BVwG W173 2107214-1

W173 2107214-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2107214-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2107214.1.00

Spruch

W173 2107214-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 1.04.2015, betreffend die Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 1.4.2015 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge BF) beantragte am 30.4.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Bescheides der Penionsversicherungsanstalt vom 16.2.2013 über die Anerkennung eines Anspruchs auf Invaliditätspension für die Zeit vom 1.12.2012 bis 30.11.2014, eines ärztlichen Entlassungsberichtes des XXXX vom 23.4.2013, einem Ambulanzbrief und Entlassungsbrief des XXXX vom 21.3.2013 bzw 29.10.2012 mit der Diagnose Cervicale Myelopathie sowie axiale Beschwerdesymptomatik bei Vertebrose C4-C6. Als Gesundheitsschädigungen führte die BF an, Laminektiomie C4-C7, Spondylodese C3-C7 und Bandscheibenhernierungen L1-L5.

1.2. Am 11.6.2013 erfolgte die Erstbegutachtung im Rahmen einer

persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige XXXX,

Ärztin für Allgemeinmedizin. Die BF legte dazu einen vorläufigen

Entlassungsbrief und einen Ambulanzbrief des XXXX vom 31.5.2013 bzw.

2.5. 2013 vor. Im Gutachten war Folgendes

festgehalten:".....................

Anamese, derzeitige Beschwerden: 10/12 Z.n. Laminektomie und

Spondylodese C4-C7, 05/12 Z.n. Strumektomie, es besteht ein L5

radikuläres Syndrom rechts bei Diskushernie L 4/5 rechts; Beruf:

Befristete I-Pension bis 11/14; subjektive Beschwerden: Schmerzen in

der HWS und Bewegungseinschränkung, Taubheitsgefühl im linken 1. und

2. Finger, Schmerzen im LWS-Bereich ausstrahlend in das rechte Bein,

Parästhesie im gesamten rechten Bein, Fußheberschwäche rechts

Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Panchol, Novalgin, Thyrex,

Lioresal, Gastrozol

Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder.............

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine

Untersuchungsbefund: Größe 172 cm, Gewicht: 63 kg, Blutdruck: 135/80

Gesamtmobilität - Gangbild: das Gangbild frei, Einbeinstand sehr unsicher, Zehen- und Fersengang beidseitig durchführbar

Status - Fachstatus:

53-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. In gutem AEZ, Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Ober- und Unterkieferteilprothese, blande Narbe nach SD-OP. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs ausartikulierbar. Abdomen weich eindrückbar, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseitig frei. Extremitäten: die Elevation des linken Armes bis zur Horizontalen, Nackengriff bis 10 cm vor dem Ohr, Schürzengriff nahezu frei, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich, Fußheberschwäche rechts. WS: Streckhaltung der HWS, blande Narbe nach OP, Relinkation des Kopfes hochgradig eingeschränkt, Drehung und Seitenneigung des Kopfes nach links und rechts mittelgradig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand: 4 cm, BWS/LWS: Drehung und Seitenneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Finger - Bodenabstand: 10 cm unter Kniehöhe. Durchblutung und Sensibilität grob unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 11.6 .2013:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung; Begründung der Rahmensätze

Position

GdB

01

Degenerative Veränderung in der Wirbelsäule mit Discushernie L4/5 und Fußheberschwäche rechts sowie Zustand nach Stabilisierungs - Operation C4-C7 mit Funktionseinschränkungen schweren Grades

02.01. 03

50 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Leiden 1: Unterer

Rahmensatz, da keine maßgebliche Beeinträchtigung der

Gesamtenmobilität...........

Der Gesamtwert der Behinderung liegt vor seit: 2013; eine

rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitraum

hinaus ist nicht möglich. Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die

medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor: Die Untersuchte ist Trägerin einer

Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial................."

1.3. Ohne Durchführung eines Parteiengehörs wurde am 27.6.2013 der BF ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgelegt. Als Zusatzeintragungen erschienen auf: Ausweise nach § 29b StVO, Metallimplantat, Orthese, und Prothese.

1.4. Mit Schreiben vom 21.10.2013 wurde der BF mitgeteilt, dass aufgrund des Wegfalles der Gültigkeit des Parkausweises der Behindertenpass mit 30.9.2014 befristet worden sei. Eine Wertegewährung oder Streichung der Befristung seiner Vorlage dieses Parkausweises möglich. Die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" sei aufgrund des Vorliegens eines "Parkausweises für Behinderte" in den Behindertenpass vorgenommen worden. Der Behindertenpass beinhalte jene Zusatzeintragungen, für die derzeit die Voraussetzungen vorliegen würden.

2. Am 8.9.2014 stellte die BF ein Antrag auf Neufestsetzung des Grads der Behinderung und die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Sie sei Pensionistin. Als Gesundheitsschädigungen führte sie eine HWS - Versteifung 2012, eine Discushernie OP LWS und Tinnitus 2013 an. Dem Antrag lagen eine Kopie eines bis 30.9.2014 befristeten Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO, sowie eines Befundes eines MR/CT -Ambulatoriums XXXX vom 5.12.2013 (MTR der Lendenwirbelsäule), ein Befund von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4.12.2013 und ein Entlassungsbrief des XXXX vom 23.7.2013. Außerdem wurde von der BF ein Befund zu ihrem Tinnitusleiden von XXXX, Fachärztin für HNO, datiert mit 15.10.2014, samt Tonaudio-und Sprachaudiogramm auf Aufforderung der belangten Behörde vorgelegt.

2.1. Am 7.12.2014 erstellte Dr.Richard Kulhanek, FA für HNO, im Auftrag der belangten Behörde ein Aktengutachten zum Tinnitusleiden der BF basierend auf den dazu vorgelegten oben angeführten Befunden der BF zu ihrem Tinnitusleiden. Der Sachverständige führte dazu Folgendes aus:

".......

Beurteilung Begründung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung; Begründung der Rahmensätze

Position

GdB

01

Geringgradige Schwerhörigkeit bds

12.02.01. Z2/T2

20 vH

Oberer Rahmensatz der Tinnitus

berücksichtigt. Grad der Behinderung ab 2013............."

2.2. Am 16.2.2015 erfolgte eine Begutachtung im Rahmen einer

persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige XXXX,

Ärztin für Allgemeinmedizin. Die BF legte dazu noch einen Arztbrief

des XXXX zur stationären Behandlung vom 9.1.2015 bis 13.1.2015 zur

multimodalen Schmerztherapie und einen Patientenbrief des Facharztes

für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX vom 20.10.2014 über

die planmäßigen Infiltrationen vor. Im Gutachten vom 18.2.2015 war

Folgendes festgehalten:".....................

Anamnese: HNO - Nebengutachten vom 7.12.2014 (20 %)

10/12 Z.n. Laminektomie und Spondylodese C4-C7, 05/12 Z.n. Strumektomie, 07/13 Z.n. mikrochirurgischer Discektomie L4/5 bei Diskushernie L4/5 rechts, 01/013 Z.n. bildwandler gezielten Infiltration L4 bis S1, L5 und ISG bei Lumbioschialgie rechts

Beruf: Pension, derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der HW und Bewegungseinschränkung, Taubheitsgefühl in beiden Füßen, Schmerzen im LWS- Bereich, Tinnitus beidseitig

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Thyrex, Lioresal, Calcium Vit

D3, bei Bedarf: Voltaren, Novalgin, Gastrozol

Sozialanamnese: verheiratet, zwei Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inklusive Datumsangabe):

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut;

Größe: 172cm; Gewicht: 60 kg; Blutdruck: 135/75

Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus: 55- jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotrik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Ober- und Unterkieferteilprothese, blande Narbe nach SD-OP. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseitig frei. Extremitäten: die Elevation des linken Armes bis ca. 20 cm über die Horizontale, Nackengriff links bis zum Ohr, Schürzengriff nahezu frei, Faustschluss links endlagig inkomplette, grobe Kraft im Seitenvergleich links herabgesetzt, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich. WS:

Streckhaltung der HWS, blande Narbe nach OP, Reklination des Kopfes hochgradig eingeschränkt, Drehung und Seitneigung des Kopfes nach links und rechts mittelgradig eingeschränkt, Kinn -Jugulum-Abstand:

4 cm, BWS/LWS: blande Narbe nach OP, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt,

Finger-Bodenabstand: Kniehöhe. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild flüssig, Einbeinstand ohne Anhalten kurz möglich, Zehen- und Fersengang beidseitig durchführbar.

Status Psychicus: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung; Begründung der Rahmensätze

Position

GdB

01

Degenerative Veränderung in der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 und Stabilisierungs - Operation C4-C7 mit Funktionseinschränkungen höheren Grades unterer Rahmensatz, da zwar ausgeprägtes Beschwerdebild, aber keine Dauertherapie und Auslangen mit einfacher Schmerzmedikation und kein neurologisches Defizit

02.01. 03

50 vH

2

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz der Tinnitus mitberücksichtigt

12.02. 01 Z2/T2

20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses als Sinnesleiden eine ungünstige wechselseitige

Leidensbeeinflussung bewirkt..................

Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 gleichbleibend, Leiden 2 neu erfasst, der GesamtGdB wird um 1 Stufe erhöht. Dauerzustand.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die Untersuchte ist Trägerin von Osteosynthesemarterial

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränkten die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. unmöglich?

Unter Berücksichtigung des Wirbelsäulenleidens ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen zu bewältigen, da kein Hinweis auf neurologische Ausfälle und auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bewegungsapparat zu verzeichnen ist, so dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglich? keine

2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? nein

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein

3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Nein

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglich? Keine

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Beurteilung der öffentlichen

Verkehrsmittel entgegen? Nein.........."

2.3. Zu diesem Gutachten wurde der BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.3.2015 im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt.

2.4. Die BF brachte mit Schreiben vom 22.3.2015 vor, die erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zur Gänze zu erfüllen. Es sei nicht möglich, aufgrund von erheblichen Schmerzen etwas zu tragen (Handtasche, Einkaufssackerl etc.) oder weiter zu gehen. Es sei unerklärlich, nach welchen Kriterien die Sachverständige die Bewertung vorgenommen habe. Es werde beantragt, ihrem Antrag stattzugeben.

2.5. Mit Bescheid vom 1.4.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 8.9.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1999 idgF ab. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen stütze sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.2.2015. Danach könne die BF unter Berücksichtigung ihres Wirbelsäulenleidens trotzdem eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen bewältigen. Es liege kein Hinweis auf neurologische Ausfälle und auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bewegungsapparat vor, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Im nunmehr unbefristeten Behindertenpass der BF wurde der Grad der Behinderung auf 60 vH berichtigt. Weitere Zusatzeintragungen betrafen Osteosyntesen, Orthese, Prothese und Cochlear.

2.6. Mit Schreiben vom 29.4.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 1.4.2015 betreffend die Abweisung des Antrages zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Sie erachte sich in ihrem subjektiven Recht auf Eintragung der beantragten Zusatzeintragung verletzt. Eindeutige Befunde würden beweisen, dass es sich nicht um ein Wirbelsäulenleiden - wie im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.2.2015 festgehalten - handle, sondern um eine massive Beeinträchtigung der gesamten Wirbelsäule. Insbesondere sei die Halswirbelsäule betroffen. Es sei ihr nicht möglich, 300-400 Meter zu gehen und etwas zu tragen (Handtasche etc.). Sie hätte massive Schmerzen beginnend von der Halswirbelsäule bis in die Beine, sodass sie nicht mehr weitergehen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bereits mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.4.2013 wurden von der BF umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die BF eindeutig von Leiden der medizinischen Fachrichtung der Neurochirurgie betroffen ist. Dies war der belangten Behörde bekannt. Die BF brachte im Rahmen der Einbringung ihres gegenständlichen Antrages auf "Verlängerung" des befristeten Behindertenpasses im Hinblick auf die Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") vom 8.9.2014 weiter Unterlagen ein. Auf Grund dieser Unterlagen ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass die BF primär an Gesundheitsschädigungen der medizinischen Fachrichtungen der Neurochirurgie leidet.

Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung neben dem Aktengutachten zum Tinnitusleiden ein Gutachten einer Allgemeinmedizinerin eingeholt. Dieses ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Verlängerung des befristeten Behindertenpasses zur Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"). So wurde im der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten auf die von der BF vorgelegten medizinischen, sowie sonstigen Unterlagen insbesondere im Hinblick auf die Schmerzen der BF und damit verbundenen Therapien (Infiltrationen, Infusionen und physikalischen Therapie in den von der BF vorgelegten, aktuellen Befunden vom 13.1.2015 bzw. auch im Patientenbrief vom 20.10.2014) zur Beurteilung der genannten Zusatzeintragung in keiner Weise eingegangen.

Vielmehr findet sich auch nur eine sehr allgemein gehaltene Begründung für die Untersagung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" bezüglich der Fähigkeit der BF zur Bewältigung einer kurzen Wegstrecke. Die Einwendungen der BF zum Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin, XXXX, vom 22.3.2015, erhebliche Schmerzen zu haben und nicht mehr weitergehen zu können, werden gänzlich außer Acht gelassen.

Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde es unterlassen hat, einen FA für Neurochirurgie beizuziehen, werden im vorliegenden Gutachten der Allgemeinmedizinerin, XXXX, die Vorgaben der Judikatur des VwGH (vgl 27.1.2015, 2012/11/0186), wonach jene Schmerzen (und sonstige nachteilige Auswirkungen), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, zu berücksichtigen und zu beurteilen sind, gänzlich außer Acht gelassen. Auf die Schmerzen der BF auf Grund ihres Leidens im Hinblick auf die Bewältigung der Gehstrecke (300-400 Meter), bei der Fahrt im öffentlichen Verkehrsmittel und beim Ein- und Aussteigen wurde nämlich in keiner Weise im genannten Gutachten Bezug genommen. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte wiederum keine Auseinandersetzung mit den von der BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen zu ihren Schmerzen.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurochirurgie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom BF vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragten "Verlängerung" des befristeten Behindertenpasses vom 8.9.2014 im Hinblick auf die Zusatzeintragung der BF ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurochirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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