W170 2108474-1•BVwG W170 2108474-1
W170 2108474-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W170 2108474-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015, Zl. 1003100409-14816817, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte nach legaler Einreise mit einem österreichischen Visum am 23.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und nach Zulassung des Verfahrens am 23.7.2014 am 10.11.2014 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Im Administrativverfahren gab die Beschwerdeführerin an, den gegenständlichen Antrag zu stellen, da ihr Ehemann XXXX geb., in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und die Beschwerdeführerin denselben Schutz beantrage. Sie sei mit diesem Ehemann seit 2012 verheiratet und habe mit diesem nach der Hochzeit zusammen gelebt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin einen auf diese lautenden syrischen Reisepass vor. Weiters befindet sich die beglaubigte Übersetzung einer Heiratsurkunde in Bezug auf die Beschwerdeführerin und dem oben erwähnten Ehemann im Akt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2012, Gz. 12 07.132-BAT, war dem am 12.6.2012 in das Bundesgebiet eingereisten Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Laut Strafkarte des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15.5.2015, Gz. 10 Hv 15/15p - 148, wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 1.6.2015, erlassen am 1003100409 14816817, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe vorgebracht habe und der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich auf Grund der oben dargestellten Verurteilung straffällig und somit ein Familienverfahren ausgeschlossen sei. Auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei dieser aber der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 1.6.2015, Gz. 1003100409-14816817, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 8.6.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin "Asyl gewährt" werde, in eventu den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Behörde die Rechtslage verkannt habe, da das Familienverfahren nur dann nicht zur Anwendung komme, wenn der - hier: die - Fremde, auf die der Titel erstreckt werden solle, straffällig geworden sei und nicht der Ankerfremde. Weiters drohe der Beschwerdeführerin in Syrien auch eine näher dargestellte asylrelevante Bedrohung.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 12.6.2015 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verwaltungsakt des oben genannten XXXX beigeschafft und in diesen eingesehen.
Laut einer am 3.7.2015 eingeholten Strafregisterauskunft ist die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 23.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um keine unbegleitete Minderjährige, der Bescheid wurde am 5.6.2015 erlassen und die Beschwerde am 8.6.2015 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehöriger, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.
Die Beschwerdeführerin ist Ehegattin des XXXX geb., dem in Österreich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2012, Gz. 12 07.132-BAT, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und haben die gegenständlichen Eheleute in Syrien ein Familienleben geführt.
Die Fortsetzung dieses in Österreich inzwischen wieder bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit XXXX ist in einem anderen Staat nicht möglich.
Gegen XXXX, der vom Landesgerichts Ried im Innkreis mit Urteil 15.5.2015, Gz. 10 Hv 15/15p - 148, wegen § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist laut Aktenlage kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.
Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und einer am 3.7.2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger unter anderem wer Ehegatte eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein von einem Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, gestellter Antrag auf internationalen Schutz (auch) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde - hier: das Bundesverwaltungsgericht - auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige des oben genannten XXXX, dem der Status des Asylberechtigten zukommt. Sie hat am 23.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der auch als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie der Familienangehörige gilt. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig, sie kann das Familienleben zum oben genannten XXXX nicht in einem anderen Staat fortsetzen und ist gegen diesen - trotz seiner Verurteilung - ein Aberkennungsverfahren laut Aktenlage des beigeschafften nicht eingeleitet worden.
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin straffällig geworden ist, steht einer Erstreckung nicht entgegen, da sich § 34 Abs. 2 Z 1 auf die Antragstellerin und nicht den Ankerfremden bezieht. Dies ergibt sich aus dem Wortsinn der Bestimmung und - deutlicher - aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (siehe 330 der Beilagen XXIV. GP, S. 23, Zu Z 35 und 36 [§ 34 Abs. 2 bis 4]: "... Gemäß der neuen Z 1 in den Abs. 2 und 3 kann sich ein Familienangehöriger demnach nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens berufen, wenn er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden ist (zur Definition dieses Begriffs siehe dort) oder gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde - also der Bezugsperson des Familienagehörigen - ein Verfahren zur Aberkennung des jeweiligen Schutzstatus anhängig ist [Z 3 der Abs. 2 und 3].")
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegt auf Grund klarer Rechtslage keine Rechtsfrage vor, sodass die Revision unzulässig ist.
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