BVwG W137 2109480-1

W137 2109480-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2015

Regest

gelinderes Mittel, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 2109480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2109480.1.00

Spruch

W137 2109480-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, Zl. 1073068603/150658815, sowie die Festnahme und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9 Abs. 4a FPG-DVO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien (was er durch einen am 18.12.2011 ausgestellten syrischen Reisepass belegen konnte) und reiste spätestens im Juni 2015 illegal ins Bundesgebiet ein. Am 10.06.2015 wurde er polizeilich betreten und festgenommen. Dabei wurde auch sein syrischer Reisepass sichergestellt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.06.2015 gab der Beschwerdeführer an sunnitischer Araber zu sein und in Damaskus die Grundschule besucht zu haben. Zuletzt habe er als Kellner gearbeitet. Die Beantwortung der folgenden Fragen (etwa zum Reiseweg, zu seinen Fluchtgründen oder Voraufenthalten in anderen Staaten) wurde vom Beschwerdeführer durchwegs verweigert.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 23.04.2015 in Melilla (Spanien).

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme - ebenfalls am 11.06.2015 - erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er wolle in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, weil er nach Deutschland weiterreisen wolle. Er sei von Deutschland kommend nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag stellen wollen. Weil er hier in Haft genommen worden sei, wolle er nun keinen Antrag mehr stellen, sondern zurück nach Deutschland. Er sei ledig und nicht sorgepflichtig; seine gesamte Familie lebe in Syrien. Er sei nicht in Spanien geblieben, da er dort sein Familie nicht nachholen könne und das Leben teuer sei. Nach Mitteilung, dass aufgrund des EURODAC-Treffers ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet werde und eine Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtigt sei, erklärte der Beschwerdeführer, nun doch einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass aufgrund des gesteigerten Sicherungsbedarfs geplant sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Spanien nach Deutschland und anschließend nach Österreich weitergereist sei. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial oder familiär verankert. Zudem wolle der Beschwerdeführer trotz Zuständigkeit Spaniens nun nach Deutschland weiterreisen. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise darauf hin, dass er den Asylantrag in Österreich nur gestellt habe, um einer Schubhaft zu entgehen und nach Deutschland weiterreisen zu können. Auch die Verhängung des gelinderen Mittels würde nicht ausreichen, um den erforderlichen Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liege die für die Verhängung einer Schubhaft erforderliche ultima-ratio-Situation vor. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei wegen Gefahr im Verzug auszuschließen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.06.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

4. Am 30.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 29.06.2015 verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts, Zl. "IFA 1073068603, VZ 150651365", (gemeint offenkundig: 1073068603/150658815) sowie die (fortdauernde) Anhaltung in Schubhaft ein.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass höchstgerichtlich "klargestellt" worden sei, dass es "für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft derzeit keine gesetzliche Grundlage gibt". Damit seien Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft rechts- und verfassungswidrig. Zudem mangle es an Notwendigkeit und Zweck der Schubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof habe bestätigt, dass es "keine gesetzlichen Grundlagen für die Verhängung der Schubhaft" gebe. Unklar sei auch der Ort der Beschwerdeeinbringung und die Frage eines Kostenersatzes. Überdies bestehe derzeit kein funktionierendes Rechtsschutzsystem. Auch die "von der Bundesministerin erlassene Verordnung" sei rechts- und verfassungswidrig. Überdies sei die "Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bundesamt bei Schubhaftbeschwerden mittels FAX gemäß § 1 Abs. 1 Z 1-3 BVwG-EVV unzulässig. Allenfalls hätte mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können, zumal der Beschwerdeführer als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung und einen Quartierplatz habe. Es werde dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt; aufgrund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur sei dies "unbedingt notwendig".

5. Das Bundesamt teilte in einer Stellungnahme vom 30.06.2015 mit, dass der Beschwerdeführer wiederholt erklärt habe, nicht nach Spanien zurückkehren sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren in Österreich entziehen werde, um in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Beigelegt waren der Stellungnahme eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Bestätigung (vom 16.06.2015) über den Erhalt der Verfahrensanordnung (gemäß § 29 Abs. 3 AsylG) über die Einleitung von Dublin-Konsultationen mit Spanien sowie das Wiederaufnahmegesuch (abgefertigt am 24.06.2015) an die spanischen Behörden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1073068603/150658815 und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die (teilweise) Fehlbezeichnung des angefochtenen Bescheides - falsche VZ - stellt sich als unzweifelhafter Schreibfehler des bevollmächtigten Vertreters dar, weil angesichts der übrigen Personaldaten die Zuordnung zu dem im Spruch genannten Beschwerdeführer problemlos möglich ist. Dies ungeachtet der Tatsache, dass in der Beschwerde auch Vor- und Nachname irrtümlich die Positionen gewechselt haben - in der beigelegten Vollmacht hat der Beschwerdeführer im Übrigen seine Personaldaten korrekt eingetragen. Das Vertretungsverhältnis ist damit jedenfalls unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A)

2.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22a Abs. 3 BFA-VG lautet:

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:

"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."

Der § 22a Abs. 3 BFA-VG ist damit unverändert in Kraft und findet damit auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung. Somit besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Entscheidung über das Vorliegen der für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gibt es keinen Hinweis.

2.4. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um (unter anderem) die Abschiebung zu sichern. Über Fremde die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Im gegenständlichen Fall war über den Beschwerdeführer, aufgrund eines EURODAC-Treffers (Spanien) am 11.06.2015 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 verhängt worden. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich erklärt, sich im April 2015 in Spanien aufgehalten zu haben.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann".

2.5. Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV liegen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

    1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
    1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
    1. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
    1. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
    1. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde;
    1. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

    1. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
    1. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
    1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 leg. cit. Dürfen die Mitglieder im Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; dies allerdings nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

3. Zur Anwendbarkeit von § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV):

3.1. Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgeführt: "Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."

Art. 2 lit. n der Dublin III-VO lautet wie folgt:

"Fluchtgefahr - das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."

3.3. Der Anwendung von § 76 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts entgegen:

Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung 94).

Eine Bindung an einen formalen Gesetzesbegriff kann der dort zitierten Judikatur nicht entnommen werden und wird auch in den genannten Quellen nicht zum Ausdruck gebracht.

3.4. Soweit in der Beschwerde eine nicht näher bezeichnete "von der Bundesministerin erlassene Verordnung" pauschal als "rechts- und verfassungswidrig" bezeichnet wird (weder das Ressort der Ministerin wurde genannt noch die Verordnung konkret bezeichnet) kann im Kontext mit dem angefochtenen Bescheid zwar angenommen werden, dass die oben auszugsweise wiedergegebene FPG-DV gemeint ist. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Mutmaßungen darüber anzustellen, aus welchen Gründen diese Verordnung gegebenenfalls "rechts- und verfassungswidrig" sein sollte, wenn es der Beschwerde diesbezüglich an jeglicher inhaltlicher Konkretisierung gebricht.

In gleicher Weise ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Entscheidungen höchstgerichtlich "klargestellt" worden sein sollte, dass "es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft derzeit keine gesetzliche Grundlage gibt". Dies offenbar in jeglicher Fallkonstellation und ohne Einschränkung. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine entsprechenden höchstgerichtlichen Entscheidungen bekannt; in der Beschwerde wird nicht eine einzige konkret angeführt.

3.5. Der Beschwerdeführer releviert darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.

Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.

Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Soweit auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert es nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.

Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Der Beschwerdeführer gab nach seiner Festnahme an, von Deutschland kommend nach Österreich gereist zu sein. Ein EURADAC-Treffer weist eine Asylantragstellung in Spanien aus. Der Beschwerdeführer hat zunächst ausdrücklich erklärt, in Österreich aufgrund der hier erfolgten Festnahme keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Er wolle vielmehr nach Deutschland weiterreisen. Bei der zuvor erfolgten Erstbefragung betreffend seinen am 10.06.2015 zunächst gestellten Antrag auf internationalen Schutz verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Angaben, insbesondere zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zum Reiseweg. Diesen stellte er erst wieder in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2015, nachdem ihm das Konsultationsverfahren angekündigt worden ist.

Der Einschätzung des Bundesamtes, dass diese Antragstellung ausschließlich zu dem Zweck erfolgte, eine Schubhaft zu verhindern, ist angesichts der vorliegenden Einvernahmeprotokolle zuzustimmen. In der Beschwerde wird dieser Einschätzung im Übrigen nicht einmal versuchsweise entgegen getreten. Ein ernsthaftes Interesse des Beschwerdeführers, sein Verfahren in Österreich zu führen, ist nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer hat zunächst einen Antrag gestellt und dann jegliche Angabe dazu verweigert. Anschließend erklärte er, keinen Antrag stellen zu wollen - um eben dies wenig später doch zu tun, als er mit der beabsichtigten Rücküberstellung nach Spanien konfrontiert wurde.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls die Ziffer 6 des § 9a Abs. 4 der FPG-DV erfüllt, wobei die darin genannten Kriterien ("ist insbesondere zu berücksichtigen") nicht abschließend geregelt sind. Hinweise für eine soziale Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall bereits eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Eben daraus ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, nicht nach Spanien zurückkehren sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Auch stützte er seine Ablehnung gegen ein Verfahren in Spanien im Wesentlichen lediglich mit der Unmöglichkeit, als erwachsener, unverheirateter und nicht sorgepflichtiger Mann seine Familie dorthin nachzuholen sowie den angeblich hohen Lebenshaltungskosten und jene (zunächst) gegen ein Verfahren in Österreich auf die Festnahme als illegal aufhältiger Fremder. Insgesamt muss daher - nicht zuletzt aufgrund einschlägiger ausdrücklicher Ankündigungen des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und versuchen würde, nach Deutschland weiterzureisen. Damit reicht das gelindere Mittel zur Sicherung nicht aus und es liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese insgesamt auch bereits als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Wieso die Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bundesamt mittels FAX "unzulässig" sein sollte ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal es der diesbezüglichen Behauptung auch an jeglicher konkreten Begründung mangelt. Im Übrigen regelt die in der Beschwerde zitierte Bestimmung die "Einbringung von Schriftsätzen" und keineswegs die gesamte "Kommunikation" und erwähnt überdies "Telefax" sogar ausdrücklich (Z 6).

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt erweist sich im Rahmen von Schubhaften im Anwendungsbereich der Dublin III-VO die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "gesetzlich festgelegt" im Sinne der genannten Verordnung derart auszulegen ist, dass die Festlegung ausschließlich auf Basis eines formellen Gesetzes erfolgen darf. Eine entsprechende Festlegung war aus der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich, zumal bei der Umsetzung von Unionsrecht üblicherweise von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wird, der etwa Verordnungen nach österreichischem Recht mitumfasst.

Die Revision war daher zuzulassen.

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