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W128 1430792-1•BVwG W128 1430792-1
W128 1430792-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W128 1430792-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 01.415-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.07.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX geboren, stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX (auch und in der Folge: XXXX) in der afghanischen Provinz Baghlan und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.
Afghanistan habe er vor ca. zweieinhalb Jahren (sohin im Sommer 2009) verlassen und sei über Pakistan in den Iran gereist, wo er sich ca. ein Jahr lang in Shiraz aufgehalten habe. Vom Iran aus sei er in der Folge schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er am 06.10.2010 angekommen sei und bis zum 28.01.2012 gelebt habe. Danach sei er wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers auf der Ladefläche eines LKWs versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es bei den Präsidentenwahlen zwischen den Taliban und der Polizei zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Da die Taliban in der Unterzahl gewesen seien, hätten sie jede Familie aufgefordert, eine Person für den Kampf zu stellen. So sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, an der Seite der Taliban gegen die Polizei zu kämpfen. Nachdem der Kampf vorbei gewesen sei, hätten sie die Waffen wieder abgegeben; allerdings hätten die Taliban gewollt, dass sie weiter für sie kämpfen würden. Daher sei der Beschwerdeführer sowohl von den Taliban als auch von der Polizei verfolgt worden und habe Afghanistan verlassen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von den Taliban getötet oder von der Regierung verhaftet werde.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2012 in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen könne und keine psychischen oder physischen Probleme habe.
An Dokumenten könne er einen Haftbefehl (vgl. AS 95) vorlegen. Dieser wurde (vgl. die eingeholte deutsche Übersetzung; AS 97) vom "Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan - Sicherheitsdirektion der Zone 303 Pamir - Sicherheitsdirektion der Provinz Baghlan - Direktion für Terrorismusbekämpfung" am 12.06.2009 ausgestellt und an die "Polizeiinspektion des Bezirkes 2" gerichtet. Weiters ist diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der operativen Berichte der nationalen Sicherheitsdirektion der Provinz Baghlan und aufgrund des Schreibens vom 10.05.2009 ein aktives Mitglied der Taliban der Gruppe Moulawi Lal sei, der an der Entwaffnung der Sicherheitskräfte beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich festzunehmen und an die ausstellende Behörde auszuliefern. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm sein Bruder den Brief per Post hierher geschickt habe. Der Brief sei schon in Afghanistan gewesen als der Beschwerdeführer noch dort gewesen sei. Die Sicherheitskräfte seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten - da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei - das Schreiben dem Dorfvorsteher übergeben, der es dem Beschwerdeführer habe zukommen lassen.
Der Beschwerdeführer sei am XXXX in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe drei Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei im Jahr 2004 verstorben, seine Mutter und seine Geschwister (vier Brüder und zwei verheiratete Schwestern) würden noch in Afghanistan leben. Die Familie bestreite ihren Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft, in welcher auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tätig gewesen sei. Vor ca. fünf Jahren habe der Beschwerdeführer auf Wunsch seiner Eltern geheiratet; es gebe jedoch weder eine Urkunde noch Fotos. Seine Ehegattin habe zwar bei ihm gelebt, allerdings hätten sie nicht "wie ein Ehepaar" zusammengelebt. Seine Familie, mit der er telefonischen Kontakt habe, lebe nach wie vor im Dorf.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie von den Taliban "besucht" und aufgefordert worden sei, einen Sohn "mitzugeben". Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe sich geweigert, selbst mitzugehen und habe daher den Beschwerdeführer den Taliban übergeben. Als die Zahl der Taliban angestiegen sei, hätten sie auch Angriffe auf die "gegnerische Seite" [gemeint: die Regierung] ausgeführt. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, mit den Taliban zu kämpfen. Daher werde er jetzt von der Regierung gesucht und sei deshalb ausgereist. Wann die Taliban zu seiner Familie gekommen seien, wisse er nicht genau. Er glaube, vor ca. fünf Jahren [sohin ca. Ende 2007]. Moulawi Lal sei gekommen und habe seinen Bruder aufgefordert, dass jemand von der Familie mitkomme. Der Beschwerdeführer sei ausgewählt worden. Mehr könne er hierzu nicht sagen.
Die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers gestaltete sich wie folgt (wortwörtliche Übernahme aus der Niederschrift):
"F: Wann gingen Sie zu den Taliban? Wie lief das ganze ab, können Sie das genau beschreiben?
A: Am Anfang haben die keine Angriffe durchgeführt. Die Anzahl der Mitglieder stieg jedoch und dann führten sie Angriffe durch.
Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage!
Nochmalige Frage: Wann gingen Sie zu den Taliban? Wie lief das ganze ab, können Sie das genau beschreiben?
A: Ich musste gleich mit ihnen mitgehen. Ich sollte sie einfach begleiten. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Wohin wurden Sie gebracht?
A: In eine Religionsschule im Dorf XXXX. Dort war das Zentrum der Taliban.
Aufforderung: Erzählen Sie bitte konkret, wie das abgelaufen ist, wie sich das ereignet hat, wie wurden Sie dort hingebracht usw.!
A: Dort haben die Pläne gemacht wo sie Minen vergraben sollen und wo Angriffe stattfinden sollen.
Anmerkung: AW antwortet nicht auf die Frage!
F: Möchten Sie zu der zuvor gestellten Aufforderung nichts sagen?
A: Ich haben Ihnen (meint EV) geantwortet, wie es war. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Wie lange waren Sie bei den Taliban?
A: Ich war dort ca. fünf Monate lang.
F: Wo waren Sie untergebracht?
A: Wir waren in der Religionsschule untergebracht.
Aufforderung: Schildern Sie bitte konkret, wo Sie dort untergebracht haben, was Sie dort gemacht haben und wie Sie das erlebt haben, was Sie dort erlebt haben, was gesprochen wurde, wie war Ihre Gefühlslage usw.!
A: Ich habe keine bestimmte Aufgabe gehabt und auch keine bestimmte Position, ich war ein Mitläufer. Wir bekamen Aufgaben und haben diese gemacht. Es wurden Minen und Waffen hin- und hergebracht. Mehr kann nicht dazu nicht sagen.
F: Wen meinen Sie mit "wir"?
A: Wir waren mehrere Leute, wir mussten dem Gruppenführer gehorchen und die Aufgaben erledigen.
F: Was haben Sie konkret bei den Taliban gemacht?
A: Wir haben z.B. Bewohner besucht und die Zusammenarbeit mit der Regierung aufzugeben und sich den Taliban anzuschließen. Wir haben gekämpft. Ich nahm auch an Kämpfen teil. Einmal gab es einen Kampf, da haben die Sicherheitskräfte die Wahlen vorbereitet. Es gab einen Hinterhalt der Taliban. Dann wurden viele Sicherheitskräfte festgenommen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Nochmalige Frage: Was haben Sie wann konkret bei den Taliban gemacht?
A: Ich war einfach ein Mitläufer und habe die Taliban begleitet, mehr habe ich nicht gemacht.
Aufforderung: Sie haben angegeben, dass Sie fünf Monate bei den Taliban waren, schildern Sie bitte ganz genau, was Sie wann während dieser Zeit gemacht haben!
A: Ich kann nicht sagen, was ich genau wann gemacht habe.
F: Wann und wie sind Sie dann wieder weg von den Taliban?
A: Ca. einen Monat vor meiner Ausreise bin ich dann nicht mehr zu den Taliban gegangen, ich blieb zu Hause. Ich war dann die ganze Zeit zu Hause. Ich wurde von Ihnen dann aber besucht und die fragten mich, warum ich nicht mehr zu den Taliban komme. Sie warfen mir vor, dass ich die Seiten gewechselt habe und für die Regierung spionieren würde.
F: Was heißt das "ich bin nicht mehr zu den Taliban gegangen", zuvor erklärten Sie, dass Sie fünf Monate bei den Taliban gewesen seien?
A: Ich war nicht ständig bei den Taliban, ich kam immer wieder nach Hause.
F: Wann waren Sie dann wo? Können Sie beschreiben, wie das ganze ablief?
A: Ich hatte auch freie Tage und besuchte meine Familie.
F: Warum sind Sie dann immer wieder zurück?
A: Ich hatte keine andere Wahl.
F: Wann und warum sind Sie dann nicht mehr hin?
A: Ca. einen Monat vor meiner Ausreise ging ich nicht mehr hin.
Nochmalige Frage: Warum Sind Sie dann nicht mehr hin?
A: Ich wollte nichts mehr mit ihnen zu tun haben, ich habe gesehen, wie die mit anderen Menschen umgehen.
F: Wann kamen dann die Taliban zu Ihnen und was haben Sie gemacht bzw. gesagt?
A: Wann die kamen kann ich nicht sagen. Jedenfalls kamen die als ich nicht mehr hinging. Sie fragten, warum ich nicht zurückkehrte. Ich sagte, dass ich zu Hause Probleme habe und etwas Zeit für zu Hause brauche.
F: Was ist dann passiert?
A: Als ich sah, dass ich sie nicht mehr länger hinhalten kann und Probleme mit der Regierung habe, bin ich ausgereist.
F: Haben Sie oder Ihre Familie die Behörden über die Zwangsrekrutierung informiert?
A: Nein, das haben wir nicht gemacht.
F: Warum nicht?
A: Die Behörden hätten mich sofort festgenommen. Die Behörden sind auch nicht in der Lage gegen die Taliban vorzugehen.
F: Warum sind Sie nicht einfach woanders in Afghanistan z.B. nach Kabul hingezogen?
A: Ich konnte nicht umsiedeln, weil die Regierung mich festgenommen hätte.
F: Warum sollte die Regierung sie bestrafen?
A: Es wird ja bestraft wenn man Mitglied der Taliban ist.
F: Waren Sie freiwillig bei den Taliban?
A: Nein, nein, ich war nicht freiwillig.
F: Wie ist Ihre Einstellung zu den Taliban?
A: Bei den Taliban werden nur Menschen getötet und freiwillig würde ich mit denen nicht mitgehen.
V: Die Regierung kämpft gegen die Taliban und kämpft auch gegen Zwangsrekrutierungen der Taliban, so ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie von der Regierung verfolgt und verhaftet werden sollten!
A: Die Regierung konnte nicht unterscheiden, wer freiwillig dabei ist und wer zwangsrekrutiert wird. Die bestrafen jeden, der bei den Taliban war. Z.B. jemand, der ein Datsun fährt, bzw. besaß wird jetzt für einen Taliban gehalten.
F: Besaßen Sie einen Datsun?
A: Nein, ich besaß keinen Datsun.
F: Im Zuge der Einvernahme vor der Polizei haben Sie erwähnt, dass Sie die Waffen nach dem Kampf abgaben, um welche Waffen hat es sich gehandelt und wen haben Sie die Waffen übergeben?
A: Wenn ich nach Hause ging, durfte ich keine Waffe mitnehmen. Mehr kann ich dazu nicht sagen."
Der Beschwerdeführer werde von der Regierung aufgrund der zuvor geschilderten Vorfällen gesucht. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er werde gesucht, weil er bei den Taliban gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, von der Regierung festgenommen und bestraft zu werden, weil er bei den Taliban gewesen sei. Andererseits würde er auch von den Taliban verfolgt werden, weil er sie verlassen habe.
Auf Vorhalt des Programms zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Afghanistan ("Zusicherung der Straffreiheit bei Abschwören der Gewalt"; vgl. AS 90 bis AS 91) gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht die Wahrheit. Er kenne Viele, die von Regierungsmitgliedern getötet worden seien, als sie sich der Regierung angeschlossen hätten. Nach Erläuterung des Inhalts der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan wurden dem Beschwerdeführer diese übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft und werde dort versorgt. Er besuche Deutschkurse; darüber hinausgehende Ausbildungen mache er nicht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Weiters versuche er Deutsch zu lernen und betreibe etwas Sport. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe hier keine Verwandten und auch keine sonstigen nahen Bindungen zu Österreich.
1.4. Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.06.2012 (vgl. AS 99), der im Wesentlichen und unter Verweis auf Quellen zu entnehmen ist, dass es Berichte über Kämpfe unter anderem auch im Distrikt XXXX in den Jahren 2010 und 2011 sowie über einen dort argierenden Talibankommandanten namens Mawlawi Shawali (auch: Mullah Shah Wali) gebe. In einem Artikel vom 17.05.2010 werde in Zusammenhang mit der Entführung von fünf UN-Mitarbeitern auch über die Verhaftung eines Talibankommandanten namens Mullah Wali ("Mawlawi Shawali") berichtet. Ein weiterer Artikel aus April 2010 würde über eine Operation gegen Guerillas im Bezirk Baghlan [Nachbardistrikt von XXXX] berichten. Gemäß einem Artikel vom Dezember 2010 hätten die afghanische Armee, die Polizei und ISAF-Soldaten eine Offensive unter anderem auch in XXXX durchgeführt. Einem Bericht vom 17.10.2011 sei zu entnehmen, dass XXXX [weiterer Nachbardistrikt von XXXX] durch eine Militäroperation im Dezember 2010 von den Militanten befreit worden sei. Die afghanische Regierung setze in diesem Gebiet die lokale afghanische Polizei ein, um die Sicherheitslage zu kontrollieren.
Seit einem Jahr [Mai 2010] laufe das Programm zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Afghanistan. Bisher hätten ca. 1700 Kämpfer ihre Waffen niedergelegt. Zusätzlich würde das für den Versöhnungsprozess zuständige afghanische Gremium Verhandlungen mit bis zu 45 Gruppen im Land führen, wodurch weitere 2000 Kämpfer ihre Waffen niederlegen und dem Programm beitreten könnten. Rebellen werde Straffreiheit zugesichert, wenn sie im Gegenzug der Gewalt abschwören, Verbindungen zum Terrorismus kappen und sich an die Vorgaben der afghanischen Verfassung halten würden. In der Regel entscheide ein Taliban-Anführer den Kampf zu beenden und würden diesem dann mehrere Kämpfer folgen. Es gebe auch zahlreiche Aufständische, die dem Kampf abgeschworen hätten, ohne an einem Regierungsprogramm zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollten den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfer und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und die Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden solle. Die Teilnehmerzahl sei kontinuierlich gestiegen und liege Mitte Dezember 2011 bei ca. 2.997 ehemaligen Kämpfern. Um einen Anreiz zur Reintegration zu schaffen, gebe es von staatlicher Seite eine finanzielle Zuwendung. Deshalb bestehe die Gefahr, dass sich vermehrt Menschen als Taliban ausgäben, um im Zuge dieses Reintegrationsprogramms in den Genuss der finanziellen Zuwendungen zu kommen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, zur Volksgruppe der Pashtunen gehöre und sunnitischen Glaubens sei. Fest stehe, dass er an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide und keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten werden können. Als Grund für den Asylantrag habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er von den Taliban zwangsrekrutiert worden sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht werde, weil er bei den Taliban gewesen sei. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien unglaubwürdig. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter sei. Es sei davon auszugehen, dass er sich in Afghanistan ein ausreichendes Auskommen sichern könne und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Er verfüge über ein soziales Netz in seiner Heimat und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, sodass er bei einer Rückkehr für die Deckung seiner Grundbedürfnisse würde sorgen können. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Soziale Anbindungen oder eine soziale Integration hätten nicht festgestellt werden können. Somit hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden. Es lägen auch keine Umstände vor, die der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstünden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 18 bis 58 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass das Bundesasylamt aufgrund der Sprache und der Ortskenntnisse davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Pashtunen gehöre und afghanischer Staatsbürger sei. Auch sei für die Behörde glaubhaft, dass er weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sei und hätten aus diesem Grund auch die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit zu erfolgen gehabt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen der Ausreise wertete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen. Zu diesem Schluss komme die Behörde, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen zur Begründung des Asylantrages total vage dargestellt habe. Der vorgelegte Haftbefehl stehe in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen und sei offenbar ein internes Schreiben der Behörde. Zudem seien Dokumente aus Afghanistan bei Überprüfungen immer wieder als Fälschungen zu qualifizieren. Unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie unter Anführung von Beispielen wurde mit näherer Begründung zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfragens keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Fluchtgrund sowie zu den Personen, von denen er angeblich verfolgt worden sei, machen habe können. Seine Schilderungen seien total vage geblieben. Es sei ihm im Fall der Rückkehr zumutbar, durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer wisse die Adresse seiner näheren Verwandten und könne sowohl telefonisch als auch postalisch Kontakt aufnehmen. Die Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls sei für die Bevölkerung aufgrund der Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen deutlich spürbar besser geworden. Die Einreise über Kabul sei möglich. Ferner gebe es Unterstützung für Rückkehrer durch UNHCR und IOM, die ihnen die Reintegration erleichtern solle. Es seien somit keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch verfüge der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familien- und Privatleben [in Österreich] seien glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung vorgebracht habe. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche, wäre es nicht asylrelevant, da es sich um Privatpersonen und nicht um eine staatliche Angelegenheit handle. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch die Taliban drohen könnte, reiche nicht für die Glaubhaftmachung einer solchen Gefährdung aus. Auch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Taliban im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Zudem erscheine im vorliegenden Fall eine Wohnsitznahme in einem andern Landesteil Afghanistans, etwa in Kabul, nicht ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe von Seiten der Taliban würden auch keinen Bezug zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen aufweisen. Auch die behauptete Suche seitens der Regierung habe nicht eruiert werden können, sondern - im Gegenteil - bestehe die Offensive der Regierung darin, ehemalige Taliban-Kämpfer wieder einzugliedern. Eine allgemeine schlechte Situation in der Heimat sei nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil solchen Verhältnissen sämtliche dort lebenden Bewohner ausgesetzt seien. Die Bürgerkriegssituation im Heimatland indiziere nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft. Im vorliegenden Fall habe daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine Rede davon sein könne, dass jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse gesichert seien. Auch sei ihm eigene Arbeit zumutbar. Bei einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Baghlan im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich sei und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung begründen könne. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Im gegenständlichen Fall gehe die Behörde nicht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage gedrängt würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Vielmehr seien seine Basisversorgung und seine persönliche Sicherheit bei einer Rückkehr sicher gestellt. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2012 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens auf das Alter, die Ausbildung und die Herkunft des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe mit den Taliban mitgehen müssen, da sein älterer Bruder für die Familie habe sorgen müssen und seine anderen Brüder noch zu jung gewesen seien. Die Behörde sei nicht auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den Taliban zwangsrekrutiert worden, eingegangen, und habe es nicht anhand den tatsächlich in Afghanistan vorherrschenden Verhältnissen überprüft. Unter Zitierung von Berichten wurde weiters ausgeführt, dass es eine notorische Tatsache sei, dass es zur Rekrutierungen von jungen Männern durch Taliban komme und dass die Gegend, aus der der Beschwerdeführer stamme, unter dem Einfluss der Taliban stehe. Es komme auch aus der Beweiswürdigung nicht hervor, was der Behörde zu vage gewesen sei bzw. was ihr an Angaben gefehlt habe. Der Beschwerdeführer habe nie selbst an Kampfhandlungen der Taliban teilgenommen, sondern sei nur Waffenträger - er habe Gewehre und Patronen getragen - gewesen. Außerdem habe man ihm gelehrt, wie man mit Minen umgehe und er habe andere Leute zur Aufgabe der Zusammenarbeit mit der Regierung überreden müssen. Der vorgelegte Haftbefehl sei ein Dokument, der in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen. Fakt sei, dass dieses Schreiben ein Dokument der Behörden sei und beweise, dass der Beschwerdeführer von diesen gesucht werde. Dem Schreiben sei vom Bundesasylamt ohne entsprechende Beweiswürdigung die Beweiskraft abgesprochen worden. Zu den zeitlichen Widersprüchen sei auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu verweisen, der bei der Ausreise noch sehr jung gewesen sei und nur drei Jahre lang die Grundschule besucht habe. Er könne mit Zeiträumen und Daten nicht umgehen.
Ferner beurteile die Behörde auch die Situation im Fall der Rückkehr falsch. Die Taliban seien in der Provinz Baghlan weiter sehr präsent und sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht vor ihnen eine Rückkehr unmöglich. Außerdem werde er von den Behörden gesucht. Weiters gehe die Behörde ohne genauere Begründung davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen könne. Das sei jedoch nicht möglich, da er dort über kein soziales Netz verfüge. Unter Zitierung von Berichten sowie eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative unter anderem auch aufgrund des starken Bevölkerungswachstums nicht in Frage komme. Die "informellen Siedlungen" in Kabul würden keine adäquate Rückzugsmöglichkeit darstellen, da diese hinsichtlich Gesundheitsversorgung, Bildung und Sicherheit mangelhaft seien. Aufgrund all dieser Tatsachen sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht möglich, ohne dass er in eine ausweglose oder unmenschliche Lage geraten würde.
4. Am 01.02.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich rücküberstellt.
5. Mit Urkundenvorlagen vom 25.04.2014 und vom 28.08.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor:
Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1)" vom 04.04.2014;
Schlecht leserliches, handschriftliches Unterstützungsschreiben eines Zahnarztes (offenbar Bekannter des Beschwerdeführers) vom 19.04.2014 sowie
Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 2)" vom 17.07.2014
6. Am 04.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer und seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom 28.11.2014 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Im Verfahren habe er bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden.
Seine Identität stimme, er sei am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger aus dem Distrikt XXXX. Der Beschwerdeführer gehöre dem Stamm der XXXX an, sei Pashtune und Sunnit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt. Er sei drei Jahre lang in die Schule gegangen und könne ein bisschen schreiben sowie lesen.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese nicht habe lesen können. Die Lage in Afghanistan sei durcheinander. In der Folge wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine 14tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Erhebungen im Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer einverstanden.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei. In Afghanistan habe er noch seine Ehefrau, seine Mutter, einen älteren und drei jüngere Brüder sowie zwei verheiratete Schwestern. Er habe an der Adresse XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Baghlan gelebt. Dort habe seine Familie ein eigenes Haus gehabt. Der Beschwerdeführer sei dort geboren und habe bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt, wo seine Familienmitglieder - abgesehen von seinen beiden verheirateten Schwestern - immer noch wohnen würden. Zu seinen Familienmitgliedern habe er telefonischen Kontakt; es gehe ihnen gut.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier keine Verwandten habe. Er habe Deutschkurse besucht und arbeite für die Caritas in dem Heim, in dem er wohne. Eigentlich wolle er die Schule besuchen, man habe ihm jedoch gesagt, dass er zu alt für einen Schulbesuch sei. Er besuche auch öfter eine österreichische Familie und habe eine Freundin, die Musikerin sei. Nach Großbritannien sei er ausgereist, damit er keine psychischen Probleme bekomme wie andere Asylwerber, die schon seit Jahren auf ihr Asyl warten würden. Er habe nicht gewusst, dass er wieder zurückgeschickt würde.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Afghanistan habe er im Jahr 2009 verlassen, habe danach ca. ein Jahr im Iran und mehr als ein Jahr in Griechenland gelebt. Ergänzend brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass das Zentrum der Taliban eine Madrassa gewesen sei, von der aus "alles" kontrolliert worden sei. Fünf Monate lang sei der Beschwerdeführer bei den Taliban in dieser Madrassa gewesen. Jedes Monat hätten sie zwei oder drei Tage frei gehabt, um nach Hause gehen zu können. Der Beschwerdeführer sei eine Woche lang zu Hause geblieben und als er aufgefordert worden sei, zu erklären, warum er nicht zurückkomme, habe er gesagt, er habe zu Hause Schwierigkeiten und wolle noch eine Woche zu Hause bleiben. Abwechselnd seien Taliban und Regierungstruppen im Heimatdorf des Beschwerdeführers gewesen. Als die Polizei ins Dorf gekommen sei, habe man ihnen mitgeteilt, dass eine Person aus der Familie des Beschwerdeführers mit den Taliban zusammenarbeite. Daraufhin habe die Polizei dem Dorfvorsteher den Brief gegeben, dass er ihnen den Beschwerdeführer ausliefern solle. Der Beschwerdeführer sei in einer Zwickmühle gewesen; die Taliban hätten gemeint, er habe sich zwei Wochen lang nicht gemeldet und die offizielle Behörde habe ihn beschuldigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten.
Als Wahlen in Afghanistan gewesen seien, hätten die Taliban eine Feier in der Madrassa veranstaltet und als "die Offiziellen" die Urnen für die Wahlen in das Dorf gebracht hätten, hätten die Taliban das Heimatdorf des Beschwerdeführers überfallen. Von diesem Vorfall gebe es im Internet ein Video, auf dem der Beschwerdeführer jedoch nicht zu erkennen sei. Die Polizei sei von den Taliban eingekreist worden und habe schließlich kapituliert. Daraufhin hätten sie die Taliban freigelassen. Drei Polizisten seien verletzt worden; der Rest habe den Schauplatz unverletzt verlassen. Nach diesem Kampf sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen und habe zwei Wochen später die zuvor genannte Aufforderung der Taliban erhalten, wieder zu ihnen zurückzukommen. Die Taliban seien persönlich gekommen und hätten auch eine Mitteilung mitgehabt. Nach einer Woche seien sie nochmals gekommen und habe ihnen der Beschwerdeführer gesagt, dass er zu Hause Schwierigkeiten habe und jetzt nicht mitkommen könne. Nach zwei Wochen seien die Leute der Regierung gekommen und hätten die Leute gesucht, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Die Nationalarmee habe auch einen Brief hinterlassen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Es sei nicht nur der Beschwerdeführer alleine betroffen gewesen, sondern viele Leute aus seinem Dorf. Einige seien auch von der Regierung verhaftet worden, weil sie mit den Taliban zusammengearbeitet hätten. Diese seien immer noch im Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe nie jemanden getötet, sondern nur die Munition gebracht.
Auf Vorhalt der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.06.2012 (vgl. AS 99) gab der Beschwerdeführer an, dass man diesem Programm nicht trauen könne. Befragt zu dem von ihm vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokument (vgl. AS 95) gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Bruder angerufen habe, um ihm den Brief zu schicken. Sein Bruder sei daraufhin zum Dorfvorsteher gegangen, der ihm dieses Schreiben gegeben habe. Der Beschwerdeführer selbst könne nicht richtig lesen und schreiben und habe auch diese Urkunde nicht gelesen. Er wisse nicht, ob es eine Fälschung sei und wisse auch nicht, ob das die Urkunde sei, die dem Dorfvorsteher von der Regierung geschickt worden sei.
An einem anderen Ort in Afghanistan könne er nicht leben, da es dort keinen Platz gebe, wo er sich verstecken könne. In Kabul sei es noch gefährlicher, da sich die Taliban richtig massiv einmischen würden.
Am Ende der Verhandlung wurde aufgrund des von der Vertreterin des Beschwerdeführers gestellten Beweisantrages das Video (https://www.youtube.com/watch?v=RfOG_MtOu80) abgespielt. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er einige Personen kenne. Auf Vorhalt, das Video sei am 23.10.2012 veröffentlicht worden, brachte er vor, es sei bereits früher aufgenommen worden und zwar "zu dem Zeitpunkt als er daran beteiligt gewesen sei". Er sei von diesem Schauplatz ca. zehn Minuten entfernt gewesen und habe die Straße bewacht. Er habe verhindern sollen, dass Verstärkung für die Regierungstruppen eintreffe.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen vor:
Bestätigung der Teilnahme an einem Training eines Vitalcenters vom 11.11.2014;
drei Empfehlungsschreiben von Personen für die der Beschwerdeführer im Rahmen der Caritas Flüchtlingshilfe Garten- bzw. sonstige Arbeiten erledigt;
Bestätigung der Caritas vom 06.11.2014, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2013 von der Caritas Vorarlberg regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" beschäftigt sei sowie
fünf (zum Teil bereits vorgelegte) Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen zwischen September 2012 und Juli 2014
7. Am 18.12.2014 langte die in der Verhandlung angekündigte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein. In dieser wird unter Anführung von Beispielen vorgebracht, dass aus den gerichtlichen Länderfeststellungen klar ersichtlich sei, dass die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst instabil sei. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, Privatpersonen vor Übergriffen durch Taliban oder durch private Feinde zu schützen. Die Zahl der zivilen Opfer sei von 2012 auf 2013 um 13% gestiegen und würden Anschläge das gesamte afghanische Staatsgebiet inklusive der Hauptstadt betreffen. Feststehe, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zwangsrekrutiert worden sei und sich nach einem Kampfeinsatz dazu entschlossen habe, nicht mehr mit diesen zu kooperieren. Daher laufe er Gefahr, einerseits von den Taliban getötet und andererseits von den Sicherheitsbehörden verhaftet zu werden. Seine Angst getötet zu werden sei glaubwürdig und nachvollziehbar, sodass im konkreten Fall jedenfalls eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliege. Zumindest sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben hätten. Ausgehend von diesen Feststellungen ergebe sich eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf seine Sicherheit in Afghanistan, und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Effektive staatliche Schutzmechanismen zur Abwendung dieser realen Gefahr würden in Afghanistan nicht bestehen. Zudem ergebe sich fallbezogen aus der in ganz Afghanistan prekären Sicherheits- und Versorgungslage, dass dem Beschwerdeführer die Einreise und der Aufenthalt in einem andern Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar seien.
8.1. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführte Videos (https://www.youtube.com/watch?v=RfOG_MtOu80) beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den hg. bekannten Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, mit der Erstattung eines Gutachtens zum Inhalt des oben angeführten Videos.
Dem Gutachten vom 02.02.2014 ist unter Verweis auf die angeschlossenen Beilagen im Wesentlichen zu entnehmen, dass auf diesem Video ein Vorfall im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan zu sehen sei, der sich am 18.09.2010 anlässlich der [afghanischen] Parlamentswahlen ereignet habe. Da die Taliban gedroht hätten, die Parlamentswahlen in diesem Dorf zu verhindern, habe der damalige Polizeichef von Baghlan am 18.09.2010 eine Polizeiverstärkung nach XXXX geschickt. Als diese dort angekommen seien, seien sie von den Taliban angegriffen worden. Die Taliban hätten die Polizisten entwaffnet und festgehalten. Nach Vermittlung der Dorfältesten von XXXX hätten die Taliban die Polizisten am selben Tag unversehrt wieder gehen lassen.
8.2. Das Gutachten samt Beilagen wurde den Verfahrensparteien als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 09.03.2015 eine Stellungnahme ein, in welcher zunächst auf sein Vorbringen verwiesen und ausgeführt wurde, dass sich das Rechercheergebnis mit diesem decken würde. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer stets nur von Wahlen gesprochen habe und zu keinem Zeitpunkt von Präsidentschaftswahlen. Auch decke sich der vom Beschwerdeführer angeführte Zeitpunkt des Vorfalls. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, einzelne Personen auf dem Video zu identifizieren. Ebenso würden die Örtlichkeiten übereinstimmen, da der Distrikt XXXX und der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, XXXX, direkt aneinander grenzen würden. In der Folge wurde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, in welchem auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender verwiesen und ausgeführt wurde, dass diesen besondere Beachtung zu schenken sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete bis dato keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Baghlan, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Elternhaus gelebt hat. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister (vier Brüder und zwei verheiratete Schwestern) leben immer noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Afghanistan; sein Vater ist bereits im Jahr 2004 verstorben. Im Sommer 2009 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste über Pakistan in den Iran, wo er sich ca. ein Jahr lang in Shiraz aufhielt. Vom Iran aus fuhr der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland, wo er bis ca. Ende Jänner 2012 lebte. In der Folge war er wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers illegal nach Österreich gebracht worden, wo er am 31.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zwangsrekrutiert worden war und fünf Monate lang bei den Taliban lebte, wobei er für diese ihm zugeteilte Aufgaben übernehmen und auch an Kampfhandlungen gegen afghanische Sicherheitskräfte bzw. die Polizei teilnehmen musste. Sohin wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten der afghanischen Regierung zu gewärtigen hätte.
1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.1.4. Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Baghlan stammt und der Afghanistan bereits im Sommer 2009 - sohin vor ca. sechs Jahren - verlassen hat, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Baghlan sowie aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit aus Afghanistan in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in der Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 16. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Aufenthalten im Iran und in Griechenland, zu seinem Leben in Afghanistan sowie zu seinen Familienangehörigen und zu den familiären Beziehungen im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.12.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Ein gravierender und grundlegender Widerspruch, der für sich alleine den Wahrheitsgehalt des (Gesamt)vorbringens des Beschwerdeführers in Frage stellt, ergibt sich in Zusammenhang mit dem, vom Beschwerdeführer selbst in das Verfahren eingebrachte Youtube Video. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat dieses Video einer gutachterlichen Beurteilung durch den hg. bekannten Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, unterziehen lassen, bei der sich herausgestellt hat, dass sich der auf dem Video dargestellte Vorfall anlässlich der afghanischen Parlamentswahlen am 18.09.2010 ereignet hat. Der Beschwerdeführer ist jedoch - seinen eigenen Angaben zufolge - bereits im Sommer 2009 aus Afghanistan ausgereist und war seitdem - sohin auch nicht am 18.09.2010 - nicht mehr in Afghanistan aufhältig, sodass er - entgegen seinen Behauptungen (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 13: "Wir waren von diesem Schauplatz ca. zehn Minuten entfernt und wir haben die Straße bewacht. Wir sollten verhindern, dass Verstärkung für die Regierungstruppen eintrifft.") - bei diesem Vorfall gar nicht dabei gewesen sein hat können. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt, dass das Video erst am 23.10.2012 veröffentlicht worden sei, kann diesen Widerspruch (im Sinne einer gravierenden zeitlichen Diskrepanz betreffend den gesamten Ablauf der Ereignisse) nicht aufklären. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass das Video früher aufgenommen worden sei und zwar "zu dem Zeitpunkt als er daran beteiligt war". In der Stellungnahme zum Gutachten ging der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertreterin auf diesen augenscheinlichen Widerspruch nicht ein, sondern führte - ohne nähere Begründung - lediglich an, dass sich der vom Beschwerdeführer angegeben Zeitpunkt mit dem Vorfall decke. Ebenso widersprüchlich wird in der Stellungnahme vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von Präsidentschaftswahlen - der im Video dargestellte Vorfall bezieht sich auf Parlamentswahlen - gesprochen habe, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht, da den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nämlich eindeutig zu entnehmen ist, dass dieser von Präsidentenwahlen spricht (vgl. AS 23: "Bei den Präsidentenwahlen kam es zwischen den Taliban und der Polizei zu Auseinandersetzungen."). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, der Vorfall habe sich in seinem Heimatdorf (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10: "... haben sie [die Taliban] unser Dorf überfallen.") ereignet, die Recherchen des Sachverständigen jedoch eindeutig ergeben haben, dass sich der im Video gezeigte Vorfall im Dorf XXXX im Distrikt XXXX und nicht im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX im Distrikt XXXXzugetragen hat. Wenn nunmehr diesbezüglich in der Stellungnahme vom 09.03.2015 ausgeführt wird, dass die Örtlichkeiten übereinstimmen würden, da der Distrikt XXXXund der Distrikt XXXX direkt aneinander grenzen würden, geht diese Argumentation ins Leere, da die Nachbarschaft der beiden Distrikte nichts an der Tatsache ändert, dass sich der genannte Vorfall nunmal nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in seinem Heimatdorf XXXX, sondern im Dorf XXXX ereignet hat, sodass auch unter diesem Aspekt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.
Betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte gutachterliche Beurteilung ist darauf zu verweisen, dass der erkennende Einzelrichter keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vom Sachverständigen erhobenen Rechercheergebnisse hat. Der hg. bekannte länderkundliche Sachverständige Dr. Sarajuddin RASULY ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaften studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - schon bereits für den Unabhängigen Bundesasylsenat und in der Folge für den Asylgerichtshof sowie nunmehr auch für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Aufgrund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen und hat im Auftrag vieler Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie vieler Richter des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Ferner findet sich ein gravierender Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht: So gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er von den Taliban nur zwei Tage "frei gehabt" habe, allerdings eine Woche zu Hause geblieben und nicht zu den Taliban zurückgekehrt sei. Als er aufgefordert worden sei zu erklären, warum er nicht zurückkehre, habe er [den Taliban] gesagt, er habe zu Hause Schwierigkeiten und wolle noch eine Woche bleiben. Dann habe die Polizei dem Dorfvorsteher einen Brief übergeben, dass er den Beschwerdeführer ausliefern solle und die die Taliban hätten gemeint, dass er sich zwei Wochen nicht bei ihnen gemeldet habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10). In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung den auf dem Video dargestellten Vorfall und brachte - widersprüchlich zu dem zuvor Gesagten - vor, dass er nach diesem Vorfall nach Hause gegangen sei und zwei Wochen später eine Aufforderung der Taliban erhalten habe, zu ihnen zurückzukehren. Dann seien sie nach einer Woche nochmals gekommen und habe ihnen der Beschwerdeführer gesagt, dass er zu Hause Schwierigkeiten habe und nicht mitkommen könne. Nach [weiteren] zwei Wochen habe die Nationalarmee einen Brief hinterlassen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Bei Vergleich dieser beiden Aussagenteile ist eindeutig ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zunächst auf einen Zeitraum von zwei Wochen (in denen er einerseits von den Taliban zur Rückkehr aufgefordert und andererseits von Regierungsseite gesucht worden war) bezog und in weiterer Folge diese Ereignisse ausschmückte und auf einen Zeitraum von fünf Wochen ausdehnte.
Aber auch der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte "Haftbefehl" (vgl. AS 95) ist nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Ungeachtet der Tatsache, dass - wie den Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis eindeutig zu entnehmen ist - afghanische Ministerien und Behörden offenkundig Dokumente ohne adäquaten Nachweis ausstellen und es sohin echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt, findet sich im Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem vorgelegten Haftbefehl ein weiterer Widerspruch, der den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zusätzlich in Zweifel zieht: So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er seinen Bruder angerufen habe, um ihm diesen Brief zu schicken. Sein Bruder sei daraufhin zum Dorfvorsteher gegangen, der ihm dieses Schreiben gegeben habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12). Hingegen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er diesen Brief schon gehabt habe als er noch in Afghanistan gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten den Brief dem Dorfvorsteher übergeben, der ihn dem Beschwerdeführer habe zukommen lassen (vgl. AS 83).
Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft seine "Kampfeinsätze" im Auftrag der Taliban. So gab er bei der Erstbefragung an, dass die Taliban jede Familie aufgefordert hätten, eine Person für den Kampf zu stellen und daher der Beschwerdeführer dazu gezwungen gewesen sei, an der Seite der Taliban gegen die Polizei zu kämpfen (vgl. AS 23). Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2012 (vgl. AS 86 und AS 87: "Als die Zahl der Taliban anstieg, haben die Taliban auch Angriffe auf die gegnerische Seite ausgeführt. Ich war gezwungen, mit den Taliban zu kämpfen. Da ich für die Taliban gekämpft habe, werde ich jetzt von der Regierung gesucht und deshalb bin ich ausgereist." sowie AS 88: "Wir haben gekämpft. Ich nahm auch an Kämpfen teil."). Widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen gab der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen nunmehr an, dass er selbst nie an Kampfhandlungen der Taliban teilgenommen habe, sondern nur Waffenträger gewesen sei (vgl. AS 231).
Letztlich ist auch noch betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundes- asylamt (zur besseren Veranschaulichung wurde im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses ein Teil der Einvernahme wortwörtlich wiedergegeben) dem Bundesasylamt dahingehend Recht zu geben, dass das Vorbringen über weite Strecken vage, detailarm und unkonkret war. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht in der Lage war, auf die gestellten Fragen zu antworten, sondern auf konkrete Fragen zum Ablauf der Ereignisse im Detail lediglich ausweichende bzw. stereotype Antworten gab. Z.B. gab er auf die Frage "Wann gingen Sie zu den Taliban? Wie lief das ganze ab, können sie das genau beschreiben?" an: "Am Anfang haben die keine Angriffe durchgeführt. Die Anzahl der Mitglieder stieg jedoch und dann führten sie Angriffe durch." (vgl. AS 87). Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation durch die Taliban auch nicht logisch nachvollziehbar. Einerseits brachte er vor, dass die Taliban Jeden töten würden, der ihren Anforderungen nicht nachkomme (vgl. AS 86), andererseits jedoch konnte der Beschwerdeführer, wenn er an seinen freien Tagen seine Familie besucht habe (was für sich alleine schon unglaubwürdig ist; gemäß dem hg. Amtswissen ist es absolut nicht üblich, dass die Taliban zunächst jemanden zwangsrekrutieren und diesem dann sozusagen Urlaub gewähren), ohne weitere Konsequenzen einfach nicht mehr zu den Taliban gehen, die ihn dann besucht(!) hätten und ihm vorgeworfen hätten, die Seiten gewechselt zu haben (vgl. AS 88). Hätten die Taliban tatsächlich den Beschwerdeführer verdächtigt, für die Regierung zu spionieren (wie von ihm vorgebracht), hätten diese mit Sicherheit den Beschwerdeführer unter Gewaltanwendung - unter Umständen hätten sie den Beschwerdeführer sogar getötet - ihrem Willen unterworfen und nicht den Beschwerdeführer über mehrere Wochen hinweg immer wieder (mehr oder weniger höflich) aufgefordert, zu ihnen zurückzukehren.
In einer Gesamtbetrachtung ist sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Stellung zu nehmen, welche er mit Schriftsatz vom 18.12.2014 auch wahrgenommen hat. In dieser Stellungnahme wurden die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten, sondern bezog sich die Stellungnahme selbst (unter anderem) auch auf diese Quellen. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von den Taliban und von Seiten der afghanischen Regierung ausginge.
Es ergaben sich des Weiteren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und/oder Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich geworden. Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Baghlan stammt und der Afghanistan bereits vor ca. sechs Jahren verlassen hat, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Baghlan ist auszuführen, dass diese zwar früher zu den "relativ friedlichen" Provinzen Afghanistans zu zählen war, jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten verstärkt, was sich auch aus den, unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, ergibt. Auch haben in den Provinzen Baghlan, Parwan und Maidan Wardak die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten an Einfluss gewonnen, was sich ebenfalls negativ auf die dortige Sicherheitslage auswirkt.
Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Baghlan, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Insbesondere aufgrund der immer angespannteren Sicherheitslage, die auf eine verstärkte Präsenz der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen zurückzuführen ist, droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Baghlan selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge seine Heimatprovinz vor ca. sechs Jahren verlassen hat und zwischenzeitig weder nach Afghanistan noch in seine Herkunftsprovinz zurückgekehrt ist. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-e Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan immer nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatregion gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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