W106 2106490-1•BVwG W106 2106490-1
W106 2106490-1Bundesverwaltungsgericht06.07.2015
Ausbildung, Eignung - Auslandseinsatz, Kaderpräsenzeinheit,<br/>Krankenstand
W106 2106490-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.03.2015, Zl. 02815-10-Kl-2013-W, betreffend Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(06.07.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 01.08.2013 schriftlich freiwillig seine Bereitschaft gemeldet, für einen Zeitraum von drei Jahren in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad (KPE) zur Entsendung zu Auslandseinsätzen zur Verfügung zu stehen (Auslandseinsatzbereitschaft).
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.02.2014 wurde diese freiwillige Verpflichtung angenommen.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2015 wurde der BF von der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der mangelnden Eignung seiner Person als KIOP-KPE (Auslandseinsatzbereitschaft) und das vorzeitige Enden seiner Auslandseinsatzbereitschaft in Kenntnis gesetzt. Das Streitkräfteführungskommando habe dem Heerespersonalamt mitgeteilt, dass aufgrund der durch Krankheit bedingten Abwesenheiten des BF nach Beurteilung durch das Kdo6.Jg (Hgeb) seine fachliche Eignung für Auslandseinsätze nicht mehr gegeben sei. Der BF habe wegen seiner häufigen Krankenstände die in einer Tabelle aufgelisteten "allgemeine/spezifische Ausbildungen" nicht erhalten.
Hiezu erstattete der BF mit Schreiben vom 12.03.2015 die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Stellungnahme.
I.3. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.03.2015 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, nämlich wegen mangelnder Eignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 23. Februar 2015 vorzeitig endet.
Begründend wird von der Behörde ausgeführt:
"Gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird.
Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG iVm § 30 AZHG durch das Heerespersonalamt mit Bescheid festzustellen.
Ein Mangel in der Eignung liegt unter anderem dann vor, wenn die Erbringung der Leistung, zu denen sich eine Person gemäß § 25 Abs. 1 AZHG mit freiwilliger Meldung verpflichtet hat durch Gründe, die in der betreffenden Person liegen, unmöglich wird.
Sie sind Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen
(KIOP-KPE).
Das Streitkräfteführungskommando hat dem Heerespersonalamt mitgeteilt, dass aufgrund Ihrer durch Krankheit bedingten Abwesenheiten nach Beurteilung durch das Kdo6.JgBrig (HGeb) Ihre fachliche Eignung für Auslandseinsätze nicht mehr gegeben ist.
Sie haben wegen Ihrer häufigen Krankenstände folgende allgemeine/spezifische Ausbildungen nicht erhalten:
Zeitraum des Krankenstandes
Ausbildungsthemen/ -ziele
Grad der Zielerreichung durch
050314-070314 (10.KW/14)
Einweisung PANDUR (Auf-/Absitzen, Beladeplan); Errichten u. Betreiben Kontrollpunkt mit PANDUR
BA2-05 Ausbildungsziele teilweise nicht erreicht; GTA/JgZg-08 Ausbildungsziele nicht erreicht
040414-110414 (14.15.KW/14)
GÜZ H / ALTMARK DEU; ORF Einsatzübung I Ordnungseinsatz offensiv/defensiv, Patrouilling, Red-/Bluebox-System; ORF Einsatzübung II; Übung "Hillersleben Shield" (Anwendung aller Ausbildungsthemen, wie Patrouilling, TCP, Ordnungseinsatz)
BA2-05 GTA/JgZg-08 Ausbildungsziele nicht erreicht
05051-280514; (19.-22.KW/14) [Anm.: 260515 ein Tag Dienst]
EBA1-10 erwSKH EBA1-12 Nahkampf (Einsatz v. Schließmitteln) BA3-08 Gebirgsdienst (Marsch im Gebirge, Überwinden schw. Geländeteile) EBA3/Jg-01/02 Stellungsbezug-/wechsel; Einbruch GTAJgZg03/08 Wegedrill, Staffel, Rolle; EBA3/Jg-05 Mot-/Fußpatrouille; OP, TCP; Vorgehen mit PANDUR EBA3/Jg-09 Ordnungseinsatz BA2-05/BA3-06 WuGerAusb (GrG LV) 21.KW Übung "Zuger Lechtal" Konvoischutz, Planquadrat, Gegenjagd
Alle geforderten Ausbildungsziele nicht erreicht
050614-250714 (23.-30.KW/14)
24.25. KW Übung "Schutz 2014" BA3-04 Materialerhaltung BA3-08 Gebirgsausbildung BA3-06 Feuerkampf (Kampf im urbanen Gebiet, Eindringen in ein Gebäude) GTA/JgZg-01 Marschwegsicherung; Aufkl Bewegungslinie, C-IED GTA/JgZg-12 Durchführen Stoß/Sturm; Beziehen FeuU; Wegedrill 29.30.KW KpZusammenziehung TÜL; Beziehen einer FOB, Werfen illegaler CP, Angriff im Zg/Kp-Rahmen; Scharfschießen (Erreichen/Erhalt Schießgrundfertigkeit StG77P80; KGS Ordnungseinsatz)
BA3-04 Ausbildungsziel teilweise nicht erreicht; Alle restlichen geforderten Ausbildungsziele nicht erreicht
Erholungsurlaub
010814-laufend (36.KW/14-laufend)
37. KW/14 KpZusammenziehung LIENZ (GebAusb) 39.KW/14 KpZusammenziehung TÜH (Erreichen/Erhalt Schießgrundfertigkeit StG77P80) 5.KW/15 KpZusammenziehung TÜL (Erreichen/Erhalt Schießgrundfertigkeit StG77P80) Ab 230215 (9.KW/15) EVb AUTCON32/KFOR BA2-06 GefDaT (Karten- u. Geländekunde) BA3-01 Körperausbildung BA3-04 Materialerhaltung BA3-06 Feuerkampf BA3-07 Sicherung und Schutz BA3-08 Gebirgsausbildung EBA3/Jg-05 Patrouillendienst EBA3/Jg-06 Schutz v. Räumen EBA3/Jg-09 Ordnungseinsatz EBA1-10 erwSKH EBA1-13 KMAbwaT (C-IED) GTA/JgZg-01 Marsch/Transport GTA/JgZg-04 Schutz v. Räumen/Objekten GTA/JgZg-05 Schutz v. Transporten GTA/JgZg-08 Kontrollpunkt GTA/JgZg-09 Ordnungseinsatz GTA/JgZg-12 Angriff
BA2-06, BA3-01,04, 06-08 Ausbildungsziele teilweise nicht erreicht; Alle restlichen geforderten Ausbildungsziele nicht erreicht
Mittels Parteiengehör, GZ 02815-09-KI-2013-W, vom 24. Februar 2015 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 12. März 2015 geben Sie hierzu folgendes bekannt:
"Laut Auskunft meines Krankenregisters wurden mir 2 offensichtliche Arbeitsunfälle nicht als deren anerkannt und infolge dessen waren ein Teil der Ausbildungsziele nicht zu erfüllen. Des weiteren wurde mir im Juni 2014 mehrmalig angedroht, dass ich die Kündigung erhalten werde, wenn ich noch mal in den Krankenstand gehe.
Durch die mangelnde Qualifikation der Vorgesetzten kam es zu Extremen Mobbing und Bossing Attacken an meiner Person. Diesbezüglich gibt es dokumentierte Beweise, Ärztliche Befunde, sowie Zeugen. Aufgrund diesen nicht zumutbaren Arbeitsverhältnissen und deren Gesundheitlichen Auswirkungen war und ist es mir unmöglich die Kaserne aufzusuchen und meinen Dienst fortzusetzen. Ich bin jedoch bereit mich in eine andere Kaserne nach Absam versetzen zu lassen."
Aufgrund Ihrer krankheitsbedingten Abwesenheiten haben Sie die oben angeführten für einen Auslandseinsatz notwendigen Ausbildungsziele nicht erreicht, womit Ihre fachliche Eignung für den Dienst in einer Kaderpräsenzeinheit nicht mehr gegeben ist. Eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE ist daher nicht möglich. Dies vor allem deshalb, weil bei der Beurteilung auf das gesamte in Betracht kommende Einsatzspektrum (Wüste bis Arktis) Bedacht zu nehmen ist und höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit, auch im fachlichen Bereich, vorausgesetzt werden muss. Hierbei ist es nicht von Bedeutung aus welchen Gründen auch immer Sie diese Ausbildungen nicht erhalten haben und auch eine Anerkennung von Ihnen angeführter Unfälle als Arbeitsunfälle zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Weiters wird festgestellt, dass seitens Ihrer Dienstbehörde, Streitkräfteführungskommando, eine Versetzung als nicht zweckmäßig beurteilt wird.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes sind Sie für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet, weshalb die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 23. Februar 2015 gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mittels Bescheid festzustellen war."
I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Hiezu führte der BF im Wesentlichen aus, dass es aufgrund mangelnder Qualifikation der Vorgesetzten zu Mobbing und Bossing-Attacken gekommen sei. Diese Situation sei von den Vorgesetzten nicht ernst genommen worden. Er sei auch unter mehrmaliger Androhung telefonisch unter Druck gesetzt worden, auch im Krankenstand dem Militär zur Verfügung zu stehen. Auch sei immer wieder behauptet worden, der BF habe Krankenscheine nicht übermittelt, worauf seine Mutter nochmals alle fehlenden Krankmeldungen nochmals übermittelt habe.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 24.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 25 AZHG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 130/2003 lautet auszugsweise:
"§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) ..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.6.2013, 2013/12/0065, ausgesprochen, dass an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und dabei auf die Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, S 36 f.) verwiesen. Dort wird ausgeführt:
"Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig. Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezügliche Überprüfungen sind jederzeit möglich) ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nachweise hierüber verlangen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen schließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen den allenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen. Eine Blutabnahme im Rahmen dieser Untersuchung ist jedoch unzulässig, da es sich hierbei um einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt. Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein müssen, wird es zu deren Evidenthaltung allenfalls erforderlich sein, ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu den bereits bestehenden (etwa nach dem BDG 1979 oder nach dem WG 2001) aufzuerlegen."
Hervorzuheben ist, dass bei der Beurteilung der Eignung auf das gesamte in Betracht kommende Einsatzspektrum (Wüste bis Arktis) Bedacht zu nehmen ist. Vor allem aber müssen Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein.
Im Beschwerdefall hat die Behörde die mangelnde Eignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen damit begründet, dass er infolge seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten die im Einzelnen aufgelisteten für einen Auslandseinsatz notwendigen Ausbildungsziele nicht erreicht habe, wodurch seine fachliche Eignung für den Dienst in einer Kaderpräsenzeinheit nicht mehr gegeben sei.
Wie der tabellarischen Auflistung im angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, handelt es sich hier um umfangreiche Abwesenheiten des BF und der dadurch nicht erreichten erforderlichen Ausbildungen. Der Behörde ist in vollem Umfang beizupflichten, wenn sie ausführt, dass eine Verwendung im Rahmen von KIOP-KPE die höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit im fachlichen Bereich für das gesamte in Betracht kommende Einsatzspektrum voraussetzt. Dies wird vom BF auch gar nicht bestritten. Sein Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs sowie in der Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf behauptetes Mobbing und Bossing seitens seiner Vorgesetzten. Mit diesem Vorbringen zeigt er allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Frage der Eignung zu Auslandseinsätzen in dessen Rechtsprechung als eindeutig geklärt zu betrachten.
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