BVwG W184 2107951-1

W184 2107951-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2015

Regest

Außerlandesbringung, freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W184 2107951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2107951.1.00

Spruch

W184 2107951-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 1049097009/140324766, beschlossen:

A)

Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 25.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben der IOM - International Organization for Migration vom 24.06.2015 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am 18.06.2015 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, über welchen mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2015 entschieden wurde.

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 18.06.2015 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gegenstandslosigkeit:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei am 18.06.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz mit diesem Zeitpunkt als gegenstandslos abzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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