BVwG W162 2015784-1

W162 2015784-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2015784-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2015784.1.00

Spruch

W162 2015784-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 21.11.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 § 42 Abs. 1 und 2 § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 11.07.2014 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Gleichzeitig beantragte er die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung wegen Behinderung".

Er führte in seinem Antrag an, dass er Pflegegeld beziehe. Beigelegt wurden eine Kopie des österreichischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom 24.03.2014, wonach der Beschwerdeführer ab dem 01.02.2014 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 beziehe. Weiters wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vorgelegt: Ein Patientenbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Innere Medizin, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.12.2012 bis 17.12.2012 wegen des Verdachts auf Blutungsanämie stationär in Behandlung war; ein ärztlicher Entlassungsbericht, ausgestellt von der Pensionsversicherungsanstalt eines Rehabilitationszentrums, wonach der Beschwerdeführer von 29.04.2014 bis 20.05.2014 in Behandlung gewesen ist.

2. Mit Schreiben vom 15.07.2014 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, an die Pensionsversicherungsanstalt wurde einerseits mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG 1990 gestellt hat. Nachdem der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe zwei beziehe, wurde mit diesem Schreiben um Übersendung der aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten bzw. Befunde in Kopie ersucht, um den Grad der Behinderung feststellen zu können.

In der Folge übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 21.07.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 23.07.2014) das Pflegegeldgutachten hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 19.03.2014. Darin wurde in der Gesamtbeurteilung festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Abnützung des Bewegungsapparates (Archillessehnenruptur li 12/13, multisegmentale lumbale Discopathien und PAVK) in seiner Mobilität etwas eingeschränkt sei. Zudem bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit internerseits und eine etwas reduzierte kognitive Leistung. Der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei Wegen außer Haus, bei allen Haushaltstätigkeiten, bei der gründlichen Körperpflege, teilweise beim An- und Auskleiden des Unterkörpers und mit den Kompressionsstrümpfen sowie bei etwas reduzierter kognitiver Leistung bei der Einnahme von Medikamenten. Es findet sich in der Prognose ein Verweis auf einen Rehabilitationsaufenthalt in einer Anstalt in Österreich, sowie der Hinweis darauf, dass eine pflegestufenrelevante Besserung insgesamt eher unwahrscheinlich sei.

Folgende Diagnosen wurden gestellt: Multiple endokrine Neoplasien - Syndrom 2A (Tumorerkrankung mehrerer Organe, genetisch); PAVK (Beindurchblutungsstörung); Z.n. mehreren gefäßchir. Eingriffen Beine bds.; Z.n. Achillessehnenriss li 12/13; Abnützung des Bewegungsapparates; multisegmentale Discopathien Lendenwirbelsäule (Bandscheibenschäden).

3. Mit Schreiben vom 25.07.2014 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst um Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung wegen Behinderung" vom 11.07.2014.

4. Vorgelegt wurde ein Schreiben eines Kurzentrums an den behandelnden Arzt vom 25.09.2014, wonach beim Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.09.2014 bis 28.09.2014 ein Heilverfahren durchgeführt worden sei. Folgende Diagnosen wurden demnach gestellt:

"KHK (06/2012), St.p. ACBP 1991, DM II, Lumboischialgie - Retrolisthese L4 gg L5, St.p. K-TEP bds., St.p. Discusprolaps L4/L5 + L5/S1, Coxarthrose bds., Discusprotrusion C5/C6"; ein Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.09.2014 mit der Diagnose: "Erosive Osteochondrose Seg. L3/4, mit foraminaler Einengung L4 links, bekannte arterielle Verschlusskrankheit mit Markumarisierung, Zustand nach TEP Knie bds., DD spinale Ischämie"; ein ärztlicher Entlassungsbericht eines Rehabilitationszentrums vom 23.05.2014 bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 29.04.2014 bis 20.05.2014; ein Befundbericht eines Diagnosezentrums hinsichtlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2014: Magnetresonanztomographie der Hals- und Lendenwirbelsäule mit dem Ergebnis "Es zeigen sich degenerative Veränderungen der HWS mit dem Punctum maximum des Segmentes C5/6, hier zeigt sich eine Bandscheibenprotrusion, die zu einer Spinalkanaleinengung führt, das Myelon imponiert hier leichtgradig von ventral her eingedellt, es zeigt sich ein nach kranial hin das Bild einer angedeuteten Myelopathie in diesem Bereich. Begleitend finden sich degenerative Veränderungen der HWS mit Neuroforameneinengungen im Segment C3/C4 rechtsseitig, im Segment C5/6 beidseitig und C6/7 links stärker als rechts. An derLWS zeigt sich unverändert zum 31.03.2012 der Nachweis einer degenerativen Veränderung im Segment L3/4 ohne jedoch Zeichen einer Spinalkanaleinengung"; folgende Diagnosen eines Rehabilitationszentrum vom 16.05.2014: "koronare Herzkrankheit - 3-fach CABG 06/1992 (I25.1); St. p. Stentimplantation in die CX 6/2012 (Z95.8); PAVK IV li - Profundapatchplastik und femoro-crur. Bypass 18.03.2011/m0 LKH Salzburg".

4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.10.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, sowie im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach GEfässplastik mittlerer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis ohne trophische Hautschäden

05.03. 02

30

2

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach 3-way-Koronarbypass 06/1992 und STentimplantation 06/2012, Bluthochdruck, paroxysmales Vorhofflimmern unterer Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen nachweisbar; inkludiert Antikoagulatientherapie

gz 05.05.02

30

3

Zustand nach Magenoperation (Billroth II) 04/2004 wegen bösartiger Neubildung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da 2/3-Resektion bei gutem Ernährungszustand und nach Ablauf der Heilungsbewährung mildes Therapieerfordernis ohne nachgewiesene Ulzerationen besteht

gz 07.04.02

20

4

Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung nachweisbar

02.05. 19

20

5

Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann,

09.02. 01

20

6

Zustand nach Schilddrüsenoperation 04/1998 wegen bösartiger Neubildung unterer Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung mit Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann

gz 09.01.01

10

7

Zustand nach Operation eines Nebennierentumors 1969 und Laparoskopische Adrenalektomie 04/1998, Zuistand nach Sympatikusblockade unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil

gz 09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v. H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden unter Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden hingegen nicht erhöhen, da kein maßgebliches, ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Zudem wurde ausgeführt, dass der Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung erreiche. Weiters würden ein erhöhter Blutfett- und Harnsäurespiegel zwar einen Risikofaktor darstellen, könnten jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Es handle sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand. Der Untersuchte sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Untersuchte sei Träger von Osteosynthesematerial.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung liege nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, dass im Gutachten festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegen würden. Er benötige keine Gehhilfen und könne eine Strecke von mehr als 300m zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Er würde keine Behelfe verwenden, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen würden.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da der Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorweisen könne.

Angemerkt wurde weiters, dass Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen würden:

"Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Position 09.03 GdB: 20 v.H. ab 2012".

5. Mit Schreiben vom 17.10.2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab. Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

Das aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass sein Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien diesem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.10.2014 zu entnehmen, welches als schlüssig erkannt und in freie Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.10.2014 übermittelt worden. Im genannten Schreiben sei der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden und es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Da der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben habe, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2014 und fristgerecht bei der Behörde Beschwerde. In seinem Schreiben führte er Folgendes aus: "Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2014 und ich lege neue Befunde bei. Ich bitte um neuerliche Überprüfung."

Vorgelegt wurden: Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2014 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 B-Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis); ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.12.2014 mit dem Zweck der Vorlage beim Bundessozialamt. In diesem Schreiben bezog sich der Facharzt auf ein MRT der Hals- und Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom August 2014, sowie auf einen Elektroneurodiagnostischen Befund vom November 2014. Ausgeführt wurde, dass in Zusammenschau der Diagnosen Polyneuropathie, Myelopathie, Fussheberschwäche links sowie Knieendoprothesen bds unzweifelhaft eine wechselseitige ungünstige Beeinflussung der Leiden vorliegen würde. Der Orthopäde ersuchte darum, diese neuen Befunde in die Begutachtung einflechten zu lassen. Der beigelegte Befund einer Neurologischen Ordination und eines Neurodiagnostischen Zentrums kam zu dem Schluss, dass der Befund im Fall des Beschwerdeführers für ein sensomotorisches Neuropathiesyndrom mit linksseitiger Betonung spreche. Im Vergleich zur Voruntersuchung liege eine Befundprogredienz vor. Der Befund eines Diagnosezentrums hinsichtlich des MRTs der Hals- sowie Lendenwirbelsäule vom 16.08.2014 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgelegt.

8. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 10.12.2014 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2014) die eingebrachte Beschwerde, sowie den gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Vorgelegt wurden ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 25.03.2015, in welchem dieser auf sein Schreiben vom 03.12.2014 verwies und darin ausführte, dass im Fall des Beschwerdeführers in den letzten drei Monaten erwartungsgemäß keine Besserung der klinischen Situation eingetreten sei, und er kein Verbesserungspotential hinsichtlich der die Mobilität des Beschwerdeführers einschränkenden Krankheiten sehe. Langfristig sei typischerweise von einer Verschlechterung im Zuge des Alterns auszugehen. Weiters wurde ein Bericht eines Krankenhauses vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer vom 10.12.2014 bis zum 21.12.2014 in stationärer Behandlung gewesen sei. Weiters wurde ein Befundbericht vom 11.02.2015 eines Zentrums für Chirurgie und Endoskopie, in welchem die Diagnose "Plattenepithelcarcinom links prätibial" gestellt wurde.

10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, mit Schreiben vom 04.03.2015 um Erstellung eines Sachverständigengutachtens - basierend auf einer persönlichen Untersuchung - aus den Fachrichtungen Orthopädie, Chirurgie und Neurologie. Hingewiesen wurde auf die neu vorgelegten Befunde durch den Beschwerdeführer und es wurde diesbezüglich um Stellungnahme ersucht, insbesondere in Anbetracht des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der durchgeführten Untersuchung am 01.10.2014. Verwiesen wurde auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde. Insbesondere wurde um Beantwortung der Fragen ersucht, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Beurteilung des ursprünglich erstellten Sachverständigengutachtens führe bzw. welche Gesundheitsschädigungen in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, sowie weiters, ob diese Befunde sowie die vorgenommenen Untersuchungen eine Änderung bzw. Erweiterung der bisher vorgenommenen Beurteilung bewirken würden.

11. Am 28.05.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht die beauftragten Sachverständigengutachten ein.

11.1. Das Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie kam zu folgendem Ergebnis:

"(...) Stellungnahme und Beurteilung:

1. Diagnosen: Polyneuropathie 04.06.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da vorwiegend sensorisches Defizit ohne wesentliche motorische Ausfälle

2. Zu den Einwendungen der Partei in Abl. 42, zu den Befunden:

Fachbezogen wird in Abl. 47 ein elektroneurodiagnostischer Befund vom11.11.2014 nachgereicht, in dem eine sensomotorische Neuropathie mit linksseitiger Betonung ohne Quantifizierung festgestellt wird. Ein neurologischer Status ist bisher nicht dokumentiert. Daraus ergibt sich

3. Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 34 eine zusätzliche Diagnose (siehe Punkt 1).

4. Das eingestufte Leiden bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit ohne Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüber hinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

11.2. Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie kam zu dem Ergebnis, dass sich eine Änderung des vorliegenden Sachverständigengutachtens basierend auf einer Untersuchung vom 01.10.2014 ergeben hat. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers betrage nunmehr 50 v.H.

"1. Fachbezogen ist zum neu vorgelegten Befund Dris Michael Matzner, FA für Orthopädie vom 03.12.2014 (Abl. 45-46) Stellung zu nehmen. Der Befundbericht weist auf den MR-Befund der Hals- und Lendenwirbelsäule von August 2014 hin, wo höhergradige degenerative Veränderungen, an der Halswirbelsäule mehr als an der Lendenwirbelsäule beschreiben sind. Insbesondere an der Lendenwirbelsäule besteht kein Hinweis auf Claudicatio spinalis. Die Feststellung im orthopädischen Befundbericht, dass die Gehstrecke eingeschränkt ist, ist sicherlich richtig.

Allerdings ist entsprechend dem klinischen Befund unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m möglich und zumutbar. Das Wirbelsäulenleiden wird heute als Leiden 10 zusätzlich berücksichtigt. Hinsichtlich der Polyneuropathie wird im neurologischen Gutachten Stellung genommen. Die Aussage dass zwischen Polyneuropathie, Myelopathie und Fußhebeschwäche eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht ist richtig. Allerdings besteht die wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung nicht in solch einem Ausmaß, dass es zu einer Erhöhung in der Gesamteinschätzung kommt.

Befundbericht vom 25.03.2015: Allgemein gehaltener Befundbericht, der auf den Vorbefund vom 03.12.2014 verweist, die neue Diagnose - Plattenepithelcarzinom- anführt (wird als Leiden 8 berücksichtigt) und für die Mobilität einschränkenden Krankheiten kein Verbesserungspotential sieht. Hinsichtlich der orthopädischen Diagnosen bringt dieser Befund keine neuen Erkenntnisse bzw. wiederlegt die bisherigen Erkenntnisse.

2. Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen (Abl. 42-49)

Allgemein gehaltener Einspruch.

Zu den Befunden wurden oben bereits Stellung genommen.

3. Stellungnahme zu den fachspezifischen Befunden

Die im Akt vorliegenden Befunde dokumentieren überwiegend internistische Leiden. Zu den orthopädisch/unfallchirurgischen relevanten Befunden, Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule und Befundbericht Dris Matzner wurde oben bereits Stellung genommen.

4. Welche Gesundheitsschädigungen werden durch die vorgelegten Befunde dokumentiert und liegen als Ergebnis der Untersuchung vor?

1 Periphere arterielle Verschlusskrankheit, 05.03.02 30%

2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach 3-fach g.Z.05.05.02 30%

Koronarbypass 06/1992 und Stentimplantation 06/2012, Bluthochdruck, paroxysmales Vorhofflimmern

Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine Dekompensationszeichen nachweisbar inkludiert Antikoagulantientherapie

3 Zustand nach Magenoperation (Billroth II) 04/2004 g.Z.07.04.02 20%

wegen bösartiger Neubildung

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da 2/3 Resektion bei gutem Ernährungszustand und nach Ablauf der Heilungsbewährung mildes Therapieerfordernis ohne nachgewiesene Ulzerationen besteht.

4 Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits 02.05.19 20%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur endlagige Funktionsbehinderung nachweisbar.

5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 20%

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.

6 Zustand nach Schilddrüsenoperation 04/1998, g.Z.09.01.01. 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nach Ablauf der Heilungsbewährung mit Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann.

7 Zustand nach Operation eines Nebennierentumors g.Z.09.01.01. 10%

1969 und laparaskopischer ADrenalektomie 04/1998, Zustand nach Sympatikusblockade

Unterer Rahmensatz dieser Position, da unter Therapie stabil

8 Zustand nach im gesunden entferntes 13.01.01 20%

Plattenepithelcarzinom

Oberer Rahmensatz dieser Position, da die Wunde noch nicht ganz abgeheilt ist.

9 Polyneuropathie 04.06.01 20%

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da vorwiegend sensorisches Defizit ohne wesentlicher motorischer Ausfälle.

10 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten besteht. "

Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. betrage, weil das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 10 wegen relevanter Zusatzbehinderung um zwei Stufen erhöht werde. Die übrigen Leiden würden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung im relevanten Ausmaß und wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen.

Diese Befunde und Untersuchungen würden eine Änderung vom bisherigen Ergebnis bewirken, denn Leiden 8 "Zustand nach im gesunden entfernten Plattenepithelcarcinom", Leiden 9 "Polyneuropathie" und Leiden 10 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", würden zusätzlich berücksichtigt werden. Im Vergleich zur Untersuchung vom 01.10.2014 ergäbe sich eine geänderte Gesamteinschätzung, da das Leiden 10 als relevante Zusatzbehinderung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe auf 50 v.H. bewirke.

12. Mit Schreiben vom 15.06.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Es langte keine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs ein.

Am 18.06.2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und führte telefonisch aus, dass er auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung wegen Behinderung" bestehe. Da er immer wieder zu Untersuchungen und Behandlungen ins Krankenhaus fahren müsse und sich dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln als äußerst schwierig gestalte. Er müsse immer wieder Strecken zu Fuß zurücklegen. Er werde keine schriftliche Stellungnahme mehr einbringen und bitte um möglich rasche Erledigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am 11.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 50 v.H.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den im Beschwerdeverfahren noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten nervenfachärztlichen sowie chirurgischen und zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 28.04.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den Einwendungen des Beschwerdeführers, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Fachärztin für Neurologie, sowie der Facharzt für Unfallchirurgie weichen in ihren Einschätzungen vom Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens ab und beurteilen nunmehr den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v. H. Aus nervenfachärztlicher Sicht ergab sich in Folge der nachgereichten Befunde, sowie der persönlichen Untersuchung eine neue Diagnose im Vergleich zum Gutachten in erster Instanz (ABl. 34). Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis das Leiden 8 "Zustand nach im gesunden entfernten Plattenepithelcarcinom", Leiden 9 "Polyneuropathie" und Leiden 10 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" zusätzlich zu berücksichtigen seien. Leiden 10 bewirke als relevante Zusatzbehinderung eine Erhöhung des gesamten Grads der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe auf 50 v.H. Insgesamt kommen somit die Gutachter unter Berücksichtigung dieser schlüssigen Abweichungen zum Vorgutachten, welches die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hatte, nunmehr zu einer entscheidungsmaßgeblichen Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräftigen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). In der jüngsten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.06.2015, als er telefonisch mit dem Bundesverwaltungsgericht Kontakt aufnahm, erklärte dieser ausdrücklich keine schriftliche Stellungnahme mehr einbringen zu wollen und bat um möglichst rasche Erledigung.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gem. § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 66/2014 (BBG) hat im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gem. § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gem. § 17 VwGVG sind, soweit in diesen Bundesgesetzten nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangehenden Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: (hier bitte einfügen § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 2, 3 und 4).

Gem. § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen

1. In denen Leistung wegen einer Behinderung erbracht werden in der hiefür maßgebenden Einschätzung

2. In denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung BGBL II. Nr 261 aus 2010 für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der durch diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist - der Landeshauptmann bei Empfängen einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes BGBL Nr. 183 aus 1947) - die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen bei Arbeitnehmern - in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach den § 40 folgende BBG im negativen Fall durch eine in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im gegenständlichen Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II. 2. Eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - nunmehr 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahmen bzw. Eingaben im Beschwerdeverfahren nicht geeignet die vorliegenden Gutachten zu entkräftigen. In der jüngsten Stellungnahme bzw. telefonischen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers vom 18.06.2015 hat der Beschwerdeführer klar angemerkt, dass er keine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs mehr einbringen wolle und er bat um möglichst rasche Erledigung.

Es wird darauf verwiesen, dass Gegenstand dieses Verfahrens der Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2014 ist. Das Bundesverwaltungsgericht spricht somit im gegenständlichen Fall ausschließlich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Da ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Über die im Rahmen des Parteiengehörs begehrte Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass konnte im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da dies nicht Verfahrensgegenstand war - dies obliegt der belangten Behörde.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Freiheiten BGBL Nr. 210 aus 1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABL Nr. C 83 vom 30.03.2010 Seite 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007 Nr. 7401 aus 04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 03.05.2007 Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher ausgewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von der mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.07.2013 Nr. 56422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde, noch in den nachfolgenden Stellungnahmen beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtsfrage stützen.

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