BVwG W125 1437264-1

W125 1437264-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2015

Regest

falsche Angaben, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 1437264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1437264.1.00

Spruch

W125 1437264-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 10.766-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe der XXXX und dem römisch-katholischen Glauben zugehörig, brachte am 24.07.2013 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor zu unbekanntem Zeitpunkt irregulär ins Bundesgebiet gelangt war.

Anlässlich seiner am 26.07.2013 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer die im Spruch ersichtlichen Personalien zu Protokoll, er sei ledig, seine Eltern seien bereits verstorben, er habe keine Geschwister; von 1998 bis 2004 habe er die Grundschule in XXXX besucht; den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2008 gefasst, einen Reisepass habe er nie besessen.

In Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, Nigeria im April 2008 von XXXX aus mit dem Auto verlassen zu haben. Seine Reise habe ihn über Ghana und Syrien in die Türkei geführt, von dort aus sei er zusammen mit einer Gruppe anderer Migranten auf einem Boot nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei und um Asyl angesucht habe. Bis zu seiner Ausreise drei Wochen zuvor wäre er legal in Athen aufhältig gewesen, anschließend habe er das Land aufgrund der sich zusehends verschlechternden Lage irregulär verlassen und sei über Mazedonien und Serbien nach Ungarn und von dort aus nach Österreich gereist.

Nach den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei in Nigeria Stammesführer in einem Dorf gewesen, nach dessen Tod hätte der Beschwerdeführer dessen Platz einnehmen müssen; dem sei jedoch im Wege gestanden, dass der Beschwerdeführer christlichen Glaubens sei und nicht zum Islam konvertieren habe wollen. Außerdem sei seine Mutter aus Eritrea gewesen, weshalb auch der Beschwerdeführer als "Ausländer" gegolten habe. Die Gemeinde habe einen neuen Führer einsetzen wollen, weshalb der Beschwerdeführer hätte sterben müssen. Aus diesem Grund sei er in eine Kirche in XXXX geflüchtet. Nachdem er dort angeschossen und im Bauchbereich mit einem Messer verletzt worden wäre, sei er von einem Mann behandelt worden, welcher ihm in weiterer Folge beim Verlassen des Landes geholfen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von dem Stamm, innerhalb dessen er die Nachfolge seines Vaters hätte antreten sollen, getötet zu werden.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.07.2013 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Befragung im Stande zu fühlen, gesund zu sein und sich mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos verständigen zu können.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, in der Betreuungsstelle zu leben und versorgt zu werden, er habe keine Verwandten in Österreich, habe keine Kurse besucht und sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation, er habe Kontakt zu den Leuten, die er hier kennengelernt habe. Er sei gesund.

Um Schilderung seiner Aufenthaltsadressen in Nigeria bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, sich zuletzt für etwa ein bis zwei Monate in XXXX aufgehalten zu haben. Zuvor habe er an einer näher genannten Anschrift in der Stadt XXXX gelebt; nachgefragt, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, in welcher Local Governement Area bzw. in welchem Bundesstaat XXXX liege; nochmals nachgefragt, befände sich XXXX in XXXX; auf Vorhalt, dass dies nicht korrekt sei, beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Angabe. Auf Vorhalt, dass der Umstand der fehlenden geographischen Kenntnisse Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aufkommen ließe, gab der Beschwerdeführer an, sehr früh seine Mutter verloren zu haben und aus XXXX in die Stadt XXXX (XXXX) gebracht worden zu sein, wo er aufgewachsen sei; er sei sieben Jahre alt gewesen, als ihn seine Mutter nach XXXX gebracht hätte und habe er diesen Ort mit 14 Jahren verlassen, um sich nach XXXX (XXXX) zu begeben. XXXX hatte er wiederum im Jahr 2005 verlassen, als sein Vater verstorben sei; danach wäre er von den Familienangehörigen nach XXXX gebracht worden, wo er sich anschließend jedoch nur einige Wochen lang aufgehalten hätte, bevor er wiederum nach XXXX zurückgekehrt sei, wo er bis 2008 verblieben wäre. In der Folge sei er erneut nach XXXX gezogen und hätte dort abermals einige Wochen verbracht. Im April 2008 sei er zuletzt in XXXX aufhältig gewesen, anschließend wäre er nach XXXX (XXXX) gezogen, dort habe er einen Monat zugebracht und Nigeria schließlich verlassen.

Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, keine Geschwister zu haben, seine Mutter sei verstorben, als er etwa drei Jahre alt gewesen sei, sein Vater wäre im Jahr 2005 verstorben. In XXXX habe er nicht gearbeitet, er habe dort bei einer Frau gelebt und dieser mit ihren vier Kindern geholfen. Die erwähnte Frau und ihr Ehemann seien beide erwerbstätig gewesen; befragt, weshalb er im Jahr 2008 von dort weggegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Familienmitglieder seines Vaters hätten nach ihm gesucht und ihn in deren Haus gefunden, weshalb er dort nicht mehr sicher gewesen wäre.

Nachgefragt, sei der Beschwerdeführer nie im Besitz identitätsbezeugender Dokumente gewesen. Sein Vater wäre König des Dorfes XXXX gewesen, dort hätte es auch eine Grundschule gegeben; davon hätten sie leben können, sein Vater habe jedoch nicht viel Geld besessen; sein Vater habe dem Stamm der XXXX angehört, er sei zunächst Moslem gewesen, jedoch zuletzt zum Christentum konvertiert - dies sei der Grund gewesen, weshalb man ihn umgebracht hätte. Nachgefragt, sei sein Vater ein Jahr vor seinem Tod zum christlichen Glauben gewechselt; der Beschwerdeführer hätte diesem mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen würde, da sein Vater Moslem sei. Ein Jahr vor seinem Tod habe ihn sein Vater gebeten, zurückzukommen und dabei erwähnt, dass er bereits Christ sei. Der Beschwerdeführer habe ihm nicht geglaubt und sei seiner Bitte nicht nachgekommen. Befragt, weshalb er nicht bei seinem Vater, sondern in XXXX gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer, es hätte bei dortigen Festivitäten viel Blutvergießen gegeben, was der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, da er - seit seiner Kindheit, ebenso wie seine Mutter - Christ sei. Der Beschwerdeführer sei nicht von seinem Vater, sondern seiner Tante mütterlicherseits in XXXX großgezogen worden; seine Tante habe den Namen "XXXX" getragen und sei krank gewesen; sie habe den Beschwerdeführer jener Frau vorgestellt, bei welcher er fortan gelebt hätte.

Um konkrete Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, führte der Beschwerdeführer aus, Nigeria nach dem Tod seines Vaters verlassen zu haben; seine Familienmitglieder hätten "nach ihm gerufen", zumal er als Nachfolger seines Vaters der nächste König hätte werden sollen, Voraussetzung hierfür wäre ein Übertreten zur moslemischen Glaubensrichtung gewesen. Da ihm seine Mutter vor ihrem Tod eine Nachricht hinterlassen hätte, derzufolge er nie zum islamischen Glauben übertreten solle, habe er sich geweigert, was viele Streitigkeiten zur Folge gehabt hätte; solange der Beschwerdeführer am Leben sei, könne niemand den Thron erben, deshalb habe man nach ihm gesucht, um ihn zu töten; er sei in eine Kirche geflüchtet, dort sei er am 23.11.2008 gefunden worden und sei es zum Tod vieler Menschen gekommen. Der Beschwerdeführer selbst sei am Bauch mit einem Messer verletzt worden, am Oberarm habe er eine Schussverletzung davongetragen. Diese Verletzungen seien auf traditionelle Weise behandelt worden, deshalb sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen. Er habe Nigeria verlassen, da er aus Gründen der Religion verfolgt worden sei. Bevor eine Person König werde, müssten sieben menschliche Köpfe geopfert werden - dies widerspreche dem christlichen Glauben. Bei der zuvor erwähnten Kirche handle es sich, nachgefragt, um die Kirche "XXXX" in XXXX.

Um möglichst genaue Schilderung des sich dort zugetragenen Vorfalles ersucht, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man sei gekommen um ihn mitzunehmen, dies sei ein Attentat gewesen. Um Konkretisierung gebeten, erklärte der Beschwerdeführer, dass "Beschützer der Kirche" zunächst versucht hätten, diese Leute aufzuhalten. Die Attentäter hätten jedoch zu schießen begonnen, die Leute verletzt und den Beschwerdeführer festgenommen. Sie hätten auf den Beschwerdeführer geschossen und ihm mit einem Messer in den Bauch gestochen. Die Attentäter hätten ihn für tot gehalten und seien weggegangen. Danach habe einer der Männer in der Kirche bemerkt, dass der Beschwerdeführer noch atme, weshalb er nach XXXX gebracht worden sei. Nachgefragt, seien einige Menschen mit Messern umgebracht, andere erschossen worden; Grund hierfür sei der Beschwerdeführer gewesen, die Christen, beziehungsweise die Kirche hätte ihn nicht übergeben wollen und sei die Situation dann in einen Kampf zwischen Christen und Moslems ausgeartet. Um Schilderung des Beginns des Angriffs ersucht, meinte der Beschwerdeführer, es sei gerade eine Messe abgehalten worden, als vier maskierte Männer eingetroffen wären, welche der Beschwerdeführer als Moslems erkannt hätte; die Männer hätten zum Pastor gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, dieser hätte erwidert, dass der Beschwerdeführer unter dem Schutz der Christen stünde. Nachgefragt, hätte die Religion großen Einfluss auf die Königschaft.

Auf die Frage, weshalb er sich nicht dauerhaft in einen anderen Landesteil, etwa nach XXXX, begeben hätte, erklärte der Beschwerdeführer, man könne sich in Nigeria nicht verstecken, überall seien Moslems. Wenn diese jemanden suchen würden, so gäbe es keine Möglichkeit, zu entkommen, sie würden überall Fotos verteilen; seine Tante hätte versucht, ihn vor seinem Onkel zu verstecken, doch sei ihr dies nicht gelungen. Sein Vater habe seinen Aufenthaltsort stets gekannt.

Auf Vorhalt, dass Nigeria ein Land mit Millionen von Einwohnern sei und es durchaus Regionen gäbe, in welchen Christen die Mehrheit bilden würden, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer ein Untertauchen möglich wäre, wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die Moslems seine Identität kennen und nach ihm suchen würden. Es habe ein Massaker in der Kirche gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals vorgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass Millionen von Moslems seine Identität kennen würden, woraufhin dieser ausführte, die Moslems würden ihn erkennen, egal wo er hinginge. Sie würden Geld dafür erhalten, ihn zu finden. Im Eingangsbereich des Informationsraumes der Moschee würden Fotos von Personen angebracht, welche Probleme mit "den Moslems" hätten. Aus diesem Grund würden ihn die Moslems erkennen, die Attentäter hätten den Auftrag, nach ihm zu suchen. Man würde überall nach ihm suchen und ihn eines Tages finden. Der Beschwerdeführer habe sich sogar selbst einmal das Leben nehmen wollen. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fürchte der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Probleme den Tod.

Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die durch die belangte Behörde herangezogenen Herkunftslandinformationen zu Nigeria sowie die aktuelle Sachverhaltseinschätzung der Behörde zur Kenntnis gebracht. Dazu Stellung nehmend gab der Beschwerdeführer an, ein religiöses Problem zu haben, vor dem er sich nicht verstecken könne. Er habe bereits den Versuch unternommen, sich innerhalb Nigerias zu verstecken, doch sei ihm dies nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe niemanden in Nigeria und herrsche dort keine Sicherheit; XXXX sei kein moslemischer Staat, aber es gäbe überall Moscheen. Auch nach XXXX habe man den Beschwerdeführer verfolgt. Trotz der hohen Entfernung zu XXXX würde man ihn dort innerhalb weniger Tage ausfindig machen. Der Beschwerdeführer habe Nigeria einzig aufgrund einer Verfolgungssituation, nicht aus finanziellen Gründen, verlassen und bitte um staatlichen Schutz.

Auf Nachfrage, was in XXXX vorgefallen sei, gab der Beschwerdeführer an, die Leute seien zu dem Mann in XXXX gekommen; dieser habe erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht daheim sei und den Beschwerdeführer anschließend gebeten, nicht mehr zurück zu kommen. Befragt, wie die Leute den Mann hätten ausfindig machen können, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei einfach, da diese über ein Netzwerk verfügen und mit Bildern gesuchter Personen arbeiten würden.

Nachgefragt, habe er keine über die bereits geschilderten Umstände hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftststaat. Befragt, weshalb er anlässlich seiner Erstbefragung angegeben hätte, auch aufgrund der Tatsache, dass seine Mutter aus Eritrea gewesen wäre, von Problemen betroffen gewesen zu sein, meinte der Beschwerdeführer, dies lediglich erwähnt zu haben, er habe jedoch keine Probleme vor diesem Hintegrund gehabt.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.08.2013, Zl. 13 10.766-BAT, wies das (seinerzeitige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass die Staatsangehörigkeit bzw. Herkunkt des Beschwerdefürhers mit Nigeria festgestellt werden konnte. Die präzise Identität stehe jedoch nicht fest. Die Ausführungen zu den Gründen seiner Ausreise hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen und habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre. Zur Lage in Nigeria wurde nachfolgende Feststellungen getroffen:

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. (ÖBA 11.2011)

Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. (AA 10.2012a)

Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). (ÖBA 11.2011) In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. (AA 10.2012a)

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (AA 10.2012a)

Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. (AA 10.2012a)

Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform. (AA 10.2012a)

Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. (GIZ 12.2012a)

Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm. (GIZ 12.2012a)

Quellen:

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik node.html, Zugriff 22.4.2013

Traditionelle Herrschaft

In einem Bericht vom April 2006 schreibt Human Rights Watch (HRW), dass das nigerianische Regierungssystem aus drei verschiedenen Ebenen bestehe: der Bundesregierung, den Regierungen der 36 Bundesstaaten und den Local Government Councils, welche Nigerias 774 kommunale Verwaltungseinheiten, die Local Government Areas (LGAs), regieren würden. Laut nigerianischer Verfassung müssten alle drei Regierungsebenen von Verwaltungen regiert werden, die durch die Bevölkerung gewählt werden. Zusätzlich gebe es in ganz Nigeria aber das Parallelsystem traditioneller Herrschaft, das aus chieftaincies und Emiraten bestehe. Traditionelle HerrscherInnen würden laut HRW generell nur ihre eigenen ethnischen Gemeinschaften vertreten. Traditionelle HerrscherInnen würden von der Regierung anerkannt, jedoch nicht wie RegierungsvertreterInnen gewählt. Ihre Auswahl erfolge entsprechend den in den jeweiligen Gemeinden vorherrschenden Traditionen. Obwohl sie normalerweise keine offiziellen Positionen in den jeweiligen Regierungen innehätten, würden sie doch - vor allem auf lokaler Ebene - beträchtlichen politischen Einfluss ausüben (HRW, 25. April 2006, S. 8).

Bezug nehmend auf eine Korrespondenz mit dem Direktor für Nigeria der Heinrich Böll Stiftung schreibt die kanadische Herkunftsländerinformationsabteilung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) in einer Anfragebeantwortung vom August 2007, dass die Rolle und Funktion traditioneller Herrschaftsstrukturen sich in Nigeria je nach der Kultur und den Traditionen der jeweiligen Gegend, Region, oder ethnischen Gruppe stark unterscheiden würden. Ein gemeinsames Merkmal traditioneller Herrschaft sei es jedoch, dass Chiefs nicht (demokratisch) gewählt würden. Sie würden auch keine formellen Ämter in der Regierung bekleiden, würden von dieser aber anerkannt und würden Berichten zufolge besonders auf Gemeindeebene auch über beträchtlichen politischen Einfluss verfügen. Der Wettstreit um traditionelle Herrschertitel habe sich im Niger Delta in den letzten Jahren intensiviert und zu Zwistigkeiten, so genannten chieftaincy scuffles, geführt (IRB, 8. August 2007).

In ihrer Studie zur aktuellen und historischen Bedeutung traditioneller HerrscherInnen in der Konfliktprävention und -mediation im nördlichen Nigeria vom November 2006 definieren auch Roger Blench et al. das System traditioneller Herrschaft als Parallelsystem zu offiziellen politischen Strukturen. Traditionelle HerrscherInnen seien Personen, die nicht (demokratisch) gewählt worden seien, deren Wurzeln jedoch oft bis in die vorkoloniale Zeit zurückreichen würden. Es gebe aber auch zahlreiche so genannte traditionelle HerrscherInnen, die sich nicht auf eine lange Tradition berufen könnten und deren Ämter erst vor relativ kurzer Zeit ins Leben gerufen worden seien (Blench et al., 9. November 2006, S. 1).

Nicht alle HerrscherInnen würden also über gleich viel Respekt und Autorität verfügen. Mit einigen wichtigen Ausnahmen hätten traditionelle HerrscherInnen im Süden des Landes hauptsächlich zeremonielle Funktion. Die Emirate der Hausa im Norden jedoch hätten ihre Autorität und ihren Einfluss aufrecht erhalten können (Blench et al., 9. November 2006, S. i). Besonders im Norden und in der Zentralregion Nigerias habe es laut Blench et al. in der Vergangenheit eine große Anzahl traditioneller Autoritäten gegeben. Diese hätten für den Zusammenhalt der Gemeinden und im Rahmen der traditionellen Rechtsprechung eine wichtige Rolle gespielt. Während der Kolonialzeit seien bestehende traditionelle Autoritäten anerkannt und zur Vereinheitlichung des Systems sogar neue Chiefs eingesetzt worden (Blench et al., 9. November 2006, S. i).

Obwohl - so BBC News - eine Regierung nach der anderen versucht habe, traditionelle HerrscherInnen zu marginalisieren und aus politischen Prozessen zu verdrängen, würden traditionelle FührerInnen immer noch über erheblichen Einfluss verfügen. Besonders im muslimischen Norden und im Middle Belt, wo die traditionellen Herrscher als Wächter über Religion und Tradition betrachtet würden, würden sie hinter den Kulissen großen politischen Einfluss ausüben und bei der Besetzung von Ämtern mitbestimmen (BBC News, 29. September 2010). Auch für den Zusammenhalt der Gemeinden und im Bereich der traditionellen Rechtsprechung würden die traditionellen Autoritäten und HerrscherInnen der Region eine wichtige Rolle spielen (Blench et al., 9. November 2006, S. i).

Obwohl dieses System der traditionellen Herrschaft bis heute Bestand habe, habe das Aufkommen anderer Machtzentren, vor allem der Lokalregierungen und der Regierungen der Bundesstaaten dazu beigetragen, den Einfluss traditioneller HerrscherInnen oder Herrscherräte zu unterminieren (Blench et al., 9. November 2006, S. i). Die nigerianische Zeitung Vanguard berichtet im August 2010 von einer Konferenz traditioneller HerrscherInnen im Bundesstaat Osu, bei der die TeilnehmerInnen sich mit ihrer (veränderten) Rolle in der modernisierten Welt beschäftigt hätten (Vanguard, 10. August 2010).

Zur rechtlichen Position traditioneller HerrscherInnen stellen Blench et al. fest, dass die nigerianische Verfassung aus dem Jahr 1999 die Rolle der traditionellen HerrscherInnen nicht definiere (Blench et al., 9. November 2006, S. i). Rechtlich gesehen würden traditionelle HerrscherInnen weiterhin unter den Regelungen der Verfassung der 2. Republik aus dem Jahr 1979 agieren, was jedoch einer realistischen Abbildung ihrer tatsächlichen Rolle nicht entspreche (Blench et al., 9. November 2006, S. iv). In einigen Gesellschaftsschichten werde dies als Versagen der Politik gewertet. Präsident Obasanjo habe während seiner Amtszeit einige traditionelle HerrscherInnen zu einer Konferenz geladen, bei der ihre zukünftige Rolle im Rahmen einer überarbeiteten Verfassung definiert habe werden sollen (Blench et al., 9. November 2006, S. i).

Im Jahr 2004 sei im Bundesstaat Plateau aufgrund von Ausschreitungen zwischen ChristInnen und MuslimInnen der Ausnahmezustand erklärt worden. In dessen Folge sei ein ExpertInnengremium einberufen worden, an dem Älteste aus allen ethnischen Gruppierungen beteiligt gewesen seien und Empfehlungen ausgearbeitet hätten. Dass traditionell anerkannte und respektierte Individuen für ein derartiges Gremium ausgewählt worden seien, könne laut Blench et al. als Beispiel der Anerkennung der Machtlosigkeit der RegierungsbeamtInnen in derartigen Situationen gesehen werden und sei auch Zeichen der anhaltenden Bedeutung respektierter Persönlichkeiten (Blench et al., 9. November 2006).

Bezüglich der aktuellen Bedeutung traditioneller HerrscherInnen betonen Blench et al., dass in den von ihnen geführten Interviews grundsätzlich Übereinstimmung darüber geherrscht habe, dass traditionelle HerrscherInnen in vielen Regionen im Norden Nigerias weiterhin und teilweise sogar zunehmende Unterstützung genössen. In einer perfekten Welt, so Blench et al., hätte dieser Einfluss mit dem Übergang Nigerias zu einer repräsentativen Demokratie verschwinden bzw. auf eine rein zeremonielle Bedeutung schrumpfen müssen. In der Realität hingegen sei gesellschaftliche Gerechtigkeit oft in weiter Ferne und traditionelle HerrscherInnen würden sich oft als offener für die Sorgen der Bevölkerung erweisen als die PolitikerInnen, die nur wenig Vertrauen genießen würden (Blench et al., 9. November 2006).

Ein spezieller Trend, der sich seit den 1990er-Jahren bemerkbar mache, sei - so Blench et al. - die weit verbreitete Aufwertung und die Neuerschaffung von traditionellen Herrschafts¬strukturen. Dies geschehe entweder, um Belangen der eigenen Ethnie Nachdruck zu verleihen, oder aber auch als Gegenleistung für wohlhabende politische Gönner. Die "neuen- Chiefs würden von der Bevölkerung dementsprechend mit Skepsis betrachtet. Sie würden auch nicht über die Loyalitäten verfügen, die für ein effektives Funktionieren notwendig seien. Die bloße Anzahl der in letzter Zeit ernannten traditionellen HerrscherInnen würde unweigerlich zur Verwässerung der Autorität traditioneller Herrschaft beitragen und den Umfang ihrer Zuständigkeitsbereiche einschränken (Blench et al., 9. November 2006).

BBC News beschreibt in einem Artikel vom September 2010 traditionelle Herrschaft in Nigeria als ein Element, das sich auf das Land, das seit seiner Unabhängigkeit nicht nur einen brutalen Bürgerkrieg sondern auch eine Reihe von Militärputsche zu bewältigen hatte, stabilisierend ausgewirkt habe. Dies habe sich besonders im letzten Jahrzehnt bemerkbar gemacht, in dem Nigeria eine relativ stabile zivile Regierung gehabt habe. Traditionelle HerrscherInnen würden laut BBC News zwar über wenig verfassungsmäßige Macht verfügen, jedoch sei es keinem Politiker geraten, sein Amt ohne den Segen des traditionellen Herrschers/der traditionellen Herrscherin anzutreten (BBC News, 29. September 2010).

Dass das Verhalten eines traditionellen Herrschers beobachtet und kritisiert werde, zeigt ein Artikel der nigerianischen Zeitung Vanguard vom Juni 2010, in dem vom offensichtlichen Fehlverhalten eines traditionellen Herrschers und den damit verbundenen Sanktionen berichtet wird. Die KönigsmacherInnen von Akureland im Bundesstaat Ondo hätten ihr Missfallen darüber geäußert, dass Oba11 Oludare Adepoju die Woche zuvor auf offener Straße in einen Streit mit einer seiner Frauen geraten sei und in Folge dessen auf offener Straße in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei. Auf Anweisung des Oba hätten Personen seine (von ihm getrennt lebende) Frau Olori Bolanle mit Substanzen übergossen, von denen angenommen worden sei, dass es sich um Säuren handelte. Jugendbanden (youth) seien Zeugen des Vorfalls geworden und seien der Frau zu Hilfe geeilt. Das unheilige (unholy) und nicht den Traditionen entsprechende (untraditional) Verhalten des Oba würde - so die KönigsmacherInnen - schwerwiegende Konsequenzen zur Folge haben (Vanguard, 2. Juni 2010).

In einem Artikel vom Juni 2010 berichtet die Nigerian Tribune in Bezugnahme auf die Forschungsergebnisse von Fatai Olasupo, Dozent an der Abteilung für Local Government Studies and Administration, Obafemi Awolowo University, Ile-Ife, Bundesstaat Osun, dass es in Nigeria auch Frauen gebe, die das Amt traditioneller Herrscherinnen bekleiden würden. Vor allem in den Bundesstaaten Adamawa, Niger, Ebonyi, Delta, Ondo Ekiti und Oyo gebe es seit jeher Herrschaftssysteme, in denen Frauen das Sagen hätten (Nigerian Tribune, 2. Juni 2010). Nach Aussage des Dozenten gebe es dreierlei Arten traditioneller Institutionen mit weiblichen Oberhäuptern. Bei der ersten Form, der doppelten Herrschaft, gebe es in einer Gemeinde eine Herrscherin, die für die ihr untergebenen Frauen zuständig sei und gleichzeitig einen männlichen Amtsinhaber, der die Männer regiere. Diese Praxis komme in den Bundesstaaten Ondo und Ekiti vor. Die zweite Art, die im Bundesstaat Niger, in der Mbada Local Government Area und in der Uwama-Afibu North Local Government Area des Bundesstaates Ebonyi praktiziert werde, sei eine Form der traditionellen Herrschaft, bei der ausschließlich eine Frau den Thron besteigen könne. Versuche, Männer in diese Positionen zu bringen, hätten zu deren Tod geführt. Bei der dritten Kategorie stehe es frei, ob ein Mann oder eine Frau als traditionelle/r HerrscherIn dienen solle. Diese Regelung komme im Gebiet Maya in der Local Government Area Oriire des Bundesstaates Oyo zur Anwendung (Nigerian Tribune, 2. Juni 2010).

Nachfolgeregelungen

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo zitiert in seinem Fact-Finding- Bericht zu Nigeria vom August 2006 Bukhari Bello von der nigerianischen National Human Rights Commission (NHRC). Dieser habe angemerkt, dass es sehr selten vorkomme, dass jemand eine Position als Nachfolger des traditionellen Herrschers/der traditionellen Herrscherin ablehne. Die Thronfolge unterliege in den lokalen Gemeinden meist einem großen Wettstreit. Laut Bello sei es wahrscheinlich, dass sich, wenn der direkte Thronfolger die Nachfolge zurückweise, jemand anderer für die Position finden würde (Landinfo, August 2006, S. 22).

Zur Regelung der Nachfolge traditioneller HerrscherInnen bei den Igbo habe der Direktor für Nigeria der Heinrich Böll Stiftung festgestellt, dass seinen Recherchen zufolge Personen nicht gezwungen würden, Positionen als traditionelle FührerInnen zu übernehmen. Wie Bello stellt der Direktor fest, dass in Nigeria vielmehr ein Wettstreit um traditionelle Herrscherpositionen bestehe. Dementsprechend können man - ohne Konsequenzen befürchten zu müssen - eine Position als traditioneller Herrscher ablehnen (IRB, 8. August 2007).

Im Kontext des Zusammenhangs zwischen traditioneller Herrschaft und Religion habe der Direktor der Heinrich Böll Stiftung jedoch Folgendes angemerkt: Die Vorstellung, dass eine traditionelle Gottheit oder ein Schrein eine Person berufen könne, sein/ihr Priester zu werden, sei weit verbreitet. Von der Regierung anerkannte traditionelle HerrscherInnen seien nicht notwendigerweise identisch mit VertreterInnen traditioneller afrikanischer Religionen (also PriesterInnen, die einen Ruf von einer Gottheit erhalten hätten). Je nach lokaler Praxis gebe es beträchtliche Variationen. Dementsprechend könne der Direktor sich vorstellen, dass in bestimmten Gemeinden und Settings die Verbindung zwischen traditioneller Herrschaft und traditioneller Religion ziemlich stark sei. Unter solchen Umständen sei es auch durchaus möglich, dass eine Person, die "gerufen- worden sei, Priesterin einer Gottheit zu werden, gleichzeitig auch zum traditionellen Herrscher bestellt werde. In diesem Kontext sei es auch vorstellbar, dass die Weigerung einen Herrschertitel zu übernehmen gefährlich werden könne (IRB, 8. August 2007).

Herrscherinnen und Herrschertitel

Im Folgenden werden die wichtigsten traditionellen Herrschertitel bei den größten ethnischen Gruppierungen beschrieben: Sie umfassen die traditionellen HerrscherInnen der Igbo (sie werden Eze, Igwe oder Obi genannt), die Könige der Yoruba (Oba) und die Emire, die im von Hausa-Fulani besiedelten Norden Nigerias verbreitet sind (ACCORD, August 2004, S. 33-34). Für eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom September 2000 stellt ein Dozent für Anthropologie an der Southern Illinois University, der zu den Igbo-sprachigen Regionen in Nigeria geforscht hat, folgende Informationen über den bei den Igbo verbreiteten Herrschertitel Eze zur Verfügung:

Die Region in Nigeria, die gemeinhin als "Igboland- bekannt sei, umfasse eine Vielzahl kultureller Varietäten. Auch die Bedeutung des Herrschertitels Eze und die mit dem Titel in Zusammenhang stehenden Riten würden von einem Gebiet zum anderen große Unterschiede aufweisen. Der Begriff "Eze- werde - so der Anthropologe - manchmal mit "König-, meist aber mit "Chief- übersetzt. In den meisten Igbo-Gebieten gebe es sowohl erworbene als auch vererbte Eze-Titel. In neuerer Zeit habe es auch einige Gemeinden gegeben, die einen Eze wählen würden, der sie in der lokalen Regierung vertreten solle. Als Eze könne ein Oberhaupt einer Stadt, einer Region, eines Dorfes oder einer Abstammungslinie bezeichnet werden. Manchmal handle es sich aber auch einfach um eine wichtige Persönlichkeit, die viel für die Gemeinschaft geleistet habe und sich in Folge dessen um den Titel beworben habe (IRB, 27. September 2000).

Nach den Möglichkeiten befragt, die einer Person offen stehen würden, die nicht die Stellung eines Eze übernehmen wolle, habe der Dozent für Anthropologie gesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass jemand gezwungen würde, den Titel "Eze- anzunehmen, da es sich dabei um eine Ehre und nicht um eine Verpflichtung handle. Eze sei eine Führungsposition, und wenn ein Thronfolger sich als dafür unpassend erweisen würde, werde Ersatz für ihn gefunden. Auch wenn ein Vater seinen Sohn unter Druck setze, die Rolle zu übernehmen, würden wahrscheinlich andere in der Erbfolgereihe das Bestreben des Sohnes abzudanken unterstützen (IRB, 27. September 2000).

In einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2002 fasst das IRB Bezug nehmend auf einen Dozenten für Anthropologie vom Franklin Marshall College zum Herrschertitel Igwe Folgendes zusammen: Igwe bedeute König, der Titel werde durchwegs in den nördlichen Igbo- sprachigen Regionen verwendet. Der Titel werde mit der Gottheit des Himmels assoziiert und verweise auf den erhöhten Status des Königs und dementsprechend auch auf seine Position als "Gottheit auf Erden-. Englischsprachige Igbo würden häufig auch englische Königstitel wie z. B. "Your highness- zur Anrede ihrer traditionellen Herrscherinnen verwenden (IRB, 10. Dezember 2002).

Könige seien Teil des göttlichen Kosmos der Region und es komme ihnen eine wichtige Funktion bei der Ausübung von Ritualen zu. Weiters sei jeder Igwe auch Leiter des königlichen Kults und auch seine Vorfahren würden verehrt. Die meisten Königstitel in der nördlichen Igbo-Region seien jedoch nicht im herkömmlichen Sinn vererbbar. Es gebe königliche Clans deren männliche Mitglieder als Könige wählbar seien und es gebe Königsmacher-Clans, deren Ältesten die Aufgabe zukomme, während eines Interregnums einen neuen König ausfindig zu machen. Dieser Auswahlprozess basiere teils auf Wahrsagungen, teils aber auch auf nüchternen politischen Entscheidungen (IRB, 10. Dezember 2002).

Für eine Anfragebeantwortung des IRB vom April 1999 erklärte ein Professor für Kommunikationswissenschaften an der University of Northern Iowa, dass der traditionelle Herrscher bei den Yoruba als Oba (König) bezeichnet werde. Der Oba beaufsichtige die traditionellen und kulturellen Belange seines Stammes und seiner Gemeinde. Das Amt des Oba werde weitervererbt und wenn ein Oba sterbe, werde der Titel an seinen ältesten Sohn weitergegeben. Wenn der Sohn nicht in der Lage sei, das Amt zu übernehmen, könne der Titel und das Amt an den Onkel weitergegeben werden. Der befragte Professor habe jedoch auch hinzugefügt, dass heutzutage wohlhabende Personen innerhalb der Familie des Oba oder der Erbfolge die Wahl eines neuen Oba durch die KönigsmacherInnen beeinflussen könnten (IRB, 1. April 1999b).

Laut der nigerianischen Zeitung Vanguard sei Prinz Solomon Akenzua am 23. März 1979 seinem Vater Oba Akenzua, der von 1933 - 1978 regiert habe, als Oba Erediauwa von Benin auf den Thron gefolgt (Vanguard, 23. März 2009). Oba Erediauwa, der sich mit vollem Namen uku Akpolokpolo, Omo n' Oba N' Edo Erediauwa nenne, sei der 23. Oba von Benin in der Herrscherdynastie von Eweka I, die seit dem 12. Jahrhundert bestehe (Vanguard, 28. März 2004).

In einem Artikel vom 16. April 2001 schreibt die nigerianische Zeitung the News, dass das vorkoloniale Königreich Benin sich heute auf die sieben Local Government Areas Egor, Oredo, Ikpoba-Oleha, Uhunmwoade, Orhionwon, Ovia North- East und Ovia South-West des Bundesstaates Edo erstrecke. Der Oba sei der höchste Herrscher über das Königreich, das politisch heute dem Wahlbezirk (senatorial district) Edo South entspreche (The News, 16. April 2001).

Die Thronfolge als Oba von Benin erfolge nach dem Erstgeburtsrecht (Primogenitur), der älteste lebende Sohn folge also seinem Vater auf den Thron (Vanguard, 28. März 2004).

Bei den Emiren handelt es sich um laut CRISE um politisch-religiöse Machthaber im Norden Nigerias (CRISE, Februar 2008, S. 18). Die Zeitung USA TODAY setzt sich in einem Artikel vom Oktober 2008 mit ihrer Rolle und ihrem Einfluss auseinander. Die Emire hätten keine Kontrolle über staatliche Mechanismen wie Polizei, Steuern oder Strafjustiz. Sie würden jedoch das Scharia-Strafjustizsystem steuern. Fünf Prozent aller Geldmittel der Lokalregierungen stünden ihnen zur Verfügung. Der Emir von Kano herrsche über 14 Millionen Untertanen und gelte als extrem reich. Das Fortbestehen der Emirate würde - so USA TODAY - in einer Nation, in der RegierungsvertreterInnen eigentlich gewählt werden sollten, manchmal als Rückschlag erachtet (USA TODAY, 19. Oktober 2008).

Wie der Auswahlprozess und die Amtseinsetzung eines neuen Emirs erfolgt, ist einem Artikel der nigerianischen Tageszeitung Daily Trust vom 10. März 2008 am Beispiel des Emirs von Katsina zu entnehmen. Nach einer drei Tage andauernden Trauer- und Gebetsphase für den verstorbenen Emir könne der Rat der KönigsmacherInnen von Katsina mit seinen Beratungen und der Auswertung der Bewerbungen beginnen. Nach ausgiebigen Beratungen würden die KönigsmacherInnen der Regierung des Bundesstaates drei KandidatInnen vorschlagen. Die Regierung wähle aus diesen den zukünftigen Emir aus. Bei der Wahl eines Emirs würden folgende Kriterien beachtet: Beim zukünftigen Emir müsse es sich um einen männlichen Thronfolger handeln. Er müsse qualifiziert, verantwortungsbewusst und mit den Abläufen der traditionellen Institution bestens vertraut sein (Daily Trust, 10. März 2008).

Quelle: ACCORD Länderbericht zum Thema "Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften" in Nigeria, 17. Juni 2011; Zugriff 30.07.2013

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. (USDOS 19.4.2013)

Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. (AA 6.5.2012; vgl. AGH 17.11.2011; vgl. USDOS 19.4.2013) Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kem"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. (ÖBA 11.2011) Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Meldewesen

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". (ÖBA 11.2011)

Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. (ÖBA 11.2011)

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. (ÖBA 11.2011)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzugzahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. (GIZ 12.2012b) Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. (GIZ 12.2012b)

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. (GIZ 12.2012b)

Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen. (GIZ 12.2012b)

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. (IOM 8.2012) Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (ÖBA 11.2011)

Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty- Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. (IOM 8.2012)

Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28 (IOM 6.2012)

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden. (ÖBA 11.2011)

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. (ÖBA 11.2011)

Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. (ÖBA 11.2011)

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. (GIZ 12.2012b)

Quellen:

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria - Country Fact Sheet 2012%2C deutsch.pdf?nodeid=15932187vernum=-2, Zugriff

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. (AA 6.5.2012) Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. (ÖBA 11.2011)

Quellen:

Beweiswürdigend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, Nigeria aus Furcht vor Ermordung durch Familienangehörige seines Vaters verlassen zu haben. So hätten sich bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte in Nigeria als in sich unschlüssig und nicht mit den von ihm vorgebrachten zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in Nigeria vereinbar erwiesen. Desweiteren hätten sich Widersprüchlichkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter sowie die Frage, ob er vor oder nach deren Tod aus XXXX weggebracht worden sei, ergeben. Nicht ansatzweise nachvollzogen werden könne, weshalb sich der Beschwerdeführer - in Anbetracht des Umstandes, dass Familienangehörige seines Vaters bereits nach dessen Tod im Jahr 2005 gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer seine Nachfolge antrete - im Jahr 2008 freiwillig erneut nach XXXX begeben hätte. Im Falle tatsächlicher Furcht erschiene ein solches Vorgehen keinesfalls verständlich. Im Übrigen erwiese sich der geschilderte Vorfall in der Kirche am 23.11.2008 als völlig unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer den Zeitraum seiner Ausreise aus Nigeria (wiederholtermaßen) mit April 2008 angegeben hätte. Auch die Schilderungen des Beschwerdefürhers, wonach er auf dem gesamten Staatsgebiet von Moslems - über im Eingangsbereich von Moscheen angebrachte Fotos ? aufgefunden werden könnte, müssten als realitätsfremd angesehen werden. Im Übrigen ginge aus den Länderfeststellungen hervor, dass niemand gezwungen würde, eine solch traditionelle Nachfolge anzutreten und erschiene es nicht glaubhaft, dass eine Nachbesetzung des Amtes seines Vaters bis zum Tod des Beschwerdefürhers "aufgeschoben" würde. Überdies sei zu bemerken gewesen, dass der Beschwerdeführer von einer Verfolgung in XXXX zunächst nichts erwähnt, sodern diesen Umtsand erst gegen Ende seiner Befragung auf Vorhalt des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative erstmals ins Treffen geführt hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde, hätten sich als nicht nachvollziehbar erwiesen und habe der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend nicht glaubhaft machen können, seine Heimat aus Furcht vor Verfolgungsgandlungen verlassen zu haben.

Im Übrigen hätten sich auch vor dem Hintergrund der aus den heangezogenen Herkunftslandquellen ersichtlichen aktuellen Lage in Nigeria keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde und stelle die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers mangels Vorliegens nennenswerter integrativer Anknüpfungspunkte im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Dem Beschwerdeführer wurde mit der Bescheiderlassung die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim Bundesasylamt am 16.08.2013 fristgerecht eingelangte Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurden die Mangelhaftigkeit des Emittlungsverfahrens, eine infolgedessen unrichtige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, in eventu wäre die Unzulässigkeit seiner Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG festzustellen gewesen. Im Übrigen erweise sich der durch die verfügte Ausweisung vorgenommene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als nicht gerechtferigt. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 21.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit 01.01.2014 ging in der Rechtssache in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers sodann am 28.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren (neu) eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"(...)

VR: Haben Sie bisher im Verfahren vor dem BAA immer die Wahrheit angegeben oder wollen Sie eingangs dieser Verhandlung irgendetwas korrigieren?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

VR: War bei Ihren Befragungen, insbesondere bei der letzten in XXXX, alles in Ordnung, haben Sie den Dolmetscher verstanden und konnten Sie alles frei erzählen?

BF: An dem Tag meiner Einvernahme in XXXX hatte ich "großen Stress" und ich war auch frustriert bzw. niedergeschlagen. An diesem Tag bin ich zu Fuß in das Lager XXXX gekommen. Ich war krank. Meine Beine waren ganz wund und ich wurde dann auch in das Spital aufgenommen. Ich war zu Fuß von Griechenland bis nach Österreich gekommen.

VR: Meinen Sie Ihre erste Einvernahme in XXXX am 26. Juli oder die längere, 4 Tage später?

BF: Ich meine damit meine 2. Einvernahme; denn bei der 1. Einvernahme war ich bloß bei der Polizei. Dort wurde ich nur nach meinem Namen und Geburtsdatum und dergleichen gefragt. Das wurde kurz protokolliert, dann erhielt ich eine rote Karte, einen Schlafplatz und Verpflegung. Ich habe vorher also auf meine 2. Einvernahme Bezug genommen, da hatte ich auch Angst, denn ich wollte keinesfalls nach Griechenland oder Nigeria zurückgebracht werden. An dem Tag war ich richtiggehend frustriert.

VR: Wie gestaltet sich momentan Ihr Leben in Österreich? Was machen Sie tagsüber hier?

BF: Als ich hierher kam, habe ich einen Deutschkurs besucht. Ich war auch beim AMS auf Arbeitssuche. Ich habe Adressen und Telefonnummern von Firmen bekommen, die ich anrufen kann. Dann war ich in einer Pension bei XXXX und zwar dem Wohnheim XXXX. Ein paar Monate, nachdem man mich dorthin verlegt hat, lernte ich XXXX, meine Freundin, kennen. Sie hat mich zum Bundesamt begleitet und gesagt, dass ich ihr Freund sie. Sie möchte, dass ich bei ihr wohne. Sie hat dann dem Bundesamt gesagt, dass ich in einer Wohnung von ihr wohnen kann. Sie hat mich dann erneut zum Bundesamt begleitet, wo diese Vereinbarung aufgenommen wurde.

Einsicht genommen wird in eine entsprechende Niederschrift der XXXX vom 27.02.2014, welche in Kopie zum Akt genommen wird.

BF: Es gab dann den Versuch, dass ich bei meiner damaligen Freundin wohne und weiterhin Unterstützung beziehen kann. Seitens des Bundesamtes wurde das aber nicht befürwortet.

BF legt einen ZMR-Auszug vor.

BF: Ich bin jetzt nicht mehr mit meiner Freundin XXXX zusammen. Nun bin ich auch nicht in Bundesbetreuung.

Ich beziehe aber Einkünfte, weil ich Zeitungen in der Nacht selbständig verteile und zwar 200 Euro/Monat.

Dazu lege ich eine entsprechende Bestätigung, vom 20.02.2015 vor (wird zum Akt genommen).

Wohnhaft bin ich an einer näher genannten Adresse in XXXX. Die Mietkosten teile ich mir mit einem Mitbewohner. Es ist schwer für mich, wirtschaftlich zu überleben. Ich habe jetzt wieder eine Freundin. Sie ist Nigerianerin mit unbefristetem Aufenthalt in Italien. Sie besucht mich häufig aus Italien kommend.

An weiteren Dokumenten kann ich vorlegen: Eine Bestätigung der XXXX vom 07.04.2015, aus der hervorgeht, dass ich ein aktives Mitglied bin. Ferner lege ich vor eine Teilnahmebestätigung über einen erfolgreich besuchten Deutschkurs in XXXX; zum Akt.

VR: Können Sie sich schon auf Deutsch verständlich machen? Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja, ich verstehe es ein bisschen.

VR: Haben Sie österreichische Freunde? Haben Sie Bezugspersonen, in XXXX, mit denen Sie sich treffen oder zum Beispiel Sport betreiben?

BF: Ja, ich habe österreichische Freunde, mit denen wir zusammen beim Rugby sind. Ich habe einen dieser Rugby-Spieler im Fitness-Center kennengelernt.

VR: Sind Sie gesund? Haben Sie noch Probleme aufgrund der vor Ihrer Ausreise, Ihrem Vorbringen, nach erlittenen Verletzungen?

BF: Ja, es geht mir soweit gut. Ich habe aber jetzt keine Arbeit. Ich brauche Arbeit, um für mich sorgen zu können.

VR: Wie alt waren Sie beim Tod Ihrer Eltern? (Vorhalt Widerspruch AS 47: BF sei bei Tod der Mutter drei Jahre alt gewesen; mit sieben Jahren sei er von Mutter in die Stadt XXXX gebracht worden).

BF: Als meine Mutter starb, war ich noch sehr klein. Laut den Aussagen bzw. Aufzeichnungen soll ich damals 3 Jahre alt gewesen sein. Ich selbst weiß das nicht genau. Jedoch weiß ich ganz sicher, dass ich im Zeitpunkt des Todes meines Vaters 13 Jahre alt war. Vielleicht war an dem Tag im BAA mein Englisch nicht gut oder ich wurde falsch verstanden. Ich kenne meine Mutter gar nicht.

VR: Wie haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren? Woran ist Ihr Vater verstorben?

BF: Mein Vater war König und Moslem. Mein Vater wollte sich abwenden und deshalb wollten ihn dann die Leute umbringen, so wie das in Afrika mit den Boko Haram Leuten ist, die einem Böses antun. Das war auch der Grund, warum meine Mutter damals meinen Vater verlassen hat und in den Osten nach XXXX geflohen ist.

VR wiederholt die Frage.

BF: Nachdem, was mir meine Tante erzählt hat, hätten sich diese bösen Leute von der muslimischen Gruppe stets in der Kammer meines Vaters getroffen. Meine Mutter hätte dann meinen Vater aufgefordert, diesen bösen Weg zu verlassen. Als mein Vater dies nicht tat, sei meine Mutter davongelaufen.

2005 habe ich erstmals vom Tod meines Vaters erfahren.

VR: Von wem haben sie das erfahren?

BF: Leute aus dem Königreich sind nach XXXX gekommen, sie haben meine Tante in Kenntnis gesetzt, dass mein Vater starb.

VR: Was wissen Sie über den Tod Ihres Vaters?

BF: Er wurde getötet. Er hatte schon seine Familie wegen dieser bösen Dinge verloren, die diese Leute tun.

VR: Wissen Sie, wie man Ihren Vater getötet hat?

BF: Sie haben ihn mit einer Machete, mit einem Buschmesser, getötet.

VR: Schildern Sie bitte kurz Ihre Wohnorte in Nigeria, von Ihrer Geburt bis zur Ausreise, in chronologischer Reihenfolge (vgl. AS 47).

BF: Ich bin in XXXX geboren und dann jedenfalls in XXXX aufgewachsen.

VR: Wie lange, bis zu welchem Alter, blieben Sie in XXXX?

BF: Nachdem, was mir meine Tante erzählt hat, war ich noch sehr klein, als mich meine Mutter nach XXXX brachte. Dann blieb ich in XXXX bis zum Alter von 13 Jahren. Als ich 13 Jahre alt war, verstarb mein Vater. Mitglieder seines Kabinetts sind zu meiner Tante gekommen, um sie vom Tod meines Vaters in Kenntnis zu setzen.

Ich bin dann nach XXXX übersiedelt. Ich blieb dann nur ein paar Monate wegen des Begräbnisses dort, bevor ich wieder nach XXXX zurückging, denn nach 1 Jahr, gerechnet vom Tag des Begräbnisses, findet eine Gedenkfeier für den Verstorbenen statt. 2008 wurde ich dann vorgeladen, um die Stelle meines Vaters als König einzunehmen.

VR: Sind Sie 2008 wieder nach XXXX gegangen oder nicht?

BF: Ja. Ich habe dieser Vorladung Folge geleistet. Dann haben meine Probleme begonnen. Als ich 2008 nach XXXX zurückging, hätte ich nach unserer Tradition die Position meines Vaters übernehmen sollen. Sie sagten mir damals, dass ich meinem Vater nachfolgen soll. Ich lehnte dies ab, weil ich Christ bin. Diese Leute wollten dann, dass ich zum Islam konvertiere. Als ich mich weigerte, war dies ein großes Problem. Denn es kann niemand anderer die Position des Königs übernehmen, solange ich am Leben bin. Erst, wenn ich tot bin, könnte jemand aus einer anderen Familie dieses Amt übernehmen, zumal ich der erstgeborene Sohn meines Vaters bin. Als ich hörte, was diese Leute mit mir vorhatten, bin ich aus dem Haus in die Kirche geflohen. Dort waren die einzigen Leute, die mir dienen.

VR: Ist das, was Sie jetzt erzählen, alles in XXXX passiert?

BF: Ja.

VR: Wenn Sie diese Position doch nicht übernehmen wollten, warum sind Sie 2008, Ihrem Vorbringen nach, nach XXXX, dem Zentrum der Gefahr, zurückgekehrt. Das erscheint schwer erklärlich!?

BF: Sie haben mich zu einer Versammlung vorgeladen. Ich wusste nicht, was dort mit mir besprochen wurde.

VR: Wo haben Sie die Grundschule besucht, in XXXX oder in XXXX? (Vorhalt: AS 13: von 1998 bis 2004 in XXXX, Widerspruch AS 47: in diesem Zeitraum in XXXX wohnhaft).

BF: Ich bin nie zur Schule gegangen.

VR: Vor dem BAA haben Sie jedoch gesagt, Sie wären von 1998 bis 2004 zur Schule in XXXX gegangen. Ist das ein Fehler in der Protokollierung?

BF: Ich ging nie in die Schule. Es kann gar nicht sein, dass ich gesagt haben soll, ich wäre zur Schule gegangen.

VR: Sind Ihnen die Niederschriften nicht übersetzt worden?

BF: Ich habe an dem Tag geweint. Vielleicht war das für den Dolmetscher beim Übersetzen ein Problem, die einzige Schule, die ich besucht habe, war in Griechenland.

VR: Wann sind Sie aus Nigeria ausgereist? Wissen Sie das Datum noch? (Vorhalt: AS 17: April 2008 aus XXXX, Widerspruch AS 51: Massaker in Kirche am 23.11.2008).

BF: Am 23.11.2008 bin ich in die Kirche geflohen. Das war der Tag, an dem die Moslems zur Kirche gekommen sind und nach mir gefragt haben. Der Pfarrer antwortete, dass ich unter seinem persönlichen Schutz stünde. Daraufhin haben sie alle in der Kirche umgebracht. Am rechten Oberarm wurde ich angeschossen und auf der linken Oberkörperseite gestochen. Ich dachte, dass ich tot sei.

BF zeigt eine, seinem Vorbringen nach, Schusswunde am rechten Oberarm und eine Stichwunde im Bereich des linken Rippenbogens.

Aus laienhafter Sicht könnten die Wunden die genannten Ursachen haben.

VR: Sind Ihre Verletzungen bzw. die Schusswunde, die Sie eben unaufgefordert gezeigt haben, in Österreich von einem Arzt untersucht worden?

BF: Ja.

VR: Gibt es dazu einen Befund? Gibt es etwas Schriftliches?

BF: Nein.

VR: Sind diese Verletzungen schon in Nigeria behandelt worden? Wenn ja, wo?

BF: In Afrika haben wir für arme Leute Apotheken, diese behandeln arme Leute.

VR: Beim BAA bei Ihrer Einvernahme wurden Ihre Wunden besprochen?

BF: Ja, ich zeigte ihnen alle Verletzungen.

VR: Was wurde beim BAA gesagt?

BF: Nach ein paar Tagen wurden wir alle zum Arzt in Traiskirchengebracht, weil wir so weit zu Fuß gegangen sind. Wir bekamen etwas zum Trinken, wegen meiner Verletzungen haben sie meines Wissens nichts unternommen.

VR: Wann sind Sie nach Europa gelangt?

BF: 2009 verließ ich Nigeria.

VR: Können Sie das genauer eingrenzen?

BF: Nein. Im April war ich dann schon in Griechenland.

VR: Wenn an einer anderen Stelle des Protokolls der Einvernahme vor dem BAA eine Aussage protokolliert ist, dass Sie im April 2008 XXXX verließen, muss das demnach ein Irrtum sein?

BF: Da liegt ein Missverständnis vor. Ich kann nicht im November ein Problem haben und schon im April ausgereist sein. Im April 2009 habe ich in Griechenland um Asyl angesucht.

VR: Handelt es sich erneut um einen Fehler bei der Protokollierung beim BAA?

BF: Ja, das muss ein Fehler gewesen sein.

VR: Als Ihr Vater noch lebte, waren Sie in Kontakt mit Ihrem Vater, als Sie noch in XXXX waren? Wie gestaltete sich der Kontakt zu Ihrem Vater? Haben Sie mit ihm Gespräche geführt?

BF: Nein. Überhaupt keinen Kontakt hatte ich mit ihm. Ich wurde von ihm weggebracht. Es hat ihm keiner geglaubt, dass er sich ändern oder zum Christentum wechseln möchte.

VR: Wo haben Sie in XXXX zuletzt gewohnt, als Sie das Meeting hatten, zu dem Sie nach dem Tod des Vaters geladen wurden?

BF: Auf dem Anwesen meines Vaters. Dort wurde die Versammlung einberufen.

VR: Wer waren diese Leute?

BF: Das waren die Kabinetts-Mitglieder.

VR: Waren das Fremde oder waren diese mit Ihrem Vater verwandt?

BF: Das waren die Entscheidungsträger im Dorf.

VR: Waren es Familienangehörige Ihres Vaters (Brüder, Cousins)?

BF: Sie waren zusammen. Brüder meines Vaters und auch die Entscheidungsträger im Dorf.

VR: Wurden Sie bei dem Treffen konkret bedroht?

BF: Ja. Sie haben gesagt, ich muss vom Christentum zum Islam wechseln, sonst wären mir die Folgen wohl bekannt. Ich würde den Tod erwarten.

VR: Verlangte man nicht noch mehr?

BF: Sie wollten mehr.

VR: Was wollten diese Personen?

BF: Sie wollten, dass ich ihr Oberhaupt werde, so wie mein Vater das Oberhaupt dieser Leute war, das wird vererbt.

VR: Welche Aufgaben hätten Sie als Oberhaupt?

BF: Selbstmordanschläge. Ermordung von Leuten und Kampf gegen die Christen.

VR: Gab es weitere Tätigkeiten (Spirituelles, Menschenopfer)? Wollten die Leute, dass Sie gegen Christen kämpfen?

BF: Das Spirituelle ist das Erste, was man tun muss.

VR: Was ist das Spirituelle?

BF: Ein Menschenopfer zu erbringen und dann eine Verpflichtungserklärung abgeben, dass man niemanden davon erzählt, was man selbst sieht. Wenn Afrika wie Europa wäre, dann hätte ich in einen anderen Ort ziehen können, dort wäre ich sicher gewesen. Durch diesen Geist können einen die Leute überall in Afrika aufspüren. Wenn ich von hier nach Graz ginge, dann wäre ich dort sicher. In Afrika ist das nicht so.

VR: Welche Art von Menschenopfer werden erbracht?

BF: Menschenopfer, die einem Orakel dargetan werden, das einem dann schützt. Zum Beispiel: Würde dann ein anderer auf einem schießen, würde die Kugel nicht in den Körper eindringen können.

VR: Wie viele Menschen werden dabei geopfert?

BF: Als mein Vater starb, brachten sie 7 Menschenköpfe. Das ist das Gesetz. Dieses Massaker müssen sie auch jährlich für ihren Gott ausüben.

VR: Sind das bestimmte Opfer oder zufällig ausgewählte Menschen?

BF: Sie gehen auf Jungfrauen. Die zu Opfernden müssen Jungfrauen sein. Sie suchen diese von der Straße. Jede kann es treffen, sie werden von der Straße weg entführt.

VR: Denken Sie, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nach wie vor Gefahr von Seiten der Leute zu befürchten hätten?

BF: Ja.

VR: Warum ist das so?

BF: Deswegen habe ich Nigeria verlassen. Niemand glaubt, dass ich noch lebe.

VR: Vorhalt: AS 53: Ihren Angaben zufolge hätte man Sie nach dem Massaker in der Kirche für tot gehalten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass mittlerweile (7 Jahre später) eine andere Person Stammeshäuptling ist und man nicht länger nach Ihnen suchen würde? Sie könnten sich irgendwo anders in Nigeria eine neue Existenz aufbauen!?

BF: Es gibt zwar lange Verbindungen zwischen Weißen und Schwarzen. In Afrika geht es aber um einen Gott. Dieser Gott kann einen überall in Afrika ausfindig machen. Hier in Europa bin ich sicher, wenn er seinen Zauber ausschickt, dann kommt er nicht bis hierher. Man muss in einem anderen Kontinent sein, um sicher zu sein.

VR: Schildern Sie nochmals in eigenen Worten möglichst detailliert, was in der Kirche geschehen ist? Was haben Sie erlebt? Bitte nehmen Sie sich Zeit für die Antwort.

BF: An diesem Tag sind die Muslime in die Kirche gekommen und sie haben nach mir verlangt. Der Pfarrer hat gesagt, dass ich unter seinem persönlichen Schutz stehe. Die Muslime begannen zu kämpfen und brachten alle Leute um. Ich weiß nicht, wie ich aus der Kirche gebracht wurde. Ich hatte eine Schuss- und eine Stichwunde. Ich wurde ohnmächtig. Wie und wann ich aus der Kirche gebracht wurde, kann ich nicht sagen.

VR: Hat es nach dem Vorfall in der Kirche bis zu Ihrer Ausreise noch weitere Verfolgungshandlungen bzw. Kontakt zu Ihren Verfolgern gegeben?

(Vorhalt: AS 59: BF sei auch nach XXXX verfolgt worden).

BF: Sie haben mich überall gesucht. Deswegen habe ich dann das Land verlassen.

VR: Bitte schildern Sie, wie Sie in XXXX gesucht worden sind!?

BF: Diese Leute wussten nicht, dass ich in XXXX war. Sie kamen nach XXXX zu meiner Tante. Diese sollte mich ihnen übergeben. Als meine Tante sagte, dass sie nicht weiß, wo ich bin, haben sie ihr nicht geglaubt und sie umgebracht.

VR: Wie haben Sie erfahren, dass Ihre Tante umgebracht worden ist?

BF: Die Leute, die mich weggebracht haben, sind alles Kirchenmitglieder. Sie kannten auch meine Tante. Es gibt eine Dame, welche Kirchenmitglied ist. Sie kannte meine Tante besonders gut. Dieser hat mir zur Ausreise nach Europa verholfen und mir erzählt, dass meine Tante getötet worden sei.

VR: Ihrem BAA-Vorbringen zufolge seien die Leute zu einem Mann in XXXX gekommen. Dieser sagte, dass Sie nicht nach Hause gekommen wären und er Ihnen gesagt hat, nicht mehr nach Hause zu kommen. Stimmt das?

BF: Meine Tante wohnt im Osten. Ich wurde überall im Land gesucht. Die Freundin meiner Tante sagte, dass ich das Land verlassen muss.

VR unterbricht um 13.08 Uhr die Verhandlung, zwecks Erholungspause.

Fortsetzung: 13.30 Uhr.

VR: Wenn Sie von XXXX und dem Anwesen Ihres Vaters gesprochen haben, meinten Sie nicht ein bestimmtes Dorf in der Nähe von XXXX?

BF: Ja, es war ein Dorf, dort hatte er sein Anwesen. XXXX (phonetisch) hieß das Dorf.

VR: XXXX ist im XXXX. Können Sie das geographisch in Nigeria etwas näher einordnen?

BF: Im Norden.

VR: Haben Sie sich außer in XXXX und in XXXX an anderen Orten in Nigeria länger aufgehalten, bevor Sie geflüchtet sind?

BF: Meine Tante oder der Gatte meiner Tante war aus dem XXXX, dort waren wir manchmal zu Besuch. In XXXX war sie niedergelassen.

VR: Sie haben vorhin gesagt, Sie hätten keine Schulbildung gehabt. Vor dem BAA haben sie angegeben, in Ihrem vorher genannten Dorf hätte es eine Grundschule gegeben, ist es wahr, dass Sie nie eine Grundschule besucht haben?

BF: Mein Vater war König. Er hat nichts mit Schule, Bildung oder Erziehung zu tun. Man hat mich auch diesbezüglich vor dem BAA nicht verstanden.

VR: Heute brachten Sie das erste Mal vor, dass diese Gruppe, von welcher Ihr Vater König gewesen sei, sogar Anschläge gegen Christen geplant hätten. Vor dem BAA sprachen Sie davon in dieser Form nicht, auch brachten Sie vor, dass Ihre Tante getötet wurde. Heute machten Sie detailliertere Angaben als noch vor dem BAA.

BF: Ja. Heute hat man mir mehr Fragen gestellt, als in XXXX. In XXXX konnte ich noch nicht mehr sagen.

VR: Wenn Sie jetzt wieder in Nigeria wären, was genau würde passieren? Wie könnte man sie finden? Wer sucht nach Ihnen?

BF: Jetzt ist es schlimmer als früher. Jetzt sind die Moslems an der Macht. Die Boko Haram ist jetzt noch aktiver, als zuvor. Man ist nirgends vor diesen Morden sicher. Wenn man getötet wird, erfährt nicht einmal jemand davon. Bitte, ich möchte nicht nach Afrika zurück. Ich kann hier zu Diensten sein. Ich kann arbeiten. Ich werde für Österreich kein Problem sein.

VR: Können Sie Ihre Befürchtungen im Fall einer Rückkehr näher präzisieren? Vor dem BAA haben Sie von den Familienangehörigen Ihres Vaters gesprochen, die Sie verfolgen. Gibt es konkrete Verfolger? Wie würden sie diese finden?

BF: Ich meine damit die Moslems pauschal, denn diese Informationen beziehen sich auf überall, wo Muslime sind. Ich habe das muslimische Gesetz verletzt. Sie sind deswegen hinter mir her.

VR: Bei dieser eben geschilderten Bedrohungslage - glauben Sie nicht, dass Sie im christlich dominierten Süden des Landes, zu dem auch XXXX und XXXX zählen, im Wesentlichen sicher wären? In Nigeria leben Millionen von Christen, ohne dass sie existenziell bedroht wären. Warum könnten Sie nicht im christlichen Süden leben?

BF: Diese Muslime sind überall. Muslimische Kirchen gibt es überall, auch im Osten und im Süden. Jene Christen, die frei leben können, haben mit den Muslimen keine Probleme. Ich dagegen habe schon dieses Problem; denn mein Vater war Moslem und diese Leute brauchen mich.

VR: Haben Sie heute, wenn Sie in Österreich leben, Freunde oder Verwandte in Nigeria, mit denen Sie kommunizieren? Oder ist jeder Kontakt abgerissen?

BF: Ich habe sämtliche Kontakte abgebrochen. Dort kenne ich niemanden. Ich habe nur Kontakte zu Afrikanern, die ich hier kennen gelernt habe.

Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.

? USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014

? UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)

? Human Rights Watch, Nigeria: At Least 1,000 Civilians Dead Since January (26.02.2015)

http://www.hrw.org/news/2015/03/26/nigeria-least-1000-civilians-dead-january-0

? Amnesty International Report 2014/15: The State of the World's Human Rights, 27-30 (25.02.2015) https://www.amnesty.org/en/documents/pol10/0001/2015/en/

? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria (Stand 01.04.2015)

? Neue Züricher Zeitung, Präsidentenwahl in Nigeria -Historischer Machtwechsel in Nigeria (31.03.2015) http://www.nzz.ch/international/afrika/regierungspartei-wiegelt-anhaenger-zu-protesten-auf-1.18514293; NZZ, Nigerias neuer Präsident Buhari -Der geläuterte Diktator (2.4.2015)

http://www.nzz.ch/international/afrika/der-gelaeuterte-diktator-1.18515177

;

? Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum, zu Konflikten Christen/Moslems und zu Ebola.

Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:

In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.

Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Auch die zwischenzeitig durchgeführten Parlamentswahlen ändern nichts an dieser Beurteilung.

Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum XXXX bzw. Bauchi. Gegen Kulte wird seitens der Regierung vorgegangen.

Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.

Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt. Der Ausbruch von Ebolainfektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Wann immer es um die Moslems geht, so geht es auch um deren Tradition. Niemand kann sie aufhalten. Die Regierung kann vielleicht die Tötungen im Niger-Delta beenden, wo unschuldige Menschen umgebracht werden. Die Leute dort brauchen nur Geld. Ihr Wasser ist mit Öl verschmutzt. Wenn die Regierung dieses Problem mit Geld löst, dann werden dort die Leute keine Probleme mehr machen. Aber bei den Moslems ist das anders. Es geht um die muslimische Tradition, niemand kann sie aufhalten, auch die Regierung nicht.

VR: Glauben Sie, die Muslime werden alle Christen in Nigeria töten? Wie sehen Sie die Entwicklung?

BF: Jetzt in diesem Moment, da ich zu Ihnen spreche, gibt es noch ein weiteres großes Problem in Nigeria, und zwar im Osten. Die Ibos wollen dort den Staat Biafra errichten. Dieses Problem betrifft mich zwar nicht persönlich, aber ohne einen Krieg werden die Ibos kein Biafra bekommen. Das zeigt, dass es nirgends Frieden im Land gibt, geschweige denn Frieden für mich, der ich das gegenständliche Problem mit den Moslems habe.

VR: Sie wurden vom XXXX wegen Delikten nach dem SMG am XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF: Ich war eigentlich gar nicht im Gefängnis. Es handelt sich um einen Irrtum der Polizei. Vom Essen in meiner Pension bekam ich immer Durchfall. Ich habe mich darüber auch in XXXX beschwert. Es gab dann einen Afrikaner, der afrikanisches Essen bei sich zu Hause zubereitete. Zu diesem bin ich dann öfters essen gegangen. Eines Tages hat die Polizei vor dem Haus dieses Afrikaners gewartet. Ich habe der Polizei erklärt, dass ich zu diesem Mann nur essen gehe und woanders wohne. Ich habe auch meinen Meldezettel vorgezeigt. Auch dem Richter habe ich gesagt, dass ich bei diesem Mann bloß Essen war. Der Richter meinte: "Ja, tut mir leid, dann gehe, aber schaue, dass du nicht nochmals in so etwas hinein gerätst." Ich möchte noch ergänzen: Ich war ganz neu in diesem Land und erst 2 Monate hier. Diese Person hat mit großen Mengen zu tun gehabt. Selbst wenn ich diese "Scheiße" machen hätte wollen, hätte ich nie so große Mengen machen können. Die Leute, die das getan haben, waren alle schon viel länger da als ich.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 28.04.2015 vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und ist christlichen Glaubens; der Beschwerdeführer verbrachte zumindest den überwiegenden Teil seines Lebens in XXXX im Süden des Landes. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus XXXX stammt.

Die präzise Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Nach Ausreise aus seiner Heimat stellte er im April 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Zumindest seit Juli 2013 hielt er sich, nach irregulärer Einreise, schließlich im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Nigeria eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

In Österreich besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs und ist Mitglied einer nigerianischen Gemeinschaft, wo er aktiv tätig ist. Durch eine Tätigkeit als Zeitungsausträger ist er in der Lage, sich gemeinsam mit einem Mitbewohner eine Mietwohnung zu finanzieren, seit März 2014 befindet er sich nicht mehr in Grundversorgung; der Beschwerdeführer fand einige Freunde in Österreich, familiäre Anknüpfungspunkte bestehen nicht.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria wird die in der Beschwerdeverhandlung erörterte und unter Punkt I.5. wiedergegebene Zusammenfassung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten ergänzenden/aktualisierten Quellen zur Lage in Nigeria zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, die mit den in der Verfahrenserzählung dargestellten Verfahrensergebnissen des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes in ihren entscheidungsrelevanten Aspekten in Einklang steht und deren Inhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Aus der nach wie vor aktuellen Berichtslage ergibt sich keine landesweite Bürgerkriegssituation, Konflikte stellen sich als lokal begrenzt dar. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus der Quellenlage eindeutig.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 28.04.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung, zum Herkunftsstaat Nigeria Beweis erhoben.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild und, unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Glauben des Beschwerdeführers gründen sich dagegen auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da kohärente) Aussage.

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinem Vorbringen in Zusammenschau mit den anlässlich der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen.

Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und einer im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Urteilsausfertigung.

Mangels Vorlage von Befunden konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet, darüber hinaus gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, aktuell an keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden

3.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 28.04.2015 und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.3.1. Die ? mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten ? Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat von privater Seite erwiesen sich als widersprüchlich und mit den allgemeinen Gegebenheiten in Nigeria nicht vereinbar, sodass seinen Angaben insofern keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte.

Insgesamt war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.04.2015 in wesentlichen Teilen seiner Ausführungen einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck erweckte; die Wichtigkeit eines persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde sowohl von Asylgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa AsylGH 1.8.2012, D9 409106-2/2010; 17.6.2013, D7 424783-2/2012; VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 20. 5. 1999, 98/20/0505; vgl. auch VfGH 27.2.2014, G86/2013).

So traten anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentliche Widersprüche im Kern seines Fluchtvorbringens zu Tage, zudem kam es im Rahmen der Verhandlung teils zu, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als unglaubwürdig zu wertenden, Steigerungen im Rahmen der Schilderung der ausreisekausalen Geschehnisse (vgl. VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Letzteres wurde insbesondere deutlich, als der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals auf die Ermordung seiner Tante unmittelbar vor seiner Ausreise zu sprechen kam, während er diesen - im Falle der Wahrunterstellung seiner Angaben jedenfalls zentralen - Umstand vor dem Bundesasylamt noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer während seiner Befragung vor dem Bundesasylamt wiederholt auf seine Tante zu sprechen gekommen ist, und daher jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er einen derartigen Sachverhalt erwähnt und zu einem zentralen Bestandteil seines Vorbringens erhoben hätte. Dem entgegenstehend brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde jedoch unter anderem (lediglich) vor, dass seine Tante krank gewesen sei (Verwaltungsakt, Seite 51) und er zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bei dieser, sondern bei einer befreundeten Familie gelebt hätte (Verwaltungsakt, Seite 47).

In diesem Zusammenhang war ein wesentlicher Widerspruch in Bezug auf die Frage zu erkennen, ob der Beschwerdeführer während seines der Ausreise unmittelbar vorangegangenen Aufenthaltes in XXXX Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Vorhalt des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative explizit ins Treffen geführt hat, bis nach XXXX verfolgt worden zu sein ? dort sei bei dem Mann, bei welchem der Beschwerdeführer aufhältig gewesen sei, nach ihm gefragt worden, woraufhin der Genannte dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass letzterer nicht länger bleiben könne (vgl. Verwaltungsakt, Seite 59) ? erwähnte er einen solchen Sachverhalt anlässlich seiner Befragung durch den erkennenden Richter auf Frage nach einer etwaigen Verfolgungssituation in XXXX nicht. Auf konkreten Vorhalt seiner früheren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen, wie bereits angesprochen, ins Treffen, dass man am Wohnort seiner Tante nach ihm gesucht hätte und jene dabei getötet worden sei.

Erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in ähnlicher Weise der Umstand vorgebracht, dass der Stamm seines Vaters im Kampf gegen Christen tätig gewesen sei und in diesem Zusammenhang sogar Selbstmordanschläge verübt worden wären. Im Falle des Antritts der Nachfolge seines Vaters hätte der Beschwerdeführer die Bekämpfung der Christen in diesem Sinne fortzuführen gehabt. Vor dem Bundesasylamt begründete der Beschwerdeführer seine Weigerung, die Nachfolge seines Vaters anzutreten, hingegen (nur) damit, dass er nicht zum Islam habe konvertieren wollen, da es im Dorf seines Vaters traditionellerweise zur Erbringung von Menschenopfern gekommen sei. Auch hier ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wiederholt Gelegenheit gehabt hätte, einen derart zentralen Umstand ins Treffen zu führen, zumal er unter anderem ausdrücklich nach der Bedeutung der Religion für die Tätigkeit als König bzw. Dorfoberhaupt sowie nach den Gründen, weshalb er nicht bereit gewesen wäre, die Nachfolge seines Vaters anzutreten, gefragt worden ist (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 49 ff).

Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung versuchte, seinem Vorbringen durch Darlegung der genannten, jedenfalls als unglaubwürdig zu wertenden, Aspekte mehr Nachdruck zu verleihen.

Ein weiterer zentraler Widerspruch ergab sich, als der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht darum ersucht wurde, die Art bzw. die genauen Umstände des Kontaktes zu seinem Vater zu schildern. Während er vor der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich angegeben hatte, von seinem Vater ein Jahr vor dessen Tod kontaktiert und um eine Rückkehr gebeten worden zu sein - wobei sein Vater erwähnt hätte, dass er bereits zum Christentum konvertiert sei (vgl. Verwaltungsakt, Seite 49) -, erwähnte der Beschwerdeführer einen derartigen Sachverhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Vielmehr verneinte er auf nachdrückliche Weise, in irgendeiner Form zu seinem Vater in Kontakt gestanden zu seien.

In Einklang mit den Erwägungen der belangten Behörde muss es zudem als in keiner Weise nachvollziehbar erachtet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer im Jahre 2008 in Anbetracht seiner Befürchtungen nochmals freiwillig nach XXXX begeben hätte. Auf diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer erklärend an, im Vorfeld nicht gewusst zu haben, aus welchem Grund ihn die Familienmitglieder seines Vaters bzw. die Dorfangehörigen vorgeladen hätten. Dies erweist sich vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Lebensumstände keinesfalls plausibel. So beschrieb der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Einvernahme ausführlich den Umstand, wonach seine Mutter, als er ein kleines Kind gewesen sei, aufgrund der Vorfälle im Dorf seines Vaters gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach XXXX geflüchtet wäre und er fortan keinen Kontakt zu seiner Familie väterlicherseits gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer musste jedenfalls (hypothetisch) bewusst gewesen sein, dass er als einziger Sohn seines Vaters wahrscheinlich dessen Nachfolge anzutreten haben werde, dies insbesondere, da nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2005 zwischenzeitlich drei Jahre vergangen wären, bevor er zu der neuerlichen Kontaktaufnahme seitens seiner Angehörigen gekommen sei. Davon unabhängig geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls in eindeutiger Weise hervor, dass dieser bereits vor dem Jahr 2008 über die Traditionen im Dorf seines Vaters in Kenntnis gewesen sei und diesen ablehnend gegenübergestanden habe. Schon aus diesem Grund wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer der Vorladung auf das Anwesen seines Vaters nicht freiwillig nachgekommen wäre, zumal er sich seinen Angaben zufolge aus diesem Grund auch zu Lebzeiten seines Vaters einer Rückkehr widersetzt hätte.

Gegenüber seinen früheren Angaben grundlegend Divergierendes gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überdies in Hinblick auf die Möglichkeiten bzw. Methoden seiner Verfolger zur Ausfindigmachung seiner Person innerhalb des Staatsgebietes Nigerias an. Während er im Verfahren vor dem Bundesasylamt schilderte, über das unter der moslemischen Bevölkerung bestehende Netzwerk auf dem gesamten Staatsgebiet gefunden werden zu können und dabei insbesondere berichtete, dass zu diesem Zwecke in Eingangsbereichen von Moscheen Fotos von Personen, welche Probleme mit Moslems hätten, angebracht würden (vgl. Verwaltungsakt, Seite 55), so erwähnte er von einer solchen - seitens des Bundesasylamtes zurecht als keinesfalls lebensnah erachteten - Vorgehensweise anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts mehr. Im konkreten Zusammenhang berief sich der Beschwerdeführer nunmehr (lediglich) auf die - sich einer objektivierbaren Betrachtungsweise entziehenden - Gefahr einer spirituellen Verfolgung, welcher er auf dem gesamten Gebiet Afrikas ausgesetzt.

Im Übrigen erweist sich eine derart nachhaltige Verfolgung, wie durch den Beschwerdeführer dargelegt, aufgrund einer Weigerung, die Nachfolge als Stammes- bzw. Dorfoberhaupt anzutreten, auch vor dem Hintergrund der durch die Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten - insoweit als nach wie vor aktuell anzusehenden - Länderfeststellungen als unplausibel und nicht mit den allgemeinen Gegebenheiten in Nigeria vereinbar (vgl. die auf den Seiten 16 bis 18 des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Regelung der Nachfolge traditioneller HerrscherInnen).

Zu bemerken bleibt ferner, wie auch bereits vom Bundesasylamt in seine Erwägungen miteinbezogen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalles in der Kirche im November 2008 als vergleichsweise detailarm gestalteten und fiel auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung auf, dass sich der Beschwerdeführer bei Wiedergabe jener Ereignisse im Wesentlichen auf die gleichen Sätze beschränkte, ohne etwa (trotz konkreter Aufforderung) eine nähere Schilderung der Rahmengeschehnisse vorzunehmen. So erwähnte der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf insbesondere zu keinem Zeitpunkt die näheren Umstände seiner Flucht aus dem Dorf seines Vaters in die fragliche Kirche oder sonstige sich im Vorfeld des Angriffes abspielenden Sachverhalte und blieb auch dessen Darlegung des eigentlichen Angriffs und der nachfolgenden Zeit vergleichsweise oberflächlich.

Der Vollständigkeit halber müssen auch dessen anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Ausführungen auf Vorhalt seiner in Österreich erfolgten Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes als gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechend gewertet werden, welche im Wesentlichen als nicht mit dem Akteninhalt (dem in Rechtskraft erwachsenen Strafurteil) vereinbar angesehen werden müssen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 15).

3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei den getroffenen Erwägungen im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht, dass der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf mehrmals darauf hingewiesen hat, Verletzungen am Körper von Geschehnissen in seiner Heimat davon getragen zu haben und anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus eigenem diesbezügliche Narben vorzeigt hat. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es plausibel sein kann, dass der Beschwerdeführer diese Verletzungen durch Misshandlungen Dritter im Herkunftsstaat erlitten hat. Ebensowenig kann aus laienhafter Sicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine Schussverletzung, respektive eine Stichwunde Ursachen der nach wie vor sichtbaren Narben gewesen sind. Dass sich die Verletzungen des Beschwerdeführers in dem von ihm geschilderten Zusammenhang ergeben hätten, kann aufgrund obiger Erwägungen jedoch keinesfalls als glaubhaft erachtet werden. Aufgrund der zeitlichen Einbettung seines Vorbringens, beziehungsweise seiner Ausreise wird es als durchaus möglich erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Verletzungen vor dem Hintergrund (allgemeiner) gewalttätiger religiöser Auseinandersetzungen jedoch erlitten hat. Eine ihn persönlich treffende (seinerzeitige und zukünftige) Verfolgungslage als Hintergrund der Verletzungen - insbesondere in der von ihm geschilderten Form einer privaten Verfolgung aufgrund der Weigerung einer Nachfolge als Dorfoberhaupt - kann jedoch aufgrund obiger Erwägungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Detaillierte Feststellungen dazu oder gutachterliche Abklärungen könnten in dem speziellen vorliegenden Fall offenkundig keinen Aufschluss über die Umstände der Herbeiführung der Verletzungen und somit die Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Ausreisegrundes gewähren.

3.3.3. Ebensowenig wird die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übersehen, wonach er sich zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt in schlechter psychischer Verfassung befunden hätte und es anlässlich dieser zu Protokollierungsfehlern im Sinne von fälschlicherweise bzw. missverständlich protokollierten Aussagen gekommen wäre. Zwar wird es von Seiten des erkennenden Gerichts als nicht ausgeschlossen erachtet, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung(en) vor der belangten Behörde tatsächlich in einer gewissen Stresssituation befunden haben mag und sich dies gegebenenfalls in bestimmten Ungenauigkeiten innerhalb seiner Angaben ausgewirkt haben kann (etwa betreffend den tatsächlichen Zeitraum seiner Ausreise, welcher vor dem Bundesasylamt wiederholt mit April 2008 - anstatt 2009 [in diesem Sinne liegt ein EURODAC-Treffer für Griechenland aus Juni 2009 vor] ? protokolliert worden ist). Dafür dass es - wie im gegenständlichen Fall behauptet - zur fälschlichen Protokollierung teils ganzer Passagen betreffend den Kern des Fluchtvorbringens (etwa hinsichtlich der Kontaktaufnahme und Konversion seines Vaters und der Frage einer konkret stattgefundenen Verfolgung in XXXX) gekommen ist, welche dessen nunmehrigen Angaben entgegenstünden, gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte und muss dies als reine unrichtige Behauptung des Beschwerdeführers gewertet werden. Ebensowenig wird eine Erklärung dafür ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bestimmte zentrale Punkte seines Vorbringens (Ermordung seiner Tante, Kampf gegen Christen durch den Stamm seines Vaters) zum damaligen Zeitpunkt hätte gänzlich unerwähnt lassen sollen und konnte auch der Beschwerdeführer auf konkreten Vorhalt hin keine Erklärung hierfür bieten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu bemerken, dass aus den im Akt einliegenden Einvernahmeprotokollen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde, er keine Verständigungsprobleme angegeben hat und eine Rückübersetzung der Niederschrift erfolgt ist, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigt hat.

3.3.4. Doch selbst unter der theoretischen Annahme, dass sich die Geschehnisse tatsächlich in der vom Beschwerdeführer (zuletzt) dargelegten Weise zugetragen hätten, muss ein nach wie vor im Falle seiner Rückkehr bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person als im hohen Maße unwahrscheinlich angesehen werden. Dies wird bereits unter Beachtung zeitlicher Aspekte deutlich, zumal die geschilderte Gefährdungslage im Herkunftsstaat nunmehr bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt und schon vor diesem Hintergrund ein derart nachhaltiges fortwährendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers seitens seiner privaten Verfolger als nicht ansatzweise glaubhaft erachtet werden kann. Zu bedenken bleibt auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen selbst angab, von seinen Verfolgern infolge des Massakers in der Kirche für tot gehalten worden zu sein, weshalb wenig plausibel erscheint, weshalb die Genannten ihre Suche derzeit weiterhin aufrecht erhalten bzw. im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers Anlass zur Wiederaufnahme derselben finden würden. Jedenfalls wäre davon auszugehen, dass zwischenzeitlich bereits eine andere Person mit der Funktion als Dorfoberhaupt betraut worden wäre.

Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer jedenfalls auch offen, sich der vorgebrachten, jedenfalls in objektiver Sicht lokal begrenzten, Gefährdungssituation im Sinne befürchteter Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen im Raum XXXX durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nigerias, insbesondere im christlich geprägten Süden, zu entziehen (siehe dazu Punkt 3.3.6.).

3.3.5. Das Vorbringen erwies sich im Lichte der obigen Erwägungen sowohl aus sich heraus (Widersprüche, unschlüssige Schilderung), als auch unter Heranziehung der durch die Judikatur herausgebildeten Grundsätze zur Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl. VfGH U 1285/2012 vom 13.9.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.9.2014; unglaubwürdige Steigerung der Angaben; vgl. VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250); die Beschwerdeverhandlung brachte dasselbe Ergebnis, wie das verwaltungsbehördliche Verfahren.

Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl. nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005), ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten. Es bestand demzufolge auch keine Veranlassung der Durchführung weiterer Erhebungen, insbesondere konnte eine nunmehrige Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens in Hinblick auf die in der Beschwerdeverhandlung vorgezeigten Verletzungen in diesem Kontext unterbleiben, da hieraus kein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten wäre, zumal diese als an einen als unglaubwürdig festgestellten Grundsachverhalt anknüpfend angesehen werden müssen (vgl. VwGH Ra 2014/01/0003 vom 28.11.2014); im weiteren sinn auch vergleichbar Schweizer BwG 08.05.2015, Dr 5781/2015).

3.3.6. Doch selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen wollte, wonach er von Angehörigen des Stammes seines Vaters im Raum XXXX verfolgt werden würde, eine "lokale objektivierbare" Gefahr also tatsächlich in diesem Teil Nigerias existierte (die sich auch alleine aus der sich zuletzt verschärfenden Gefahr durch die Angriffe der Boko Haram in nördlichen Landesteilen wenn auch nicht speziell im Bereich XXXX, sondern vor allem im Bereich Maidiguri/Grenze zu Tschad ergeben könnte), läge im konkreten Fall die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in südlichen (mehrheitlich christlichen) Landesteilen vor.

Hinzu kommt im konkreten Fall aber entscheidend, dass der Beschwerdeführer auch selbst den überwiegenden Teil seines Lebens in XXXX verbracht hat und demnach auch mit den dortigen lokalen Gegebenheiten vertraut ist und schon insofern ein sozialer Bezug konkret bejaht werden kann.

Die Quellen zeichnen allgemein ein eindeutiges Bild, wonach in Nigeria grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten respektive Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, gesunden Mann handelt, in XXXX, der Stadt in welcher er aufgewachsen ist, nach wie vor über gewisse soziale Anknüpfungspunkte verfügt bzw. solche wiederherstellen könnte. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Der Beschwerdeführer hat nicht in glaubhafter Weise behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein (oder aus irgendeinem Grund von Bundesbehörden verfolgt zu sein) und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist nicht anzunehmen, dass im Falle einer aktuellen Rückkehr ein erhebliches Risiko bestünde, dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet oder sonst etwaigen Verfolgern in anderen Landesteilen bekannt werden würde. Der Beschwerdeführer vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein glaubhaftes Indiz dafür bieten, in welcher Weise er in den Fokus überregionaler Verfolger geraten sollte und tauschte er sein Vorbringen hinsichtlich der Frage, auf welchem Weg seine privaten Verfolger ihn im Falle einer Rückkehr sollten ausfindig machen können, anlässlich der Beschwerdeverhandlung sogar aus (siehe schon oben unter Punkt 3.3.1.). Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits erwähnt, nicht behauptet.

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen, hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen.

3.4. Zur Lage in Nigeria

Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter I.2. und 5. genannten/verwiesenen Quellen. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung die Richtigkeit der entsprechenden (seitens der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes getroffenen) Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen substantiell bestritten hat.

3.4.1. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 28.04.2015 auf die allgemein schlechte Sicherheitslage, auch im Zusammenhang mit Boko Haram sowie den Umstand einer pauschalen Verfolgung der christlichen Bevölkerung, verwiesen hat, ist doch kein Zustand erkennbar, wonach keinem nigerianischen Staatsbürger mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zeitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren (etwa: mangelnde Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten) sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es wurde schon unter 3.3.6. darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers, XXXX, keine andere Beurteilung ergibt, auch zumal in diesem Teil Nigerias die Konflikte zwischen Christen und Moslems nicht derartig ausgeprägt sind, als dies im Norden/Zentrums Nigerias zum Teil der Fall ist und es sich vor allem um einen christlich dominierten Bundesstaat handelt.

3.4.2. Die in eventu bejahte Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien) Berichterstattung zu Nigeria versichert hat und versichert. Großstädte im Süden des Landes sind zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa für Lagos und andere südliche Bundesstaaten. Um in diese von Lagos (dem dortigen internationalen Flughafen) zu gelangen, ist es nicht notwendig, durch bestimmte Krisenregionen im Norden zu reisen. Insgesamt haben auch die jüngsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (friedlicher Machtwechsel) zu keiner Verschlechterung der landesweiten Lage geführt, eher im Gegenteil.

Zur Krankheit "Ebola" im Speziellen wird die in der Beschwerdeverhandlung getroffene Feststellung durch die zitierten im Akt aufliegenden Medienberichte, insbesondere auch Internetauszüge des "Centers for Disease Control and Prevention", gestützt; ständige Medienbeachtung seitdem führt zu keinem anderen Schluss: siehe

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall ? im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau der Einlassungen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2015.

4.1.3. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in eventu darauf zu verweisen, dass eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung stehen (siehe dazu im Speziellen die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.6.).

4.2. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):

4.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).

Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hierzu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.1.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist ? neben oben angeführter EUGH-Judikatur ? die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.6.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers ist er selbst in XXXX aufgewachsen und hat er dort (mit kürzeren Unterbrechungen) bis zum Jahr 2008 gelebt und sohin den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dort in ein soziales Netz Aufnahme finden könnte/respektive soziale Bezugspunkte hätte, welche/s ihm auch die Reintegration in die nigerianische Gesellschaft erleichtern würde.

4.2.4. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art 3 EMRK dauernd verunmöglichten.

Hinsichtlich der Ebola-Epidemie in Nigeria ist schließlich auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.4. zu verweisen; (siehe die entsprechenden Feststellungen aus dem Letztstand der oben wiedergegebenen Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Nigeria (vgl auch Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 9.9.2014, D-4899/2014). Eine daraus resultierende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist sohin nicht erkennbar.

Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer negativen Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III.:

4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt; insofern wurde der abweisende Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, im Sinne des Gesetzeswortlautes "bestätigt."

4.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 14 BFA-VG haben das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Auch die in der Beschwerdeverhandlung erwähnte nigerianische Freundin (mit italienischem Aufenthaltstitel) hat mit ihm, seinem Vorbringen nach keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich. Daher würde eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers bewirken.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

In seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.3.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Darüber hinaus sind Aspekte einer allenfalls vorliegenden besonderen Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei, sofern diese die Schwelle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht erreichen, im Zuge der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entsprechend zu berücksichtigen. Insofern kann etwa auch das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich höheres Gewicht verleihen (in diesem Sinne vgl. bereits VwGH 22.7.2011, 2010/22/0171); in diesem Sinn können auch hier Aspekte des Art. 3 EMRK relevant sein.

4.3.3. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung derzeit keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Dass der Beschwerdeführer besonders herausragende Anstrengungen, seine Integration in Österreich betreffend, getätigt hätte, wurde im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung vom 28.04.2015 nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Juli 2013, sohin seit knapp zwei Jahren, in Österreich auf und war dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von welchem der Beschwerdeführer wusste, dass es im Fall der Abweisung des Antrags enden wird und das aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; der Beschwerdeführer musste zudem davon ausgehen, dass sein Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt und er ist offensichtlich nicht bereit umfassende, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen - mit nicht zutreffenden Behauptungen begründet war und sohin nicht zum Erfolg führen konnte. Auch liegt hier keine insgesamt besonders lange Verfahrensdauer vor (vgl. insofern AsylGH 24.1.2013, C18 420673-1/2011/30E).

Der Beschwerdeführer, welcher sich nicht mehr in Grundversorgung befindet, finanziert seinen Lebensunterhalt zurzeit durch Arbeit als Zeitungsausträger, wodurch er monatlich etwa EUR 200,- verdient. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, hat sich jedoch bisher keine besonderen Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat (seinem Vorbringen folgend) während seines Aufenthaltes in Österreich einige Freundschaften geschlossen, wohnt gemeinsam mit einem Mitbewohner in einer privaten Mietwohnung und zeigte sich bemüht, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Darüber hinaus haben sich im Verfahrensverlauf jedoch keine Hinweise auf das Bestehen besonderer Integrationsaspekte in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ergeben. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist zudem insbesondere seine rezente Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes, welche nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen, entgegenzuhalten.

Sohin wäre zum jetzigen Zeitpunkt ein Eingriff in ein in Österreich entstandenes Privatleben des Beschwerdeführers (noch) gerechtfertigt.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit die Unzulässigkeit der Rückehrentscheidung auf Dauer nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die oben getroffenen Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu und insofern umfassend zu prüfen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen; die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 2-Variante AsylG warf als solche ebenso keine neue Rechtsfragen auf (vgl VwGH 23.9.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).

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