W117 2103450-1•BVwG W117 2103450-1
W117 2103450-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2015
Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen
W117 2103450-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 05.03.2015, Zl. 1052961306+Verfahrenszahl: 150236724 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG iVm §76 Abs. 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 05.03.2015, Zl. 1052961308+Verfahrenszahl 150236724 und die Anhaltung in Schubhaft vom 05.03.2015 bis 06.03.2015, 18.30 Uhr rechtmäßig war.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm §76 Abs. 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.03.2015,
18. 31 Uhr für rechtswidrig erklärt.
III. Die Anträge auf Aufwandsersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Die Revision betreffend Spruchpunkte I., II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision betreffend Spruchpunkt III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am 05.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Schubhaftverfahren niederschriftlich einvernommen.
Diese Einvernahme gestaltete sich entscheidungswesentlich wie folgt:
[...]
"Gesundheitlich geht es mir gut. Ich habe keine Beschwerden.
Den Dolmetsch verstehe ich gut.
Ich bin zuletzt Anfang Februar 2015, das kann ich aber nicht belegen, über Ungarn kommend, mittels Beifahrerin bei meinem Vater, nach Österreich eingereist.
Ich habe Österreich seither nicht mehr verlassen.
Mir ist bewusst, dass ich mein Einreisedatum nur behaupte, es aber nicht beweisen kann und daher annehmen muss, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt wird.
Der Zweck für meine Einreise war, dass ich hier meinen Onkel besuchen wollte.
Er wohnt im 10. Bezirk, aber die Adresse weiß ich nicht.
Mein Bruder, welche bei meiner Festnahme dabei war, war zuletzt in der [...}straße gemeldet.
Heute hat er sich dort abgemeldet.
Wo mein Vater derzeit ist, weiß ich nicht. Ich glaube, er ist noch in Österreich.
Reisepass habe ich keinen. Ich hatte zwar einen, aber meine Tasche, in welcher er sich befand, war einfach weg.
Ich weiß nicht, ob verloren oder gestohlen. Ich war mit einem Verwandten in der Stadt und die Tasche war einfach weg.
Es ist richtig, dass ich am 05.03.2015 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien, [...], einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen wurde.
Ich war mit meinem Bruder unterwegs, als ich kontrolliert wurde.
Ich konnte mich nicht ausweisen und keine Adresse angeben, wo ich aufhältig bin.
Es wurde jedenfalls mein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und nun bin hier, da ich festgenommen wurde.
Der Reisepass meines Bruders wurde sichergestellt, da er sich unrechtmäßig hier aufhält.
Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig.
In Serbien habe ich meinen Vater, meine zwei Brüder, meine Stiefmutter und meine Großeltern.
Ich verfüge über keine finanziellen Mittel.
Ich habe zuletzt von der Unterstützung meines Vaters gelebt.
Ich nehme zur Kenntnis, dass die Landespolizeidirektion Wien gegen mich ein Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts seit Anfang Februar 2015 führen wird.
Befragt, ob ich dazu Angaben machen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter sagen möchte.
Im Anschluss an diese Niederschrift wird gegen mich eine Rückkehrentscheidung, unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, erlassen und zur Sicherung meiner Abschiebung nach Serbien, wird gegen mich die Schubhaft verhängt.
Beide Bescheide werden mir ausgefolgt. Sie enthalten eine vollständige Rechtsmittelbelehrung in meiner Sprache.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass noch keine Organisation für meine Rechtsberatung namhaft gemacht wurde.
Die "Verfahrensanordnung" dazu wird mir ausgefolgt, sobald die Organisation für die Rechtsberatung bekannt ist.
Bis zu meiner Abschiebung nach Serbien verbleibe ich im Stande der Schubhaft.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht mein Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.
Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gebe ich an, dass ich in meinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Wien, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß§ 76 Abs. 1 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen:
"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind Serbische Staatsbürgerin und befinden sich derzeit unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet.
Sie sind, laut eigenen unbewiesenen Angaben, zuletzt Anfang Februar 2015 nach Österreich eingereist. Sie können diese Angaben nicht belegen.
Am 05.03.2015 wurden Sie von Beamten der Landespolizeidirektion Wien, Poizeiinspektion [...], einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen.
Sie konnten sich nicht ausweisen und nicht angeben, wo Sie sich aufhalten.
Sie waren in Begleitung Ihres Bruders, dessen Reisepass sichergestellt wurde.
Zu seinem Aufenthalt gaben Sie an, dass er zuletzt in der [...]straße gemeldet war, von wo er sich heute abgemeldet hat.
Aufgrund der Feststellung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts wurden Sie festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
Sie verfügen weder über familäre, soziale oder sonstige Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet.
Sie waren vor Ihrer Festnahme nicht gemeldet und konnten auch nicht angeben, wo Sie zuletzt aufhältig waren. Sie gaben lediglich an, zuletzt im [...], Näheres unbekannt, aufhältig gewesen zu sein.
Sie verfügen nicht über die erforderlichen Barmittel, sind somit als mittellose Fremde anzusehen und stellen damit auch eine finanzielle Belastung für die Österreichische Gebietskörperschaft dar.
zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie missachten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie unrechtmäßig im Österreichischen Bundesgebiet aufhalten.
Sie geben zwar an, im Februar 2015 eingereist zu sein, können dies aber nicht belegen und erscheinen im persönlichen Eindruck nicht glaubwürdig.
Sie haben in Wien Unterkunft genommen, ohne eine melderechtliche Anmeldung vorzunehmen.
Sie konnten keine Anschrift angeben, wo Sie sich zuletzt aufgehalten haben.
Sie haben die Anmeldung bewusst unterlassen, um Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbergen und für die Behörde nicht greifbar zu sein..
Sie sind weder integriert, noch können Sie hier ein Aufenthaltsrecht erlangen.
Sie verfügen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um Ihren, wenn auch unrechtmäßigen, Aufenthalt bestreiten zu können.
Sie stellen somit eine finanzielle Belastung für die Österreichische Gebietskörperschaft dar.
Sie sind in Österreich weder familiär, beruflich noch sozial verankert.
Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, da Sie über keine erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.
Sie verfügen über keine Meldeadresse und haben sich vor Ihrer Festnahme somit im Verborgenen aufgehalten, um Fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen.
Sie sind im Bundesgebiet nicht integriert.
[...]
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels kam nicht in Betracht, da die Behörde, wie oben ausgeführt, keinen Grund zur Annahme hatte, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden kann.
Bezug nehmend auf den eingangs angeführten Sachverhalt liegen für die Behörde keine Gründe vor, welche als geeignet anzusehen sind, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
Eine Entlassung zur selbstständigen Ausreise kommt nicht in Betracht, da der begründete Verdacht besteht, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, flüchten oder untertauchen werden, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen.
Sie waren vor Ihrer Festnahme nicht gemeldet und hatten auch nicht die Absicht, sich anzumelden. Somit waren Sie für kein Verfahren greifbar.
Die Behörde vertritt die Ansicht, dass die Verhängung der Schubhaft, zur Sicherung und der Überwachung Ihrer Ausreise, dringend geboten ist.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres bisher bekannten Gesundheitszustandes und Ihrer diesbezüglichen Angaben davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel ist eine medizinische Betreuung zu jedem Zeitpunkt gewährleistet.
Es erfolgt bei Beginn einer jeden Haft, für den betreffenden Fremden, eine Prüfung auf Haftfähigkeit.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit dem am 17.03.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv. EUR 30,-
zuzuerkennen; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die Beschwerdeführerin führte auf der Tatsachenebene zunächst aus:
"Die BF tätigte dort die Angaben, dass sie Anfang Februar gemeinsam mit ihrem Vater über Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist war, Zweck der Einreise war der Besuch ihres Onkels väterlicherseits. Gegen die BF wurde in der Folge eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie Zeitgleich die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 1 FPG verhängt.
Gegen die Verhängung der Schubhaft richtet sich gegenständliche Beschwerde.
Während die BF im BFA am Hernalser Gürtel einvernommen und in der Folge die Schubhaft verhängt wurde, warteten der Bruder, der Vater und der Onkel der BF auf diese (nach eigenen Angaben ebenfalls im BFA). Erst mehrere Stunden später wurde den Angehörigen mitgeteilt, dass die BF in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Länder überstellt wurde.
Der gewillkürte Vertreter erhielt von den Angehörigen der BF am 06.03.2015 eine Geburtsurkunde im Original sowie einen serbischen Personalausweis im Original. Am 07.03.2015 wurde die BF durch den Journaldienst des BFA aus der Schubhaft entlassen, nachdem die Behörde mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass im Fall der BF kein Sicherungsbedarf besteht und sich mehrere Familienangehörige in Wien befinden. Am 09.03.2015 führte die BF die bereits für den 05.03.2015 geplante Verlustmeldung durch (vgl. beigelegte Verlustmeldung). Am 10.03.2015 beantragte die BF bei der Botschaft der Republik Serbien ein Ersatzreisedokument, das heute, am 17.03.2015 ausgestellt wurde.
Gegen die ebenfalls am 05.03.2015 erlassene Rückkehrentscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt der BF wird ausdrücklich bestritten und auf die Ausführungen in besagten Beschwerdeschriftsatz verwiesen.
Die Feststellungen der belangten Behörde, sie habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich, wurden schon durch die Angaben der BF selbst in ihrer Befragung, als auch durch die Erhebungen der LPD nach der Anhaltung widerlegt.
Der Entzug der persönlichen Freiheit und die Anhaltung für zwei Tage in einem Polizeianhaltezentrum ohne Kontakt zu ihren Angehörigen, wären so vermeidbar gewesen.
Noch dazu wurde zeitgleich mit der Verhängung von Schubhaft eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung war demnach bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme am 05.03.2015 nicht mehr notwendig.
Weshalb nach Verhängung der Rückkehrentscheidung (sowohl Schubhaft als auch die Rückkehrentscheidung wurden innerhalb von 50 min erlassen) keine Entlassung der BF erfolgte ist nicht nachvollziehbar.
Die BF machte wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer Person, Herkunft und zu ihrer Familie. Sie führte an wann und auf welche Weise sie in das Bundesgebiet einreiste. Sie stellte klar, dass sie in Österreich über einen Familienbezug verfügt und der Besuch ihrer Verwandten auch Zweck des Aufenthalts ist.
Dass sie über keine Meldung nach dem MeldeG verfügte, stellt eine Verwaltungsübertretung dar, rechtfertigt jedoch nicht per se die Verhängung von Schubhaft.
Dass sie die Adresse ihrer Wohnung in Wien nicht nennen konnte ist vernachlässigbar. Die BF war durch die Verhaftung in einer Ausnahmesituation und ist ortsunkundig.
Auch einer durchschnittlich vernünftigen Person in der Situation der BF, wäre die Adresse ihrer vorübergehenden Unterkunft in Wien nicht eingefallen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Verhängung von Schubhaft und der erfolgte Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit weder notwendig noch zum Zweck der Maßnahme verhältnismäßig.
Wie bereits unter a) ausgeführt bestand keine Notwendigkeit zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, über ausgeprägte soziale Anknüpfungspunkte verfügt und kein Verhalten gesetzt hat, dass objektiv einen Sicherungsbedarf begründet.
Bejaht man einen Sicherungsbedarf, hätte die BF bei ihrem in Wien niedergelassenen Onkel Unterkunft nehmen können.
Auch daher möge das BVwG feststeilen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung der BF rechtswidrig erfolgte."
[...]
Weiters wurden allgemeine rechtliche Fragestellungen moniert, die folgende Themenbereiche umfaßten:
Zu diesen rechtlichen Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Das Bundesamt erstattete eine Stellungnahme und führte aus:
"Die Beschwerdeführerin (Bf.) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 05.03.2015 lt. Anhalteprotokoll [...] in Begleitung Ihres Bruders betreten ohne im Besitze eines gültigen Reisedokuments zu sein. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde im Anhalteprotokoll keine weitere 3. Person erwähnt, somit muss das BFA davon ausgehen, dass die Bf. lediglich in Begleitung ihres Bruders war.
Lt. Angaben ihres Bruders, der ebenfalls unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig jedoch im Besitz eines Reisedokumentes war, hatte die Bf. ihr Reisedokument bereits vor längerer Zeit verloren ohne eine Verlustanzeige erstattet zu haben. Zwecks weiterer Abklärung wurde die Bf. in die PI Hohe Warte verbracht, und nach einem Search Only, das negativ verlief, auf Verfügung des JD des BFA RD Wien direkt in das PAZ HG vorgeführt. Von einer mehrmaligen Verbringung zwischen SPK Döbling und dem BFA, wie in der Beschwerde behauptet, kann also nicht dir Rede sein.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA behauptete die Bf. unglaubwürdigerweise, zuletzt im Februar 2015 (also maximal vor einem Monat) in Begleitung ihres Vaters in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, und dass sie ihre Tasche mit ihrem Reisepass in der Stadt verloren hätte oder wären ihr diese gestohlen worden, obwohl ihr Bruder zuvor bei der Betretung bereits angegeben hatte, dass sie ihren Reisepass bereits vor längerer Zeit (für jeden mit normaler Vernunft begabten Menschen ein Zeitraum, der auf jeden Fall länger als einen Monat zurückliegt) verloren hätte.
Den Aufenthaltsort ihres Vaters konnte die Bf. nicht benennen, sie glaubte nur, dass er noch in Österreich aufhältig wäre, obwohl sie doch angeblich mit ihm zusammen eingereist sein will, um den Onkel, von dem sie keine Adresse nennen konnte, zu besuchen. Zum Bruder gab sie an, dass er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würde, und hätte er sich am selben Tag von seiner Wohnadresse in der [...]straße abgemeldet.
Eine Überprüfung des Bruders ergab, dass er lt. ZMR vom 28.05.2014 bis zum 05.03.2015 ohne Unterbrechung in [...] aufrecht gemeldet war, und gegen ihn bereits am 10.12.2014 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, gegen die er am 23.12.2014 Beschwerde beim BVwG eingebracht hat. Mit der erfolgten Abmeldung war er nun selbst ebenfalls unsteten Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet.
Die Bf. war im Besitz von keinerlei Bargeld, gab an von der Unterstützung ihres Vaters zu leben, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein, und würde ihre Familie, bestehend aus dem Vater, der Stiefmutter, 2 Brüdern und den Großeltern, in Serbien leben. Der angebliche Onkel konnte mangels genauerer Angaben nicht ausfindig gemacht werden und konnte daher auch keine familiäre Bindung zum österreichischen Bundesgebiet festgestellt werden.
Der Behörde ist bis dato die Anschrift dieses Onkels nicht bekannt, und wurde auch im Nachhinein nur der Name [...] und eine Telefonnummer bekanntgegeben, die nicht im Herold verzeichnet ist, sodass auch auf diesem Wege die Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Im IFA sind 18 verschiedene Fremde mit diesem Namen erfasst, und ist der Behörde nicht bekannt, aufgrund welchen Aufenthaltstitels dieser Onkel in Österreich aufhältig ist, ob rechtmäßig oder unrechtmäßig, und ob der Onkel überhaupt über eine aufrechte Meldung verfügt.
Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung musste davon ausgegangen werden, dass die Bf. ihren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet weiterhin im Verborgenen fortführen wird, um fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen. Da die Bf. mittellos war konnte sie wieder ihre Ausreise noch ihren weiteren Aufenthalt in Österreich aus eigenem finanzieren, und kam daher auch die Hinterlegung eines Sicherungsbetrages nicht in Betracht. Mangels benennbarer Unterkunft und Kontaktperson, zum Onkel konnte sie keine Angaben machen, der Vater war selbst angeblich nur beim Onkel zu Besuch und glaubte sie nur zu wissen, dass er noch in Österreich sei, der Bruder war unrechtmäßig in Österreich und aufgrund der erfolgten Abmeldung unsteten Aufenthalts, und aufgrund der Tatsache, dass die Bf. schon bisher ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, kam auch die Verhängung des Gelinderen Mittels nicht in Betracht. Daher wurde als ultimo ratio über die Bf. zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien die Schubhaft verhängt.
Dass die Angaben betreffend die Einreise nicht den Tatsachen entsprochen haben, wurde am nächsten Tag auch noch von [...] bestätigt, als er ersuchte, die Behörde möge von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (gemeint Einreiseverbot) absehen, obwohl man sich darüber im Klaren wäre, dass die sichtvermerkfreie Zeit bereits überschritten sei (s. AV Seite 59). Somit wäre die in der Beschwerde behauptete Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Bf. widerlegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, dass für den selben Tag eine Verlustmeldung des angeblich verlorenen oder gestohlenen Reisepass geplant gewesen wäre, kann aufgrund der Angaben des Bruders der Bf., dass sie ihren Reisepass bereits vor längerer Zeit verloren habe, nur als Schutzbehauptung gewertet werden, und unterstreicht so noch einmal die Unglaubwürdigkeit der Bf.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist noch anzumerken, dass entgegen den unrichtigen Vorhaltungen, die eigentlich schon an Verleumdung grenzen, sehr wohl in jedem Fall eine Einzelprüfung stattfindet, und dies auch sehr gewissenhaft durchgeführt wird.
Der Zeitraum zwischen dem Aufgriff eines Fremden und der Einvernahme wird vom jeweiligen Referenten nach Möglichkeit dazu genutzt, um sich mit der Sachlage vertraut zu machen und den Akt, sofern vorhanden, zu studieren, bzw. sämtliche Informationen aus IFA zu sichten, und wird je nach Referent die Einvernahme nur so weit vorbereitet, als dass der Kopf mit den persönlichen Daten des Fremden und evtl. noch ein Fragekonzept erstellt werden.
Alles weitere erfolgt dann während der niederschriftlichen Einvernahme und werden natürlich auch die Angaben des Fremden berücksichtigt. Daher ist es nicht nur möglich sondern auch verpflichtend vorgesehen, zum Ende einer Niederschrift hin einem Fremden die weitere Vorgangsweise mitzuteilen. Vermutlich wäre die ARGE Diakonie die erste Stelle, die sich sofort darüber beschweren würde, wenn dem anders wäre und die Fremden über den weiteren Verlauf ihres Verfahrens im Unklaren gelassen werden würden.
Die Bf. wurde am 07.03.2015 aufgrund der Zusicherung der freiwilligen Ausreise mit Unterstützung des VMÖ aus der Schubhaft entlassen, obwohl der Behörde lediglich die Namen und nicht im Herold verzeichneten Telefonnummern von Vater und Onkel benannt wurden und ha. nach wie vor keine Anschrift einer Unterkunft bekannt ist.
Die Verwaltungsbehörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten (Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in der Höhe von € 57,40 plus Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in der Höhe von € 368,80) in der Gesamthöhe von € 426,20 verpflichten.
Die Bf. befindet sich auf freiem Fuß."
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, Staatsangehörige Serbiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die Beschwerdeführerin wurde am 05.03.2015 im Beisein ihres Bruders von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht ausweisen und keine Adresse angeben, wo sie in Österreich legal Aufenthalt genommen hat. Die Beschwerdeführerin hat ihren Reisepass bereits vor längerer Zeit verloren, aber keine Verlustanzeige erstattet.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung illegal im Bundesgebiet und mittellos. Wo sich der Vater, von dem die Beschwerdeführerin behauptet, finanziell unterstützt zu werden, in Österreich aufhält, war der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung unbekannt.
Der Bruder der Beschwerdeführerin war vom 28.05.2014 bis zum 05.03.2015 ohne Unterbrechung in der [...]straße [...] aufrecht gemeldet, am Tag der Schubhaftverhängung, dem 05.03.2015, meldete er sich ab - eine neue Meldeadresse war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht bekannt.
Hinsichtlich des Onkels, den die Beschwerdeführerin (behauptetermaßen) besuchen wollte, konnte die Beschwerdeführerin nur den Bezirk, wo dieser wohnhaft sei, nennen, nicht aber die genaue Adresse. Bis zur Haftentlassung wurde keine Adresse des Onkels bekanntgegeben - auch gab die Beschwerdeführerin keine Anschrift bekannt, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufzuhalten beabsichtige - der Rechtsvertreter gab lediglich mit Email vom 07.03.2014 die Telefonnummer des Onkels und des Vaters "ebenfalls in Wien" bekannt.
Mit Email vom 06.03.2015, 17.55 Uhr übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ - eingescannt - der Verwaltungsbehörde das von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigte "Rückkehrhilfe - Erhebungsformular", einen von ihr gleichfalls eigenhändig unterfertigten Antrag auf Ausstellung eines "emergency Travel document" (Heimreisezertifikates), eine ebenso unterschriebene Bevollmächtigung des Vereines zur Erstattung einer Verlustanzeige, den Pass betreffend, die Erklärung über den Verlust des Passes, und einen Personalausweis (in Kartenform).
Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zahl: 1052 961 306 +
Verfahrenszahl: 1502 367 24 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt". Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.
Am 07.03.2015, 13.10 Uhr, ordnete die Verwaltungsbehörde die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Schubhaft an, da sie ihre "freiwillige/selbständige Ausreise mit VMÖ zugesichert" hatte; am 07.03.2015 wurde sie um 13.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Da die Zusicherung "freiwillige/selbständige Ausreise" bereits ab 06.03.2015, 17.55, Uhr den für die Schubhaft verantwortlichen Behörden bekannt war, bestand ab diesem Zeitpunkt kein Sicherungsbedarf mehr. Die Haftentlassung hätte um circa 18.30 Uhr erfolgen müssen.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der angeführten Entscheidungsgrundlage - im Besonderen aus
den Anhalteprotokollen vom 05.03.2015,
der Anzeige vom 05.03.2015,
den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer (Schubhaft)einvernahme vom 05.03.2015,
dem Bescheid der Verwaltungsbehörde, die Rückkehrentscheidung betreffend;
den angeführten, eigenhändig unterschriebenen Formularen/sonst. Urkunden für den Verein Menschenrechte;
dem Emailverkehr zwischen dem Verein Menschenrechte und der Verwaltungsbehörde;
dem Emailverkehr zwischen der Rechtsvertretung und der Verwaltungsbehörde;
dem Aktenvermerk über die Angaben der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin.
Im Einzelnen:
Dass die Beschwerdeführerin ihren Pass, nicht wie von der Beschwerdeführervertretung im Email vom 10. 03.2015 an die Verwaltungsbehörde und in der Beschwerde bloß behauptet, erst am 04.03.2015, sondern bereits "vor längerer Zeit verloren" hat, ergibt sich aus den von einem öffentlichen Sicherheitsorgan unterfertigten Anhalteprotokollen und der Anzeige vom 05.03.2015 - öffentliche Urkunden mit voller Beweiskraft (!) -, welche die eindeutig diesbezügliche Angabe des Bruders der Beschwerdeführerin festhalten.
Die bloße gegenteilige Behauptung, erscheint zunächst für sich allein schon insofern nicht überzeugend, als der Rechtsvertreter in seinem Email vom 07.03.2015 an die Verwaltungsbehörde vom "Verlust der Tasche, mitsamt Identitätsdokumente" (Mehrzahlhervorhebung durch den Einzelrichter) spricht, was mit dem Umstand nicht vereinbar ist, dass die Beschwerdeführerin dem Verein Menschenrechte ihren Personalausweis vorlegen konnte. Sie ist - aber nicht nur damit - jedenfalls nicht hinreichend, um die Beweiskraft der angeführten (gegenteiligen) Urkunden in Zweifel zu ziehen, den entsprechenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde entgegengetreten.
Dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle illegal im Bundesgebiet aufhielt, hat die Beschwerdeführerin zwar (noch) nicht in der mit ihr durchgeführten (Schubhaft)einvernahme angegeben, sie hat jedoch mit ihrer eigenhändigen Unterschrift auf dem Rückkehrhilfe - Erhebungsformular den handschriftlich festgehaltenen "Aufenthaltsstatus illegal" bestätigt; überdies räumte auch die beigezogene Vertrauensperson ausdrücklich - laut Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 06.06.2015 (öffentliche Urkunde) - ein, dass die Beschwerdeführerin illegal in Österreich aufhältig sei - "Man sei sich im Klaren darüber, dass Frau [...] nicht in Österreich sein dürfe, da sie die sichtvermerksfreie Zeit bereits überschritten habe".
Zutreffend ist die Verwaltungsbehörde auch von ungeordneten Wohnverhältnissen ausgegangen: Nicht nur war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, anzugeben, wo sie sich in Österreich bis zum Zeitpunkt der Kontrolle - legal - aufgehalten hatte, noch wo sie beabsichtigte, legal Unterkunft zu nehmen Der Umstand, dass der Bruder am Tag der Schubhaftanordnung selbst nicht mehr gemeldet war, dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, wo ihr Vater aufhältig sei - diesbezüglich gab sie lediglich an, zu glauben, dass sich dieser in Österreich befinde -, dass selbst die Rechtsvertretung noch in ihrem Email vom 07.03.2015 lediglich die angeblichen Telefonnummern des Bruders und des Onkels der Verwaltungsbehörde bekanntgab, nicht aber gültige Meldeadressen, bestätigt die diesbezüglichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung. Erstmals in der Beschwerdeschrift - lange nach bereits erfolgter Entlassung - gab die Rechtsvertretung eine ladungsfähige Adresse des Onkels bekannt.
Die Existenz weiterer dreier Onkel der Beschwerdeführerin wurde erstmals, aber ohne nähere Konkretisierung in der Beschwerdeschrift angeführt. Der Mangel an ausreichender Konkretisierung betrifft gleichwohl die Person des Vaters der Beschwerdeführerin "auch befand sich der Vater der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Wien" - wiederum ohne jegliche Bekanntgabe der entsprechenden Personen bezogenen Daten, insbesondere der genauen Wohnanschrift.
In diesem Sinne finden die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
"Die BF machte wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer Person, Herkunft und zu ihrer Familie. Sie führte an wann und auf welche Weise sie in das Bundesgebiet einreiste. Sie stellte klar, dass sie in Österreich über einen Familien Bezug verfügt und der Besuch ihrer Verwandten auch Zweck des Aufenthalts ist"
keine Deckung in der Aktenlage.
Zutreffend führt die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift zwar aus
"Dass sie über keine Meldung nach dem MeldeG verfügte, stellt eine Verwaltungsübertretung dar..."
die nachfolgende Schlussfolgerung,
"rechtfertigt jedoch nicht per se die Verhängung von Schubhaft"
erweist sich aber vor dem Hintergrund der vorhin dargestellten Gesamtsituation insofern als nicht schlüssig, als sie sich offensichtlich eben diesbezüglich lediglich auf einen Mosaikstein - die Übertretung des Meldegesetzes - stützt.
Die weitere Ausführung in der Beschwerdeschrift
"Dass sie die Adresse ihrer Wohnung in Wien nicht nennen konnte, ist vernachlässigbar. Die BF war durch die Verhaftung in einer Ausnahmesituation und ist ortsunkundig",
vermag vor dem Hintergrund der nochmaligen Nachprüfung der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen (Schubhaft)niederschrift, welche ein allseits orientiertes Bild der Beschwerdeführerin zeigt, nicht zu überzeugen.
Sohin entbehrt auch die weitere Einlassung
"Auch einer durchschnittlich vernünftigen Person in der Situation der BF, wäre die Adresse ihrer vorübergehenden Unterkunft in Wien nicht eingefallen"
der Grundlage - dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG bewusst sein musste, im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle Auskunft über ihren Aufenthalt in Österreich geben zu müssen; es ist daher jedenfalls einer einigermaßen verantwortungsbewussten Haltung in einem fremden Land, welches man zu Besuchszwecken aufsucht, geschuldet, über seinen legalen Aufenthaltsort Auskunft geben zu können.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Beschwerdebehauptung
"Die BF wurde in der Folge mehrere Male zwischen dem SPK Döbling und dem BFA am Hernalser Gürtel mit einem Streifenfahrzeug verbracht", nicht einmal ansatzweise Deckung in der Aktenlage findet:
In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung scheint kein derartiger - auch völlig unplausibel erscheinender - Vorgang auf. Dem diesbezüglichen Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern dafür für die Frage der Rechtswidrigkeit der nachfolgend - so man diese Behauptung als wahr unterstellt - etwas zu gewinnen ist: In der Beschwerde wird ausdrücklich nicht die Festnahme an sich bzw. der Festnahmevorgang, sondern die Schubhaftanordnung und die daran anschließende Anhaltung gerügt.
Sohin stößt die Schubhaftanordnung der Verwaltungsbehörde auf keine Bedenken. Im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bestand jedenfalls vor dem Hintergrund
des illegalen Aufenthaltes;
des Fehlens irgendwelcher Identitätsdokumente;
ungeordneter Wohn/Unterkunftverhältnisse sowohl der Beschwerdeführerin selbst als auch ihrer Familienangehörigen;
letzterer Umstand überhaupt im Zusammenhang mit
dem Mangel des Nachweises eines ausreichenden familiären Bezuges (in Österreich)
sowie der Mittellosigkeit.
ein Sicherungsbedarf.
Die Feststellungen in Bezug auf die Information der Verwaltungsbehörde durch den für die Organisation der Rückkehr in den Herkunftsstaat verantwortlich zeichnenden "Verein Menschenrechte Österreich" - der Verein übermittelte, wie bereits angeführt, schon am 06.03.2015, 17.55 Uhr jene Unterlagen, welche den für die nachfolgende Entlassung am 07.03.2015, 13.30 Uhr maßgeblichen Parameter der Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr enthielt - ergeben sich aus dem entsprechenden Email vom 06.03.2015.
Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Identitätsdokument (Personalausweis) erscheint die Annahme eines mangelnden Sicherungsbedarfes am 07.03.2015 zwar nicht zwingend - immer noch hätten die Abwägungen mit den übrigen bereits angeführten Faktoren
des illegalen Aufenthaltes;
ungeordneter Wohn/Unterkunftverhältnisse sowohl der Beschwerdeführerin selbst als auch ihrer Familienangehörigen;
letzterer Umstand überhaupt im Zusammenhang mit
dem Mangel des Nachweises eines ausreichenden familiären Bezuges (in Österreich)
sowie der Mittellosigkeit.
auch die Annahme des weiteren Bestehens von Sicherungsbedarf zu rechtfertigen vermocht - aber zumindest denkmöglich.
Geht man aber vom (denkmöglichen) Fehlen eines Sicherungsbedarfes - wie die Verwaltungsbehörde es tat - aus, dann wäre dieser nicht erst am 07.03.2015, um circa 13.00 anzunehmen gewesen, sondern bereits am Vortag, ab circa 18.00 Uhr, also jenem Zeitpunkt, in welchem die zur Entlassung geführt habenden Tatsachenänderungen der Verwaltungsbehörde bereits bekannt waren, der weiteren Vorgangsweise zugrunde zu legen gewesen.
Äußere Umstände, welche die Verwaltungsbehörde gehindert hätten, die Entlassung bereits am Vortag zu realisieren, liegen offensichtlich nicht vor - bekanntermaßen ist bei der Verwaltungsbehörde auch ein Journaldienst eingerichtet.
Zieht man die im Akt aufliegenden Entlassungsmodalitäten ins Kalkül - der Entlassungsschein wurde am 07.03.2015 um 13.10 Uhr ausgestellt, die Entlassung erfolgte um 13.30 Uhr, dann ergibt dies eine vertretbare Zeitdauer von circa 20 Minuten für die Abwicklung der Entlassung.
Legt man diese Zeit auf den Vortag um, so hätte vor dem Hintergrund der Information durch den Verein Menschenrechte Österreich um 17.55 Uhr unter Berücksichtigung einer entsprechenden Kommunikation mit dem Polizeianhaltezentrum und der angeführten "Nachbereitungszeit" von etwa 20 Minuten die Entlassung bis spätestens 18.30 Uhr (am 06.03.2015) erfolgen müssen.
Die übrigen Feststellungen - Fremdeneigenschaft der Beschwerdeführerin, Rückkehrentscheidung, Abmeldung des Bruders am 05.03.2015 - stehen entweder offensichtlich außer Streit oder erscheinen unstrittig.
Von der Durchführung einer Verhandlung war vor dem Hintergrund des unstrittigen Sachverhaltes nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH v. 14.03.2012, U466/11 ua) abzusehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§21 Abs. 7 BFA-VG) bzw. die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§24 VwGVG).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu den Spruchpunkt I. und II. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung aufgrund desselben oder losgelöst von demselben):
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
[...]
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
[...]
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988).
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus:
"Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die von der Beschwerdeführerin angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken - noch vor den angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - wurden entweder durch die angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgegriffen oder sind für den gegenständlichen Fall nicht präjudiziell - z.B entbehrt die Frage der Rechtsmittelfrist der Notwendigkeit der Erörterung, da die Beschwerde jedenfalls auch im Hinblick auf die VfGH-Judikatur fristgerecht eingebracht wurde.
Zum "Vollstreckungszeitpunkt" lag ein durchsetzbarer - rechtswirksam erlassener -Schubhaftbescheid vor:
Der Bescheid wurde am 05.03.2015 der Beschwerdeführerin durch persönliche Ausfolgung zugestellt; die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft bis 06.03.2015, 18.30 Uhr, basierend auf diesem Schubhaftbescheid, stellt sich sohin als Maßnahme der Vollstreckung eben dieses Bescheides dar.
Auch liegt bis zu diesem Zeitpunkt (!) keine zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderung oder Änderung der rechtlichen Situation in Bezug auf diese Anhaltung vor, welche im Sinne der angeführten VfGH-Judikatur die Schubhaftanhaltung als "(nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung", sohin als einen Akt unmittelbarer Zwangsgewalt erscheinen lässt:
Weder hatte die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt noch war sie zu irgendeinem Zeitpunkt haftunfähig oder war eine andere im Bescheid der Verwaltungsbehörde nicht Deckung findende Sachverhaltskonstellation festzustellen, welche es erforderlich gemacht hätten, bis zum 06.03.2015, 18.30 Uhr, die Voraussetzungen der Schubhaft, losgelöst vom zugrundeliegenden Schubhaftbescheid zu beurteilen; die Anhaltung vom Zeitpunkt der Schubhaftverhängung an findet ihre Deckung im rechtmäßigen Schubhaftbescheid und stellt sich sohin, wie schon angeführt, als Vollstreckung desselben dar.
Da sich im konkreten Fall die Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung richtet, war mangels Anwendbarkeit der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 06.03.2015 18.30 Uhr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als formelle Grundlage heranzuziehen - für den Zeitraum ab 18.31 Uhr jedoch § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ("Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt"), weil bereits ab diesem Zeitpunkt eine derart wesentliche Sachverhältsänderung in Form der Vorlage eines Identitätsdokumentes und der Zustimmungserklärung zur freiwilligen Rückkehr vorlag, die die Verwaltungsbehörde nicht erst am 07.03.2015 um 13.10 Uhr zu einer Neubeurteilung der Schubhaftvoraussetzungen verpflichtet hätte.
Diesfalls hätte sie im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - analog dem Wechsel innerhalb der Schubhafttatbestände des §76 Abs. 2 - in einem Aktenvermerk ihre Erwägungen festhalten müssen.
Ab 06.03.2015, 18.31 Uhr findet die Anhaltung keine Deckung mehr im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid und ist als "Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" zu beurteilen.
In materieller Hinsicht stellen die §§76 ff. FPG jenes Normengefüge dar, an der es die Zulässigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung zu messen gilt - mangels "Dublin"-Bezuges waren die Bestimmungen des Art 2 und Art 28 der Dublin III-VO nicht anzuwenden, die damit im Zusammenhang stehende rechtliche Problematik der Frage ausreichender innerstaatlicher Implementierung von Flucht(gefahr)kriterien, welche zur Änderung der FPG-DV in Form des § 9a Abs. 4 FPG-DV führte, stellen sich im gegenständlichen Fall nicht; die Anwendung letztere Norm verbietet sich unabhängig von diesen Überlegungen, trat diese erst am 01.06.2015 in Kraft.
Maßgeblich zur Frage des Sicherungsbedarfes daher § 76 Abs. 1 FPG und die diesbezügliche Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
§ 76 FPG idgF lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Auf die im Sachverhalt und der Beweiswürdigung festgehaltenen Faktoren
des illegalen Aufenthaltes;
ungeordneter Wohn/Unterkunftverhältnisse sowohl der Beschwerdeführerin selbst als auch ihrer Familienangehörigen;
letzterer Umstand überhaupt im Zusammenhang mit
sowie
sei hingewiesen, welche im Ergebnis zutreffend die Verwaltungsbehörde einen Sicherungsbedarf im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung und der nachfolgenden Anhaltung (bis zum 06.03.2015, 18.30 Uhr) annehmen ließen.
Für den Zeitpunkt der Schubhaftanordnung und den angeführten Zeitraum bestand für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass
unter dem Aspekt der Mittellosigkeit "die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kommt",
im Hinblick auf die ungeordneten (Wohn/Lebens)verhältnisse - die ihre Identität erst am 06.03.2015, 17.55 Uhr bescheinigt habende Beschwerdeführerin selbst war nicht gemeldet, auch wurden keine Meldeadressen der (behaupteten) Verwandten angeführt - "auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden kann",
daher im Ergebnis "in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht".
Die Schubhaftanordnung und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 06.03.2015, 18.30 Uhr stößt daher auf keine rechtlichen Bedenken - die Beschwerde war dementsprechend (Spruchpunkt I.) abzuweisen.
Anders stellt sich die Anhaltung ab 06.03.2015, 18.31 Uhr dar:
Wenn man - wie die Verwaltungsbehörde - im Zusammenhang mit dem vorgelegten Identitätsdokument (Personalausweis) und der Zusicherung der freiwilligen Ausreise vom Fehlern eines Sicherungsbedarfes ausgeht, dann wäre dieser nicht, wie bereits mehrfach ausgeführt, erst am 07.03.2015, um circa 13.00 anzunehmen gewesen, sondern bereits am Vortag, ab circa 18.00 Uhr, also jenem Zeitpunkt, in welchem die zur Entlassung geführt habenden Tatsachenänderungen der Verwaltungsbehörde bereits bekannt waren.
Mangels Sicherungsbedarfes findet die nachfolgende Anhaltung bis zum Entlassungszeitpunkt weder im Schubhaftbescheid selbst - deswegen §7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG - noch sonst (inhaltlich gesehen) in der Rechtsordnung - §76 Abs. 1 FPG - Deckung und war daher die Rechtswidrigkeit derselben in Spruchpunkt II. aufzuzeigen.
Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren der Verfahrensparteien)
Für beide Kostenbegehren stellt §35 VwGVG die entscheidungswesentliche Bestimmung dar.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da zwar in Spruchpunkt II. die Rechtswidrigkeit der Anhaltung ab 06.03.2015, 18.31 Uhr festgestellt wurde, im Übrigen der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum 06.03.2015, 18.30 Uhr in Spruchpunkt I. für rechtmäßig erklärt wurden, ist im Ergebnis weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei iSd. § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.
Weil also die Beschwerde somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG jedenfalls kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209), wonach § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.
Diese Judikatur erscheint grundsätzlich auch auf die aktuell anzuwendende Rechtslage umlegbar, da diese Bestimmungen gleichfalls von der Maßgabe des offensichtlich völligen Obsiegens getragen werden und bereits dem Wortlaut keine differenzierte Betrachtung zu entnehmen ist.
Auch nach Aufhebung des § 22a BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof stellen sich die Schubhaftanordnung und Anhaltung in inhaltlicher Hinsicht als zusammenhängend dar, da aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur eine Trennung in formeller Hinsicht - §7 Abs. 1 Z 1 und §7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ableitbar ist.
In diesem Sinne erschiene es daher unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer - inhaltlich gesehen - einheitlichen Schubhaftbeschwerde in mehrere Verwaltungsakte (gegenständlich: Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft bis 06.03.2015, 18.30 Uhr, Anhaltung in Schubhaft ab 06.03.2015, 18.31 Uhr) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.
Im gegenständlichen Fall wäre die Ungleichbehandlung insofern umso mehr gegeben, als der Verwaltungsbehörde als obsiegender Partei jenes unter §7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fallenden Verfahrensabschnittes nur deshalb keine Kosten begehren kann, weil dieser Verfahrensabschnitt nicht dem Tatbestandselement "Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" zu entsprechen vermag und sie damit gegenüber der diesbezüglich obsiegenden Beschwerdeführerin aufgrund des durch §7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG "privilegierten" Verfahrensabschnittes das Nachsehen hat.
Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung gemäß § 35 VwGVG zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt IV. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. angeführte höchstgerichtliche Judikatur). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Zu Spruchpunkt V. (Zulässigkeit der Revision):
In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verfahrensparteien geltend gemachten Aufwand/Kostenersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da es zur Frage des teilweise Obsiegens in (Schubhaft)beschwerdeverfahren an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage fehlt, ihr auch grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtsfrage offen ist, ob die zur Vorgängerbestimmung ergangene Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
Im Übrigen stellt sich ganz allgemein gesehen die Frage der Anwendbarkeit des § 35 VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren; auch dazu fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.