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W227 1438435-1•BVwG W227 1438435-1
W227 1438435-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung,<br/>Verfolgungsgefahr
W227 1438435-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Oktober 2013, Zl. 12 08.685-BAW, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die An-gelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 11. Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Provinz Balkh, und habe als Polizist bzw. Soldat gearbeitet. Bei einer Feier habe er die dienstliche Anweisung erhalten, niemanden hineinzulassen. Der Parlamentsabgeordnete XXXX habe jedoch darauf bestanden, mit seinem Auto hineinzufahren. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei dem der Fahrer des Abgeordneten am Bein verletzt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von XXXX mit dem Tod bedroht worden, weshalb er vor ca. 5 Monaten Afghanistan verlassen habe.
2. Bei seiner Einvernahme vor der Bundesasylamt am 5. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am Posten "XXXX", Provinz Balkh, als Polizist gearbeitet. Am Feiertag "Ide Qurban" im "achten Monat des Jahres 1389" seien Leute zum Gebet in die Moschee gekommen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Vorgesetzten den Befehl erhalten, keine Autos hinein fahren zu lassen. Der Parlamentsabgeordnete XXXX, der auch ein "großer" Drogenhändler in XXXX sei, sei mit dem Auto vorgefahren. Der Beschwerdeführer habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass niemand mit dem Auto durchfahren dürfe, und ihn an seinen Kommandanten XXXX verwiesen. XXXX habe aber darauf bestanden, dass er mit seinem Auto weiterfahren könne. Dessen Leibwächter seien daraufhin ausgestiegen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Beschwerdeführer geschlagen und an der linken Gesichtshälfte verletzt worden sei. Aus Notwehr habe der Beschwerdeführer geschossen, wobei einer der Leibwächter am Bein verletzt worden sei. Aufgrund seiner Verletzungen sei der Beschwerdeführer in diversen Krankenhäusern, zuletzt im XXXX am Flughafen in XXXX, behandelt worden. XXXX habe XXXX mitgeteilt, dass der Schuss des Beschwerdeführers auf seinen Leibwächter so zu werten sei, als ob der Beschwerdeführer auf XXXX geschossen hätte. Nach ungefähr zwei Monaten habe der Beschwerdeführer seinen Dienst als Soldat an einer anderen Dienststelle, nämlich in XXXX, wieder fortgesetzt. Dort habe der Beschwerdeführer einen Monat lang gearbeitet, wo er jedoch auch immer wieder telefonisch bedroht worden sei. Zusätzlich sei seinem Kameraden Geld geboten worden, damit er den Beschwerdeführer verrate. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach Kabul geflüchtet, wo er acht Monate lang versteckt gelebt habe. Auch dort sei er von XXXX gefunden worden. Darüber hinaus habe die afghanische Regierung nach ihm gesucht; ein entsprechender Haftbefehl sei seinem Onkel in Kabul übergeben worden. Schließlich habe der Beschwerdeführer Afghanistan endgültig verlassen.
Weiters legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen im Original vor: seine Tazkira; seinen Polizeiausweis; Fotos, die den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit als Soldat in XXXX zeigen; eine an den Beschwerdeführer gerichtete Ladung des afghanischen Innenministeriums zum Vorfall mit XXXX; ein vom afghanischen Innenministerium gegen den Beschwerdeführer erlassener Haftbefehl.
Auf Nachfrage des Bundesasylamtes erklärte sich der Beschwerdeführer mit Ermittlungen vor Ort einverstanden.
3. Ermittlungen vor Ort führte das Bundesasylamt (jedoch) nicht durch.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl. I.Nr. 87/2012, ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass seine Identität nicht feststehe; er sei afghanischer Staatsangehöriger. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu (nur) aus, dass sich der Beschwerdeführer "auf allgemein gehaltene Darlegungen beschränk[e]" und "keine konkreten oder detaillierten" Angaben habe machen können; aufgrund der "allgemeinen, spekulativen" sowie widersprüchlichen Behauptungen sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine "gedankliche Konstruktion" darstelle. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine behauptete langjährige Tätigkeit als Polizist, die die Ursache für die behaupteten Bedrohungen gewesen sei, darzustellen. Widersprüche bestünden in seinen zeitlichen Angaben sowie darin, dass man ihn an verschiedenen Orten in Afghanistan habe ausfindig machen können. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass Behörden "Suchbefehle" an "irgendwelche" Verwandte aushändigen würden. Überdies ließe sich aus dem Vorbringen, wegen Körperverletzung im Zuge einer Dienstausübung gesucht zu werden, "kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen ableiten". Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in keine dauerhaft aussichtslose Lage kommen würde. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der das Fluchtvorbringen wiederholt wird und im Wesentlichen zusätzlich Folgendes vorgebracht wird: Obwohl der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel vorgelegt habe und genaue Angaben zu den Geschehnissen in Afghanistan gemacht habe, gehe das Bundesasylamt dennoch von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Die vermeintlichen zeitlichen Widersprüche resultierten daraus, dass seine Zeitangaben entweder falsch oder missverstanden protokolliert worden seien. Das "Recht" der Blutrache gelte vor allem noch in ländlichen Landesteilen von Afghanistan. Der afghanische Staat könne den Beschwerdeführer vor Verfolgung Dritter nicht schützen. Auch sei die Sicherheitslage in Afghanistan prekär.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bun-desverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be-scheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Ins-tanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Dass der Beschwerdeführer "sich auf allgemein gehaltene Darlegungen" beschränkte und "keine konkreten oder detaillierten" Angaben habe machen können bzw. "allgemein und spekulative Behauptungen" gemacht habe, kann angesichts der Nennung von konkreten Personen, Orten und Daten sowie der vorgelegten Unterlagen, mit denen sich das Bundesasylamt überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, nicht erkannt werden. Vielmehr hatte das Bundesasylamt ausreichende Anhaltspunkte für eine Anfrage bei der Staatendokumentation oder für Erhebungen vor Ort, um nachvollziehbar feststellen zu können, ob die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich unglaubwürdig sind.
Sollte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sein, wird das Bundesasylamt einerseits zu prüfen haben, ob behördliche Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer als legitime Strafverfolgung ("prosecution") oder aber als asylrelevante Verfolgung ("persecution") zu qualifizieren sind (zur Abgrenzung von asylrechtlich relevanter Verfolgung von legitimer Strafverfolgung vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz. 59 m.w.N.) bzw. subsidiär schutzrelevant sind. Andererseits wird es zu ermitteln haben, ob Verfolgungen durch XXXX für Asyl oder subsidiären Schutz relevant sind.
2.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
2.3.3. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1. Jänner 2014 für die Vollziehung des Asylgesetzes zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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