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W221 1433062-2•BVwG W221 1433062-2
W221 1433062-2Bundesverwaltungsgericht02.07.2015
Frist, Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung
W221 1433062-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. 620 966 306/140 239 90/BMI-BFA, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid vom 14.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.05.2013, Zl. A5 433.062-1/2013, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bedingt wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX3, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gleichzeitig gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 16.07.2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich zu dieser Zeit in Schubhaft.
Am 26.07.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Gegen den Bescheid vom 16.07.2013 erhob der Beschwerdeführer am 01.08.2013 Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag begründete er damit, dass er den Bescheid seinem "Betreuer" des Vereins Menschenrechte Österreichs gezeigt habe und dieser ihm im Glauben gelassen habe, dass er sich um ein Rechtsmittel kümmern werde. Nach der Schubhatfentlassung wegen Haftunfähigkeit sei der Beschwerdeführer in sehr schwachem Zustand gewesen. Erst am 31.07.2013 sei bei einem Beratungsgespräch durch den nunmehrigen Vertreter aufgefallen, dass kein Rechtsmittel eigebracht worden sei.
Der Verein Menschenrechte Österreich gab mit Schreiben vom 15.10.2013 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass der Verein am 12.07.2013 in der Angelegenheit der Erlassung eines Rückkehrverbotes als Rechtsberater zugeteilt worden sei. Es sei an den Beschwerdeführer eine Aufforderung geschickt worden, doch habe sich dieser nie gemeldet. Am 16.07.2013 sei von der Behörde eine neuerliche Rechtsberatung für die Schubhaft angefordert worden. Am 17.07.2013 sei der Beschwerdeführer durch einen Juristen beraten worden. Ihm seien die Beschwerdemöglichkeiten gegen den Schubhaftbescheid bzw. die Berufungsmöglichkeiten gegen das Einreiseverbot und deren Erfolgschancen erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt um eine Vertretung im Verfahren ersucht. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer am 17.07.2013, 22.07.2013 und am 25.07.2013 von einem Schubhaftbetreuer aufgesucht worden. In diesen Gesprächen sei der Beschwerdeführer weder rechtlich beraten worden noch sei ihm in Aussicht gestellt worden, eine Berufung zu verfassen. Der Beschwerdeführer habe auch keine entsprechende Vollmacht erteilt.
In seiner Stellungnahme vom 28.10.2013 führte der Beschwerdeführer zu der ihm im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehaltenen Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreichs aus, dass Faktoren wie Vollmachtsnotwendigkeit, Unterschriftsnotwendigkeit etc. im Hinblick auf den Mangel an Rechtskundigkeit nicht ausschlaggebend seien. Die Kommunikation mit dem Verein habe völlig versagt. Dass der Vertreter konkret mitgeteilt hätte, dass das Rechtsmittel nicht gemacht würde, werde nicht dargelegt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt, wegen § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG verurteilt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, zugestellt am 22.05.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Darin wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, das Rechtsmittel einzubringen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 04.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befand und Analphabet sei. In der Schubhaft sei er auf seine rechtliche Vertretung angewiesen gewesen, welche aber keine Beschwerde eingebracht habe. Es werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Als Analphabet benötige der Beschwerdeführer rechtliche Hilfe und Betreuung. Der Verein Menschenrechte Österreich habe kein Rechtsmittel eingebracht, obwohl er für die rechtliche Betreuung gesetzlich bestimmt worden sei. Der Verein habe sogar von einer Beschwerde im Asylverfahren abgeraten, was auf eine Voreingenommenheit hindeute. Der Beschwerdeführer habe es nicht bewerkstelligen können, den Verein zu einem Rechtsmittel bezüglich des Einreiseverbotes zu bewegen und es habe auch keine Kontrollmöglichkeit für den Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdeführer bestreite, in ausreichender Form rechtlich beraten worden zu sein.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2013 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gleichzeitig gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 16.07.2013 zugestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides informiert darüber (auch in englischer Sprache), dass dagegen binnen zwei Wochen eine Berufung erhoben werden kann, die bei der Behörde einzubringen wäre.
Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid endete demnach am 30.07.2013.
Der Beschwerdeführer befand sich von 16.07.2013 bis 26.07.2013 in Schubhaft. Er wurde nach einem Hungerstreik aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen.
Der Beschwerdeführer brachte am 01.08.2013 (und damit nach Ablauf der Berufungsfrist) Berufung gegen den Bescheid der LPD Wien ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem bezughabenden Verwaltungsakt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.05.2015 zugestellt. Die Beschwerde langte am 04.06.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Woche, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet:
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt und auch aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag unstrittig und zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Landespolizeidirektion Wien vom 16.07.2013 dem Beschwerdeführer noch am selben Tag durch persönliche Übernahme (in der Schubhaft) ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Dieser Bescheid erhielt auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die englische Sprache übersetzt wurde. Die Berufungsfrist ist daher am 30.07.2013 abgelaufen und das am 01.08.2013 erhobene Rechtsmittel verspätet eingebracht worden.
Der Beschwerdeführer behauptet nun in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung, dass er diesen Bescheid seinem "Betreuer" namens XXXXvom Verein Menschenrechte Österreichs gezeigt habe. Er sei der begründeten Meinung gewesen, dass sich dieser um das Rechtsmittel kümmern würde und sei in diesem Glauben gelassen worden. Nach seiner Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit sei der Beschwerdeführer noch in sehr schwachem Zustand gewesen. Am 21.07.2013 habe er dann die Beratungsstelle seines jetzigen Vertreters aufgesucht und dabei sei offenbar geworden, dass kein Rechtsmittel eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig und habe darauf vertraut, dass sich sein Betreuer um das Rechtsmittel kümmern würde.
Somit stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Beschwerdeführers darstellt.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136).
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes per se noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht eine Partei geltend, dass sie die Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie die Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 07.09.2004, 2001/18/0037; 31.08.2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl. VwGH 23.06.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. VwGH 23.06.1998, 97/21/0770), das heißt auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- und Rechtskenntnis ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Ein Wiedereinsetzungsgrund läge allenfalls dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender Verhinderungsgrund hinzuträte (vgl. VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139). Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtmittel zu verfassen und einzubringen (vgl. VwGH 24.02.2000, Zl. 96/21/0430; 28.01.2003, 99/18/0320; 31.08.2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei konkret und nachvollziehbarer Weise - etwa durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsberater oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (vgl. VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellung setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden (vgl. VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.01.2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen, ergebnislos blieben (vgl. VwGH 21.07.1997, 96/21/0574; 24.02.2000, 98/21/0421).
Wie aus der Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreichs vom 15.10.2013 (und auch aus dem Verwaltungsakt AS 99) hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer in der Schubhaft von seinem gemäß § 84 FPG (idF vor dem BGBl. 87/2012) bestellten Rechtsberater Mag. XXXX am 17.07.2013 aufgesucht und beraten. Er hat diesem keine Vollmacht erteilt und auch nicht um die Einbringung eines Rechtsmittels ersucht. Zusätzlich wurde er von einem Schubhaftbetreuer (Herrn XXXX) am 17.07.2013, 22.07.2013 und 25.07.2013 aufgesucht. Wie dies ein Widerspruch sein soll, wie in der Beschwerde behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Rechtsberatung durch den Rechtsberater Mag. XXXX am 17.07.2013 hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Rechtsberater um Vertretung zu ersuchen, wie dies zu diesem Zeitpunkt in § 84 Abs. 2 FPG vorgesehen war. Warum er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, wird weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Stellungnahme vom 28.10.2013 erklärt. Der Beschwerdeführer behauptet im Wiedereinsetzungsantrag nur, dass er davon ausgegangen sei, dass sein Schubhaftbetreuer XXXX sich um das Rechtsmittel kümmern werde. Auf die rechtliche Beratung durch seinen Rechtsberater Mag. XXXX am 17.07.2013 geht er gar nicht ein.
Soweit in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer konkret bestreite, in ausreichender Form rechtlich beraten worden zu sein, ist dem entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall nicht gesagt werden kann, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darin gelegen sei, dass dem Beschwerdeführer gar nicht bewusst gewesen wäre, dass ihm behördliche, rechtlich relevante Schriftstücke übergeben worden waren, im Hinblick auf welche durch ihn zur Wahrung seiner Rechte allenfalls Veranlassungen zu treffen gewesen wären. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage Kenntnis sowohl vom amtlichen (behördlichen) Charakter der ihm am 16.07.2013 übergebenen Ausfertigung des Bescheides als auch den damit verbundenen Konsequenzen hatte: Aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift betreffend seiner Einvernahme am 16.07.2013, bei der eine Dolmetscherin für die englische Sprache beigezogen wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor der Übernahme des Bescheides zur Kenntnis genommen hat, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot auf fünf Jahre erlassen werde, eine zwangsweise Außerlandesschaffung zum nächstmöglichen Termin durchgeführt werde, er das Recht habe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen Berufung zu erheben und für ihn ein Rechtsberater bestellt wurde, der sich mit ihm in Verbindung setzen werde. Wie bereits ausgeführt hatte er dann gleich einen Tag später eine rechtliche Beratung durch seinen Rechtsberater Mag. XXXX, den er jedoch nicht mit seiner Vertretung beauftragt hat. Das bedeutet, dass er (auch ohne den Bescheid selbst lesen zu können) vom Inhalt des Bescheides und der Berufungsfrist Kenntnis hatte.
Der Beschwerdeführer konnte daher nicht davon ausgehen, dass irgendjemand für ihn eine Berufung eingebracht hat, insbesondere da er weder eine Vollmacht erteilt noch eine Berufung unterschrieben hat.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen am 26.07.2013, somit acht Tage nach der unbestrittenen Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Übergabe an ihn am 16.07.2013, aus der Schubhaft entlassen wurde und daher von diesem Zeitpunkt an bis zum 30.07.2013 - somit vier Tage - die Möglichkeit gehabt hätte, eine Berufung gegen den Bescheid der LPD Wien zu erheben.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft außerstande gewesen wäre, zur Erhebung einer Berufung rechtzeitig mit einem Rechtsvertreter in Kontakt zu treten, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Behauptet wird lediglich, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit noch in sehr schwachem Zustand gewesen sei. Daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Erkrankung, durch welche der Beschwerdeführer durch vier Tage hindurch derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass ihm das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden könnte.
Es ist letztlich nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer die im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und dem Asylwerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt, konkret die fristgerechte Übermittlung der Berufung gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid der LPD Wien, eingehalten hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Verfahrenslage lässt für das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung zu, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wobei dem auch die Grundrechte nach Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegenstehen, weil dafür im Fall von Wiedereinsetzungsanträgen darauf abzustellen ist, ob es nach dem innerstaatlichen Recht für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags in rechtlicher Hinsicht auf eine im Einzelfall strittige Beweislage ankommt [vgl. etwa den Fall EGMR 08.06.2010, Motion Pictures Guarantor Ltd gg. Serbien, Beschw. Nr. 28.353/06, Rz. 33-35], was im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die Glaubhaftmachung - wie ausgeführt - schon an den antragsbegründenden Behauptungen scheitert nicht der Fall ist.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG abzuweisen.
Die unter einem vorgelegte (verspätete) Berufung gegen den Bescheid der LPD Wien wird mit gesondertem Schreiben zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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