BVwG W220 1432089-1

W220 1432089-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Religion, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 1432089-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1432089.1.00

Spruch

W220 1432089-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXXgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, Zl. 12 14.291-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2012 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Als Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer seinen Heimatort XXXX sowie "XXXX in der Stadt XXXX" (für ca. vier Monate) an. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Bekenntnisses, seine Muttersprache sei Dari. Er habe in seiner Heimat für zwei Klassen die Schule besucht und sei als Landarbeiter tätig gewesen. Er sei traditionell verheiratet. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei vor ca. einem Jahr von XXXX aus schlepperunterstützt in den Iran gebracht worden, wo er sich ca. sieben bis acht Monate in XXXX aufgehalten habe. Dann habe er wiederum einen Schlepper organisiert und sei über die Türkei nach Griechenland gekommen, wo er einen Landesverweis bekommen habe. Danach sei er mit verschiedenen Transportmitteln und auch zu Fuß bis ins österreichische Bundegebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund gab er an, er habe in Afghanistan ein Mädchen geliebt, das auch ihn geliebt habe. Ihr Vater habe sie mit jemand anderem zwangsverheiraten wollen. Das Mädchen habe gesagt, dass es Selbstmord begehe, wenn es mit jemand anderem verheiratet werden würde. Deswegen seien sie nach XXXX geflohen. Dort hätten sie sich verehelicht und versteckt aufgehalten. Die Familie seiner Frau habe erfahren, dass sie sich in XXXX aufhalten würden und hätte das der Familie des Mannes, der seine Ehegattin heiraten hätte sollen, mitgeteilt. Als sie nach XXXX gekommen wären und nach ihnen gesucht hätten, habe seine Gattin zu ihm gesagt, dass er flüchten solle, weil sie ihn auf jeden Fall töten würden. Seine Mutter habe Grundstücke verkauft. Das Geld habe nur für einen von ihnen gereicht. Seine Ehegattin habe gesagt, dass er flüchten solle. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er von der Familie des Mädchens bzw. von jener des Mannes, dem es versprochen worden sei, getötet würde.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in seiner Heimat zwei Jahre die Schule besucht und dann in der Landwirtschaft und auch als Schafhirte gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, sein Bruder und seine Ehegattin hätten im Heimatdorf in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, gelebt. Seine Tante würde mit ihrer Familie in XXXX leben. Sein Bruder gehe in die Schule, seine Mutter nehme Heimarbeiten an. Seine Ehegattin lebe bei seiner Mutter und helfe ihr. Er habe sein Heimatdorf vor etwa einem Jahr und zwei Monaten verlassen und habe sich dann drei bis vier Monate in XXXX aufgehalten. Danach habe er sieben bis acht Monate im Iran verbracht. Seine gesamte Familie lebe derzeit in XXXX. Er sei zuerst mit seiner Ehegattin nach XXXX gereist, dann wären seine Mutter und sein Bruder dorthin nachgekommen. Einmal monatlich würde er mit ihnen telefonieren. Der Beschwerdeführer habe seine Gattin im ersten Monat, nachdem sie nach XXXX gekommen wären, geheiratet. Bei der Hochzeit seien nur der Mullah und einige Zeugen anwesend gewesen. Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei mit einem Mädchen aufgewachsen. Sie hätten heiraten wollen und er habe um die Hand des Mädchens angehalten. Die Eltern des Mädchens hätten dies aber abgelehnt, weshalb sie nach XXXX geflüchtet wären. Sie hätten drei oder vier Monate in XXXX gelebt und dann erfahren, dass die Eltern seiner Gattin und der Mann, dem sie versprochen gewesen sei, von ihrem Aufenthaltsort erfahren hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht über genug Geld verfügt, um seine Gattin mitzunehmen. Sie hätten ein Grundstück verkauft und er sei in den Iran gegangen. Als sie erfahren hätten, dass die Eltern seiner Gattin ihren Aufenthalt kennen würden, sei seine Mutter zurück nach XXXX gereist und habe ihr Grundstück verkauft. Auf die Frage, seit wann seine Mutter und sein Bruder in XXXX gelebt hätten, meinte der Beschwerdeführer:

"Weiß ich nicht, nachdem sie das Grundstück verkauft hat.". Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, seine Mutter sei von XXXX nach XXXX zurückgereist, um das Grundstück zu verkaufen, gab er an, er könne es nicht erklären, sie sei mit ihnen gemeinsam nach XXXX gefahren und anschließend zurückgekehrt. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er alleine mit seiner Frau nach XXXX gefahren sei, meinte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht und könne es nicht erklären. Er wisse von den Leuten seines Stammes, dass die Eltern seiner Gattin Bescheid wüssten. Er könne nicht sagen, von wie vielen Personen er dies wüsste. Man habe ihm konkret gesagt, dass ihre Eltern und der Mann, der sie hätte heiraten wollen, von ihrem Aufenthalt wissen und ihn töten würden. Das sei drei Monate nach ihrer Ankunft in XXXX gewesen. Andere Vorfälle habe es nicht gegeben. Gefragt, wie der Mann, der ihm dies berichtet habe, ihn finden habe können, meinte er, dieser habe ihnen in XXXX eine Bleibe besorgt. Er stammte auch aus XXXX und lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer sei in XXXX direkt zu ihm gegangen und habe ihn um Hilfe ersucht. Danach sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen, wo es viele Schlepper gebe. Er habe seine Ehegattin im Heimatdorf kennengelernt, wo auch diese gelebt habe. Ihre Häuser seien etwa zehn Minuten zu Fuß voneinander entfernt gewesen. Er habe sie immer wieder gesehen und hätten sie sich heimlich getroffen. Sie hätten einander gesehen, wenn er draußen gearbeitet habe. Sein Schwiegervater habe nicht gesagt, weshalb er mit der Hochzeit nicht einverstanden sei. Hinsichtlich der Abreise nach XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Gattin hätten Mobiltelefone gehabt und sich ausgemacht, eines Nachts den Heimatort zu verlassen. Er wisse nicht, wie ihre Familie von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe. Gefragt, wie sie in einer so großen Stadt, wie XXXX, gefunden werden konnten, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten sie ja nicht gefunden. Sie hätten nur gewusst, dass sie in XXXX seien. Nachdem der Beschwerdeführer von dort weggegangen sei, habe sein Schwiegervater seine Ehegattin und seine Mutter gefunden und sie geschlagen. Der Beschwerdeführer selbst sei mehr in Gefahr gewesen, weil er die Ehre verletzt habe. Zu weiteren Zwischenfällen sei es nicht gekommen. Sein Schwiegervater habe die beiden nur geschlagen, aber nicht umgebracht. Er habe nur den Aufenthalt des Beschwerdeführers erfahren wollen.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, Zl. 12 14.291-BAG, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht. Eine Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei nicht behauptet worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände sei kein Hinweis auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr hervorgekommen. Seine Angaben würden als gänzlich unwahr erachtet, sodass sie nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Frucht nicht näher zu beurteilen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, der Berufserfahrung und Verwandtschaft in Afghanistan habe. Von einer sozialen Absicherung im Familienverband sei auszugehen. Da das Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 AsylG nicht glaubhaft gemacht worden sei und auch nicht von der Behörde festgestellt werden habe können, könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Er habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und sei aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem Mangel an sozialen Anknüpfungspunkten hier davon auszugehen, dass kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte zusammengefasst aus, es sei so gewesen, dass zuerst er mit seiner Freundin nach XXXX zu einer bekannten Familien geflohen sei, die für sie eine Unterkunft organisiert habe, und dann seine Mutter nachgekommen wäre. Diesbezüglich sei es zu einem Missverständnis gekommen. Er sei von einem Mann seines Stammes benachrichtigt worden, insofern ergebe sich kein Widerspruch, sondern handle es sich um eine Konkretisierung. Die Behörde behaupte, dass außer der Nachricht keine Drohungen oder Übergriffe stattgefunden hätten. Solche Nachrichten seien aber in Afghanistan ernst zu nehmen. Wegen Ehrverletzungen würden in Afghanistan viele Menschen sterben. Er habe den Vater seiner Ehegattin drei Mal um die Zustimmung zur Ehe gebeten, dieser habe aber jedes Mal ohne Begründung abgelehnt. Er habe keine Alternative gehabt, außer mit seiner Freundin zu fliehen. Sein Fluchtgrund und seine Aussagen seien seitens der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden und seien die herangezogenen Berichte nicht ausreichend. Im Weiteren wurden Berichte zur Thematik der "Blutrache" wiedergegeben und ausgeführt, dass an einer Blutfehde beteiligte Personen einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein könnten. Somit müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara sei er in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt, dazu wurde wiederum auf Länderberichte verwiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wiedergegeben wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und in XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan:

Im Rahmen der Verhandlung gab der Bruder des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen an, er stamme aus der Provinz PARVAN, Bezirk XXXX, aus dem Dorf XXXX. Zuletzt habe er drei bis vier Monate in XXXX gelebt. Zuhause habe er zwei Jahre die Schule besucht und als Landwirtschaftsgehilfe gearbeitet, aber sonst keinen bestimmten Beruf ausgeübt. Gefragt, welche Familienangehörige er habe bzw. welche es zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gegeben habe, führte er aus, er habe einen Bruder, seine Mutter und seine Frau. Sonst gebe es niemanden. Seine Familienangehörigen würden im Iran leben. In XXXX habe er eine Tante mütterlicherseits, die dort mit ihrer Familie lebe. Er telefoniere regelmäßig mit seinen Familienangehörigen. Er habe auf seiner Flucht ca. 7 bis 8 Monate im Iran gearbeitet. Mit diesem Geld sei er nach Österreich gekommen. Die Ausreise aus Afghanistan sei durch Verkauf landwirtschaftlichen Grunds in Afghanistan durch seine Mutter finanziert worden. In XXXX habe er vom Geld gelebt, das er zuhause gehabt habe - sie hätten daheim Ziegen und Schafe gehabt, von dem Geld habe er in XXXX gelebt. Als Fluchtgrund brachte er vor, es habe ein Mädchen in seinem Dorf gegeben. Sie hätten einander geliebt. Dann habe die Familie des Beschwerdeführers Leute geschickt, um um die Hand des Mädchens anzuhalten. Dies sei aber abgelehnt worden. Den Grund für die Ablehnung wisse er nicht genau, vielleicht habe es jemanden anderen, der reicher gewesen sei, gegeben. Das Mädchen habe dann zu ihm gesagt, "wenn meine Familie mich jemandem anderen, eventuell Reicheren, gibt, dann werde ich mich umbringen". Sie hätten miteinander telefoniert und dann nach XXXX flüchten müssen. Die Liebesbeziehung habe etwa zwei bis drei Jahre bestanden. Sie hätten im gleichen Ort gewohnt und einander gesehen. Ihre Familien hätten miteinander Kontakt gehabt, weil sie ganz in der Nähe voneinander gelebt hätten. Gefragt, weshalb dann eine Eheschließung verweigert worden sei, meinte er, dass die Kontakte beider Familien zwar bestanden hätten, aber von ihrer Gefühlsbeziehung niemand gewusst hätte. Sie wären einander sehr nahe gekommen, hätten aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Gefragt, ob sie diese Beziehung in irgendeiner Form gelebt hätten, brachte er vor, er habe alles mit ihr besprochen und ihr gesagt, sie würden kommen, um um ihre Hand anzuhalten, aber leider sei dieser Antrag von ihrer Familie abgelehnt worden. Bei der Arbeit auf landwirtschaftlichem Grund habe die Möglichkeit bestanden, mit dem Mädchen Zeit zu verbringen. Es sei dorthin gekommen und hätten sie sich dort getroffen. Dies vor allem, als der Vater der Frau nicht da gewesen sei. Die Familie des Mädchens habe niemals an diesem oder dem Beschwerdeführer gezweifelt. Sie hätten nichts von der Beziehung gewusst. Der Heiratsantrag seitens seiner Familie sei ca. fünf bis sieben Monate vor ihrer gemeinsamen Flucht gestellt worden. In Afghanistan sei es nicht so, dass für einen Heiratsantrag eine vorher vorhandene Gefühlsbeziehung bestehen müsse. Bei einem Heiratsantrag müssten die Familien nicht denken, dass die infrage kommenden beiden jungen Personen einander auch gern hätten. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter dorthin geschickt, die Eltern des Mädchens wären anwesend gewesen. Hinsichtlich der gemeinsamen Flucht brachte er vor, sie hätten telefonisch miteinander gesprochen. Sie hätten gewusst, wann das Auto abfahre und seien dann miteinander gefahren. Es habe ein Auto namens Plangkutsch, einen Kleinbus, in dem 10 bis 12 Plätze für einen Personentransport zur Verfügung stünden, gegeben. Sie seien in der Nacht, ungefähr um 03.00 Uhr in der Früh, weggefahren. Im Auto seien insgesamt 10 bis 12 Leute gesessen, es sei ganz voll gewesen. Gefragt, wie es das Mädchen geschafft habe, um diese Uhrzeit das Haus zu verlassen, gab er an, alle Familienangehörigen hätten geschlafen und sie hätten sich zuvor telefonisch besprochen. Sie beide würden ein Handy besitzen. Seine Frau habe nur angerufen, wenn gerade niemand in ihrer Nähe gewesen sei und erst dann habe er sie angerufen. Ihr Kontakt sei natürlich nicht immer nur telefonisch gewesen, sie hätten einander auch auf dem landwirtschaftlichen Grund getroffen. Nachdem sie in XXXX angekommen seien, habe die Familie des Mädchens davon erfahren. Ein weiter Verwandter von ihnen habe dem Beschwerdeführer die Nachricht gegeben, dass er gewarnt sein müsse, weil die Familie des Mädchens davon erfahren hätte. Er habe den Beschwerdeführer wirklich gewarnt und ihm gesagt, jetzt wüsste die Familie des Mädchens alles. Das sei ca. zwei Monate nach ihrer Ankunft in XXXX gewesen. Gefragt, was die Familie genau gewusst habe, meinte er, diese hätte gewusst, dass er und das Mädchen zusammen geflüchtet wären. Mehr hätten sie glaublich nicht gewusst. Aus Nachfrage gab er an, er sei sich sicher, dass sie gewusst hätten, dass sie nach XXXX gegangen seien, aber sie hätten nicht gewusst, wo sie genau gewesen wären. Er habe die vorige Frage in Bezug auf XXXX falsch verstanden. Gefragt, was dann weiter geschehen sei, gab er an, seine Mutter habe den landwirtschaftlichen Grund verkaufen müssen und zu ihm gesagt, "Du musst weg, weil, wenn die Familie des Mädchens dich finden würde, würden sie dich töten". Gefragt, was dann gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe dann so viel Geld gehabt, dass er zuerst nach NIMROZ und dann in den Iran gereist sei. Auf Vorhalt und weitere Nachfrage gab er an, als er nach Österreich unterwegs gewesen sei, habe die Familie des Mädchens seine Mutter gefunden, diese wäre richtig geschlagen worden. Er habe dem Mädchen 100mal gesagt: "Ich werde dich niemals alleine lassen", aber es habe ihm immer gesagt: "natürlich ich bin mit dir zusammengekommen, aber die Gefahr besteht in erster Linie für dich, wenn meine Familie kommt, werden sie dich töten." Er habe seine Gattin naturgemäß niemals verlassen wollen, aber sei auch die Meinung seiner Mutter und seiner Frau, dass er ausreisen sollte, weil sie nicht genügend Geld gehabt hätten, um alle gemeinsam ausreisen zu können. Sie hätten geheiratet, aber nicht so offiziell geheiratet, dass sie Dutzende oder Hunderte Gäste dazu geladen hätten. Als sie nach XXXX gegangen wären, hätten sie im ersten Monat schon geheiratet. Gefragt, was in der Folge mit seiner Frau geschehen sei, gab er an, sie hätten seine Mutter und seine Frau geschlagen. Sie hätten seinen Bruder bedroht, aber geglaubt, dass der Beschwerdeführer noch in XXXX sei. Sie hätten sie geschlagen und gedroht und ihnen Zeit gegeben, den Beschwerdeführer zu finden. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Gattin nach XXXX gegangen wären, sei auch seine Familie einige Zeit später nach XXXX gezogen. In dieser Zeit wäre auch ihr landwirtschaftlicher Grund verkauft worden. Seine Familie habe den anderen gesagt, dass sie nicht wüssten, wo der Beschwerdeführer sei. Auf wiederholte Frage zu seiner Gattin gab der Beschwerdeführer an: "Natürlich, wenn sie meine Frau damals auch gefunden hätten, sie hätten auch meine Frau getötet.". Er habe aktuell Kontakt zu seiner Gattin. Aber damals seien sie (gemeint seine Mutter, seine Frau und sein Bruder) mehrere Male bedroht worden. Sie hätten ihre Adresse mehrmals ändern müssen, damit ihre Familie sie nicht finden könnte. Die Bedrohung sei so weit gegangen, dass auch sein Bruder nicht mehr weiter in XXXX leben habe können. Woher seine Schwiegerfamilie von ihrem Aufenthalt in XXXX gewusst habe, begründete der Beschwerdeführer damit, dass sie es zu 99 % gewusst haben müssten, weil nach ihrer Abwesenheit vom Heimatdorf der "nächste natürliche Platz" für ihren Aufenthalt XXXX gewesen wäre. Er glaube, sie hätten sogar ihre Wohnung kontrolliert, weshalb sich auch sein Bruder damals wie ein Gefangener gefühlt habe. Sie hätten seine ganze Familie bedroht und gesagt, wenn der Beschwerdeführer nicht gefunden würde, bestünde auch Gefahr für die Familie. In dieser Zeit, wo seine Mutter und seine Frau geschlagen worden wären, habe die Familie des Mädchens noch nicht gewusst, dass er geflüchtet sei. Sie hätten damals geglaubt, er wäre noch in XXXX. Nachdem seine Frau und seine Mutter von ihnen geschlagen worden wären und sie den Beschwerdeführer nicht finden hätten können, sei es zu den angeführten Bedrohungen gekommen. Als er im Jahr 2013 vor dem Bundesasylamt dazu befragt worden sei, wäre die Gefahr so groß für seine Familie geworden, dass sie Afghanistan verlassen hätte müssen. In dieser Zeit habe die Familie gedacht, der Beschwerdeführer wäre noch in XXXX. Sie hätten seine Frau und seine Mutter geschlagen. Es stimme, dass sie seine Frau gefunden und sie bedroht hätten. Nachdem die Familie des Mädchens den Beschwerdeführer nicht finden habe können, hätten sie seine Mutter und seine Frau zu Tode bedroht. Dann hätten auch seine Frau, seine Mutter und sein Bruder Afghanistan verlassen. Auf Vorhalt der Unplausibilität dieses Vorbringens gab er an, sie hätten geglaubt, dass der Beschwerdeführer noch in XXXX sei. Wenn sie alle zusammen von der Familie gefunden worden wären, dann hätte Todesgefahr für sie alle bestanden. Aber nachdem sie ihn nicht finden hätten können, hätten sie seine Frau, seine Mutter und seinen Bruder bedroht, weshalb diese Afghanistan verlassen müssen hätten. Auf Vorhalt, dass er in der Beschwerdeverhandlung keine Bedrohung durch den eigentlich als Ehegatten Vorgesehenen geschildert habe, führte er aus, dass sie anfänglich deswegen von dem Verlobten des Mädchens bedroht worden seien, weil er am Anfang Interesse an dem Mädchen gehabt habe. Nachdem dieser aber erfahren hätte, dass das Mädchen mit dem Beschwerdeführer zusammen geflüchtet wäre, habe dieser schon aus kulturellen Gründen sein Interesse an dem Mädchen verloren. Aus diesem Grund seien sie später von diesem Mann nicht mehr bedroht worden. Der Beschwerdeführer erwähnte, dass es in ihrer Kultur so sei, dass er, selbst wenn er erst in 30 Jahren aufgefunden würde, getötet werden würde. Wenn seine Frau, seine Mutter und sein Bruder nicht in den Iran gereist wären, dann hätte auch eine große Gefahr für seine Frau, seine Mutter und seinen Bruder bestanden. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters führte er aus, es habe für sie beide Gefahr bestanden. Aber es sei Tatsache gewesen, dass für ihn mehr Gefahr bestanden habe, als für die anderen Familienmitglieder, weil er die Hauptperson der ganzen Geschichte gewesen wäre. Aus dem Grund seien seine Frau und seine Mutter der Meinung gewesen, dass er zuerst Afghanistan verlassen müsse. Sie hätten nicht genug Geld für eine gemeinsame Ausreise gehabt. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens gestellt sowie beantragt, über die österreichische Botschaft in XXXX die Einvernahme der Familie zu veranlassen. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass viele Hazaras im Moment als Gefangene bei Taliban wären. Sie hätten als Hazara in der Talibanzeit wirklich viel Schlimmes erlebt, es habe viele Tote gegeben, aber im Moment wäre es noch schlimmer. Für Hazara sei es im Moment schon sehr gefährlich von einer Provinz in die andere zu reisen. In ganz Afghanistan könnten sie keinen sicheren Platz finden, z.B. jeden Tag passiere es, dass die Leute (gemeint Hazara) aus den Bussen herausgeholt und geköpft würden. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus, im Moment würden gerade z.B. 31 Hazara als Gefangene gehalten. Aktuell würden jeden Tag 30 bis 40 Personen geköpft, nachdem sie zuvor gefangen gehalten worden seien. Es gebe auch komischerweise keine Partei und keine Organisation, die daran beteiligt wäre. Es seien einfache Leute, die zu einem sagten, "du bist Schiite, du musst getötet werden".

In einer am 18.05.2015 eingelangten schriftlichen Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung sein Herkunftsland verlassen und sei in Bezug auf diese Furcht nicht in der Lage, zurückzukehren. Durch Flucht und Heirat habe er ein Verhalten gesetzt, welches gegen die Scharia und damit gegen die gesellschaftlichen Traditionen, welche auch von der Mehrheitsgesellschaft getragen würden, verstoße. Zusätzlich habe er einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt verwirklicht. Dazu wurde auf UNHCR-Richtlinien sowie ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Die wiederholten (teils gewalttätigen) Bedrohungen gegen seine Familie und insbesondere gegen seine Ehefrau würden als Nachweis dafür dienen, dass deren Familie vor Gewalt nicht zurückschrecke, so dass die Ermordung des Beschwerdeführers als Ehemann und Verursacher des Ehrverlusts im Falle einer Rückkehr als höchst wahrscheinlich anzunehmen sei. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund des klaren Verstoßes gegen die afghanischen Regeln nicht nur Verfolgung durch die Familie der Ehefrau, sondern bei Kenntnis staatlicher Organe von seinem Fehlverhalten ebenso durch die staatliche Gemeinschaft drohen, zumal er sowohl religiöse als auch politische Regeln und Traditionen verletzt hätte. Durch die Ablehnung seines Verhaltens durch die Gesellschaft hätte er keine Unterstützung durch den Staat zu erwarten, sondern im Falle, dass er sich an diesen wende, vielmehr ebenso Verfolgungshandlungen zu gewärtigen. Verwiesen wurde abermals auf den im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Beweisantrag. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig anzunehmen, da er lediglich in seiner Herkunftsregion über soziale Anknüpfungspunkte verfüge, somit in der Region, in welcher seine Verfolger wohnhaft wären. Der einzige in Afghanistan verbliebene familiäre Anknüpfungspunkt sei die in XXXX ansässige Tante, welche jedoch durch Heirat in die Familie ihres Ehemannes nicht mehr unmittelbar der Familie des Beschwerdeführers zugehörig sei und damit Unterstützung nicht gewährleisten könnte. Hiezu wurde wiederum auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Seine gesamte restliche Familie sei mittlerweile in den Iran geflohen, so dass er im Falle einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre. Zudem sei der einzige Besitz der Familie für die Flucht des Beschwerdeführers verkauft worden, so dass er auch infolge dessen keine Möglichkeit hätte, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und sei nur in der eigenen Landwirtschaft beschäftigt gewesen. Eine innerstaatliche Schutzalternative (gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt XXXX, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Die Ansiedlung in einer anderen Region Afghanistans, wie unter anderem XXXX, würde zu einem Verstoß seines Rechtes auf ein menschenwürdiges Leben am Maßstab des Art 3 EMRK führen. Verwiesen wurde auf Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Seine Situation sei gerade auch dahingehend erschwert, dass er Angehöriger der schiitischen Minderheit und der Ethnie der Hazara sei, welche weiterhin Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Die Sicherheitslage im gesamten Land sei auch weiterhin als unsicher zu bezeichnen. Neben der Ermordung von 13 Buspassagieren im März 2015 sei es wenige Wochen zuvor zur Entführung von 30 Hazara aus einem Bus gekommen, was auch die Angst vor konfessionsabhängigen Übergriffen wieder massiv schüre. Eine Ansiedlung in XXXX sei als unzumutbar anzusehen. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Ortskenntnisse hinsichtlich anderer Regionen oder Städte und seiner (mittlerweile) jahrelangen Abwesenheit sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan lebensfähig wäre. Aus diesen Gründen sei ihm eine Niederlassung in Afghanistan auch außerhalb seines Heimatortes nicht zumutbar. Er sei zudem im österreichischen Bundesgebiet mittlerweile gut angesiedelt, so dass davon auszugehen sei, dass eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines Rechtes auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK darstellen würde und sohin unzulässig wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX. Die Tante des Beschwerdeführers lebt in der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer hielt sich selbst vor seiner Ausreise etwa vier Monate in XXXX auf.

Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er hat zwei Jahre lang die Schule besucht und als Landwirtschaftsgehilfe gearbeitet.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX offen.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

(...)

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in XXXX am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

(...)

Quellen:

Sicherheitslage in XXXX

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Provinz XXXX ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist XXXX Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz XXXX, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an XXXX heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb XXXXs gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des XXXX International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über XXXX. XXXX hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. XXXX wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt XXXX. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz XXXX 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

BFA Staatendokumentation KI vom 24.02.2015 - Angriffsstatistiken auf Distriktebene

XXXX Stadt

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt XXXX Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage in XXXX und in Afghanistan allgemein [a-8982-1]:

Bundesregierung (Deutschland): Fortschrittsbericht Afghanistan 2014 einschließlich einer Zwischenbilanz des Afghanistan-Engagements (Verfasser: Sonderbeauftragter der Bundesregierung für Afghanistan und Pakistan, Dr. M. K.), November 2014

http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/691670/publicationFile/199507/141119-Fortschrittsbericht_AFG_2014.pdf

"Die Sicherheitslage in XXXX ist durch die ANSF [Afghan National Security Forces] trotz unveränderter Volatilität durch einzelne medienwirksame Anschläge und Bedrohungsmeldungen ‚überwiegend kontrollierbar'." (Bundesregierung (Deutschland), November 2014, S.

Bundesregierung (Deutschland): Fortschrittsbericht Afghanistan 2014 einschließlich einer Zwischenbilanz des Afghanistan-Engagements (Verfasser: Sonderbeauftragter der Bundesregierung für Afghanistan und Pakistan, Dr. M. K.), November 2014

http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/691670/publicationFile/199507/141119-Fortschrittsbericht_AFG_2014.pdf

"Insgesamt haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) im Jahr 2014 trotz weiterhin hoher personeller Verluste in den Bevölkerungszentren und entlang bedeutsamer Haupt-verkehrsachsen eine ‚ausreichend kontrollierbare' Sicherheitslage gewährleistet. Auch während der Hauptkampfsaison der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) haben sich die ANSF erneut ihrer landesweiten Sicherheitsverantwortung gestellt und kommen dieser überwie-gend nach. Immer wieder waren die ANSF sowohl während der Absicherung von Großereig-nissen, als auch in der Fläche regional unterschiedlich stark ausgeprägt, erhöhten Herausfor-derungen durch die RFK ausgesetzt. Die Absicherung beider Wahlgänge zur Präsident-schaftswahl sowie der Inauguration des neuen afghanischen Staatspräsidenten am 29. September 2014 unterstreichen erneut die durch Schwerpunktsetzung erzielte Leistungs-fähigkeit der ANSF. Im Sommer und Herbst 2014 unterlag die Sicherheitslage vor allem in den bekannten Kernräumen der RFK den erwarteten teilweise erhöhten Schwankungen.

Die RFK stellen auch Ende 2014 landesweit eine erhebliche Bedrohung für die afghanische Bevölkerung, die Sicherheitskräfte, afghanische Regierungsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft dar. In den bevölkerungsreichen Gebieten und entlang der Hauptverbindungsstraßen stehen die RFK weiterhin unter Druck durch die ANSF. In diesen Gebieten haben die RFK aber bis zum Ende der Hauptkampfsaison 2014 keine entscheiden-den und dauerhaften Raumgewinne erzielt. Wie bereits im Frühjahr 2014 in mehreren Landesteilen festgestellt, haben jedoch die RFK ihre Handlungsfähigkeit insbesondere in den ländlichen, vornehmlich paschtunisch geprägten traditionellen Kernräumen erhöhen können. Hier waren über das Jahr gesehen in einigen Gebieten mehrfach abwechselnde Raumgewinne und -verluste durch RFK und ANSF zu beobachten. Weiterhin nutzen die RFK die bekannten Vorgehensweisen und Techniken bei der Durchführung von Anschlägen und Angriffen. Diese richten sich nach weiterer Reduzierung der ISAF-Präsenz in der Fläche mit Masse gegen die ANSF.

Die ANSF wirken grundsätzlich landesweit, konzentrieren sich jedoch aufgrund begrenzter Ressourcen und weiterhin bestehender Defizite - insbesondere bei Durchhaltefähigkeit, Aufklärung und Luftnahunterstützung - noch stärker als zum Beginn des Jahres auf die urbanen Zentren und auf die bedeutsamen Hauptverkehrsachsen. Dies ermöglicht ihnen entweder kurzzeitig in der Fläche (Absicherung der Stichwahl) oder längerfristig (in den strategisch bedeutsamen Gebieten) die Wirkungsüberlegenheit gegenüber den RFK zu behalten. Somit kommen sie ihrer Schutzaufgabe weitgehend nach. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sind die personellen Verluste mit rund

3. 450 gefallenen Angehörigen der ANSF im Vergleich zu rund 3.650 Gefallenen im Vorjahreszeitraum um rund fünf Prozent nur leicht gesunken. [...]

Die Anzahl der Sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ), deren Aussagekraft als quantitativer Teilindikator bei der Bewertung der Sicherheitslage immer weiter abnimmt, sank - sogar trotz der statistischen Sondereffekte an den Wahltagen - in den ersten acht Monaten 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum landesweit von rund

20. 900 um rund 23 Prozent auf rund 16.100. [...]

Auch zum Ende des Jahres 2014 herrscht in den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden des Landes eine ‚überwiegend nicht kontrollierbare', in einigen wenigen Distrikten sogar eine ‚nicht kontrollierbare' Sicherheitslage.

In Nordafghanistan ist eine ‚ausreichend kontrollierbare' Sicherheitslage zu konstatieren. Sie ist jedoch heterogen und lokal begrenzt volatil. Auch im Norden wirken die ANSF grundsätzlich in der Fläche, konzentrieren sich jedoch auf die Siedlungsgebiete und auf den Raum entlang der Hauptverkehrsstraßen. Besonderes Kennzeichen auch im zurückliegenden Jahr blieb die enge Verstrickung von RFK mit der Organisierten (Drogen) Kriminalität und lokalen/regionalen Machthabern. Die Bedrohungslage durch RFK in den nicht-paschtunischen Siedlungsgebieten und größeren Städten des Nordens wird als niedrig bis mittel eingestuft. In den ländlichen Gebieten mit hohem paschtunischen Bevölkerungsanteil bestehen weiterhin überwiegend erhebliche Bedrohungen. In einigen traditionellen Kernräumen der RFK im Norden wurde im Sommer 2014 eine Erhöhung von deren Bewegungs- und Handlungsfähigkeit registriert, welche regelmäßig eine Gegenreaktion der ANSF auslösen. Dies führt in begrenzten Gebieten des Nordens zu einem wechselseitigen Kontrollverlust bzw. -gewinn. Insgesamt hat sich die Anzahl von Gebieten mit einer ‚überwiegend nicht kontrollierbaren' Sicherheitslage im Norden tendenziell vergrößert." (Bundesregierung (Deutschland), November 2014, S. 18-20)

DW - Deutsche Welle: Smith: "Die Taliban gewinnen in Afghanistan an Boden", 30. Juli 2014

http://www.dw.de/smith-die-taliban-gewinnen-in-afghanistan-an-boden/a-17821752

"Während in XXXX die umstrittenen Wahlergebnisse geprüft werden, vergrößern die Taliban ihr Einflussgebiet. Graeme Smith von der International Crisis Group spricht im DW-Interview über die Folgen.

Deutsche Welle: Inwiefern profitieren die Taliban vom ungelösten Streit über die Ergebnisse der Stichwahl?

Graeme Smith: Da gibt es bisher keinen sehr engen Zusammenhang, was die Wahlkrise in Afghanistan und die Zunahme von Angriffen durch Aufständische betrifft. Die International Crisis Group (ICG) hat aufgrund von Feldstudien aus dem Jahr 2013 eine Zunahme der Gewalt für 2014 vorhergesagt. Die Studien ließen erwarten, dass die afghanische Regierung ebenso wie die afghanischen Sicherheitskräfte unter erhöhtem Druck stehen würden, sobald die internationalen Truppen anfangen, sich aus dem Land zurückziehen. Leider haben sich alle unsere Vorhersagen bewahrheitet. Und die Sicherheitslage wird sich 2015 weiter verschlechtern, da die Taliban und andere militante Gruppen nach Abschluss des Abzugs der NATO-Truppen ihren Einfluss weiter vergrößern können. Nur ein kleiner Teil der Gewalt der vergangenen Monate kann auf die Spannungen im Umfeld der Wahlen zurückgeführt werden.

Erobern die Taliban strategisch bedeutsame Regionen?

Nein, keine der von den Taliban eroberten Regionen aus diesem Jahr sind von besonderer militärischer Bedeutung. [...] Die Offensive der Taliban ist vor allem von symbolischer Bedeutung. Der Angriff auf das Gebäude der Distrikt-Verwaltung in Registan vor wenigen Tagen (27.07.2014) etwa hatte keine militärische Bedeutung. Es handelt sich bloß um einen isolierten Außenposten in der Wüste. Aber der Angriff zeigt, dass die Taliban in der Lage sind, in einer regulären militärischen Auseinandersetzung gegen die afghanischen Sicherheitskräfte zu bestehen. Das hat durchaus politische Bedeutung.

Standen die in der jüngsten Zeit von den Taliban eroberten Gebiete zuvor unter der Kontrolle von NATO-Truppen?

Überall, wo die Aufständischen jetzt auf dem Vormarsch sind, waren zuvor Truppen der Internationalen Schutztruppe (ISAF) für die Sicherheit verantwortlich. Die Gewalt hat zum Beispiel in der Provinz Kunduz zugenommen, wo deutsche Soldaten gekämpft haben und gestorben sind. Das gleiche gilt für Faryab, wo die Norweger stationiert waren. Kanadische Truppen ließen einen wachsenden Bürgerkrieg in Kandahar zurück, ebenso wie britische Truppen in Helmand. Am meisten hat sich die Sicherheitslage wahrscheinlich in den östlichen Provinzen Afghanistans verschlechtert, wo bisher US-amerikanische Truppen die Sicherheitsverantwortung hatten." (DW, 30. Juli 2014)

Regionale Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, XXXX und Wardak)

XXXX

Die strategisch gelegene Provinz XXXX ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von XXXX. Die Provinz XXXX grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae).

XXXX zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv (Khaama Press 22.4.2014; vgl. RAWA 22.4.2014).

Im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und XXXX relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz (RFERL 3.4.2014).

Eine neue Organisation "XXXX Social Stability Council" wurde zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz XXXX gegründet, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz XXXX, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt (Bakhtar News 26.2.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz XXXX im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Quellen:

BFA Staatendokumentation KI vom 24.02.2015 - Angriffsstatistiken auf Distriktebene

XXXX:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 134 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Ghorband und Bagram (EASO 1.2015).

BFA Staatendokumentation vom 07.01.2015 - Sicherheitslage in CHARIKAR (Anm.: Provinzhauptstadt von PARVAN) und Erreichbarkeit (auszugsweise):

Ist diese Region halbwegs sicher zu erreichen und ist der Anreiseweg zumutbar?

Es ist der Staatendokumentation untersagt zu beurteilen ob diese Region sicher zu erreichen oder der Anreiseweg zumutbar ist, da dies eine Bewertung im Einzelfall darstellen würde.

Nachfolgend werden daher Informationen zur Erreichbarkeit bzw. zum Transportwesen zur Verfügung gestellt, welche in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache gefunden wurden.

Einzelquellen:

Die nachfolgend zitierte Quelle gibt an, dass es von XXXX bis nach Charikar über den Asian Highway 76 (AH 76) 61,2 km sind. Die Fahrzeit beträgt 54 Minuten.

Google maps (2014): XXXX, Afghanistan nach Charikar, Afghanistan, https://maps.google.at/maps?output=classicdg=brw, Zugriff 18.11.2014

Die nachfolgend zitierte Quelle gibt zusammengefasst Informationen über allgemeine Transportmöglichkeiten an:

Einfaches Taxi

In diesem Fall mietest du ein gesamtes Taxi für eine spezielle Route, ideal um abgelegene Orte zu erreichen, wo Minibusverbindungen [eventuell nicht hinkommen]. Ein privates Taxi erlaubt auf Wunsch zu stoppen.

Gemeinschaftstaxis

Neben Minibussen, sind Gemeinschaftstaxis die Haupttransportationsmittel in Afghanistan und arbeiten nach demselben Prinzip. Während ein gelbes Taxi oder ein Privatauto regelmäßige zwischen zwei Zielen fährt und einen vorbestimmten Fahrpreis für jeden Sitz im Auto erhebt. Diese Autos können fast immer an denselben Remisen wie die der Minibusse gefunden werden. Der Fahrpreis ist zwar teurer als der eines Minibusses, jedoch erreichst du dein Ziel schneller.

Bus und Minibus

In Bus und Minibussen zu fahren ist nicht immer besonders bequem, aber es ist unzweifelhaft günstig und sie fahren zu den meisten Orten zu denen du fahren willst. Die Wegdistanzen auf einer Karte zeigt die ungefähre Wegdistanz zwischen größeren Gemeinden und Städten an.

Afghanistan wird zusammengehalten durch den Minibus. Toyota HiAces sind die beliebtesten, und sind in Anbetracht der furchtbaren Straßenzustände scheinbar unzerstörbar. Sie sind bekannt als falang.

Die Preise fluktuieren parallel zur Nachfrage - ein Trip nach XXXX wäre normalerweise günstiger als eine Reise nach Faizabad, derselben Distanz. Es sollte keinen Gepäckszuschlag geben, außer du hast riesige Taschen.

Verkehrsmittel fahren normalerweise von Parkanlagen, am Rande von Gemeinden. Sie sind belebte Plätze, mit Anwerbern, die die Zieleorte posaunen, Bettlern und Kindern, die Straßenverkauf betreiben. Die meisten Orte haben eine Art Chaikhane [Anm.: Teehaus] in welchem ein Glas Tee während des Wartens auf die Befüllung des Fahrzeugs, zu dir nehmen kannst. Gemeinschaftstaxis können hier ebenfalls gefunden werden.

Schwerfällige alte deutsche Busse, umgeben ebenfalls Afghanistans Straßen. Schmerzhaft langsam und überfüllte, werden diese nur von ärmsten Einheimischen und jenen, denen Zeit und Bequemlichkeit unwichtig ist, benutzt.

(http://www.lonelyplanet.com/afghanistan/transport/getting-around#ixzz3291N85gl, Zugriff 7.1.201).

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in XXXX und Pul-e-Charki (USDOS 27.2.2014).

Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt (UNAMA 1.2013, vgl. AIHRC 17.3.2012).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet (USDOS 27.2.2014).

Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend (AA 31.1.2014).

Quellen:

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Motive reichen von bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Hause (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Handlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 27.2.2014).

Eine verbreitete Form von Gewalt in Verbindung mit einer traditionellen Praktik, ist die Zwangsverheiratung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies ist der Fall, wenn Frauen und Mädchen im Alter von 15 Jahren oder jünger, ohne ihre Einwilligung (manchmal unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt) heiraten müssen, mit dem Ziel der Heirat entführt oder zum Zweck der informellen Streitschlichtung getauscht zu werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Afghanistan ist baad (USDOS 27.2.2014), eine traditionelle Praktik, die den erzwungenen Austausch von Frauen und Mädchen als Bräute zur Beendigung von Blutfehden, zur Schuldentilgung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014) bzw. als Kompensation für kriminelle Handlungen oder persönliche Schädigung vorsieht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Art Familiendispute zu regeln, steht jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des afghanischen Gesetzes und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Anwendung dieses Gesetzes würde darüber hinaus auch islamischen Rechtsprinzipien entgegenstehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), speziell wenn die Schlichtung die Praxis des baads beinhaltet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Besonders in ländlichen Gegenden werden weiterhin selbst Verbrechen, welche Gewalt gegen Frauen beinhalten, durch informelle Streitschlichtungsmechanismen geahndet. Und das mit Strafen, die wiederum nachteilig für Frauen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Als Konsequenz daraus können etwa Vergewaltigungsfälle durch den Austausch von Frauen beigelegt werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Frauen und Mädchen, die durch baad verheiratet wurden, werden jedoch selten respektiert, da sie immer mit jenem männlichen Verwandten in Verbindung gebracht werden, für dessen Verbrechen sie ausgetauscht wurden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Badal ist eine andere Form der Zwangsverheiratung, in welcher der Austausch von Töchtern und Schwestern als Bräute zwischen Familien oder Stämmen stattfindet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen. Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Gemäß Daten, welche von der zentralen afghanischen Statistikorganisation (CSO) und UNICEF zwischen 2000 und 2011 zusammengetragen wurden, sind 20% der afghanischen Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren bereits verheiratet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), davon sind 15% bereits vor dem 15. Lebensjahr und 46% vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bildung, Wohlstand und geographische Lage des Haushaltes, in welchem das Mädchen lebt, spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kinderheirat (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Junge Frauen ohne Bildung werden drei Mal häufiger unter 18 Jahren verheiratet, als solche, die über eine Hauptschul- oder höhere Bildung verfügen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in Zeiten von Krieg und großer Unsicherheit steigt der Prozentsatz der Frühverehelichungen, weil Eltern die Ehre ihrer Töchter gegen Bedrohungen wie Vergewaltigung oder mögliche Zwangsverheiratung mit aufständischen Kommandeuren schützen wollen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach dem EVAW Gesetz sind Personen, die eine Zwangsheirat oder Kinderheirat arrangieren, mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren zu bestrafen. Die Umsetzung ist aber weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Weglaufen", "Moral-Verbrechen" und Zina

Frauen und Mädchen, die versuchen durch Weglaufen häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung zu entkommen, werden oftmals eher als Kriminelle behandelt, denn als Opfer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch ist "Weglaufen" oder "Flucht von zu Hause" weder nach dem afghanischen Gesetz noch unter der Scharia ein Verbrechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Nichtsdestotrotz werden gelegentlich afghanische Frauen und Mädchen für das unerlaubte Verlassen des Hauses durch die Familie und lokale Regierungsinstitutionen bestraft (BFA 2.7.2014). Je nach lokaler Interpretation von "Weglaufen" als "Moral-Verbrechen", landen Frauen, die weggelaufen sind, oftmals im Gefängnis (USDOS 27.2.2014). Dies beinhaltet sogar Fälle, in denen Frauen, vor ungesetzlichen Zwangsheiraten oder häuslicher Gewalt fliehen BFA 2.7.2014). "Moral-Verbrechen" sind vage definiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

In den Jahren 2010 und 2011 gab das afghanische Höchstgericht Stellungnahmen ab, dass "Weglaufen" als Vergehen behandelt werden solle, wenn die Frau -anstatt zu einem Verwandten oder einem anderen legitimen Vertrauten- zu einem Fremden flieht. Im Jahr 2010 argumentierte das Gericht, dass das Weglaufen von der Familie oder vom Ehemann zu Vergehen wie Ehebruch und Prostitution führen könnte, was gegen die Prinzipien der Scharia verstoße, und bestimmte daher, dass "Weglaufen" somit verboten und nach Ermessen zu bestrafen sei. Ferner forderte das Gericht Mädchen und Frauen auf, sich angesichts von Misshandlung eher an gerichtliche und andere staatliche Institutionen zu wenden, anstatt zu solchen eigenmächtigen Handlungen zu greifen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Obwohl vor kurzem mehrere hochrangige afghanische Regierungsbeamte, auch aus Polizei und Justizministerium, öffentlich bestätigt haben, dass "Weglaufen" gemäß afghanischem Gesetz kein Verbrechen ist, müssen solche Aussagen erst in politische Maßnahmen münden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2012 ordnete das Büro des Generalstaatsanwalts einen Stopp von Festnahmen und Verurteilungen wegen "Weglaufens" an (USDOS 27.2.2014). Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass die zunehmende Ansicht, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt würden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten-Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt (USDOS 27.2.2014). Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Laut dem GDPDC (General Directorate of Prisons and Detention Centers), welches dem Innenministerium untersteht, waren im September 2013 80,4% der weiblichen Gefangenen wegen "Moral - Verbrechen" inhaftiert. Laut Statistik ist die Anzahl der inhaftierten Frauen von 683 im Mai 2012 auf 799 im Mai 2013 gestiegen. Die AIHRC und das MOWA berichteten, dass 25% der weiblichen Gefangenen wegen Zina oder "Weglaufens" inhaftiert wurden (USDOS 27.2.2014).

Nichtsdestotrotz haben die afghanische Regierung und ihre internationalen Partner seit 2012 Fortschritte gemacht, indem die fälschliche Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund von "Moral-Verbrechen" thematisiert wurde. Hochrangige Regierungsvertreter haben sich, zumindest zur Illegalität der strafrechtlichen Verfolgung vom "Weglaufen" geäußert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Zum Beispiel verurteilten drei afghanische Funktionäre - einer von ihnen der Justizminister - die ungerechtfertigte Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund einer Anklage des "Weglaufens" (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Hinzu kommt, dass spezialisierte Abteilungen Fortschritte in der Umsetzung des EVAW-Gesetzes gemacht haben. Es gibt einen geringen Anstieg in der Anzahl von Frauenhäusern und es scheint sich ein breiteres Bewusstsein in der Polizei zu formen, dass viele Fälle eher an Familiengerichte weitergeleitet werden sollten, statt an die Staatsanwaltschaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu engagieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 27.2.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt XXXX migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. XXXX hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist XXXX New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu XXXX und zwischen zwei großen Flughäfen (XXXX International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt XXXX New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in XXXX initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in XXXX derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt XXXX New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Behandlung rückgeführter afghanischer Staatsangehöriger

Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, davon 4.7 Millionen im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms des UNHCR. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan drastisch zurückgegangen. Im Juli 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei 13.208, 61% weniger als für den gleichen Zeitraum im Jahr 2013.

Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an.

Einreisekontrollen

Die Kontrollen an den internationalen Flughäfen XXXX und Masar-e Scharif sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Die Landesgrenzen werden ansonsten hingegen kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.

Abschiebewege

Non-Stopp Flugverbindungen von Deutschland nach Afghanistan gibt es nicht. XXXX kann jedoch über den Luftweg aus Deutschland relativ unkompliziert angeflogen werden, beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Abu Dhabi, Bahrain, Neu Delhi oder Islamabad. Masar-e Scharif kann von XXXX und Mashhad oder auch mit Turkish Airlines über Istanbul angeflogen werden.

Quelle: AA- Auswärtiges Amt 02.03.2015 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Er gab außerdem konsistent und glaubhaft an, dass seine Tante samt deren Familie in XXXX lebt.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich erwiesen und vor dem Hintergrund der entsprechenden Länderberichte nicht bestehen konnten.

Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er mit einem Mädchen nach mehrjähriger (geheimer) Beziehung aus seinem Heimatdorf geflohen wäre, es in XXXX geheiratet hätte und letztlich, um einer Verfolgung durch die Familie des Mädchens zu entgehen, alleine Afghanistan verlassen hätte.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beruht sowohl auf der Widersprüchlichkeit seiner Angaben als auch auf Unplausibilitäten, die seinem Vorbringen entgegenstehen:

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich eine Bedrohung seiner Person durch die Familie des Mädchens (später: seiner Ehegattin) aufgrund des gemeinsamen Verlassens des Heimatdorfes ohne Einwilligung darstellte. Schon vor dem Bundesasylamt wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gefährdeter gewesen wäre, da er die Ehre verletzt hätte (AS 71). Dies bestärkte er damit, dass er in der Beschwerdeverhandlung angab, seine Mutter hätte gesagt, dass er weg müsste, andernfalls er getötet würde und auch seine Frau hätte gemeint, die Gefahr würde in erster Linie für den Beschwerdeführer bestehen - wenn ihre Familie komme, würde er getötet (Protokoll der mV Seiten 9 und 10). Es ist durch (oben wiedergegebene) Länderberichte belegt, dass gelegentlich afghanische Frauen und Mädchen für das unerlaubte Verlassen des Hauses durch die Familie und lokale Regierungsinstitutionen bestraft werden. Je nach lokaler Interpretation von "Weglaufen" als "Moral-Verbrechen", landen Frauen, die weggelaufen sind, oftmals im Gefängnis. Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass die zunehmende Ansicht, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt würden. Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegt hätten. Wenn auch Männer bei Verwirklichung eines solchen Sachverhalts als gefährdet anzusehen sind, so sind nach den Länderberichten Frauen die vorrangig Leidtragenden. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist demnach das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mehr gefährdet wäre als seine Ehegattin, als nicht plausibel zu bewerten. Gerade unter der Annahme einer solchen Bedrohungssituation für seine Ehegattin ist es nicht nachvollziehbar, dass die Einschätzung (des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seiner Mutter )hinsichtlich dem Grad der sie jeweils betreffenden Bedrohung zu dem Ergebnis führen könnte, dass der Beschwerdeführer ohne seine Ehegattin bzw. an ihrer Statt Afghanistan verlassen sollte.

Hinzu kommt, dass sich insofern Ungereimtheiten ergaben, als er einerseits anführte, "sie" hätten seine Frau und seine Mutter geschlagen; andererseits aber darauf hinwies, dass, wenn seine Frau damals gefunden worden wäre, sie getötet worden wäre (Protokoll der mV Seite 10). Im Weiteren schilderte er, dass seine Frau, Mutter und sein Bruder bedroht worden wären und mehrmals die Adresse hätten ändern müssen, damit die Familie seiner Frau sie nicht finden hätte können und diese schließlich nicht mehr in XXXX leben hätten können (Protokoll der mV Seite 11). Dadurch entstanden Divergenzen dahingehend, dass er einerseits davon sprach, dass seine Familie in XXXX gefunden worden wäre, andererseits seine Angaben aber darauf hindeuten, dass dies eben nicht so gewesen wäre. Erst auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde, wonach der Vater seiner Ehegattin diese sowie seine Mutter gefunden und geschlagen hätte, (AS 71) bestätigte er, dass zu dieser Zeit seine Frau und Mutter geschlagen worden wären. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, ein derart elementares Sachverhaltselement, wie das Auffinden seiner Ehegattin durch deren Familie, einmal in seine Erzählung einzubinden, dann aber wiederum wegzulassen, zeigt, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine rein gedankliche Konstruktion handelt. Da sich im Auffinden seiner Frau (und Mutter) die größte Befürchtung, die der Beschwerdeführer und seine nahen Verwandten gehabt hätten, bewahrheitet hätte und es zu auch zu körperlichen Übergriffen gekommen wäre, ist es nicht nachvollziehbar, dass er diese Geschehnisse nicht gleichbleibend schilderte. Mit Blick auf die Situation von Frauen in Afghanistan und insbesondere den Berichten zu "weggelaufenen Frauen" ist auch die spätere Schilderung des Beschwerdeführers, wonach seine Gattin zwar bedroht, aber nicht verhindert worden wäre, dass diese mit ihrem Schwager und ihrer Schwiegermutter das Land verlasse, nicht plausibel. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass seine Gattin von ihrer Familie mitgenommen worden wäre, ein Zurücklassen bei Mutter und Bruder ihres Gatten erscheint hingegen nicht realitätsnah. Beachtlich ist auch, dass sich die Gattin, Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers jedenfalls noch im Dezember 2012 in XXXX aufgehalten hätten (AS 67), der Beschwerdeführer aber schon etwa im März 2011 (Protokoll der mV Seite 4) ausgereist wäre. Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, dass diese trotz der behaupteten Bedrohungssituation noch etwa eineinhalb Jahre in XXXX gelebt hätten. Maßgeblich für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ist weiters, dass er die Bedrohung in der Erstbefragung (vgl. AS 39: "...und teilte es der Familie des Mannes, der sie heiraten hätte sollen, mit.") und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (vgl. As 69: "Ihre Eltern und der Mann, der meine Frau heiraten wollte, wussten unseren Aufenthalt und sie würden mich töten.") durchwegs auch seitens des Mannes, dem die Gattin des Beschwerdeführers versprochen gewesen wäre, verortete. Seine Schilderung in der Beschwerdeverhandlung, dass sie nur "am Anfang" von dem Verlobten bedroht worden wären, nicht aber mehr, als er von der gemeinsamen Flucht erfahren hätte, ist damit nicht in Einklang zu bringen. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, als dieser Verlobte ja schon von Beginn an darüber informiert gewesen wäre, dass die Frau mit einem anderen Mann nach XXXX gegangen sei. Damit geht das Argument des Beschwerdeführers, dieser Verlobte hätte aufgrund dessen das "Interesse verloren", ins Leere.

Aus dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck in Zusammenhalt mit den aufgezeigten Unplausibilitäten in seinem Vorbringen wird deutlich, dass die von ihm geschilderten Fluchtgründe keine Entsprechung im Tatsächlichen haben.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung ergeben und hat er eine solche auch nicht dargetan.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben. Soweit bei dieser Gelegenheit auf die Situation der Hazara aufmerksam gemacht wurde, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere die Einvernahme der Familie des Beschwerdeführers sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen. Insofern geht der Hinweis auf ein anderes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der Stellungnahme vom 13.05.2015 in Leere, da dort von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgegangen wurde. Aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen und unter dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gelangte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Vorbringen erstattet hat.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Wie oben ausgeführt, war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers keinerlei objektivierbare (drohende) Verfolgung im Sinne einer ihn konkret treffenden Gefährdung zu entnehmen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichtes (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014) aus.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."

Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, wenn auch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv sind. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Die Angriffsstatistik auf Distriktebene zeigt, dass es im Heimatdistrikt des Beschwerdeführer mit fünf Angriffen insgesamt weit weniger gab als in anderen Distrikten der Provinz (vgl. etwa GHORBAND mit 38, BAGRAM mit 31 und CHAHARIKAR mit 19 Vorfällen). Es handelt sich folglich innerhalb XXXXS um eine relativ friedliche Provinz. Die Erreichbarkeit seiner Heimatregion ist über die AH 76 und A77 gegeben, und sind keine Umstände dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer diese Rückreise nicht zumutbar wäre. Unter diesen Gesichtspunkten kommt die Heimatregion des Beschwerdeführers als Zielort in Betracht. Es sind jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk verfügt.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden kann:

Im gegenständlichen Fall ist eine Verweisung des Beschwerdeführers auf eine andere Region des Landes möglich, da er durch seine Tante und deren Familie familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX hat und ihm dort folglich ein soziales Auffangnetz zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben selbst bereits mehrere Monate in XXXX gelebt und ist folglich mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Die (sichere) Erreichbarkeit XXXXs ist nach den Länderfeststellungen zu bejahen.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr aus folgenden Gründen auch zumutbar:

Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über eine Schulausbildung und Berufserfahrung als Landwirtschaftsgehilfe. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in XXXX über familiäre Bindungen.

Der Beschwerdeführer verfügt damit in seiner Heimat nach wie vor über das für Rückkehrer notwendige soziale Netzwerk, und dies darüber hinaus in der für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sicheren und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbaren Stadt XXXX. Denn in XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschlägen hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über Schulbildung, spricht eine der dortigen Landessprachen, ist gesund und arbeitsfähig. Da er zudem über familiären Rückhalt in der Stadt XXXX verfügt und eine dem Familienverband entsprechende Unterstützung anzunehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wieder wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Die Prüfung nach den vom VfGH festgelegten Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Rückkehr in die Stadt XXXX möglich und auch zumutbar wäre.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

Zu Spruchpunkt A) II.)

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessenabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2012 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Da er im Bundesgebiet bisher auch keine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft eingegangen ist, wäre mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden.

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit Oktober 2012 (sohin gut zweieinhalb Jahre) in Österreich aufgehalten hat, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Oktober 2012 im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit etwa zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts relevante Integrationsschritte gesetzt hätte. So sind weder der Besuch von Deutschkursen noch eine mehr als rudimentäre Sprachkenntnis belegt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und sind auch sonst keine Hinweise auf eine soziale Integration hervorgekommen. Er ist darüber hinaus nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Allenfalls bereits geknüpfte erste Kontakte sind jedoch nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus- und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus- und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Weitere, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der als kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Hingegen hat der 28-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Der Beschwerdeführer beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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