BVwG W174 1436566-1

W174 1436566-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Herkunftsort, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W174 1436566-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W174.1436566.1.00

Spruch

W174 1436566-1/12E

IM NAME DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.07.2013, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 01.07.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 17.04.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am nächsten Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, am XXXX geboren zu sein und aus dem Dorf XXXX, Distrikt Kot, Provinz Nangharhar in Afghanistan zu stammen. Er sei traditionell mit XXXX (18 Jahre) verheiratet und habe vier Kinder im Alter von 10 XXXX, 8 XXXX, 7 XXXX und 5 XXXX Jahren. Seine Eltern (Vater: XXXX, 70 Jahre; Mutter: XXXX, 50 Jahre) seien am Leben, er habe drei Brüder (XXXX, 32 Jahre; XXXX, 25 Jahre; XXXX, verstorben) und eine Schwester (XXXX, 18 Jahre). Der Beschwerdeführe gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, habe keine Ausbildung und sei in seiner Heimat Landwirt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe seine Heimat vor ca. 4 Monaten verlassen, sei zur iranischen Grenze gefahren und habe diese überquert. Mit verschiedenen Verkehrsmitteln sei er durch den Iran bis in die Türkei gekommen, habe die türkische Grenze zu Fuß überquert, sei mit einem Kastenwagen bis nach Istanbul gefahren und mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Nach ca. einer Woche Anhaltung durch die griechische Polizei und einem zehntägigen Aufenthalt in Athen, habe der Beschwerdeführer einen Zug nach Saloniki und dann zur Grenze nach Mazedonien genommen. Mit dem PKW sei er von Mazedonien nach Serbien und mit einem weißen Kastenwagen über Ungarn bis nach Österreich gefahren. Die Reise habe ca. EUR 6.000,00 gekostet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten seinen Bruder umgebracht, da er bei einer ausländischen Baufirma gearbeitet habe. Als dann der Mann verhaftet worden sei, der seinen Bruder getötet habe, habe auch der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban bekommen, denn dieser Mann sei von den Dorfbewohnern geschlagen worden und daraufhin gestorben. Die Taliban hätten deshalb gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Er habe Afghanistan verlassen, weil er um sein Leben fürchte.

1.2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 11.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und seine Unterlagen seien auf dem Postweg. Er habe sich seine Tazkira, eine Videoaufnahme vom Begräbnis seines Bruders und eine Radioaufnahme, auf der zu hören sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban ermordet worden sei, als Beweismittel schicken lassen. Mit der Familie sei er im Kontakt, er rufe sie alle zwei Wochen an. Seine Frau sei krank, sie habe Diabetes und den Kindern gehe es nicht besonders gut. Die schon alten Eltern des Beschwerdeführers wohnten nach wie vor in Kot in ihrem Haus. Die Familie werde jetzt von seinem Schwager versorgt. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre die Schule besucht und als Bauer für andere gearbeitet, selbst habe er keine Landwirtschaft.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, sein Bruder habe mit dem Leiter der Straßenbaufirma PRT zusammen gearbeitet, er sei für die Maschinen verantwortlich gewesen. Die Taliban aus der Gegend des Beschwerdeführers wären gegen diese Beschäftigung des Bruders gewesen, sie hätten ihm gesagt, er dürfe nicht für die Regierung arbeiten. Eines Tages habe der Bruder einen Anruf bekommen, er solle zum Arbeitsplatz gehen. Als er dort angekommen sei, habe man ihn erschossen. Die Taliban hätten den Mord an dem Bruder des Beschwerdeführers später zugegeben und die Mitglieder des Stammes des Beschwerdeführers (Paschtunen), aus dem Dorf hätten daraufhin an einem Talib, der in Kot gewohnt habe, Rache genommen und ihn getötet. Das Leben des Beschwerdeführers sei deswegen in Gefahr gewesen. Die Taliban hätten an ihm Rache üben und ihn töten wollen. Er habe seine ganze Familie dort lassen müssen und nur sein Leben gerettet. Der Talib, der von den Dorfleuten ermordet worden sei, sei eine wichtige Person gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei am Freitag, den 05.12.1390 (entspricht 24.02.2012 der europäischen Zeitrechnung) ermordet und am nächsten Tag in Kot begraben worden.

Zum Tod des Mörders seines Bruders gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage insbesondere an, die Dorfleute hätten den Talib von zuhause geholt, hätten ihn gefoltert und ihm die Fingernägel gezogen, bis er den Mord am Bruder des Beschwerdeführers zugegeben habe. Dann hätten sie ihn zum Grab des Bruders des Beschwerdeführers gebracht, wo er am 07.12.1390 (= 26.02.2012) von XXXX erschossen worden sei. Der bei diesem Vorfall am Friedhof selbst anwesende Beschwerdeführer sei dabei ohnmächtig geworden. XXXX wohne im selben Dorf und sei mit dem Beschwerdeführer verwandt. Danach habe sich der Beschwerdeführer nur mehr zuhause versteckt, habe nicht arbeiten und einkaufen gehen können, denn er habe gewusst, dass die Taliban Rache nehmen hätten wollen. Nach ca. 4-5 Monaten habe er Afghanistan schließlich verlassen. Hinter seiner Familie seien die Taliban nicht her, denn sein Vater sei zu alt und mit Frauen hätten die Taliban nichts zu tun.

Das Heimatdorf des Beschwerdeführers heiße XXXX, es sei im Distrikt Kot und ungefähr eineinhalb Autostunden von Nangharhar entfernt. Die Nachbardörfer seien XXXX. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in einen anderen Landesteil, weil die Taliban überall in Afghanistan seien und ihn finden würden.

1.3. Mit Bescheid vom 04.07.2013, AZ XXXX, wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend traf die belangte Behörde zunächst zur Person des Beschwerdeführers die Feststellungen, er führe den im Spruch genannten Namen, sei Moslem, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig, traditionell verheiratet und Vater von vier Kindern. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien schlüssig und glaubhaft.

Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, das Vorbringen zu den Fluchtgründen würde, weil unglaubhaft, den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es sei ihm nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen einer Verfolgung im Heimatland ausgesetzt gewesen sei. Die vor der belangten Behörde präsentierte Geschichte entspreche nicht der Wirklichkeit, der Beschwerdeführer habe versucht, sich eine asylrelevante Geschichte zu Recht zu legen, um Asyl zu erlangen. Die in Aussicht gestellten Beweismittel seien binnen der gegebenen Frist nicht eingelangt.

Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der die Schule besucht und bereits Berufserfahrung als Landwirt habe. Es könne ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er, von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände nach Kontaktaufnahme auf die Hilfe seiner Angehörigen zurückgreifen könne. Auch gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei.

Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen führte die belangte Behörde rechtlich aus, das durchgeführte Ermittlungsverfahren und der festgestellte Sachverhalt hätten ergeben, dass die behauptete Furcht im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet worden sei. Es hätten keine Umstände ermittelt werden können, wonach der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl.

Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen können. Dass er im Rückkehrfall Folter, einer erniedrigenden, unmenschlichen Behandlung bzw. Strafe ausgesetzt sein könnte, habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können. Bei einem gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, wie dem Beschwerdeführer, könne seine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden. Er werde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Es seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht, wenn er in seine ursprüngliche Heimatprovinz nicht zurückkehren wolle, in der Provinz bzw. in der Stadt Kabul - wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert habe - leben könnte.

Schließlich kam die belangte Behörde unter Spruchpunkt III. anhand einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände zum Ergebnis, es sei gerechtfertigt den Beschwerdeführer auszuweisen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich aus dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 EMRK zum Absehen von einer Ausweisung führen würde. In das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens würde nicht in unzulässiger Weise eingegriffen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 11.07.2013 worin im Wesentlichen unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 AsylG vorgebracht wird, diese Bestimmung konkretisiere die Amtswegigkeit. Die Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder vervollständigt, Beweismittel bezeichnet oder ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Die belangte Behörde habe den verfahrensrechtlichen Grundsatz, der es dem Beschwerdeführer garantiere, für diesen günstige Umstände hätten im gleichen Maße in die Entscheidung der Behörde einzufließen wie ungünstige, nicht beachtet. Es seien keine Ermittlungen vor Ort bzw. zu den fluchtkausalen Ereignissen durchgeführt worden, obwohl der Beschwerdeführer die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert habe.

Unter Anführung diverser Berichte zur Lage in Afghanistan wurde vorgebracht, die Behörde habe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan aus mangelnden bzw. unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen gezogen. Auch sei es unterlassen worden, jedwede Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Blutrache zu treffen. Der Beschwerdeführer habe versucht, die verspätet eingelangten Beweismittel der Behörde zu übergeben, er wisse aber nicht, ob diese angekommen seien. Diese Beweismittel könne der Beschwerdeführer jedoch jederzeit vorlegen.

Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan von den Taliban verfolgt, aber die afghanischen Behörden seien nicht willens bzw. nicht in der Lage, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren, weshalb auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet nicht gegeben. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei überaus angespannt und prekär. Selbst Kabul könne nicht als ausreichend sicher bezeichnet werden und auch in den Städten sei eine entsprechende familiäre Unterstützung für eine Reintegration notwendig. Zudem mangle es dem Beschwerdeführer an Kenntnissen über die lokalen Gegebenheiten. Er habe noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt und würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten, denn es würde ihm jegliche Lebensgrundlage entzogen. Die Ausweisung stelle zweifellos einen Eingriff in das schützenswerte Privatleben im Sinne von Art 8 EMRK des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff sei aufgrund der dargelegten Tatsachen unverhältnismäßig und die Ausweisung unzulässig.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde sowie die ersatzlose Behebung der Ausweisung. Eventualiter sei der angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sei jedenfalls anzuberaumen.

1.5. Laut Aktenvermerk vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführer am genannten Tag im Rahmen des Dublin Abkommens aus London, England, kommend nach Österreich überstellt und ist am Flughafen Wien angekommen.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2013 stellte der Asylgerichtshof infolge fehlender aktuellen Anmeldung des Beschwerdeführers an einer österreichischen Meldeanschrift das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 ein.

1.7. Am 03.12.2013 übermittelte die Caritas Diözese Graz-Sekau eine e-mail Nachricht, wonach der Beschwerdeführer, Mag. Christian Lang, bevollmächtigt habe, Auskünfte über sein Asylverfahren einzuholen.

1.8. Am 05.12.2013 wurde eine Bestätigung von der Caritas, 8020 Graz, XXXX, übermittelt. Demnach hatte der Beschwerdeführer eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19 MeldeG beantragt. Für die Wartezeit von drei Wochen sei ihm die Anschrift der Einrichtung als Kontaktadresse zur Verfügung gestellt worden.

1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren fort.

1.10. Mit Eingabe vom 15.04.2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Anzeigebestätigung eines afghanischen Bezirksamtes (nicht übersetzt) sowie eine Speicherkarte mit einem Video vom Begräbnis des Bruders des Beschwerdeführers nach.

1.11. Mit Schriftsatz vom 16.09.2014 wurden des Weiteren vorgelegt:

ein nach dem äußeren Erscheinungsbild mit der bereits am 15.04.2014 übermittelten Anzeigebestätigung des afghanischen Bezirksamtes identisches Schreiben des örtlichen Sicherheitskommandanten aus Kot, welches das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung seiner Person durch die Taliban bestätige; Unterlagen aus Peshawar zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche infolge ihrer Zuckerkrankheit und der psychischen Belastungen wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers nach Pakistan zur medizinischen Versorgung habe gehen müssen; zwei den Beschwerdeführer betreffende psychiatrische Befunde vom 08.05.2014 und 14.08.2014, jeweils mit der Diagnose "Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerz" und einer Empfehlung den Beschwerdeführer für bessere Kontakt- und Ablenkungsmöglichkeiten in eine andere Unterkunft zu verlegen.

1.12. Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 gab Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, seine Bevollmächtigung isV § 10 Abs 1 AVG unter Berufung auf § 8 Abs 1 RAO zur Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekannt und widerrief alle bisherigen noch allenfalls bestehenden Vollmachten. Das Beschwerdevorbringen wurde insoweit eingeschränkt, als die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen und gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrecht erhalten wurde.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses Elementar 2 (A1.2) vom 22.9. bis 10.12.2014 sowie eine Kopie samt beglaubigter Übersetzung aus der Sprache Paschto und Dari ins Deutsche eines/einer vom Ministerium für Inneres am 24.10.2012 ausgestellter/ausgestellten "Personalausweis/Geburtsurkunde". Diese Taskira zeigt ein Foto des Beschwerdeführers und hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Lfd.-Nr.: 911582; Provinz: Nangharhar; Distrikt oder Bezirk: Kot; Dorf/Ort: XXXX; Vor- und Nachname: XXXX; Vorname des Vaters: XXXX; Vorname des Großvaters: XXXX; Geburtsort: XXXX;

Geburtsdatum und Alter: im J.2012 25 Jahre alt; Religion: Islam;

Nationalität: Afghane; Beruf: Selbständiger Arbeiter; Geschlecht:

männlich; Familienstand: verheiratet; Muttersprache: Paschto; [...]

Bandnummer: JÖ des Jahres 2012; Seitennummer: 159; Registernummer:

776; Ausstellungsdatum: 24.10.2012; Unterschrift des Herrn Mohebullah, des eingetragenen Beamten, Dienstrang 6; Unterschrift des Herrn Mohammad Sediq, des Leiters des Registeramtes, Dienstrang 5; Unterschrift des Personalausweisinhabers: Finger-/Daumenabdruck"

.

Ergänzend wurde ausgeführt, die Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Ehefrau, drei der vier Kinder - das vierte Kind sei nach der Einvernahme vor der belangten Behörde verstorben sowie seine Eltern) lebten nach wie vor im elterlichen Haus im Distrikt Kot. Der Beschwerdeführer habe zwar in Afghanistan 5 Jahre die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen, sondern nur in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe niemals außerhalb seiner Geburtsprovinz gelebt bzw in Großstädten gewohnt. Daher verfüge er dort über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte.

Seit April 2013 halte sich der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung in Österreich auf und habe sich in dieser Zeit um seine Integration bemüht. Im Herbst 2014 habe er einen Deutschkurs besucht. Psychisch gehe es ihm nicht gut (siehe die bereits vorliegenden psychiatrischen Befunde vom 08.05.2014 und 11.08.2014), strafrechtlich sei der Beschwerdeführer nach wie vor vollkommen unbescholten.

Zur aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Nangharhar, sei auf das landeskundige Gutachten des Sachverständigen, Dr. Rasuly, vom 27.10.2014 zu verweisen (vgl. BVwG 09.12.2014, GZ W119 1425136-1/15E; 18.09.2014, GZ W172 1424081-1/6E). Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stehe demnach im Widerspruch zu § 8 Abs 1 AsylG (vgl. BVwG 25.02.3015, W192 1434084-1/6E). Vor diesem Hintergrund werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der gesetzlich vorgesehenen Befristung zuerkennen. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig (geboren XXXX) und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Glaubensrichtung und spricht Paschtu. Er stammt aus dem Distrikt Kot, seine Heimatprovinz ist Nangharhar.

Nach seinen Angaben ist der Beschwerdeführer verheiratet und hat drei noch lebende Kinder. Er besuchte 5 Jahre eine Schule, verfügt aber über keine weitere Berufs- oder Fachausbildung. In seinem Herkunftsland war er als Bauer auf fremdem Grund tätig. Ein Bruder des Beschwerdeführers wurde von einem Taliban "wegen seiner Beschäftigung bei eine regierungsnahmen Firma" getötet. Dieser Mann sei in weiterer Folge von einem Mtglied seines Stammes, einem Paschtunen seines Dorfes, mit Namen XXXX ebenfalls am Grab seines Bruders erschossen worden, weshalb dessen Angehörige nun an ihm Rache üben wollen. Seine Eltern, seine an Diabetes leidende Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder wohnen nach wie vor in Afghanistan, im Distrikt Nangharhar, Distrikt Kot in ihrem Haus.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er bemüht sich um seine Integration, besuchte einen Deutschkurs Level A1.2. und leidet unter einer Anpassungsstörung.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 27.04.2015 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.07.2013, AZ XXXX, zurückgezogen. Der angefochtene Bescheid ist bezogen auf Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen.

2.2.2. Zur Lage im Herkunftsland:

Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangharhar, und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Situation von

Rückkehrern Folgendes zu entnehmen:

Die Sicherheitslage allgemein:

Insgesamt haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) im Jahr 2014 trotz weiterhin hoher personeller Verluste in den Bevölkerungszentren und entlang bedeutsamer Hauptverkehrsachsen eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage gewährleistet. Auch während der Hauptkampfsaison der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) haben sich die ANSF erneut ihrer landesweiten Sicherheitsverantwortung gestellt und kommen dieser überwiegend nach. Immer wieder waren die ANSF sowohl während der Absicherung von Großereignissen, als auch in der Fläche regional unterschiedlich stark ausgeprägt, erhöhten Herausforderungen durch die RFK ausgesetzt. Die Absicherung beider Wahlgänge zur Präsidentschaftswahl sowie der Inauguration des neuen afghanischen Staatspräsidenten am 29. September 2014 unterstreichen erneut die durch Schwerpunktsetzung erzielte Leistungs-fähigkeit der ANSF. Im Sommer und Herbst 2014 unterlag die Sicherheitslage vor allem in den bekannten Kernräumen der RFK den erwarteten teilweise erhöhten Schwankungen.

Die RFK stellen auch Ende 2014 landesweit eine erhebliche Bedrohung für die afghanische Bevölkerung, die Sicherheitskräfte, afghanische Regierungsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft dar. In den bevölkerungsreichen Gebieten und entlang der Hauptverbindungsstraßen stehen die RFK weiterhin unter Druck durch die ANSF. In diesen Gebieten haben die RFK aber bis zum Ende der Hauptkampfsaison 2014 keine entscheidenden und dauerhaften Raumgewinne erzielt. Wie bereits im Frühjahr 2014 in mehreren Landesteilen festgestellt, haben jedoch die RFK ihre Handlungsfähigkeit insbesondere in den ländlichen, vornehmlich paschtunisch geprägten traditionellen Kernräumen erhöhen können. Hier waren über das Jahr gesehen in einigen Gebieten mehrfach abwechselnde Raumgewinne und -verluste durch RFK und ANSF zu beobachten. Weiterhin nutzen die RFK die bekannten Vorgehensweisen und Techniken bei der Durchführung von Anschlägen und Angriffen. Diese richten sich nach weiterer Reduzierung der ISAF-Präsenz in der Fläche mit Masse gegen die ANSF.

Die ANSF wirken grundsätzlich landesweit, konzentrieren sich jedoch aufgrund begrenzter Ressourcen und weiterhin bestehender Defizite - insbesondere bei Durchhaltefähigkeit, Aufklärung und Luftnahunterstützung - noch stärker als zum Beginn des Jahres auf die urbanen Zentren und auf die bedeutsamen Hauptverkehrsachsen. Dies ermöglicht ihnen entweder kurzzeitig in der Fläche (Absicherung der Stichwahl) oder längerfristig (in den strategisch bedeutsamen Gebieten) die Wirkungsüberlegenheit gegenüber den RFK zu behalten. Somit kommen sie ihrer Schutzaufgabe weitgehend nach. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sind die personellen Verluste mit rund

3. 450 gefallenen Angehöri-gen der ANSF im Vergleich zu rund 3.650 Gefallenen im Vorjahreszeitraum um rund fünf Prozent nur leicht gesunken. Aufgrund fortlaufender Rekrutierung bleiben die ANSF regenerationsfähig. ISAF war 2014 in weiter zunehmendem Maße nur noch ein Gelegenheits- und "Prestige"ziel für Anschläge. Mit 33 Gefallenen in den Reihen der ISAF in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sanken die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahreszeitraum mit 105 Gefallenen um rund 70 Prozent deutlich. Allerdings war ISAF wegen des begonnenen Rückbaus insgesamt auch weniger exponiert.

Die Anzahl der Sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ), deren Aussagekraft als quantitativer Teilindikator bei der Bewertung der Sicherheitslage immer weiter abnimmt, sank - sogar trotz der statistischen Sondereffekte an den Wahltagen - in den ersten acht Monaten 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum landesweit von rund

20. 900 um rund 23 Prozent auf rund 16.100.

Zivile Opfer werden unverändert durch die RFK billigend in Kauf genommen und in einigen Fällen als Mittel der Abschreckung und Vergeltung - trotz wiederholt gegenteiliger Aussagen der RFK-Führung - gezielt eingesetzt. Die Vereinten Nationen berichteten am 9. Juli 2014, dass für das erste Halbjahr 2014 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 ein Anstieg von getöteten afghanischen Zivilpersonen um 17 Prozent auf 1.564 und von verletzten Zivilpersonen um 28 Prozent auf 3.289 zu verzeichnen war. Erneut ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die RFK mit 74 Prozent für die große Mehrheit der zivilen Opfer verantwortlich waren (gegenüber 8 Prozent von ANSF und 1 Prozent von internationalen Truppen). 12 Prozent der Fälle konnten nicht zugeordnet werden, weitere 5 Prozent wurden von Kampfmittelrück-ständen verursacht.

Die Sicherheitslage in Kabul ist durch die ANSF trotz unveränderter Volatilität durch einzelne medienwirksame Anschläge und Bedrohungsmeldungen "überwiegend kontrollierbar".

Auch zum Ende des Jahres 2014 herrscht in den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden des Landes eine "überwiegend nicht kontrollier-bare", in einigen wenigen Distrikten sogar eine "nicht kontrollierbare" Sicherheitslage.

[Anmerkung: Die Sicherheitslage eines Raumes gilt als "überwiegend nicht kontrollierbar", wenn bestehende Bedrohungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit der afghanischen Bevölkerung, afghanischen Regierung und der Vertreter der internationalen Gemeinschaft darstellen. Es ist kurzfristig keine Verbesserung der Sicherheitslage zu erwarten. Die Autorität der afghanischen Verwaltungs- und Regierungsstrukturen steht in Frage. Die Sicherheitslage eines Raumes gilt als "nicht kontrollierbar", wenn bestehende Bedrohungen die Bewegungs- und Handlungsfreiheit der afghanischen Bevölkerung, afghanischen Regierung und Vertreter der internationalen Gemeinschaft drastisch einschränken oder unterbinden. Es ist gegenwärtig keine Verbesserung der Sicherheitslage zu erwarten. Die Autorität der afghanischen Verwaltungs- und Regierungsstrukturen ist de facto nicht gegeben.]

(Fortschrittsbericht Afghanistan 2014 zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags, Presse- und Informationsamt der Deutschen Bundesregierung, Stand 1. November 2014, S 18 ff, S 33)

In Nordafghanistan ist eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage zu konstatieren. Sie ist jedoch heterogen und lokal begrenzt volatil. Auch im Norden wirken die ANSF grundsätzlich in der Fläche, konzentrieren sich jedoch auf die Siedlungsgebiete und auf den Raum entlang der Hauptverkehrsstraßen. Besonderes Kennzeichen auch im zurückliegenden Jahr blieb die enge Verstrickung von RFK mit der Organisierten (Drogen) Kriminalität und lokalen/regionalen Machthabern. Die Bedrohungslage durch RFK in den nicht-paschtunischen Siedlungsgebieten und größeren Städten des Nordens wird als niedrig bis mittel eingestuft. In den ländlichen Gebieten mit hohem paschtunischen Bevölkerungsanteil bestehen weiterhin überwiegend erhebliche Bedrohungen. In einigen traditionellen Kern-räumen der RFK im Norden wurde im Sommer 2014 eine Erhöhung von deren Bewegungs- und Handlungsfähigkeit registriert, welche regelmäßig eine Gegenreaktion der ANSF auslösen. Dies führt in begrenzten Gebieten des Nordens zu einem wechselseitigen Kontroll-verlust bzw. -gewinn. Insgesamt hat sich die Anzahl von Gebieten mit einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage im Norden tendenziell vergrößert.

(EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, European Asylum Support Office, 2015, 32 ff.)

Die UNO berichtet, dass zwischen dem 1. März und dem 15. August 2014 zwei Drittel aller Sicherheitsvorfälle im Süden, Südosten und Osten Afghanistans stattgefunden haben. In diesem Berichtszeitraum wurden Angriffe Aufständischer mit dem Ziel verübt, die Stadtteilzentren oder Checkpoints im Süden (Helmand), im Westen (Faryab und Ghor), im Zentrum (Logar), im Osten (Nangharhar und Nuristan) und Nordosten (Kunduz) zu erobern und zu halten.

(UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, report of the Secretary General, A/68/910-S/2014/420, 18 June 2014; http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2014/420)

Nach Angaben des niederländischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten konzentrierten sich die Aufständischen auf diese Regionen wegen dem Rückzug des IWF. (Nederland, Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Afghanistan, September 2014;

http://www.rijksoverheid.nl/ministeries/bz/documenten-en-publicaties/ amtsberichten/2014/09/17/afghanistan.html).

Die Provinz Nagharhar:

Nangharhar gehört zu den Provinzen mit dem höchsten relativen Risikoindikator für Konfliktfälle sowie für zivile Opfer, für die Provinzen Kunar und Nangharhar wurde im Jahr 2014 ein starker Anstieg der Konflikte verzeichnet.

(UNOCHA, 2015 Humanitarian Needs Overview Afghanistan, November 2014;

https://docs.unocha.org/sites/dms/Afghanistan/humanitarian-needs-overview.pdf).

Die Provinz Nangharhar (Hauptstadt Jalalabad) besteht aus 22 Bezirken (Achin, Batikot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Dehbala, Durbaba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khogyani, Kot, Kuzkunar, Lalpur, Muhmand Dara, Nazyan , Pachieragam, Rodat, Shinwar, Surkhrod, Sherzad) und ist sehr gebirgig. Von den 1,436 Millionen Einwohnern sind 90% Paschtunen, während sich die restliche Bevölkerung in Pachay, Tadschiken, Gujjars und Kuchis unterteilt.

Seit 2012 hat sich die Sicherheitslage mit einer Zunahme der Angriffe auf ANSF auf der Hauptstraße Bati Kot verschlechtert, während die Hauptverkehrsstraße Torkham-Jalalabad auch zum Ziel wird. Nach Angaben der Long War Journal (LWJ) ist "Nangharhar eine strategische Provinz sowohl für die Taliban als auch die Koalition. Die Provinz grenzt an die pakistanische Stammesagentur von Khyber, und beherbergt die Hauptversorgungsroute von Pakistan."

Angesichts der Präsenz von Aufständischen werden amerikanische Drohnen verwendet, um die Taliban zu eliminieren. Die Unsicherheit kann auch auf die Machtkämpfe um die lokalen Ressourcen zwischen der Provinzelite und dem früheren Gouverneur zurückgeführt werden. Um ihre Präsenz zu stärken, nutzen die Aufständischen diese Rivalitäten, Stammeskonflikte, Landstreitigkeiten sowie den Widerstand gegen die Ausrottung des Opiumanbaus (dieser ist zwischen 2012 und 2013 um 400 % gestiegen) aus. Die erhöhte Präsenz der Taliban wirkt sich auf das tägliche Leben der Zivilisten aus, die es aus Angst vor Repressalien zB vermeiden, Sänger und Musiker zu Hochzeiten einzuladen. Entführungen und Lösegeldforderungen (zwischen USD 300,000 und 1,5 Millionen) haben sich zwischen März 2013 und Januar 2014 vervielfacht. Als Folge haben Eltern Angst, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Laut UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) rangiert Nangharhar auf dem vierten Platz unter den Provinzen mit den meisten zivilen Opfern.

Nach Angaben eines westlichen Sicherheitsbeamten wurden zwischen Jänner und Oktober 2014 in der Provinz Nangharhar 2.750 gemeldete Sicherheitsvorfälle gezählt. Laut UNAMA werde keiner der Bezirke von Gewalt verschont. Im Januar 2014 wurde bei einem Bombenanschlag auf einen Basar in der Hauptstadt ein Kind getötet und acht weitere verletzt. Im März 2014 explodierte ein mit Sprengstoff beladener Mini-Truck in der Nähe einer Polizeistation um sechs bewaffneten Männern den Zugang auf das Gelände zu verschaffen. Mindestens ein Zivilist starb, nachdem eine Magnetbombe, welche am Auto des Gouverneurs des Nazyan-Distrikts befestigt war, explodierte - der Gouverneur und seine Leibwächter wurden getötet. Mehrere Passanten wurden verletzt. Im Mai 2014 tötete eine gegen ein Polizeiauto eingesetzte Bombe am Straßenrand vier Zivilisten. Regierungsgebäude und Polizeistationen in der Provinzhauptstadt wurden wiederholt angegriffen, welche auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft zogen. Im Juli 2014 explodierte eine Bombe am Motorrad - ein Polizist wurde getötet und ein Kind schwer verletzt.

Nicht nur fallen Zivilisten bei diesen Angriffen zum Opfer, sie werden auch gezielt getötet: Im Januar 2014 explodierten zwei Bomben als eine Hochzeitsgesellschaft durch den Achin Distrikt zog. Weitere Beispiele für direkte Angriffe auf die Zivilisten sind die Explosion einer Bombe am Straßenrand an einem Samstag Nachmittag in der Nähe einer Schule in Jalalabad im Februar 2014, die Explosion einer Bombe auf einem Krankenwagen im Stadtteil Behsud im Juli 2014 sowie drei in Khogyani getötete Studenten.

Laut UNAMA wurden in den Bezirken Batikot, Pachieragam, Sherzad und Hesarak zwischen dem 1. September 2013 und dem 30. September 2014 zwischen 26 und 50 Opfer aufgezeichnet. Zwischen dem 29. Juli und 1. August 2014 wurden mehrere Polizeistationen gleichzeitig von Hunderten Taliban im Hesarak-Distrikt angegriffen, weil "die Lage des Hesarak Distrikts zu strategisch wichtigen Gebieten (angrenzenden Distrikten) hat Bedenken ausgelöst, da die erhöhte Gewalt auf Gebiete übergeht, die traditionell stabiler sind". Dieser Angriff hatte mehrere Zivilisten zum Opfer.

In den restlichen Distrikten lag die Anzahl der Zwischenfälle zwischen einem und 25 und betraf sowohl die Exekutive als auch Zivilpersonen.

Im Januar 2014 zählte UNHCR mehr als 500 Binnenvertriebene in dieser Provinz. In den folgenden Monaten suchten hunderte Menschen Zuflucht in Jalalabad oder in den benachbarten Provinzen wegen Bedrohung und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGE - Anti-Government-Elements) sowie aufgrund der Konflikte zwischen den AGEs und der ANSF.

(EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, European Asylum Support Office, 2015, 98 ff):

Die Sicherheitslage in Kabul:

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres.

(AFP: 5.1.2015)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens.

(RFE/RL: 18.12.2014)

Am 13.12.14 wurden in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen.

(BAMF: 15.12.2014, S. 1)

Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt.

(RFE/RL: 18.12.2014)

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe.

(AFP: 30.11.2014)

Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL: 27.11.2014)

Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL: 25.11.2014)

Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer.

(BBC News: 19.11.2014)

Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

(AFP: 18.11.2014)

Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt.

(AFP, 16.11.2014)

Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben. Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen.

(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)

Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangharhar.

(BAMF: 10.11.2014)

Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen.

(RFE/RL, 9.11.2014)

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangharhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.

(Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014)

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen.

(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran.

(Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014)

Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden.

(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014)

So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich.

(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013:

the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen.

(AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)

Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert.

(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)

Korruption

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.

Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)

Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.

(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind.

(Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin)

Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014)

Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit.

(WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014)

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt.

(BFA Staatendokumentation von 3.2014)

Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.

Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)

64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung.

(WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)

Behandlung nach Rückkehr

Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der freiwilligen Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014, haben zahlreiche gut ausgebildete Afghaninnen und Afghanen das Land verlassen.

Gemäß UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, da öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrende aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig.

(vgl COI - Country of Origin Information - Herkunftsländerinformation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)

Aufgrund des bewaffneten Konflikts stieg 2013 die Zahl der intern Vertriebenen Zivilistinnen und Zivilisten (IDP) im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent (plus 124'354) an und betrug Ende 2013 rund

631. 286 Personen. Insbesondere der Westen, Osten und Norden Afghanistans verzeichnet viele IDP. Im Osten gaben IDP Übergriffe und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen als Grund für die Vertreibung an. IDP leiden oft unter einem beschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, angemessener Unterkunft, Gesundheitseinrichtungen, Arbeit und sehen sich mit einer beschränkten Bewegungsfreiheit konfrontiert. Die äußerst limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung. Besonders in den harten Wintern sind IDP schutzlos der Kälte ausgeliefert. In und um Kabul existieren mindestens 51 informelle Siedlungen, welche geschätzte 30.400 Personen beherbergen. Viele dieser Menschen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen. Gemäß US Departement of State bleibt die Aufnahmekapazität Afghanistans für Rückkehrende weiterhin beschränkt.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 10.10.2014, 20ff)

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben. Eine Bestätigung fanden diese durch das vom Beschwerdeführer zuletzt in deutscher Übersetzung vorgelegte Dokument (Personalausweis/ Geburtsurkunde). Die Identität des Beschwerdeführers gilt daher als erwiesen.

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor der belangten Behörde gleichlautende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem eigenem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion, Ausbildung, seiner vormaligen Beschäftigung sowie zu seinen engen Familienangehörigen. So nannte er auch die Namen seiner Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kinder, deren Alter und gab dazu während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich diese sog. Kernfamilie nach wie vor in seiner Heimatprovinz aufhalte und dort vom Schwager des Beschwerdeführers versorgt werde. Zwar wies der Beschwerdeführer zuletzt durch die Vorlage seiner ins Deutsche übersetzten Taskira eindeutig nur seine persönliche Identität nach, aber auch seine Aussagen betreffend seinen fünfjährigen Schulbesuch und seine Beschäftigung als selbständiger Arbeiter bei dritten Personen in deren Landwirtschaft in der Heimatregion stellen sich vor dem Hintergrund seiner örtlichen Herkunft mit den dort vorwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, als dem Grunde nach nachvollziehbar und plausibel dar. Detailreich, konkret und ausführlich sind weiters - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seines Fluchtgrundes, auf deren Glaubhaftigkeit und Wahrheitsgehalt jedoch infolge der nunmehr reduziert zu beurteilenden Anträge nicht mehr näher einzugehen war.

Nicht zugestimmt werden kann der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Feststellung, im Ermittlungsverfahren seien keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr von Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung bzw. Strafe ausgesetzt wäre, hervor gekommen. Bezogen auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und dem Grunde nach nicht prima vista als unplausibel bewertbaren Fluchtgründe, ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 der Protokolle zur EMRK verletzt zu werden nicht gänzlich unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass neben einem im vorliegenden Fall möglicherweise zu erwartenden Familienrückhalt, vor allem eine allgemeine und insbesondere in der Herkunftsprovinz Nangharhar ausreichende Sicherheits- und Versorgungslage und ein sicherer Arbeitsplatz für eine erfolgreiche Rückkehr nach Afghanistan Voraussetzung sind. Der Beschwerdeführer hat nur fünf Jahre lang eine Schule besucht und verfügt über keine, wie immer geartete Berufsausbildung. Vor seiner Flucht war er lediglich als ungelernter Landarbeiter auf fremden Grund tätig. Für Personen, wie den Beschwerdeführer ohne Fachausbildung, ist es daher umso schwieriger, einen Arbeitsplatz zu finden, mit dessen Erträgen er seinen eigenen Lebensunterhalt oder den seiner Ehefrau samt drei minderjährigen Kindern bestreiten könnte. Vor allem ist auf die zurzeit als äußerst prekär einzustufende Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - wie nicht nur den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Länderinformationen grundsätzlich zu entnehmen ist - zurück zu kommen. Ein vom Bundesverwaltungsgericht in einem zu diesem durchaus vergleichbaren Asylverfahren hinzugezogene Sachverständige für Afghanistan führte dazu in seinem Gutachten aus (vgl. dazu BVwG 09.12.2014, W119 1425136-1/15E): "Die Sicherheitslage in der Provinz NANGHARHAR ist prekär, dies besonders in den Regionen Khugiani, Sherzad und Hesarak. Die Taliban verüben nicht nur Selbstmordanschläge und Bombenanschläge gegenüber den Behörden, ausländischen Konvois und gegen jene Dorfältesten, die mit der Regierung zusammenarbeiten. Die Taliban versuchen auch in der letzten Zeit zunehmend Gelände zu erobern, um ihre Stärke dabei zu demonstrieren. Bei all diesen Aktionen der Taliban kommen dutzende Menschen ums Leben. Außerdem ist in Nangharhar die Rauschgiftmafia aktiv. Die Rauschgiftmafia besteht aus den Taliban, ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten und einem Teil der Weiß-Bärtigen. Unter diesen gibt es auch bewaffnete Auseinandersetzungen, dabei kommen auch sehr viele zivile Personen ums Leben. Aus diesem Grund verlassen zahlreiche junge Menschen ihre Heimatregionen. Nachdem in Afghanistan die Arbeitslosenrate sehr hoch ist, versuchen diese im Ausland sich abzusetzen, mit der Hoffnung, im Ausland überleben zu können und auch ihren Familien zu helfen.").

2.2.2. Grundlage für die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan allgemein, in der östlichen Provinz Nangharhar und in der Hauptstadt Kabul im Besonderen stellen die angeführten Quellen dar. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierender Institutionen, ergeben ein nachvollziehbares Gesamtbild der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der genannten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht an der Richtigkeit der Darstellung kein Zweifel.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gegeben:

Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Nangharhar, ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist zwar ein junger, im Wesentlichen gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei dem dessen grundsätzliche Fähigkeit einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben grundsätzlich vorauszusetzen ist. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangharhar, wo er das gesamte Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat, stammt. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion bestünden für den Beschwerdeführer in Gestalt der dort nach seinem Wissensstand nach wie vor lebenden Kernfamilie, gewisse familiäre Anknüpfungspunkte, doch ist vor allem in der Provinz Nanghahar die Sicherheitslage als besonders schlecht zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderberichte ist - wenn auch nicht für das gesamte Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - insbesondere zum Osten des Landes auszuführen, dass, nachdem die regierungsfeindlichen Gruppen ihren Fokus zunehmend dorthin verlagerten hatten, die gewaltsamen Auseinandersetzungen rasant zugenommen haben. Die Regierungsgegner haben in Nangharhar zur weiteren Stärkung ihrer dort schon bestehenden Hochburg eine signifikante Eskalation unternommen und bereits im ersten Quartal 2013 sind die Zwischenfälle gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% angestiegen. Neben Laghman, wurde der größte Zuwachs an Angriffen von bewaffneten Oppositionellen in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers verzeichnet. Dieses Gebiet zählt zu den am meisten bedrohten Provinzen in Afghanistan und ist aufgrund seiner Lage im Nordosten, an der Grenze zu Pakistan, sehr umkämpft. Neben den Taliban, sind als regierungsfeindliche Gruppierungen unter anderem Hekmatyars, Hezb-e Islami, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida aktiv. Aufgrund dieser höchst instabilen politischen Situation, ist nicht nur die Sicherheitslage nach wie vor prekär, sondern sie verschlechtert zunehmend. Die steigende Anzahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern spiegelt die zunehmende Gewaltsituation im alltäglichen Leben wieder. Demzufolge ist nicht nur von der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen in Nanghahar auszugehen, sondern es gestalten sich auch die allgemeinen Lebensbedingungen und vor allem die ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wohnraum und Ärzten bzw. Medikamenten als sehr schwierig.

Als interne Fluchtalternative könnte grundsätzlich Kabul in Betracht kommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer etwa in der Hauptstadt Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans, erfolgreich Fuß fassen könnte, sind jedoch nicht bekannt. Glaubhaft gab der Beschwerdeführer an, seine Familie halte sich noch immer in Nangharhar auf, sodass der Beschwerdeführer als Rückkehrer in Kabul oder in einer anderen Großstadt völlig auf sich allein gestellt wäre. Neben den notorisch für außerhalb des Familienverbandes lebenden Personen auftretenden Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt wäre, käme hinzu, dass er weder über die für ein Leben in Kabul oder in einer anderen Großstadt notwendigen örtlichen Kenntnisse verfügt, noch - da er sich bisher ausschließlich am Land, in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangharhar aufgehalten hat - kann er auf Erfahrungen betreffend das Leben in einer Großstadt und die dort üblichen Umstände bzw. Gebräuche zurückgreifen. Mangels Hinweisen auf sich in Kabul befindliche, mit dem Beschwerdeführer verwandte Personen oder sonstige Angehörige, kann dort ebenfalls nicht von einer Absicherung im Familienverband oder Angehörige bzw. Freunde ausgegangen werden. Als ungelernter Landwirtschaftsarbeiter mit geringer Schulbildung und ohne bereits vorhandener sozialer Kontakte hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zB nach Kabul daher nicht Möglichkeit seine täglichen Grundbedürfnisse ausreichend zu befriedigen oder sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.

Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich mit dem Besuch eines Deutschkurses, wenn auch bisher noch kleine, jedoch jedenfalls Schritte zu seiner Integration gesetzt hat.

Zudem kann, wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Nangharhar sicher erreichen kann. Die Sicherheitslage ist derzeit nicht nur in ganz Afghanistan prekär, sondern in 15 Provinzen des Landes herrscht aktiver Krieg zwischen den Terroristen und der afghanischen Armee. Gleichzeitig stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel, auch für nicht völlig alleinstehende Rückkehrer oft als nur unzureichend dar. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hält sich in Grenzen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsmöglichkeiten in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen etwa in ihnen unbekannten Großstädten ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der im Allgemeinen, als auch insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers Nanghahar immer noch instabilen politischen Lage ist eine ausreichende staatliche Unterstützung nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer, der sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhält, wird im Fall seiner Rückkehr, wenn überhaupt, nur sehr schwer Anschluss an seine Familie finden können, weshalb er sowohl aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der Versorgung in ernste Schwierigkeiten geraten würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.

Aufgrund dieser Umstände ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünde.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs 1 VwGVG) konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auf die Abhaltung einer solchen ausdrücklich verzichtet und der zur Beurteilung im beschwerdegegenständlichen Verfahren erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage ausreichend geklärt werden. Eine ergänzende mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, weshalb auch Art 6 Abs 1 MRK dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen steht (VwGH 29.04.2015, Zl 2013/08/0041).

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II.:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.

Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

2.3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

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