BVwG W134 2109092-1

W134 2109092-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015

Regest

Direktvergabe, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Provisorialverfahren, Rahmenvertrag,<br/>Unzuständigkeit, Vergabeverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W134 2109092-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.2109092.1.00

Spruch

W134 2109092-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Überbrückungsbeauftragung: Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung", der Auftraggeberin Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch die XXXX, aufgrund der Anträge der XXXX, vom 24.06.2015 das Bundesverwaltungsgericht möge "für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens

Anspruchsberechtigten der Antragsgegnerin mit Sonden- und Trinknahrung mit der Fa. XXXX untersagen;

"Überbrückung" zu beauftragenden Unternehmens oder beauftragten Unternehmens vorzunehmen;

"Überbrückung" zu beauftragenden Unternehmens oder beauftragten Unternehmens somit der XXXX vorzunehmen;

wie folgt beschlossen:

A)

Die oben genannten Anträge werden gemäß § 312 BVergG 2006 zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Vorbringen der Parteien:

Mit Schreiben vom 24.06.2015, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der "Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Überbrückungsbeauftragung im Wege einer Direktvergabe oder eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vorzunehmen", die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin und stellte diverse Feststellungsanträge.

Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Antragsgegnerin habe mit Bekanntmachung vom 31.01.2015 die Versorgung ihrer Anspruchsberechtigten mit enteraler Ernährung - Trink- und Sondennahrung inklusive Technik in einem zweistufigen Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben. Vorgesehen sei der Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem Unternehmer je Los gewesen, wobei die Lose herstellerbezogen ausgeschrieben worden seien. Der jeweilige Rahmenvertrag solle für die Dauer von 5 Jahren (samt einer optionalen Möglichkeit zur Verlängerung um 2 weitere Jahre) abgeschlossen werden. Die Ausschreibung sei mittels Nachprüfungsantrag beeinsprucht worden. Mit Schreiben vom 23.07.2015 habe der Rechtsvertreter der Auftraggeberin mitgeteilt, dass seitens der Auftraggeberin eine Überbrückungsbeauftragung vorgenommen worden sei.

Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 26.06.2015 gab diese bekannt, dass der Zuschlag bereits am 18.06.2015 erteilt worden sei.

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 30.06.2015 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Überbrückungsbeauftragung:

Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung" die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 5 BVergG der im Wege einer Direktvergabe gemäß § 25 Abs 10 BVergG vergeben worden sei. Eine Bekanntmachung in Österreich sowie in der EU sei nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, hat am 18.06.2015 den Zuschlag für den Lieferauftrag "Überbrückungsbeauftragung: Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung" erteilt. Eine Bekanntmachung in Österreich oder in der EU ist nicht erfolgt. (Schreiben der Auftraggeber vom 26.06.2015 und 30.06.2015).

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.

2. Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:

§ 312 Abs. 2 BVergG lautet:

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1.

zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2.

zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Da in der gegenständlichen

Sache, wie die Auftraggeberin vorgebracht hat und auch in Beilage ./6 ihres Schreibens vom 26.06.2015 belegt hat, der Zuschlag bereits am 18.06.2015 erteilt worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 312 Abs. 2 Z. 1 BVergG zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr zuständig.

Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;

30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;

29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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