BVwG W106 2103528-1

W106 2103528-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015

Regest

Auslandseinsatz, gesundheitliche Eignung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2103528-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2103528.1.00

Spruch

W106 2103528-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.02.2015, Zl. 03600-11-Kl-2012-W, betreffend Feststellung des vorzeitigen Endens der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(02.07.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 17.07.2012 schriftlich freiwillig seine Bereitschaft gemeldet, für einen Zeitraum von drei Jahren in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad (KPE) zur Entsendung zu Auslandseinsätzen zur Verfügung zu stehen (Auslandseinsatzbereitschaft).

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.12.2012 wurde diese freiwillige Verpflichtung angenommen.

I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2015 wurde der BF von der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung der mangelnden Eignung seiner Person als KIOP-KPE (Auslandseinsatzbereitschaft) und das vorzeitige Enden seiner Auslandseinsatzbereitschaft in Kenntnis gesetzt. Der BF sei erstmals am 19.11.2014 einer Eignungsprüfung zugeführt worden, wobei er im Bereich "Gesundheitliche Eignung" als "vorübergehend nicht geeignet" eingestuft worden sei. Bei dem am 19.12.2014 absolvierten Nachtermin seien die Mängel bestätigt worden. Mittels ärztlichen Sachverständigenbeweises vom 19.01.2015 sei die Feststellung der Nichteignung für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE erfolgt. Es seien eine Nierenerkrankung und Bluthochdruck diagnostiziert worden. Diese Gesundheitsschädigung sei nicht auf die dienstliche Verwendung zurückzuführen.

Von der Möglichkeit hiezu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

I.3. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.02.2015 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, nämlich wegen mangelnder Eignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 19. Jänner 2015 vorzeitig endet.

Begründend wird von der Behörde ausgeführt:

"Gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird.

Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG iVm § 30 AZHG durch das Heerespersonalamt mit Bescheid festzustellen.

Ein Mangel in der persönlichen Eignung liegt unter anderem dann vor, wenn das Ergebnis der für die Erhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft durchzuführenden Eignungsüberprüfung KIOP-KPE "nicht geeignet" lautet.

Sie sind Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Ihre mit freiwilliger Meldung vom 17. Juli 2012 eingegangene und mit Annahme vom 3. Dezember 2012 angenommene Leistungsverpflichtung bestand in der Bereitschaft, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

Sie wurden dieser Eignungsüberprüfung erstmals am 19. November 2014 zugeführt, wobei Sie im Bereich "Gesundheitliche Eignung" als "vorübergehend nicht geeignet" eingestuft wurden. Bei dem am 19. Dezember 2014 absolvierten Nachtermin wurden die Mängel im Bereich der "Gesundheitlichen Eignung" bestätigt. Mittels ärztlichen Sachverständigenbeweises vom 19. Jänner 2015 erfolgte die Feststellung, dass Sie für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE "nicht geeignet" sind.

Es wurden eine Nierenerkrankung und Bluthochdruck diagnostiziert. Diese Gesundheitsschädigung ist nicht auf Ihre dienstliche Verwendung zurückzuführen.

Mittels Parteiengehör, Zl. 03600-10-KI-2012-W, vom 28. Jänner 2015 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben zu den Ergebnissen der Überprüfung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahmen Sie nicht in Anspruch.

An die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Verständnis des § 25 Abs 4 Z 2 AZHG 1999 sind besonders hohe Anforderungen anzulegen, welche durch die fehlende "Gesundheitliche Eignung" nicht mehr gegeben sind, weil zum gesamten Spektrum der Auslandseinsätze höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit erforderlich sind. Ein Weiterverbleib in der Kaderpräsenzeinheit ist daher nicht möglich.

Gemäß dem oben angeführten Gutachten sind Sie für eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht geeignet. Da Ihnen damit die für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare persönliche Eignung fehlt, wurde mit 19. Jänner 2015 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und endet die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf dieses Datums vorzeitig."

I.4. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgender Begründung:

Der BF könne die negative Untersuchung im November 2014 nicht nachvollziehen. Er sei im Sommer 2014 ohne gesundheitliche Beschwerden für drei Monate in Bosnien gewesen. Es sei ihm ein Anliegen, seinen Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit (02.12.2015) erfüllen zu können. Er würde auch ohne Bereitstellungsprämie gerne den Vertrag erfüllen. Er habe seine berufliche Planung auf diesen dreijährigen Vertrag aufgebaut. Er hätte die Möglichkeit ab Jänner 2016 bei einer Firma als Außendienstmitarbeiter angestellt zu werden.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 18.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie des Beschwerdevorbringens getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 25 AZHG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 130/2003 lautet auszugsweise:

"§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

  1. ...

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. ...

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. ...

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.6.2013, 2013/12/0065, ausgesprochen, dass an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und dabei auf die Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, S 36 f.) verwiesen. Dort wird ausgeführt:

"Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig. Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezügliche Überprüfungen sind jederzeit möglich) ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nachweise hierüber verlangen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen schließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen den allenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen. Eine Blutabnahme im Rahmen dieser Untersuchung ist jedoch unzulässig, da es sich hierbei um einen zwangsweisen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt. Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein müssen, wird es zu deren Evidenthaltung allenfalls erforderlich sein, ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu den bereits bestehenden (etwa nach dem BDG 1979 oder nach dem WG 2001) aufzuerlegen."

Hervorzuheben ist, dass bei der Beurteilung der Eignung auf das gesamte in Betracht kommende Einsatzspektrum (Wüste bis Arktis) Bedacht zu nehmen ist. Vor allem aber müssen Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft für Entsendungen besonders rasch verfügbar sein.

Im Beschwerdefall hat die Behörde auf Basis des Ergebnisses der Eignungsüberprüfung vom 19.11.2014, der Nachuntersuchung am 19.12.2014 sowie des Sachverständigenbeweises vom 19.01.2015 die Feststellung der Nichteignung des BF zur Teilnahme an Auslandseinsätzen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung (Nierenerkrankung und Bluthochdruck) getroffen.

Im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs zu diesen Ermittlungsergebnissen hat der BF keine Stellungnahme abgegeben. Auch in seiner Beschwerde ist er den Feststellungen der BF nicht substantiell entgegengetreten. Mit dem bloßen Einwand, er könne das negative Untersuchungsergebnis nicht nachvollziehen, zeigt er keine Unschlüssigkeit der sachverständigen Feststellungen auf und wird auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften ersichtlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilenden Frage der Eignung zu Auslandseinsätzen in dessen Rechtsprechung eindeutig geklärt zu betrachten.

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