BVwG L502 2103676-1

L502 2103676-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>persönliche und soziale Bindungen, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2103676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2103676.1.00

Spruch

L502 2103676-1/9E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, FZ. 375539407-107607898, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, der sich eigenen Angaben zufolge seit April 2011 in Österreich aufhält, stellte am 08.06.2006, 24.04.2007 und 10.06.2010 Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft, die von den zuständigen Niederlassungsbehörden jeweils abgewiesen wurden.

2. Einem Antrag des BF vom 16.03.2011 wurde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung stattgegeben und wurde dem BF erstmals eine beschränkte Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft, befristet bis 16.03.2012, gewährt. Verlängerungsanträgen vom 16.05.2012 und 10.05.2013 wurde jeweils stattgegeben und wurde dem BF zuletzt mit 17.03.2013 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis 16.03.2016, ausgestellt.

3. Der BF wurde am 26.03.2014 festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Linz eingeliefert.

Mit in der Hauptverhandlung vom 25.06.2014 verkündetem Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

4. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) wurde am 26.11.2014 eine Verständigung über die Einlieferung des BF in die Justizanstalt Linz am 25.11.2014 sowie die Vollzugsinformation der seit 01.07.2014 rechtskräftige Verurteilung des BF übermittelt.

5. Das BFA holte mit 26.11.2014 einen aktuellen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister den BF betreffend ein.

6. Mit Schreiben vom 22.12.2014 wurde das BFA von der Justizanstalt Linz um Bekanntgabe ersucht, ob gegen den BF fremdenpolizeiliche Maßnahmen eingeleitet werden. Mitgeteilt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.014, dass beabsichtigt sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen.

7. Mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.12.2014 teilte die belangte Behörde dem BF unter Hinweis auf seine gerichtliche Vorstrafe mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.

Dem BF wurde unter einem aufgetragen binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben bzw. die im Schreiben angeführten Fragen zu beantworten und allfällige Nachweise vorzulegen.

8. Mit 22.12.2014 ersuchte das BFA um Übermittlung einer Kopie der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.06.2014.

Am 08.01.2015 langte das Protokoll der Hauptverhandlung samt mündlich verkündetem Urteil beim BFA ein.

9. Am 13.01.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF in Form eines handschriftlichen Schreibens ein.

Ausgeführt wurde dort vom BF, dass er im April 2011 legal nach Österreich eingereist sei, dies zum Zweck der Zusammenführung mit seiner seit 2004 in Österreich aufhältigen Familie. Er habe sich in der Folge die meiste Zeit im Bezirk XXXX aufgehalten. Er befinde sich derzeit in Behandlung wegen einer Meningitis-Infektion und einem Bandscheibenvorfall. In der Türkei habe er nach der Absolvierung der Volksschule die Berufe des Schneiders und des Gärtners erlernt und in diesen Berufen auch gearbeitet. In Österreich in XXXX würden die Familienangehörigen des BF, im Genaueren seine Frau und drei Kinder, leben. Darüber hinaus würden zwei Brüder des BF mit ihren Familien in Frankreich leben. Der Aufenthaltstitel des BF sei für den gesamten EU-Raum gültig. Zuletzt habe der BF bis Ende Oktober 2012 in einem Unternehmen in XXXX gearbeitet. Von den Brüdern aus Frankreich und der Mutter aus der Türkei habe er finanzielle Unterstützung erhalten. In Österreich verfüge er über einen größeren Freundeskreis. Zurzeit besitze er keine Barmittel. Anknüpfungspunkte zur Türkei habe er dadurch, dass dort seine Mutter, die Schwester und ein Bruder leben, eine diesbezügliche Anschrift in der Heimat gäbe es aber nicht. Er würde gerne in Österreich bleiben, da seine Kinder und die Lebensgefährtin hier aufhältig seien.

10. Mit 20.01.2015 wurde von der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug den BF betreffend erstellt und wurden ZMR-Anfragen den BF sowie seine Ehegattin und die drei Kinder betreffend durchgeführt.

11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.02.2015 wurde ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG erteilt werde, dass gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde und dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

Begründend verwies die Behörde vorweg auf den bisherigen Verfahrensgang und gab in diesem Zusammenhang auch das gesamte Hauptverhandlungsprotokoll des LG für Strafsachen XXXX vom 25.06.2014 wieder.

Unter Zugrundelegung des bisherigen Akteninhalts stellte die belangte Behörde sodann fest, dass der BF, dessen Identität und türkische Staatsangehörigkeit aufgrund seines gültigen Reisepasses feststünden, verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig sei. Zuletzt sei er ohne Beschäftigung gewesen. Er sei im April 2011 legal in das Bundesgebiet eingereist und an unterschiedlichen Meldeadressen in XXXX gemeinsam mit seiner Familie angemeldet gewesen. Während seine Familie Ende 2013 den Wohnsitz in das Nicht-EU Ausland verlegt habe, sei der BF bis Mitte Jänner 2015 in XXXX gemeldet gewesen. Ein Beschäftigungsverhältnis des BF in Österreich sei für den Zeitraum von 03.08.2012 bis 28.09.2012 vorgelegen. Er sei im Besitz eines befristet Aufenthaltstitels, gültig bis 16.03.2016. Sein Nebenwohnsitz sei nun die Justizanstalt. Die Entlassung aus der aktuellen Strafhaft aufgrund einer Verurteilung vom 25.06.2014 zu einer zweijährigen Haftstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sei mit 25.03.2016 berechnet. Zum Familienleben des BF wurde festgestellt, dass er durch die Gattin und die drei minderjährigen Kinder über private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Auch die aktuelle Lebensgefährtin des BF sei in Österreich aufhältig und verfüge der BF darüber hinaus über einen großen Freundeskreis. Familiäre Bindungen bestünden aber auch zur Türkei.

Weiter unten finden sich im Rahmen der rechtlichen Ausführungen auch noch die Feststellungen, dass die Gattin mit dem ältesten Kind seit 2004 legal in Österreich aufhältig sei. Im Jahr 2007 sei das zweite Kind in Österreich geboren, während das dritte Kind nach der Einreise des BF im Jahr 2011 in Österreich 2012 geboren worden sei. Während der BF seinen Wohnsitz aus der gemeinsamen Unterkunft in XXXX nach XXXX verlegt habe, seien die Mutter und die Kinder mit 12.09.2013 als abgemeldet aufgeschienen. Bei zwei Kindern würde im Melderegister der Eintrag "Verzogen aus dem EU-Raum" aufscheinen. Mit 02.06.2014 sei die Ehegattin und mit 11.09.2014 seien die Kinder wieder im Bundesgebiet angemeldet worden.

Beweiswürdigend wurde auf den nationalen Reisepass des BF, die von der Behörde erstellten Auszüge der relevanten Datenbanken, die Stellungnahme des BF und das gegen ihn ergangene strafgerichtliche Urteil verwiesen.

In rechtlicher Hinsicht wurde vorerst auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie das Schengener Durchführungsabkommen und den Schengener Grenzkodex verwiesen und wurde sodann in diesem Rahmen festgehalten, dass der BF zwar zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist sei, sodann jedoch mangels Beschäftigung und finanzieller Unterstützung seiner Verwandten zur Einkommenserzielung den Suchtgifthandel betrieben habe. Im Hinblick darauf stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Im gg. Fall sei davon auszugehen, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erfülle. Es sei damit zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben bedeute.

Da die Gattin mit den Kindern in Österreich lebe, verfüge der BF hierorts über private Bindungen und habe er mit diesen Personen auch von April 2011 bis 12.09.2013 in einer gemeinsamen Unterkunft gelebt. Vor bzw. nach dieser Zeitspanne sei das Familienleben nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Er verfüge derzeit über keinen aufrechten Wohnsitz außerhalb der Justizanstalt. Von seiner Kernfamilie habe sich der BF bereits zuvor abgewendet und sei er nach XXXX gezogen "um Suchtgifthandel zu betreiben". Der BF habe damit gezeigt, dass er trotz familiärer Bindungen bei der Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen keine Rücksicht auf seine Familie genommen habe und habe er sich damit "die daraus resultierenden Folgen selbst zuzuschreiben". Er sei seit der Überstellung in die Justizanstalt weder von der Gattin noch von den Kindern, sondern nur zweimal von einem Bruder besucht worden. Die Bindung zur Lebensgefährtin habe die belangte Behörde nicht bewerten können, da hierzu keine Informationen zur Verfügung gestanden seien. Der festgestellte Zeitraum der Beschäftigung im Bundesgebiet reiche nicht aus um den BF als beruflich integriert ansehen zu können, zumal er auch auf finanzielle Zuwendungen der Brüder und der Mutter angewiesen gewesen sei.

Zur Türkei bestünden demgegenüber familiäre Bindungen und könnte der BF auch daher dort wieder Anschluss finden. Der Kontakt mit seinem Freundeskreis in Österreich könnte durch moderne Kommunikationsmittel bzw. Besuche in der Türkei fortgeführt werden.

Unter Zugrundelegung der strafgerichtlichen Verurteilung des BF seien die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG" gegeben.

Im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG normierte Berücksichtigung des Art. 8 EMRK bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen sei.

Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei vom BF nicht behauptet worden und liege auch keine Empfehlung des EGMR im Hinblick auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei vor, weshalb die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Im vorliegenden Fall sei zudem der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des gesamten Fehlverhaltens des BF und mangels relevanter familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich überwiege das öffentliche Interesse die Interessen des BF am Verbleib in Österreich und sei auch die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung der Behörde stütze sich auf § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, da das bisherige strafbare Verhalten des BF auch eine zukünftige Straffälligkeit indiziere und deshalb seine sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei.

12. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.02.2015 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

13. Gegen den dem BF am 03.03.2015 zugestellten Bescheid wurde von der nunmehrigen Vertretung mit 13.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu Spruchpunkt III das Einreiseverbot betreffend zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ausgeführt wurde, die Erlassung des Bescheides sei schon deshalb rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG im gg. Fall gar nicht vorlägen, da sich der BF aufgrund eines bis 16.03.2015 gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhalte.

Es lebe auch ein großer, im Folgenden namentlich wiedergegebener, Verwandtschaftskreis der Gattin des BF in Österreich, deren persönliche Daten sowie Aufenthaltsstatus habe die Behörde jedoch nicht einmal ermittelt. Diese wäre jedoch notwendig gewesen um feststellen zu können, ob der BF "zum Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen gem. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG" gehöre und im Hinblick darauf keine Rückkehrentscheidung, sondern eine Ausweisung gemäß § 66 FPG geboten gewesen wäre. Jedenfalls hätte dann auch kein Einreiseverbot ausgesprochen werden dürfen. Im Übrigen habe der BF weder eine Freundin noch eine Lebensgefährtin.

Bestritten wurde insbesondere die Rechtmäßigkeit des verhängten Einreiseverbotes sowohl dem Grunde als auch der Zeitdauer nach. Verwiesen wurde diesbezüglich auf die Entscheidung des VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237. Für eine positive Zukunftsprognose sprächen im gegenständlichen Fall insbesondere das (Teil)Geständnis des BF im Strafverfahren und seine Bereitschaft in Haft eine Therapie zu machen (verwiesen wurde hierzu auf das Protokoll der Hauptverhandlung). Der BF hätte eine Entzugstherapie machen wollen, dies wäre jedoch wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse abgelehnt worden (vorgelegt wurde dazu der entsprechende Beschluss des LG XXXX vom 05.08.2014). Der BF besuche seit 04.03.2015 einen Deutschkurs, vorher habe der BF den Inhalt des Beschlusses nicht verstanden und nicht gewusst, dass er in der JA einen Deutschkurs machen kann. Festgestellt werde in diesem Beschluss auch, dass der BF an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung leide. Richtigerweise hätte die belangte Behörde sich auch mit den Erwägungen zur Strafbemessung im Urteil des LG XXXX vom 25.06.2014 auseinander setzen müssen. Das Einreiseverbot sei mit der vom BF begangenen Straftat, mit der Gefahr der Wiederholung der Straftat, der Erforderlichkeit eines rigorosen Vorgehens gegen Suchtgiftdelikte, dem mangelnden Wohnsitz, der mangelnden Barmittel und der aus alledem resultierenden schwerwiegenden Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet worden. Unstrittig sei die Verurteilung als solche, bestritten werde jedoch, dass der BF weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellen würde, da er insbesondere beabsichtige sich einer Therapie zu unterziehen. Der BF sei lediglich zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, obwohl der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorgesehen habe. Willkürlich gehe die Behörde davon aus, dass der BF weiterhin Straftaten verüben würde, und habe die Behörde auch nicht berücksichtigt, dass der BF vor dem Strafgericht teilgeständig gewesen sei. Es wäre auch zu ermitteln gewesen, ob der BF nicht nach seiner Entlassung wieder bei seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern Unterkunft nehmen könnte. Allein aufgrund mangelnder Besuche der Gattin und der Kinder in der JA dürfe nicht das Gegenteil angenommen werden. Es bestünde jedenfalls ein Familienleben des BF hierorts, da zwei Kinder in Österreich geboren wurden, der BF von seiner Gattin auch während der Zeit zwischen 2004 bis 2011 regelmäßig in der Türkei besucht worden sei und der BF schon früher nach Österreich kommen wollte, was aus rechtlichen Gründen bis 2011 wegen des erforderlichen Einkommens nicht möglich gewesen sei. Die Ehegattin des BF sei unter Bezugnahme auf ihre Eltern, die österreichische Staatsangehörige seien, schon 2004 nach Österreich gelangt und habe dadurch einen Aufenthaltstitel erlangt. Der BF sei von seinen Brüdern im Gefängnis besucht worden, wobei einmal auch seine Kinder mitgekommen seien. Der BF stünde mit den Kindern auch in Briefkontakt.

Der BF habe auch ein Jahr lang in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er sei darüber hinaus berufstätig gewesen und habe die Arbeit lediglich aufgrund einer Erkrankung nicht fortsetzen können, im ersten Jahr seines Aufenthalts in Österreich habe er nicht arbeiten dürfen.

Da der BF keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle, seien auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Abs. 1 BFA-VG nicht erfüllt.

Vorgelegt wurden neben einer Vollmacht zugunsten der ARGE Rechtsberatung eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an einem wöchentlichen Deutschkurs bis 22.04.2015 und ein gerichtlicher Beschluss über die Ablehnung eines vom BF beantragten Strafaufschubes vom 05.08.2014.

14. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erfolgte am 20.03.2015.

15. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft, einen Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie eine ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.

Darüber hinaus wurde die zuständige Justizanstalt um Mitteilung des Datums einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft ersucht, woraufhin eine Haftauskunft übermittelt wurde, der zufolge als nächster Zeitpunkt einer solchen bedingten Entlassung der 26.07.2015 vorgemerkt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität und die türkische Staatsangehörigkeit des BF stehen fest.

Er reiste im Jahr 2011 im Rahmen des Familiennachzuges legal zu seiner Ehegattin und den Kindern nach Österreich ein und hält sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis 16.03.2016.

Der BF ging vorerst in der Türkei und in weiterer Folge in Österreich einer Beschäftigung nach. Er war hierorts von 03.08.2012 bis 28.09.2012 als Leasingarbeiter tätig. In weiterer Folge bezog er von 04.10.2012 bis 18.10.2012 Krankengeld.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 25.06.2014, rechtskräftig mit 01.07.2014, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG (Abgabe von Suchtmitteln in mehreren Fällen an 5 Personen; Datum der letzten Tat 26.03.2014) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Der BF befindet sich seit seiner Festnahme am 26.03.2014 in Haft. Eine erste bedingte Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Haftstrafe wurde abgelehnt, die nächste Anhörung für eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe fand noch nicht statt, mit 26.07.2015 wären 2/3 der verhängten Haft abgeleistet. Das errechnete Haftende nach Verbüßung der gesamten Haftstrafe ist der 26.09.2015.

In Österreich leben die Ehegattin und drei Kinder des BF, die jeweils über einen Aufenthaltstitel verfügen. Der BF war von 19.04.2011 bis 30.10.2013 mit seiner Ehegattin und den Kindern durchgängig an verschiedenen gemeinsamen Wohnadressen gemeldet. Danach verzog er nach XXXX und war in weiterer Folge dort bis 14.01.2015 gemeldet. Aktuell hat er über den Justizanstalt hinaus keinen aufrechten Wohnsitz. Die Ehegattin des BF wurde am 14.11.2013 amtlich vom vormaligen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX abgemeldet. Die beiden älteren Kinder wurden mit 12.09.2013 als "in den Nicht-EU Raum verzogen" abgemeldet. Die Ehegattin wurde wieder mit 02.06.2014 in XXXX gemeldet, wo sie bis 30.06.2014 gemeldet war. Nunmehr ist die Ehegattin seit 30.06.2014 an geänderter Adresse in XXXX gemeldet, wo seit 11.09.2014 auch die drei Kinder gemeldet sind.

In der Türkei leben die Mutter, eine Schwester und ein Bruder des BF.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerde des BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.

2.2. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF waren insofern feststellbar, als der BF laut ZMR-Auszug, dem zufolge er seit 19.04.2011 in Österreich gemeldet ist, seine Identität mit einem türkischen Reisepass, ausgestellt in der Türkei am 16.02.2012, nachgewiesen hat.

2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF stützen sich auf die im Akt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen.

2.4. Die Feststellungen zum bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützen sich auf die entsprechenden Aktenbestandteile.

Den jüngsten Auszügen aus dem IZF ließ sich entnehmen, dass der BF sowie die Ehegattin und die Kinder über einen rechtmäßigen Aufenthalt nach dem NAG verfügen und türkische Staatsangehörige sind. Nicht genau feststellbar war die Dauer sämtlicher Aufenthaltstitel, zumal die Aufenthaltstitel der Kinder unterschiedlich befristet waren bzw. der Titel der ältesten Tochter abgelaufen erscheint und die Ehegattin des BF wohl über einen seit 25.03.2015 unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Hinsichtlich weiterer Verwandter fanden sich im Akt keine Anhaltspunkte für entsprechende Feststellungen.

Der BF erwähnte zwar im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.01.2015, dass er gerne in Österreich bleiben würde, da neben seinen Kindern auch seine Lebensgefährtin hier aufhältig sei. Es wurden jedoch erstinstanzlich keine Ermittlungen dahingehend geführt, wer diese Lebensgefährtin sei, und fand sich auch keine Erklärung dazu in der Beschwerde.

2.5.2. Einerseits kann erst nach Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen eine ordnungsgemäße Prüfung anhand der heranzuziehenden Regelungen durchgeführt werden. Andererseits sind für eine entsprechende Interessensabwägung ebenfalls über die aktuell getroffenen Feststellungen hinausgehende Ermittlungen zu tätigen bzw. Sachverhaltselemente zu erheben.

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert zwar die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/03/0092). Gerade im hochsensiblen Bereich betreffend Rückkehrentscheidungen und eines etwaigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die Verfahrensabläufe bewusst und bekannt sind bzw. in ausreichendem Maße verstanden werden, so dass gerade in diesem Bereich der Behörde eine besondere Manuduktionspflicht zukommt. So wäre es möglich gewesen, entweder eine Einvernahme durchzuführen oder dem BF unter Bekanntgabe der offenen Fragen und des Fehlens konkreter Ausführungen zu seinem tatsächlichen Familienleben in Österreich schriftliches Parteiengehör zu gewähren.

Aufgrund der Anhaltspunkte im Vorbringen in der Stellungnahme hätte die belangte Behörde weitergehende Ermittlungen zur angeblichen Lebensgefährtin des BF durchführen müssen, um ein etwaiges Familienleben mit ihr zu erforschen. In der Stellungnahme wird festgehalten, dass der BF über einen Aufenthalt "gültig für die EU" verfüge. Offenbar war dem ehemals unvertretenen BF, welcher außer den Antragstellungen hinsichtlich seines Aufenthaltstitels noch keinerlei Erfahrungen mit Behörden und Verfahren im Niederlassungsverfahren aufweist bzw. dessen Niederlassungsakt auch nicht vorliegt, die Tragweite der beabsichtigten Entscheidung nicht voll bewusst bzw. ging er von einem Weiterverbleib in Österreich aus. Er nahm wohl an, auch den in der Aufforderung zur Stellungnahme rudimentär erwähnten Mitwirkungspflichten zu entsprechen und erkannte offenbar nicht, dass er weitergehende Angaben zum Familienleben treffen hätte müssen. Die Würdigung der Behörde, dass die Bindungen zu einer Lebensgefährtin mangels entsprechender Informationen nicht festgestellt werden können, greift demgemäß zu kurz.

Darüber hinaus ergeben sich wie festgestellt aufgrund der ZMR Auszüge der Kinder und Ehegattin des BF diverse Fragen. So wurde die Ehegattin amtlich abgemeldet und scheinen nur betreffend zwei Kinder die Vermerke auf, dass sie in den Nicht- EU Raum verzogen wären. Dass die Ehegattin das Land verlassen und damit das Familienleben jedenfalls beendet hätte, kann daraus alleine nicht geschlossen werden. Die belangte Behörde hätte damit jedenfalls die Ehegattin des BF und den BF (bei Bedarf auch eine etwaige Lebensgefährtin) einzuvernehmen gehabt, um in weiterer Folge Feststellungen zu einem etwaigen tatsächlichen Familienleben treffen zu können. Gerade auch im Hinblick auf die minderjährigen, in Österreich geborenen Kinder wird auch zu ermitteln sein, ob diesen sowie der Ehegattin bei einer etwaigen Rückkehrentscheidung zumutbar wäre, gemeinsam mit dem BF in die Türkei zu übersiedeln. Hierzu wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. 2007/01/0745, 15.03.2010 hingewiesen, in welcher kritisiert wurde, dass dem angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (verwiesen wurde vom VwGH zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39 ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).

Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR wäre unter anderem (auch) das Maß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen (EGMR 2. August 2001, Application Nr. 54273/00, Fall Boultif gg. die Schweiz; EGMR 31. Jänner 2006, Application Nr. 50435/99, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. die Niederlande; VfGH 1. Juli 2009, U 992/08). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Familienleben in einem anderen Staat (Drittstaat) aufbauen könnten, wurde von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt (vgl. Fall Boultif, Rz. 52, "establishing family life elsewhere").

Im Übrigen ist hinsichtlich der Würdigung der belangten Behörde, der Freundeskreis könnte mit dem BF in telefonischen Kontakt bleiben und könnten Besuche erfolgen, darauf hinzuweisen, dass eine derartige Würdigung hinsichtlich der Aufrechterhaltung der familiären Kontakte, insbesondere zu den Kindern, fehlt. An dieser Stelle wird daher darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.04.2013, 2013/22/0088 festgestellt hat, dass die belangte Behörde bei ihrer Verweisung des Beschwerdeführers auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Angehörigen mittels Telefon nicht berücksichtigt hat, dass eine Kommunikation mit einem (vierjährigen) Kleinkind solcherart erschwert wird und dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, mwN). Für die Annahme der belangten Behörde, der Kontakt könne auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden, fehlte es jedenfalls hinsichtlich der Möglichkeit des Sohnes des Beschwerdeführers, seinen Vater in Nigeria zu besuchen, an einem entsprechenden Tatsachensubstrat.

Auch in gegenständlicher Entscheidung fehlen Ermittlungen und Feststellungen hierzu gänzlich und wird sich die belangte Behörde mit der Frage der Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung der familiären Bindungen auseinander zu setzen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A)

1.1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen).

Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.

In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

1.2. Art. 41 Abs. 1 ZP:

Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

Art. 9 ARB 1/80:

Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Art. 13 ARB 1/80:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 14 ARB 1/80:

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.

2.1. Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u. a., ausgeführt, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen.

Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20. September 2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10).

In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. EuGH Urteil Tum und Dari). Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (VwGH vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist Art. 13 des Assoziierungsabkommens nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. grundlegend das Urteil vom 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay u.a. und C-369/01 - N. Sahin (in der Folge kurz "Urteil Abatay"), Randnr. 73 ff (insb. Randnr. 83), sowie aus jüngerer Zeit etwa das Urteil vom 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak, und C-301/09 - Oguz, Randnr. 45), allerdings muss die Absicht vorhanden sein sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. abermals das Urteil Abatay, Randnr. 89 ff). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat; sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. das Urteil Abatay, Randnr. 84 f). Die Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/22/0180, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).

(VwGH 26.01.2012, 2008/21/0304)

So hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, Zl. 2008/18/0202, etwa fest, dass mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 davon auszugehen ist, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates waren, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 FrG 1997 galten als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen galten, sofern das FrG nicht anderes anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks des FrG 1997 (§§ 46 ff). Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 waren - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegten, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd FrG 1997 - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. VwGH 31. Mai 2000, 99/18/0399) - vorlag, die es gerechtfertigt hat, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von § 49 Abs. 1 FrG 1997 erfassten Fremden jedenfalls - anders als es § 21 Abs. 1 NAG 2005 vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt. Die Rechtslage des NAG 2005 erwies sich somit gegenüber der früheren Rechtslage nach den Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hat in diesen Fällen die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG bzw. der aktuellen Rechtslage, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu erfolgen (vgl. VwGH 15. 12.2011, 2007/18/0430).

Daraus folgte für den VwGH weiter, dass die belangte Behörde im gg. Fall (auch) die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FPG (hier: Abs. 1 Z. 2, Ausweisung eines Fremden mit Aufenthaltstitel, weil im Zuge eines Verlängerungsverfahrens ein Versagungsgrund zu Tage getreten war), sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen hatte.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im og. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011, 2007/18/0430, wonach die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen ist (VwGH 31. Mai 2000, 99/18/0399). Dieser von der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entwickelte Maßstab verlangt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 14. September 2001, 99/19/0074).

2.2. Diese Ausführungen zur Stillhalteklausel wären im gg. Fall dann relevant, wenn ein Verwandter des BF iSd § 47 Abs. 3 FrG die österreichische Staatsangehörigkeit hätte und der BF dadurch als dessen Angehöriger gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangt hätte.

Die belangte Behörde hält selbst in ihrer Entscheidung fest, dass der BF nach Österreich gereist ist um zu seiner Familie zu gelangen und auch um einer Arbeit nachzugehen, womit die Absicht des BF, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wohl als erfüllt anzunehmen war.

Die §§ 49 Abs. 1 sowie 47 Abs. 2 - 4 des (mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 lauteten - samt Überschriften - auszugsweise wie folgt:

Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§ 47. (1) ...

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ...

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1. Ehegatten;

2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;

3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

(4) Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten (Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.

..."

Angehörige von Österreichern

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen.

2.3. Die Ehegattin und die Kinder des BF verfügen laut Auszug aus dem IZF über gültige Aufenthaltstitel und lagen demnach grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese die österreichische Staatsangehörigkeit erlangt hätten.

Was die in der Beschwerde behauptete österreichische Staatsangehörigkeit des Vaters der Ehegattin des BF betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass im Gegensatz zu den Geschwistern der Ehegattin dem Vater eine gewisse Relevanz zukommen kann. Jedoch wurde nicht dargelegt und erscheint es aufgrund der aktuellen Haft des BF auch nicht wahrscheinlich, dass der BF dem Vater der Ehegattin als Verwandten der Ehegattin in aufsteigender Linie Unterhalt gewährt. Selbst bei Annahme der österreichischen Staatsangehörigkeit des Vaters wären damit die Voraussetzungen für die Annahme, dass der BF deshalb in weiterer Folge dem Assoziierungsabkommen unterliegen würde, wohl nicht erfüllt.

Rechte aus der Stillhalteklausel bzw. aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu einem österreichischen Staatsangehörigen konnte der BF nach derzeitigem Wissensstand damit nicht für sich ableiten, mangels entsprechender Erhebungen hierzu kann dies aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

3.1. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich den Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insb. EuGH 20.9.1990, Rs C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince) sind beide Bestimmungen in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich türkische Arbeitnehmer bzw. ihre Familienangehörigen den Mitgliedstaaten gegenüber unmittelbar auf diese Rechte berufen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere dessen Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) gilt der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ohne weiteres auch in Österreich und ist auch hier unmittelbar anwendbar. Türkische Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige genießen dementsprechend bei Erfüllung der im ARB vorgegebenen Voraussetzungen auch in Österreich "freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang" zu bestimmten Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sie haben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zufolge auch Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 bzw. 7 ARB deklarativ bestätigt wird.

Darüber hinaus bejahte der EuGH in der zitierten Entscheidung Sevince die Frage, ob aus dem Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auch aufenthaltsrechtliche Folgerungen zu ziehen sind, und führte hierzu weiter aus, ohne Aufenthaltsrecht werde dem ARB 1/80 seine praktische Wirksamkeit genommen, weshalb im Falle eines Anspruchs auf eine Arbeitserlaubnis auch ein Aufenthaltsrecht besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 darauf aufbauend festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.

Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB erlangt, war er gemäß VwGH im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") auch bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" vgl. VwGH vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048 zu § 1 AufG). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 oder Art. 7 ARB resultierenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH etwa ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (VwGH vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687).

3.2. Artikel 6 ARB 1/80 lautet:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäss festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."

3.3. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der BF am regulären Arbeitsmarkt in Österreich als Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße und echte Tätigkeit im Sinne des ARB ausgeübt hat, welche nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich war (vgl zum Arbeitnehmerbegriff und zum Verlust erworbener Rechte: EuGH im Fall Genc vom 04.02.2010, C-14/09 sowie EuGH 18.12.2008, Rechtssache C-337/07 "Altun").

Aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer des BF gemäß dem vorgelegenen Versicherungsdatenauszug (Beschäftigung von 03.08.2012 - 28.09.2012, Krankengeld von 04.10.2012 bis 18.10.2012) sowie mangels aktueller Arbeitstätigkeit konnte nicht von einer entsprechenden Beschäftigung ausgegangen werden.

Aus Art 6 ARB 1/80 konnte der BF somit auch aus Sicht des BVwG im vorliegenden Fall keine Rechte für sich ableiten.

3.4. Artikel 7 ARB 1/80 lautet:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäss beschäftigt war."

Der EuGH hat im Urteil vom 18. Dezember 2008, Rechtssache C-337/07 "Altun", in Randnummern 22 - 33 wie folgt ausgesprochen:

"Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt das Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von zwei Voraussetzungen ab:

Der betreffende Arbeitnehmer muss dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören, und das Kind muss dort sei mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Klarzustellen ist, dass mit der ersten Voraussetzung nicht die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gemeint ist, sondern ausschließlich die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt.

Zur Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 29).

Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).

Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).

Die Lage der unverschuldeten Arbeitslosigkeit, in der sich jemand befand, nachdem das Unternehmen, in dem er gearbeitet hatte, Insolvenz angemeldet hatte, kann nicht bereits seiner weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen.

Die Ausführungen in den Randnrn. 23 bis 25 des vorliegenden Urteils zum Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 können auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses herangezogen werden.

Würde dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt, je nachdem, ob er im Rahmen von Art. 6 oder von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 betrachtet wird, könnte dies die Kohärenz des Systems beeinträchtigen, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Lage der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.

Es ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Derin, Randnr. 53).

Was die Voraussetzung des Wohnsitzes angeht, verlangt Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).

Daraus folgt, dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammenlebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens, die erforderlich ist, damit Letzterer das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören muss.

Die beiden Voraussetzungen, die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils genannt sind, müssen gleichzeitig vorliegen."

3.5. Der BF ist offenbar im Rahmen des Familiennachzugs 2011 nach Österreich gelangt. Mangels entsprechender erstinstanzlicher Ermittlungen konnte nicht mit Gewißheit festgestellt werden, welche Personen die zusammenführenden Personen waren, wiewohl sich Anhaltspunkte dafür ergaben, dass eventuell ein Nachzug des BF zu seiner Gattin erfolgte.

Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich im Akt weder Geburtsurkunden noch eine Heiratsurkunde, letztlich nicht einmal eine Kopie des Reisepasses des BF, finden ließen.

Abgesehen davon, dass der BF gemäß einem Auszug aus dem ZMR im Akt offenbar keinen dreijährigen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin und den Kindern hatte, hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zu den tatsächlichen Aufenthaltsorten des BF, seiner Ehegattin und den Kindern vorgenommen und konnte auch aufgrund der vorliegenden ZMR- Auszüge in Verbindung mit der Angabe des BF in der Stellungnahme, dass er sich seit der Einreise die meiste Zeit im Bezirk XXXX aufgehalten habe, noch keine konkreten Feststellungen zur Dauer des Zusammenlebens bzw. zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens getroffen werden.

Der BF war gemäß einer ZMR-Auskunft von 19.04.2011 bis 30.10.2013 mit seiner Ehegattin und den Kindern durchgängig an gemeinsamen Wohnadressen gemeldet. Danach verzog er nach XXXX und war in weiterer Folge dort bis 14.01.2015 gemeldet. Seit seiner Festnahme am 26.03.2014 befindet er sich in Haft. Gemäß dem ZMR wurde die Ehegattin des BF am 14.11.2013 amtlich vom vorherigen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX abgemeldet. Hinsichtlich der beiden älteren Kinder scheint in den im Akt erliegenden Meldeauskünften auf, dass sie mit 12.09.2013 als "im Nicht-EU Raum verzogen" abgemeldet wurden. Die Ehegattin scheint im Zentralen Melderegister wieder mit 02.06.2014 an einer Adresse in XXXX auf, wo sie bis 30.06.2014 gemeldet war. Nunmehr ist die Ehegattin seit 30.06.2014 an anderer Adresse in XXXX gemeldet, wo seit 11.09.2014 auch die drei Kinder gemeldet sind.

Bemerkenswert erscheint es in diesem Zusammenhang, dass sich die jeweiligen Meldedaten der minderjährigen Kinder nicht mit denen ihrer Mutter decken. Auch wurde nicht festgestellt, wann der BF tatsächlich in Österreich eingereist ist.

Jedenfalls erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass zwischen der Einreise des BF und seiner Inhaftierung ein dreijähriger Zeitraum des gemeinsamen Familienlebens vorgelegen ist. Es kommt hierbei jedenfalls auf das tatsächliche Vorliegen eines Familienlebens an und greifen die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Ehegattin und Kinder des BF mit 12.09.2013 ins Ausland verzogen wären, hier zu kurz. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein solcher Eintrag im ZMR hinsichtlich der Ehegattin des BF gar nicht aufscheint und es als möglich erscheint, dass diese gerade nicht ins Ausland gereist war.

Von der belangten Behörde wurden auch keine Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage einer bisherigen Erwerbstätigkeit der Ehegattin des BF in Österreich, ihrem etwaigen weiterhin bestehenden Zugang zum Arbeitsmarkt und einer damit allenfalls einhergehenden Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 getroffen.

Es konnte sohin auch nicht beurteilt werden, ob der BF allenfalls Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 ableiten konnte.

4.1. Artikel 14 ARB 1/80 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen."

4.2. Sind die Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann der türkische Staatsangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).

Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).

Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (Entscheidung vom 08.12.2011, C-371/08) ausführlich mit Art. 14 ARB und damit den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinander gesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH im Fall "Nazli", Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Fall "Bozkurt II", Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH im Fall "Polat", Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06). Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen ("Ziebell", Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien ("Ziebell", Rn. 70).

Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind stattdessen gemäß der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei der Ausweisung zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79):

Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf damit nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ("Nazli", Rn. 61).

4.3. Gestützt auf die angeführte Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339) ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern verlangt wird, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem die Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, nur unter den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG idF Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfolgen kann (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278; VwGH 9. 11. 2011, 2011/22/0264).

Hat der Fremde eine nach Art. 6 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).

Ein Vergleich des bisherigen § 86 Abs. 1 FPG 2005 mit der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zeigt, dass jene Kriterien, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, es liege nach diesen Bestimmungen eine maßgebliche vom Fremden ausgehende Gefahr vor, inhaltlich nahezu unverändert geblieben sind. Lediglich in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 wird nunmehr nur noch auf die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nicht aber auch auf eine solche der öffentlichen Ordnung (so noch der bis zur Novellierung mit BGBl. I Nr. 122/2009 geltende § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005) abgestellt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die bisherige zu § 86 Abs. 1 FPG 2005 ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen - lediglich unter Bedachtnahme auf die Einschränkung in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 - auf die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt, übertragbar ist. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise zur Auslegung betreffend das Vorliegen einer Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 anhand des § 67 Abs. 3 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG 2005 enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG 2005 indiziert ist (VwGH 9.11.2011, Zl. 2011/22/0264).

Bei der Beurteilung im Rahmen des § 67 FPG kann laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 FrPolG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich zu § 60 FrPolG idF BGBl. 100/2005 in seiner Entscheidung vom 14.12.2006, 2006/18/0421 fest:

"Bei der Frage, ob gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB zukommt, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrPolG 2005 insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 60 Abs. 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. Für die Beantwortung, ob die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Ferner dürfen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB die einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Weg einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nur zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (VwGH 27. Juni 2006, 2006/18/0138)."

Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. -auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. -auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Als Beurteilungsmaßstab, wann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist daher auch die entsprechende Judikatur des VwGH zum FrG 1997, maßgeblich, wenn der BF unter ARB 1/80 fällt.

Nach ständiger Judikatur des VwGH zum FrG 1997 war für die Gefährdungsprognose das der strafbaren Handlung zugrunde liegende Fehlverhalten maßgeblich. Bei der Gefährdungsprognose war zu prüfen, ob durch das betreffende strafbare Verhalten des Antragstellers im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde. Maßgeblich für die Erstellung der Gefährdungsprognose war das Gesamtfehlverhalten der betroffenen Person. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und aus das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Strafgerichtliche Verurteilungen waren in diese Beurteilung ebenso miteinzubeziehen wie verwaltungsbehördliche Strafen. Auch ausländische strafgerichtliche Verurteilungen konnten berücksichtigt werden, wenn sie den in § 73 StGB statuierten Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gerecht wurden. Nur unter der Voraussetzung der Gefährdungsprognose durfte davon ausgegangen werden, dass dem Fremden eine Niederlassungsbewilligung nicht zu erteilen und eine Ausweisung zu verfügen war.

Art 27 der FreizügigkeitsRL 2004/38 und § 67 FPG entsprechend müsste das persönliche Verhalten des BF damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Außerdem sind vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig.

4.4. Die belangte Behörde wird hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht nur den Tatbestand des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafe zu berücksichtigen haben, sondern die vom Beschwerdeführer konkret begangenen strafbaren Handlungen und deren Unrechtsgehalt (Anzahl, Zeitraum der Taten, beginnend mit Oktober 2013) zu bewerten haben. Auch wenn dem gekürzten Urteil keine Strafmilderungsgründe zu entnehmen sind, werden wohl das Teilgeständnis des BF und die Höhe der Strafe zu berücksichtigen sein. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde auch ein etwaiges Wohlverhaltens des BF entsprechend zu würdigen haben, was jedoch aufgrund der aktuellen Haft nur beschränkt im Rahmen einer Zukunftsprognose zu berücksichtigen sein wird. Gerade zur Zukunftsprognose fehlen jedoch Feststellungen im Hinblick auf familiären Rückhalt und wurde diese von der belangten Behörde ohne ausreichend ermittelten Sachverhalt hierzu als negativ beurteilt.

Bei der Interessenabwägung sind jedenfalls die familiäre und soziale Integration im Inland und Bindungen im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Im bekämpften Bescheid finden sich keine auf ausreichenden Ermittlungen basierende Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich. Dies obwohl der BF konkret in der Stellungnahme ausführte in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben, bzw. der Akteninhalt ergab, dass die Kinder und eine Ehegattin des BF in Österreich leben. Auch die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Umzuges in die Türkei wird jedenfalls hinsichtlich der Kinder zu prüfen sein. Im Rahmen der Feststellungen zum tatsächlichen Familienleben werden auch die Umstände desselben vor der Einreise des BF in Österreich zu berücksichtigen sein.

Der durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Beeinträchtigung des gemeinsamen Familienlebens muss die dargestellte Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber gestellt werden.

Falls der BF letztlich aus dem Assoziationsübereinkommen Rechte ableiten kann, kommt für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedenfalls nur der strengere Maßstab als der angewendete des § 53 FPG, nämlich der des § 67 FPG zum Zug.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde zu berücksichtigen, dass beim BF als türkischen Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. des ARB 1/80 zur Anwendung gelangen könnten, und in weiterer Folge die entsprechenden Ermittlungsschritte in Bezug auf diese Rechtsgrundlagen zu setzen. Insofern wird im weiteren Verfahren von der zuständigen Behörde zu prüfen sein, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht insbesondere aufgrund der Bestimmungen des ARB 1/80 oder der Stillhalteklausel zukommt. Bei Vorliegen eines derartigen Rechtsanspruchs wird sich die Behörde bei Erlassung eines allfälligen Aufenthaltsverbotes auch mit der Frage der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF iSd FrG 1997 bzw. der für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. oben) auseinanderzusetzen und insofern auf das Gesamtverhalten des BF unter besonderer Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen abzustellen und eine entsprechende Gefährdungsprognose zu treffen haben.

Jedenfalls werden durch die belangte Behörde noch Ermittlungen hinsichtlich des Einreisezeitpunktes und des tatsächlichen Aufenthaltsortes des BF bis zu seiner Verhaftung zu treffen sein. Insbesondere wird das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens im Zusammenhang mit den Aufenthaltsorten der Ehegattin sowie den Kindern des BF zu klären sein. Hierfür wird jedenfalls eine Einvernahme des BF sowie seiner Ehegattin nötig sein um letztlich auch ermitteln zu können, ob es im Rahmen einer entsprechenden Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK der Ehegattin und den Kindern zumutbar ist den BF im Falle einer allfälligen Rückkehrentscheidung in die Türkei zu begleiten.

5. Im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes, wonach die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden soll, wird ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gg. Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF allenfalls eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, wie oben unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH und VwGH dargestellt wurde, bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung veranlasst sah.

6. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1.), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2.) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3.).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt worden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei gemäß Abs. 6 der Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen steht.

Hierzu war festzuhalten, dass nach der jüngsten Auskunft der zuständigen Justizanstalt an das BVwG mit einer Entlassung des BF jedenfalls nicht vor dem 26.07.2015 zu rechnen war, weshalb zum Prüfungszeitpunkt keine Gefährdungssituation für den BF im Sinne der genannten Bestimmung bestand. Eine nachfolgende Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der nunmehrigen Behebung des bekämpften Bescheides obsolet.

7. Sohin war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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