BVwG I404 2008069-1

I404 2008069-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2008069-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2008069.1.00

Spruch

I404 2008069-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Bertram GRASS, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 01.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass und Bedarf einer Begleitperson zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 28.10.2013 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Bedarf einer Begleitperson". Begründend verwies er auf ein beiliegendes Konvolut an medizinischen Unterlagen.

2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem Gutachten sind - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den Korrekturen des Leiters des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde - folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zn Diskektomie

02.01. 02

40

2

Verlust des Mittel- und Ringfingers re

02.06. 31

30

3

Sensible und motorische Defizite der linken Körperhälfte unklarer Genese

04.03. 02

50

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

1. radiologisch höhergradige Veränderungen vorliegend, Zn operativer Sanierung und weiterhin rez Beschwerden,

2. lt. RS

3. keine genaue Zuordnung auch nach oftmaliger Untersuchung und Abklärung möglich, funktionell Einschränkungen speziell im Schulter/Armbereich linksseitig, zunehmend auch Beschwerden im Bein links angeführt;

Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung lfd. Nr. 1 und 2 erhöht um 1 Stufe: wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung, speziell die motorischen Fähigkeiten betreffend.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da keine erhebliche (schwere) Einschränkung des Bewegungsapparates, der unteren Extremitäten und keine erhebliche neurologische Erkrankung besteht.

3. Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 wurde dieses Gutachten an den Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, welcher hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

4. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.03.2014 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent ausgestellt.

5. Mit Bescheid vom 01.04.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Begleitperson" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.03.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, seien öffentliche Verkehrsmittel zumutbar, weiters sei die dauerhafte Notwendigkeit einer Begleitperson nicht gegeben.

6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhoben. Er brachte vor, dass der Bescheid bezüglich der Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vollinhaltlich bekämpft werde, da erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit bestehen würden, hiezu würde auf die Bestätigung von Dr. G. R. vom 28.04.2014 verwiesen werden. Aus der durch die belangte Behörde durchgeführten Untersuchung gehe hervor, dass es sich beim Zustand des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand handle, der sich nicht bessern werde.

7. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht beim Erstgutachter ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage ein, ob die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Bestätigung von Dr. G. R. eine Änderung des Erstgutachtens bewirken könne. Hiezu führte der Erstgutachter im Wesentlichen aus, dass der in der vorgelegten Bestätigung festgestellte Zustand bereits im Erstgutachten berücksichtigt worden sei, also bei der Erstellung seines Gutachtens bereits bekannt gewesen sei. Die Einschränkungen würden speziell die linke obere Extremität und Hand betreffen. Im Vorgutachten seien auch die die gesamte linke Körperhälfte betreffenden Beschwerden angeführt. Das Gangbild werde im Vorgutachten mit "unauffällig, vorsichtig, aber frei möglich, leichte Fußheberschwäche" beschrieben. In der Anamnese seien auch ein "Wegknicken" des linken Beins sowie eine erhöhte Konzentration beim Gehen beschrieben, auch ein Stolpern bei kleinen Hindernissen sei beschrieben. In der vorgelegten Bestätigung sei zwar neuerlich ein "unklares motorische Defizit im Bereich der unteren Extremität li seitig mit wechselnder Intensität, neuroklinisch nicht zuordenbar" angeführt, allerdings seien die Auswirkungen auf das Gehen nicht beurteilt worden. Es werde auch in der Verlaufsbeschreibung auf eine Beeinträchtigung des Gehens oder der unteren Extremität nicht eingegangen, was den Schluss erlaube, dass an den unteren Extremitäten keine gravierenden Beeinträchtigungen vorliegen würden; alle anderen Beeinträchtigungen seien in ihren Auswirkungen im Attest unter Verlauf angeführt. Seine Ausführungen im Vorgutachten blieben somit vollinhaltlich aufrecht, eine Einschränkung im Bereich der gesamten linken Körperhälfte sei ihm bei der Erstellung seines Gutachtens bekannt gewesen. Die Kriterien bezüglich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" würden nicht erreicht. Der Beschwerdeführer könne ohne Hilfsmittel die erforderliche Wegstrecke (wenn auch manchmal mit Stolpern) zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sei nicht erschwert oder unmöglich und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich. Es bestünden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der Leistungsfähigkeit, auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten.

8. In der hiezu eingelangten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass auf die Bestätigung von Dr. G. R., eines Facharztes für Neurologie, nicht eingegangen worden sei. Es sei wiederum der Erstgutachter, welcher Amtsarzt und Allgemeinmediziner sei, beauftragt worden. Deshalb werde beantragt, zur Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet der Neurologie einzuholen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde (zuletzt) am 10.03.2014 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 %.

1. 2 Beim Beschwerdeführer bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Beim Beschwerdeführer besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, er ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen, wonach beim Beschwerdeführer keine näher angeführten erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen, basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Gutachten von Dr. A. M. vom 24.02.2014 samt Ergänzung vom 19.02.2015.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.

Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten von Dr. A. M. als vollständig und schlüssig beurteilt. So geht der Gutachter auf die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die motorische Defizite der linken Körperhälfte ein, welche als Funktionseinschränkung mittleren Grades eingestuft wurde, und führt diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel die erforderliche Wegstrecke zurücklegen kann, das Ein- und Aussteigen nicht erschwert oder unmöglich ist und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist.

Der Beschwerdeführer bringt zu diesem Gutachten lediglich vor, dass es für wichtige medizinische Fragen geboten sei, anstatt eines Amtsarztes einen fachlich qualifizierten Spezialisten mit den medizinischen Problemen zu beschäftigen, weshalb beantragt werde, einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiete der Neurologie mit der Frage zu betrauen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten ist.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist.

Gemäß § 14 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes stehen dem Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Die gemäß § 90 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG.

Der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Arzt ist gemäß § 90 KOVG 1957 bestellt und somit amtlicher Sachverständiger.

Bei Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen hätte die Behörde (und auch das Bundesverwaltungsgericht) aufzuzeigen, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung standen oder die Besonderheit des Falles die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gebot (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/05/0303). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, zumal weder festzustellen war, dass kein Amtssachverständige zur Verfügung stand, noch vom Beschwerdeführer dargelegt wurde, warum bei diesem Fall die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten wäre.

Im Übrigen wäre es jedoch der Partei frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).

Weiters geht der Einwand, wonach ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Neurologie einzuholen wäre, insofern ins Leere, als das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.6.1997, Zl 96/08/0014).

Aus den Gutachten von Dr. A. M. ergibt sich ein schlüssiges Bild von den Einschränkungen des Beschwerdeführers. Der Gutachter geht - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch ausführlich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung von Dr. G. R. ein und führt aus, dass der in der Bestätigung beschriebene Zustand bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Erstgutachtens bestanden hat.

Festzuhalten ist daher zusammenfassend, dass die Gutachten mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang stehen, sie sind schlüssig und vollständig. Das zweite Gutachten ergänzt das erste und erledigt das Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und vollständig. Weiters wurde ihm nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten. Aus diesen Gründen sieht der erkennende Senat keinen Grund für eine weitere Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und legt das bisherige Beweisergebnis seiner Entscheidung unter freier Beweiswürdigung zu Grunde.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG,) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

...

§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III 2013/495, lautet wie folgt:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Zu dieser Bestimmung halten die Erläuternden Bemerkungen (auszugsweise) wie folgt fest

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

...

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

...

3.2.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen und er weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vor, auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher nicht vor, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Frage der Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und gutachterlich dem Grunde nach bestätigten Beschwerden eindeutig festgestellt werden konnte. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

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