I404 2001611-1•BVwG I404 2001611-1
I404 2001611-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I404 2001611-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg, vom 03.09.2013 betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" nicht mehr vorliegen, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 03.09.2013 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), vom 03.09.2013 wurde von amtswegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" nicht mehr vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt worden sei. Die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" sei am 19.12.2011 erfolgt. Im Zuge des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin sei mit Gutachten vom 18.07.2013 festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Derzeit würden weitere Untersuchungen laufen. Dem Rechtmittel waren diverse Befunde sowie eine Vollmacht für XXXX beigegeben.
3. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden die gegenständlichen Akten zur Entscheidung vorgelegt und der Akt wurde der Gerichtsabteilung I404 am 19.02.2014 zugeteilt.
4. Am 07.03.2014 langten aktuelle Befunde der Beschwerdeführerin ein.
5. In der Folge wurde ein Arzt für Allgemeinmedizin vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
6. Mit Schreiben vom 02.06.2015 wurde das Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Gutachten wurde (neben weiteren Funktionseinschränkung) Folgendes festgestellt:
Lfd.Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %
1 NET des Magens, Zn Magenwedgeresektion 11/2014 RS 354 60
(13.01.03)
Weiters wurde angekreuzt, dass bei der Beschwerdeführerin Erkrankungen des Verdauungssystems mit einem Grad der Behinderung von 60% vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 26.08.2004 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. aus.
Am 19.12.2011 wurde die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" vorgenommen.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin liegt (auch) eine Funktionseinschränkung aufgrund von Malignomen im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 60% vor.
2.1. Die Feststellungen zum Pass ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
2.2. Dass bei der Beschwerdeführerin Erkrankungen des Verdauungssystems mit einem Grad der Behinderung von 60% vorliegen, wurde dem am 02.06.2015 vorgelegten Sachverständigengutachten entnommen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten als vollständig und schlüssig beurteilt. Die getroffene Einschätzung basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und stimmen mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln überein. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 2 und 5 sowie 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
...
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde - Behebung des Bescheides
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
...
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von
Parkausweisen lautet auszugsweise:
§ 1. (1) Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen
Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
...
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
3.2.2. Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten zu Folge wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund von entfernten Malignomen eine Funktionseinschränkung im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 60% festgestellt. Bei der Beschwerdeführerin liegen daher gemäß §1 Abs. 2 lit. i der der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Voraussetzungen für die Eintragung einer Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung vor, weshalb die Eintragung vom 19.12.0211 weiterhin Gültigkeit hat und der amtswegig erlassene Bescheid vom 03.09.2013 zu beheben war.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
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