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I402 2108875-1•BVwG I402 2108875-1
I402 2108875-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015
Antragsbegehren, Behindertenpass, Frist, Zusatzeintragung
I402 2108875-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 26.05.2015 (ohne GZ, im Bescheid ersichtliche Passnr.: XXXX) betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der am 23.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gerichtet ist, gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in den ursprünglich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen war.
2. Der im Behindertenpass eingetragene Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 14.04.2014 mit 50 % neu festgesetzt.
3. Mit Bescheid vom 29.07.2014 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen. Diesem Bescheid lag ein nach Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. Mi verfasstes Gutachten vom 02.12.2013 zugrunde, in dem die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung aus medizinischer Sicht verneint wurden. Als vom Sachverständigen herangezogene Befunde werden in diesem Gutachten ein Schreiben des Dr. Ma vom 09.10.2012, ein internistisches Fachgutachten von Dr. Le vom 20.05.2013, ein Gutachten Dr Kl vom 21.06.2013 sowie ein Gutachten Dr. Jo vom 01.07.2013 zitiert. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
4. Mit Antrag vom 22.08.2014, bei der belangten Behörde am 23.09.2014 eingelangt, begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Im Antragsformular findet sich das Feld "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere:" Das zum Ausfüllen vorgesehene Feld füllte die Beschwerdeführerin handschriftlich mit den Worten "Unzumutbarkeit der öffentl. Verkehrsmittel, Begleitperson" aus.
4.1. Als Beilagen zu diesem Antrag fanden sich zum Einen Atteste, Befunde bzw. Arztbriefe, die mit Daten aus der Zeit vor Erlassung des Bescheides vom 29.07.2014 versehen sind (Schreiben Dr. Se vom 26.09.2011 [AS 126], Befund Dr. Th vom 31.10.2013 [AS 127], Befund Dr. Sch vom 21.01.2014 [AS 129], Befund Dr. VE vom 23.06.2014 [AS 130]).
4.2. Zum Anderen finden sich als Beilagen zum Antrag Unterlagen, die nach Erlassung des Bescheides vom 29.07.2014 datiert sind. Dabei handelt es sich um
4.3. Das Schreiben des Dr. Ma vom 23.08.2014 (AS 131) enthält eine "Auflistung bekannter Krankheiten"; darin werden ausschließlich Gesundheitsstörungen wiedergegeben, die bereits in dem dem Bescheid vom 29.07.2014 zugrunde liegenden Gutachten vom 02.12.2013 genannt sind.
4.4. Das Schreiben des Dr. Ve vom 18.09.2014 (AS 132) attestiert eine "psychische Erkrankung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode mit begleitend anhaltender somatoformer Schmerzstörung laut ICD 10 (und beschreibt in weiterer Folge die bisherigen Therapie- und Behandlungsschritte). Diesen Aussagen entspricht im Wesentlichen die bereits in dem dem Bescheid vom 29.07.2014 zugrunde liegenden Gutachten vom 02.12.2013 angeführte "Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver Reaktion" und der "chron Migräne mit rez Migräneattacken". Darüber hinaus sind die Aussagen des Schreibens des Dr. Ve vom 18.09.2014 im Wesentlichen gleichlautend mit einem im Akt befindlichen Befund des Dr. Ve vom 23.06.2014 ("Die Patientin erfüllt die Kriterien einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung lt ICD 10"). Auch das Schreiben des Dr. Se vom 23.09.2014 (mit dem Betreff "psychiatrisches Attest auf Wunsch von Frau [Name der Beschwerdeführerin] zur Vorlage beim AMS") attestiert nichts, was nicht bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 29.07.2014 bekannt war ("Anpassungsstörung mit lange dauernder depressiver Reaktion, chronische Schmerzstörung"); die entsprechenden Begriffe finden sich auch in dem dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten vom 02.12.2013.
5. Die belangte Behörde veranlasste zur Beurteilung des Antrags auf Neufestsetzung des im Behindertenpass eingetragenen Grades der Behinderung eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen medizinischen Sachverständigen. Dieser erstattete am 30.04.2015 ein Gutachten, in dem er einen neuen Grad der Behinderung (von nunmehr 70
%) feststellte, zugleich aber das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel") verneinte.
Die belangte Behörde trug den neuen Grad der Behinderung (von 70 %) in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin ein.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2015 wies die belangte Behörde - gestützt auf das genannte Gutachten vom 30.04.2015 - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde (soweit sich die Beschwerde darüber hinaus auch gegen den Bescheid vom selben Tag über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" richtet, wird ein gesondertes Beschwerdeverfahren geführt und eine gesonderte Erledigung ergehen).
8 Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Behindertenpass der Beschwerdeführerin war bis zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom die Zusatzeintragung vom 29.07.2014 eingetragen.
Mit Bescheid vom 29.07.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen.
Mit Schreiben vom 22.08.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (neben der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass) die - neuerliche - Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass.
Die bei dieser Antragstellung von der Beschwerdeführerin vorgelegten Atteste, Befunde o.ä. enthalten keine erkennbaren (insb. auch für Laien erkennbaren) Anhaltspunkte dafür, dass eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre, die eine - im Vergleich mit der Sachlage zum Zeitpunkt des Bescheides vom 29.07.2014 - geänderte Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für möglich erwarten ließe (Dafür wird insbesondere auf die Darstellung in den Punkten 4.1. bis 4.4. des Verfahrensgangs verwiesen, die ebenfalls zum festgestellten Sachverhalt erhoben wird) .
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem - unbestrittenen - Akteninhalt, der sich großteils aus von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen und teils aus den im behördlichen Verfahren erstellten Gutachten zusammensetzt (die die Beschwerdeführerin nach Einräumung von Parteiengehör durch die Behörde unwidersprochen gelassen hat).
Zu A)
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen
Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
3.3. Der angefochtene Bescheid spricht im abweisenden Sinn inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ab.
"(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
3.5. Eine "rechtskräftige Entscheidung", mit der über die nunmehr beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, liegt in Form des Bescheides vom 29.07.2014 bereits vor. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung des nunmehr gestellten Antrags der Beschwerdeführerin als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die einjährige Frist des § 41 Abs. 2 BBG noch nicht verstrichen. Das Gesetz sieht die "Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" und die Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung über einen während dieser Frist gestellten Antrag nur für den Fall vor, dass "eine offenkundige Änderung" glaubhaft geltend gemacht wird. Dem in § 41 Abs. 2 BBG verwendeten Begriff "offenkundig" kommt die gleiche Bedeutung zu wie dem Begriff der offenkundigen Tatsache nach § 45 AVG (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). "Offenkundig" in diesem Sinn sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH aaO, mwN). Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin war nichts zu entnehmen, was auf eine "offenkundige" Änderung der für die Entscheidung über die strittige Zusatzeintragung seit Ergehen des Bescheides vom 29.07.2014 hingedeutet hätte. Die belangte Behörde hätte daher in diesem Punkt (anderes mag für die Frage des Grades der Behinderung gegolten haben) kein Ermittlungsverfahren durchzuführen, sondern den Antrag zurückzuweisen gehabt. Dies gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht, das jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden hat, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG) und somit auch § 41 Abs. 2 BBG heranzuziehen hat.
3.6. Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte kennt im Allgemeinen (mit Ausnahme des Verwaltungsstrafrechts) kein Verbot der reformatio in peius (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Auch besteht keine Bindung an die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt" (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, § 27 VwGVG) mit der Wirkung, dass das Verwaltungsgericht gehindert wäre, eine dem Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzugreifen, die nicht vorgebracht wurde (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
3.7. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Das bedeutet, dass es nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; 26.06.2013, Ro 2014/03/0063; 27.11.2014, Ra 2014/03/0036). Wie unter Pkt. 3.5. ausgeführt wurde, gebietet es das Gesetz im vorliegenden Fall, den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Sinn abzuändern war.
3.8. Diese Abänderung des angefochtenen Bescheides läuft im Ergebnis auf eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter gleichzeitiger Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages ab. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht daher in Form eines Erkenntnisses (und nicht des Beschlusses), weil es sich nicht um eine prozessuale Erledigung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdesache, sondern insofern um eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde handelt, als eine meritorische Erledigung der Behörde inhaltlich abgeändert wurde.
3.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu § 41 Abs. 2 BBG siehe VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083; zur verfahrensrechtlichen Behandlung der vorliegenden Beschwerdesache vgl. die in Pkt. II.3.6. und II.3.7. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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