BVwG I402 2103442-1

I402 2103442-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2103442-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2103442.1.00

Spruch

I402 2103442-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 21.01.2015 betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, ohne GZ (im Bescheid ersichtliche Pass-Nr: XXXX), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2015 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Es begründete die Abweisung des Antrages damit, dass ein zur Beurteilung der dem Antrag beigelegten Befunde eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten (auf Basis der Aktenlage) zu dem Ergebnis gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 % festzustellen sei.

1.2. Das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen führt zu den beim Beschwerdeführer festzustellenden Funktionseinschränkungen auszugsweise Folgendes aus:

"Lfd.Nr.: 1 - Progressive angeborene neuromuskuläre Erkrankung - Motoneuronerkrankung Typ Kennedy, ICD Nr. G12.2 mit gegenwärtig leichtgradiger muskulärer Schwäche OE und UE bds., Schultergürtel- und Hüftbeuger bds. betont, Koordinations- und Gleichgewichtsstörung sowie auch geringgradiger Sprach- und Schluckstörung - Pos.Nr. 04.07.01; GdB 30 %

Lfd.Nr. 2 Bluthochdruck, ICD Nr. I10 - Pos.Nr. 05.01.01; GdB 10 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1 Gewählte EVO bei gegenwärtig leichtgradiger muskulärer Schwäche OE und UE bds. Schultergürtel- und Hüftbeuger bds. betont, Koordinations- und Gleichgewichtsstörung sowie auch geringgradiger Sprach- und Schluckstörung, Selbständigkeit und Arbeitsfähigkeit derzeit weitgehend erhalten.

ad 2 Gewählte EVO bei guter medikamentöser Kontrolle mit Antihypertensivum

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung lfd. Lr. 2 ... [X] nicht erhöht, Begründung: Keine

gegenseitige negative Beeinflussung funktioneller Beeinträchtigung.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Medikamentenunverträglichkeit: Diflofenac und ACE-Hemmer, Z.n. [gemeint wohl:] Schlüsselbeinruch li vor etwa 38 Jahren, Z.n. Meniskus-OP bds."

Der das Gutachten verfassende Arzt gab neben dem von ihm festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 % an, dass eine "Nachuntersuchung ca September 2017" erforderlich sei und führte begründend an: "weil Progression der Erkrankung im Verlauf soll beobachtet werden". Dieser Vermerk wurde jedoch vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde durchgestrichen und dahingehend abgeändert, dass anstatt des für eine Nachuntersuchung vorgesehenen Formularfelds das Kästchen "Dauerzustand" angekreuzt wurde.

2. In seiner gegen den Bescheid erhobenen (bei der Behörde eingelangt am 02.03.2015 und damit - gezählt ab dem Datum der Bescheidgenehmigung - jedenfalls innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 BBG eingelangten) Beschwerde vom 24.02.2015 bringt der Beschwerdeführer vor, er erachte die Einstufung auf 30 % als zu niedrig und bitte, eine fachliche Begutachtung durch einen Neurologen durchführen zu lassen, da es sich bei seiner Erkrankung um eine seltene neurologische Erkrankung handle.

3. Nach Vorlage der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die persönliche Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie. Dieser Sachverständige erstattete ein Gutachten zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit folgendem - auszugsweise wiedergegebenen - Wortlaut (Anonymisierungen und Auslassungen in eckigen Klammern stammen vom Bundesverwaltungsgericht):

"Bei der Erstattung dieses Gutachtens stütze ich mich auf den mir übermittelten Akt des Sozialministeriumservice (Landesstelle Vorarlberg), auf das zusätzlich vorgelegte Attest des ihn ambulant behandelnden Neurologen Dr. [B] aus XXXX vom 11.2.2015 und auf den Befund, den ich anläßlich einer am 28.5.2015 in meiner Ordination in XXXX durchgeführten Untersuchung bei Obgenanntem selbst erheben konnte.

Aktenlage: laut Attest des XXXX Neurologen Dr. [B] vom 11.2.2015

liegt [beim Beschwerdeführer] eine Motoneuronerkrankung Typ Kennedy

vor ... im Verlauf wird die Motorik stetig schlechter, beim

Treppensteigen muß er sich festhalten, er stolpert oft und ist auch

öfters gestürzt, beim Gehen muß er sich sehr konzentrieren, die

Muskulatur ist rasch ermüdbar ... beim Schlucken muß er acht geben,

daß er sich nicht verschluckt, bei längerem Reden (z.B. bei einem

Vortrag) muß er aufpassen, daß er nicht zu schnell redet, da er

sonst heiser wird ... die Stimmungslage hat sich unter

antidepressiver Medikation stabilisiert, die familiäre Konfliktsituation hat sich jetzt etwas beruhigt, er zeigt einen unauffälligen Antrieb, guter Schlaf, phasenweise vermehrte Tagesmüdigkeit mit dann benötigtem Mittagsschlaf, allgemein

vermehrte Erschöpfbarkeit ... kein Hinweis für kognitive Störungen

... medikamentös Riluzol 50mg 2x1 täglich weiter.

Laut einem früheren Attest von Dr. [B] vom 31.8.2009 an der Neurologie XXXX und in XXXX Diagnose einer spinobulbären

Muskelatrophie vom Typ Kennedy (genetisch gesichert) ... der Bruder

des Patienten leidet am selben Syndrom ... medikamentös Rilutek 2x

täglich, keine Besserung mit Nahrungsergänzungsmitteln, Kinesiologie verbessert das allgemeine Wohlbefinden nicht jedoch die Kraft.

Laut Arztbrief der Klinik XXXX Rehaaufenthalt dort im Zeitraum 21.1.

  • 8.2.2011 erfolgt. ... folgende Diagnosen: Motoneuronerkrankung Typ

Kennedy (ICD-10: G 12.2), arterieller Hypertonus mit

ACE-Hemmer-Unverträglichkeit, ebenfalls Voltaren- Unverträglichkeit.

... Voraufenthalt dort im Februar 2010 ... anamnestisch daneben

bekannt Meniskusoperation beidseits und Claviculafraktur links vor

35 Jahren ... Physio- und Ergotherapie inklusive Schreibtraining

erhalten, Logopädie mit Schluckberatung, testpsychologisch zusammengefaßt zu diesem Zeitpunkt keine alltagsrelevanten kognitiven Einschränkungen feststellbar.

Laut Aktengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. [S] vom

13.9. 2014 progressive angeborene neuromuskuläre Erkrankung

Motoneuronerkrankung Typ Kennedy (ICD-10: G 12.2) mit gegenwärtig

leichtgradiger muskulärer Schwäche OE und UE beidseits,

Schultergürtel und Hüftbeuger beidseits betont, Koordinations- und

Gleichgewichtsstörung sowie auch geringgradiger Sprach- und

Schluckstörung entsprechend der Pos. - Nr. 04.07.01 und entsprechend

einem GdB 30 v.H. (gewählte Position bei derzeit weitgehend

erhaltener Selbständigkeit und Arbeitsfähigkeit) ... zusätzlich

Bluthochdruck (ICD-10: I 10) entsprechend Pos. Nr. 05.01.01 und

entsprechend einem GdB 10 v.H. ... Gesamtgrad der Behinderung 30

v. H.

Laut Bescheid des Sozialministeriumservice (Landesstelle Vorarlberg) vom 21.1.2015 Grad der Behinderung 30%

Angaben [des Beschwerdeführers]: sein Bruder, ein Großonkel mütterlicherseits und ein Cousin mütterlicherseits würden an der gleichen Krankheit leiden, das Kennedy-Syndrom habe bei ihm im 25. Lebensjahr begonnen mit Muskelkrämpfen und ‚Nervenzucken', die Krankheit habe sich dann ausgebreitet und er habe Muskelschmerzen verbunden mit einer Schwäche an verschiedenen Körperstellen verspürt. Zum jetzigen Zeitpunkt habe er große Mühe beim Stiegensteigen oder bei ansteigenden Wegen, er benötige für eine Wegstrecke von 200m durchschnittlich 5 Pausen zwecks Innehalten, er müsse grundsätzlich schon langsam gehen, sonst ‚brechen die Füße zusammen', er stolpere öfters und sei auch schon öfters gestürzt, habe sich dabei aber zum Glück noch nie etwas gebrochen.

Die Sprache werde bei ihm undeutlicher und er leide auch an Schluckstörungen, fallweise leide er auch an Erstickungsängsten. Er könne mit beiden Händen keine schwereren Gegenstände mehr anheben, das Schreiben als Rechtshänder werde immer schwieriger, bei bestimmten Betätigungen mit beiden Händen (z.B. am PC oder beim Hantieren mit dem Geschirr) sei er sehr ungeschickt geworden bei dauernd vorhandenem leichten Händezittern, beim Einschenken werde dieses Händezittern noch deutlicher. Er verspüre aber auch eine generelle Unruhe des ganzen Körpers. Psychisch gehe es ihm zuletzt wieder besser, er komme insgesamt mit seiner zugrunde liegenden Krankheit besser zurecht, auch seien Harn- und Stuhlentleerung ungestört.

Sein Hausarzt sei Dr. [P], die neurologischen Kontrollen erfolgen bei Dr. [B]. Zusätzlich zu den beiden Reha- Aufenthalten in XXXX 2010 und 2011 erhalte er im Intervall Massagen in XXXX (auf privater Basis), dagegen erfolge derzeit keine ambulante Physiotherapie. An Medikamenten nehme er regelmäßig Rilutek und Losartan sowie einen ‚Stimmungsaufheller' ein, der Name dieses Präparates sei ihm gerade nicht geläufig. Weiters werde er auch kinesiologisch behandelt.

[...]

Neurologisch-psychischer Status: kein Meningismus, HWS-Beweglichkeit frei, im HNS bei leichtgradîger Hypomimie leichtgradige Zungendeviation nach links bei auch feststellbarer Zungenatrophie beidseits-seitlich aber ohne gesicherte Zungenfaszikulationen, leichtgradige bulbäre Symptomatik.

An den OE und UE proximal betonte Paresen beidseits (KG drei bis vier) bei diffus am ganzen Körper vorhandenen Faszikulationen ohne gesichert feststellbare Muskelatrophien an den Extremitäten, intakte Sensibilität, unauffällige Tonusverhältnisse, die MER beidseits nicht auslösbar, keine Pyramidenzeichen, keine positiven frontalen Zeichen. Hypodiadochokinese beidseits bei dezentem feinschlägigen Händetremor beidseits, FNV beidseits und KHV beidseits leicht dysmetrisch.

Breitbasig-unsicheres Gangbild mit eingeschränktem Mitpendeln der Arme ([...] muß bei der Fortbewegung auch zwecks Sturzvermeidung angestrengt auf den Boden schauen), Romberg und Unterberger sind nicht länger durchführbar.

Zum jetzigen Zeitpunkt bewußtseinsklar, geordnet und allseits orientiert, zeigt klinisch beurteilt keine feststellbaren kognitiven Störungen, psychotische Symptome sind nicht vorhanden, stimmungsmäßig wirkt er nicht depressiv, in Zusammenhang mit den Folgen seiner neurologischen Grunderkrankung wirkt er zwar resignativ aber er kommt im Alltag bei offensichtlich auch robuster Persönlichkeitsstruktur zuletzt nach Eigeneinschätzung einigermaßen damit zurecht, es besteht keine faßbare Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik.

Diagnosen aus dem neurologischen Fachgebiet:

Mo[t]oneuronerkrankung (spinobulbäre Muskelatrophie Typ Kennedy),

ICP- 10: G 12.2

Beurteilung: es liegt hier [...] gesichert eine so genannte Motoneuronerkrankung vor, dazu gehören Krankheitsbilder, die das so genannte 1. Motoneuron und/oder das 2. Mo[t]oneuron betreffen und zu einer Störung der Willkürmotorik führen. Zum 1. Motoneuron gehören Nervenzellen lokalisiert in einer bestimmten Region des Gehirnes, deren Ausläufer bis in den Hirnstamm bzw. weiter nach unten in das Rückenmark reichen. Nach der im Hirnstamm oder im Rückenmark erfolgenden Umschaltung führt das 2. Motoneuron mit Nervenzellen vom Rückenmark zu den jeweiligen Kennmuskeln im Bereich der Extremitäten. Die bekannteste Form einer Motoneuronerkrankung ist die im vergangenen Jahr auch einer breiteren Öffentlichkeit geläufig gewordene ALS (amyotrophe Lateralsklerose).

Hier [beim Beschwerdeführer] liegt bezüglich dieser Motoneuronerkrankungen als Form die so genannte spinobulbäre Muskelatrophie Typ Kennedy vor (früher schon genetisch bestätigt), von dieser Erbkrankheit werden nur Männer befallen. Der Erkrankungsbeginn ist meist zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr, die Erkrankung schreitet im Allgemeinen langsam-progredient weiter, die Lebenserwartung ist bei dieser Form einer Motoneuronerkrankung (wird auch bezeichnet als Kennedy-Erkrankung nach dem Erstbeschreiber William Kennedy, einem USA-Neurologen mit Erstbeschreibung 1968) nicht verkürzt etwa im Gegensatz zur bekannteren amyotrophen Lateralsklerose.

Klinisch handelt es sich hier also um eine langsam fortschreitende neuromuskuläre Erkrankung mit auch [beim Beschwerdeführer] vorhandener Muskelschwäche (bevorzugt werden proximale, also stammnahe Muskelgruppen) und mit Faszikulationen (‚Zuckungen' kleiner Muskeleinheiten), wohingegen [beim Beschwerdeführer] der oft auch vorhandene Muskelschwund nicht signifikant hervortritt. In durchaus typischer Weise leidet [der Beschwerdeführer] aber an einer so bezeichneten bulbären Symptomatik, also an einer Sprechstörung mit von ihm selber festgestellter leiser und undeutlicher werdenden Sprache und an Schluckstörungen mit nachvollziehbar fallweise bei ihm auch vorhandenen Erstickungsängsten. Im Vordergrund des Beschwerdebildes steht eine durch die zugrunde liegende neurologische Erkrankung bedingte Gangstörung, wie sie [vom Beschwerdeführer] subjektiv glaubhaft geschildert wird und weiter oben im Status auch objektiv dargestellt worden ist.

Die bisherige Festsetzung des GdB 30 v.H. muß zum jetzigen Zeitpunkt aus neurologischer Sicht als zu niedrig eingeschätzt werden. Es empfiehlt sich nunmehr diesbezüglich die Zuordnung zur Positionsnummer 04.07.02, unterer Rahmensatz, dies entspricht dann einem GdB 50 v.H.

Ein höherer GdB ist hier rein aus neurologischer Sicht aber noch nicht vorhanden, da [der Beschwerdeführer] sich durchaus noch frei fortbewegen kann, er fährt angegeben auch weiterhin ohne Auflage Auto, er ist auch weiterhin berufstätig ([...]), wobei er aber etwa bei Betätigungen am PC bedingt durch das Händezittern und die Schwäche in den Armen auch schon entsprechend etwas eingeschränkt ist.

[Der Beschwerdeführer] benützt nach Eigenangabe keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr, aus neurologischer Sicht ist ihm auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar, es sind in diesem Zusammenhang die Punkte a) und b) hier zutreffend (erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit).

Die [beim Beschwerdeführer] auch bekannte Hypertonie (Bluthochdruck) betrifft bezüglich gutachterlicher Würdigung nicht das neurologische Fachgebiet, allerdings ist eine Hypertonie grundsätzlich medikamentös und nicht-medikamentös im Regelfall gut behandelbar und führt per se zu keiner Funktionseinschränkung. Es bleibt hier also bei einem Gesamt-GdB von derzeit 50 v.H.".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der auf eine progressive angeborene neuromuskuläre Erkrankung zurückzuführende Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 50 %. Eine Besserung ist derzeit nicht absehbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten. Dass keine Änderung (Absinken) des Grades der Behinderung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, ergibt sich bereits aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten, das von den Aussagen des im gerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens bestätigt ist. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten kommt hinsichtlich der Zuordnung der Erkrankung des Beschwerdeführers zur Positionsnummer 04.07.02 der Einschätzungsverordnung ("Neuromuskuläre Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades") erhöhte Relevanz zu, weil es - im Gegensatz zu dem im behördlichen Verfahren herangezogenen Gutachten - auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, aktueller ist und von einem Facharzt für - das iZm dem führenden Leiden des Beschwerdeführers einschlägigen Fach - Neurologie stammt. Hinsichtlich der sonstigen Ausführungen, nämlich (1.) dass das zusätzlich festgestellte Leiden des Bluthochdrucks (ICD-10: I 10) der Positionsnummer 05.01.01 zuzuordnen, mit einem Grad der Behinderung von 10 % zu bewerten ist und keine verstärkende Leidensbeinflussung auf das führende Leiden ausübt, sowie (2.) dass die weiteren diagnostizierten Gesundheitsschädigungen keinen eigenen Grad der Behinderung erreichen und sich insoweit auch auf den Gesamtrad der Behinderung nicht auswirken, ist bereits das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstellte Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben. Diese Aussagen sind darüber hinaus auch in das Gutachten des im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen bei Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung eingeflossen bzw. übernommen worden. Dieses im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten, das zusammenfassend in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 50% gelangt, ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde zur Kenntnis gelangt bzw. gebracht worden. Keine Partei hat von der Möglichkeit, zum Gutachten Einwände zu erheben, Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht legt es seiner Feststellung des Grades der Behinderung daher zu Grunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 45 Abs. 3 BBG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.

Zu A)

3.3.1. § 40, § 41 Abs. 1 und § 42 BBG haben folgenden Wortlaut:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist."

3.3.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Passagen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, und ihrer Anlage haben folgenden Wortlaut:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

[...]

(Anlage)

[...]

04. 07 Neuromuskuläre Erkrankungen

Zu beurteilen sind die Ausprägung der muskulären Schwäche, sensible Störungen, Grundmuster des Krankheitsbildes.

04.07. 01

Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades 10 - 40 %

04.07. 02

Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades 50 - 70 %

04.07. 03

Mit Funktionseinschränkungen schweren Grades 80 - 100 %"

3.4.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

3.4.2. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen nachgekommen, weshalb ein Grad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert werden konnte. Aus den eingeholten Gutachten ergibt sich weiters, dass bis auf Weiteres keine Änderungen in den Voraussetzungen der Zuerkennung eines Behindertenpasses abzusehen sind. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland hat, sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG erfüllt. Folglich hat der Beschwerdeführer gemäß §§ 40 Abs. 1 und 42 Abs. 2 BBG Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Befristung.

3.4.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im vorliegenden Verfahren auf den im medizinischen Sachverständigengutachten ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen. Die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist durch den Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides begrenzt. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war ausschließlich der Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses (nicht jedoch ein Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, die derart abgegrenzte Sache des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088). Dem Beschwerdeführer steht es ungeachtet dessen aber frei, bei der Behörde künftig die Vornahme von Zusatzeintragungen im Behindertenpass zu beantragen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der Beschwerdefall, in dem sich die Beweislage zuletzt als unstrittig erwiesen hat, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BBG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.4.1.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinstG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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