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G309 2011774-1•BVwG G309 2011774-1
G309 2011774-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2011774-1/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.05.2015 mündlich
verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 23.07.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 15.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren eine Kopie des Personalausweises sowie ein Konvolut an medizinische Beweismittel angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.03.2014, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 04.03.2014, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Impingement rechtes Schultergelenk, Z.n Arthroskopie linkes Schultergelenk mit Z.n Teilresektion des AC- Gelenkes 04/2013. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken wobei bemerkt werden muss, dass auch die entsprechenden gerichtlichen Gutachten berücksichtigt wurden, in denen die Einschränkungen nicht in dem Ausmaß vorhanden waren, wie bei der Untersuchung (Aggravierung ?).
02/06/04
30
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Cervicolumbalsyndrom bei bekanntem Diskusprolaps L5/S1. Unterer Rahmensatz entsprechend der Beschwerdefreiheit von Seiten der Halswirbelsäule, ohne Funktionseinschränkungen. Von Seiten der Lendenwirbelsäule werden Einschränkungen festgesteilt. Es bestehen keine Paresen, laut aktuellem neurochirurgischen Befund 10.02.2014 auch kein sensibles Defizit. Ein bekannter Beckenschiefstand bei Beinverkürzung rechts, wird durch Schuheinlagen ausgeglichen.
02/01/02
30
3
Hypertonie. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der behandelten Hypertonie ohne Hinweis auf Sekundärkomplikationen.
05/01/01
10
4
Hyperlipidämie, geringer Leberparenchymschaden. Unterer Rahmensatz entsprechend der fehlenden Komplikationen.
07/05/03
10
5
Angststörung. Eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzes entsprechend der Verschlechterung durch äußere Belastungen (IP- Antrag). Soziale Integration ist gegeben. Die Therapie mit Trittico ret. wurde erst vor kurzem eingeleitet.
03/05/01
20
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist die Pos. Nr. 1 mit 30 %, die Pos. 2 steigert um 1 Stufe bei Leidenspotenzierung. Die übrigen Pos. steigern nicht, da sie zu gering sind und keine Wechselwirkung zeigen. Bei der Untersuchung besteht der Verdacht auf Aggravierung, der Antragsteller ist frustriert auf Grund der abgewiesenen Klage bezüglich seines IP-Antrages. Es werden sämtliche Gerichtsgutachten mit berücksichtig, sowie der zuletzt vorliegende neurochirurgische Befund, wo sich keine Paresen und kein sensibles Defizit feststellen lassen.
3. Mit Parteiengehör vom 01.04.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11.04.2014 übermittelte der BF weitere medizinische Beweismittel, und führte aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe.
4. Die belangte Behörde beauftragte nunmehr die Sachverständige Dr. Marina PIRKER-GASSNER, Fachärztin für Orthopädie, mit der Begutachtung und Gutachtenerstellung.
Im Gutachten von Dr. Marina PIRKER-GASSNER vom 10.06.2014, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnes- bedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Cervicolumbales Schmerzsyndrom bei Bandscheibenvorwölbungen der Hals- und Lendenwirbelsäule Ad 1; oberer Wert: es werden Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, keine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Aktuell keine neurologischen Auffälligkeiten bis auf einen endgradigen positiven Lasegue rechts. Wiederkehrend wird eine Schmerzausstrahlung in das rechte Bein mit Taubheitsgefühl, sowie Taubheitsgefühl im Bereich der Hände beidseits angegeben. Ein neues MRT der Halswirbelsäule vom 29.04.2014 zeigt mehrfache Bandscheibenvorwölbungen mit Einengung des Liquorraumes, sowie degenerativ bedingte Forameneinengungen vorwiegend C4/5 links und C5/6 links, sowie C6/7 beidseits mit Impression der Nervenwurzel C7 beidseits . Das zuletzt durchgeführte MRT der Lendenwirbelsäule von 2/2014 zeigt im Segment L5/S1 eine breitbasige Bandscheibenvorwölbung, sowie degenerative Veränderungen.
40
Die Funktionsaufnahmen zeigen keine wesentliche Segmentinstabilität. Aufgrund vor allem des neuen MRT- Befundes der Halswirbelsäule wird ein höherer Prozentsatz angenommen, da auch wahrscheinlich ist, dass die Beschwerden im Bereich der oberen Extremität von der Halswirbelsäule ausgehen.
2
Wederkehrende Schulterschmerzen beidseits bei Zustand nach Schulterarthroskopie links 2013 Ad 2; vorgegebener Wert: es werden wiederkehrend Schulterschmerzen beidseits angegeben. Es zeigt sich lediglich aktiv eine geringe Bewegungseinschränkung, sowie passiv keine Bewegungseinschränkung. Die Beschwerden dürften von der Halswirbelsäule ausgehen und werden dort mitberücksichtigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung wird deshalb ein geringerer Prozentsatz eingeschätzt.
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Position 1 ist führend, die Position 2 ist wegen Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.06.2014 brachte die belangte Behörde dem BF das obig angeführte Gutachten zur Kenntnis. Es langte innerhalb offener Frist keine Stellungnahme ein.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2014 wurde der Antrag des BF vom 15.01.2014 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, der festgestellte Grad der Behinderung zu wenig sei, und er eine neuerliche Überprüfung der Unterlagen anstrengen möchte. Unter einem wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2014 durch die belangte Behörde vorgelegt.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
In dem eingeholten Gutachten vom 27.11.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF von XXXX zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Bearündüng der Ppsitionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Cervicolumbales Schmerzsyndrom
40
2
Omarthrose beidseits
20
3
Bluthochdruck
10
4
Leberparenchymschaden
10
5
Angststörung
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei cervicolumbalen Schmerzsyndrom mit Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule und Bandscheibenvorwölbungen in der Halswirbelsäule. Keine Sensibilitätsstörungen, keine Paresen. Lasegue beidseits positiv bei 60 Grad. Schmerzmitteleinnahme.
ad 2: Entsprechender Richtsatzwert bei wiederkehrenden Schmerzen in den Schultergelenken beidseits und Zustand nach Schulteroperation links 2013. Arthrose in beiden Schultergelenken. Aktive Abduktion beidseits bis 90 Grad möglich. Ab 80 Grad Abduktion Schmerzen. Passive Abduktion bis 100 Grad möglich. Bei passiver Bewegung keine höhergradige Bewegungseinschränkung.
ad 3: Entsprechender Richtsatzwert bei normal dosierter antihypertensiver Kombinationsbehandlung.
ad 4: Unterer Richtsatzwert bei geringem Leberparenchymschaden, ohne Komplikationen.
ad 5: Unterer Richtsatzwert bei Angststörung mit Alpträumen in der Nacht, tagsüber keine Angststörung oder Panikattacken.
GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 40 %. GS 2 ist vom Ausmaß der Symptomatik bei Schmerzen in beiden Schultergelenken ab einer aktiven Abduktion von 80 Grad und ohne höhergradige Bewegungseinschränkung bei passiver Bewegung zu gering um weiter zu steigern. GS 3 ist wegen guter Blutdruckeinstellung unter normal dosierter antihypertensiver Kombinationstherapie zu gering um weiter zu steigern. GS 4 ist bei geringem Leberparenchymschaden ohne Komplikation zu gering um weiter zu steigern. GS 5 ist wegen guter sozialer Integration ohne Angststörung oder Panikattacken tagsüber zu gering um weiter zu steigern.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Bezug auf das Orthopädische Vorgutachten von XXXX vom 10.6.2014 wird GS 1 und GS 2 gleich eingeschätzt. Im Bezug auf das Vorgutachten von XXXX vom 4.3.2014 wird GS 3 und GS 4 gleich eingeschätzt. GS 5 wird ohne Angststörung oder Panikattacken tagsüber bei guter sozialer Integration mit 10% eingeschätzt.
10. Mit 03.12.2014 übermittelte der BF weitere medizinische Beweismittel, die bei der Untersuchung durch den Sachverständigen
XXXX nicht berücksichtigt werden konnten. Diese medizinischen Beweismittel wurden dem Sachverständigen mit dem Ersuchen um Erstattung einer Stellungnahme übermittelt.
Folgende Stellungnahme des Sachverständigen XXXX langte ein:
Eingesehen wurde ein Befund Sonographie Oberbauch Gemeinschaftspraxis XXXX vom 6.11.2014. Ein Befund von XXXX vom 17.9.2014. Ein Untersuchungsbefund von XXXX vom 13.11.2014.
Die im Befund der Sonographie Abdomen von XXXX beschriebene Lebervergrößerung mit Steatose wird im Gutachten vom 27.11.2014 bereits unter GS 4 mit 10 % eingeschätzt. Durch diesen neu eingesehenen Befund ergibt sich dadurch keine Steigerung des Richtsatzwertes.
Die im Befund von XXXX beschriebenen Hämorrhoiden Grad II, ohne Komplikationen stellen ein eigenes Krankenheitsbild dar und werden mit GS 6 unter der Positionsnummer 07.04.13 mit 10 % nach Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Auf Grund der fehlenden Wechselwirkung zu GS 1 steigert dies den Gesamtgrad der Behinderung nicht.
Der psychiatrische Untersuchungsbefund von XXXX ergibt eine Dysthymie mit Angststörung, welche bereits im Gutachten vom 27.11.2014 unter GS 5 eingeschätzt worden ist. Durch den neu eingesehenen Befund ergibt sich keine Steigerung des Prozentsatzes.
Zusammenfassung:
Die Ergebnisse der neu vorgelegten Befunde steigern den Gesamtgrad der Behinderung wegen fehlender Wechselwirkung zu GS 1 nicht.
11. Das Sachverständigengutachten samt Stellungnahme wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 27.01.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF übermittelte wiederum neue medizinische Beweismittelt. Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.
12. Am 21.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der AmtssachverständigeXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden sämtliche eingeholten Sachverständigengutachten, sowie die vom BF neu in Vorlage gebrachten medizinische Beweismittel ausführlich erörtert.
Schließlich erstattete der Sachverständige folgendes Gutachten:
GS 1 kann vom Gerichtsgutachten übernommen werden, der obere Rahmensatz wird bei eher moderaten Bewegungseinschränkungen, trägt den radiologischen Veränderungen und besonders der langdauernden Problematik in zwei Wirbelsäulenetagen Rechnung. Mangels fehlen von eindeutigen motorischen Ausfällen wäre eine höhere Bewertung nicht begründbar.
Die Schultergelenksproblematik, wird auch von der Orthopädin gleich eingeschätzt, wurde entsprechend den geringen Funktionseinschränkungen laut erhobenem Befund ebenfalls nachvollziehbar bewertet. In dieser Position überschneidet sich auch, das untere HWS-Syndrom in GS1. Entsprechend der nachweislich verordneten mehrfach Medikation zur Blutdrucksenkung bei Metabolischem Syndrom erscheint meines Erachtens die Heranziehung der Position mit 05.01.02. angebracht.
GS 4 und 5 können ebenfalls weiter übernommen werden, aus dem Leberparenchymschaden bei verstärkter Fetteinlagerung in inneren Organen im Rahmen des Metabolischem Syndroms ist der untere Rahmensatz ausreichend gewählt.
GS5 Angststörung wird nicht beeinsprucht und nicht besprochen und wird daher so aus dem Gutachten übernommen.
Die Gesamteinschätzung mit 40 von 100 auschließlich aus GS 1 erscheint ebenfalls nachvollziehbar gewählt.
Da sich die Schulterproblematik mit der in GS 1 bereits eingeschätzten HWS Symptomatik erheblich überschneidet, hebt diese Position nicht weiter an. GS 3 und 4 heben nicht an, da weder der medikamentös behandelte Blutdruck noch die im Rahmen des Metabolischem Syndroms verstärkte Fetteinlagerung in Innere Organe die führende Wirbelsäulenproblematik negativ beeinflusst.
In GS 5 besteht im Rahmen der chronischen Schmerzsymptomatik eine offensichtlich erhebliche Überschneidung im Leidensempfinden weshalb GS 5 nicht weiter anheben kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig (40) von Hundert (v.H.).
Die zum Gesundheitszustand des BF insgesamt eingeholten 3 Sachverständigengutachten sowie das in der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte der BF weder in seinen schriftlichen Eingaben noch im Zuge der Verhandlung vorgebrachten Äußerungen, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
(§ 40 Abs. 1 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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