BVwG G306 2107793-1

G306 2107793-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2107793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2107793.1.00

Spruch

G306 2107793-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowenien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2015, Zl. 463517007-14920231 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In Reaktion auf die gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) mittels Beschluss des XXXX für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, am XXXX verhängte U-Haft wegen des Verdachtes des Begehens des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, am 28.08.2014 im Hinblick auf die geplante Verhängung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen.

Der BF brachte dabei vor, seit XXXX bei der XXXX in XXXX durchgehend gearbeitet zu haben, an der genannten Meldeadresse aufhältig gewesen und jeden zweiten oder dritten Tag nach Slowenien gereist zu sein, wo auch seine Mutter, Lebensgefährtin und deren gemeinsames Kind wohnhaft seien und über keine verwandtschaftlichen-, sozialen oder wirtschaftlichen Bezüge zu Österreich aufzuweisen. Straffällig sei er aufgrund einer finanziellen Krise geworden, zumal er Geld für die Versorgung seiner Lebensgefährtin und seiner erkrankten Tochter benötigt habe. Im Falle seiner Rückkehr wüsste er nicht, ob er eine Anstellung finden würde und besitze er außer seiner Bekleidung und lediglich EUR 300,- nichts weiter.

2. Mit Urteil des XXXX für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, als Schöffengericht, vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Dabei sei dem BF zur Last zu legen, dass dieser teilweise in Tatgemeinschaft, Fleischwaren im Wert von EUR 400.000,- der XXXX im Zeitraum Anfang 2013 bis Juli 2014, wegnahm und sich durch deren Verkauf unrechtmäßig bereichert habe.

Das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung seien mildernd, der lange Deliktszeitraum, die teilweise Begehung in Gesellschaft, die verstärkte Tatbildmäßigkeit, das um ein vielfaches Übersteigens der Wertgrenzen von EUR 50.000, die heimtückische Vorgehensweise sowie der verwerfliche Vertrauensbruch als Arbeitnehmer des Tatopfers, jedoch erschwerend gewertet worden.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 02.04.2015, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt II.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt. (Spruchpunkt III.)

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom XXXX für Strafsachen XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls in der Dauer von 24 Monaten verurteilt worden und habe, insbesondere anhand des Deliktzeitraumes und der Anzahl an Einzelangriffen, damit aufgezeigt, zur Begehung der Taten organisiert und geplant vorgegangen zu sein und kein Interesse an der Einhaltung österreichischer Gesetze zu hegen, sodass sein Aufenthalt jedenfalls die Grundinteressen von Österreich beeinträchtige.

Anhand des gezeigten Verhaltens und des sich daraus erschließenden Charakters des BF, müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr seitens diesen ausgegangen werden.

Mangels erkennbarer Integrationsmomente im Bundesgebiet aufgrund regelmäßiger Heimfahrten nach Slowenien und dem ebendort verorteten Lebensmittelpunkt, müssen die öffentlichen Interessen höher gewertet werden, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren, zur Entgegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs, geboten und dieser zur unverzüglichen Ausreise anzuhalten gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund notwendiger Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes abzuerkennen gewesen.

4. Mit dem am 14.04.2015 beim BFA eingelangten mit 13.04.2015 datierten Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie das Aufenthaltsverbot herabzusetzen.

Die Beschwerde näher begründend, bringt der BF vor, dass sich der gegenständliche Bescheid als Rechtswidrig erweise, da dieser unter Zugrundelegung eines nicht rechtskräftigen Urteils des XXXX ergangen sei, und sich sohin auf einen falschen Sachverhalt stütze. Vielmehr sei Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und das diesbezügliche Erkenntnis des OLG noch ausständig.

Jedenfalls erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde jedoch auch angesichts der unrichtigen Beweiswürdigung und der daraus gezogener rechtlichen Schlüsse als nicht zulässig. So habe der BF zumindest 8 Jahre als gesetzestreuer Mitarbeiter der XXXX seinen Lebensunterhalt legal erworben und sei letztlich die Aufklärung der dem BF zur Last gelegten Taten, durch dessen geständige Verantwortung möglich gewesen, was den Willen des BF sich mit den österreichischen Rechtsnormen auseinandersetzen zu wollen aufzeige. So lasse sich der Schluss, der BF stelle auch hinkünftig eine Gefahr für die öffentlichen Interessen dar, nicht zu rechtfertigen.

5. Mit Urteil des XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das obzitierte, den BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilende, Urteil stattgegeben und die teilbedingte Strafnachsicht aus dem genannten Urteil ausgeschaltet.

Darin auf die in Rechtskrafterwachsung des Schuldspruches verweisend, wird ausgeführt, dass sich die Höhe der Strafe angesichts der Erschwernis- und Milderungsgründe, wobei jener des Arbeitsplatzverlustes als Folge der Taten des BF nicht mildern zu werten sei, an sich als rechtskonform erweise, sich jedoch die spezialpräventiven Voraussetzungen für den Ausspruch einer teilbedingten Strafe nicht erkennen ließen. Vielmehr sei der BF "spiritus lector" der letztlich im großen Stil angelegten Diebstahlsdelinquenz gewesen und seien von diesem große Gewinne in Höhe EUR 200.000,- erzielt worden. Dennoch habe der BF vermeint weiterhin hohe Schulden aufgrund des Kaufes einer Liegenschaft und der Erkrankung seiner Tochter zu besitzen. Mit Blick auf die dem BF aufgrund der Erkrankung seiner Tochter tatsächlich erwachsenen Kosten in Höhe EUR 5000,- und dem weiterhin Bestehen von Schulden, liege der Schluss nahe, dass der BF die lukrierten Gewinne beiseite geschafft oder anderwärtig verwendet habe, was er jedoch nicht zu offenbaren gedachte. Insofern relativiere sich auch die vom BF geleistete mit lediglich EUR 10.000,- zu beziffernde Schadenswidergutmachung, und weise dies auf den bezughabenden Unwillen des BF hin.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität führende, BF ist slowenischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8

FPG.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des XXXX für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, am XXXX sowie des XXXX, Zl. XXXX, am XXXX, rechtskräftig wegen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

1.3. Der BF war im Zeitraum XXXX bis XXXX bei der XXXX rechtmäßig beschäftigt und reiste regelmäßig, bis Juli 2006 täglich und zuletzt im Zwei- bis Dreitagestakt nach Slowenien zurück.

Im Bundesgebiet weist der BF bis auf seine Anhaltung in Untersuchungshaft, lediglich über Nebenwohnsitzmeldungen beginnend mit XXXX auf.

Der BF ist im Besitz einer von der XXXX, Zl. XXXX, am XXXX ausgestellten unbefristeten Anmeldebescheinigung.

1.4. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt weiterhin in Slowenien wo seine Mutter, Lebensgefährtin und gemeinsame Tochter aufhältig sind.

Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weist Schulden in der Höhe von EUR 110.000,- auf und ist im Besitz von lediglich EUR 300,-.

1.5. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, unbefristeten Anmeldebescheinigung und finanziellen Situation des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Ausführungen in den bezughabenden Urteilen des XXXX und XXXX.

Die rechtskräftige Verurteilung ist den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der genannten Urteile zu entnehmen und folgen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sozialen Bezügen, den wiederkehrenden Heimreisen, zum Aufenthalt der Familienangehörigen in Slowenien und des sich daraus ergebenden ebendortigen Lebensmittelpunktes sowie die (Neben-) Wohnsitzmeldungen beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die ständigen Rückreisen nach Slowenien und der dortige Aufenthalt der Kernfamilie des BF.

2.2. 2 Wie sich aus der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Vorbringen umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen.

Insofern der BF in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit und falsche Beweisaufnahme moniert, ist entgegnend anzumerken, dass, wenn auch das Strafurteil des LG als Schöffengericht im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zur Gänze in Rechtskraft erwachsen war, die - für die fremdenrechtliche Entscheidung vordergründig beachtliche - Schuld des BF angesichts des rechtlichen Ausschlusses einer sich dagegen richten wollenden Berufung (vgl. §§ 280 iVm. 283 StPO), jedoch jedenfalls rechtswirksam festgestellt wurde. Mit Blick darauf, dass Fremdenrechtsbehörden losgelöst vom Strafurteil eine eigenständige Beurteilung des Verhaltens des BF anzustrengen haben (vgl. VwGH 8.7.2004, 2001/21/0119) - und insbesondere angesichts der Tatsache, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes vorliegenden Berufungsentscheidung des XXXX - kann ein Verfahrensmangel im Sinne der Beschwerde nicht erkannt werden, welcher - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - zu eine Behebung des Bescheides führen müsste.

Die alleinige Bereitschaft sich in einem gegen sich geführten Strafverfahren geständig zu zeigen, weist keinesfalls per se auf den Willen zur Achtung österreichischer Rechtsnormen hin. Vielmehr liegt, insbesondere vor dem Hintergrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des XXXX im Hinblick auf die vom BF gezeigte Unwilligkeit der Wiedergutmachung trotz erzielter hoher Gewinne aus der Tat, der Organisierung und Planung der über einen langen Zeitraum hinwegreichenden Delikte, die dabei gestohlene Menge an Waren sowie die beachtliche Anzahl an Einzelübergriffen gegen das Eigentum seines ihm über Jahre hinweg Arbeit gebotenen Opfers, im Falle des BF der Schluss nahe, durch die gezeigte Geständigkeit einzig ein milderndes Urteil bewirken gewollt zu haben. Wäre dem BF vordergründig an der tatsächlichen vollständigen Aufklärung der Tat und Widergutmachung deren Folgen gelegen, wäre davon auszugehen gewesen, dass dieser auch die aus seiner Tat lukrierten Gewinne zur Schadenswiedergutmachung eingesetzt hätte, anstatt es bei EUR 10.000,- zu belassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war insoweit aus folgenden Gründen stattzugeben:

3.2.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren, aufgrund der täglichen Rückkehr (Pendeln) nach Slowenien bis zum Jahre 2006 und der erst mit 26.08.2008 ausgestellten unbefristeten Anmeldebescheinigung (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228 zur Notwendigkeit der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes) nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.2.2. Der BF wurde unbestritten vom XXXX für Strafsachen XXXX und XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044). So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich fremden Eigentums zu bemächtigen und sich auf Kosten Dritter unrechtmäßig zu bereichern, sondern versuchte der BF sich dadurch eine wiederkehrende Einnahmequelle zu erschließen, womit er wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Ruhe, Sicherheit für die Person und ihres Eigentumes sowie sozialen Frieden, zuwiderhandelte. Das vom BF gezeigte, sich über einen langen Zeitraum erstreckende Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Dies kommt nicht nur aufgrund des gezeigten Willens, sich auch zukünftig seinen Unterhalt durch strafbare Handlungen finanzieren zu wollen, zum Ausdruck, sondern auch durch die vom BF gezeigte Bereitschaft zur Erlangung von gewünschten Vermögensgegenständen, geplant und gezielt vorzugehen. So weist die Bereitschaft der Planung und Organisation eines derartigen, sich über einen langen Zeitraum erstreckenden, Verbrechens und die dabei gestohlenen Mengen an Waren sowie lukrierten Gewinne, auf eine labile, die Befriedigung niederer Gelüste durch strafbare Handlungen suchenden, kriminellen, auf Tatwiederholung ausgerichteten Charakter des BF hin. (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/21/0404; 13.06.2006, 2006/18/0118 zur fremdenrechtlichen Wertung der Gewerbsmäßigkeit einer Tat) So lässt sich dem Urteil des OLG entnehmen, dass der BF trotz erzielter Gewinne von EUR 200.000,- vorgibt weiterhin Schulden zu besitzen, was die gerechtfertigte Annahme des anderwärtigen Verwendens der lukrierten Gelder und des lediglichen Suchens der Befriedung von Bereicherungsgelüsten seitens des BF mittels der ihm angelasteten Taten untermauert. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der BF sich nicht davon abschrecken ließ, gegen seinen, ihm Arbeit und Lohn bietenden Arbeitgeber vorzugehen und dessen in den BF gesetztes Vertrauen über einen langen Zeitraum hinweg missbraucht hat.

Selbst der vom BF behauptete finanzielle Engpass vermag das Verhalten des BF nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 17.02.2005, 2005/18/0014), sondern lässt dieses Argument, einen Rückfall des BF verstärkt vermuten, zumal dieser damit zum Ausdruck bringt, sich in schwierigen finanziellen Situationen geneigt zu zeigen sich durch strafbare Handlungen eine wirtschaftliche Erleichterung zu verschaffen, um nicht private Einschränkungen, wie bspw. Verkauf der Liegenschaft und Anmieten einer angemessenen Wohnung, hinnehmen zu müssen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Vielmehr vermochte der BF keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich aufweisen, sondern vermeinte er selbst, über keinerlei solche zu verfügen. Auch eine nähere Integration des BF in Österreich konnte nicht erkannt werden, zumal dieser weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien bei seiner Familie hat, was er durch seine anfangs täglichen und zuletzt zwei- bis dreitätigen Heimfahren nach Slowenien und ebendortigen Kauf einer Liegenschaft unter Beweis zu stellen vermochte.

Selbst die vom BF ins Treffen geführte langjährige Berufstätigkeit im Bundegebiet konnte den BF bisher nicht von der Begehung der in Rede stehenden Straftaten abhalten, sondern nahm er den allfälligen Verlust der Möglichkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und Verlust der Arbeit in Kauf. Darüber hinaus dienten dem BF gerade eben seine Anstellung sowie das sich daraus ergeben habende Vertrauensverhältnis der Straftatbegehung.

Allfällig dem BF zukommen mögenden Integrationsmomente müssen jedoch aufgrund der Straffälligkeit des BF und dessen Abfindens damit, diese aufs Spiel gesetzt zu haben, eine Relativierung hinnehmen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden hinreichenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gewerbsmäßig Straffällig wurde und über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes - aufgrund selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit und behaupteter Schulden -, und keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und Verlustes der Arbeit von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch, unter Beachtung der in Abs. 3 genannten Tatbestände, ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.

Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes den höchst möglich zu verhängenden Rahmen gemäß § 67 Abs. 2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3. FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, ein schützenswerteres Rechtsgut (Freiheit, körperliche Unversehrtheit) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.

Angesichts des vom BF begangenen Verbrechens, der Strafhöhe, des jahrelangen Nachgehens legaler Erwerbstätigkeiten und insbesondere seiner bisherigen Unbescholtenheit, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von fünf Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können.

Da sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als rechtmäßig, die vom BFA ausgesprochene Höhe jedoch als zu hoch erwiesen hat, war Spruchgemäß zu entscheiden und, unter teilweiser Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I., die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre herabzusetzen.

3.2.2.3. Insofern der BF die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Urteiles des XXXX wegen Berufungserhebung an das XXXXseitens der Staatsanwaltschaft verlangt, ist auszuführen, dass die grundsätzliche Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm 2 FPG einzig auf die - durch eine strafgerichtliche Verurteilung allfällig zurückführbare - Gefährlichkeit des EWR-Bürgers und nicht unweigerlich auf eine bestimmte Strafhöhe abstellt. Sohin, mit Blick auf die Judikatur des VwGH wonach die Fremdenrechtsbehörden eigene, vom Strafurteil losgelöste Erwägungen hinsichtlich des Verhaltens des BF und einer sich daraus ergebenden Gefährlichkeit der öffentlichen Interessen, anzustrengen und darauf stützend eine Zukunftsprognose zu erstellen haben (vgl. VwGH 8.7. 2004, 2001/21/0119), kann aufgrund der aus §§ 280 iVm 283 StPO - mangels erhobener Nichtigkeitsbeschwerde - erschließender Rechtswirksamkeit des Schuldspruches des BF im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde - wenn auch der Strafhöhe, neben weiteren Momenten, Einfluss auf die Frage der Dauer des Aufenthaltsverbotes zukommen kann - eine Behebung rechtfertigende, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.

Sohin war das erkennende Gericht zur Entscheidung in der Sache, unter Berücksichtigung des Urteiles des Berufungsgerichtes, berufen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)

3.3.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht substantiiert behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.

Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

3.4.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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