W201 1438786-1•BVwG W201 1438786-1
W201 1438786-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten
W201 1438786-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision betreffend die Spruchpunkte A. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 06.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in der am 07.08.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren und sunnitischer Moslem zu sein. Er habe in Afghanistan in der Provinz Kunar, Distrikt Asmqar, im Dorf XXXX gewohnt. Er habe im Rahmen seiner Flucht am 25.2.2010 Kunar mit einem Pkw Richtung Iran schlepperunterstützt verlassen. Er habe dann in zehn Tagen verschiedene Städte durchreist und die Grenze zur Türkei zu Fuß überschritten. Von der Türkei aus sei er nach Griechenland gereist. Dort seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe einen Landesverweis kommen. Nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam sei er mit dem Zug nach Athen gefahren, wo er dann zwei Jahre gearbeitet und in einer Mietwohnung gelebt habe. Da die Lage in Griechenland schlecht gewesen sei, sei er wiederum Schlepper unterstützt nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie besitze 22 Jirib Felder. Diese seien zwischen seinem Onkel, dem Vater und der Großmutter geteilt worden. Die Großmutter habe ihren Anteil von zwei Jirib seinem Vater übertragen. Nach dem Tod der Großmutter sei es deswegen mit dem Onkel zum Streit gekommen. Eines Tages seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers bei der Feldarbeit erschossen worden. Seine Mutter habe den Sohn des Onkels, XXXX, weglaufen gesehen. Der Onkel, XXXX, habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht, damit die gesamten Felder wieder ihm gehören würden. Der Onkel sein gefährlicher Mann, der viele Kontakte unter anderem zu den Taliban und der Regierung habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und sei geflüchtet.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei ein sunnitischer Moslem. Er sei in Kunar geboren und habe dort auch bis zuletzt gewohnt. Zu seinem Asylgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen eines Grundstückes mit den Taliban Probleme. Sein Großvater habe ein Feld von ca.22 Jirib gehabt. Der Onkel des Beschwerdeführers und sein Vater hätten je zehn Jireb erhalten. Seine Großmutter habe zwei Jireb bekommen. Diese habe auch im Haus der Familie gelebt und nach ihrem Tod habe sein Vater die Grundstücke der Großmutter geerbt. Der Onkel sei damit nicht einverstanden gewesen und habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem Onkel nichts vom Erbe der Großmutter abgeben wollen. Daher sei der Onkel gekommen und habe den Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Vater erschossen. Der Beschwerdeführer habe Anzeige bei der Gemeinde erstattet und erfahren, dass diese Grundstücksstreitigkeiten nicht regeln könnte. Die Polizei habe bis zu seiner Ausreise nicht kommen können, da die Sicherheitslage schlecht gewesen sei. Er habe das Problem mit seinem Onkel auch nicht lösen können, indem er einen Anteil der geerbten Grundstücke diesem übergeben würde, da der Onkel Angst davor habe, dass der Beschwerdeführer Rache für die Ermordung seines Vaters und seines Bruders nehmen könnte. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich in Ruhe leben und ein schönes Leben führen. Er wolle in Österreich Asyl erhalten und seine Frau und seine Kinder nach Österreich holen. Er habe die Ermordung seines Vaters und seines Bruders durch den Onkel nicht gesehen, da er beim Einkauf gewesen sei. Aber seine Mutter habe den Vorfall beobachtet. Sein Vater und sein Bruder seien entweder 1389 oder 1390 getötet worden. Der Beschwerdeführer habe sich danach ca. 20 Tage zuhause aufgehalten und Anzeige erstattet. Daraufhin habe er einen Drohbrief erhalten, den er auch vorweisen könne. In dem Drohbrief sei gestanden, dass er getötet würde, wenn er den Erbteil der Großmutter nicht dem Onkel übergebe und er noch eine Anzeige erstatte. Der Drohbrief sei von den Taliban, die mit seinem Onkel zusammenarbeiten würden, geschrieben worden. Die Mutter habe den Drohbrief in den Morgenstunden bei Ihnen gefunden. Der Drohbrief sei ein paar Tage nach dem Tod des Vaters und nachdem der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Anzeige erstattet habe, eingelangt. Nachdem er den Drohbrief erhalten habe, habe er Afghanistan ca. 20 Tage später verlassen. Die Grundstücke habe er dem Onkel nicht übergeben. Derzeit befänden sich noch seine Mutter, seine Frau, ein Sohn und vier Töchter in Afghanistan, sie hielten sich zuhause auf. Der Sohn der erst 13 Jahre alt sei, wäre nicht gefährdet. Die Familienmitglieder hielten sich zwar in Kunar auf, jedoch nicht mehr im selben Dorf sondern bei der Schwiegermutter und dem Schwager im Dorf XXXX. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt als Kfz Lenker verdient. Darüber hinaus habe er auch Grundstücke besessen und darauf Gemüse angebaut. Dabei habe ihm sein Vater geholfen. Derzeit finanziere sein Schwager mit seinem Lebensmittelgeschäft den Lebensunterhalt für die Familie des Beschwerdeführers.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer den Drohbrief, sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitslage im Osten des Landes, sowie zur medizinischen Versorgung und der Lage der Rückkehrer.
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei von keinen staatlichen Organen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Heimatland verfolgt worden und habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Zur Situation im Falle der Rückkehr führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine spezielle Berufsausbildung und es sei seiner Familie und ihm wirtschaftlich nicht gut gegangen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen bzw. sein Leben damit in Gefahr wäre. Das Vorliegen einer Bedrohung, die die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertige, könne im vorliegenden Fall als gegeben angesehen werden, da den Angaben des Beschwerdeführers entnommen habe werden können, dass für ihn das reale Risiko bestehe, dass er mangels eigenem Vermögens, mangels einer speziellen Ausbildung, mangels eines ausreichenden sozialen Netzwerkes, in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans im Falle einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Leben des Beschwerdeführers durch die fehlenden Mittel für seinen Unterhalt und durch den herrschenden Kriegszustand im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet wäre, sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, zugestellt am 13.11.2013, wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher beantragt wurde, den Spruchpunkt I des Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde. Unter einem legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Ambulanzberichten vor.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 09.06.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer am 15.11.2013 eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses im Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 vor.
5. In der mündliche Verhandlung am 09.06.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er stamme aus der Provinz Kunar, Distrikt Asmar, Dorf XXXX. Er sei fünf Jahre lang in die Schule gegangen. Er sei Paschtune, gehöre dem Stamm der XXXX an und sei sunnitischer Moslem. Er sowie seine Familie hätten in Afghanistan weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer religiösen Überzeugung Probleme gehabt. Seine Familie (Ehefrau und Kinder) lebten derzeit in der Provinz Nangarhar. Er habe als selbständiger Kraftfahrer gearbeitet und Holz und Steine mit einem kleinen Pritschenwagen transportiert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein Onkel väterlicherseits hätten von ihrem Vater 20 Jirib Grund geerbt. Zwei weitere Jirib habe seine Großmutter besessen. Da seine Großmutter bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt und sein Vater sich um sie gekümmert habe, habe sie ihren Anteil seinem Vater vererbt. Nach dem Tod der Großmutter habe der Onkel väterlicherseits den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, das Grundstück der Großmutter aufzuteilen. Er sei eines Tages im Basar einkaufen gewesen und als er wieder nachhause gekommen sei, hätten seine Angehörigen geweint und berichtet, dass sein Onkel, XXXX, und dessen Sohn, XXXX, den Vater sowie den Bruder des Beschwerdeführers erschossen hätten. Dies hätte die Mutter des Beschwerdeführers beobachtet. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien auf dem Feld angegriffen worden, auf welchem sie gerade gearbeitet hätten. Seine Mutter hätte dem Vater und dem Bruder gerade Tee und Essen bringen wollen, als sie gesehen habe, dass vom Berg auf die Angehörigen geschossen worden sei.
Der Onkel und sein Vater hätten im Vorfeld wegen des Grundstücks bereits Diskussionen gehabt, es sei jedoch nie von irgendwelchen Bedrohungen die Rede gewesen. Man habe auch versucht mithilfe von Dorfvorstehern den Konflikt zu lösen. Sein Vater sei jedoch mit der Entscheidung der Jirga nicht einverstanden gewesen, er habe das Grundstück, das er von seiner Mutter geerbt habe, nicht mit seinem Bruder teilen wollen.
Der Beschwerdeführer habe ca. 8-10 Tage nach diesem Vorfall den Dorfvorsteher und die Distriktleitung darüber informiert und Anzeige erstattet. Es sei ihm erklärt worden, dass sein Onkel ein grausamer Mensch sei und er mit einem Mann namens XXXX, bei dem es sich um einen mächtigen Talib handle, zusammenarbeite und dass niemand dem Beschwerdeführer helfen würde. Er sei alleine gewesen und machtlos gegen den Onkel. Ca. zwei Wochen nachdem er Anzeige erstattet habe, sei ein Schreiben hinterlassen worden, welches seine Mutter vorgefunden habe. In diesem Schreiben sei er aufgefordert worden, sich mit den Taliban zu einigen. Wenn er ihrer Aufforderung nicht nachkomme, würden sie ihn ebenfalls erschießen. Dieses Schreiben sei vom islamischen Emirat, von den Taliban gewesen. Er selbst habe nie mit den Taliban zusammen gearbeitet und er habe auch keine Waffen zuhause.
Der Beschwerdeführer habe keine Unterstützung gegen diese Leute erhalten, da jeder Angst vor ihnen habe. Mit der Ermordung seines Vaters und seines Bruders hätten sie ihn schwächen wollen, da seine Familie in der Überzahl gewesen sei. Der Vater und der Bruder sein ermordet worden, um an das Grundstück heranzukommen. Derzeit lägen die Grundstücke brach, da sich niemand darum kümmere.
Der Sachverständige, Dr.Rasuly, erstattete Befund und Gutachten zu folgenden Fragen:
1. Entspricht es der afghanischen Realität, dass sich die Taliban in private Grundstücksstreitigkeiten einmischen. Kann dies vorkommen, wenn eine der Streitparteien ein Mitglied der Taliban ist?
2. Zudem vom BF vorgelegten Drohbrief: Können hierzu Feststellungen aus länderkundiger Sicht getroffen werden, dass eine Bedrohung des BF wie von ihm geschildert, tatsächlich vorliegt?
3. Liegt eine Bedrohung des BF bzw. seines Sohnes hinsichtlich des Onkels in Hinblick auf eventuelle Blutrache vor? Ist die Fluchtgeschichte des BF aus länderkundiger Sicht nachvollziehbar?
Sachverständigengutachten:
"Ich möchte vor der Beantwortung der Fragen der Frau Richterin über die geographischen Gegebenheiten von Asmar einiges vorausschicken:
Die Angaben des Beschwerdeführer betreffend Distrikt Asmar stimmen mit der Wirklichkeit der Provinz Kunar überein. Asmar kommt einmal als Distriktzentrum von Bar Kunar und einmal als selbstständiger Distrikt in der Literatur vor. (Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen, Beilage 1.) Nach meinem Wissen ist Asmar ein bekannter Ort bzw. Distrikt in Kunar, wo in der Zeit der sowjetischen Invasion in Afghanistan viele Kriege geführt wurden. Dort befanden sich afghanische Militäreinheiten, die von den Aufständischen angegriffen worden sind und sie waren gezwungen ihre Basen dort zu schließen. Auch nach dem Sturz der Taliban (Ende 2001) waren dort, zumindest bis 2013, amerikanische Militärs stationiert und es wurde dort gegen die Taliban Krieg geführt. (Hierzu möchte ich auf Beilage 2 hinweisen.) In den 30 Kriegsjahren sind viele Teile der Bevölkerung von Asmar ins Ausland oder in andere Gebiete Afghanistans geflüchtet. (Betreffend eine genauere Information zu Distrikt Asmar möchte ich auf das district profile von Asmar, erstellt von Sub-office Jalalabad, hinweisen, Beilage 3.)
Ad 1) Der Inhalt des Drohbriefes lautet, dass die Talbian den Beschwerdeführer warnen, seine Grundstücke nicht seinem Onkel zur Verfügung zu stellen ansonsten würden sie ihn wie seinen Vater und seinen Bruder töten. Diese Art von Drohung entspricht nicht mit der Wirklichkeit in Afghanistan überein. Die Taliban sind eine Gruppe. Sie haben meistens keine Adresse und sie sind nicht interessiert, das Eigentum der Bevölkerung, auch nicht von ihren Gegnern, unrechtmäßig selber zu okkupieren oder ihre Mitglieder bei der unrechtmäßigen Einnahme von Ländereien zu unterstützen, auch wenn sie dabei die rechtmäßigen Eigentümer töten. Daher kann ich nicht den Drohbrief als ein echtes Dokument bestätigen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Mitglieder von Taliban auch in Grundstücksstreitigkeiten mit ihrem Familienmitgliedern oder anderen Personen verwickelt sind und es bei diesen Streitigkeiten auch zu Todfeindschaften kommen kann. Trotzdem werden diese Leute von den Taliban nicht so unterstützt indem sie die privaten Gegner ihrer Mitglieder mit Mord bedrohen und auch zwecks Unterstützung ihrer Mitglieder töten.
Ad 2) Eine Blutrache entsteht, wenn zwei Parteien in einem Streit beteiligt sind und es dabei zu Todesfällen kommt. Blutrache nimmt jene Partei, hier ist die Familie gemeint, die eines ihrer Mitglieder verloren hat. Die Familie des Beschwerdeführers hat seinem Onkel oder einer anderen Person nichts getan und auch niemanden ermordet. Daher ist verwunderlich, dass der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Vater und Bruder getötet worden sind und er auch mit dem Tod bedroht wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Onkel seinen Vater und Bruder wegen einem Jirib Grundstück erschossen hätte und ihn auch mit dem Tod gedroht hätte, entsprechen nicht den Tatsachen. Wie der Beschwerdeführer vor dem BAA angegeben hat, hat sein Onkel zehn Jirib Grundstück und die Familie des Beschwerdeführers auch zehn Jirib als Eigentum zur Verfügung. Der Onkel kann höchstens mit dem Vater des Beschwerdeführers über ein ein Jirib großes Grundstück prozessieren und mit seinem Bruder verbal streiten, aber nicht bewaffnet seinen Bruder und dessen Sohn so angreifen, dass sie getötet werden und er seine Gruppe, die Taliban, veranlasst den Beschwerdeführer per Brief zu drohen, sein Grundstück seinen Onkel zur Verfügung zu stellen und das Land zu verlassen. Dieses entspricht nicht der Wirklichkeit Afghanistans. Es ist aber in der kommunistischen Zeit vorgekommen, dass sie ihre Gegner als Reaktionäre und Grundbesitzer bezeichnet und ihnen auch Grundstücke weggenommen haben. Taliban befolgen Sharia. Sharia verbietet, wenn jemand rechtmäßig ein Eigentum hat, dass dieses von anderen Personen unrechtmäßig okkupiert wird. Außerdem ist die Behörde sofort zur Stelle, wenn zwei Leute von jemandem getötet werden. Sie registrieren diesen Fall und sie verfolgen den Täter, wenn er im Herrschaftsbereich der Behörde lebt. Auch die Ratsversammlung verurteilt eine solche Tat. Dies ist jedem Talib und jedem anderem Afghanen bekannt. Wenn der Onkel des Beschwerdeführers ein Vagabund war und überhaupt nichts besessen hat und im Dorf als ein schlechter Mensch bekannt war, ist nicht ausgeschlossen, dass er mit seinem Bruder streitet. Bei diesem Streit müssen aber beide bewaffnet aufeinander losgehen, dabei kann es vorkommen, dass einer oder mehrere Personen ums Leben kommen. Von der Blutrache sind auch Kinder von beschuldigten Personen betroffen. Wenn der Beschwerdeführer etwas angerichtet hat, dann wird auch sein Sohn von seinen Feinden getötet oder entführt. Wenn eine Feindschaft zu seinem Onkel besteht, dann hätte sein Onkel die Gelegenheit gehabt, den Sohn des Beschwerdeführers, der bis 2012, nach der Beschwerde des Beschwerdeführers, noch in Asmar war, zu töten. Auch in Dehbala welches nicht weit von Kunar liegt, kann der Onkel des Beschwerdeführers seinen Sohn erwischen, nach meiner Sachkenntnis. Eine präventive Blutrache kann dann vorkommen, wenn die Familie deren Land okkupiert wurde und deren Mitglieder getötet worden sind, den Täter angreift. Der Onkel ist nach den Angaben des Beschwerdeführers mächtig und arbeitet mit den Taliban. Er braucht nicht die Rache des Beschwerdeführers zu fürchten. Wenn er die Rache des BF gefürchtet hätte, hätte es schon längst den Sohn vom Beschwerdeführer erwischt, weil er nach seinem Vater der Erbfolger ist.
Ad 3) Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ist nach den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weil die Taliban auf keinen Fall auf der Seite einer Person stehen, die unrechtmäßig das Grundstück einer Person okkupiert und diese Person und deren Sohn tötet. Wenn der Onkel tatsächlich den Vater des Beschwerdeführers und seinen Bruder getötet hat, wird auch die Bevölkerung die Familie des Beschwerdeführers unterstützen, die Taliban aber auch die Regierungsbehörde zu Hilfe rufen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass der Onkel ein Taleb und eine mächtige Person war und niemand gegen ihn etwas tun konnte, stimmen in Zusammenhang mit seinem Vorbringen nicht mit der afghanischen Wirklichkeit überein.
Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass unter Umständen die Unterstützung eines Mörders seitens der Taliban nicht ausgeschlossen ist, wenn die getöteten Personen mit der Regierung bzw. mit Ausländern in Afghanistan zusammengearbeitet haben und im Visier der Taliban gestanden sind."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2012, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 14.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunar. Der Beschwerdeführer hat dort 5 Jahre lang die Schule besucht. Nach seinem Schulabgang arbeitete er als LKW-Fahrer und bearbeitete die familieneigenen Felder.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat Familie in Afghanistan. Er spricht Paschtu und kann diese Sprache in Wort und Schrift. In Österreich besuchte er Deutschkurse, hat Deutsch gelernt und kann dies auch lesen und schreiben.
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer hat eine Tazkira vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens sowie die Feststellungen im Sachverständigengutachten. Glaubwürdig sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2015, über eine fünfjährige Schulausbildung in Afghanistan zu verfügen und schreiben und lesen zu können. Glaubwürdig führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 aus, in Österreich Deutsch zu lernen.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2015 entgegen.
2.4. Wesentliche Teile der Aussagen des Beschwerdeführers entbehren jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit.
So gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn gewarnt, wenn er nicht seine Grundstücke an seinen Onkel, einen Taliban, übergebe, würden sie ihn so wie seinen Vater und seinen Bruder töten. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte, handelt es sich bei den Taliban um eine Gruppe, die nicht daran interessiert ist, Eigentum der Bevölkerung, auch nicht von ihren Gegnern, zu okkupieren oder ihre Mitglieder bei der unrechtmäßigen Einnahme von Ländereien zu unterstützen. Der Sachverständige bestätigt auch nicht die Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefes und stellt in seinem Gutachten ausdrücklich fest, dass die vorliegende Drohung nicht der afghanischen Wirklichkeit entspricht. Nach Aussage des Sachverständigen entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers, dass der Onkel seinen Vater sowie seinen Bruder wegen einem Jirib Grund getötet habe nicht den Tatsachen. Die Taliban befolgen die Sharia, welche die unrechtmäßige Wegnahme von rechtmäßigem Eigentum verbietet. Die Ermordung zweier Personen wird auch von den Behörden verfolgt und geahndet.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn in Hinblick auf Blutrache gefährdet sein könnten führte der Sachverständige aus, Blutrache kommt nur vor, wenn eine Familie ein Mitglied verloren hat. Die Familie des Beschwerdeführers hat jedoch niemanden ermordet. Eine präventive Blutrache kann nur vorkommen, wenn die Familie deren Land okkupiert und deren Mitglied getötet wurde, den Täter angreift. Der Onkel des Beschwerdeführers ist nach dessen Angaben ein Taliban. Er braucht daher keine Rache des Beschwerdeführers fürchten. Wenn er die Rache des Beschwerdeführers fürchten würde, geht der Sachverständige aus länderkundiger Sicht davon aus, dass der Onkel bereits längst den Sohn des Beschwerdeführers töten hätte können.
Der Sachverständige kommt insgesamt zum Schluss, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist und nicht mit der afghanischen Wirklichkeit übereinstimmt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verlassen des Herkunftsstaates, nicht glaubhaft ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Es ergaben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe bzw. zu einer Religionsgemeinschaft in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch eine derartige, gegen seine Person gerichtete aktuelle, konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht behauptet. Seine Angaben bezüglich einer Verfolgung durch seinen Onkel, einen Taliban, wegen eines Grundstücksstreites sind, wie bereits oben ausführlich erörtert, absolut unglaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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