BVwG W195 2107784-1

W195 2107784-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015

Regest

Bescheidqualität, Gnadengesuch, Mitteilung, Parteistellung,<br/>subjektive Rechte, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2107784-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2107784.1.00

Spruch

W195 2107784-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX durch gleichlautende, an die österreichische Präsidentschaftskanzlei und das Bundesministerium für Justiz gerichtete Eingaben den Antrag auf Niederschlagung des gegen ihn beim XXXX wegen § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB geführten Strafverfahrens. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene von ihm gestellte Ablehnungsanträge, denen durchwegs nicht Folge gegen worden sei sowie auf den Umstand, dass er in das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof im zweiten Rechtsgang nicht eingebunden gewesen wäre und nunmehr vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eine Bindungswirkung dieses Erkenntnisses auf das derzeit anhängige Verfahren behauptet worden sei.

Mit Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom XXXX, wurde der Antrag auf Niederschlagung eines Strafverfahrens an den Bundesminister für Justiz zur Vorbereitung und Antragstellung weitergereicht.

Mit formlosem Schreiben vom XXXX, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Niederschlagung des Verfahrens nicht Folge gegeben werden könne und das Bundesministerium für Justiz sich zu einem Gnadenvorschlag nicht veranlasst gesehen habe. Eine inhaltlich gleichlautende Information erging an den Herrn Bundespräsidenten.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, gegen die nicht als Bescheid bezeichnete ergangene Erledigung des Bundesministers für Justiz vom XXXX Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Zulässigkeit der Beschwerde wird damit begründet, der erste Absatz der Note vom XXXX bedeute, dass ungeachtet des von einem klassischen Bescheid abweichenden äußeren Erscheinungsbildes der Note, jedenfalls eine Verwaltungsentscheidung normativen Charakters vorliege. Ein Antrag werde damit klar abgewiesen. Mangels direkter Anfechtungsmöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass inzwischen der Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht in eventu an das zuständige (Landes)Verwaltungsgericht bestehe, handle es sich doch um eine Entscheidung des Bundesministers für Justiz. Die Beschwerde sei sohin jedenfalls zulässig.

Mit Bescheid vom XXXX, wurde die Beschwerde gegen die formlose Erledigung des Bundesministers für Justiz vom XXXX mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass das Beschwerderecht die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes voraussetze. Gemäß Artikel 65 Abs. 2 lit. c B-VG stehe dem Bundespräsidenten für Einzelfälle die Begnadigung der von den Gerichten rechtkräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Straftaten, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen zu. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung weise § 57 StPO darauf hin, dass eine Begnadigung nur durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigen Bundesministers für Justiz (Artikel 65 Abs. 2 lit. c, Artikel 67 Abs. 1 B-VG) erfolgen könne. Eine Begnadigung, wobei durch den Hinweis auf Artikel 65 Abs. 2 lit. c B-VG klargestellt sei, dass darunter auch die Niederschlagung des Verfahrens zu verstehen sei, könne von Amts wegen und aus Anlass eines Gesuches vorgeschlagen werden. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (vgl. Fabrizy, StPO12 § 57 RZ 2a und die dort zitierte Judikatur) bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Gnadenerweis; ergebe sich doch schon aus dem Wesen und der Funktion des Gnadenrechtes, dass niemand einen Anspruch darauf habe, "begnadigt" zu werden. Die Abweisung einer Gnadenbitte könne daher auch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Auch seien weder der antragstellende Bundesminister, noch der Bundespräsident verpflichtet, die Gnadenbitte durch Bescheid zu erledigen.

Da somit kein subjektiv-öffentliches Recht des Gnadenwerbers auf Ausübung des Gnadenrechtes oder der Ausübung des Vorschlagrechtes des Bundesministers für Justiz bestehe, liege weder in der bekämpften Erledigung des Bundesministers für Justiz ein Bescheid vor, noch bestehe ein subjektiv-öffentliches Recht des Gnadenwerbers diese Erledigung mit Beschwerde zu bekämpfen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX bei der belangten Behörde Beschwerde in eventu ein Vorlageantrag erhoben. Darin wird - neben dem Verweis auf die in der Beschwerde vom 13.02.2015 angeführten Argumente - nochmals ausgeführt, dass es sich bei der Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX jedenfalls um einen Bescheid handle, auch wenn er nicht als solcher bezeichnet gewesen sei. Immerhin habe die Erledigung einen klaren Spruch enthalten. Die Entscheidung vom XXXX bezeichne sich selbst ausdrücklich als Bescheid und entspreche allen Erfordernissen der Formgerechtigkeit des AVG. Die Rechtsmittelbelehrung gehe von einem Erstbescheid aus. Sollte die Erledigung vom XXXX entgegen der Rechtsmittelbelehrung bereits ein Bescheid (gewesen) sein, dann verstehe sich diese Eingabe eventualiter als Vorlageantrag nach § 14 VwGVG. Hinsichtlich der Beschwerde- bzw. Vorlagegründe wird ausgeführt, die entscheidende Frage sei, ob Gnade ein Rechtsinstitut sei, das völlig im rechtsfreien Raum schwebe, wie dies der angefochtene Bescheid zu behaupten scheine. Die Verteidigung vertrete den gegenteiligen Standpunkt, weil die von Fabrizy zitierten Entscheidungen längst obsolet sein müssten. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 02.12.1992, G 339-341/91, mehrere Bestimmungen der StPO im Zusammenhang mit dem Gnadenrecht aufgehoben, weil sie einen unzulässigen Mix von Verwaltung und Justiz vorgesehen hätten. Aus der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, dass Gnade etwas "Rechtliches" sein müsse, insoweit müsse dann auch ein Antragsteller das Recht haben, auf eine Entscheidung anhand der Gesetze zu pochen, oder mit anderen Worten, er müsse einen prinzipiellen Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Handhabung von Gnade haben. Mit anderen Worten, eine Partei habe einen Rechtsanspruch auf sachgerechte Entscheidung auch in Gnadenverfahren. Wenn die Gnadenvoraussetzungen gegeben seien, sei der Minister verpflichtet, den Antrag zu stellen. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers habe präzise vorgetragen, dass bei der umfassenden Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch den Obersten Gerichtshof und angesichts der wiederholten vergeblichen Ablehnungsversuche gegen den massivst befangenen präsumtiven Erstrichter trotz offenkundiger massivster Ablehnungsgründe ein faires Verfahren auszuschließen sei. Diese Argumente seien justiziabel, und deshalb könne sich auch ein Verwaltungsgericht damit auseinander setzen. Ob diese Argumente zutreffend seien, werde Gegenstand des Verfahrens sein, könne aber nicht die Zurückweisung einer Beschwerde legitimieren.

Es werde daher beantragt, den Strafakt XXXX einzuholen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sodann den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Bundesminister für Justiz aufzutragen, neuerlich über den Niederschlagungsantrag zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Niederschlagung des Verfahrens beim Bundespräsidenten zu dessen alleiniger Entscheidung vorgelegt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen dieser Verhandlung führten die Parteien ihre bisherigen Standpunkte aus. Insbesondere verwies der Beschwerdeführer auf die angebliche einseitige Berichterstattung der Medien, eine behauptete Befangenheit der Richterinnen und Richter des XXXX sowie die behauptete "Vorverurteilung" durch den OGH. Es wäre somit ein fairer Prozess beim XXXX nicht gewährleistet und bestünde deshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf positive Erledigung seines Gesuches durch den Bundesminister für Justiz.

Demgegenüber erläuterte der Vertreter der belangten Behörde die Rechtsansicht des Bundesministers für Justiz im Sinne des ergangenen Bescheides, insbesondere dass der Gnadenerweis durch den Bundespräsidenten letztlich kein subjektives Recht des Gesuchstellers beinhalte. Diesen Standpunkt untermauere auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2005, Zl. 2005/06/0036.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer am XXXX mit gleichlautender Eingabe an den Bundespräsidenten wie an das Bundesministerium für Justiz die Niederschlagung des gegen ihn beim XXXXgeführten Strafverfahrens wegen § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - wie in seinen Ausführungen in der Beschwerde dargelegt - bereits die nicht als Bescheid bezeichnete formlose Erledigung des Bundesministers für Justiz vomXXXX mit der Begründung, die Erledigung habe einen klaren Spruch enthalten, als Bescheid qualifiziert hatte.

Dazu ist festzuhalten, dass - wie in zahlreicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid die Bezeichnung jener Behörde ist, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (vg. Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1986, Zl. 85/09/0166 vom 10.10.1993, Zl. 93/17/0281, und vom 10.10.2001, Zl. 2001/03/0291).

Im gegenständlichen Verfahren kann nach dem Wortlaut der vorliegenden nicht als Bescheid bezeichneten und nicht bescheidmäßig gegliederten formlosen Erledigung der belangten Behörde vom XXXX, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass eine Verständigung an den Gesuchsteller bei Erfolglosigkeit des Gnadengesuches erfolgen sollte, diese Erledigung vom XXXX nicht als Bescheid qualifiziert werden (vgl. Beschluss des VwGH vom 24.03.2004, Zl. 2003/09/0153).

Hinzu kommt, dass auch auf Grund der in Durchführung der Ermächtigungen des Bundespräsidenten in Art. 65 Abs. 2 lit. c iVm Art. 67 B-VG ergangenen gesetzlichen Regelungen des Gnadenverfahrens in §§ 507 ff StPO idgF, dem Bundesminister für Justiz nicht eine bescheidmäßige Erledigung in dem Falle, dass er ein Gnadengesuch nicht an den Bundespräsidenten weiterleitet aufgetragen ist.

Insofern in den Beschwerdeausführungen nochmals auf den gegenteiligen Standpunkt hingewiesen wird, nämlich das Gnade kein Rechtsinstitut sei, das völlig im rechtsfreien Raum schwebe, ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung auszuführen, dass die Ermächtigungen des Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG angesichts des Elements der Einzelfallgerechtigkeit ohne Bindung an das Gesetz außerhalb des rechtsstaatlichen Verfahrens stehen und lediglich durch das Willkürverbot begrenzt werden (vgl. Raschauer in Korinek/Holoubek, Hrsg. Bundesverfassungsrecht II/2, Rz 62 zu Art. 65 B-VG; VwGH 30.03.2005, 2005/06/0036).

Hingegen ist die am XXXX ergangene Entscheidung der belangten Behörde, die selbst ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird und allen Erfordernissen der Formgerechtigkeit des AVG entspricht, als Bescheid des Bundesministers für Justiz zu qualifizieren, gegen den gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde erhoben werden kann. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.1992, G 339-341/91, mit dem Rechtsanspruch einer Partei auf sachgerechte Entscheidung im Gnadenverfahren argumentiert wird, ist zunächst vorauszuschicken, dass das Gnadenverfahren einfachgesetzlich im 26. Hauptstück der StPO, eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 816/1993 auf Grund der oben zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.1992, (neu) geregelt ist. Die darin enthaltenen §§ 507 bis 513 StPO lauten auszugsweise wie folgt:

"Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlass eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht (§ 507 StPO).

[...]

Bleibt ein Gnadengesuch erfolglos, so hat der Bundesminister für Justiz davon den Verurteilten, den Gesuchsteller und das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu verständigen (§ 511 Abs. 2 StPO).

[...]

Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren (§ 513 StPO)."

Dazu wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage des Gnadenverfahrens (1280 BlgNR, XVIII. GP, S 1) zu § 507 StPO unter anderem ausgeführt, "der letzte Halbsatz stellt klar, dass niemandem, weder dem Verurteilten noch dem Gesuchsteller oder einer anderen Person, ein subjektives Recht auf Erstattung eines Gnadenvorschlags zukommt; dies wird auch durch die Wendung "aus Anlass eines Gesuches" betont. Unterlässt der Bundesminister für Justiz, eine Begnadigung vorzuschlagen, so ist dies, wie im Allgemeinen Teil (Punkt 2) ausgeführt, keine Entscheidung im rechtlichen Sinne; allerdings soll der Gesuchsteller nach § 511 Abs. 2 zu verständigen sein." Das Nichtvorliegen einer Entscheidung im rechtlichen Sinne wird auch ausdrücklich im Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zur Neuregelung des Gnadenverfahrens in der Strafprozessordnung betont und dazu ausgeführt, dass "die Ablehnung eines Gnadenvorschlages durch den Bundespräsidenten oder die Nichterstattung eines solchen durch den Bundesminister für Justiz keine normative Wirkung hat, ebensowenig die Verständigung vom Unterbleiben einer Begnadigung" (Bericht des Justizausschusses, 1329 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, S 1).

Vor diesem Hintergrund sowie auf Grund der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 513 StPO, wonach "wegen der Besonderheit des Gnadenverfahrens kein subjektives Recht auf Erstattung eines Gnadenvorschlags besteht", kommt im Gnadenverfahren niemandem Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Daraus resultiert wiederum, dass eine Anwendung des III. Teils des AVG über Bescheide, des IV Teils über Rechtsschutz (einschließlich der in § 73 geregelten Entscheidungspflicht), des V. Teils über Kosten und des VI. Teils, der die Vollzugsklausel enthält, nicht in Betracht kommt.

Auf Grund obiger Ausführungen ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 507 StPO im Hinblick auf den Vorschlag des Bundesministers für Justiz vorsieht, dass dieser von Amts wegen oder aus Anlass eines Gesuches erfolgen kann. Ganz bewusst spricht der Gesetzgeber vom "Anlass des Gesuches" und nicht von "auf Antrag". Zudem sieht § 507 StPO ausdrücklich vor, dass es ein Recht auf Begnadigung nicht gibt. Weiters spricht der Gesetzgeber in § 511 Abs. 2 StPO davon, dass der Gesuchsteller im Fall, dass das Gnadengesuch erfolglos ist, vom Bundesminister für Justiz zu verständigen ist. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesetzgeber keine bescheidmäßige Erledigung wollte.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom XXXX auf Niederschlagung des beim XXXX geführten Strafverfahrens mittels formloser Verständigung vom XXXX erledigt und sodann die "Beschwerde" auf Grund des rechtsirrigen Standpunktes des Beschwerdeführers, wonach sich die Verständigung vom XXXX als Bescheid darstelle, mangels Legitimation des Gnadenwerbers mit Bescheid vom XXXX zurückgewiesen. Auch erfolgte von Seiten der belangten Behörde zu Recht der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2005; den in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zum Gnadenverfahren und dem Fehlen des subjektiven Anspruches des Gesuchstellers.

Der Vollständigkeit halber bleibt zuletzt noch anzumerken, dass auch jene Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich nach der bereits erfolgten Aufhebung der Bestimmungen über das Gnadenverfahren durch den Verfassungsgerichtshof per Analogie ein guter Vergleich mit dem humanitären Visum ergebe, da dies dann zu erteilen sei, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines "normalen" Visums nicht vorlägen, am Ergebnis der vorliegenden Entscheidung nichts zu ändern vermögen, da - wie ausführlich dargelegt - der Gnadenerweis ein ausschließliches Recht des Bundespräsidenten ist, welches an den Vorschlag des zuständigen Bundesministers gebunden ist und dem ein subjektives Recht auf Seiten des Gnadenwerbers nicht gegenübersteht.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in den Erwägungen wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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