BVwG W195 2107515-1

W195 2107515-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015

Regest

Beschwerdemängel, Gerichtsbarkeit, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2107515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2107515.1.00

Spruch

W195 2107515-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reichte mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, eine "Beschwerde" ein "mit dem Ansuchen seiner Überprüfung sowie den dazugehörigen Akten in Bezug auf die Aufhebung nachfolgende: XXXX und den XXXX" und beantragte "die von ihm bei der XXXX abgeschlossene Versicherung, die in Konkurs ist, möge den von ihm aufgenommenen Kredit abdecken". Angeschlossen waren eine Kopie eines Rückscheins mit Unterschrift sowie Protokolle von Amtstagen am XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXXseine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG in Kenntnis.

Am XXXX ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe ein, in welcher der Beschwerdeführer angibt, die gestellten Fragen nicht zu verstehen, mit der Beantwortung überfordert zu sein und dem Verlangen nach einem Dolmetsch. Weiters beantragt er einen Termin für eine mündliche Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Beschwerden, die gegen Urteile ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen (vgl. zur Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung bei einem Verwaltungsgericht gegen Urteile ordentlicher Gerichte auch VwGH 24.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0031-3).

Die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG. Die Eingabe vom 22.06.2015 stellt keine diesbezügliche Verbesserung dar und war die Beschwerde daher zurückzuweisen. Zu diesem Schriftsatz sei bemerkt, dass erwartet werden kann, dass ein - nach eigenen Angaben - österreichischer Staatsbürger wohl grundsätzlich der Sprache soweit mächtig ist, dass er den klaren Wortlaut eines allgemein gehaltenen Verbesserungsauftrages auch verstehen können muss. Das generelle Verlangen nach einem Dolmetscher ist nicht angebracht. Wären jedoch von Seiten des Antragstellers noch inhaltliche Fragen des von ihm erstellten Antrages zu klären, kann er sich diesbezüglich an die rechtsberatenden Berufe wenden. Eine über den Verbesserungsauftrag hinausgehende Verpflichtung des Gerichtes zur Manuduktion ist nicht gegeben.

Es war auch dem Antragsbegehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht statt zu geben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen sind. Eine Verletzung des Art 6 EMRK oder des Art 47 GRC liegt durch Entfall der Verhandlung nicht vor, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 24 VwGVG, Anm 7 mit entsprechenden Judikaturnachweisen).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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