W185 2101555-1•BVwG W185 2101555-1
W185 2101555-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015
Anhaltung, Außerlandesbringung rechtmäßig, Gesamtbetrachtung,<br/>Lagerbedingungen, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Religionsausübung, staatlicher Schutz
W185 2101555-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zl. 1050246901-150059636 EAST-West, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 17.01.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich erstbefragt und gab hierbei an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Familienangehörige habe der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem sonstigen Land der EU. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca fünf Jahren gefasst. Er sei mittels PKW in den Iran gelangt; dies legal mit einem Visum. Nach einer Woche sei er mit einem Bus zur iranisch-türkischen Grenze gelangt, welche er zu Fuß überquert habe. Er habe sich dann für einen Monat in Istanbul aufgehalten. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 01.01.2010 mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt, wo er auch um Asyl angesucht habe. Nach zehn Tagen in einem Flüchtlingslager sei er nach Athen verlegt worden, wo er sich zweieinhalb Jahre aufgehalten und auch gearbeitet habe. In der Folge sei er nach Mazedonien gereist, wo er festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden sei. Danach sei er in ein Flüchtlingslager verlegt worden. Von dort aus sei der Beschwerdeführer mit einem Bus nach Serbien gelangt, wo er vier Monate in einem Flüchtlingslager gelebt habe. In der Folge sei er schlepperunterstützt nach Ungarn gelangt. Dort habe er um Asyl angesucht und habe sich drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Anschließend sei er nach Serbien abgeschoben worden. Nach vier Monaten sei er von Serbien nach Mazedonien abgeschoben worden. Nach einem Monat sei der Beschwerdeführer dann nach Griechenland zurückgekehrt. In Griechenland habe er sich dann für fünf Monate aufgehalten. Schlepperunterstützt sei der Beschwerdeführer erneut über Mazedonien nach Serbien gelangt. Von dort sei er mit einem PKW nach Ungarn gebrecht worden. In Ungarn sei er festgenommen worden und habe erneut einen Asylantrag gestellt. Er sei sechzehn Tage in einem Flüchtlingslager in Ungarn gewesen. Anschließend habe er sich nach Budapest begeben und sich eine Zugfahrkarte nach München gekauft. Am 17.01.2015 sei er im Zug kontrolliert und festgenommen worden. Im Zuge dessen habe er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er habe zuvor sowohl in Griechenland als auch in Ungarn um Asyl angesucht. In welchem Stadium sich seine Asylverfahren befänden, wisse er nicht. Er habe jedoch Unterlagen aus Griechenland und Ungarn. Im EU-Raum einschließlich Norwegen, Island und der Schweiz habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Weder nach Griechenland noch nach Ungarn wolle der Beschwerdeführer zurückkehren.
Zu Ungarn liegen EURODAC-Treffer der Kategorie "1" (11.04.2013) und "2" (18.04.2013 und 01.01.2015), zu Griechenland ein Treffer der Kategorie "1" (22.05.2014), vor.
Am 19.01.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Ungarn gestellt; dies unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers (vgl. Aktenseiten 51 bis 55 des Verwaltungsaktes, infolge kurz AS).
Mit Schreiben vom 26.01.2015 (eingelangt am 27.01.2015) stimmte Ungarn einer Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zu. Aus dem Schreiben Ungarns ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2015 einen Asylantrag in Ungarn eingebracht hat und danach untergetaucht ist.
Am 10.02.2015 wurde der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Schubhaft, einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, unterzogen. Hierbei brachte dieser vor, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren und weder an einer Erkrankung zu leiden noch Medikamente einzunehmen. Er sei Christ, habe als Teppichhändler gearbeitet und die Reise mit dem Ersparten finanziert. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, da sein Vater dort studiert gehabt habe. Enge Verwandte oder Familienmitglieder habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Auch im sonstigen Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünde; er habe jedoch Freunde und Bekannte. In Ungarn habe der Beschwerdeführer einen negativen Bescheid erhalten und sei auch am 19.07.2013 von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden. Er habe sich erstmals von April bis Juli 2013 und dann wieder vom 01.01.2015 bis 16.01.2015 in Ungarn aufgehalten. Beim zweiten Aufenthalt in Ungarn sei er in einem Flüchtlingscamp gewesen. Dort habe er sich die ganze Zeit in seinem Zimmer "versteckt". Er sei von Landsleuten mit dem Umbringen bedroht worden, da er im Flüchtlingslager mit anderen Asylwerbern über das Christentum gesprochen und "missioniert" habe. Davon hätten die genannten Landsleute erfahren und den Beschwerdeführer bedroht. Dies sei am XXXX gewesen. Am 14.01. oder 15.01.2015 sei er informiert worden, dass "diese Leute" (ein oder zwei Personen aus dieser Gruppe) ihn verletzen oder töten wollten. Eine der genannten Personen sei auch im Camp gewesen, der andere habe in Budapest gewohnt. Zur Anzeige habe er diesen Vorfall jedoch nicht gebracht. Um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen habe der Beschwerdeführer nicht angesucht, da er die "ganze Zeit im Zimmer" gewesen sei. In Ungarn sei der Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Zu den Länderfeststellungen wolle er keine Stellungnahme abgeben; es reiche ihm, was er mit eigenen Augen gesehen habe. In Ungarn könne man kein Leben aufbauen. Es gebe dort keine Hoffnung. In seine Heimat könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, da er vor fünf Jahren zum Christentum konvertiert sei. Auch nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren. In Ungarn und in seiner Heimat könne er seine Religion "nicht ausleben"; er benötige Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Absicht mitgeteilt, ihn nach Ungarn zu überstellen, woraufhin dieser erklärte, im Jahre 2013 in Ungarn einen negativen Bescheid erhalten zu haben und in der Folge nach Serbien abgeschoben worden zu sein, wo ihn die Landsleute bedroht hätten. Wenn es möglich gewesen wäre, wäre er gerne in Ungarn geblieben. In Ungarn drohe dem Beschwerdeführer erneut die Abschiebung.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht an Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer habe keine engen Verwandten oder Familienangehörige in Österreich. Es könne nicht festgestellt werde, dass eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei bzw diese zu erwarten hätte. Eine unzureichende medizinische Versorgung habe nicht festgestellt werden können.
Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
KI vom 14.8.2014, Versorgung Schutzberechtigter bei Rückschiebung (relevant für Abschnitt 7. Schutzberechtigte)
Nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (BAH 11.8.2014)
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)
Asylverfahren
Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)
Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)
Asylrechtliche Haft
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)
Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)
Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)
Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)
Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)
Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC), wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel.
Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)
Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)
Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)
Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z.B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)
Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)
BAH ist es möglich in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)
Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)
Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014)
Quellen:
Non-Refoulement
Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen:
Versorgung
Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
Unterbringung
Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)
In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:
1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:
773 Plätze.
2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:
111 Plätze.
3. Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.
4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.
Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)
In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)
Quellen:
Schutzberechtigte
Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt. Seit 1.1.2014 ist die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus. Die Leitungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:
Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);
eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;
Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);
Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014, vgl. auch: AIDA 30.4.2014)
Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)
Tolerierte können in Debrecen bleiben oder werden in Balassagyarmat untergebracht. (AIDA 30.4.2014)
Seit 1.1.2014 haben bedürftige anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)
Quellen:
Es folgten im angefochtenen Bescheid die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, wonach dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Vorbringen, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da er dort von Landsleuten aufgrund seiner religiösen Überzeugung bedroht worden sei, sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. Anzeige habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Ungarn sei schutzfähig und schutzwillig hinsichtlich von Übergriffen durch Privatpersonen. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung seien in Ungarn gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Jedenfalls habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin III VO ergeben.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und brachte vor, dass konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel im ungarischen Asylwesen bestünden. So würden Dublin-Rückkehrer praktisch ausnahmslos inhaftiert. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn sei bereits zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden oder der Beschwerdeführer im Juli 2013 nach Serbien abgeschoben worden. Von Serbien sei er weiter nach Mazedonien abgeschoben worden. Die Gefahr einer Kettenabschiebung drohe. Eine Verletzung des Art 3 EMRK stehe im Raum.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17.01.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am 11.04.2013 in Ungarn einen Asylantrag. In Ungarn wurde der Beschwerdeführer überdies am 18.04.2013 sowie am 01.01.2015 erkennungsdienstlich behandelt; am 22.05.2014 stellte der Beschwerdeführer in Griechenland einen Asylantrag.
Nachdem Österreich am 19.01.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-VO an Ungarn gerichtet hatte, stimmte Ungarn mit Schreiben vom 26.01.2015, beim Bundesamt eingelangt am 27.01.2015, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Ungarn an.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Am 05.03.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn überstellt.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seinen Antragstellungen in Ungarn und in Griechenland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Ungarn und zu Griechenland.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den ungarischen Dublin-Behörden ab.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Insbesondere thematisieren diese die Neuregelung der asylrechtlichen Haft und die mit 01.01.2014 erfolgte Änderung des ungarischen Asylgesetzes, wonach Dublin-Rückkehrer garantierten Zugang zum Asylverfahren und zu einer Vollüberprüfung ihres Anspruches haben. Ferner ist in diesem Kontext auf das Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Augenmerk zu legen, da darin auf die geänderte Rechtslage eingegangen und ausdrücklich festgehalten wird, dass in Ungarn systemische Verletzungen gegenwärtig nicht erkennbar sind.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer am 05.03.2015 nach Ungarn überstellt wurde, ergibt sich aus einem Durchführungsbericht.
Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013, lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
Die Überstellungsfrist wurde gewahrt; der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2015 während offener Frist nach Ungarn überstellt.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich, falls der Beschwerdeführer, wie dieser selbst angegeben hat, erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist wäre (Anm: ein entsprechender Eurodac-Treffer liegt nicht vor), an diesem Ergebnis nichts ändern würde. Aus der Zustimmung Ungarns gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III VO ist nämlich offensichtlich, dass Ungarn selbst ein Asylverfahren eingeleitet hat, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise im Verfahren beanstandet worden.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Verfahren hat der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände dargetan, die eine Rückkehr nach Ungarn unter dem Blickwinkel des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK als unzumutbar erscheinen lassen würden. Zwar hat dieser im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, warum er Ungarn verlassen habe, angegeben, bei seinem diesjährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager in Ungarn mit anderen Asylwerbern über das Christentum gesprochen und im Lager "missioniert" zu haben, weshalb er von Landsleuten, die dies erfahren hätten, erstmals am XXXX mit dem Tode bedroht worden wäre. Bei den genannten Personen handle es sich um einen Mann, welcher sich ebenfalls im Lager aufgehalten habe und um einen Mann, welcher in Budapest gewohnt habe. Anzeige bei der Polizei habe er jedoch nicht erstattet. Über Nachfrage, welche Gründe einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden, gab der Beschwerdeführer an, im Jahre 2013 einen negativen Bescheid erhalten zu haben und in der Folge von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden zu sein, wo er von Landsleuten mit dem Umbringen bedroht worden sei. In der Beschwerde wurde auf diesen "Vorfall" kein Bezug mehr genommen. Hiezu ist einerseits festzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen um lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellte Ausführungen handelt, die überdies in sich widersprüchlich sind. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einen der Männer überhaupt nicht kennt, da dieser angeblich in Budapest wohnhaft war, konnte er den zweiten Mann nur mit einem Spitznamen benennen, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal dieser Mann angeblich im selben Lager aufhältig war wie der Beschwerdeführer. Es wäre dem Beschwerdeführer somit leicht möglich gewesen, dessen wahre Identität zu erfragen und den Vorfall bei den ungarischen Sicherheitskräften zur Anzeige zu bringen. Andererseits ist hiezu festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen eine generelle Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des ungarischen Staates nicht ersichtlich ist. Übergriffen Privater wäre der Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht schutzlos ausgeliefert.
Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Lebens-, Unterbringungs- und Versorgungssituation in Ungarn bemängelt, ist dem entgegen zu halten, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Ungarn kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind. Demnach kann ausgeschlossen werden, dass die Standards der Flüchtlingsbetreuung und Flüchtlingsunterbringung in Ungarn die von der EU hiefür vorgegebenen Standards generell massiv unterschreiten würden. Vielmehr geht aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn hervor, dass etwa die Unterbringungszentren sehr wohl einen ausreichenden Standard in der Flüchtlingsbetreuung haben.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz vorgebrachten verschärften Inhaftierungspraxis für Dublin-Rückkehrer ist festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass UNHCR nach wie vor keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten abgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Ungarn aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Asylsystem und Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Das kürzlich ergangene Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich (vom 03.07.2014, Rs 71932/12) untersucht insbesondere auch die mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführte Asylhaft und kommt zum Ergebnis, dass eine Überstellung des dortigen Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist darin insbesondere auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Außerdem habe UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden (Rz. 68 bis 70 der genannten Entscheidung). Sollte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn von einer asylrechtlichen Haft bedroht sein, würde dies letztlich im Sinne der soeben erläuterten Rechtsprechung des EGMR jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten.
Die vorgebrachten Kritikpunkte sind nicht geeignet, ein "real risk" einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gem. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn darzustellen, zumal es seiner allgemein gehaltenen Kritik an einem individuellen Konnex zu seiner Person fehlt. So hat es der Beschwerdeführer etwa verabsäumt, ein konkretes Fehlverhalten der Behörden bzw. der Polizei in Ungarn aufzuzeigen. Er hat weder behauptet, selbst Schwierigkeiten mit ungarischen Behörden oder dem ungarischen Personal gehabt zu haben oder von staatlicher Seite oder von Seiten der ungarischen Bevölkerung rassistisch behandelt worden zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht kann in Gesamtbetrachtung nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr nach Ungarn der Zugang zu einem rechtmäßigen Asylverfahren verwehrt werden würde und dieser von einer Kettenabschiebung nach Afghanistan bedroht wäre. Wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat sich Ungarn ausdrücklich dazu bereit erklärt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. An dieser Stelle wird auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zufolge Ungarn das Non-Refoulement Gebot achtet und eine Ausweisungsverfügung nur unter dessen Beachtung erlässt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zum Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich, sowie vom 06.06.2013, Rs 2283/12, Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012).
In der rezenten Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland finden sich Beschlüsse und Urteile, die davon ausgehen, dass Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmewesen keine systemischen sind; siehe hierzu VG München, Beschluss vom 11.02.2014, AZ M 24 S 13.31330; VG Augsburg, Beschluss vom 03.03.2014, AZ Au 7 S 14.30137; und VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014, AZ W 1 S 14.30147. Das VG Regensburg (Urteil vom 29.04.2014, AZ RO 4 K 14.50022) geht schließlich auch im inhaltlichen Prüfverfahren nicht von systemischen Mängeln in Ungarn aus.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Abgesehen davon ist nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer unter möglichster Schonung seiner Personen überstellt wird, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung des durch Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben ist somit bei einer Überstellung nach Ungarn nicht zu erkennen.
Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Denn der Beschwerdeführer reiste erst vor einigen Monaten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützte den Aufenthalt in Österreich vielmehr von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Etwaige Integrationsschritte des Beschwerdeführers wurden nicht einmal behauptet.
Folglich würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Ungarn überstellt wurde, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Ungarn zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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