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W162 1425511-1•BVwG W162 1425511-1
W162 1425511-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W162 1425508-1/6E
W162 1425510-1/8E
W162 1425511-1/8E
W162 1425509-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der (1.) XXXX, des (2.) des XXXX, (3.) des XXXX, und (4.) des XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.03.2012, (1.) Zl. 11 08.651-BAT, (2.) Zl. 11 08.654-BAT, (3.) Zl. 11 08.652-BAT und (4.) Zl. 11 08.653-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 werden die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin zu W162 1425508-1 namens XXXX, gelangte am XXXX2011 mit ihren Kindern XXXX, (Zweitbeschwerdeführer zu W162 1425510-1), XXXX, (Drittbeschwerdeführer zu W162 1425511-1) und XXXX, (Viertbeschwerdeführer zu W162 1425509-1), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, in einem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet.
Im Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom XXXX2011 wurde im Zuge einer vorgelagerten Kontrolle festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder angehalten und auf die Dienststelle gebracht worden wären. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern am selben Tag mit dem Flugzeug über Zagreb nach XXXX in Kroatien gelangen wollte. Es wurden eine Buchungsbestätigung in einem Hotel in XXXX in Kroatien, ausreichende Barmittel und eine aufrechte Rückbuchung für den 16.08.2011 von XXXX (über Zagreb und über Wien) nach Moskau ausfindig gemacht.
Bei der Überwachung der geplanten Weiterreise nach Zagreb wurde in Erfahrung gebracht, dass die Beschwerdeführer nicht weiterreisen wollten. Im Zuge der Amtshandlung wurde ein Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin für ihre Person und ihre Kinder gestellt. Im Zuge der Antragstellung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie werde in ihrem Heimatland verfolgt und ersuche um Asyl in Österreich.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und ihrer drei minderjährigen Kinder wurden russische Reisepässe sichergestellt.
2. Bei der Erstbefragung am 11.08.2011 vor dem SPK Schwechat, PI Flughafen Sonderdienste, Sondertransit, gab die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organwalter Folgendes an:
"Am XXXX.2011 kamen maskierte Männer in der Nacht zu unserem Haus. Sie klopften heftig an unsere Haustüre. Mein Gatte XXXX öffnete. Nach kurzer Zeit wurde er durch diese Personen mitgenommen. Ich weiß nicht den Grund. Seit dieser Zeit ist mein Gatte verschwunden. Meine Familie und ich hatten seit dieser Zeit keinerlei Kontakt zu ihm. Ich hatte immer Hoffnung, dass er wieder zurückkehrt. Ich weiß jedoch nicht, ob er überhaupt noch am Leben ist. Am XXXX.2011 kamen neuerlich maskierte Männer in der Nacht zu unserem Haus. Sie suchten nach meinem ältesten Sohn XXXX. Dieser konnte über ein Fenster flüchten. Dann öffnete ich erst die Haustüre. Die Männer durchsuchten das Haus nach meinem Sohn. Dieser hält sich seit dieser Zeit an einem mir unbekannten Ort auf. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. Meine Verwandtschaft riet mir zur Flucht mit meinen Kindern und unterstützte uns dabei, diese zu organisieren. Wir hatten Angst, ebenfalls verschleppt zu werden und vor einer ungewissen Zukunft. Aus diesen Gründen mussten wir aus unserer Heimat flüchten. Ich will in Österreich für mich und meine mitgereisten minderjährigen Söhne
XXXX, AIS-Zahl: 11 08.652, XXXX, AIS-Zahl: 11 08.653, XXXX,
AIS-Zahl: 11 08.654, um Schutz ansuchen."
3. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 02.02.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:
"(...)
LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?
AW: Ich ersuche Sie, mir und meinen Kindern Asyl zu gewähren, was meine Gründe betrifft, so möchte ich noch einmal betonen, dass ich wegen der Probleme meines Gatten mein Heimatland verlassen habe, ich wurde in diesem Zusammenhang auch persönlich bedroht. Sonst, wenn Sie Fragen haben, dann bin ich bereit diese Fragen zu beantworten.
LA: Werden Sie in Ihrem Asylverfahren vertreten?
AW: Ja.
LA: Von wem?
AW: Ich habe eine Vertreterin aus Wien, Sie heißt XXXX.
LA: Und, aus welchem Grund ist diese heute nicht mitgekommen zu Einvernahme?
AW: Ich habe Sie nicht darum ersucht.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die heutige Einvernahme ohne Ihre Vertreterin stattfindet?
AW: Ja.
LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.:
LA: Wovon und wie leben Sie derzeit?
AW: Ich wohne in einer Pension, die mir vom österr. Staat zur Verfügung gestellt wurde.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
AW: Außer meinen 3 Söhnen habe ich niemanden hier.
LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen?
AW: Wir hatten in unserer Pension einen Deutschkurs, es wurde uns sprechen, lesen und schreiben beigebracht.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö?
AW: Nein.
LA: Sind Sie religiös, besuchen Sie regelmäßig die Moschee hier in Ö?
AW: Ja. Ich bin religiös, aber ich schaffe es nicht in die Moschee zu gehen, ich habe 3 Kinder zu versorgen.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt?
AW: Mit Asylwerbern, die in der Pension untergebracht sind, sowie mit dem Chef der Pension sind wir sehr gut.
LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus?
AW: In der Früh bringe ich meine Kinder in die Schule und in den Kindergarten, dann muss ich kochen und waschen, dann kommen die Kinder zurück, ich habe mich beim XXXX angemeldet, das ist so eine Initiative der Caritas, aber ich schaffe es nicht immer dorthin, ich war nur 2 Mal bei diesem Treffen, dieses Treffen ist in Wiener Neustadt bei der Caritas.
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ja. Ich bin gesund.
LA: Sind Ihre Kinder gesund?
AW: Ja. Die Kinder sind gesund, aber der Kleinste war einmal so stark verkühlt, sodass er in das Krankenhaus musste, beim Kleinen hat man auch die Milchzähne reißen müssen, weil er Abszesse hatte.
LA: Aber jetzt ist soweit wieder alles in Ordnung bei Ihrem Jüngsten?
AW. Ja.
Bei meinem Ältesten hat mir der Schuldirektor bestätigt, dass er ein gutes Kind ist und sich in der Schule bemüht. Er ist in der Hauptschule in XXXX.
LA: Zu Ihrem Heimatland:
LA: Welchen Namen führen Sie?
AW: XXXX.
Mein Name und Vorname wurde falsch geschrieben.
LA: Wann und wo sind Sie geboren?
AW: Am XXXX.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
AW: Russland.
LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie?
AW: Tschetschenin und Sunnite.
LA: Wann haben Sie geheiratet?
AW: Ich bin seit 1991 nach islam. Recht verheiratet, standesamtlich seit XXXX.
LA: Aus welchem Grund haben Sie damals standesamtlich geheiratet?
AW: Es hat mit unseren Kindern zu tun, man hat immer wieder nach unserer standesamtlichen Trauung gefragt, es war einfacher.
LA: Welchen Namen führt Ihr Ehegatte und wo ist dieser im Augenblick aufhältig?
AW: XXXX. Wo er sich zur Zeit aufhält, das weiß ich nicht.
LA: Wann haben Sie Ihren Ehegatten letztmals gesehen?
AW: Am XXXX.2011, an dem Tag wurde er mitgenommen.
LA: Und, wann haben Ihre Kinder Ihren Vater letztmals gesehen?
AW: Auch am XXXX.2011.
LA: Welche Namen führen Ihre Kinder und wann sind diese geboren?
AW: Alle meine Kinder führen den Nachnamen meines Gatten.
Ich habe 4 Söhne.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
LA: Haben Sie mit Ihrem Ehegatten bis XXXX 2011 immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?
AW: Nein.
LA: Bedeutet?
AW: Von 1992 bis 1999 war er bei der Exekutive im Krieg.
LA: Auf welcher Seite war er da im Krieg?
AW: Auf der tschetschen. Seite, bei XXXX
LA: D.h., er hat an beiden Tschetschenienkriegen teilgenommen?
AW: Ja. Hat er.
LA: Hat Ihr Mann nach 1999 auch noch gekämpft?
AW: Im Oktober 1999 sind die russischen Truppen nach Tschetschenien einmarschiert, mein Mann sagte mir, dass er zu einem Beratungstreffen nach Grozny muss, er war dann bis April 2000 weg. Also er war 5 Monate nicht zu Hause. Ich fragte ihn dann, wo er war, und er meinte in den Bergen.
LA: Bis wann hat Ihr Mann demnach gekämpft?
AW: Bis April 2000.
LA: Wovon haben Sie bis April 2000 Ihren Lebensunterhalt bestritten?
AW: Ich hatte mein Vieh und auch Geflügel zu Hause. Und die Verwandtschaft hat mich auch unterstützt, meine Geschwister haben mich auch unterstützt.
LA: Was hat Ihr Mann ab April 2000 gearbeitet, gemacht?
AW: Mitte April 2000 war bei uns in der Gegend eine Säuberungsaktion, mein Mann wusste, dass man ihn mitnehmen wird, und flüchtete aus dem Haus. Er war praktisch bis zum XXXX 2011 auf der Flucht, hat immer wieder Kontakt zu mir gehabt, seine Verwandtschaft wollte diesen Zustand ändern und hat ihn immer wieder versucht dazu zu bewegen sich den Behörden zu stellen, er wollte es aber nicht.
LA: Wo war Ihr Mann somit ab April 2000 bis XXXX 2011 aufhältig?
AW: Er war an verschiedenen Orten aufhältig, ich weiß das aber nur aus Erzählungen, ich weiß nur, dass er in Inguschetien einige Zeit verbracht hat, genau kann ich das nicht angeben.
LA: Wovon hat Ihr Mann in dieser Zeit den Lebensunterhalt bestritten?
AW: Ich weiß es nicht, seine Verwandtschaft hat ihn unterstützt, aber sie hatten es satt und wollten, dass er sich den Behörden stellt. Für mich war das auch schwierig die ganze Zeit alleine zu sein.
LA: Und, warum hat sich Ihr Mann nicht den Behörden gestellt?
AW: Er hat immer wieder irgendwelche Gründe dafür genannt. Er sagte z. B., dass seine Kampfkameraden, die sich gestellt haben, dass denen das und jenes widerfahren ist, hat immer wieder Gründe gefunden um sich nicht zu stellen und mich damit zu quälen.
LA: Hat sich Ihr Mann von XXXX 2000 bis XXXX 2011 bei irgendwelchen Kämpfern aufgehalten?
AW: Nicht das ich wüsste, ich weiß es nicht. Ich weiß nur, wenn etwas passiert ist, hatten wir immer wieder Exekutive im Haus, die nach ihm gesucht hat.
LA: Wie oft haben Sie Ihren Mann von XXXX gesehen?
AW: Einige Male pro Jahr. Aber, dass er ständig bei mir lebt und mir die Kinder aufziehen hilft, so etwas hat es nicht gegeben.
LA: Wovon haben Sie den Lebensunterhalt von XXXX bestritten?
AW: Ich habe am Markt als Verkäuferin gearbeitet, ich habe außerdem zu Hause Kühe gehabt und Milch verkauft, meine Geschwister haben mir geholfen, ich lebte aber ständig in Sorge, dass mir etwas widerfährt und die Kinder bleiben.
LA: Wo haben Sie standesamtlich geheiratet?
AW: In unserem Dorf, beim Dorfrat, mein Ehegatte war nicht anwesend, man hat seinen Pass gebracht, und das war, dass die bürokratischen Hürden erleichtert werden.
LA: Was hatte Ihr Ehegatte für einen Pass?
AW: Den russischen Binnenpass.
LA: Wann wurde dieser ausgestellt?
AW: Das weiß ich nicht mehr, kann mich nicht erinnern.
LA: Welche Ausbildung hat Ihr ältester Sohn XXXX?
AW: Es ist ein ausgebildeter Feuerwehrmann. Hat eine 3jährige Berufsausbildung gehabt.
LA: Hatte Ihr Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person Kontakte zu Kämpfern, war er selbst Kämpfer?
AW: Nein. Ich habe immer aufgepasst, dass es zu so etwas nicht kommt. Ich hatte immer Angst um meinen ältesten Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person und bei Säuberungsaktionen brachte ich ihn immer aus dem Haus, damit er keinesfalls mitgenommen werden kann.
LA: Wie viel Kontakt hatte
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person mit seinem Vater?
AW: Nur so oft ich ihn gesehen habe, d.h. als er nach Hause selbst kam oder als wir zu ihm gebracht wurden, ich habe meinen Sohn nicht alleine seinen Vater sehen lassen.
LA: Warum wollten Sie das nicht?
AW: Ich hatte Angst, dass er in reinlockt. Ich habe keinem vertraut. Mein Mann hörte ja nicht auf mich, und ich hatte Angst, dass der XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person auch so sein wird.
LA: Wieso, was war die Philosophie Ihres Mannes?
AW: Seine Lebensphilosophie ist, er steht immer an erster Stelle und an zweiter Stelle auch, er ist ein Egoist, er hat mir nicht geholfen unsere 4 Söhne aufzuziehen, ich sagte ihm einmal, dass er meine schwierige Rolle übernehmen soll und sehen soll, wie es ist und er meinen Weg gehen soll.
LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?
AW: Ich bin in XXXX, geboren, dort bin ich aufgewachsen, dann habe ich geheiratet und zwar im Dorf XXXX, ich war auch als Flüchtling in Inguschetien aufhältig, und zwar 1999/2000, ab 2000 lebte ich in XXXX, damals hatte ich nur 2 Kinder.
LA: An welcher Adresse lebten Sie zuletzt?
AW: Bezirk XXXX
Das war ein Einfamilienhaus. Dieses Haus hat mein Mann von seinen Vorfahren geerbt, ist ein kleines Haus.
LA: Lebt nunmehr jemand in diesem Haus?
AW: In diesem Haus lebte noch die Mutter meines Gatten, meine Schwiegermutter, sie lebt jetzt dort alleine.
LA: Wann im Konkreten waren Sie somit letztmals an dieser Adresse:
Bezirk XXXX aufhältig?
AW: Am XXXX.2011 habe ich diese Adresse verlassen.
LA: Das bedeutet bis XXXX.2011 haben Sie immer und ständig an dieser Adresse gelebt?
AW: Ja.
LA: Auf welchem Wege reisten Sie dann bis hierher?
AW: Von Grozny bin ich dann mit meinen Kindern mit einem PKW nach Moskau gereist, wir waren 3 Tage unterwegs, dort wurde ich in einem Hotel untergebracht, bis XXXX2011 war ich in diesem Hotel, unsere Ausreise wurde von einem weitschichtigen Verwandten meines Gatten organisiert, der hat dann Formalitäten erledigt und am XXXX flogen wir dann nach Wien, und haben unseren Weiterflug nach Kroatien nicht angetreten.
LA: Was haben Sie für diese Reise bezahlt?
AW: Ich hatte kein Geld und habe nichts bezahlt, der weitschichtige Verwandte meines Gatten hat mich und meine Kinder aus dem Land gebracht, er hat alles erledigt, ist ein sehr guter Mensch. Ich weiß auch nicht, was diese Reise gekostet hat.
LA: Aus welchem Grund haben Sie somit Russland verlassen?
AW: Ich hatte keine Wahl mehr, ich musste das Land verlassen, am XXXX.2011 hat man meinen Mann mitgenommen, vorher brachte ihn seine Verwandtschaft nach Hause, und es wurde von der Verwandtschaft alles in die Wege geleitet, damit er sich bei den Behörden stellen kann, offensichtlich wurde er aber verraten, und man hat ihn wie gesagt am XXXX.2011 mitgenommen. Damit war aber nicht alles vorbei. Am XXXX.2011 drangen wieder 3 Maskierte in schwarzen Uniformen in unser Haus ein mit viel Lärm, bevor sie in das Haus eindrangen, pochten sie am Tor, ich sah diese Menschen vom Fenster aus und befahl meinem ältesten Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person durch den Hinterhof, durch den Garten, zu flüchten. Sie drangen schließlich in das Haus, ich fragte, was die Männer da wollen, wurde aber weggestoßen, die Männer durchsuchten das Haus, das Haus, das war schrecklich, meine kleinen Kinder wurden wach, ich flehte diese Männer an, dass sie zumindest meine Kinder in Ruhe lassen und fragte diese Männer, wonach sie eigentlich suchen, die Antwort war, wir wissen schon, was wir brauchen und nach dieser Hausdurchsuchung sind sie weggegangen.
Ich habe dann mit den Verwandten meines Gatten gesprochen und bat um Hilfe, ich wollte dass die Verwandtschaft meines Gatten mir zumindest hilft meine Kinder in Sicherheit zu bringen, d.h. das Land zu verlassen.
LA: Was haben diese Männer am XXXX.2011 im Haus gesucht?
AW: Das haben sie nicht gesagt, sie sagten, wir wissen schon, was wir brauchen.
LA: Von wo hat man Ihren Mann am XXXX.2011 mitgenommen?
AW: Von zu Hause.
LA: Und, wer ist da gekommen und hat ihn mitgenommen?
AW: Also, das waren maskierte Männer in schwarzen Uniformen, das war in der Nacht.
LA: Und, was glauben Sie von welcher Organisationseinheit die waren?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Und, wie viele Männer sind da gekommen um den Mann abzuholen?
AW: Also, ich habe die Männer zwar vom Fenster aus gesehen, weiß aber nicht, wie viele das waren, mein Mann hat mir nicht erlaubt, aus den Zimmer zu gehen, er ist selbst rausgegangen, damit die Kinder durch den Lärm nicht geweckt werden.
LA: Wer aller war zu dem Zeitpunkt zu Hause, da wo Ihr Mann von den Maskierten am XXXX.2011 mitgenommen wurde?
AW: Also, wir alle, meine 4 Kinder, ich, meine Schwiegermutter.
LA. Ist abgesehen davon, dass Ihr Mann mitgenommen wurde, an diesem XXXX.2011 sonst noch etwas passiert anlässlich dieses Vorfalles?
AW: Es ist so, dass mein Mann aus dem Haus gegangen ist, mit diesen Männern etwa 2 Minuten gesprochen hat, dann hörte ich, dass eine Autotür zuging, ich dachte mir, dass er das Problem gelöst hat, aber dann sah ich, dass mein Mann weg war.
LA: Aus welchem Grund, so denken Sie, wurde Ihr Mann mitgenommen?
AW: Ich denke, dass der Grund dafür ist, dass er gekämpft hat, der Krieg ist der Grund.
LA: Haben Sie sich danach erkundigt, wo sich Ihr Mann befinden könnte?
AW: Die Verwandten meines Gatten haben versucht festzustellen, wo er eigentlich festgehalten wird, das ist aber der Verwandtschaft nicht gelungen.
LA: Wer ist dann am XXXX.2011 gekommen? Von welcher Organisationseinheit waren diese Leute?
AW: Ich weiß nicht, von welcher Einheit diese Männer waren. Ich machte mir aber Sorgen um meinen ältesten Sohn, ich dachte mir, es ist besser, wenn er nicht im Haus ist. Ich wusste ja nicht, was mein Mann alles getan hat und hatte Angst, dass da vielleicht eine Blutrache läuft und sie ihn aus diesem Grund mitnehmen könnten.
LA: Ist das nur eine Vermutung Ihrerseits oder gibt es Anhaltungspunkte dafür?
AW: Konkretes weiß ich nicht, aber mein Mann hat gekämpft und gab es solche Fälle im Dorf.
LA: Was wollten die Männer, die am XXXX.2011 gekommen sind?
AW: Sie haben was im Haus gesucht, sie haben russisch gesprochen, sagten mir aber nicht, wonach sie suchten.
LA: Waren die Männer, die am XXXX. bzw. XXXX. gekommen sind, Russen oder Tschetschenen?
AW: Am XXXX. habe ich mit diesen Männern nicht sprechen können bzw. nicht hören können, wie die sprechen, aber am XXXX. glaube ich, dass das Russen waren, da sie ein akzentfreies Russisch gesprochen haben.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
AW: Ja.
Ich habe diese Gründe, alles was ich sagen wollte, das war das.
Also, mein ganzes Leben habe ich ihnen auf den Tisch gelegt.
LA: Was war der konkrete Anlass für den Zeitpunkt des Verlassens von Russland?
AW: Zu diesem Zeitpunkt wurde für mich die Reise organisiert, das war die 1. Möglichkeit das Land zu verlassen.
Ich musste hinzufügen, dass diese Monate in Ö seit langem die 1.
Zeit ist, in der ich ruhig schlafen kann.LA: Gab es jemals gegen konkret Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen in Russland?
AW: Nein.
Nicht direkt, ich war aber durch die Ereignisse und Vorfälle, die mit der Verfolgung meines Gatten zu tun hat, die Säuberungsaktionen und Hausdurchsuchungen auch dem ausgesetzt. Ich wurde dabei nie mitgenommen, jedes Mal aber zum Aufenthaltsort meines Gatten befragt.
LA: Aus welchem Grund haben Sie für Ihre 3 minderjährigen Söhne Asylanträge in Ö gestellt?
AW: Aus denselben Gründen wie ich.
LA: Wo ist Ihr Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person im Augenblick aufhältig?
AW: In Tschetschenien. Bei der Verwandtschaft meines Gatten.
LA: Und, warum ist dieser nicht nach Ö mitgekommen?
AW: Der Verwandte meines Gatten, der uns diese Reise organisiert hat, meinte, dass er das finanziell nicht schafft.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Russland befürchten?
AW: Ich mache mir in erster Linie Sorgen um meine Kinder, ich weiß nicht was alles Mögliche meinen Kindern wegen meinem Gatten passieren kann.
Anm.: Der AW werden Feststellungen zu Russland zur Kenntnis gebracht, bitte äußern Sie sich dazu.
AW: Das ist richtig.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja."
4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 zu den Zahlen (1.) Zl. 11 08.651-BAT, (2.) Zl. 11 08.654-BAT., (3.) Zl. 11 08.652-BAT und (4.) Zl. 11 08.653-BAT wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und stellte hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin fest, dass sie russische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen sei. Sie sei gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern nach Österreich gereist, ihr volljähriger Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person halte sich nach wie vor in Tschetschenien auf. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer (Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) wurde deren Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Angehörigkeit zur Kernfamilie festgestellt.
Hinsichtlich aller Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass sie die Russische Föderation verlassen hätten, weil deren Ehemann bzw. Vater am XXXX.2011 von unbekannten Männern mitgenommen worden sei, deren Haus am XXXX.2011 von jenen durchsucht worden sei und die Erstbeschwerdeführerin wiederholt nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten, welcher an beiden Tschetschenienkriegen teilgenommen hat, befragt worden sei.
Gemäß der Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe es keine konkret gegen die Personen der Beschwerdeführer direkt gerichteten Verfolgungshandlungen in Russland gegeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Im Fall der Beschwerdeführer habe mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben festgestellt werden können.
5. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wären. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei als tschetschenischer Kämpfer von 1992 bis 2000 im Krieg gegen Russland tätig gewesen, nach seiner Rückkehr aus dem Krieg habe er sich ständig auf der Flucht befunden, da es ab April 2000 zu Säuberungsaktionen in der Gegend gekommen sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihr Ehemann gefunden und mitgenommen werden würde oder dass den Kindern etwas geschehe. Die Verwandtschaft des Mannes habe diesen dazu gedrängt, sich den Behörden zu stellen, jedoch sei es dazu nicht gekommen, weil er wohl jemanden verraten habe. Am XXXX.2011 hätten maskierte Männer an der Haustüre geklopft, daraufhin habe ihr Ehemann XXXX die Türe geöffnet und sei nach draußen gegangen, um die Angelegenheit zu klären. Er sei daraufhin nie wieder zurückgekommen, denn er sei verschleppt worden. Am XXXX.2011 seien wieder Uniformierte in das Haus der Erstbeschwerdeführerin eingedrungen. Als die Uniformierten am Tor gepocht hätten, habe die Erstbeschwerdeführerin ihrem ältesten Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person befohlen, über den Hinterhof zu flüchten, weil die Erstbeschwerdeführerin furchtbare Angst gehabt hätte, dass die Männer ihren Sohn aufgrund von Blutrache oder aus ähnlichen Gründen mitnehmen würden. Sie habe keine Kenntnis darüber, was ihr Mann im Krieg gemacht habe, jedoch gebe es zahlreiche Fälle von Blutrache und da bereits ihr Ehemann verschleppt worden sei, habe sie große Angst, dass sie dieses Mal den ältesten Sohn entführen würden. Ihre Unwissenheit schütze sie nicht vor Verfolgung. Als sie die Uniformierten gefragt hätte, was diese wollten, hätten diese in akzentfreiem Russisch erklärt, dass die Erstbeschwerdeführerin wisse, was die Uniformierten brauchen würden. Aufgrund dieses Vorfalls sei der Erstbeschwerdeführerin bewusst geworden, dass sie ihre Familie nicht schützen könne. Nach Kontaktaufnahme mit den Verwandten des Ehemannes hätten diese die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin organisiert. Sie habe gleichbleibende, wahre Angaben zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Flucht getätigt und da von Seiten der belangten Behörde keine Einwände bzw. Fragen gekommen wären, sei die Erstbeschwerdeführerin davon ausgegangen, die Verfolgungslage ausreichend geschildert zu haben. Wenn die belangte Behörde Zweifel an ihrem Vorbringen habe, so hätte sie diese durch weitere Fragen beseitigen können. Zwar habe es bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben, durch die die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich körperlich geschädigt worden sei, dies sei aber auch nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Verfolgungsgefahr beziehe sich nicht nur auf vergangene Ereignisse, sondern verlange eine Prognose, wenn auch eine erlittene Verfolgung ein wichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung darstelle. Verwiesen wurde darauf, dass der Mann der Erstbeschwerdeführerin tschetschenischer Kämpfer gewesen sei und aufgrund dessen von Uniformierten im Zuge einer Säuberungsaktion entführt sowie wahrscheinlich ermordet worden sei. Die Uniformierten seien noch einmal ins Haus gestürmt, um ihren Sohn zu entführen. Ihr Ehemann sei aufgrund seiner politischen Überzeugung entführt und wahrscheinlich getötet worden, nunmehr seien seine Mörder auf der Suche nach dessen Sohn. Die Erstbeschwerdeführerin erlaube sich anzumerken, dass dies durchaus asylrelevante Verfolgungshandlungen seien und nicht bloß eine "Hausdurchsuchung". Jedenfalls seien die von der Erstbeschwerdeführerin berichteten Handlungen des Staates vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen. Ihre Gründe seien eine Kombination aus politischen Gründen und einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Ihr Ehemann sei aus politischen Gründen verfolgt worden und sei verschwunden, sie als seine Frau und ihre Kinder würden in weiterer Folge als seine Angehörige - und damit einer sozialen Gruppe Zugehörige - verfolgt. Dazu, dass die Verfolgung von Kämpfern und deren Angehörigen ungebrochen weitergehe, wurde auf die aktuellen Länderberichte des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofs verwiesen. Zudem sei die Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, nicht nur real, sondern erheblich. Dies ergebe sich aus den geltend gemachten Gründen und aus den Nachteilen, die der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter drohe. Im Fall ihrer Rückkehr würde sie in ihrer Eigenschaft als nunmehr alleinerziehende Mutter dreier minderjähriger Kinder weitreichenden Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Auch den Länderberichten zufolge würde der Erstbeschwerdeführerin die Gefahr drohen, dass ihr die Familie ihres Mannes ihre Kinder abnehmen würde, weil diese seiner Familie "gehören" würden, nachdem ihr Ehemann verschwunden sei. Selbstverständlich wirke sich all das auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten aus. Die Erstbeschwerdeführerin sei als alleinerziehende Mutter dreier Kinder kaum in der Lage, angemessen für sich und ihre Kinder zu sorgen, was sie auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 3 EMRK widerstreitende Lage bringen könne. Auszugsweise wurden Länderberichte zum Herkunftsstaat aus dem Jahr 2011 wiedergeben. Der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern solle zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
6. Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde ein mit 07.05.2015 datierter Schriftsatz vorgelegt. Dieser gestaltete sich wie folgt:
"Die Beschwerdeführer haben sich in den drei Jahren seit Antragstellung sehr gut in Österreich integriert.
Frau XXXX hat die österreichische Kultur und Lebensweise bereits voll angenommen, ist kontaktfreudig, vollständig westlich orientiert und gekleidet, betreut mit viel Hingabe ihre drei Kinder, ist regelmäßig mit der Schule in Kontakt, bringt sich bei schulischen Veranstaltungen ein, hilft im Elternverein mit und ist bemüht, die deutsche Sprache so schnell wie möglich zu erlernen. Die abgelegene Lage ihrer Unterkunft und die Notwendigkeit der Kinderbetreuung erschwert den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses in Wiener Neustadt, aber sie hat an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas teilgenommen und ist bemüht, die A2-Prüfung so schnell wie möglich abzulegen. Sie hat in Tschetschenien als Buchhalterin gearbeitet, wäre aber bereit auch andere Arbeiten anzunehmen und ist aktuell auf der Suche nach einem Arbeitsplatz. Möglicherweise kann sie im Lauf der nächsten Wochen schon eine Arbeitszusage vorlegen.
Der älteste Sohn XXXX besucht erfolgreich die vierte Klasse Hauptschule, hat im Februar dieses Jahres eine "Schnupperlehre" gem. § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG in einer Tischlerei absolviert und ist für das Schuljahr 2015/2016 in einer Polytechnischen Schule vorgemerkt. Er wird seine Mutter zur Verhandlung begleiten.
Die beiden jüngeren Kinder besuchen die Volksschule XXXX. Den beiliegenden Schulnachrichten und vor allem den Schülerbeschreibungen können Sie entnehmen, dass beide dem Unterricht sehr gut folgen können und sehr gut integriert und beliebt bei den Mitschülern sind.
Müsste diese "gut eingeschworene" Familiengemeinschaft nach Tschetschenien zurückkehren, würde sie aller Wahrscheinlichkeit nach - dies wird wiederholt in den Länderberichten bestätigt und betont - auseinandergerissen, da der tschetschenischen Tradition folgend die väterliche Familie der Kinder darauf bestehen würde, die Erziehung und Betreuung der Kinder zu übernehmen. Dies wäre dem Wohl dieser Kinder sehr abträglich. Sie würden von ihrer Mutter getrennt und müssten zudem in eine Kultur zurückkehren, die ihnen in den Jahren des Aufenthaltes in Österreich fremd geworden ist bzw. von den jüngeren Geschwistern nie als ihre Kultur wahrgenommen wurde.
Den Länderberichten ist überdies zu entnehmen, dass die Diskriminierung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen hat, vor allem die alleinstehender Frauen und Frauen, die sich, wie die Erstbeschwerdeführerin, die westliche Kultur angeeignet haben. Wie an verschiedenen Stellen der Länderberichte betont wird, werden durch die von Kadyrow vorangetriebene Islamisierung und die von ihm angeführten Bekleidungsvorschriften zunehmend Menschenrechte und insbesondere Frauenrechte massiv beschnitten.
Dazu kommt die Armut in Tschetschenien und die Schwierigkeit für die Erstbeschwerdeführerin, als alleinstehende Frau Arbeit zu finden.
Es ist aber in erster Linie das Wohl der Kinder, das im Fall einer Rückkehr massiv beeinträchtigt wäre: Trennung von der Mutter, Rückkehr in eine ihnen (mittlerweile) fremde Kultur, die immer stärker von islamistischen Repressalien geprägt wird. Dies würde die drei jungen Menschen (und auch ihre Mutter) mit einer unmenschlichen Lage iSd Art 3 EMRK konfrontieren.
Die im EASO Länderbericht kursorisch auf anderthalb Seiten zusammengefasste Darstellung der Obsorgeproblematik wird auch in den regelmäßig von ACCORD veröffentlichten Berichten unter noch wesentlich umfangreicherer Quellenangabe bestätigt."
Dem Schriftsatz wurden folgende Unterlagen beigelegt:
ACCORD Anfragebeantwortung vom 03.06.2014 hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen mit unehelichen Kindern in Tschetschenien
ACCORD Bericht "Frauen in Tschetschenien"
Bestätigung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Teilnahme an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe vom 03.05.2015
Schulnachrichten und Schülerbeschreibungen betreffen der drei Kinder
Bestätigung betreffend den Zweitbeschwerdeführer über die "Schnupperlehre", datiert mit 13.02.2015,
Schreiben BH XXXX vom 10.4.2015, wonach der sprengelfremde Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers an einer Polytechnischen Schule zur Kenntnis genommen wird.
Bestätigung des SC XXXX, datiert mit XXXX 2015, wonach der Zweitbeschwerdeführer seit Beginn der Herbstsaison regelmäßig am Training der Reservemannschaft und an Vereinsveranstaltungen teilnimmt
7. Die Erstbeschwerdeführerin (= BF) wurde im Rahmen der
Beschwerdeverhandlung am 08.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht
in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung (= RV) durch die erkennende
Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Die
Verhandlung gestaltete sich auszugsweise und im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
R: Sie wurden im Rahmen dieses Asylantrags bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF: Ja.
BF versteht den Großteil der Fragen und antwortet teilweise schon auf Deutsch.
R: Haben Sie bisher immer die Wahrheit gesagt? Oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?
BF: Es gibt keine Ergänzungen. Bisher habe ich immer die Wahrheit gesagt.
R: Leben Sie mittlerweile in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Aus welchem Grund haben Sie die Russische Föderation verlassen? Sagen Sie die Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge.
BF: Ich bin hergekommen, um mein Leben und das Leben meiner Kinder zu beschützen.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des Bescheides irgendetwas geändert?
BF: Nein. Ich warte bis jetzt. Die Kinder sind groß geworden.
R: Halten Sie die Beschwerde und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Ja.
R: Hatten Sie inzwischen zu XXXX, Ihrem Mann, Kontakt?
BF: Nein. Ich weiß auch nicht, wo er sich befindet.
R: Hatten Sie inzwischen zu
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, Ihrem Sohn, Kontakt?
BF: Ja.
R: Wie hatten Sie Kontakt mit ihm?
BF: Per Telefon, wobei wir immer von einer anderen Telefonnummer anrufen. Er hält sich im Moment in Russland auf.
R: Bei wem wohnt er?
BF: Bei den Verwandten mütterlicherseits, bei den Geschwistern meiner Mutter.
R: Wissen Sie, was mit Ihrem Mann passiert ist?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie zuletzt von Ihrem Mann gehört?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe keinen Kontakt.
R: Sie müssen sich doch erinnern, wann Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Mann hatten, wann Sie ihn zuletzt gesehen haben?
BF: Am XXXX.2011 habe ich ihn zu Hause das letzte Mal gesehen.
R: Hatten Sie danach noch Kontakt zu ihm?
BF: Nein.
R: Bitte sagen Sie, was genau am XXXX.2011 passiert ist?
BF: Am XXXX.2011 kamen die russischen Truppen in der Nacht. Sie haben ihn mitgenommen. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm.
R: Woher wissen Sie, dass es sich um russische Truppen gehandelt hat?
BF: Er hat immer Angst davor gehabt. Deswegen weiß ich das.
R: Wer ist am XXXX.2011 gekommen?
BF: Wahrscheinlich die russischen Truppen.
R: Wie viele Männer sind gekommen?
BF: Genau weiß ich es nicht. Ich weiß nicht, wie viele es waren. Sie haben geklopft. Mein Mann hatte Angst, dass die Kinder wach werden. Er hat gesagt, dass er selbst zu den Leuten hinausgehen wird. Er hat gemeint, dass sie ihn vielleicht nicht mitnehmen werden. Er hat die Hoffnung gehabt. Er wurde trotzdem mitgenommen.
R: Was haben diese Männer gesagt?
BF: Das weiß ich nicht. Ich war im Haus.
R: Wo haben Sie und die Kinder sich befunden?
BF: Zusammen mit den Kindern in einem Zimmer.
R: Wie oft wurde geklopft?
BF: Ich weiß es nicht. Es wurde geklopft.
R: Wie spät war es?
BF: Es war Mitternacht.
R: Haben Sie die Männer gesehen?
BF: Nein.
R: Vorhalt: AS 51 - Aus welchem Grund gaben Sie dann, dass die Männer maskiert waren? Wie konnten Sie das wissen, wenn Sie sie nicht gesehen haben?
BF: Weil mein Mann zu mir gesagt hat: "Die Maskierten sind gekommen, um mich zu holen". Deswegen sagte ich das bei der Einvernahme. Ich wollte noch durch das Fenster sehen. Er hat nein gesagt. Trotzdem habe ich durch das Fenster gesehen. Er hat zu mir gesagt, dass ich das nicht soll.
R: Was haben Sie getan, bevor die Männer gekommen sind?
BF: Ich war im Haus. Wir waren kurz vor dem Einschlafen. Die Kinder haben schon geschlafen.
R: Ist es korrekt, dass Sie eigentlich kaum etwas mitbekommen haben nach dem Klopfen?
BF: Wie meinen Sie das?
R: Ist es korrekt, dass geklopft wurde, Ihr Mann das Haus verließ und Sie nichts weiter mitbekommen haben?
BF: Sie haben so stark geklopft und er hat mich beruhigt. Er hat gesagt, dass er das selbst klären und selbst hinausgehen soll. Ich sollte nicht durch das Fenster sehen, ich tat es trotzdem. Mein Mann sagte, sehe nicht hinaus, vielleicht werden sie mich frei lassen. Als ich aus dem Fenster sah, sah ich maskierte Personen.
R: Was haben Sie getan, nachdem Ihr Mann nicht mehr zurückgekommen ist?
BF: Ich habe das den Geschwistern erzählt. Sie haben gesagt, dass ich auf den nächsten Tag warten soll.
R: Haben Sie gesehen, was vor dem Haus passiert ist?
BF: Nein.
R: Sie haben gesagt, dass Sie maskierte Personen durch das Fenster gesehen haben, was haben diese getan?
BF: Sie sind hin- und hergegangen.
R: Wie lange?
BF: Nicht lange. Als er hinausgekommen ist, haben sie mit ihm gesprochen.
R: Und dann?
BF: Dann haben sie ihn mitgenommen.
R: Haben Sie das gesehen?
BF: Die Festnahme habe ich selbst nicht gesehen. Ich habe nur die maskierten Personen wahrgenommen. Ich hatte panische Angst, dass ein Kind wach wird und in der Panik hinausläuft. Mein Mann sagte, dass ich nicht hinausgehen soll und warten soll, weil er vielleicht doch nicht festgenommen wird.
R: Wie lange hat dieser Vorfall gedauert?
BF: Nicht lange. Vielleicht 10 Minuten. Zumindest denke ich, dass es ca. 10 Minuten waren, jedenfalls war es nicht lange.
R: Was ist das Letzte, was Sie gesehen haben, als Sie aus dem Fenster hinausgesehen haben?
BF: Mein Man hat zuerst gesagt, dass ich nicht durch das Fenster sehen soll. Als er beim Hinausgehen war, habe ich trotzdem durch das Fenster gesehen. Maskierte Personen habe ich gesehen.
R: Was denken Sie, ist mit Ihrem Mann passiert?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wissen Sie, wohin Ihr Mann gebracht wurde?
BF: Nein.
R: Haben Sie versucht herauszufinden, wo sich Ihr Mann befindet?
BF: Vielleicht haben das die Brüder versucht, aber ich nicht. Ich habe ihn sehr oft darum gebeten, dass er sich in nichts einmischt. Er hat auf mich nicht gehört.
R: Aus welchem Grund denken Sie, wurde Ihr Mann mitgenommen?
BF: Er hat sich zuerst an den Kriegshandlungen beteiligt.
R: War Ihr Mann ein Kämpfer?
BF: Ja, so kann man es sagen.
R: Bitte führen Sie das näher aus. Wo hat Ihr Mann wann gekämpft?
BF: Wo er gekämpft hat, kann ich nicht sagen. Ich weiß, dass er 1992 bis 1999 nach Hause gekommen ist und wieder weggegangen ist. Er hat in beiden Tschetschenien-Kriegen gekämpft.
R: War er nach dem 2. Tschetschenien-Krieg weiter ein Kämpfer/Rebell?
BF: Er hat Angst, nach Hause zu kommen, vielleicht, ich weiß es nicht. Er hatte Angst gehabt, zu Hause zu bleiben. Er ist immer weggegangen.
R: Können Sie ausschließen, dass Ihr Mann am XXXX.2011 freiwillig mit den maskierten Männern mitgegangen ist?
BF: Ich weiß es nicht. Ich kann das nicht sagen. Ich kann nichts diesbezüglich sagen.
R: Wurde Ihr Mann am XXXX.2011, nachdem, was Sie gesehen und gehört haben, gezwungen, misshandelt oder geschlagen?
BF: Ich hätte das gehört, wenn man ihm gegenüber Gewalt anwandte. Ich hätte Schreie gehört. So etwas habe ich nicht gehört.
R: Haben Sie gehört, in welcher Sprache die Männer gesprochen haben?
BF: Russisch.
R: Vorhalt: AS 125: Sie haben angegeben, dass Sie am XXXX.2011 diese Männer nicht sprechen hören konnten. Aus welchem Grund sagen Sie jetzt, dass diese Männer Russisch gesprochen haben?
BF: Mein Mann hat gesagt, dass das russische Truppen sind. Ich habe angenommen, dass Sie Russisch gesprochen haben. Ich habe sie nur gesehen, aber ich habe nicht gehört, welche Sprache sie sprechen. Allerdings hat mein Mann gesagt, dass das Russen sind.
R: Was ist zwischen dem XXXX.2011 und dem XXXX.2011 passiert?
BF: Sie sind noch am XXXX.2011 gekommen. Ich bin sehr aufgeregt. Sie haben geklopft.
R: Sind Sie sicher, dass dies am XXXX war?
BF: Ich weiß nur, dass das am XXXX war. Ich bin sehr aufgeregt.
BFV: In den Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren hat sie immer konstant das gleiche Datum genannt. Mittlerweile sind 3 Jahre vergangen. Jetzt sagt sie ehrlich, dass sie nicht mehr weiß, ob es im Juni oder im Juli war. Beim erstinstanzlichen Verfahren gab sie keine Widersprüche an.
BF: Ich bin durcheinander. Das war am XXXX, weil ich am August nach Moskau gefahren bin. Ende Juli wurde ich von dort weggebracht. Anfang August bin ich nach Moskau gekommen.
R: Was ist am XXXXgenau vorgefallen?
BF: Die Leute haben stark geklopft, mein älterer Sohn war zu Hause, ich hatte um ihn Angst. Ich habe meinen Sohn aufgefordert, durch einen anderen Ausgang das Haus zu verlassen, ich wartete, bis er sich entfernen kann. Ich öffnete die Tür. Die Leute sind hineingekommen. Sie haben gleich begonnen, etwas zu suchen. Sie haben Russisch gesprochen.
R: Hat es sich um dieselben Leute wie beim 1. Mal gehandelt?
BF: Sie waren maskiert. Der Körper war ähnlich.
R: Wie viele Personen waren das?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Waren das eher 2 oder 20 Personen?
BF: Sie sind hereingekommen. Sie sind überall hingegangen. Einige standen auch auf der Straße. Dann sind sie weggegangen, sie haben überall zuvor Nachschau gehalten.
R: Was haben diese Männer gesagt?
BF: Sie haben nur etwas gesucht.
R: Wie haben die Masken ausgesehen?
BF: Schwarz.
R: Welche Uniformen haben sie getragen?
BF: Sie haben solche Uniformen gehabt, wie von russischen Truppen getragen werden.
R: Was haben diese Männer gesucht?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe Angst gehabt, dass sie gekommen sind, um meinen Sohn zu holen. Sie haben nicht gesagt, wonach sie suchen.
R: Sie haben in Ihrer 1. Einvernahme (AS 51) angegeben: "Die Männer durchsuchten das Haus nach meinem Sohn". Jetzt sagen Sie, Sie vermuten das nur, das sagten Sie auch in der 2. Einvernahme. Wie erklären Sie sich das?
BF: Ich denke, dass das so war.
R: Was glauben Sie, wollten die Männer von Ihrem Sohn?
BF: Ich weiß es nicht. Es ging wahrscheinlich um meinen Mann, seinetwegen.
R: Diese Männer hatten doch Ihren Mann schon am XXXX.2011 mitgenommen. Aus welchem Grund hätten sie nun Ihren Sohn mitnehmen oder ihm etwas antun sollen, wenn sie Ihren Mann doch schon hatten?
BF: Ich weiß es nicht. Die Leute sind dann wiedergekommen. Sie hatten meinen Mann schon. Ich hatte selbst Angst um meinen Sohn, weil mein Mann die ganze Zeit gekämpft hat. Was er genau gemacht hat, weiß ich nicht. Bei uns sind die Traditionen so, dass, wenn der Vater sich etwas zuschulden kommen lässt, die Kinder mitgenommen werden. Die anderen Kinder waren noch klein. Deswegen hatte ich solch Angst um meinen älteren Sohn.
R: Sie haben angegeben, dass
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person (Sohn) am XXXX.2011 dann geflohen ist. Bitte führen Sie das genauer aus.
BF: Er ist durch das Fenster auf der hinteren Seite und dann durch den Garten geflüchtet. Er ist durch das Fenster geflüchtet.
R: Aus welchem Grund wussten Sie, als geklopft wurde, dass Ihr Sohn besser fliehen soll?
BF: Weil das das gleiche Klopfen war, als die Leute meinen Mann mitgenommen haben. Das war auch nachts. Ich hatte so große Angst um die Kinder. Ich sagte meinem Sohn, dass er flüchten soll.
R: Wohin ist Ihr Sohn geflohen?
BF: Er ist geflüchtet. Ich habe ihn dann kontaktiert. Er war bei seinem Onkel väterlicherseits.
R: Sind diese Männer nicht zur Familie des Vaters auch gegangen?
BF: Nein. An dem Tag war ich in Panik. Sie waren nicht dort.
R: Waren maskierte Männer jemals bei der Familie Ihres Mannes?
BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube nicht, weil ich das sonst gewusst hätte.
R: Nachdem Sie nach Österreich ausgereist sind, wurden die Familie Ihres Mannes und Ihr Sohn
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person nochmals aufgesucht?
BF: Zu XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person kam niemand. XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person ist damals überhaupt nicht in Erscheinung getreten.
R: Aus welchem Grund erklären Sie sich dann, dass am XXXX.2011 die Männer Ihren Sohn gesucht hätten, wenn er nicht in Erscheinung getreten ist und auch seitdem völlig in Ruhe gelassen worden ist?
BF: Am XXXX habe ich ihm selbst gesagt, dass er flüchten soll. Am Ende des Monats wurden wir von dort weggebracht.
BFV: Ihr ältester Sohn, wo hat er gelebt, seitdem Sie Russland verlassen haben? Hat er seinen Aufenthaltsort immer wieder gewechselt, wohnte er an einem bestimmten Ort konstant?
BF: Ich habe keinen Vater mehr. Er hat bei meiner Mutter gelebt und zwar ständig. Er hat auch den Aufenthaltsort gewechselt.
R: Offensichtlich wussten Sie immer, wo sich Ihr Sohn aufhält. Aus welchem Grund gaben Sie bei Ihrer 1. Einvernahme an: "Mein Sohn hält sich seit dieser Zeit an einem mir unbekannten Ort auf. Ich habe keinen Kontakt zu ihm (AS 51)?
BF: Ich hatte Angst um meinen Sohn, aus dem Grund, dass ich nicht weiß, wo er ist. Ich habe nur wenig Kontakt mit ihm gehabt.
R: Ist die obige Aussage richtig oder falsch?
BF: Ich habe den Kontakt erst später aufgenommen.
R wiederholt die Frage.
BF: Jetzt habe ich Kontakt mit ihm.
R wiederholt die Frage.
BF: Jetzt oder damals?
R: Damals.
BF: Ich wusste damals nicht, wo sich mein Sohn befindet.
R: Aus welchem Grund haben Sie dann angegeben, dass er zu dem Onkel geflohen wäre?
BF: Später, als ich weggefahren bin, hat sich herausgestellt, dass er dort war. Als ich von dort weggebracht wurde, habe ich keinen Kontakt mit ihm gehabt. Ich wusste nicht, wo er sich befindet. Jetzt habe ich Kontakt mit meinem Sohn.
R erinnert an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht.
BF: Ich bin sehr aufgeregt.
BFV: Wann haben Sie Kontakt zu Ihrem Sohn wieder aufgenommen, wie konnten Sie Kontakt zum Sohn aufnehmen, wenn Sie nicht gewusst haben, wo er ist?
BF (auf Deutsch): Ich verstehe jetzt nichts.
R unterbricht um 12.28 Uhr die Verhandlung.
Fortsetzung: 12.34 Uhr.
R: Ist am XXXX.2011 und/oder am XXXX.2011 Ihnen oder einem Ihrer 3 Söhne, mit denen Sie nach Österreich gekommen sind, irgendetwas angetan, gedroht worden, ist ihnen etwas passiert?
BF: Nein.
R: Sie führen in Ihrer Beschwerde an (AS 217), dass die Männer gesagt hätten: "Ich wisse schon, was sie brauchen". Was meinen Sie damit?
BF: Was meinen Sie?
R: Sie haben gesagt, "als die Uniformierten unser Haus durchsuchten, flehte ich sie an, meine Kinder zu verschonen und ich fragte, was sie denn suchen, worauf die Männer in akzentfreiem Russisch erklärten: Ich wisse schon, was sie brauchen".
BF: So hat man es mir gesagt. Ich weiß nicht, was die Leute gesucht haben, in meinen Gedanken war mein Sohn.
R: Sie haben angegeben, dass Sie in telefonischem Kontakt zu Ihrem Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person stehen. Was erzählt und was macht er?
BF: Er fragt, wie es mir und den anderen Geschwistern geht. Er sagt, dass es ihm nicht gut geht und dass er bei mir sein will.
R: Wo wohnt er? Was arbeitet oder macht er jetzt?
BF: Er arbeitet nicht. Er lebt bei meiner Mutter oder bei meinem Bruder oder bei meiner Schwester. Er wechselt die Aufenthaltsorte.
R: Haben Sie nach der Flucht von XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person am XXXX.2011 bis zu Ihrer Ausreise Ihren Sohn nochmals gesehen?
BF: Nein.
R: Waren Sie in Kontakt mit ihm?
BF: Ich habe ihn ca. 1 Jahr nach meiner Abreise nach Österreich kontaktiert. Ich hatte Angst um ihn. Ich wollte selbst keinen Kontakt mit ihm aufnehmen.
R: Wenn Sie Angst um
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person hatten, aus welchem Grund haben Sie ihn dann nicht mit nach Österreich genommen?
BF: Man hat er mir erklärt, dass zu wenig Geld dafür vorhanden ist. Ich wurde mit 3 anderen Kindern hinausgeführt.
R: Wenn Sie ausreichend Geld gehabt hätten, hätten Sie dann auch XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person mitgenommen?
BF: Ich selbst hätte ihn mitgenommen. Ich wurde aber nicht gefragt, niemand hat mich gefragt.
R: Ist XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person seit Ihrer Ausreise aufgesucht worden, ist er in Gefahr? Ist ihm etwas passiert?
BF: Nach ca. 1 Jahr hat er mich kontaktiert, als ich schon da war. Er hat gesagt, dass noch alles normal ist.
Anmerkung zur Übersetzung: BF gibt an: Wahrscheinlich habe ich ihn kontaktiert, da er meine Telefonnummer nicht hatte.
R: Welche konkrete Gefahr würde Ihnen oder Ihren Kindern in Ihrer Heimat drohen?
BF: Derzeit habe ich Angst um meine Kinder.
R: Aus welchem Grund haben Sie Angst und wovor haben Sie Angst?
BF: Zum Schluss tritt der Vater irgendwann in Erscheinung. Man wird die Kinder wegnehmen. Ich habe mit ihm keinen Kontakt. Ich möchte mit ihm keinen Kontakt. Ich habe Angst um die Kinder.
R: Denken Sie, dass Ihr Mann noch am Leben ist?
BF: Ja, ich glaube, dass er am Leben ist. Wie soll ich das auf Russisch sagen?
Ich habe Angst um meine Kinder. Die Traditionen bei uns sind so, dass der Mutter die Kinder weggenommen werden, auch ein Onkel kann die Kinder wegnehmen.
R: War Ihr Mann jemals Ihnen oder Ihren Kindern gegenüber gewalttätig?
BF: Das ganze Leben.
R: Ist das der Grund, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben?
BF: Nein.
BFV: Ich möchte nur auf die Länderberichte hinweisen, die das Vorbringen bestätigen. In verschiedenen Berichten wird wiederholt ausdrücklich festgehalten, dass es Sitte in Tschetschenien ist, dass die Kinder dem Vater gehören.
R: Nun ist Ihr Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person bei Ihrer Mutter aufhältig und nicht bei der Familie des Vaters. Aus welchem Grund?
BF: Ich möchte nicht, dass er dort ist. Ich möchte nicht, dass sie Kontakt mit ihm haben. Man hat schon mein Leben gebrochen.
R: Möchten Sie Ihr Fluchtvorbringen aufrechterhalten oder abändern?
BF: Ich habe nichts zu ergänzen.
R: Es ist Ihnen und Ihren Kindern zwischen XXXX.2011 und Ihrer Ausreise nach Österreich nichts passiert. Aus welchem Grund denken Sie, dass Sie jetzt Angst haben müssen, nach Hause zurückzukommen?
BF: Ich habe um meine Kinder Angst.
R: Bitte konkretisieren Sie das. Wovor haben Sie Angst?
BF: Ich habe Angst vor den Verwandten meines Mannes. Sie werden die Kinder wegnehmen, ich habe die letzten 3 oder 4 Jahre keinen Kontakt mehr gehabt.
R: Haben Sie vor staatlicher Verfolgung in irgendeiner Weise Angst?
BF: Ja. Davor habe ich auch Angst. Ich habe Angst vor beiden Sachen und vor allen möglichen Sachen.
R: Wo waren Sie wohnhaft zwischen dem 2. Besuch der Männer und Ihrer Ausreise nach Österreich?
BF: Ich habe dort gelebt. Am Ende des Monats wurde ich mit einem Auto nach Moskau gebracht.
R: Hatten Sie keine Angst, weiter dort zu leben, wo Sie schon zweimal aufgesucht wurden?
BF: Ich hatte Angst.
R: Was würde Sie und Ihre Kinder konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihre Heimat zurückkehren würden?
BF: Bei einer Rückkehr wird man mir die Kinder wegnehmen.
R: Welche Verwandten haben Sie in Ihrer Heimat?
BF: Ich habe alle Verwandten dort. Meine Mutter und meine Geschwister sind dort.
R: Könnten Sie wieder in dem Haus leben, in dem Sie vor Ihrer Ausreise gelebt haben?
BF: Nein.
R: Aus welchem Grund nicht?
BF: Das ist nicht mein Haus.
R: Wem gehört das Haus?
BF: Der Schwiegermutter, das war nicht mein Haus. Ich habe kein Haus.
R: Lebt Ihre Schwiegermutter noch dort?
BF: Ja.
R: Könnten Sie bei Ihren Eltern oder Geschwistern leben?
BF: Nein.
R: Aus welchem Grund nicht?
BF: Wie kann ich bei ihnen leben? Sie haben ihre Familien. Ich kann dort nicht leben. Wo sollte ich dort leben?
R: Ihr Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person lebt derzeit bei Ihrer Mutter. Ist das korrekt?
BF: Er lebt bei der Mutter, dann bei einer Schwester, dann beim Bruder und noch bei einer anderen Schwester.
R: Wo lebt Ihr Bruder? Was macht er?
BF: 2 Brüder und 2 Schwestern von mir wohnen in einer anderen Stadt in Tschetschenien. Sie haben keine Fachausbildung. Sie machen verschiedene Arbeiten.
R: Haben Sie Verwandte, die in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien leben?
BF: Ja. 2 Brüder und 2 Schwestern leben in XXXX. 3 Brüder, 3 Schwestern und eine Mutter habe ich.
R: Welche Verwandten haben Sie innerhalb von Österreich?
BF: Ich habe leider keine Verwandten hier. Ich bin alleine hier mit meinen 3 Kindern.
R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
BF: Nein. Ich habe mich nur um die Kinder gekümmert und ich war Hausfrau.
R: Wurden Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe die Grundschule abgeschlossen. Ich habe keine Fachausbildung. Ich beschäftige mich mit Sport. Ich spiele jetzt in XXXX.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrer Heimat vor Ihrer Ausreise bestritten?
BF: Wir hatten eine Landwirtschaft. Ich war sozusagen Selbstversorgerin. Ich wollte niemanden um etwas bitten. Der Bruder und die Mutter halfen mir nicht.
R: Was könnten Sie in der Russischen Föderation arbeiten, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?
BF: Ich habe keine Chance.
R: Könnten Sie nicht wieder als Verkäuferin oder in der Landwirtschaft arbeiten?
BF: Ich weiß es nicht. Ich müsste das ausprobieren. Ich müsste sehen, dass ich irgendwie über die Runden komme.
BFV: Habe ich Sie falsch verstanden bei unserer Vorbesprechung. Sie sagten, dass Sie in Tschetschenien als eine Art Buchhalterin arbeiteten. Stimmt das?
BF: Ich habe nicht als Buchhalterin gearbeitet. Ich war Hausfrau, ich habe nur diesbezügliche Kurse abgeschlossen und ich kenne mich mit Mathematik gut aus.
BFV: Das war dann ein Missverständnis auf unserer Seite.
R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?
BF: Nein. Aber als ich hierhergekommen bin, wurde ich operiert, weil ich Atemprobleme hatte. Das ist alles in Ordnung. Ich hatte Kopfschmerzen. Ich dachte, dass es deswegen ist, weil ich so nervös war. Der Arzt hat gesagt, dass es vielleicht an den Atemschwierigkeiten liegt. Auch mein Sohn hatte eine Operation. Er spielt Fußball, sein Bein war gebrochen. Alle meine Kinder sind gesund.
R: Nehmen Sie oder Ihre Kinder regelmäßig Medikamente ein?
BF: Nein.
R: Sind bzw. waren Sie oder Ihre Kinder in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung?
BF: Ich schon, nicht meine Kinder. Ich habe von der CARITAS eine Behandlung bekommen.
R: Machen Sie diese psychologische Behandlung weiter?
BF: Ich gehe jetzt nicht mehr hin, das mache ich seit 2 Jahren nicht mehr, jetzt geht es mir so und so besser.
Kurze Befragung auf Deutsch ohne Dolmetscherin:
R: Beschreiben Sie Ihren Tagesablauf.
BF: Meine 2 Kinder 8 und 9 Jahre bringe ich in die Schule. Später um
11. 30 Uhr nehme ich ein Kind mit, um 12.30 Uhr nehme ich das andere Kind mit. Dann gehen wir spazieren und machen Sport. Ich mache XXXX.
R: Machen Sie Deutschkurse oder eine Ausbildung?
BF: Am Sonntag kommt einmal eine Lehrerin in die Pension, ich lerne das Alphabet. 40 Euro bekomme ich Taschengeld von der Pension, als Essensgeld. Das Geld gebe ich meinen Kindern. Ich habe keine Freunde in Österreich. Die Kinder sind meine Freunde.
R stellt fest, dass die BF über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt und sehr gut versteht.
Fortsetzung der Befragung mit der Dolmetscherin:
R: Sind Sie in Ihrer Heimat strafgerichtlich unbescholten?
BF: Ja.
R: Und in Österreich?
BF: Auch.
R verweist auf Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilung aufscheint.
R: Haben Sie das österreichische Bundesgebiet seit Ihrer Einreise jemals verlassen?
BF: Nein.
R: Sie haben mit der Ladung Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation zugestellt bekommen. Diese stammen aus ausgewogenen nationalen und internationalen Quellen und werden eine Grundlage für die ergehende Entscheidung bilden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Was kann ich dazu sagen?
BFV legt ein Konvolut an Unterlagen vor. Diese werden als Beilage ./A zum Akt genommen. Dazu zählt ein Schriftsatz, ein Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes zu Frauen in Tschetschenien, eine ACCORD-Anfrage vom 03. Juni 2014, sowie Bestätigungen zur Integration.
BFV: Es sind vor allem Verweise auf die Länderberichte. Zum Punkt reales Risiko einer Verletzung, insbesondere von Art. 3 EMR, die Gefahr einer unmenschlichen Verletzung bei einer Rückkehrentscheidung möchte ich auf die Judikatur des EGMR und VwGH hinweisen, wonach die Entscheidung, einen Fremden in sein Herkunftsland abzuschieben, auch dann schon dann mit Art. 3 EMRK in Widerspruch geraten kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, der Fremde würde im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein. Nach den vorliegenden Länderberichten gibt es einige reale Risiken. Das 1. Risiko hat die BF schon wiederholt angesprochen, ist die sehr wahrscheinliche Trennung der Kinder von ihrer Mutter. Nach den Länderberichten ist es Sitte in Tschetschenien, dass die Kinder der väterlichen Familie gehören. Die 3 Kinder, die die BF nach Österreich genommen hat, sind noch nicht volljährig, können noch nicht über ihren Aufenthaltsort, im Gegensatz zum ältesten volljährigen Sohn entscheiden. Diese Sitte wird noch verstärkt durch die von Präsident Kardyrow geförderte Islamisierung und Rückbesinnung auf alte Traditionen. Ich verweise auf den Bericht Frauen in Tschetschenien Pkt. 3.3, die Islamisierung und Re-Traditionalisierung, sowie auf den EASO-Bericht Pkt. 8, Sorgerecht über Kinder im Fall von Scheidung und Tod des Mannes.
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien: S 26-28: Zusammenfassung aller Problempunkte. Das 2. reale Risiko ist die Diskriminierung von Frauen, die jetzt vom Präsident Kadyrow durch die propagierte Islamisierung immer mehr verstärkt wird, durch die Bekleidungsvorschriften, die er einführt und die zunehmende ablehnende Stellung gegenüber von Frauen, die die westlichen Traditionen angenommen haben. Ich verweise auf den EASO-Report, Pkt. 2.5. die Stellung alleinstehender Frauen in der Gesellschaft. Ich verweise auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2014, GZ W221 1410453-2/5E zur Lage alleinstehender Frauen und Kinder und 2 Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu den Zahlen:
08.08.2011. Zahl: D10 315874-1/2008n und vom 27.03.2012, D13 406241-1/2009/6E.
R: Möchten Sie noch etwas sagen? Hatten Sie die Möglichkeit, alles vorzubringen?
BF: Ja. Ich möchte, dass Sie mir eine Chance geben, damit ich hierbleiben kann. Ich möchte keine Kinder selbst erziehen. Dort werde ich das nicht schaffen.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX2011, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien.
Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (W162 1425508-1) gelangte mit ihren Kindern XXXX (Zweitbeschwerdeführer zu W162 1425510-1), XXXX (Drittbeschwerdeführer zu W162 1425511-1) und XXXX (Viertbeschwerdeführer zu W162 1425509-1), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, mit einem Flugzeug am XXXX2011 in das österreichische Bundesgebiet.
Im Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom XXXX2011 wurde im Zuge einer vorgelagerten Kontrolle festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder am selben Tag mit dem Flugzeug über Zagreb nach XXXX in Kroatien gelangen wollte. Es wurden eine Buchungsbestätigung in einem Hotel in XXXX in Kroatien sowie ausreichende Barmittel und eine aufrechte Rückbuchung für den 16.08.2011 von XXXX über Zagreb sowie über Wien nach Moskau ausfindig gemacht. Bei der Überwachung der geplanten Weiterreise nach Zagreb wurde in Erfahrung gebracht, dass die Beschwerdeführer nicht weiterreisen wollten. Im Zuge der Amtshandlung wurde ein Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin für ihre Person und ihre Kinder gestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Tschetschenien leben insbesondere die Mutter, drei Brüder, drei Schwestern und der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre drei minderjährigen Kinder beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung, hat vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt sowie den Familienunterhalt, wo nach wie vor zahlreiche Verwandte von ihr leben, durch Erträgnisse aus ihrer eigenen Landwirtschaft selbstständig bestritten. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin Buchhalterkurse absolviert. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem eigenen Haus, welches sie vor ihrer Ausreise bewohnten bzw. steht ihnen zweifellos überdies auch eine Unterkunft im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung.
Vor der Ausreise der Beschwerdeführer lebte die Familie von den Erzeugnissen aus der eigenen Landwirtschaft.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer steht der Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge der Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Es ist festzuhalten, dass vor allem die Erstbeschwerdeführerin um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht ist. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten, lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Die Erstbeschwerdeführerin bringt sich im Elternverein der Schule ihrer Kinder sowie bei schulischen Veranstaltungen ein. Die Erstbeschwerdeführerin hat an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas teilgenommen und plant, die A2-Prüfung zu absolvieren. Der Zweitbeschwerdeführer hat erfolgreich die vierte Klasse der Hauptschule absolviert und eine Schnupperlehre in einer Tischlerei absolviert. Er ist für das Schuljahr 2015 / 2016 in einer Polytechnischen Schule vorgemerkt und nimmt seit Beginn der Herbstsaison regelmäßig am Training der Reservemannschaft und an Vereinsveranstaltungen teil. Die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer beherrschen die deutsche Sprache sehr gut. Die Familie lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine sonstigen besonders intensiven sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des rund vierjährigen Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat. Es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle ihrer Rückkehr wieder problemlos in ihrem Herkunftsland integrieren können. Die Familie hatte vor der Ausreise den Lebensunterhalt aus Einkünften aus der eigenen Landwirtschaft bestritten, zudem sind noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wohnhaft.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand Juni 2014)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom XXXX.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom XXXX.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die folgenden Erwägungen getroffen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien bzw. Inguschetien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien bzw. Inguschetien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu dem Feststellungen zum Verfahrenslauf
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie zu ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer leben nach wie vor im Herkunftsstaat. In Tschetschenien leben insbesondere die Mutter, drei Brüder, drei Schwestern und der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre drei minderjährigen Kinder beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung, hat vor ihrer Ausreise den Lebensunterhalt sowie den Familienunterhalt, wo nach wie vor zahlreiche Verwandte von ihr leben, durch Erträgnisse aus ihrer eigenen Landwirtschaft selbstständig bestritten. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin Buchhalterkurse absolviert. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem eigenen Haus, welches sie vor ihrer Ausreise bewohnten bzw. steht ihnen zweifellos überdies auch eine Unterkunft im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung. Vor der Ausreise der Beschwerdeführer lebte die Familie von den Erzeugnissen aus der eigenen Landwirtschaft. Die Erstbeschwerdeführerin war daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat sie auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte, und zumal die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Eindruck bezüglich des psychischen und physischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben und dem Akteninhalt.
Zu ihrem Gesundheitszustand legten die Beschwerdeführer im Verlauf des Asyl- und des Beschwerdeverfahrens zahlreiche medizinische Befunde vor.
Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführers keinerlei gesundheitliche Beschwerden behauptet wurden. Die Erstbeschwerdeführerin verneinte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie befindet. In Österreich wurde sie wegen Atemproblemen operiert und schilderte unter Kopfschmerzen gelitten zu haben, diesbezüglich hat sie weitere Beschwerde in der Beschwerdeverhandlung verneint. Der Zweitbeschwerdeführer musste sich einer Operation unterziehen, weil er sich beim Fußballspielen ein Bein gebrochen hatte. Ausdrücklich hatte die Erstbeschwerdeführerin bestätigt, dass alle ihre Kinder gesund sind und nicht regelmäßig Medikamente einnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte eine psychologische Betreuung der Caritas in Anspruch genommen, sie beschrieb jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihren Zustand als verbessert und gab an, psychologische Betreuung zuletzt rund zwei Jahre vor der Beschwerdeverhandlung (somit im ca. im Mai 2013) in Anspruch genommen zu haben. Ärztliche Dokumente, welche weitere Erkrankungen und Leiden darlegten, wurden nicht übermittelt.
Es wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.
Aus den im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.
Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer kommen würde.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales und familiäres Netzwerk vorfinden und sie im Bedarfsfall unterstützen wird.
Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer
Die Erstbeschwerdeführerin hatte im Zuge ihres Asylverfahrens und einer Reihe von Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes die Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden bereits ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen und die Ausführungen in den weiteren Eingaben - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu beurteilen war.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299; 2. 2. 1994, 93/01/1035). Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261, m.w.H.). Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250). Die Richtigkeit der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin konnte in einer Gesamtsicht auch nicht durch die Ausführungen in der Beschwerde und Beschwerdeverhandlung überzeugend in Zweifel gezogen werden.
Im Sinne dieser Judikatur ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Den Beschwerdeführern ist es zusammengefasst somit nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und unsubstantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufgekommen wären.
Mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochten die Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Zusammengefasst behaupteten die Beschwerdeführer Probleme im Herkunftsstaat, weil der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Herkunftsstaat verschleppt wurde und im Anschluss daran einmal das Haus der Erstbeschwerdeführerin - vermutlich nach dem ältesten volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der derzeit noch im Herkunftsstaat lebt - durchsucht worden war. Ihren Ehemann hätte die Erstbeschwerdeführerin ebenso wie ihre Kinder seither nie mehr gesehen.
Hinsichtlich der minderjährigen Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe und keine Erkrankungen behauptet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2015 hatte die Erstbeschwerdeführerin nochmals Gelegenheit, im Zuge einer detaillierten Befragung ihre Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den von ihr erzählten Sachverhalt nicht bzw. nicht in dem von ihr geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage, die Angaben glaubwürdig darzustellen und ihr Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch weitere Ungereimtheiten hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht. Dass die Erstbeschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte sie - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wiedergegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Auch in der Beschwerdeverhandlung war die Erstbeschwerdeführerin nicht willens bzw. nicht in der Lage, ihr Vorbringen von sich aus ausführlich und anschaulich darzulegen, sondern beantwortete die ihr gestellten Fragen lediglich ausweichend, knapp und erweckte somit insgesamt nicht den Eindruck, über tatsächlich Erlebtes zu sprechen. Einzelheiten und anscheinende Nebensächlichkeiten ließ die Erstbeschwerdeführerin vollkommen vermissen. Ihre knappe, fast stichwortartige und völlig emotionslos geschilderte Erzählung ließ erhebliche Zweifel aufkommen, dass sie von tatsächlich selbst erlebten Geschehnissen spricht.
Die erkennende Richterin stimmt der belangten Behörde in ihrer Einschätzung zu, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin aufgrund vieler Widersprüche und mangelnder Nachvollziehbarkeit hinsichtlich einer für sie und ihre Kinder angeblich bestehenden Verfolgungsgefahr als unglaubwürdig erachtet wird. Es wird somit insgesamt den schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigungen der angefochtenen Bescheide (Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, (1.) Zl. 11 08.651-BAT, (2.) Zl. 11 08.654-BAT, (3.) Zl. 11 08.652-BAT und (4.) Zl. 11 08.653-BAT) gefolgt. Die Beschwerdeführer vermochten dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2015 weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann im gegenständlichen Fall nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund der Widersprüche, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.
Die Gründe für die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder wurden im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dargestellt, das Vorbringen war von der erkennenden Richterin insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen als unglaubwürdig einzustufen. Im Detail hatte die Erstbeschwerdeführerin behauptet, dass ihr Ehemann von "den Russen" am XXXX.2011 von zu Hause verschleppt worden wäre und sie im Anschluss daran noch einmal am XXXX.2011 von diesen Personen zu Hause aufgesucht worden sei, die das Haus durchsucht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin hätte Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt und sorge sich insbesondere um ihren volljährigen Sohn, der jedoch nicht zusammen mit der Erstbeschwerdeführerin und ihren drei minderjährigen Söhnen nach Österreich gereist war, sondern nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat lebt.
Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Grund für die Mitnahme ihres Ehemannes im XXXX 2011 angeben konnte. Auch die Frage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, ob der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der behaupteter Maßen im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft hat, auch danach weiterhin ein Kämpfer bzw. Rebell nach dem zweiten Tschetschenienkrieg gewesen sei, konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht beantworten. Völlig vage gab sie auf
Nachfrage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich an: "(...)
BF: Er hat Angst, nach Hause zu kommen, vielleicht, ich weiß es nicht. Er hatte Angst gehabt, zu Hause zu bleiben. Er ist immer weggegangen. (...)"
Die Erstbeschwerdeführerin räumte schließlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sogar völlig unnachvollziehbar und unvereinbar mit ihren bisherigen Angaben ein, sie könne nicht ausschließen, dass ihr Ehemann möglicherweise am XXXX.2011 freiwillig mit den Männern mitgegangen sei:
"(...) R: Können Sie ausschließen, dass Ihr Mann am XXXX.2011 freiwillig mit den maskierten Männern mitgegangen ist?
BF: Ich weiß es nicht. Ich kann das nicht sagen. Ich kann nichts diesbezüglich sagen.(...)"
Die Erstbeschwerdeführerin gab explizit auf Nachfrage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass weder bei der behaupteten Mitnahme ihres Ehemannes am XXXX.2011 noch am XXXX.2011, als angeblich maskierte Männer ihr Haus durchsucht hätten, ihrem Mann, ihr oder ihren drei minderjährigen Söhnen irgendetwas angetan hätten oder ihnen gedroht worden wäre. Vielmehr gab sie im Gegenzug dazu an, dass ihr eigener Mann ihr und ihren Kindern gegenüber "das ganze Leben" lang gewalttätig gewesen wäre.
Gegen eine tatsächlich bestehende Furcht vor Verfolgungshandlungen spricht auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern trotz behaupteter Angst vor weiteren Besuchen nach dem zweiten Besuch der Männer am XXXX.2011 weiterhin bis am XXXX.2011 rund drei Wochen lang in ihrem Haus mit ihren minderjährigen Kindern, wo die behaupteten fluchtauslosenden Verfolgungshandlungen stattgefunden hätten, gewohnt hat.
Widersprüchlich und unnachvollziehbar schilderte die Erstbeschwerdeführerin die Mitnahme ihres Ehemannes im XXXX 2011. Zunächst behauptete die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass russische Truppen am XXXX.2011 in der Nacht gekommen wären und ihren Ehemann mitgenommen hätten, auf Nachfrage, weshalb ihr bekannt sei, dass es sich um russische Truppen gehandelt habe, verwies die Erstbeschwerdeführerin ganz allgemein darauf, dass ihr Ehemann immer Angst "davor" gehabt hätte. Auf nochmalige Nachfrage hin änderte die Erstbeschwerdeführerin ihre diesbezügliche Aussage dahingehend, dass wahrscheinlich russische Truppen gekommen wären, um ihren Ehemann zu holen.
Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht konkretisieren konnte, wie viele Männer behaupteter Maßen zu ihre nach Hause gekommen sind. Völlig unglaubwürdig erscheint die Aussage der Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht eingrenzen konnte, ob zwei oder zwanzig Personen im Zuge des zweiten Vorfalles in ihr Haus gekommen wären. Auch konnte sie auf Nachfrage nicht angeben, wie oft die Männer geklopft hätten.
Die Erstbeschwerdeführerin verneinte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zunächst die Frage, ob sie die Männer gesehen habe. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde jedoch angegeben hatte, dass die Männer maskiert gewesen wären, und nunmehr die Frage stellte, wie dies die Erstbeschwerdeführerin wissen konnte, da sie nunmehr behauptete, dass sie die Männer nicht gesehen hätte, versuchte die Erstbeschwerdeführerin ihre widersprüchlichen Angaben zunächst damit zu erklären, dass ihr Ehemann ihr gesagt hätte: "Die Maskierten sind gekommen, um mich zu holen". Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin im klaren Gegensatz zu ihrer eigenen Aussage an, ihr Ehemann habe ihr verboten, aus dem Fenster zu schauen, doch sie habe dennoch aus dem Fenster geschaut und maskierte Personen gesehen.
Schließlich erscheint auch in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar, wenn die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage, ob sie gesehen hätte, was vor dem Haus passierte, dies verneinte und behauptete, dass sie angeblich nur gesehen hätte, dass die Personen maskiert gewesen wären. Es erscheint diesbezüglich völlig unglaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin behauptete, keine weiteren Vorgänge wahrgenommen zu haben.
Zunächst behauptete die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage, dass die Männer sich während des Vorfalls am XXXX.2011 auf Russisch unterhalten hätten. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin an anderer Stelle im Rahmen der Einvernahme am 02.02.2012 angegeben hatte, dass sie die Männer am XXXX.2011 nicht sprechen gehört hätte, versuchte sie ihre widersprechende Aussage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung völlig unglaubwürdig damit zu erklären, dass ihr Ehemann ihr gesagt hätte, dass es sich um russische Truppen handeln würde, daher habe sie angenommen, dass die Männer Russisch gesprochen hätten.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte zudem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Daten der zwei behaupteten Vorfälle durcheinander und versuchte diesen Umstand lediglich damit zu erklären, dass sie aufgeregt sei. Da es sich - wenn man unterstellt, dass sich die Vorfälle tatsächlich wie geschildert zugetragen hätten - um zweifellos einschneidende Erlebnisse handelt, kann auch der Verweis der ausgewiesenen Vertretung, dass mittlerweile mehr als drei Jahre seit den Vorfällen verstrichen sind, keinen brauchbaren Rechtfertigungsgrund darstellen.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage an, sie wisse nicht, was die Männer beim zweiten Besuch gesucht hätten. Im Widerspruch dazu hatte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der ersten Einvernahme ausdrücklich behauptet, dass die Männer das Haus nach ihrem Sohn abgesucht hätten. Zudem wurde wiederholt in der Beschwerde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin sich im Zuge des zweiten Besuches der Männer davor gefürchtet hätte, dass die Männer ihrem ältesten Sohn etwas antun bzw. ihn mitnehmen könnten. Auf Nachfrage, was die Männer von ihrem Sohn gewollt haben könnten, konnte dies die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls nicht darlegen und mutmaßte lediglich, dass es wahrscheinlich um ihren Ehemann gegangen sei. Diese Behauptung kann jedoch vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin behaupteter Maßen bereits von den Männern im XXXX 2011 mitgenommen worden sein soll, nicht nachvollzogen werden.
Die Erstbeschwerdeführerin tätigte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung völlig widersprüchliche Angaben über den Aufenthaltsort ihres Sohnes
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person im Herkunftsstaat nach ihrer Ausreise und über den Kontakt zu diesem. Insbesondere hatte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, dass ihr ältester Sohn immer bei ihrer Mutter gelebt habe. Diese Aussage ist jedoch mit der Schilderung der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, als sie behauptet hatte, dass ihr Sohn sich an einem ihr unbekannten Ort aufhalte und sie keinen Kontakt zu diesem habe, nicht vereinbar. Auf Vorhalt dieses Widerspruches versuchte die Erstbeschwerdeführerin diesen damit zu erklären, indem sie angab, dass sie den Kontakt zu ihrem ältesten Sohn erst später (wieder) aufgenommen habe. Nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht durch die erkennende Richterin versuchte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihre gegensätzlichen Angaben damit zu erklären, dass sie behauptete, aufgeregt zu sein. Völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig war auch der Rechtfertigungsversuch der Beschwerdeführerin auf den Vorhalt ihrer Rechtsvertreterin, wie sie zu ihrem ältesten Sohn überhaupt Kontakt aufnehmen konnte, wenn sie angeblich nicht gewusst hatte, wo er sich befunden hatte:
"(...) BFV: Ihr ältester Sohn, wo hat er gelebt, seitdem Sie Russland verlassen haben? Hat er seinen Aufenthaltsort immer wieder gewechselt, wohnte er an einem bestimmten Ort konstant?
BF: Ich habe keinen Vater mehr. Er hat bei meiner Mutter gelebt und zwar ständig. Er hat auch den Aufenthaltsort gewechselt.
R: Offensichtlich wussten Sie immer, wo sich Ihr Sohn aufhält. Aus welchem Grund gaben Sie bei Ihrer 1. Einvernahme an: "Mein Sohn hält sich seit dieser Zeit an einem mir unbekannten Ort auf. Ich habe keinen Kontakt zu ihm (AS 51)?
BF: Ich hatte Angst um meinen Sohn, aus dem Grund, dass ich nicht weiß, wo er ist. Ich habe nur wenig Kontakt mit ihm gehabt.
R: Ist die obige Aussage richtig oder falsch?
BF: Ich habe den Kontakt erst später aufgenommen.
R wiederholt die Frage.
BF: Jetzt habe ich Kontakt mit ihm.
R wiederholt die Frage.
BF: Jetzt oder damals?
R: Damals.
BF: Ich wusste damals nicht, wo sich mein Sohn befindet.
R: Aus welchem Grund haben Sie dann angegeben, dass er zu dem Onkel geflohen wäre?
BF: Später, als ich weggefahren bin, hat sich herausgestellt, dass er dort war. Als ich von dort weggebracht wurde, habe ich keinen Kontakt mit ihm gehabt. Ich wusste nicht, wo er sich befindet. Jetzt habe ich Kontakt mit meinem Sohn.
R erinnert an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht.
BF: Ich bin sehr aufgeregt.
BFV: Wann haben Sie Kontakt zu Ihrem Sohn wieder aufgenommen, wie konnten Sie Kontakt zum Sohn aufnehmen, wenn Sie nicht gewusst haben, wo er ist?
BF (auf Deutsch): Ich verstehe jetzt nichts.
R unterbricht um 12.28 Uhr die Verhandlung. (...)"
Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren ältesten Sohn im Zuge ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht mitgenommen hat - vor allem in Anbetracht dessen, dass sie angegeben hatte, angeblich genau um ihren ältesten Sohn wegen angeblich drohender Blutrache am meisten Sorge vor einer Mitnahme gehabt zu haben. Dass gerade für ihren ältesten Sohn kein Geld für die Ausreise zur Verfügung gestanden sein soll, erscheint völlig unnachvollziehbar - auch in Anbetracht dessen, dass bei der Einreise der Beschwerdeführer Barmittel sichergestellt worden sind. Darüber hinaus räumte die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage der erkennenden Richterin selbst ein, dass ihr im Herkunftsstaat verbliebener Sohn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person nach ihrer Ausreise keinerlei Probleme gehabt hätte.
Im eklatanten Gegensatz zu den bisherigen Behauptungen im Rahmen ihres Asylverfahrens, wonach sie mutmaßte, ihr Ehemann sei gewaltsam mitgenommen worden und möglicherweise nicht mehr am Leben, äußert sie erstmals in der Beschwerdeverhandlung die Befürchtung, er könnte zurückkommen und ihr ihre Kinder wegnehmen. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung tätigte die Erstbeschwerdeführerin auch die Aussage, dass ihr Ehemann das ganze Leben lang gegenüber ihr und ihren Kindern gewalttätig gewesen sei. Auch die Rechtsvertreterin verwies plötzlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, wonach es Sitte sei, dass Kinder dem Vater "gehören". Diese neue Behauptung erscheint bereits aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin völlig unglaubwürdig und ist hervorzuheben, dass Verwandte ihres Ehemannes, welche sie nunmehr fürchte, da diese ihr möglicherweise ihre Kinder wegnehmen könnten, sogar ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat zusammen mit ihren Kindern organisiert hätten. Hätte tatsächlich Interesse an der Wegnahme der Kinder bestanden, hätten die Verwandten des Ehemannes zweifellos die Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht organisiert.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin spricht weiters, dass ihre Familie laut Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen einem geregelten Leben in Tschetschenien nachgehen konnte. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern sogar unter Vorlage ihrer Reisepässe die Russische Föderation auf legalem Wege im Flugzeug verlassen hat. Dies ist eine Vorgangsweise, die von keinem auch nur durchschnittlich vernunftbegabten Menschen gewählt werden würde, sofern er tatsächlich Angst vor einer Festnahme durch russische Behörden hätte. Somit deutet der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin problemlos legal ausreisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hin, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Heimatlandes weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte. Diese Vorgehensweise wird auch von der erkennenden Richterin als realitätsfremd eingestuft. Eine plausible Gegendarstellung konnte dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht entnommen werden.
Auch wurden im Verfahren keine brauchbaren Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab die Erstbeschwerdeführerin zudem an, sie habe von ihrem Ehemann seit dessen Verschleppung überhaupt nichts mehr gehört. Die Erstbeschwerdeführerin konnte überdies auf Nachfrage nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, welche Informationen "diese Personen" von und über ihren vor über vier Jahren verschollenen Mann haben wollten, da dieser ja behaupteter Maßen genau von "diesen Personen" verschleppt worden sein soll.
Auch die behauptete Blutracheproblematik wurde im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft dargelegt, diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass Frauen und Kinder von der Blutrache ausgenommen sind, dies trifft somit auf alle nunmehrigen Beschwerdeführer zu. Zudem ist darauf zu verweisen, dass auch der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche männliche Verwandte der Beschwerdeführer, insbesondere auch der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin, dessen Verschleppung von der Erstbeschwerdeführerin behaupteter Maßen nach der Verschleppung des Ehemannes im XXXX 2011 auch aufgrund von Blutrache befürchtet worden sei, dieser jedoch nicht zusammen mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Brüdern im August 2011 den Herkunftsstaat verlassen hatte, unbehelligt in Tschetschenien lebt, klar gegen eine drohende Blutrache und somit gegen eine Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer spricht.
Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass diese divergierenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin nur den Schluss zulassen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der von ihr geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können. Die Erstbeschwerdeführerin war offensichtlich nicht in der Lage, ein konstruiertes Geschehen gleichermaßen wiederzugeben. Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die Erstbeschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder irgendein Interesse der staatlichen Behörden an ihr oder ihren Angehörigen, insbesondere an ihrem volljährigen im Herkunftsstaat lebenden Sohn, glaubhaft darlegen können.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die erkennende Einzelrichterin zu dem Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert hat, die von ihr geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht tatsächlich erlebt haben dürfte, weshalb ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
Hinsichtlich der von der ausgewiesenen Vertretung zitierten Entscheidungen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um andere Fallkonstellationen betreffend Frauen aus Tschetschenien handelt. Im zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2014, GZ W221 1410453-2/5E, mit dem einer tschetschenischen Frau Asyl zuerkannt wurde, konnte eine Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sie eine alleinerziehende Mutter von fünf minderjährigen Kindern, die von drei verschiedenen Männern stammen, ist, welche von ihrem geschiedener Mann mit der Wegnahme seiner beiden Kinder bedroht werde. Mit dem ebenfalls zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.08.2011, Zahl: D10 315874-1/2008, mit dem einer tschetschenischen Frau eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, wurde als glaubhaft festgestellt, dass in diesem Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter in der Lage ist, den unbedingt notwendigen Unterhalt ihrer Familie zu erwirtschaften, da als glaubhaft festgestellt wurde, dass diese auch von ihrem familiären Netzwerk nicht finanziell unterstützt werden kann. Mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 27.03.2012, D13 406241-1/2009/6E, wurde einer Tschetschenin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil vom erkennenden Senat als glaubhaft eingestuft wurde, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Lebensgefährten im Zuge eines Brautraubes im Jänner 2002 entführt und nach islamischem Ritus geheiratet worden war. Weiters wurde als glaubhaft eingestuft, dass die Beschwerdeführerin schwer misshandelt, geschlagen und vergewaltigt wurde und sie ihren Ex-Lebensgefährten im Sommer 2006 nach neuerlichem Krankenhausaufenthalt wegen schwerer Misshandlungen gegen dessen Willen verlassen hat. Im klaren Gegensatz zu den vorzitierten Entscheidungen konnte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder - wie bereits ausgeführt - weder ihren Fluchtgrund noch ihre Rückkehrbefürchtungen aufgrund von zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten glaubhaft darlegen.
Insgesamt betrachtet war das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, welches auch für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelten soll, mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
Zu Spruchteil A):
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am XXXX2011 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben beweiswürdigend dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, und den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen nicht angenommen werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin selbst angab, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Tschetschenien möglich gewesen sei und sie nach wie vor über Verwandte und ein Haus im Herkunftsstaat verfügt.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, welchen nicht in substantiierter Weise widersprochen wurde und welche lediglich durch weitere - nicht entgegenstehende - Länderberichte zum Herkunftsstaat ergänzt wurden, und der obigen Ausführungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit ihren drei minderjährigen Kindern in ihrer Existenz bedroht wäre. Der Behauptung des ausgewiesenen Vertreters, wonach den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Diskriminierung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen hat, vor allem die alleinstehender Frauen und Frauen, die sich, wie die Erstbeschwerdeführerin, die westliche Kultur angeeignet haben, ist entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte wie die Mutter, die drei Brüder, die drei Schwestern sowie den volljährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin, nicht völlig auf sich alleine gestellt wären; die Erstbeschwerdeführerin ist daher selbst unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, sie wisse nicht wo sich ihr Ehemann derzeit aufhalte, nicht als alleinstehend, in dem Sinne, dass sie ohne jegliche familiären Anknüpfungspunkte wäre, anzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin gab selbst an, dass im Herkunftsstaat vor der Ausreise durch die Tätigkeit in der Landwirtschaft der Lebensunterhalt für die Familie bestritten wurde und ist abermals auf die familiären Anknüpfungspunkte, insbesondere auf den volljährigen Sohn und ihre Brüder zu verweisen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer, die nach wie vor über ein Haus im Herkunftsstaat verfügen, im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation, respektive in Tschetschenien, sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und sich im Fall der Beschwerdeführer auch kein lebensnotwendiger bzw. exklusiv im österreichischen Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben hat. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits eine Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Die Anträge der Beschwerdeführer vom XXXX2011 haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, ergibt, hat die Erstbeschwerdeführerin - abgesehen von ihren gemeinsam mit ihr nach Österreich gereisten Kindern, den minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer, - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Gleiches gilt auch für die Kinder der Erstbeschwerdeführerin.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung) nicht geboten oder zulässig wäre. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit August 2008) nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer reisten legal aus dem Herkunftsstaat aus und gelangten im Flugzeug auf ihren Weg mit dem Flugzeug nach Kroatien auf einen Zwischenstopp nach Österreich gelangten und einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass vor allem die Erstbeschwerdeführerin sehr klar um eine rasche Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht ist.
Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten, lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Die Erstbeschwerdeführerin bringt sich im Elternverein der Schule ihrer Kinder sowie bei schulischen Veranstaltungen ein. Die Erstbeschwerdeführerin hat an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe der Caritas teilgenommen und plant, die A2-Prüfung zu absolvieren. Der Zweitbeschwerdeführer hat erfolgreich die vierte Klasse der Hauptschule absolviert und eine Schnupperlehre in einer Tischlerei absolviert. Er ist für das Schuljahr 2015/2016 in einer Polytechnischen Schule vorgemerkt und er nimmt seit Beginn der Herbstsaison regelmäßig am Training der Reservemannschaft und an Vereinsveranstaltungen teil. Die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer beherrschen die deutsche Sprache sehr gut. Die Familie lebte bislang jedoch überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine sonstigen besonders intensiven sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des rund vierjährigen Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat. Es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren können. Die Familie hatte vor der Ausreise den Lebensunterhalt aus Einkünften aus der eigenen Landwirtschaft bestritten und sind noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wohnhaft.
Auch ist die Dauer des Asylverfahrens in den Beschwerdefällen im Ausmaß von insgesamt rund vier Jahren nicht als übermäßig lang zu beurteilen. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführer ist nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Es halten sich weiters, wie oben bereits ausgeführt wurde, auch zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer noch im Herkunftsstaat auf. Trotz der im vorliegenden Fall unbestritten beginnenden guten Integrationsschritte der Beschwerdeführer überwiegen daher in Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in Österreich.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren in diesem Umfang zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.
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