W151 2003691-1•BVwG W151 2003691-1
W151 2003691-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015
Beitragsnachverrechnung, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Verjährungsfrist
W151 2003691-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Spruchpunkt betreffend das Kalenderjahr 2008 des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.03.2013, GZ: XXXX, wegen Feststellung der Entrichtung von Beiträgen und der Dienstgeberabgabe für das Kalenderjahr 2008 gemäß §§ 44, 49, 58, 410 ASVG, §§ 1, 2 DAG und § 6 BMSVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge: WGKK) hat mit Bescheid vom 12.03.2013,
XXXX festgestellt, dass Herr XXXX (in Folge: BF) verpflichtet ist als Inhaber des XXXX als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG Beiträge und die Dienstgeberabgabe für die im Spruch genannten DienstnehmerInnen für das Kalenderjahr 2008 und für das Kalenderjahr 2009 sowie Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von Euro 7.722,60 an die WGKK zu entrichten. In der Sachverhaltsfeststellung wurde dargelegt, dass der BF Inhaber des XXXX. mit der Zahl XXXX im Firmenbuch eingetragen beim XXXX, sei. Die WGKK führe in regelmäßigen Abständen einen Abgleich zwischen den von den Dienstgebern jeweils übermittelten Jahreslohnzetteln und den während des jeweiligen Kalenderjahres übermittelten Beitragsnachweisungen. Dies wurde auch beim gegenständlichen Dienstgeber für die Kalenderjahre 2008 und 2009 durchgeführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der BF zwar Lohnzettel für die im Unternehmen geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen für die Kalenderjahre 2008 und 2009 übermittelt habe, aber weder den - mit einer Ausnahme - jedenfalls fälligen Unfallversicherungsbeitrag im Ausmaß von 1,4% noch die Dienstgeberabgabe im Ausmaß von 16,4% abgerechnet habe und daher auch nicht abgeführt habe. Weiters wurde dargelegt, welche Jahreslohnzettel für das Jahr 2008 und 2009 für die geringfügig Beschäftigten übermittelt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass hinsichtlich einer darin namentlich erwähnten Dienstnehmerin kein Unfallversicherungsbeitrag für die beiden Kalenderjahre altersbedingt zu entrichten sei und nur die Dienstgeberabgabe anfalle. Weiters gäbe es eine Abrechnungsdifferenz bei den Beträgen nach dem BMSVG, wonach im Kalender 2008 ein Betrag von Euro 21,81 und im Kalenderjahr 2009 in Höhe von Euro 43,63 zu wenig abgerechnet worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich auch eine geringfügige Gutschrift ergäbe in beiden Kalenderjahren. Rechtlich wurde nach Darlegung der relevanten Gesetzesstellen im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF für das Kalenderjahr 2008 die Dienstgeberabgabe in Höhe von Euro 3.328,44 sowie für das Kalenderjahr 2009 in Höhe von Euro 4.367,86 weder gemeldet noch abgeführt habe. Weiters seien die Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von Euro 65,44 für beide Kalenderjahre nicht verrechnet worden. Nach ziffernmäßiger Darlegung der einzelnen Summen der geschuldeten Dienstgeberabgabebeträge 2008 und 2009 sowie des BMV-Beitrages 2008 und 2009 abzüglich der dargelegten Gutschriften für 2008 und 2009 ergäbe sich eine aushaftende Summe in Höhe von Euro 7.722,60. Die Vorschreibung sei mit zweitem Nachtrag 02/2012 erfolgt, der BF habe die entsprechenden Beitragskontrollabrechnungen erhalten, welchen sämtliche Beträge zu entnehmen seien. Nach Darlegung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen gem. § 68 ASVG führte die WGKK aus, dass sie nicht von der dreijährigen Verjährungsfrist ausgehe und diese nicht anzuwenden sei, da der BF es nachweislich unterlassen habe, die Dienstgeberabgabe zu melden und abzuführen. Es gäbe daher keinen Grund, lediglich die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Grundsätzlich wäre es der WGKK sogar möglich gewesen, gemäß § 2 Abs. 3 DAG einen 10%-igen Zuschlag wegen der Nichtmeldung der Dienstgeberabgabe vorzuschreiben, was allerdings nicht vorgenommen wurde.
2. Mit Schreiben vom 13.04.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch gegen den Spruchteil betreffend die Beitragsfeststellungen für das Kalenderjahr 2008 an den Landeshauptmann von Wien und führte begründend im Wesentlichen wie folgt aus:
Zur nicht abgeführten Dienstgeberabgabe 2008, welche am 15.01.2009 fällig gewesen wäre, sei die Feststellung der Zahlungsverpflichtung durch die WGKK erst mit dem 2. Nachtrag zur Beitragskontrollabrechnung 02/12 datiert mit 03.04.2012, somit nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 68 ASVG getroffen worden. In dem in Betracht kommenden Zeitraum seien sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen über alle Dienstnehmer rechtzeitig durchgeführt und dabei die von der WGKK vorgesehenen Formulare für die Datenfernübertragung mittels ELDA verwendet worden. Dies beziehe sich insbesondere auf die An- und Abmeldung sämtlicher Mitarbeiter, auch der geringfügig Beschäftigten, mit allen erforderlichen Angaben, also auch der monatlichen Löhne zum Eintrittsdatum. Des Weiteren habe die WGKK alle erforderlichen Angaben für jene Mitarbeiter, für die die monatliche Abrechnung vorgesehen sei, erhalten, sowie auch die Summe der Beiträge für alle Mitarbeiter. Weitere Meldungen seien für die angesprochenen Beträge für 2008 gesetzlich nicht gefordert gewesen. Nach der vom BF eingeholten rechtlichen Beurteilung sei von einem Verjährungsbeginn mit 15.01.2009 auszugehen. Es werde daher die entsprechende "Zurücknahme" dieser Forderung beantragt.
3. Mit Schreiben der WGKK vom 19.04.2013 an den Landeshauptmann von Wien legte die WGKK diesem den Einspruch des BF mit einer Stellungnahme vor, die im Wesentlichen die Bescheidbegründung enthielt.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 20. August 2013 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs dazu die Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
5. Mit Schreiben des BF vom 05.09.2013 führte dieser in Hinblick auf die Stellungnahme der WGKK aus, dass auf sein Vorbringen, wonach alle gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen über seine Dienstnehmer rechtzeitig abgegeben worden wären, seitens der WGKK nicht eingegangen worden sei und das Schreiben keinerlei Hinweise darauf enthielte, welche Meldungen überhaupt bzw. zu welchem Zeitpunkt laut Gesetz abgegeben werden hätten müssen. Die Vorschreibung der Beträge sei deutlich länger als drei Jahre nach Fälligkeit erfolgt. Eine zusätzliche Meldung seitens des BF sei ebenfalls nicht erfolgt und auch von der WGKK nicht angefordert worden. Es werde daher die Rechtsansicht wiederholt, dass die verspäteten Vorschreibungen nicht einer dem BF unterlassenen Meldepflicht zuzuschreiben seien.
6. Am 24.10.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme beim Landeshauptmann von Wien. Darin wurde seitens der WGKK ausgeführt, dass der BF die monatlichen Beitragsnachweisungen und die Lohnzettel/Beitragsgrundlagennachweisungen übermittelt habe, jedoch unvollständig und daher die Beiträge auch nicht entrichtet wurden. Der BF habe unrichtige Angaben gemacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führe Unwissenheit nicht dazu, dass man zur Pflicht hinsichtlich der Beitragszahlungen befreit sei. Es bestünden daher Pflichtverstöße. Der BF führte aus, dass ihm unklar sei, mit welchem Formular und auf welcher gesetzlichen Basis die Pflichtverstöße erfolgt sein sollen und es seiner Ansicht nach keine ausreichende gesetzliche Grundlage gebe, wonach der Zeitpunkt und die Form der Meldung der Dienstgeberabgabe festgelegt sei. Er vertrete die Ansicht, dass aufgrund der übermittelten Lohnzettel alle Angaben feststünden und die Nachverrechnung aufgrund dieser Lohnzettel auch erfolgt sei. Wenn also trotz Vorlage der Jahreslohnzettel binnen drei Jahren keine Nachverrechnung erfolgt sei, müsse er annehmen, dass er seine Meldepflichten vollständig und korrekt erfüllt habe.
7. Aufgrund des Auftrages des Landeshauptmannes von Wien vom 24.10.2013 erstattete die WGKK Ausführungen zu den Pflichtverstößen und den korrespondierenden Gesetzesbestimmungen und der Satzung sowie zu deren vertretenem Rechtsstandpunkt des Nichtvorliegens der Verjährung. Mit Schreiben vom 05.11.2013 führte die WGKK im Wesentlichen aus, dass der BF seit 31.12.2002 nach dem Lohnsummenverfahren abrechne. Nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 4
1. Satz ASVG hätte der BF die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln und an die WGKK unaufgefordert einzahlen müssen. § 2 Abs. 1 2. Satz DAG verweise auf diese Regelung des § 58 ASVG. Nach § 34 Abs. 2 ASVG habe der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolge, nach Ablauf jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Durch die Verweisung in der Bestimmung des § 34 Abs. 2 ASVG auf das in § 58 Abs. 4 ASVG normierte Lohnsummenverfahren ergäbe sich die Pflicht zur Meldung der Entgelte, was ebenfalls für geringfügig Beschäftigte gelte. Zum Beitragszeitraum normiere § 44 Abs. 2 ASVG für geringfügig Beschäftigte Abweichendes, nämlich, dass hier der Beitragszeitraum das Kalenderjahr sei. Diese Bestimmung korrespondiere wiederum mit der Regelung des § 2 DAG, in welcher bestimmt werde, dass die Dienstgeberabgabe jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sei. Nach ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, sei davon auszugehen, dass er sich bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen die notwendigen Erkenntnisse verschaffen müsse, und deren Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Das solle zum Ausdruck bringen, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfüge, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 3. Satz ASVG exkulpiert sei, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur aufgrund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt habe und dementsprechend vorgegangen sei.
8. Im Rahmen des dem BF zu diesen Ausführungen ermöglichten Parteiengehörs gab der BF mit Schreiben vom 29.11.2013 an, dass nur jene Aussagen wiederholt werden, die außer Streit stünden. Es würde auf den entscheidenden Punkt des Einspruches nicht eingegangen. Dabei ginge es einzig und allein um die Tatsache, dass es offensichtlich keine über die vom BF abgegebenen Meldungen hinausgehende, der Form nach spezifizierte und gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht für die in einem Kalenderjahr anfallende DAG für geringfügig Beschäftigte im Lohnsummenverfahren gäbe. Die WGKK möchte eine solche Meldepflicht im Nachhinein argumentativ verwenden. Es handle sich um das eigene Verschulden der WGKK, welche verabsäumt habe, ihre Forderung innerhalb von drei Jahren geltend zu machen. Es sei bezeichnend, dass eine zusätzliche Meldung in all den Jahren niemals eingefordert wurde und - wie sich herausgestellt habe - für eine Vorschreibung auch gar nicht notwendig sei. Die Vorschreibung sei daher verspätet und unterlassene Meldepflicht nicht dem BF zuzuschreiben.
9. Im Rahmen eines weiteren Ermittlungsverfahrens des Landeshauptmannes von Wien erstattete die WGKK am 11.12.2013 ein Vorbringen, wonach dem BF, der die Beiträge seit 1978 bereits nach dem Lohnsummenverfahren abrechne, bekannt sein musste, dass man die Beiträge mit dem Formular "Beitragsnachweisungen" zu melden habe, was auch für die geringfügig Beschäftigen gelte, bei denen der Beitragszeitraum das Kalenderjahr sei. Beiträge für die geringfügig Beschäftigten seien daher mit der Beitragsnachweisung des Kalendermonates Dezember eines jeden Kalenderjahres zu melden. Dies sei unaufgefordert zu übermitteln. Dazu sei der BF in Hinblick auf die vollversicherten Mitarbeiter, in der Lage gewesen, die für die geringfügig Beschäftigten seien jedoch nicht gemeldet worden, daher auch zwangsläufig nicht abgerechnet worden. Die Abrechnung der Beiträge und der Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte sei seit dem Kalenderjahr 2005 regelmäßig im "Arbeitsbehelf für die Beitragsabrechnung" bzw. "Arbeitsbehelf für Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner" veröffentlich worden. Diese Arbeitsbehelfe seien auf der Website der WGKK veröffentlicht. Eine Übermittlung der Lohnzettel alleine reiche aus Sicht der WGKK nicht aus.
10. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 10.03.2014 wurde der gegenständliche Akt samt dem Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung vorgelegt und am 11.03.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung W151 zugeteilt. Der vorgelegte Akt enthielt die unter 1. bis 9. genannten Aktenteile, weiters den Anstaltsakt der WGKK mit folgenden weiteren, für das Verfahren relevanten, Unterlagen: Einerseits einen Auszug der WGKK über die Beitragsnachweisungen des Jahres 2008 (und hier nicht gegenständlichen aus 2009), aus denen ersichtlich ist, dass keine Beitragsnachweisungen für geringfügig Beschäftigte erfolgten, andererseits den Kontoauszug über das Beitragskonto des BF hinsichtlich der Beitragskontrollabrechnung (zweiter Nachtrag) 02/12 für den Beitragszeitraum 2008 in Höhe von 3.432,43 (und hier nicht gegenständlichen für den Beitragszeitraum 2009 in Höhe von 4.375,76).
11. Die mit Aktenvorlage mitübermittelte Stellungnahme der WGKK wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der BF teilte am 28.11.2014 mit, dass er sich auf seine Ausführungen im vorhergehenden Verfahren vor dem LH Wien beziehe (insbesondere die Stellungnahme vom 05.09.2013 und vom 29.11.2013). Das darin erstattete Vorbringen werde wiederholt.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die WGKK vom 14.01.2015 wurde ein Ermittlungsverfahren in Hinblick auf Angaben, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Zeitpunkt als teils widersprüchlich aufgrund der vorgelegenen Aktenlage erschienen, durchgeführt. Die WGKK wurde aufgefordert, eine Gesamtdarstellung der Abläufe darzulegen und anzuführen, welche Meldungen der BF gemacht habe, in welcher Form und mit welchen Formularen, ob überhaupt Meldungen für die im bekämpften Bescheid genannten geringfügig Beschäftigten des Jahres 2008 erfolgt sind und ob diese rechtzeitig und vollständig waren.
13. Mit Schreiben vom 21.01.2015 führte die WGKK dazu aus, dass grundsätzlich ein Dienstgeber die Meldung mittels Datenfernübertragung zu tätigen habe, händische Formulare im klassischen Sinne gebe es daher nicht mehr. Die Meldungen, An- und Abmeldungen, aller im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer/Innen, also auch der geringfügig Beschäftigten, müssten immer korrekt und rechtzeitig übermittelt werden. Es sei jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens, dass der Dienstgeber die An- und Abmeldungen nicht rechtzeitig erstattet habe, er habe die Jahreslohnzettel aller im Betrieb beschäftigten DienstnehmerInnen, also auch der geringfügig Beschäftigten auch für das Kalenderjahr 2008 korrekt und innerhalb der gesetzlichen Meldefrist übermittelt. Für die Kalenderjahre 2008 und 2009 habe der BF für jedes Kalendermonat Beitragsnachweisungen grundsätzlich rechtzeitig übermittelt, abgerechnet wurden mit diesen Beitragsnachweisungen aber nur die Beiträge der Vollversicherten und die Beiträge nach dem BMSVG, nicht aber die der geringfügig Beschäftigten. Dies hätte mit der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2008 erfolgen müssen, was aber unterblieben ist. Folglich sei auch die Dienstgeberabgabe für das Kalenderjahr 2008 nicht gemeldet worden. Durch die Übermittlung der Jahreslohnzettel der geringfügig Beschäftigten könne die Übermittlung der Beitragsabrechnung nicht ersetzt werden. § 34 Abs. 2 ASVG bestimme sowohl die Übermittlung der Beitragsnachweisungen, die für Dezember jeweils bis zum 15.01. des Folgemonats zu übermitteln sei, weiters auch die Übermittlung der Jahreslohnzettel bis Ende Februar des Folgejahres, woraus sich klar ergebe, dass sowohl Beitragsnachweisung als auch Lohnzetteln zu übermitteln sind. Es sei daher für die WGKK nicht nachvollziehbar, wenn der BF behaupte, nicht zu wissen, wie die Beiträge für die geringfügig Beschäftigten abzurechnen seien, zumal er dies seit Jahren für die Vollversicherten abrechne. Es gäbe auch keinen Ausnahmetatbestand beim BF nach den Richtlinien über die Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung, weder einen Hinweis noch einen Grund dafür.
14. Zu der im Rahmen des Parteiengehörs an den BF übermittelten Stellungnahme der WGKK nahm der BF im Schreiben vom 09.03.2015 Stellung und führte aus, dass das Problem der WGKK seines Erachtens darin bestünde, dass es sich um komplizierte Bestimmungen handle, die durch hochbezahlte Steuerberater gehandhabt werden können, die die Meldungen so ablieferten, dass, egal ob diese Meldungen gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht, keine Probleme mit der WGKK entstünden. Er befinde sich jedoch mit seinem Unternehmen in einer finanziell schwierigen Lage, tätige daher die Lohnverrechnung selbst, habe sich an die gesetzlichen Vorschriften gehalten, die monatlichen Beitragsmeldungen und die Jahreslohnzettel aller Beschäftigten inklusive der geringfügig Beschäftigten übermittelt, was durch die Stellungnahme der WGKK ausdrücklich bestätigt wurde. Grundsätzlich sei es so, dass nicht rechtzeitig abgegebene Meldungen von der WGKK unverzüglich unter Strafandrohung gerügt würden und Nachforderungen erfolgten. Das sei aber für das betreffende Jahr 2008 nicht erfolgt und auch nicht in den Folgejahren, sondern deutlich nach drei Jahren, somit nach der Verjährungsfrist.
15. Am 02.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die WGKK und der BF teilnahmen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass nicht vorgesehen sei, dass geringfügig Beschäftigte monatlich abgerechnet werden müssen, es kein Formular gäbe, wo man am Ende des Jahres die Abrechnung durchführe, er die Jahreslohnzettel hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten übermittelt habe und er aufgrund des bisherigen Umganges mit der WGKK wisse, dass man für den Fall der Nichterfüllung von Verpflichtungen sofort gemahnt und gestraft werde. Dadurch, dass eine solche Mahnung von der Kasse jedoch nicht kam, ging er davon aus, dass seine Handhabung rechtskonform war und er gehe auch von einer dreijährigen Verjährungsfrist, wie im Einspruch erhoben, aus. Die fünfjährige Verjährungsfrist, auf die sich die WGKK stütze, komme seiner Rechtskenntnis nach aber nur dann zur Anwendung, wenn überhaupt keine oder unrichtige Angaben gemacht worden seien, was nicht der Fall sei, vor allem in Hinblick auf die Tatsache, dass die WGKK auf Basis der übermittelten Lohnzettel vier Jahre später die entsprechende Nachforderung gestellt habe. Der BF legte auch die Kopien der Lohnzettel vor. Er wisse nicht, welche gesetzliche Bestimmung ihm eine bestimmte Form der Meldung vorschreibe, er wisse, dass am 15. Jänner des Folgejahres die Beträge abzuführen sind, hatte damals aber Liquiditätsprobleme und bestreite nicht, dass er die beschwerdegegenständlichen Beiträge nicht abführte. Er ging aber davon aus, dass die Kasse ihm dies irgendwann vorschreiben werde, jedoch nicht vier Jahre später. Es sei daher die Beitragsvorschreibung verjährt. Er habe weder etwas nicht gemeldet noch falsch gemeldet. Darüber hinaus gäbe es kein eigenes Formular zur jährlichen Abrechnung der geringfügig Beschäftigten. Er habe erstmals am 03.04.2012 Kenntnis von der WGKK erhalten, dass ihm die Beitragsnachweisungen vorgeschrieben werden, den Arbeitsbehelf der Sozialversicherung habe er sich nicht angeschaut. Dazu sei er auch gesetzlich nicht verpflichtet. Er wisse aber nicht, um welches Formular es sich handeln soll, mit dem er die Meldung erstatten hätte sollen. Zum Vorbringen der WGKK, wonach die jährliche Beitragsnachweisung für die geringfügig Beschäftigten gemeinsam mit der monatlichen Abrechnung im Dezember für die Vollzeitbeschäftigten zu erfolgen habe, führte der BF aus, dass ihm dies als eine willkürliche Vorgangsweise erscheine und er davon ausgehe, dass die jeweils in der ersten Jahreshälfte übermittelten Lohnzettel eine dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise darstelle. Einige Lohnzettel habe er auch unterjährig übermittelt. Auf Vorhalt, wonach der BF nach dem Lohnsummenverfahren Selbstabrechner sei, führte dieser aus, dass er 1980 den Betrieb übernommen habe und auch die geringfügig Beschäftigten seit diesem Zeitpunkt im Lohnsummenverfahren abrechne. Bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum habe er die Beträge aber nicht abgeführt, da er Liquiditätsprobleme hatte. Er wusste "dem Grunde nach" aber, dass er die Beträge abzuführen gehabt hätte. Im Zeitraum 2007 bis 2008 sei die Firma in einer schwierigen Situation gewesen, ein Konkursantrag sei im Raum gestanden. Es sei nicht der einzige Betrag gewesen, der offen war und er habe darauf gewartet, dass ihn die WGKK für die offenen Beträge mahne, allenfalls auch klage. Es sei ihm darum gegangen, etwas Spielraum zu bekommen. Sein Steuerberater habe ihm geraten, einen Ausgleich zu beantragen, was er ablehnte im Hinblick auf seine Sichtweise, dass er mit dieser schwierigen finanziellen Situation zurechtkäme. Er habe den Betrieb 1980 übernommen, früher sei die gesamte sozialversicherungsrechtliche Gebarung durch seinen Steuerberater gemacht worden. Dies konnte er sich aber im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht mehr leisten. Dadurch habe er diese Gebarung selbst übernommen.
Die WGKK führte aus, dass der BF im Lohnsummenverfahren abrechne und nicht im Vorschreibeverfahren. Aufgrund dessen müssen vom BF Meldungen in Form von Beitragsnachweisungen erstattet werden, die der Abfuhr von Beiträgen der Sozialversicherung dienen. Das Dienstgeberabgabegesetz verweise in diesem Zusammenhang auf § 58 ASVG, dieses wiederum auf § 34 Abs. 2 leg. cit. Die Lohnzettel dienten nur der Zuordnung zu einzelnen Personen/Dienstgebern zur Ermittlung deren Beitragsgrundlage. Die Übermittlung alleine reiche nicht, weil es nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche, zumal die WGKK nicht vorschreiben musste, sondern der BF Selbstabrechner sei. Das Vorbringen, dass der BF erstmalige Kenntnis von den vorgeschriebenen Beitragsnachweisungen am 03.04.2012 habe, wurde seitens der WGKK bestätigt und außer Streit gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
a) Der BF ist Inhaber des XXXX, mit der Zahl XXXX im Firmenbuch eingetragen beim XXXX. Er ist Dienstgeber und rechnet seit Betriebsübernahme 1980 und somit auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Beiträge aller Dienstnehmer nach dem Lohnsummenverfahren ab.
b) Es wird festgestellt, dass der BF für das Kalenderjahr 2008 an die WGKK keine Beitragsnachweisungen, welche die Dienstgeberabgabe und die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von Euro 3347,04 umfasste, für die geringfügig beschäftigten Dienstnehmer entrichtete. Es wird weiters festgestellt, dass für 2008 lediglich die Beitragsnachweisungen für die übrigen, im Unternehmen des BF beschäftigten DienstnehmerInnen erfolgten.
c) Der BF übermittelte der WGKK die Lohnzettel für die geringfügig beschäftigten Dienstnehmer des Kalenderjahres 2008, und zwar ab Jahresbeginn 2009 bis Jahresmitte 2009.
d) Der BF hatte erstmals mit Schreiben der WGKK (2. Nachtrag zur Beitragskontrollabrechnung) vom 03.04.2012 Kenntnis über die Beitragsnachforderungen erhalten.
e) Unbekämpft vom BF blieb der Spruchpunkt des Bescheides hinsichtlich der Feststellungen der Beiträge für das Kalenderjahr 2009, dieser Spruchpunkt ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Insbesondere stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsfindung auch auf den im Anstaltsakt inneliegenden Beitragskontoauszug betreffend das Jahr 2008, wonach nur Beitragsnachweisungen für die vollversicherungspflichtigen DienstnehmerInnen erstattet wurde, nicht jedoch für die geringfügig Beschäftigten. Da es sich bei diesem Beitragskontoauszug um eine unbedenkliche Urkunde handelt, an dessen Wahrheitsgehalt keine Zweifel bestanden, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Echtheit und Richtigkeit des Inhaltes dieser Urkunde aus.
Was die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betrifft, so hat der BF glaubhaft dargelegt, dass es ihm bewusst war, dass er die beschwerdegegenständlichen Beiträge abführen hätte müssen, er jedoch aufgrund seiner damaligen Liquiditätsprobleme im Unternehmen durch das Nichtabführen der Beiträge etwas Spielraum gewinnen wollte. Letztendlich habe er sogar gewartet, dass die WGKK die Beiträge einmahne oder einklage. Vorgebracht wurde durch den BF im gesamten Verfahren gleichlautend weiters, dass er nicht glaube, dass er hinsichtlich dieser Beitragsnachweisung an einen bestimmten Zeitpunkt und eine bestimmte Form auf Basis einer gesetzlichen Grundlage gebunden war, vielmehr vermeine er durch Übermittlung der Lohnzettel sei diesem Erfordernis Genüge getan worden. Letztendlich vermeine er, deshalb käme auch die kürzere, dreijährige Verjährung zum Tragen.
Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daraus, dass der BF sehr wohl wusste, - dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt- um die Verpflichtung zur Beitragsnachweisung, dennoch ist er dieser bewusst eben nicht nachgekommen ist. Als Grund führte der BF seine damals schwierige wirtschaftliche Situation an und dass er einfach Zeit für die Entrichtung der fälligen Beträge gewinnen wollte. In diesem Lichte wird auch das Vorbringen des BF über seine vorgebrachte Unkenntnis über die Meldeform und den Meldezeitpunkt hinsichtlich der Beitragsnachweisung gewürdigt, welches vom Bundesverwaltungsgericht als reine Schutzbehauptung des BF und folglich als gänzlich unglaubwürdig angesehen wird. Dies vielmehr, da der BF sehr wohl in der Lage war, die nötigen Beitragsnachweisungen für die übrigen vollversicherungspflichtigen DienstnehmerInnen zu melden und es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der BF gerade an den Beitragsnachweisungen der geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen gescheitert sein sollte. Aus der oben angeführten Aussage des BF, wonach er sich bewusst war, dass er die Beiträge melden und folglich auch abführen hätte müssen, er jedoch aufgrund seiner damaligen Liquiditätsprobleme im Unternehmen einfach Zeit gewinnen wollte und sogar noch wartete, dass die WGKK auf ihn forderungsmäßig zukommt, folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF nicht willens war, rechtzeitig die Beitragsnachweisungen zu erstatten und nicht, dass er am Wissen um die Meldeform oder den Zeitpunkt scheiterte. Der BF wollte durch das Nichtmelden und Nichtabführen der Beitragsnachweisungen schlichtweg Zeit für sein wirtschaftlich und finanziell bedrängtes Unternehmen gewinnen.
Seitens des BF unbestritten blieb die Tatsache, dass er seit Jahren nach dem Lohnsummenverfahren abrechne und er jahrelang in der Lage war, eine gesetzeskonforme Beitragsnachweisung für die vollversicherungspflichtigen DienstnehmerInnen zu tätigen. Auch der Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme des BF von den Beitragsnachforderungen in Form des Schreibens vom 03.04.2012 blieb sowohl vom BF als auch der WGKK unbestritten.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, i.d.g.F. (ASVG) normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 31 Absatz 4 Ziffer 6 obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Festlegung (Form und Inhalt) einheitlicher Formulare, Datensatzaufbaue und maschinell lesbarer Datenträger (Magnetbänder, Disketten, Chipkarten usw.) für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung mit Ausnahme der in Abs. 5 Z 12 genannten Formulare sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet.
Absatz 9 bestimmt, dass die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen
1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein müssen und 2. ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Gemäß § 34 ASVG betrifft die Meldung von Änderungen durch einen Dienstgeber. Gemäß Absatz 1 haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Absatz 2 bestimmt: "Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."
§ 41 ASVG bestimmt über die Form der Meldungen:
"(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 und BGBl. I Nr. 152/2004 )
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben
1. andere Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen,
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;
3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.
(...)
Nach § 44 Absatz 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Ziffer 1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
Gemäß Absatz 2 ist Beitragszeitraum der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr.
Gemäß § 49 Absatz 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Die relevanten Bestimmungen des § 58 ASVG zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge besagen Folgendes:
"§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber (... ) entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.(...).
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren."
Gemäß § 68 Absatz 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Jedoch bestimmt Absatz 1 weiters: "Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
Gemäß § 1 DAG Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003 i.d.g.F haben Dienstgeber für alle bei ihnen nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
Weiters wird bestimmt: "(2) Die Dienstgeberabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Diese haben dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
(3) Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Dienstverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 5, 17, 21 und 22 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei denen die Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht überschreitet, mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Abgabe 16,15% der Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 19 Abs. 1 und § 21 B-KUVG beträgt."
Gemäß §2 DAG ist die Dienstgeberabgabe jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Auf die Entrichtung sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge die Dienstgeberabgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Dienstgeberabgabepflichtige tritt.
Gemäß Absatz 2 ist die Dienstgeberabgabe an jenen Krankenversicherungsträger zu entrichten, bei dem die Meldung der in der Unfallversicherung pflichtversicherten geringfügig Beschäftigten nach § 33 Abs. 2 ASVG zu erstatten ist.
Gemäß § 6 Absatz 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.g.F. hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Absatz 2 und 5 bestimmen: " (2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.
(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtlich stützt der BF seine Beschwerde im Kern auf folgendes Vorbringen:
a) Es gäbe keine gesetzliche Bestimmung, die die Form und den Zeitpunkt der Beitragsnachweisung für geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen festlege;
b) Durch Übermittlung der Lohnzettel der geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen des Kalenderjahres 2008, und zwar ab Jahresbeginn 2009 bis Jahresmitte 2009 sei dem Erfordernis der Meldung und Abrechnung der Beitragsnachweisungen Genüge getan, da der WGKK alle nötigen Informationen zur Beitragsermittlung zur Verfügung stünden und
c) es käme hinsichtlich des Rechts der WGKK zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen die dreijährige Verjährungsfrist nach § 68 ASVG zur Anwendung, da der BF der WGKK gegenüber mit der Übermittlung der unter a) genannten Lohnzettel weder keine noch unrichtige Angaben gemacht habe, sondern vielmehr alle zur Beitragsbemessung nötigen Informationen übermittelte.
Zu a) und b)
Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass der BF seit Betriebsübernahme 1980 (und somit auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2008) die Abrechnungen aller seiner Dienstnehmer nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 58 Abs. 4 ASVG durchführt und nicht im Vorschreibeverfahren. Unbestritten vom BF ist weiters die Tatsache, dass er die beschwerdegegenständlichen Beiträge nicht an die WGKK abführte.
Demnach hätte der BF als Beitragsschuldner auch für das Kalenderjahr 2008 für die geringfügig Beschäftigten die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln gehabt und an den die WGKK unaufgefordert einzahlen müssen (§ 58 Abs. 4 ASVG). Dies ist jedoch unterblieben. Lediglich, soferne der BF im sogenannten Vorschreibeverfahren die Beiträge abgerechnet hätte, was hier jedoch nicht der Fall ist und auch von keiner Seite so vorgebracht wurde, hätte die WGKK dem BF die Beiträge vorschreiben müssen und der BF hätte sich- wie er im Verfahren vermeinte und auch vorbrachte - warten können, dass die WGKK auf ihn mittels einer Aufforderung/Mahnung zukomme.
Im vorliegenden Fall jedoch rechnet der BF seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit im Lohnsummenverfahren ab und normiert eben § 58 Abs. 4 ASVG diese Form der unaufgeforderten Abrechnung und Einzahlung der gegenständlichen Beiträge, auch die die geringfügig Beschäftigten betreffend.
Was nun den Zeitpunkt der Meldung der Entgelte für geringfügig Beschäftigte betrifft, so verweist § 34 Abs. 2 auf das in § 58 Abs. 4 ASVG normierte Lohnsummenverfahren. Demnach hätte der BF als Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte melden müssen. Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung ist ebenfalls bestimmt und endet immer mit dem 15. des Folgemonats. Da der Beitragszeitraum für die geringfügig Beschäftigten jedoch das jeweilige Kalenderjahr ist (§ 44 Absatz 2 ASVG) und nicht das Kalendermonat, hätte der BF bis zum 15.01.2009 die Beitragsnachweisungen für die geringfügig Beschäftigten für 2008 der WGKK übermitteln müssen, was jedoch unterblieb. Zum Vorbringen des BF, er hätte ohnehin die Lohnzettel der betreffenden Mitarbeiter der WGKK übermittelt, ist auszuführen, dass damit dem Erfordernis der Beitragsnachweisung nicht einmal in zeitlicher Hinsicht genüge getan wurde: Der BF brachte selbst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, diese Lohnzettel in der ersten Hälfte des Jahres 2009, manche auch unterjährig, der WGKK übermittelt zu haben. Dem BF ist es daher nicht gelungen, damit darzulegen, dass er das Fristerfordernis, wonach die Beitragsnachweisungen bis zum 15.1.2009 zu übermitteln waren, erfüllt zu haben, folglich geht auch diese Argumentation des BF rechtlich ins Leere.
Die Form der Meldung ist entgegen dem Vorbringen des BF, er wisse um keine gesetzliche Bestimmungen, in § 41 ASVG festgelegt, wo es heißt, dass die Meldungen nach § 34 Abs. 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten sind. Der Gesetzgeber hat hier klar zum Ausdruck gebracht, dass der Meldepflichtige sich für die vorgesehenen Meldungen der ELDA-Formulare zu bedienen hat.
Dem Vorbringen des BF, es gäbe keine gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich Zeitpunkt und Form der Meldungen der Beitragsnachweisungen für die geringfügig Beschäftigten konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden.
Wenn der BF aber sein Vorbringen so verstanden haben möchte, dass es zwar gesetzliche Bestimmungen zum Zeitpunkt und der Meldeform der betreffenden Beitragsnachweisung gibt, ihm aber dieses Wissen um diese Normen fehlte, so ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt- dies gänzlich unglaubwürdig und wird vom Bundesverwaltungsgericht lediglich als Schutzbehauptung angesehen. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass - wie schon in der Beweiswürdigung näher ausgeführt- der BF aufgrund seiner damaligen Liquiditätsprobleme im Unternehmen die Beträge deswegen weder abrechnete noch abführte, um Zeit zu gewinnen und abzuwarten, ob die WGKK die Beträge einfordern würde.
Rechtlich lässt sich aus der Argumentation des Nichtwissens des BF um die gesetzlichen Bestimmungen auch nichts gewinnen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Beitragspflichtigen eine Erkundungspflicht betreffend die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen trifft (VwGH 2001/08/0069). Weiters zählt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Meldepflicht zum Grundwissen eines Beitragsschuldners und kann folglich die Behörde ohne Weiteres diese Verletzung als verschuldet einstufen (VwGH 2002/08/0227). Der BF hätte sich also bei allfälliger(m) Unsicherheit/Unwissen über die ihn als Dienstgeber treffenden Meldeerfordernisse erkundigen müssen, wie etwa durch Erkundigungen bei der WGKK oder Einsichtnahme in den - gerade für diese Zwecke - von der Österreichischen Sozialversicherung seit 2005 aufgelegten und auf ihrer Homepage befindlichen Arbeitsbehelf (für Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner), um sich dieses Grundwissen anzueignen. Dies ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr brachte der BF in der mündlichen Verhandlung seine Sichtweise vor, wonach er nicht glaube, gesetzlich verpflichtet zu sein, sich "einen Arbeitsbehelf" anzusehen.
Der BF hat es somit unterlassen, die nötigen Erkundigungen über die ihn als Dienstgeber treffenden Meldeerfordernisse durchzuführen, sodass seiner Rechtsansicht auch in diesem Punkt nicht beizupflichten war.
Letztlich stützte sich der BF hinsichtlich der vermeintlichen Einhaltung der Meldevorschriften im Verfahren auf die Tatsache, dass er der WGKK die Lohnzettel der geringfügig beschäftigten DienstnehmerInnen des Kalenderjahres 2008 übermittelte, und zwar nach seinen Aussagen ab Jahresbeginn 2009 bis Jahresmitte 2009. Damit seien nach Ansicht des BF die Beitragsnachweisungen rechtlich korrekt übermittelt und nachgewiesen worden.
Dem kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht gefolgt werden.
§ 34 Absatz 2 ASVG regelt zwei unterschiedliche Meldeverpflichtungen für einen Dienstgeber:
1. Einerseits betrifft es die Beitragsnachweisung im Lohnsummenverfahren an den Krankenversicherungsträger (....der Dienstgeber hat nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden und die Frist dafür endet mit dem 15. des Folgemonats);
2. andererseits die Einbringung der Lohnzettel beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (der Dienstgeber hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen).
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber zwei voneinander unterschiedliche Meldeverpflichtungen für einen Dienstgeber normierte, nämlich einerseits Regelungen betreffend die Beitragsnachweisung im Lohnsummenverfahren, andererseits betreffend die Einbringung der Lohnzettel. Beide unterscheiden sich nicht nur in der jeweiligen Form und dem Meldeinhalt, sondern auch durch unterschiedliche Meldefristen.
Wenn nun der BF vermeinte, er hätte die Lohnzettel der geringfügig Beschäftigten ohnehin an die WGKK übermittelt, so betrifft dies eben nur die zweite Meldeverpflichtung nach § 34 Abs. 2 3. Satz ff., nicht jedoch die hier beschwerdegegenständlichen Beitragsnachweisungen.
Daher kann auch aus diesem Vorbringen des BF, durch die Vorlage der Lohnzettel die nötigen Beitragsnachweisungen getätigt zu haben, rechtlich für ihn nichts gewonnen werden.
Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der BF keine Beitragsnachweisungen an die WGKK gemeldet, abgerechnet und folglich auch nicht abgeführt hat und daher die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen des ASVG verletzt hat.
Zu c)
Zwischen den Parteien nicht strittig ist der Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis des BF von der Vorschreibung der offenen Beiträge, nämlich mit Schreiben der WGKK (2. Nachtrag zur Beitragskontrollabrechnung) vom 03.04.2012.
Der BF stützt sein Vorbringen hinsichtlich des Rechts der WGKK zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf die aus seiner Sicht vorliegende dreijährige Verjährungsfrist nach § 68 ASVG. Ausschlaggebend dafür sei die Tatsache, er habe der WGKK gegenüber mit der Übermittlung der Lohnzettel weder keine noch unrichtige Angaben gemacht habe, sondern vielmehr alle zur Beitragsbemessung nötigen Informationen übermittelt.
Die WGKK geht jedoch von der Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist aus, da der BF eben, nach deren Vorbringen, überhaupt keine Beitragsnachweisungen gemacht habe.
Nach § 68 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge und verlängert sich jedoch dann auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
Der Grundsatz lautet somit, dass das Recht auf Feststellung vom Tag der Fälligkeit der Beiträge zu laufen beginnt, was im vorliegenden Fall der 15.1.2009 war. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte danach am 14.1.2012 geendet.
Unter gewissen Umständen verlängert sich jedoch die Verjährungsfrist auf fünf Jahre: Wenn einerseits der Dienstgeber gar keine (oder unrichtige) Meldungen erstattete und so ferne die Notwendigkeit der Meldung bei gehöriger Sorgfalt erkannt werden hätte müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so endete die Verjährungsfrist am 14.1.2014.
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF keine Beitragsnachweisungen an die WGKK gemeldet, abgerechnet und folglich auch nicht abgeführt hat.
Was nun den Sorgfaltsmaßstab betrifft, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die subjektive Komponente beim Tatbestand "überhaupt keine Angaben" unbeachtlich, da dieser Tatbestand eine Risikominderung für den Krankenversicherungsträger darstellt, womit ihm die reelle Möglichkeit gegeben werden soll, die beitragsrechtliche Durchführung der Versicherung, im Interesse des Einzelnen als auch der Gesamtheit der Pflichtversicherten ist, sicherzustellen ( VwGH 2378/77).
Die fünfjährige Verjährungsfrist ist davon abhängig, dass die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vertreten. Dabei geht es um die Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis, im Zweifel besteht eine Erkundigungspflicht (VwGH 2001/08/0069).
Da - wie bereits oben ausgeführt - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Meldepflicht zum Grundwissen eines Beitragsschuldners zählt und folglich von der Behörde ohne Weiteres diese Verletzung als verschuldet eingestuft werden kann (VwGH 2002/08/0227), ist dem BF seine Unkenntnis über die ihn als Dienstgeber treffenden Meldeerfordernisse als eine Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt vorzuwerfen, die von ihm zu vertreten ist.
Im gegenständlichen Fall kommt daher die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung, beginnend mit 15.01.2009 und endend am 14.01.2014.
Die WGKK hat dem BF erstmalig mit Schreiben vom 03.04.2012 von den Beitragsnachverrechnungen in Kenntnis gesetzt, der bekämpfte Bescheid datiert vom 12.03.2013, in beiden Fällen ist die WGKK weit vor Ablauf der Verjährungsfrist für den BF außenwirksam tätig geworden und ist daher das Recht der WGKK zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der beschwerdegegenständlichen Beiträge nicht verjährt gewesen.
Der Verjährungseinwand des BF geht daher rechtlich ins Leere.
Folglich war durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der WGKK betreffend den BF hinsichtlich Feststellung der Entrichtung von Beiträgen und der Dienstgeberabgabe für das Kalenderjahr 2008 zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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