W127 2008992-1•BVwG W127 2008992-1
W127 2008992-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015
Bescheidabänderung, Bestandsverzeichnis, Direktzahlung, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten
W127 2008992-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-RP/12-120460402, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119420623, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2012 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.274,46 gewährt.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs des Beschwerdeführers am 15.04.2013 wurde vom Kontrollorgan festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich vom Online-Bestandsverzeichnis am 28.05.2012 abgemeldet und seitdem kein Bestandsverzeichnis mehr geschrieben habe.
Der bezughabende Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 23.04.2013 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 29.04.2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu Mitteilungen der Agrarmarkt Austria vom 28.03.(2013) betreffend ÖPUL und AZ und führte zur Vor-Ort-Kontrolle vom 15.04.2013 aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er sich vor rund einem Jahr vom Online-Bestandsverzeichnis abgemeldet habe. Die Abmeldung sei unabsichtlich und nicht mutwillig herbeigeführt worden. Wie dem Meldeverlauf zu entnehmen sei, seien jedoch weiterhin alle Meldungen einwandfrei und nachvollziehbar über das RinderNET durchgeführt worden. Als dieser vermeintliche Verstoß bekannt geworden sei, sei vom Beschwerdeführer "sofort das Bestandsverzeichnis nachgeschrieben und handschriftlich ergänzt" worden. Dies sei ihm bei der Nachkontrolle am 22.04.2013 bestätigt worden. Da es sich hierbei nicht um einen fahrlässig herbeigeführten Verstoß handle, der als geringfügig angesehen werden könne, bitte der Beschwerdeführer, von einer Rückforderung bzw. Sanktion Abstand zu nehmen.
Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der oben angeführte Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013 dahingehend geändert, dass dem Betriebsinhaber für das Kalenderjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt wurden und zusätzlich ein Betrag von EUR 1.324,52 einzubehalten sei. Auf Grundlage des Bescheides vom 28.03.2013 sei ein Betrag von EUR 1.274,46 zu Unrecht überwiesen worden und sei der genannte Rückforderungsbetrag binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf die angegebene AMA-Bankverbindung zu überweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, alle 19 als beantragt geltenden Rinder seien laut einer Vor-Ort-Kontrolle unvollständig im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen. Hieraus ergebe sich gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung der Rinderprämien von 100 %. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könnten im Jahr 2012 keine Rinderprämien gewährt werden und sei gemäß Artikel 65 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 darüber hinaus zusätzlich ein Betrag von EUR 1.324,52 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass er sich am 28.05.2012 vom Online-Bestandsverzeichnis abgemeldet habe. Die Abmeldung sei unabsichtlich und nicht mutwillig herbeigeführt worden. Wie dem Meldeverlauf zu entnehmen sei, seien jedoch weiterhin alle Meldungen einwandfrei und nachvollziehbar über das "RinderNET" durchgeführt worden. Als dieser vermeintliche Verstoß bekannt geworden sei, sei vom Beschwerdeführer "sofort das Bestandsverzeichnis nachgeschrieben und handschriftlich ergänzt" worden. Dies sei ihm bei der Nachkontrolle am 22.04.2013 bestätigt worden.
Auch gegen den Rinderprämienbescheid für das Jahr 2010 sei Berufung eingebracht und sei dieser Berufung von Seiten des "Bundesministeriums" stattgegeben worden.
Der Beschwerdeführer erlaube sich anzumerken, dass an den 3 prämienrelevanten Stichtagen (01.01.2012, 16.03.2012 und 10.04.2012) das Bestandsverzeichnis noch über das eAMA-Portal verwaltet worden sei. Für den Zeitraum 28.05.2012-15.04.2013 würden handschriftliche Aufzeichnungen vorliegen, die "den Vorgaben für ein Bestandsverzeichnis entsprechen bzw. eine zweifelsfreie Identifikation der Tiere zulassen" würden.
"Da es sich hierbei nicht um einen fahrlässig herbeigeführten Verstoß handelt, der als geringfügig angesehen werden kann, und aufgrund der Tatsache, dass alle Tiere zu jedem Zeitpunkt zweifelsfrei identifiziert werden konnten und ich über alle entsprechenden Aufzeichnungen verfüge ist für mich eine Sanktionierung nicht nachvollziehbar".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den drei Antragsstichtagen wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist 9 Fleischrassekühe, 8 Milchrassekühe und 2 Kalbinnen gehalten.
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.04.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich vom Online-Bestandsverzeichnis am 28.05.2012 abgemeldet und seither kein Bestandsverzeichnis mehr geschrieben hat. Alle 19 Rinder galten sohin als nicht ermittelt.
Der Kontrollbericht wurde der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert bestritten.
Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen, die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, im Wesentlichen lediglich dahingehend entgegengetreten, dass er im Rahmen der Rechtsmittelschrift vorgebracht hat, für den Zeitraum 28.05.2012-15.04.2013 würden "handschriftliche Aufzeichnungen" vorliegen, die "den Vorgaben für ein Bestandsverzeichnis entsprechen bzw. eine zweifelsfreie Identifikation der Tiere zulassen" würden. Soweit der Beschwerdeführer damit die Führung eines handschriftlichen Bestandsverzeichnisses behauptet, stehen diese Angaben in Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe (erst) bei Bekanntwerden des "vermeintliche[n]" Verstoßes "das Bestandsverzeichnis nachgeschrieben und handschriftlich ergänzt". Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Kontrollbericht vom 15.04.2013, der Beschwerdeführer habe seit der Abmeldung am 28.05.2012 "kein BV mehr geschrieben", ist daher im Ergebnis auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28.05.2012 ein handschriftliches Bestandsverzeichnis geführt hat.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) NR. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) NR. 1782,/2003, ABL. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern nach Maßgabe dieses Kapitels eine besondere Stützung gewähren, um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in den Sektoren. In § 8 Abs. 4 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55 idgF, ist eine tierbezogene Zahlung, die Milchkuhprämie vorgesehen.
Gemäß Artikel 111 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - in der Folge:
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 -, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010, lautet:
"(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
b) dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."
Im vorliegenden Fall wurden 19 Rinder beantragt. Von diesen Tieren konnte gemäß Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kein Tier als ermittelt gewertet werden. Sämtliche Tiere waren mit Unregelmäßigkeiten (fehlendes Bestandsverzeichnis) behaftet. Somit ergibt sich gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 100 %, der gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zur Versagung von Rinderprämien für das aktuelle Jahr sowie darüber hinaus zusätzlich zur Einbehaltung eines Betrages von EUR 1.324,52 führt, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre verrechnet wird.
Soweit die beschwerdeführende Partei augenscheinlich angenommen hat, die Meldung an die Rinderdatenbank sei ausreichend, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 diesbezüglich eindeutig sind und bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Teil des Rechtsbestandes waren. Darüber hinaus wurden die Antragsteller im Rahmen des Merkblattes der Agrarmarkt Austria "Tierprämien 2012" auf die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsverzeichnisses sowie auf die Folgen etwaiger Mängel hingewiesen.
Wenn die beschwerdeführende Partei sinngemäß geltend macht, dass sich der Inhalt des Bestandsverzeichnisses aus einer Zusammenschau handschriftlicher Aufzeichnungen und sonstiger Belege sowie den Meldungen an die Agrarmarkt Austria ergibt, ist auszuführen, dass diese ein Bestandsverzeichnis in der vorgeschriebenen Form nicht zu ersetzen vermögen. § 4 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008 ist klar zu entnehmen, dass das Bestandsverzeichnis - soweit dieses nicht im Wege der elektronischen Rinderdatenbank geführt wird - unter Verwendung der von der Agrarmarkt Austria herausgegebenen Muster zu führen ist. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändert der Umstand, dass eine fehlende Eintragung im Register aus anderen Quellen ergänzt werden kann, nichts daran, dass einer Grundanforderung an die Betriebsführung nicht entsprochen wurde (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 27.01.2012, 2011/17/0219).
Auch eine ordnungsgemäße Führung des Bestandsverzeichnisses ausschließlich an den drei für die Antragstellung relevanten Stichtagen ist nicht hinreichend, zumal das Bestandsverzeichnis stets auf dem neuesten Stand zu halten ist und Änderungen (im Regelfall) spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken sind.
Ein Heranziehen der Bestimmungen der Artikel 73 bzw. 74 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zumal betreffend die Abmeldung vom Online-Bestandsverzeichnis eine schriftliche Meldung an die Agrarmarkt Austria (vor Ankündigung bzw. Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle) nicht erfolgt ist und der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan hat, dass ihn an den Unregelmäßigkeiten kein Verschulden trifft. Die Behauptung, dass dies nicht absichtlich erfolgt sei, ist jedenfalls nicht ausreichend.
Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit der Beschwerdeführer auf die stattgebende Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.12.2013 betreffend die Rinderprämien 2010 verweist, ist hiezu auszuführen, dass zu diesem Zeitpunkt das Onlinebestandsverzeichnis noch seine Wirksamkeit hatte und daher mit gegenständlichem Fall nicht vergleichbar ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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