BVwG W121 2013605-1

W121 2013605-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2013605-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2013605.1.00

Spruch

W121 2013605-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 04.07.2014, XXXX und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 24.09.2014, GZ XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.03.2013 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezog auch im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 13.02.2014 bis zum 01.04.2014 Notstandshilfe in Höhe von EUR 27,26 täglich.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2014 um 12:10 Uhr bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke eines Pizza-Imbisses in XXXX arbeitend und telefonierend angetroffen. Er war beim Zusammenstellen von Speisen und Getränken für eine telefonische Bestellung tätig gewesen und es war bereits ein weißes Sackerl zum Teil mit Waren befüllt worden, als der Beschwerdeführer angetroffen wurde. Seine private Kleidung hatte er in einem hinteren Raum abgelegt, welcher nur bei der Theke hindurch erreichbar war.

Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung als vollversicherter Arbeiter bzw. Hilfskraft beim namentlich bekannten Dienstgeber des Pizza-Imbisses wurde am 12.02.2014 seitens der Organe der Wiener Gebietskrankenkasse sofort vor Ort erstellt und vom ebenfalls anwesenden Dienstgeber anerkannt sowie bestätigt.

Am 13.02.2014 hatte der Beschwerdeführer einen Termin beim AMS, er erstattete dabei jedoch keine Meldung über seine Tätigkeit in der Pizzeria.

Das AMS erfuhr von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erst aufgrund einer Mitteilung der Gebietskrankenkasse vom 08.05.2014. Eine rechtzeitige Meldung der Beschäftigung durch den Beschwerdeführer scheint beim AMS nicht auf.

Der Beschwerdeführer gab am 27.05.2014 vor der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien XXXX an, dass er am 12.02.2014 in den Pizza-Imbiss gegangen wäre, weil er mit seinem ehemaligen Chef über eine Wiederanstellung sprechen hätte wollen. Da sehr viel los gewesen wäre, hätte ihn der Chef gebeten auszuhelfen. Nach zehn Minuten sei der Beschwerdeführer dabei von Kontrolleuren der Gebietskrankenkasse betreten worden. Diese hätten den Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie den Vorfall dem AMS melden würden. Daher hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bei seinem Termin am nächsten Tag, am 13.02.2014, nichts davon erwähnt, was ein Fehler gewesen wäre. Danach hätte er dort nicht mehr gearbeitet, außer vielleicht manchmal als Aushilfe. Dies hätte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, weil er nicht gewusst hätte, dass er dies melden hätte müssen bzw. geglaubt hätte, dass eine geringfügige Beschäftigung kein Problem darstelle.

Mit (1.) Bescheid des AMS Wien XXXX vom 04.07.2014 wurde der Arbeitslosenbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 15.01.2014 bis zum 12.02.2014 widerrufen und der zu Unrecht bezogene Betrag von insgesamt EUR 829,11 rückgefordert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2014 im Rahmen einer amtlichen Erhebung bei der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in einem Pizza-Imbiss, die der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle nicht angezeigt hatte, betreten worden sei bzw. dort beschäftigt gewesen sei.

Mit nunmehr angefochtenem (2.) Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.308,48 für den Zeitraum 01.02.2014 bis zum 01.04.2014 verpflichtet. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.02.2014 bis zum 01.04.2014 zu Unrecht bezogen habe, weil er beim Pizza Imbiss beschäftigt gewesen sei und dem AMS die Beschäftigung nicht gemeldet habe.

Gegen die Bescheide des AMS vom 04.07.2014 hatte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in Form eines ausgefüllten Formulars erhoben und zusammengefasst eingewandt, dass er vom 15.01.2014 bis zum 11.02.2014 nur geringfügig, und am 12.02.2014 gar nicht gearbeitet habe. Hinsichtlich nunmehr angefochtenen (2.) Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, er sei vom 13.02. bis zum 01.04.2014 nur geringfügig beschäftigt gewesen.

Mit (1.) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien XXXX, vom XXXX wurde aufgrund der Beschwerde vom 28.07.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 15.01.2014 bis zum 12.02.2014 gemäß § 24 Abs. 2 sowie Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von insgesamt EUR 829,11 gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AlVG diese im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass unter Spruchpunkt I. gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 16.01.2014 bis 12.02.2014 widerrufen wurde (Spruchteil 1.). Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG wurde das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.01.2014 bis zum 12.02.2014 in Höhe von insgesamt EUR 800,52 rückgefordert (Spruchteil 2.). Die noch offene Rückforderungssumme in Höhe von 322,32 EUR wurde mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung sei der noch offene Restbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden gemäß § 56 Abs. 3 AlVG abgewiesen (Spruchpunkt II.)

Festgehalten wurde im Wesentlichen, dass auf allen bundeseinheitlichen Anträgen, die der Beschwerdeführer zur Beantragung seiner Ansprüche jeweils eigenhändig unterschrieben und beim AMS gestellt hatte, dezidiert durch das Wort "Wichtig" darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen. Der Beschwerdeführer selbst habe gegenüber dem AMS angegeben, die (Aushilfs)Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 16.01.2014 bis zum 12.02.2014 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 28,29 täglich bezogen. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf den Leistungsakt der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Mitteilung und schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Wiener Gebietskrankenkasse, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS und dem Beschwerdevorbringen gründen.

Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 2 AlVG für den Fall, dass ein Arbeitsloser bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe, die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde. Das Arbeitslosengeld sei in einem solchen Fall für zumindest vier Wochen (das sind 28 Tagen) zurückzufordern. Dies bedeute, dass bei einem Arbeitslosen, der - wie im Fall des Beschwerdeführers von Organen der Gebietskrankenkasse - bei der Verrichtung einer Tätigkeit betreten werde, sofern diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet worden sei, in jedem Fall davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde. Der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze sei nicht zulässig. Unerheblich sei daher, ob der Beschwerdeführer - wie seinem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist - der Ansicht gewesen sei, dass er nur aushilfsweise bzw. nur geringfügig gearbeitet habe. Das Gesetz normiere für einen solchen Fall, dass der Arbeitslose das Arbeitslosengeld für mindestens vier Wochen zurückzuzahlen habe.

Der Beschwerdeführer sei am 12.02.2014 bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke eines Pizza-Imbisses arbeitend und telefonierend angetroffen worden. Arbeitsleistungen von Personen im Gastgewerbe würden der allgemeinen Lebenserfahrung nach grundsätzlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden, sodass unzweifelhaft von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung bei dem Pizza-Imbiss, d.h. von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne, auszugehen sei. Ein Arbeitsloser sei verpflichtet, dem AMS jede Beschäftigung unverzüglich zu melden; unabhängig davon, ob er die Auffassung vertrete, das Dienstverhältnis sei geringfügig entlohnt. Es sei in der Folge Aufgabe des AMS zu beurteilen, ob die Beschäftigung geeignet sei, den Leistungsbezug zu beeinflussen. Über diese Meldeverpflichtung sei der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anträge in Kenntnis gesetzt worden und er habe diese Verpflichtung auch durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Eine rechtzeitige Meldung dieser Tätigkeit seitens des Beschwerdeführers sei in den zu seiner Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen und in dem zu seiner Person geführten Papierakt des AMS nicht ersichtlich und von ihm auch nicht behauptet worden. Aufgrund des Erhebungsergebnisses bestehe kein Zweifel daran, dass der Tatbestand des

§ 25 Abs. 2 erfüllt worden sei. Nachdem die Betretung am 12.02.2014 erfolgt sei, sei ab diesem Tag der Anspruch auf Arbeitslosengeld für vier Wochen gemäß § 24 Abs. 1 einzustellen bzw. gemäß § 24 Abs. 2 zu widerrufen gewesen. Ein bereits ausbezahlter Bezug während dieses Zeitraumes sei gemäß § 25 Abs. 2 zurückzufordern. Das Arbeitslosengeld sei für den vierwöchigen Zeitraum vom 16.01.2014 bis zum 12.02.2014 in der Höhe von insgesamt EUR 800,52 (EUR 28,59 x 28 Tagen) zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen. Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei keine Folge gegeben worden, da die Beschwerde des Beschwerdeführers aussichtslos erscheine und zudem dem AMS aktuelle im Bescheid aufgelistete Exekutionen aufscheinen würden, sodass auch begründete Zweifel an der Einbringlichkeit der Rückforderung bestünden.

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, wurde die Beschwerde gegen den (1.) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien XXXX, vom 04.07.2014, und die (1.) Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, GZ.: XXXX, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 1. Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF (hinsichtlich des Zeitraumes 16.01.2014 bis zum 12.02.2014) als unbegründet abgewiesen.

Mit nunmehr angefochtenen (2.) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien XXXX, vom 24.09.2014 wurde die Beschwerde vom 28.07.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung des der Notstandshilfe vom 13.02.2014 bis zum 01.04.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von insgesamt EUR 1.308,48 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 12.02.2014 bis zum 28.02.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei einem Pizza-Imbiss gestanden sei und in dieser Zeit daher nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetzes gilt. Unmittelbar anschließend daran sei der Beschwerdeführer vom 01.03.2014 bis zum 01.04.2014 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber gestanden. Der Beschwerdeführer habe dem AMS seine Beschäftigung bei vorzitierten Pizza-Imbiss unstrittig nicht gemeldet, somit die ihm obliegenden Meldepflichten verletzt und sei daher die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 1.308,48 für den Zeitraum von 13.02.2014 bis 01.04.2014 gesetzeskonform erfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vollversichert, sondern nur geringfügig beschäftigt gewesen, sei betreffend den Zeitraum vom 01.03. bis zum 01.04.2014 korrekt, bewirke jedoch bei vorliegender Konstellation und im Hinblick auf die Sonderbestimmung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG keine Änderung des Verfahrensausganges. Betreffend den Zeitraum vom 13.02.2014 bis zum 28.02.2014 werde das Vorbringen aufgrund der Angaben der Lohnbescheinigung und der eigenen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet bzw. als Schutzbehauptung in Kenntnis der Rechtsfolgen gewertet.

Im Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt, dass er im Zeitraum vom 13.02.2014 bis zum 01.04.2014 nicht vollversichert, sondern nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Sein Begehren laute, ihm Notstandshilfe von 13.02.2014 bis 01.04.2014 zuzuerkennen. Mit (nunmehr angefochtener) Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.09.2014 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er lediglich am 12.02.2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Vom 13.02.2014 bis zum 01.04.2014 sei er beim selben Dienstgeber in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden. Der Widerruf der Notstandshilfe von 13.02.2014 bis 01.04.2014 sei aufgrund § 12 Abs 3 lit h AIVG gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt sei hingegen die Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AIVG von 13.02.2014 bis 01.04.2014. Der Beschwerdeführer sei am 12.02.2014 von Kontrollorganen der WGKK bei der Arbeit betreten worden, als er gerade kurzfristig ausgeholfen habe. Das Dienstverhältnis sei mit 12.02.2014 bei der WGKK angemeldet worden. Die Kontrollorgane der WGKK hätten ihm gesagt, dass sie eine Meldung an das Arbeitsmarktservice machen würden. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst gesehen, zusätzlich selbst noch eine Meldung an das AMS zu erstatten. Der Beschwerdeführer sehe ein, dass das ein Fehler gewesen sei. Die unterlassene Meldung rechtfertige nicht die Rückforderung der Leistung. Eine Rückforderung gemäß § 25 Abs 1 AIVG sei nur dann zulässig, wenn vorsätzlich maßgebende Tatsachen verschwiegen worden, der Beschwerdeführer habe jedoch nicht vorsätzlich gehandelt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes von 12.02.2014 bis 01.04.2014 nur geringfügig beschäftigt gewesen, ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass aufgrund der Betretung am 12.02.2014 für diesen Tag eine Vollanmeldung bei der WGKK zwingend sei.

In der Beschwerdevorlage wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien. Das vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12.02. bis zum 28.02.2014 aus dem Dienstverhältnis bei einem Pizza-Imbiss erzielte Bruttoentgelt in Höhe von € 778,60 liege betraglich über der Geringfügigkeitsgrenze und sei dieses daher vollversicherungspflichtig. Dies sei auch von der Abteilung Beitragsprüfung der WGKK abschließend festgestellt worden. Eine dahingehende Korrektur der Versicherungsdaten sei von der WGKK bereits in die Wege geleitet worden. Unmittelbar anschließend daran sei der Beschwerdeführer vom 01.03.2014 bis 01.04.2014 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber gestanden. Der Beschwerdeführer habe dem AMS seine Beschäftigung bei einem Pizza-Imbiss unstrittig nicht gemeldet, somit habe er die ihm obliegenden Meldepflichten verletzt und sei daher die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 1.308,48 für den Zeitraum von 13.02.2014 bis 01.04.2014 gesetzeskonform erfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich aufgrund der Aussagen der Kontrollorgane der WGKK nicht veranlasst gesehen zusätzlich selbst noch eine Meldung an das Arbeitsmarktservice zu erstatten, gehe ins Leere, da dieser in jedem Antragsformular des Arbeitsmarktservice dezidiert darauf hingewiesen worden sei, dass er verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen. Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum sei auch laut ständiger Judikatur des VwGH vom Beschwerdeführer zu tragen. (Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meine, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, sei von ihm zu tragen. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119). Am 27.03.2014 habe der Dienstgeber Herr XXXX der Gebietskrankenkasse eine elektronische Änderungsmeldung mit dem Inhalt übermittelt, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit 12.02.2014 laufend geringfügig beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Tätigkeit im Pizza Imbiss am 27.05.2014 befragt angegeben, dass er nur ausgeholfen hätte und 10 Minuten später sei er von Kontrolleuren der GKK betreten worden. Diese Kontrolleure hätten ihm erklärt, dass sie den Vorfall dem AMS weitermelden würden, daher hätte er gegenüber dem AMS bei seinem Termin am 13.02.2014 nichts davon erwähnt, was ein Fehler gewesen wäre. Danach habe er dort nicht mehr gearbeitet, außer vielleicht manchmal als Aushilfe. Dies hätte er dem AMS nicht gemeldet, weil er nicht gewusst hätte, dass er dies melden müsste bzw. geglaubt hätte, eine geringfügige Beschäftigung sei kein Problem. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2014 und in seiner nachfolgenden Beschwerde angegeben habe, dass er vom 12.02. bis 01.04.2014 bei einem Pizza-Imbiss geringfügig beschäftigt gewesen sei. Laut letztgültiger Lohnbescheinigung der XXXX, ausgestellt am 10.09.2014, habe der Beschwerdeführer vom Dienstgeber (einem Pizza-Imbiss) für den Zeitraum vom 12.2. bis 28.2.2014 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 778,60, im März 2014 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 171,75 und am 01.04.2014 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 5,72 erhalten. Der Beschwerdeführer sei daher, entgegen seinen eigenen Angaben, in der Zeit vom 12.02.2014 bis zum 28.02.2014 in einem betraglich über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden und daher arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei besagtem Pizza-Imbiss gestanden und gelte er demzufolge gemäß §§ 7 und 12 AlVG in der Zeit von 12.2.2014 bis 28.2.2014 nicht als arbeitslos. Unmittelbar daran anschließend sei der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber vom 01.03.2014 bis 01.04.2014 geringfügig beschäftigt gewesen und gelte er daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch in der Zeit von 01.03.2014 bis 01.04.2014 nicht als arbeitslos.

Der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger diesbezüglich gespeicherte Versicherungsverlauf wurde durch die GKK mehrfach geändert. Der aktuell gespeicherte Versicherungsverlauf bzw. Versicherungsdatenauszug sei nicht korrekt, weil nach Abschluss der Erhebungen durch die WGKK/Abteilung Beitragsprüfung letztlich das Vorliegen eines vollversicherten Dienstverhältnisses im Zeitraum vom 12.02.2014 bis 28.02.2014 und daran anschließend das Vorliegen eines geringfügigen Dienstverhältnisses vom 01.03.2014 bis 01.04.2014 beim selben Dienstgeber festgestellt worden sei. Eine entsprechende Berichtigung der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei durch die WGKK/Abteilung Beitragsprüfung bereits veranlasst bzw. erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe dem AMS seine Beschäftigung bei einem Pizza-Imbiss - auch laut eigenen Angaben - unstrittig nicht gemeldet, habe somit die ihm obliegenden Meldepflichten verletzt und sei daher die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 1.308,48 (€ 27,26 x 48 Tage) für den Zeitraum von 13.02.2014 bis 01.04.2014 gesetzeskonform erfolgt. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei keine Folge gegeben, da seine Beschwerde für das AMS aussichtslos erschien und zudem beim Arbeitsmarktservice Exekutionen gegen den Beschwerdeführer vorgemerkt gewesen wären, sodass auch begründete Zweifel an der Einbringlichkeit der Rückforderung bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht seit 01.03.2013 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bezog auch im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 13.02.2014 bis zum 01.04.2014 Notstandshilfe in Höhe von EUR 27,26 täglich.

Der zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehende Beschwerdeführer wurde am 12.02.2014 um 12:10 Uhr bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke eines namentlich bekannten Pizza-Imbisses in XXXX arbeitend angetroffen. Es handelte sich somit um eine Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, die er nicht gemeldet hat.

Das AMS hatte von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erst aufgrund einer Mitteilung der Gebietskrankenkasse vom 08.05.2014 erfahren.

Der Beschwerdeführer ist entgegen seinen eigenen Angaben, in der Zeit vom 12.02.2014 bis zum 28.02.2014 in einem betraglich über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden und daher arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei einem Pizza-Imbiss gestanden und er ist demzufolge gemäß §§ 7 und 12 AlVG in der Zeit von 12.2.2014 bis 28.2.2014 nicht als arbeitslos einzustufen. Unmittelbar daran anschließend ist der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber vom 01.03.2014 bis 01.04.2014 geringfügig beschäftigt gewesen und ist er daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch in der Zeit von 01.03.2014 bis 01.04.2014 nicht als arbeitslos einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat dem AMS seine Beschäftigung bei einem Pizza-Imbiss - auch laut eigenen Angaben - somit unstrittig nicht gemeldet, und er hat daher die ihm obliegenden Meldepflichten verletzt und ist die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von €

1. 308,48 (€ 27,26 x 48 Tage) für den Zeitraum von 13.02.2014 bis 01.04.2014 gesetzeskonform erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Der zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehende Beschwerdeführer wurde am 12.02.2014 um 12:10 Uhr bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke eines namentlich bekannten Pizza-Imbisses in XXXX arbeitend angetroffen, die er nicht gemeldet hatte und auch nicht bei seinem am nächsten Tag stattfindenden Termin beim AMS angegeben hatte.

Der Beschwerdeführer ist entgegen seinen eigenen Angaben, in der Zeit vom 12.02.2014 bis zum 28.02.2014 in einem betraglich über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden und daher arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei einem Pizza-Imbiss gestanden und gilt demzufolge gemäß §§ 7 und 12 AlVG in der Zeit von 12.2.2014 bis 28.2.2014 nicht als arbeitslos. Unmittelbar daran anschließend ist der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber vom 01.03.2014 bis 01.04.2014 geringfügig beschäftigt gewesen und ist er daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch in der Zeit von 01.03.2014 bis 01.04.2014 nicht als arbeitslos einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat dem AMS seine Beschäftigung bei vorzitiertem Pizza-Imbiss jedoch unstrittig nicht gemeldet und damit die ihm obliegenden Meldepflichten verletzt.

Das AMS hatte von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erst aufgrund einer Mitteilung der Gebietskrankenkasse vom 08.05.2014 erfahren. Eine rechtzeitige Meldung der Beschäftigung durch den Beschwerdeführer scheint beim AMS nicht auf.

Mit (1.) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien XXXX, vom XXXX wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG festgestellt, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer in der Zeit vom 16.01.2014 bis 12.02.2014 widerrufen wurde (Spruchteil 1.). Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG wurde das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.01.2014 bis zum 12.02.2014 in Höhe von insgesamt EUR 800,52 rückgefordert (Spruchteil 2.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, als unbegründet abgewiesen.

Mit nunmehr angefochtenem (2.) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien XXXX, vom 24.09.2014 wurde die Beschwerde vom 28.07.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 04.07.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 13.02.2014 bis zum 01.04.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von insgesamt EUR 1.308,48 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers für die unterbliebene Meldung seiner Tätigkeit sind als völlig widersprüchlich und unglaubwürdig zu werten, sein diesbezügliches Vorbringen war demnach als unglaubwürdig einzustufen.

Der Beschwerdeführer hatte beispielsweise am 27.05.2014 vor der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien XXXX, angegeben, dass die Kontrolleure der Gebietskrankenkasse, von denen er betreten worden war, den Beschwerdeführer darüber informiert hätten, dass sie den Vorfall dem AMS melden würden, daher hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bei seinem Termin am 13.02.2014 nichts davon erwähnt. Der Beschwerdeführer räumte sogar selbst ein, dass sein Verhalten ein Fehler gewesen wäre und er danach lediglich aushilfsweise in besagter Pizzeria tätig gewesen wäre. Dies hätte der Beschwerdeführer behaupteter Maßen dem AMS nicht gemeldet, da er nicht gewusst hätte, dass er dies melden hätte müsse bzw. geglaubt hätte, dass eine geringfügige Beschäftigung kein Problem wäre. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, ist diesbezüglich klar darauf zu verweisen, dass auf allen bundeseinheitlichen Anträgen, die der Beschwerdeführer zur Beantragung seiner Ansprüche jeweils eigenhändig unterschrieben beim AMS gestellt hatte, dezidiert durch das Wort "Wichtig" darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort zu melden. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach ihm die Kontrolleure der Gebietskrankenkasse, von denen er betreten worden war, die Meldung des Vorfalls beim AMS zugesichert hätten, ist in keiner Weise nachvollziehbar und glaubhaft.

Überdies ist hinsichtlich dieser Behauptung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesem unglaubwürdigen Rechtfertigungsversuch keine andere Einschätzung bewirken kann, da es bei der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht ankommt. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0112, und vom 18.02.2004, Zl. 2002/08/0137).

Aufgrund der völlig widersprüchlichen und unglaubwürdigen Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers für die unterbliebene Meldung seiner Tätigkeit konnte dieser den Feststellungen der belangten Behörde nicht in substantiierter Weise entgegentreten.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall seine Beschäftigung bei einem Pizza-Imbiss auch laut eigenen Angaben und damit unstrittig nicht gemeldet. Er hat somit die ihm obliegenden Meldepflichten verletzt und ist daher die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 1.308,48 (€ 27,26 x 48 Tage) für den Zeitraum von 13.02.2014 bis 01.04.2014 im gegenständlichen Fall zu Recht erfolgt.

Sämtliche Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Leistungsakt der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Mitteilung und schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Wiener Gebietskrankenkasse, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS und den Eingaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des

§ 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß

§ 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)

Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

zum Spruchteil A

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Laut § 50 Abs 1 1. Satz AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß

§ 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfüllt sind.

Wird ein Empfänger von Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 2 AlVG bei einer Tätigkeit gemäß

§ 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe - insbesondere Organe von Behörden, Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane - betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50 AlVG), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird. Die Notstandshilfe ist dann für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Es kommt bei der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht an. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0112, und vom 18.02.2004, Zl. 2002/08/0137). Ein Verschulden des Beschwerdeführers an einer möglicherweise verspäteten Meldung kann beispielsweise auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass dieser sich auf die Meldung durch seine Dienstgeberin verlassen hat (vgl. VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/08/0160; 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. G 78/99 u.a., Slg.Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der in § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG angeordnete begrenzte Anspruchsverlust eine leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es werde nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat (vgl. VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Auch wenn dies in der Beschwerde nicht aufgegriffen wurde, sei vollständigkeitshalber zur "Unverzüglichkeit" der Meldung erwähnt, dass dieser Begriff - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so - zu § 8 Abs. 2 ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz

  1. bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen ist (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141).

Der Beschwerdeführer ist entgegen seinen eigenen Angaben, in der Zeit vom 12.02.2014 bis zum 28.02.2014 in einem betraglich über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden und daher arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei einem Pizza-Imbiss gestanden und gilt demzufolge gemäß §§ 7 und 12 AlVG in der Zeit von 12.2.2014 bis 28.2.2014 nicht als arbeitslos. Unmittelbar daran anschließend ist der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber vom 01.03.2014 bis 01.04.2014 geringfügig beschäftigt gewesen.

Eine Sonderstellung im Katalog der Ausschlussgründe des § 12 Abs 3 AlVG nimmt lit h ein, wonach Arbeitslosigkeit dann nicht gegeben ist, wenn beim selben Dienstgeber eine unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischen den beiden Beschäftigungen ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Durch diesen Ausschlussgrund soll klargestellt werden, dass iSd Abs 1 Arbeitslosigkeit nur dann vorliegt, wenn das vorangegangene, anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis tatsächlich beendet wird und eine bloße Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses ohne entsprechende zeitliche Unterbrechung Arbeitslosigkeit nicht herbeizuführen vermag (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12 Rz 310).

Arbeitslosigkeit liegt gemäß § 12 Abs 3 lit h AlVG bei einer Person nicht vor, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung eine Unterbrechung von mindestens einem Monat liegt. Der Unterbrechungszeitraum wird ab der arbeitsrechtlichen Beendigung des vorangehenden Dienstverhältnisses (unabhängig vom Ende der Sozialversicherungspflicht) gerechnet. Beim Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis handelt es sich um eine maßgebende Tatsache iSd § 25 Abs 1 AlVG (VwGH 22. 2. 2012, 2009/08/0251). Der VfGH hat es zur Verhinderung von Missbräuchen für zulässig erklärt, dass - ungeachtet denkbarer Härtefälle - Leistungen nicht schon dann vorgesehen sind, wenn die Vertragspartner die wechselseitigen Hauptpflichten bloß unter der Geringfügigkeitsgrenze herabsetzen, sondern erst dann, wenn der Arbeitsplatz tatsächlich verloren geht (VfGH 24. 6. 1998, B 941/98) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12 Rz 334).

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist somit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 01.04.2014 nicht als arbeitslos einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat dem AMS seine Beschäftigung bei vorzitierem Pizza-Imbiss im gegenständlichen Fall wie beweiswürdigend ausgeführt unstrittig nicht gemeldet und damit die ihm obliegenden Meldepflichten verletzt.

Wie beweiswürdigend ausgeführt sind die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers für die unterbliebene Meldung seiner Tätigkeit als völlig widersprüchlich und unglaubwürdig zu werten, sein diesbezügliches Vorbringen war demnach als unglaubwürdig einzustufen.

Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Rückzahlungsverpflichtung betreffend den Zeitraum 13.02.2014 bis zum 01.04.2014 bejaht hat, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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