BVwG W121 2012184-1

W121 2012184-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015

Regest

Fristversäumung, Geltendmachung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2012184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2012184.1.00

Spruch

W121 2012184-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 21.05.2014, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 01.09.2014, GZ XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 23 iVm § 38 und § 17 Abs. 1, § 46 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Das Höchstausmaß der Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung betreffend den Beschwerdeführer war am 08.07.2012 erreicht. Der Beschwerdeführer war darüber mittels Mitteilung des AMS vom 03.02.2012 informiert worden.

Aufgrund der Antragstellung auf Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung durch den Beschwerdeführer vom 12.07.2012 wurde diesem mit Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 12.07.2012 das voraussichtliche Leistungsende mit 10.07.2013 mitgeteilt.

Eine weitere Mitteilung vom 15.03.2013, die im Zuge der Umstellung des Pensionsvorschusses auf Notstandshilfe - dies aufgrund der Rückziehung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Ablehnungsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt - wies ebenfalls auf das voraussichtliche Leistungsende am 10.07.2013 hin.

Der Beschwerdeführer hat am 14.03.2013, am 02.04.2013, am 06.05.2013 und am 20.06.2013 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen.

Am 10.07.2013 meldete Frau XXXX - sie gab sich als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus und behauptete an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wohnhaft zu sein - telefonisch, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2013 einen XXXX erlitten hätte und in das Spital überführt worden sei. Da das Höchstausmaß des Leistungsbezuges am 10.07.2013 gewesen war, wollte XXXX die weitere Vorgangsweise besprechen. Laut Verwaltungsakt wurden XXXX aus Datenschutzgründen keine weiteren Auskünfte hinsichtlich einer erforderlichen Antragstellung bzw. der weiteren Vorgehensweise erteilt.

Aufgrund der telefonischen Mitteilung von XXXX vom 10.07.2013 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen per 12.07.2013 eingestellt. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass am 12.07.2013 aufgrund des Erreichens des Höchstausmaßes mit 10.07.2013 kein Leistungsbezug mehr vorlag.

Der Beschwerdeführer hatte am 15.07.2013 nach dessen Krankenhausaufenthalt persönlich in der Regionalen Geschäftsstelle XXXX vorgesprochen und mitgeteilt, sich laufend im Krankenstand zu befinden. Der Beschwerdeführer wurde über die persönliche Antragstellung nach Krankenstandsende informiert.

Laut Abfrage im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.08.2014 stand der Beschwerdeführer vom 12.07.2013 bis 30.10.2013 im Krankengeldbezug.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 31.10.2013 erneut bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX und stellte einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.

Mit (1.) Bescheid vom vom 21.05.2014 hat die Regionale Geschäftsstelle XXXX gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 31.10.2013 Notstandshilfe gebührt, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 31.10.2013 gestellt habe.

Die Regionale Geschäftsstelle XXXX hat mit nunmehr angefochtenen

(2.) Bescheid vom 21.05.2014 gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 12.07.2012 Notstandshilfe gebührt, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 12.07.2012 gestellt habe.

In der gegen die Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Antragstellung auf Notstandshilfe am 15.03.2007 freiwillig und unaufgefordert dem AMS XXXX bekannt gegeben habe, dass er noch Folgeprovisionen aus seiner Zeit als XXXX erhalte. Damals sei ihm noch erklärt worden, dass diese Einnahmen egal wären und nicht bekannt gegeben werden müssten. Seit März 2010 müsse er plötzlich rückwirkend ab Jänner 2010 seine Nebeneinnahmen bekannt geben. Da diese zwangsweise Bekanntgabe erst seit 2010 bestehe und seine Nebeneinnahmen niemals die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten, empfinde er diese Vorgehensweise sehr wohl als lästige Schikane. In der Folge gab der Beschwerdeführer seine von 2007 bis 2013 erzielten Bruttoeinnahmen an. Im angefochtenen Bescheid vom 21.05.2014 behauptete das AMS, dass der AMS-Bezug erst ab dem Tag der Einreichung gewährt werde. Mit Datum 15.03.2013 sei dem Beschwerdeführer der Notstandshilfebezug für den Zeitraum 12.03.2013 bis inklusive 10.07.2013 zugesichert worden. Am 09.07.2013 habe der Beschwerdeführer abends einen XXXX erlitten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer um ca. 23.45 Uhr mit dem Notarztwagen in das Krankenhaus XXXX eingeliefert worden. Aufgrund seiner angeordneten Bettruhe habe er XXXX beauftragt beim AMS um Fristverlängerung hinsichtlich des AMS-Bezuges anzusuchen und über den Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers zu informieren. Der Beschwerdeführer sei innerhalb der 6-Tagesfrist beim AMS gewesen und habe mit der Person, welche für seinen AMS-Bezug zuständig sei, gesprochen, was sich auch aus dem Protokoll vom 15.07.2013 mit Herrn XXXX ergebe. Die Email vom 23.08.2013 beweise, dass der Beschwerdeführer schon viel früher als in der Ablehnung behauptet - nämlich am 23.08.2013 - das fehlende Krankengeld für den 11.07.2013 urgiert habe. Verwiesen wurde darauf, dass XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX und der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in XXXX habe. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das ungerechtfertigt nicht bezahlte Notstandshilfegeld für den 11.07.2013 in Höhe von 26,20 EUR plus 10 % Zinsen ab dem 09.08.2013 sofort ohne Abzug in voller Höhe nachzuzahlen. Verwiesen wurde darauf, dass der Krankenstand am 09.07.2013 im Notstandshilfebezugszeitraum begonnen habe, der Notstandshilfebezugszeitraum ende jedoch erst am 10.07.2013. Die Weigerung des AMS, das Krankengeld zu bezahlen sei daher unmenschlich und gesetzwidrig.

Hinsichtlich gegenständlich angefochtenem Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass grundlos und ohne jede Vorwarnung im Juli 2012 kein Erinnerungsschreiben hinsichtlich des Endes des Notstandshilfebezuges verschickt worden sei. Daher habe sich der Beschwerdeführer in der Woche geirrt und die Verlängerung erst am 12.07.2012 beantragt. Da er weder durch Herrn XXXX noch durch das AMS als bezugsauszahlende Stelle über die Änderung informiert worden sei, liege die Schuld beim AMS und dürfe dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Da der Beschwerdeführer fünf Jahre lang Erinnerungsschreiben erhalten habe, sei dies Gewohnheitsrecht und er habe darauf vertrauen dürfen, rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben zu erhalten. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er zum Zeitpunkt der "AMS-Verlängerung" Pensionsvorschuss und keine Notstandshilfe bezogen habe. Kurz vor dem "Stichtag 08.07.2012" habe der Beschwerdeführer vom AMS eine E-Mail erhalten mit der Information, dass dessen Betreuer gewechselt habe. Er sei dennoch nicht darauf hingewiesen worden, dass sein bewilligter Pensionsvorschuss per 09.07.2012 verlängert werden müsse. Hinsichtlich gegenständlich angefochtenem Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das bisher ungerechtfertigt nicht bezahlte Notstandshilfegeld für den 09.07.2012 bis 11.07.2012 in Höhe von 77,40 EUR sofort ohne Abzug in voller Höhe nachzuzahlen. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum in der Pensionsbevorschussung gewesen sei.

Mit (1.) Bescheid vom 01.09.2014 wurde der Beschwerde vom 23.06.2014

gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle XXXX vom

21.05. 2014, mit welchem festgestellt wurde, dass die Notstandshilfe

gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab

dem 31.10.2013 gebührt, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf

Notstandshilfe erst am 31.10.2013 gestellt hatte, im Rahmen einer

Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in geltender Fassung, iVm

§ 56 Abs. 2 und

§ 58 AlVG in geltender Fassung, Folge gegeben.

Es wurde zusammengefasst ausgeführt, die Regionale Geschäftsstelle XXXX habe mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.05.2014 festgestellt, dass die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 31.10.2013 gebühre, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 31.10.2013 gestellt habe. Begründend wurde ausgeführt, es sei unstrittig, dass das Höchstausmaß des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers am 10.07.2013 erreicht gewesen sei. Sohin habe der Beschwerdeführer bis einschließlich 11.07.2013 Zeit gehabt, den Fortbezug geltend zu machen. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 09.07.2013 im Krankenhaus mit XXXX befunden habe und Frau XXXX - die sich als dessen Lebensgefährtin ausgegeben habe - dies der regionalen Geschäftsstelle am 10.07.2013 telefonisch mitgeteilt und auf das Höchstausmaß mit 10.07.2013 hingewiesen habe, ihr jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte erteilt worden sei, gehe das AMS davon aus, dass sich der Beschwerdeführer um eine rechtzeitige Antragstellung bemüht habe. Zum Zeitpunkt des Erreichens des Höchstausmaßes am 10.07.2013 sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden, seinen Antrag rechtzeitig zu stellen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer noch im Krankenstandbezug am 15.07.2013 - unmittelbar nach seinem Krankenhausaufenthalt - bezüglich der Antragstellung vorgesprochen. Im vorliegenden Fall wäre unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Rechtschutzbedürfnis höher als der Datenschutz zu werten gewesen und wäre Frau XXXX am 10.07.2013 die Information zu erteilen gewesen, dass das Antragsformular abgeholt werden müsse. Gemäß § 46 Abs. 1 5. Satz gelte der Anspruch dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen habe und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt habe. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer die Geltendmachung im Rahmen seiner Vorsprache am 15.07.2013 nachholen hätte können. In Anbetracht der vorliegenden Fakten stellte das AMS fest, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 11.07.2013 zu gewähren sei. Der Regionalen Geschäftsstelle XXXX wurde mit der Entscheidung aufgetragen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Notstandshilfe für den 11.07.2013 (Krankengeldbezug vom 12.07.2013 bis 30.10.2013) nachzuzahlen.

Mit nunmehr angefochtenem (2.) Bescheid vom 01.09.2014 wurde der Beschwerde vom 23.06.2014 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 21.05.2014, mit welchem gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer ab 12.07.2012 Notstandshilfe (gemeint: Pensionsvorschuss) gebührt, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe (Pensionsvorschuss) erst am 12.07.2012 gestellt habe, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und

§ 58 AlVG in geltender Fassung, abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 21.05.2014 wie folgt abgeändert:

Gemäß § 23 iVm § 38 und § 17 Abs 1 und gemäß § 23 iVm §§ 58, 44 und 46 AlVG gebührt Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung ab dem 12.07.2012. Begründend wurde ausgeführt, dass es gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei stehe, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es sei unstrittig, dass das Höchstausmaß der Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung am 08.07.2012 erreicht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 12.07.2012 bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX zur Geltendmachung vorgesprochen und habe an diesem Tag den Antrag auf Weitergewährung dieser Leistung gestellt. Mit Bescheid vom 03.07.2012 sei der Antrag vom 25.01.2012 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt worden, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Dieser Bescheid sei vom Beschwerdeführer am 16.07.2012 per E-Mail an die Regionalen Geschäftsstelle Hollabrunn weitergeleitet worden. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, innerhalb von drei Monaten gegen diesen Bescheid Klage einzubringen. Am 25.09.2012 habe der Beschwerdeführer Klage gegen diesen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt erhoben. Dieses Verfahren habe durch Rückziehung der Klage am 12.03.2013 geendet. Aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 sei ihm Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung ab 12.07.2012 zuerkannt und angewiesen worden. Es bestehe jedoch kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Notstandshilfe - "ununterbrochenen Leistungsbezug", sondern es sei die Gewährung von Notstandshilfe (im Fall des Beschwerdeführers Pensionsvorschuss) nach den in § 46 iVm

§ 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes konnte der Beschwerde laut Einschätzung der belangten Behörde nicht Folge gegeben werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst am 12.07.2012 den Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gestellt habe, gebühre dem Beschwerdeführer diese Leistung gemäß § 23 iVm § 38 und § 17 Abs 1 und gemäß § 23 iVm §§ 58, 44 und 46 AlVG erst ab dem 12.07.2012. Der verfahrensgegenständliche Bescheid war daher dahingehend abzuändern.

Im Vorlageantrag monierte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er am 10.05.2011 ein Erinnerungsschreiben erhalten hätte, aus dem hervorgehe, dass dessen Notstandshilfebezug mit 22.05.2011 befristet sei und für eine lückenlose Bezahlung bis spätestens 23.05.2011 ein neuer Antrag gestellt werden müsse. In weiterer Folge habe dem Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice mit Schreiben vom 17.10.2011 mitgeteilt, dass sich das Höchstausmaß auf den 08.07.2012 verschoben habe. Grundlos und ohne jede Vorwarnung sei im Juli 2012 kein Erinnerungsschreiben hinsichtlich des Endes des Notstandshilfebezuges verschickt worden. Daher hätte der Beschwerdeführer sich in der Woche geirrt und die Verlängerung erst am 12.07.2012 beantragt. Da der Beschwerdeführer durch das Arbeitsmarktservice nicht über die Änderung informiert worden sei, liege die Schuld beim AMS und dürfe dem Beschwerdeführer nicht nachteilig angelastet werden. Weil niemand den Beschwerdeführer darüber informiert habe, dass dieses Schreiben nicht mehr verschickt werde, hätte er davon ausgehen können, dass er auch im Jahre 2012 rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben erhalten würde. Aus diesem Grund sei ihm zu Gute zu halten, dass er noch in der gleichen Woche - innerhalb der 6-Tagesfrist - also eben am Donnerstag, den 12.07.2012, statt schon am Montag, den 09.07.2012, beim Arbeitsmarktservice den Antrag auf Verlängerung gestellt hätte. In diesem Fall sei das Gewohnheitsrecht anzuwenden, da bis Mai 2011 - also fünf Jahre lang - immer rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben für den Termin zur Verlängerung des AMS-Bezuges verschickt worden sei. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, zum Zeitpunkt der Verlängerung des Leistungsbezuges Pensionsvorschuss und keine Notstandshilfe bezogen zu haben. Kurz vor dem Stichtag (08.07.2012) hätte er vom Arbeitsmarktservice eine E-Mail erhalten, dass sein Betreuer wechsle. Trotzdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass sein bewilligter Pensionsvorschuss per 09.07.2012 verlängert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe daher den Antrag gestellt, das bisher ungerechtfertigt nicht bezahlte Notstandshilfegeld vom 09.07.2012 bis 11.07.2012 in Höhe von € 77,40 sofort - ohne Abzug - in voller Höhe nachzuzahlen. Aus diesen Gründen ersuche er um Stattgabe seiner Beschwerde.

In der Beschwerdevorlage wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen (2.) Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass Notstandshilfe (gemeint: Pensionsvorschuss) ab 12.07.2012 gebühre, zusammengefasst dargelegt, dass am 21.05.2014 zwei Bescheide erlassen worden wären und der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen beide Bescheide eingebracht habe. Mit der (1.) Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2014 sei der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem festgestellt worden sei, dass Notstandshilfe ab dem 31.10.2013 gebühre, Folge gegeben worden und dem Beschwerdeführer sei für den 11.07.2013 Notstandshilfe nachgezahlt worden. Inhaltlich wurde auf die Ausführungen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Das im Vorlageantrag angeführte Begehren, das Erfordernis der monatlichen Vorlage seiner Nebeneinkünfte einzustellen, sei nicht Gegenstand der Beschwerde gewesen. Im Rahmen der gegenständlichen

(2.) Beschwerdevorentscheidung sei der verfahrensgegenständliche

(2.) Bescheid vom 21.05.2014 dahingehend abgeändert worden, als der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Pensionsvorschuss bezogen hat. Verwiesen wurde darauf, dass die Versendung von Mitteilungen über das Höchstausmaß eine reine Serviceleistung des Arbeitsmarktservice sei, der Verweis auf ein etwaiges "Gewohnheitsrecht" sei in diesem Fall daher nicht zulässig. Die Bestimmung des § 46 AlVG stelle eine abschließende Regelung dar. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrere Schreiben vom Arbeitsmarktservice erhalten, die auf das voraussichtliche Leistungsende am 08.07.2012 verweisen (z.B. am 17.10.2011 und am 03.02.2012). Ob es sich hierbei um ein sogenanntes "Erinnerungsschreiben" oder um eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch" handle, sei nach Ansicht des Arbeitsmarktservice irrelevant, da auch die "Mitteilung über den Leistungsanspruch" den Hinweis enthalte, dass zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen die entsprechenden Hinweise auf der Rückseite der Mitteilung (u.a. Hinweis zum Leistungsende) zu beachten sei. Es bestehe kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Notstandshilfe - "ununterbrochenen Leistungsbezug", sondern es sei die Gewährung von Notstandshilfe (in diesem Fall Pensionsvorschuss) nach den in § 46 iVm § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen. So sei es irrelevant, ob es sich um einen Neu- oder um einen Verlängerungsantrag handle. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach gemäß § 17 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab Eintritt der Arbeitslosigkeit bestehe, also seit dem 15.03.2007 und nicht seit dem 12.07.2012, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese gesetzliche Bestimmung offensichtlich falsch interpretiert habe. Im gegenständlichen Fall fehle nämlich die rechtzeitige Geltendmachung. Am 02.07.2012 habe der Beschwerdeführer eine E-Mail des AMS bezüglich Beraterwechsel wegen interner Umorganisation erhalten. Das Vorbringen, wonach er im Rahmen dessen nicht über die Notwendigkeit einer Antragstellung hingewiesen worden sei, sei jedoch zurückzuweisen, weil die rechtzeitige Geltendmachung zum einen in der Verantwortung des Beschwerdeführers liege und zum anderen der Beschwerdeführer mehrere Schreiben mit Hinweis über das voraussichtliche Leistungsende unbestritten erhalten habe. Dem Begehren des Beschwerdeführers, das bisher nicht bezahlte Notstandshilfegeld für die Zeit vom 09.07.2012 bis 11.07.2012 in der Höhe von € 77,40 (€ 25,80 Tagsatz x 3 Tage) nachzuzahlen, könne somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht Folge geleistet werden, ebenso sei die Auszahlung von Zinsen im gegenständlichen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass das Höchstausmaß der Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung betreffend den Beschwerdeführer am 08.07.2012 erreicht worden war. Der Beschwerdeführer war darüber mittels Mitteilung des AMS vom 03.02.2012 informiert worden.

Der Beschwerdeführer hat jedoch erst am 12.07.2012 bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX zur Geltendmachung vorgesprochen und hatte an diesem Tag den Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gestellt.

Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe (bzw. Pensionsvorschuss) zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges getätigt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erst am 12.07.2012 beim AMS einen (neuerlichen) Antrag auf Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung stellte, obwohl das Ende seines Leistungsbezuges (Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) am 08.07.2012 war.

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat und auch den Verfahrensakten des AMS zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Leistungsmitteilung des AMS vom 03.02.2012 mitgeteilt, dass das Ende seines Leistungsbezuges (Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) der 08.07.2012 ist. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer in der Mitteilungen unter dem Punkt "Wichtige Hinweise - Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe. Der Beschwerdeführer war somit zeitgerecht über seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer neuerlichen Antragstellung zur Weitergewährung seines Leistungsbezuges informiert worden.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er hätte im Rahmen des Beraterwechsels vom AMS über die Notwendigkeit einer Antragstellung hingewiesen werden müssen, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die rechtzeitige Geltendmachung zum einen in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt und zum anderen der Beschwerdeführer mehrere Schreiben mit Hinweis über das voraussichtliche Leistungsende am 08.07.2012 (z.B. am 17.10.2011 und am 03.02.2012) unbestritten erhalten hatte. Das vom Beschwerdeführer sog. "Erinnerungsschreiben" stellt eine reine Serviceleistung des Arbeitsmarktservice dar. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des "Gewohnheitsrechts" sich darauf verlassen durfte, dass er eine Erinnerung an die Antragstellung erhalte, ist nicht korrekt. Es besteht auch kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Notstandshilfe (bzw. Pensionsvorschuss) - "ununterbrochenen Leistungsbezug", sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe (in diesem Fall Pensionsvorschuss) nach den in § 46 iVm § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vom AMS nicht an seine notwendige Antragstellung erinnert worden, ist diesbezüglich in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass es unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen des AlVG ohne rechtliche Relevanz für die Geltendmachung des Leistungsanspruches ist, ob der Beschwerdeführer eine Information bzw. Erinnerung des AMS über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer am 08.07.2012 erhalten habe oder nicht. Es ist nämlich nicht Aufgabe des AMS, den Leistungsbezieher an seine Antragstellungen zu erinnern, sondern es obliegt die rechtzeitige Antragstellung der Eigenverantwortlichkeit des Leistungsbeziehers.

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Anforderungen an das AMS darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2001/08/0227, zwar ausführt, dass beispielsweise die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach Höchstausmaß (Leistungsende) rechtwidrig sei, kam jedoch aufgrund der abschließenden Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellung darstelle, zu dem Ergebnis, dass diese Norm - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (hier: rechtswidrige Kontrollterminvergabe für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruchs mit damit verbundenem Leistungsverlust des Arbeitslosen für die Zeit vor diesem Kontrolltermin) nachträglich nicht saniere, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen sei (s. hierzu VwGH 03.07.2002, Zl. 2001/08/0227) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46 Rz 802ff).

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG vom 01.09.2014 wurde zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 12.07.2012 Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gebührt, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe (Pensionsvorschuss) erst am 12.07.2012 gestellt hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosenmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(7) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 6 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 6 rückerstattet wurden.

(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) (...)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall über das Ende seines Notstandshilfebezuges (bzw. Pensionsvorschusses) in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde er in der Mitteilung des AMS vom 03.02.2012 nachweislich unter dem Punkt "Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe (als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes der Notstandshilfe am 08.07.2012 ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.

Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung, die hinsichtlich des Beschwerdeführers zuletzt am 03.02.2012 ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde im gegenständlichen Fall.

Zudem ist - wie bereits beweiswürdigend festgehalten - auf die Bestimmung des § 46 AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.

Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe (als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes der Notstandshilfe (bzw des Pensionsvorschuss) am 08.07.2012 ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat (im gegenständlichen Fall der 12.07.2012).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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