W121 2008650-1•BVwG W121 2008650-1
W121 2008650-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015
Anrechnung, Dienstverhältnis, Ehe, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
W121 2008650-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 21.02.2014, XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 02.05.2014,
GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosengeld für 140 Tage von 15.08.2012 bis zum Höchstausmaß am 13.01.2013, unterbrochen durch Krankengeldbezüge mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 1.191,73.
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.01.2013 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, sie führte im Antrag an, verheiratet zu sein und dass ihr Ehepartner Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.007,- beziehe. Weiters führte sie an, einen Sohn zu haben, der am 15.08.2011 geboren ist. Im Antrag hatte die Beschwerdeführerin als erhöhte Aufwendungen einen Wohnungskredit angeführt.
Seit 14.01.2013 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.
Am 11.01.2014 hatte das AMS XXXX eine Mitteilung der Bundesgeschäftsstelle des AMS NÖ erhalten, wonach es den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen hat und dabei wurde festgestellt, dass der Ehepartner in einem Dienstverhältnis im Jahr 2013 gestanden war. Das Dienstverhältnis des Ehepartners vom 11.03.2013 bis zum 03.10.2013 hat die Beschwerdeführerin laut Aktenlage dem AMS nicht gemeldet.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entsprechende Lohnbescheinigungen des Ehepartners für den entscheidungsrelevanten Zeitraum vorzulegen, dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin im Jänner 2014 nach.
Die Regionale Geschäftsstelle des AMS XXXX hat mit Bescheid vom 21.02.2014 die Bemessung des Bezuges der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.04.2013 bis 31.12.2013 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG hinsichtlich der Beschwerdeführerin berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von € 2.475,14 gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da eine nachträgliche Überprüfung der Einkommenssituation des Ehepartners der Beschwerdeführerin die Anrechnung bei ihrem Notstandshilfebezug verändert habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin insbesondere, im Bescheid seien weder die Modalitäten der Berechnung noch die Grundlagen dafür angeführt worden. Weiters seien die Bezugszeiträume des Ehepartners unterschiedlich bewertet worden, obwohl er von 08.10.2013 bis 31.12.2013 Arbeitslosengeld vom AMS XXXX in immer gleicher Höhe bezogen habe. Zudem sei nicht ersichtlich auf welcher Einkommensbasis die Rückforderung berechnet worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte im Zeitraum vom 28.01.2013 bis 02.10.2013 insgesamt neun Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch erhalten. Weiters hätte die Beschwerdeführerin alle Unterlagen zeitgerecht eingebracht. Ihre Beraterin Frau XXXX habe ihr bestätigt, dass die Kopplung im EDV System zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehe und jede Veränderung im Computer angezeigt werde. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass dem nicht so sei. Fehler und Mängel seien daher innerhalb des AMS passiert und nicht von der Beschwerdeführerin verursacht worden. Sie ersuche daher um Stattgabe ihrer Beschwerde.
Am 04.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Notstandshilfe.
Niederschriftlich gab die Beschwerdeführerin beim AMS XXXX am 13.03.2014 an, dass sie über die Berechnung der Notstandshilfe vom AMS informiert worden sei. Die Einkommensbasis sei für sie nun verständlich. Betreffend Ratenansuchen habe die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwarten wollen. Die Beraterin der Beschwerdeführerin habe laut der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Kopplung im EDV-System zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehe und jegliche Veränderungen der Computer anzeigen würde.
Die Beraterin der Beschwerdeführerin Frau XXXX wurde aufgrund vorzitierter Behauptung zur Stellungnahme aufgefordert und teilte diese dem AMS mit Schreiben vom 21.03.2014 mit, dass sie die von der Beschwerdeführerin behauptete Aussage mit Sicherheit nicht getätigt habe. Bei Fragen hinsichtlich des Leistungsbezuges habe die Beraterin laut eigenen Angaben immer auf die zuständigen Mitarbeiterinnen verwiesen, da diese Mitteilungen nicht im Kompetenzbereich der Beraterin gefallen seien.
Mit Bescheid vom 02.05.2014 wurde der mit Beschwerde vom 25.02.2014 angefochtene Bescheid vom 21.02.2014 des AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG in geltender Fassung, abgeändert und wie folgt festgestellt:
"1. Spruchpunkt:
Gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 A1VG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit
von 06.04.2013 bis 30.04.2013 von täglich € 19,69 auf täglich €
9,40,
von 01.05.2013 bis 25.05.2013 von täglich € 19,69 auf täglich €
5,55,
von 06.06.2013 bis 30.06.2013 von täglich € 19,69 auf täglich €
2,39,
von 01.07.2013 bis 10.07.2013 von täglich € 22,32 auf täglich €
7,82,
von 13.07.2013 bis 23.08.2013 von täglich € 22,32 auf täglich €
7,82,
von 29.08.2013 bis 31.10.2013 von täglich € 22,32 auf täglich €
7,82,
von 01.11.2013 bis 30.11.2013 von täglich € 22,32 auf täglich €
20,71 und
von 01.12.2013 bis 31.12.2013 von täglich € 22,32 auf täglich €
21,63
zu berichtigen
Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG werden aufgrund rückwirkender Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe in obigen Zeiträumen €
2. 794,85 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe rückgefordert."
Begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet gewesen sei, die Zuerkennung zu widerrufen sei. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft gewesen sei, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Sei die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so sei der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt habe. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der (des) Arbeitslosen selbst sowie des mit der (dem) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Ihr fiktiver Notstandhilfebezug (ohne Anrechnung des Partnereinkommens) betrage aufgrund der Bemessungsgrundlage von €
1. 191,73 € 24,35 täglich. Ursprünglich sei das Partnereinkommen in der Höhe von monatlich € 142,- und täglich von € 4,66 angerechnet worden. In der Folge wurde die Berechnung im Detail dargelegt und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Zeitraumes aufgelistet, welche Beträge an Krankengeld und Notstandshilfe die Beschwerdeführerin erhalten habe und darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch erhalten habe. Es sei festgestellt worden, dass der Ehemann Arbeitslosengeld in der Zeit von 24.11.2012 bis 10.03.2013 in der Höhe von € 32,50 täglich und in der Zeit von 08.10.2013 bis 26.01.2014 in der Höhe von € 33,21 täglich bezogen hatte.
Insbesondere seien die Freigrenze für den Ehepartner in der Höhe von € 529,- und ein Zusatzbetrag für das Kind in der Höhe von € 264,50 abzuziehen. Gemäß den zitierten Bestimmungen zur Freigrenzenerhöhung konnte laut Einschätzung des AMS die nachgewiesene Rückzahlungsverpflichtung laut vorgelegter Kreditbestätigung als berücksichtigungswürdig anerkannt werden. Die monatliche Kreditrückzahlung könne laut AMS zur Hälfte, sohin mit € 39,87, berücksichtigt werden. Bei der Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe sei das Einkommen des Ehepartners von März 2013 nicht nur für die Anrechnung der Notstandhilfe für April 2013, sondern auch für Mai 2013 und Juni 2013 herangezogen worden (monatlich wurden jeweils € 257,25 rückgefordert).
Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde ihrer Ansicht nach unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Beschwerde, in der sie angeführt habe, ihre damalige Beraterin Frau XXXX habe bestätigt, dass es im EDV-System zwischen ihrem Ehemann und ihr eine Kopplung gäbe und diese jegliche Veränderung im Computer anzeigen würde. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass dem laut XXXX nicht so sei. Ergänzend dazu behauptete die Beschwerdeführerin, dass es laut den Mitarbeitern des AMS XXXX, XXXX, diese Kopplung gebe, jedoch ein Fehler im EDV-System im gegenständlichen Fall vorgelegen sei, wodurch die Kopplung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht angezeigt worden sei. Die Beschwerdeführerin monierte zudem die Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe des Bescheides vom 02.05.2014. Im Bescheid vom 21.02.2014 sei unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.475,14 EUR zurückgefordert worden, im Bescheid vom 02.05.2014 jedoch ein Betrag in Höhe von 2.794,85 EUR. Bei Durchsicht ihrer Leistungsmitteilungen und Bezugszeiten seien Unstimmigkeiten aufgetreten. Der Beschwerdeführerin sei zudem nicht verständlich, warum ihr Leistungsanspruch ursprünglich im Zeitraum vom 06.04.2013 bis 30.06.2013, dazwischen unterbrochen durch Krankenstand, täglich 19,69 EUR betrage und dann plötzlich ab 01.07.2013 täglich mit 22,32 EUR berechnet worden sei. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, im genannten Zeitraum weder an einer Kursmaßnahme teilgenommen zu haben, noch gebe es für die Beschwerdeführerin einen erklärlichen Grund, warum die Behörde von sich aus ihren Leistungsanspruch ab 01.07.2013 auf täglich 22,32 EUR erhöht habe. Die Beschwerdeführerin stellte deshalb den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr zur Gänze Notstandshilfe zuzuerkennen.
In der am 05.06.2014 abgegebenen Stellungnahme des AMS-Beraters Herrn XXXX wurde ausgeführt, dass er der Beschwerdeführerin im Zuge eines Termins von der Kopplung im EDV-System berichtet habe, er habe der Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls mitgeteilt, dass jegliche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Angehörigen dem AMS zu melden seien. In der Stellungnahme der AMS-Beraterin Frau XXXX vom selben Tag wurde das Gespräch mit der Beschwerdeführerin gleichlautend geschildert und von der AMS-Beraterin darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular unterschrieben hatte, wo die Meldeverpflichtungen ebenfalls aufgelistet sind.
In der Beschwerdevorlage wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Berichtigung der Bemessung und Rückforderung der Notstandshilfe erfolgt sei, da aufgrund der Anrechnung des Einkommens aus dem Dienstverhältnis des Ehepartners der Beschwerdeführerin, welches dem AMS nicht gemeldet worden sei, der Anspruch auf Notstandshilfe zu berichtigen gewesen sei. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr von einer Beraterin behaupteter Maßen erklärt worden sei, dass eine "Kopplung" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im EDV-System vorgesehen sei, wurde auf die entsprechenden Stellungnahmen der Berater und Beraterinnen des AMS XXXX verwiesen. Zur ergänzenden Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein Fehler im EDV-System vorgelegen sei, wodurch die "Kopplung" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht angezeigt worden sei, wurde ausgeführt, dass - wenn dem auch so gewesen sein sollte, was jedoch nicht geprüft worden sei, weil es nicht entscheidungsrelevant sei - jedenfalls eine persönliche Meldepflicht sowohl der Bezieherin selbst als auch ihres beziehenden Ehemannes bestehe. Zur weiteren Einwendung der Beschwerdeführerin, dass sie ab 01.07.2013 eine höhere Notstandshilfe erhalten habe, wurde ausgeführt, dass mit 01.07.2013 die gesetzliche Freigrenze für den Ehepartner um € 80,- erhöht worden sei und wurde diesbezüglich auf BGBl. I Nr 3/2013, SRÄG 2012 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012) Art. 1 Z 13 verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe laut AMS bereits am 10.06.2013 eine Mitteilung des AMS erhalten, wonach sie ab 01.07.2013 Notstandshilfe in der Höhe von 22,32 EUR täglich erhalte. Bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Beschwerdevorlage habe die Beschwerdeführerin die Höhe der Leistung ab 01.07.2013 nicht beanstandet. Der geänderte Rückforderungsbetrag in der Beschwerdevorentscheidung ergebe sich laut AMS aufgrund von Fehlberechnungen im Zuge der Bescheiderstellung am 25.02.2014 und wurde diesbezüglich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Beschwerdevorentscheidung, insbesondere auf den zweiten Absatz auf Seite 9, verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.01.2013 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, sie führte im Antrag an, verheiratet zu sein und dass ihr Ehepartner Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.007,- bezieht. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge Notstandshilfe.
Festgestellt wird, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 11.03.2013 bis zum 03.10.2013 in einem Dienstverhältnis gestanden ist und die Beschwerdeführerin diesen Umstand trotz Meldeverpflichtung nicht dem AMS gemeldet hatte.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erfolgte daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung eine Berichtigung der Bemessung und Rückforderung der Notstandshilfe, da aufgrund der Anrechnung des Einkommens aus dem Dienstverhältnis des Ehepartners der Beschwerdeführerin, welches dem AMS nicht gemeldet wurde, der Anspruch auf Notstandshilfe zu berichtigen gewesen ist.
Dieser Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in substantiierter Weise bestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin vermochte durch ihre nicht substantiierten Einwendungen keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen.
Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr von einer Beraterin behaupteter Maßen erklärt worden sei, dass eine "Kopplung" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im EDV-System vorgesehen sei, ist auf die entsprechenden Stellungnahmen der Berater und Beraterinnen des AMS XXXX zu verweisen. Die AMS-Berater hatten gleichlautend angegeben, dass sie der Beschwerdeführerin zwar erklärt hätten, es bestehe eine "Kopplung" im EDV-System, jedoch verwiesen die AMS-Berater darauf, die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin jegliche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Angehörigen dem AMS zu melden hat.
Zur ergänzenden Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein Fehler im EDV-System vorgelegen sei, wodurch die "Kopplung" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht angezeigt worden sei, ist auszuführen, dass - wenn dem auch so gewesen sein sollte, was jedoch dahingestellt werden kann - jedenfalls eine persönliche Meldepflicht sowohl der Bezieherin selbst als auch ihres beziehenden Ehemannes besteht. Zur weiteren Einwendung der Beschwerdeführerin, dass sie ab 01.07.2013 eine höhere Notstandshilfe erhalten habe, hat die belangte Behörde zurecht darauf verwiesen, dass mit 01.07.2013 die gesetzliche Freigrenze für den Ehepartner erhöht wurde gemäß BGBl. I Nr 3/2013, SRÄG 2012 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012) Art. 1 Z 13. Hinsichtlich der Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe im gegenständlichen Fall wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2014 verwiesen, in welcher nachvollziehbar und im Detail die Berechnung der Berichtigung im gegenständlichen Fall dargelegt wird.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Zu A):
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
(§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grund-betrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter-schritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Dabei können gemäß § 25 Abs. 4 und Abs. 7 AlVG Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).
Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).
Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.01.2013 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, sie führte im Antrag an, verheiratet zu sein und dass ihr Ehepartner Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.007,- bezieht. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge Notstandshilfe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war vom 11.03.2013 bis zum 03.10.2013 in einem Dienstverhältnis. Die Bezüge ihres Ehemannes im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin nicht dem AMS gemeldet.
Gemäß § 50 AlVG besteht die Verpflichtung des Arbeitslosen, unverzüglich bzw. spätestens binnen einer Woche das AMS unter anderem jede Änderung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben, um der regionalen Geschäftsstelle aufgrund dieser Angaben die Beurteilung des Leistungsanspruches zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall war es die Pflicht der Beschwerdeführerin dem AMS zu melden, dass ihr Ehepartner ein Dienstverhältnis aufgenommen hat. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung des vorzitierten Tatbestandes ohne Belang. Auch auf das Motiv für die Unterlassung (VwGH vom 23.04.2003, ZI 2002/08/0284) oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegende Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, komme es nicht an.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme ihres Ehegatten im entscheidungswesentlichen Zeitraum nicht unverzüglich bzw. spätestens binnen einer Woche dem AMS mitgeteilt hatte. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr von einer Beraterin behaupteter Maßen erklärt worden sei, dass eine "Kopplung" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im EDV-System vorgesehen sei, ist - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - auf die entsprechenden gleichlautenden Stellungnahmen der Berater des AMS XXXX zu verweisen. Die AMS-Berater hatten gleichlautend angegeben, dass sie der Beschwerdeführerin zwar erklärt hätten, es bestehe eine "Kopplung" im EDV-System, jedoch verwiesen die AMS-Berater übereinstimmend darauf, die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin jegliche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Angehörigen dem AMS zu melden hat.
Zur ergänzenden Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein Fehler im EDV-System vorgelegen sei, wodurch die "Kopplung" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht angezeigt worden sei, ist auszuführen, dass - wenn dem auch so gewesen sein sollte, was jedoch im gegenständlichen Fall dahingestellt werden kann - jedenfalls eine persönliche Meldepflicht sowohl der Bezieherin selbst als auch ihres beziehenden Ehemannes besteht. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des VwGH vom 17.02.1998, Zl. 98/08/0014, zu verweisen.
Im vorzitierten Erkenntnis wird wie folgt ausdrücklich dargelegt:
"Meldet die Ehegattin eines eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehenden Arbeitslosen zu ihrer Versicherungsnummer ihre Aufnahme einer Tätigkeit, hat der Arbeitslose diese Tatsache selbst - in Zusammenhang mit seinem Leistungsbezug - anzuzeigen. Ob es aufgrund der Organisation des Arbeitsmarktservice möglich gewesen wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Arbeitslosen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung auch der Leistungen des Arbeitslosen hätte führen können, ist für die Rückforderung gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht im Sinne der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht.
Entsprechend der zuvor zitierten Judikatur des VwGH ist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie den zu Unrecht empfangenen Teil der Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. G 78/99 ua, Slg.Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der in § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es werde nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat (vgl. VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).
Die Beschwerdeführerin ist somit im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher unzweifelhaft den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des § 25 Abs. 1 AlVG und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe zurückzuerstatten.
Zur weiteren Einwendung der Beschwerdeführerin, dass sie ab 01.07.2013 eine höhere Notstandshilfe erhalten habe, hat die belangte Behörde zurecht darauf verwiesen, dass mit 01.07.2013 die gesetzliche Freigrenze für den Ehepartner gemäß BGBl. I Nr 3/2013, SRÄG 2012 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012) Art. 1 Z 13 erhöht wurde. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.