I401 1406998-2•BVwG I401 1406998-2
I401 1406998-2Bundesverwaltungsgericht01.07.2015
Beschwerdezurückziehung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen, Verfahrenseinstellung
I401 1406998-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20.05.2009, Aktenzahl:
08 06.227-BAE, beschlossen [Spruchpunkte A) I. und B)] und zu Recht erkannt [Spruchpunkte A) II. und B)]:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 17.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit (erstem) Bescheid vom 20.05.2009 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner, vermutlich im Jahr 2005 erfolgten, Rückkehr nach Tunesien seit 1994 in Österreich aufgehalten. Während dieses Aufenthaltes in Österreich habe er zwei Identitäten bzw. ein "Doppelleben" geführt, wobei sein im Jahr 1995 als marokkanischer Staatsbürger A. D. gestellter Asylantrag, den er infolge eines bereits erlassenen Aufenthaltsverbotes für Österreich aus der Schubhaft gestellt habe, rechtskräftig negativ beschieden worden sei. Der Beschwerdeführer, der gleichzeitig mit der nunmehrigen Identität aufgetreten sei, sei am 10.02.1995 insofern in Erscheinung getreten, als er bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aus seiner Wohnung geflüchtet sei und seinen Reisepass zurückgelassen habe. Der Reisepass sei an die tunesische Botschaft in Wien weitergeleitet worden. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Amtshandlung sei es betreffend die Person, auf die der tunesische Reisepass ausgestellt wurde, zu einer "Sichtvermerksversagung" gekommen. Die Grenzkontrolle Arnoldstein habe der Fremdenpolizei fernmündlich bekannt gegeben, dass dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Tunis ein Sichtvermerk ausgestellt worden sei, obwohl für diese Person ein "Sichtvermerksversagungsgrund" bestehe. Die Botschaft habe dazu ausgeführt, dass ihr (möglicherweise auf Grund der Transkription des Familiennamens aus dem Arabischen) bei der Ausstellung des Sichtvermerks ein "Irrtum" unterlaufen sei. Die Botschaft habe abermals einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 31.01.1998 und der Magistrat der Stadt Wien am 14.07.1998 einen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung, selbstständiger Erwerb) mit Gültigkeit bis 21.08.1999, ausgestellt. Die Niederlassungsbewilligung sei in der Folge bis zum 01.07.2004 laufend verlängert worden. Der an sich bis zum 01.07.2004 gültige Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei mit 14.11.2003 widerrufen worden, weil sein in Österreich geführtes "Doppelleben entlarvt" worden und er mehrmals strafrechtlich aufgefallen sei. In weiterer Folge sei sein gestellter Antrag vom 23.03.2004 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels wegen eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gemäß § 15 Abs. 3 Fremdengsetz (welches bis 12.02.2010 Gültigkeit gehabt habe) am 25.03.2004 abgelehnt bzw. eingestellt worden. Anlässlich einer am 28.04.2004 erfolgten Verkehrskontrolle, bei der er wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung und in der Folge auch wegen Unterdrückung einer sich im Nachhinein als Fälschung herausgestellten slowakischen Lenkerberechtigung angezeigt worden sei, sei er gemäß § 110 Abs. 3 Fremdengesetz festgenommen worden. Die infolge der Festnahme ausgesprochene Schubhaft sei wegen Haftunfähigkeit am 30.04.2004 aufgehoben worden. Auch aus der mit der am 06.10.2004 erfolgten Festnahme einhergegangen Schubhaft habe er neuerlich wegen herbeigeführter Haftunfähigkeit (16-tägiger Hungerstreik) entlassen werden müssen.
Zu welchem Zeitpunkt er im Jahr 2005 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe, habe nicht eindeutig festgestellt werden können. Vor der gegenständlichen Antragstellung auf Asyl, vermutlich ab 2005, habe er sich für mehrere Jahre in Tunesien aufgehalten.
Der Beschwerdeführer habe am 16.03.1999 in Wien die in Österreich geborene und lebende tunesische Staatsbürgerin Ch. M., mit der der Beschwerdeführer vier Kinder habe, geehelicht. Die Ehefrau und die Kinder, die ebenfalls tunesische Staatsbürger seien, würden sich legal (aufgrund von Niederlassungsnachweisen bzw. -bewilligungen) in Österreich aufhalten. Gegenwärtig lebe er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Im Hinblick auf die Intensität der Beziehung und den gemeinsamen Haushalt habe eine Beziehungsintensität festgestellt werden können, die einen Schluss auf ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zulasse, wobei die Familienmitglieder kein "dauerhaftes Aufenthaltsrecht" genießen würden. Festzuhalten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben in Österreich begründet habe, als gegen ihn schon ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot für Österreich bestanden habe. Wäre er als Person mit nur einer Identität aufgetreten, wäre es ihm nicht möglich gewesen, dieses scheinbar "legale" Privat- und Familienleben in Österreich zu begründen.
Die dem gegenständlichen Asylantrag, den der Beschwerdeführer im Zuge eines gegen ihn laufenden fremdenpolizeilichen und mit einer Schubhaft einhergehenden Verfahrens gestellt habe, zu Grunde liegende Einreise in Österreich sei in Hinblick auf ein bestehendes Aufenthaltsverbot, welches dem Beschwerdeführer habe bekannt sein müssen, illegal erfolgt. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er verfüge zurzeit über keine Einkünfte und gehe keiner Beschäftigung nach. Er werde von der Caritas mit einem bestimmten monatlichen Betrag unterstützt.
Nach Darlegung der zwischen den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich anzustellenden Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen habe kein Hinweis gefunden werden können, dass die Ausweisung auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreife. Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtwidrig (wegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes) anzusehen und die Übertretung als eine von erheblicher Bedeutung zu werten sei. Es bestehe für ihn keine Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Das Gewicht der privaten und/oder familiären Interessen des Beschwerdeführers werde auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich gemindert. Es komme hinzu, dass er zurzeit über keine eigenen Einkünfte verfüge, sodass es ihm nicht möglich sei, für seinen Unterhalt (auf legale Weise) selbst aufzukommen. Es sei ihm möglich und zumutbar, den Kontakt zur Familie in Österreich vom Ausland aufrecht zu erhalten, wie es in der Zeit zwischen 2005 und 2008 bereits der Fall gewesen sei. Die Ehefrau und die vier Kinder seien tunesische Staatsbürger, womit ihm auch die Möglichkeit offen stünde, das Familienleben in Tunesien, wo seine Mutter und seine zehn Geschwister leben würden, fortzusetzen.
4. Mit dem am 03.06.2009 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. A9 406.998-1/2009/8E, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
6. Mit (zweitem) Bescheid vom 15.06.2012 wies die belangte Behörde neuerlich den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).
Was die Ausweisung nach Tunesien betrifft, wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die im Bescheid vom 20.05.2009 dargelegte Begründung. Weiters führte sie aus, dass der Beschwerdeführer durch seine nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und durch die Täuschung über wahre Tatsachen wesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe. Dieses Verhalten kontraindiziere eine tatsächliche Integration in Österreich. Bestandteil einer gelungenen Integration sei, dass sich ein Asylbewerber im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhalte, worüber der Beschwerdeführer im Verfahren auch mehrmals ausdrücklich belehrt worden sei. Sein Verhalten im Asylverfahren sei bei der Bewertung der Integration in Österreich zu beachten. Im konkreten Fall habe dies zu einer wesentlichen Minderung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und zu einer Stärkung der öffentlichen Interessen geführt.
7. Mit dem (per Fax) am 28.06.2012 übermittelten Anbringen erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und stellte die Anträge, Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. In eventu begehrte er die Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer nicht zulässig ist, sowie in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
8. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte mit Schreiben vom 14.09.2012 die belangte Behörde um Information, wann die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers, die ihm von der slowakischen Polizei abgenommen worden sei, weil er irrtümlich das österreichische Bundesgebiet verlassen habe, eingelangt sei, um sie abholen zu können.
9. In seiner Stellungnahme vom 17.01.2014 legte der Beschwerdeführer noch einmal dar, dass er seit März 1999 verheiratet sei und aus dieser Ehe vier minderjährige Kinder entstammen würden. Die Wohnung, in der die Familie lebe, habe eine ortsübliche Größe. Er sei seit 17.07.2008 im Bundesgebiet aufhältig und bis dato sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten. Er habe sich nunmehr auch sprachlich integriert; er habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zwar tunesische Staatsangehörige, sie sei jedoch in Österreich auf Dauer niedergelassen, wie auch die Kinder entsprechende Aufenthaltsberechtigungen hätten. Der Beschwerdeführer verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag bzw. eine qualifizierte Einstellungszusage einer bestimmten Firma in Wien. Er halte sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Die lange Verfahrensdauer dürfe nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Er habe lediglich Rechtsschutzmechanismen in Anspruch genommen, wobei es sich im gegenständlichen Fall um einen einzigen Asylantrag handle. Daher könnten ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zugerechnet werden. Er habe auch in Österreich soziale Kontakte geknüpft. Er verfüge über mehrere Empfehlungsschreiben von österreichischen Freunden. Aufgrund der Tatsache, dass das Asylverfahren mehrere Jahre andauere, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass er auch in Zukunft in Österreich bleiben dürfe. Die lange Verfahrensdauer sei den Behörden zuzurechnen und keinesfalls dem Beschwerdeführer. Es sei für den in Österreich hervorragend integrierten Beschwerdeführer aus humanitären Gründen nicht zumutbar, dass er in ein für ihn komplett fremdes Land ausgewiesen werde. Es sei unverhältnismäßig, aus seiner derzeitigen Integration und seinem ordentlichen Leben herausgerissen zu werden und sich in einem für ihn komplett fremden Land neu integrieren zu müssen.
Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, die Heiratsurkunde vom 16.03.1999, eine Bestätigungen aus dem zentralen Melderegister über den Hauptwohnsitz der Ehefrau, die Geburtsurkunden der vier in Österreich geborenen Kinder, eine Mitteilung des Finanzamtes Wien über die Gewährung der Familienbeihilfe an die Ehefrau, eine Bestätigung über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2, einen von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mietvertrag, neun (zum Teil nicht leserliche) Empfehlungsschreiben und einen (Vor) Vertrag über einen bedingt abgeschlossenen Dienstvertrag (jeweils in Kopie) vor.
10.1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft teilte (per E-Mail vom 07.03.2014) mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.2000 bis 31.12.2000, vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 und vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert war und ein offener Saldo in der Höhe von € 22.195,19 bestand; die letzte Zahlung der Beiträge erfolgte am 31.03.2003. Einem Versicherungsdatenauszug kann weiters entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11.02.2004 bis 30.04.2004 als Arbeiter und in der Zeit vom 02.07.2004 bis 03.08.2004 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war.
10.2. Das Arbeitsmarkservice für Wien, Service für Ausländerbeschäftigung, teilte per E-Mail vom 10.03.2014 mit, dass für den Beschwerdeführer bisher noch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgestellt worden sei.
11. Mit Schriftsatz vom 12.03.2014 übermittelte er weitere (leserliche) Empfehlungsschreiben und neuerlich eine Kopie seines Reisepasses und den abgeschlossenen Vorvertrag über einen Dienstvertrag.
12. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (vom 04.11.2014) über das "Ergebnis der Beweisaufnahme" und die Lage in Tunesien verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, in der für den 03.12.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen.
13. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 01.12.2014 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl) und Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes) des angefochtenen Bescheides zurück. In der Folge wurde die mündliche Verhandlung abberaumt.
Den Antrag auf Feststellung, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, hielt der Beschwerdeführer aufrecht und wiederholte im Übrigen sein bisher getätigtes Vorbringen zur (sozialen) Integration und zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit.
14. Beim Bezirksgericht XXXX, war ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig. Die Insolvenzgläubiger nahmen den unterbreiteten Zahlungsplan nicht an. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde aufgehoben und das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet.
15. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.05.2015 unter anderem aus, dass er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfüge. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels könne er einer geregelten Beschäftigung nachgehen und ein Einkommen erzielen. Dadurch werde es ihm möglich, seine Schulden zu begleichen. Müsste er das Bundesgebiet verlassen, würden seine Gläubiger auf ihren Forderungen "sitzen bleiben".
Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers seien im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen. Die Ehefrau, die derzeit beim AMS als arbeitslos gemeldet sei, und die vier minderjährigen Kinder, die die Schule besuchen, würden über die Niederlassungsbewilligung "Daueraufenthalt-EG" verfügen. Dass bei der (gemeint wohl: Sozialversicherungsanstalt der) gewerblichen Wirtschaft Außenstände in der Höhe von ca. € 20.000,-- offen seien, sei richtig. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung sei mangels eines Einkommens nicht möglich. Erst wenn der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen könne, könne mit der Sozialversicherungsanstalt eine Ratenvereinbarung getroffen werden. Er weise massive Bindungen im Bundesgebiet auf, sodass aufgrund seines Privatlebens eine Ausweisung unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren, ist tunesischer Staatsangehöriger, spricht arabisch und verfügt über Deutschkenntnisse der "A2 Grundstufe Deutsch 2".
1.2. Er hielt sich in der Zeit von 1994 bis 2005 in Österreich auf. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.08.1996, Zl. XXXX, wurde gegenüber dem (zu diesem Zeitpunkt mit einer anderen Identität auftretenden) Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Fremdengesetz 1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
1.3. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2005 nach Tunesien zurück, wo er - bis zu seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im März 2008 - lebte. Im Zuge eines Schubhaftverfahrens stellte er am 17.07.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.4.1. Am 16.03.1999 ehelichte er eine in Wien geborene tunesische Staatsbürgerin. Die vier Kinder des Beschwerdeführers, die seit ihrer Geburt in Wien leben, sind am 04.11.1997, am 27.12.1999, am 29.01.2002 und am 21.09.2004 geboren. Das älteste Kind hat(te) beim Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche einen Termin wahrzunehmen; die anderen Kinder besuch(t)en eine Schule. Aus der selbständigen (zuletzt bis 31.03.2012 ausgeübten) Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers haftet ein offener Beitragsrückstand in der Höhe von € 14.411,01 aus. Sie stand (wiederholt) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und war mehrmals bzw. ist derzeit als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig sowie bezog Leistungen als "Sozialhilfeempfängerin" und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Sie bezieht für die vier Kinder Familienbeihilfe.
1.4.2. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet sind keine Verwandten des Beschwerdeführers aufhältig, dessen Mutter, zehn Geschwister und andere Verwandte leben in Tunesien.
1.4.3. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner guten sozialen Kontakte in Österreich einige Empfehlungsschreiben vor.
1.5.1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.1995, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des (versuchten) Vergehens nach § 15 StGB und § 12 Suchtgiftgesetz (SGG) zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten verurteilt.
1.5.2. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.07.1996, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des (vollendeten) Vergehens nach § 12 StGB und §§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 16 SGG rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitstrafe nachgesehen wurde.
1.5.3. Mit (drittem) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.10.2002, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 278a Abs. 1 StGB ("Kriminelle Organisation") und § 104 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdengesetz (FrG) ("Schlepperei") zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
1.5.4. Mit (viertem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.07.2003, XXXX, erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen "Gefährliche(r) Drohung" (gemäß § 107 Abs. 1 StGB) und "Betrug(es)" (gemäß § 146 StGB) sowie des (versuchten) "Widerstand(es) gegen die Staatsgewalt" (gemäß § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB), wobei unter Bedachtnahme auf das zuvor angeführte Urteil vom 18.10.2002 keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt wurde.
1.5.5. Mit (fünftem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2004, XXXX, wurde rechtskräftig eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 1 und Abs. 2 ("Urkundenfälschung") (jeweils) in Verbindung mit § 224 StGB ("Fälschung besonders geschützter Urkunden") bzw. eine Geldstrafe in bestimmter Höhe gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, wobei der unbedingte Teil der Geldstrafe vollzogen wurde.
1.5.6. Mit dem (sechsten, nach der Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes ergangenen) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen "Körperverletzung (gemäß § 83 Abs. 1 StGB) und "Sachbeschädigung" (gemäß § 125 StGB) zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das zuvor angeführte Urteil vom 27.07.2004 eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt wurde.
1.5.7. Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
1.6.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er übte in der Zeit vom 01.09.2000 bis 31.12.2000, vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 und vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 eine Beschäftigung als selbständig Erwerbstätiger aus und entrichtete - mit Ausnahme für den Zeitraum vom 01.09.2000 bis 30.11.2000 - keine Sozialversicherungsbeiträge bzw. haften (per 07.03.2014) offene Beiträge in der Höhe von € 22.195,19 aus. In der Zeit vom 11.02.2004 bis 30.04.2004 unterlag er als Arbeiter der (Voll-) Versicherungspflicht nach dem ASVG sowie war er in der Zeit vom 02.07.2004 bis 03.08.2004 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Er verfügt über eine schriftlichen Vorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter, sobald er alle Unterlagen, insbesondere eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass er bzw. der Dienstnehmer in Österreich arbeiten darf, vorlegen kann.
1.6.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, Aktenzeichen XXXX, vom 12.05.2014 wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 26.11.2014 das Abschöpfungsverfahren wegen Nichtannahme des Zahlungsplanes rechtskräftig eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
1.7.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20.05.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Tunesien ausgewiesen.
1.7.2. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. A9 406.998-1/2009/8E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
1.7.3. Mit dem nunmehr bekämpften (zweiten) Bescheid vom 15.06.2012 wies die belangte Behörde neuerlich den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies ihn wieder gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).
1.7.4. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 nahm der Beschwerdeführer "die Beschwerde hinsichtlich Zuerkennung des Status Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem" zurück.
2.1. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum sowie zur Herkunft stützen sich auf den vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten (bis 10.03.2014 gültigen) Reisepass der Republik Tunesien und die Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Margareten vom 16.03.1999 (Nr. 113/1999).
2.2. Als Nachweis über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers liegt ein Österreichisches Sprachdiplom "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 24.10.2013 vor.
2.3. Seinen im Verfahren getätigten Aussagen über seinen durch keine (chronischen) Krankheiten beeinträchtigten Gesundheitszustand und seine gegebene Arbeitsfähigkeit begegnen keine Zweifel.
2.4. Aus der Abfrage im Strafregister vom 29.06.2015 ergeben sich seine sechs strafgerichtlichen Verurteilungen.
2.5. Der festgestellte Sachverhalt über seine in Tunesien lebende (Groß) Familie beruht auf den durchgeführten Einvernahmen.
2.6.1. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers selbständig und unselbständig erwerbstätig tätig sowie geringfügig beschäftigt war und sie Leistungen als "Sozialhilfeempfängerin" und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezog sowie sie Beiträge nach dem GSVG nicht entrichtet hat, brachte der Beschwerdeführer zum einen selbst vor, zum anderen sind diese Feststellungen auf einen Auszug vom 24.06.2015 über die Versicherungszeiten und eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 07.03.2014 (über den offenen Beitragsrückstand) zurückzuführen.
2.6.2. Ein Versicherungsdatenauszug vom 13.03.2014 und 30.04.2015 sowie die oben angeführte - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Mitteilung vom 07.03.2014 dokumentieren die Beschäftigungen als selbständig Erwerbstätiger, als der (Voll-) Versicherungspflicht unterliegender Arbeiter und als geringfügig beschäftigter Arbeiter.
2.6.3. Die Einstellungszusage beruht auf dem zwischen einer in Wien etablierten Kommanditgesellschaft und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vorvertrag über einen Dienstvertrag vom 23.10.2013.
2.7. Die Aufhebung des gegenüber dem Beschwerdeführer eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Abfrage in der Insolvenzdatei vom 19.05.2015.
Spruchpunkt A) I.:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; u.v.a.).
3.2. Durch den im Schreiben vom 01.12.2014 unmissverständlich geäußerten Parteiwillen des Beschwerdeführers, welcher auf die Zurücknahme der erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.2011, Aktenzahl: 08 06.227/1-BAE, gerichtet ist, ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen.
Daher war das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
3.3. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Durch die mit Schreiben vom 01.12.2014 erfolgte Teilzurücknahme der Beschwerde und die damit verbundene Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Teilzurücknahme der Beschwerde die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
3.4.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Diese Vorschrift lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1 - 2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. z. B. VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage die Erk. des VfGH vom 03.10.2013, U 477/2013; vom 25.11.2013, U 983/2013).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07, Vgl. das Erk. des VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. die Erk. des VfGH 12.06.2007, B 2126/06; vom 29.09.2007, B 1150/07; die Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Dem durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.11.2007, Zl. 2007/21/0317, vom 17.07.2008, Zl. 2007/21/0074).
3.4.3. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien stellt in Hinblick auf sein Familienleben in Österreich einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
Er ist seit 16.03.1999 mit einer tunesischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr vier Kinder (geboren am 04.11.1997, am 27.12.1999, am 29.01.2002 und am 21.09.2004). Er und die Familie sind seit 25.07.2008 an derselben Wohnadresse (mit Hauptwohnsitz) gemeldet und leben in einem gemeinsamen Haushalt. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 aus Österreich ausgereist und erst wieder 2008 zurückgekehrt ist. Er hat somit seine Familie zu einer Zeit, in der sie besonders auf seine (finanzielle) Unterstützung angewiesen war, für mehr als drei Jahre verlassen. So war die im September 2004 geborene jüngste Tochter nur wenige Monate und deren ältere Schwester erst ca. drei Jahre alt.
3.4.3.1. Im Rahmen der für die Rückkehrentscheidung erforderlichen Interessensabwägung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3.4.3.2. Auf Grund des gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdengesetz 1992 (vgl. den Bescheid vom 20.08.1996) hielt sich der Beschwerdeführer in der Zeit von August 1996 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In der Folge lebte er in Tunesien und kehrte im Jahr 2008 nach Österreich zurück. Der anschließende ca. siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte nach illegaler Einreise und beruht auf seinem Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Der Umstand, dass die Gründe für den Aufenthalt des Beschwerdeführers (nach illegaler Einreise) in Österreich in der Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes liegen und ihm dadurch nur ein bedingtes und damit - erkennbar - unsicheres Aufenthaltsrecht zukommt, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass es sich (trotz Aufhebung des ersten Bescheides vom 20.05.2009 und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung durch den Asylgerichtshof) um ein einziges Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt, das sich inzwischen über eine insgesamt siebenjährige Verfahrensdauer erstreckt, ohne dass seitdem eine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre und ohne dass die Verfahrensdauer auf schuldhafte Verzögerungshandlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wäre (vgl. die Erk. des VfGH vom 15.12.2011, U 760/11; vom 18.06.2012, U 713/11). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren so effizient geführt werden (können), dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung (ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Fragen und ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer) sechs (in concreto: sieben) Jahre verstreichen (vgl. die Erk. des VfGH vom 07.10.2010, B 950 - 954; vom 15.12.2011, U 760/11).
3.4.3.3. Während seines Aufenthalts in Österreich übte er in der Vergangenheit nur über (sehr) kurze Zeiträume eine selbstständige und unselbständige Erwerbstätigkeit und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Aus seiner selbständigen Tätigkeit haften namhafte offene Beiträge aus und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.12.2014 die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bekannt gemacht. Zum Lebensunterhalt der Familie bzw. der Ehefrau und seiner vier Kinder kann er finanziell nichts beitragen, wie auch seine (auf Grund der von ihr nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge sich in einer prekären finanziellen Situation befindende) Ehefrau auf Grund ihrer derzeit geringfügig entlohnten Tätigkeit nicht für ihn sorgen kann. Zu berücksichtigen ist allerdings eine Einstellungszusage vom 23.10.2013 für den Beschwerdeführer.
3.4.3.4. Der Beschwerdeführer hat trotz seines sich letztlich über einen Zeitraum von ca. 18 Jahren (von 1994 bis 2005 und von Juli 2008 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) erstreckenden Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse erst auf dem Niveau "A2 Grundstufe Deutsch 2" erworben.
3.4.3.5. Als Nachweis seiner sozialen Integration in Österreich legte er mehrere Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden vor.
3.4.3.6. In Tunesien lebt die (aus der Mutter, zehn Geschwistern und anderen Verwandten bestehende) (Groß) Familie. Daraus kann auf ein existierendes soziales und familiäres Umfeld in seinem Herkunftsstaat geschlossen werden.
3.4.3.7. In der (seinerzeitigen) Verwendung von unrichtigen Personalien und Angabe eines falschen Herkunftsstaates durch den Beschwerdeführer kann ein massiver Verstoß gegen die in Österreich geltende Rechtsordnung und eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, erblickt werden.
Auch wenn - mit Ausnahme der letzten Verurteilung vom 03.02.2009 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten - die fünf strafgerichtlichen Verurteilungen vor der gegenständlichen Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes erfolgt sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 1995 bis 2004 wiederholt gesetzten Fehlverhalten nicht um bloß geringfügige Delikte gehandelt hat. Dies gilt für die beiden (nur wenige Monate nach seiner ersten Einreise nach Österreich erfolgten) Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.1995 und vom 19.07.1996 wegen Vergehen nach dem Suchtgiftgesetz sowie insbesondere für das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.10.2002, auf Grund dessen er als Mitglied einer "Kriminellen Organisation" wegen "Schlepperei" (gemäß § 104 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdengesetz und § 278a Abs. 1 StGB) zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Verurteilungen in den Jahren 2003 und 2004 und jene im Februar 2009 (die wenige Monate nach der Antragstellung auf Asyl erging) lagen bis zur Erlassung des erstmals bekämpften Bescheides vom 20.05.2009 knapp fünf bis sechs Jahre bzw. erst drei Monate zurück. Das wiederholt an den Tag gelegte strafgerichtlich verpönte Verhalten des Beschwerdeführers steht der Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose im Sinne eines zukünftigen Wohlverhaltens entgegen. Er ließ sich weder von der Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen noch von der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon abhalten, erneut mehrmals straffällig zu werden. Solche Umstände sind ein sehr starkes Indiz für die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet und ein der österreichischen Rechtsordnung entsprechendes Wohlverhalten nicht zu erwarten ist.
3.4.3.8. Bei einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen mit den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers stehen die trotz einer Aufenthaltsdauer in Österreich von ca. 18 Jahren nur auf dem Niveau A2 nachgewiesenen Deutschkenntnisse, der mangelnde Wille zur Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. zum Unterhalt der Familie beizutragen, die in ein Abschöpfungsverfahren mündende Nichtentrichtung von Beiträgen nach dem GSVG, die Rückkehr nach Tunesien zu einer Zeit, in der seine Familie seiner Fürsorge und finanziellen Unterstützung besonders bedurft hätte sowie die strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 03.02.2009, den vorgelegten Empfehlungsschreiben des Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich, der Einstellungszusage (vom 23.10.2013) und dem gemeinsamen Familienleben entgegen. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2014 behauptete strafrechtliche Unbescholtenheit seit 2008 ist nicht gegeben, der Beschwerdeführer kann auch insgesamt nicht - wie vorgebracht - als "hervorragend integriert" bezeichnet werden.
Das im Kreis der österreichischen Gesellschaft während der letzten sieben Jahre entfaltete Leben des Beschwerdeführers hat sich noch nicht in einem solchen Maß verfestigt, dass die mit einer Ausweisung nach Tunesien verbundene zwangsweise Auflösung dieser Situation, verbunden mit dem Zwang, sich in Tunesien wieder sozial und wirtschaftlich einzuleben, einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleichkäme.
3.4.3.10. Da sich in einer Zusammenschau im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen anderseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben, wobei insbesondere dem weiteren (straf-) rechtlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers eine entscheidende Bedeutung zukommen wird.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
4.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, u.a., vertritt der Verwaltungsgerichtshof zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts folgende Rechtsansicht:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
4.3. Durch die Zurücknahme der Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. betreffend ist verfahrensgegenständlich "nur" mehr die Entscheidung, ob "die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist".
Zu diesem Spruchpunkt III. ist ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Dabei wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden und nicht substantiiert bestrittenen Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise dargelegt. Die in der Beschwerde vom 27.06.2012 und in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2014 behauptete strafrechtliche Unbescholtenheit seit 2004 bzw. 2008 entspricht nicht den Tatsachen und die belangte Behörde hat sich mit dessen Vorbringen, "sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind in Österreich rechtmäßig niedergelassen" eingehend auseinandergesetzt. Welcher ergänzenden Feststellungen es für die Beurteilung der (Un) Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (auf Dauer) noch bedurft hätte, legte der Beschwerdeführer nicht dar.
Da die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dargelegten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben sind, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Sprachkenntnisse, der familiären Beziehungen in Österreich und im Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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