BVwG G307 1319148-2

G307 1319148-2Bundesverwaltungsgericht01.07.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, geänderte Verhältnisse,<br/>Gesamtbetrachtung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 1319148-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1319148.2.00

Spruch

G307 1319148-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,

StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2014, Zl. 780074000-3163079, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 9 Abs. 3 BFA VG auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF") stellte am 18.01.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 18.01.2008 sowie der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 24.01.2008 gab der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er im Jahr 2001 in Mazedonien bei der UCK aktiv gewesen sei, so habe er im Bereich der Logistik (Transport von Medikamenten und Menschen) tätig gewesen. Dies sei den mazedonischen Behörden bekannt. Er sei zu diesen Aktivitäten auch verhört worden, wobei er bei den Verhören auch misshandelt worden sei. Insgesamt sei er 10,15 oder 20 Mal verhört worden. Etwa 5 bis 6-mal sei er misshandelt worden. Die letzte Misshandlung sei im Oktober 2007 geschehen. Er habe sein Heimatland zum einen wegen dieser Misshandlungen und zum anderen aufgrund seiner Furcht einer möglichen Liquidierung verlassen. Des Weiteren gibt der BF an, dass er aufgefordert worden sei der AKSH beizutreten, er wolle jedoch nichts mehr mit dem Krieg zu tun haben. Aufgrund seiner Weigerung sei er von drei unbekannten Männern mit dem Umbringen bedroht worden. Es hab sich dabei zumindest äußerlich um Zivilpersonen gehandelt.

2. Am 23.04.2008 wurde der Antrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien wurde nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom nunmehrigen BF behauptete individuelle Verfolgung jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehren würde und ihr daher die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Eine Flüchtlingseigenschaft des BF sei daher nicht feststellbar gewesen. Auch stünden die Angaben des BF in Widerspruch zu den vorhandenen Länderinformationen zu diesen Problemkreisen.

3. Gegen den Bescheid brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. In der Beschwerde wiederholte der BF sein Vorbringen, insbesondere in Hinblick auf die behauptete Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UCK im Jahr 2001. In der Folge reichte der BF einige Unterlagen als Beweis für sein Vorbringen nach, so legte er unter anderem 2 Ladungen zur Einvernahme bzw. einer Verhandlung vor, weiters die Verfügung der zwangsweisen Vorführung und schließlich ein Urteil des Berufungsgerichts XXXX von XXXX in dem der BF aufgrund von Straftaten mit der Ausrichtung Antistaatlichkeit und Zerstörung der Souveränität der Republik Mazedonien zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird.

4. Am 11.02.2013 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt, dieser erstattete in der Folge mittlerweile rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme. In dieser rückte er die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auch die im Februar 2013 übermittelten Länderinformationen als nicht aktuell und hätten sie da sie allgemeiner Natur wären auch keine ausreichende Aussage und Beweiskraft in Hinblick auf die konkrete Situation des BF. Nach Ansicht des BF wären noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der entscheidungserheblichen allgemeinen Lage in Mazedonien betreffend politischer Verfolgung exponierter albanischer Personen durchzuführen.

Mit Beschluss vom 27.03.2014, G306 1319148-1/20E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008, Zl 0800.740-BAG gemäß § 28 ABs. 3 2. Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 09.09.2014, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der BF gehöre der albanischen Volksgruppe an, welche etwa 25 % der mazedonischen Bevölkerung ausmache. Er halte sich seit etwa 6 Jahren als Asylwerber in Österreich auf und pflege regelmäßigen Kontakt zu seinen in Mazedonien lebenden Verwandten. Die vom BF ins Treffen geführten Fluchtgrunde seien, selbst wenn sie tatsächlich Bestand gehabt hätten, jedenfalls als obsolet zu betrachten und daher eine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar.

Nach der Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat sei es dem BF jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit, erforderlichenfalls unter Anbietung seiner Arbeitskraft als Gegenleistung, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Zu Spruchpunkt III. wurde hervorgehoben, der BF verfüge im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen und konnte auch keine sonstigen privaten Anknüpfungspunkte beschreiben. Sein Aufenthalt war lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert. Der stärkste integrative Ansatz sei die Ablegung eines Sprachzertifikates des Niveaus "A2". Weitere integrative Momente seien nicht bescheinigt worden und hätten sich auch keine sonstigen im Akteninhalt ergeben.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der im Spruch angeführte Rechtsvertreter (RV) für den BF mit dem am 22.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz Beschwerde. Darin wurde beantragt, Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF internationaler Schutz gewährt werde, in eventu, Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt werde, in eventu, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung "plus" zu erteilen, jedenfalls aber eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Inhaltlich wurde vorgebracht, das BFA habe sich mit dem Individualvorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt. Diesbezüglich wäre es vonnöten gewesen, die fallspezifische, landeskundliche Situation in Bezug auf den BF zu erforschen und die vorgelegten Unterlagen einzubeziehen. Auch sei dem BF zur aktuellen Ländersituation kein Parteiengehör gewährt worden. Die zentrale Beweisfrage sei, ob das vom BF vorgelegte Urteil des Berufungsgerichts XXXX vom XXXX echt sei. Sollte dies zutreffen, so wäre der BF in völlig eindeutiger Weise Flüchtling iSd GFK. Es läge dann eine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor, wobei die über den BF verhängte Strafe zweifelsohne auch unverhältnismäßig wäre und das gesamte Strafverfahren nur als Vorwand für eine politische Verfolgung des BF gedient habe. Weiters wurde ausgeführt, die Feststellungen des BFA seien absolut beschönigend, weil vor allem die mazedonische Polizei von der mazedonischen Volksgruppe und nationalistisch-anti-albanisch gesinnten ethnischen Mazedoniern dominiert werde, während Albaner dort bestenfalls in der zweiten oder dritten Reihe in unbedeutende Positionen oder überhaupt nicht tätig sein dürften. Das sei einer der zentralen Punkte, in welchem das Abkommen von Ohrid bisher nicht umgesetzt worden sei.

Der BF befinde sich seit mehr als 6 1/2 Jahren im Bundesgebiet, lebe getrennt von seiner Familie fern der Heimat unter sehr schwierigen, sozio-ökonomischen Gegebenheiten im niedrigen Sozialstatus eines "Asylanten". Insbesondere sei es unterlassen worden, dabei auf den wesentlichen Abwägungsgrund der überlangen Verfahrensdauer und der Konsequenzen daraus für die Interessenabwägung Bedacht zu nehmen. Der BF habe sich in den vergangenen Jahren intensivst um einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung habe jedoch laut AMS XXXX keine Aussicht auf Erfolg.

7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF und sein RV teilnahmen.

8. Am 29.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die abschließende Stellungnahme des RV zur Situation des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass der Inhalt des vom BF vorgelegten Urteiles dafür spräche, dass eine Verurteilung aus politischen Gründen erfolgt sei, was sich durchaus mit der Berichtslage betreffend Diskriminierung ethnischer Albaner durch die Gerichtsbarkeit in Mazedonien, welche mazedonisch-nationalistisch geprägt sei, in Einklang bringen lasse. Die mazedonische Staatsverwaltung und Regierung habe nämlich zwei Gesichter, eines sei für Europa bestimmt, das andere spiegle die gesellschaftliche Wirklichkeit dieses Staates wieder. Da Individualvorbringen des BF müsse einer neuen Bewertung unterzogen werden, weil der BF in Mazedonien von den mazedonisch dominierten Sicherheitskräften als amtsbekannter albanischer Nationalist und Fundamentalist verdächtigt werde. Offiziellen Berichten dürfe kein Glauben geschenkt werden. Das Verhandlungsprotokoll vor dem erkennenden Gericht enthielte einen unrichtigen und aktenwidrigen Vorhalt, nämlich jenen, dass der BF etwa 20 Mal von Leuten der AKSH aufgesucht worden sei. Tatsächlich habe dies nur einmal stattgefunden. Die in der Verhandlung ausgehändigten Berichte seien veraltet und daher nicht mehr aktuell. Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Mazedonien sei dieser Staat als instabil einzustufen und habe sich die politische Lage dort gerade jüngst entscheidend verschlechtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren. Der BF ist mazedonischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und spricht albanisch.

1.2. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und mit XXXX, geb. XXXX, StA:

Mazedonien, geboren. Seine Frau und die insgesamt 4 volljährigen Kinder leben noch in Mazedonien, ebenso wie die Eltern des BF. Seine Familienmitglieder besuchen ihn in Österreich regelmäßig.

1.3. Im Herkunftsstaat finanzierte sich der BF seinen Lebensunterhalt zuletzt als Taxifahrer.

1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, derzeit ohne legale Beschäftigung und verfügt über eine Arbeitsplatzzusage des XXXX als Chauffeur sowie des XXXX als Hausarbeiter. Beide geplante Arbeitsstellen befinden sich in XXXX.

Der BF verfügt in Österreich über einen erweiterten Freundeskreis vor allem albanisch-stämmiger Personen, hat darüber hinaus jedoch keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen.

Der BF hat Deutschkenntnisse des Niveaus "A2".

Der BF reiste am 15.01.2008, mit einem Reisebus schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und hält sich seit 18.01.2008 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er wohnt in einer etwa 20 m² großen, staatlich finanzierten Mietwohnung und lebt von der staatlichen Grundversorgung.

1.5. Der BF verfügt über eine achtjährige Grundschulausbildung und eine dreijährige Gymnasialausbildung. Beruf hat er keinen erlernt.

1.6. Der BF wurde im Herkunftsstaat gemäß Art 303 und 313 des mazedonischen Strafgesetzbuches wegen "Anstiftung zum religiösen und nationalen Hass und feindliches Handeln" zu einer 8jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.7. Zu Mazedonien wird festgestellt:

MAZEDONIEN

Stand: April 2013

Politische Lage

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 4)

Mazedonien ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Neben ethnischen Mazedoniern, die christlich orthodox sind und eine slawische Sprache sprechen, gibt es Albaner (mehrheitlich Muslime), Türken, Roma, Serben, Walachen und weitere kleinere Minderheiten. Eine besondere Herausforderung für die innere Stabilität und die Menschenrechts-Situation in der EJR Mazedonien ist das Zusammenleben der ethnisch-mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und der ethnischen Albaner (ca. 25%) als zweitgrößte Volksgruppe. Auf internationalen Druck und internationale Vermittlung hin schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien im August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. Das Abkommen ist dem Buchstaben nach weitgehend umgesetzt. Die interethnischen Konflikte haben sich seither 2001 kontinuierlich entspannt. Die EJR Mazedonien ist Mitglied im Europarat und hat die wichtigsten MR-Übereinkommen und EU-Bestimmungen zum Minderheitenschutz ratifiziert. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seiten 6 und 9)

Das Parteienspektrum reicht von der konservativen Partei VMRO-DPMNE und der von ihr abgespaltenen VMRO-Narodna über die liberalen Parteien LDP (Liberaldemokratische Partei) und LP (Liberale Partei) bis zu den drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP (Neue Sozialdemokratische Partei) und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner), der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien. Die aus vorgezogenen Neuwahlen am 01./15.06.2008 hervorgegangene Regierung unter Ministerpräsident Nikola GRUEVSKI, gebildet aus VMRO-DPMNE, DUI sowie einer Reihe kleinerer Parteien, verfügt über 82 der 120 Sitze im Parlament. Wichtigste Kräfte der Opposition sind SDSM und DPA. Die Kommunalwahlen vom März 2009 haben die Machtposition der VMRO-DPMNE bestätigt; auch bei den gleichzeitigen Präsidentschaftswahlen siegte der Kandidat der VMRO-DPMNE, Gjorge IVANOV. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011)

Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola GRUEVSKI (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen. Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze.

Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfüllt weiterhin ausreichend die politischen Kriterien. Das Land hat im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union die damit verbundenen Reformen weiter fortgesetzt, wenn auch zentrale Herausforderungen bleiben.

Die Parlamentswahlen im Juni waren im Einklang mit den internationalen Standards. Einige Fortschritte, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, gab es in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung. Weitere Anstrengungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den Medien, der Justiz- und Verwaltungsreform und der Korruptionsbekämpfung sind notwendig um diese wirksam umzusetzen.

Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde verabschiedet um die Effizienz der Justiz zu festigen. Dieses Paket tritt zwischen 2012 und 2015 in Kraft. Die Stimmrechte der Justizminister im Justizrat wurden abgeschafft um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 38)

Bei den am 24.03.2013 stattgefundenen Lokalwahlen hat nach Angaben der staatlichen Wahlkommission die VMRO-DPMNE in 54 von 80 Gemeinden und in der Hauptstadt Skopje gesiegt. Der Regierungspartner DUI verbuchte einen Wahlsieg in weiteren elf Gemeinden, dabei zum ersten Mal in der westmazedonischen Gemeinde Kicevo, die führende slawisch-mazedonische Oppositionspartei, der Bund der Sozialdemokraten (SDSM) in nur 7 Gemeinden. Die zweitgrößte Albanerpartei, die Demokratische Partei (DPA) ging in nur einer Gemeinde als Sieger hervor.

In zwei Gemeinden ist der Bürgermeisterposten den unabhängigen Kandidaten zugefallen, in weiteren vier Gemeinden vier kleineren Parteien der Volksgruppen - Serben, Roma, Türken. Die Wahlbeteiligung lag mit gut 67 Prozent bedeutend höher als bei den Lokalwahlen im Jahr 2009. Der Urnengang war gemäß Angaben der Wahlkommission trotz ethnisch motivierten Spannungen in den letzten Wochen in ruhiger und demokratischer Stimmung verlaufen. Die VMRO-DPMNE erhielt die meisten Stimmen in den von slawischen Mazedoniern bewohnten Gebiete, die DUI in den albanischen. (APA:

Klarer Sieg für Regierungsparteien bei den Lokalwahlen vom 25.03.2013, Ethnisch-motivierte Proteste in Kicevo nach Lokalwahlen vom 27.03.2013)

Menschenrechte - allgemein

Gem. Art. 9 der Verfassung sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 9)

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der Behinderung, der Religion, der Nationalität und der sozialen und politischen Zugehörigkeit. Diesbezügliche Verfehlungen werden strafrechtlich verfolgt. Die Regierung setzt im Allgemeinen dieses Verbot durch. Nach einem vom Ombudsmann verfassten Bericht von 2011, kommt Diskriminierung in allen Bereichen der Gesellschaft vor, vor allem aufgrund der ethnischen Herkunft und der politischen Zugehörigkeit. Aufklärungskampagnen sollen das Bewusstsein der Bürger für Diskriminierung stärken. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 7)

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem, hinsichtlich der verschiedenen von den Ethnien verwendeten Sprachen, weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)

Nach einem bewaffneten Aufstand der Albaner 2001, die mehr Rechte für sich forderten, wurde mit internationaler Vermittlung das Ohrider Rahmenabkommen vereinbart, das das Verhältnis der Ethnien zueinander regelt. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 5)

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 01.05.2007, Seite 9)

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 01.05.2007, Seite 11)

Das Amt des Ombudsmanns wurde eingerichtet um die Bürger bei Verletzung ihrer Rechte durch öffentliche Einrichtungen zu vertreten, Diskriminierungen gegen Minderheiten abzubauen, Personen mit besonderen Bedürfnissen im öffentlichen Leben Hilfe zu leisten und die Rechte der Kinder zu schützen. Der Ombudsmann hat das Recht, Häftlinge zu besuchen Beschwerden zu prüfen und über die Ergebnisse an die UNO Bericht zu erstatten. Die meisten Beschwerden an den Ombudsmann waren wegen Verstöße bei gerichtlichen Verfahren, Übergriffen von Polizeiorganen, schlechten Haftbedingungen und Verletzungen von Eigentumsrechten. Es besteht eine gute Zusammenarbeit des Ombudsmanns mit der Regierung. Die staatlichen Stellen setzen oft die Empfehlungen des Ombudsmanns um. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 7)

Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)

Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)

Justiz

Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig.

Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an.

Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10)

Die Regierung verabschiedete im Jahr 2011 eine Änderung der Rolle des Justizministers und des Richterrates, und ein Gremium für die Überwachung der Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz. Dem Minister ist nunmehr die Mitbestimmung bei der Nominierung von Richtern verwehrt. Die Errichtung eines neuen Hohen Verwaltungsgerichtes soll die oft umfangreichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Gerichtsfällen reduzieren. (Freedom House: Macedonia Nations in Transit 2012, Seite 2)

Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig.

Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht.

Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. (European Commisson:

Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)

Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger.

Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte.

Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.

Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat.

So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11)

Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)

Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert.

Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 6)

Polizei

Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)

Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)

Es konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)

Bei der Polizeireform gab es weitere Fortschritte durch Einführung des Gesetzes über Systematisierung, das zur Steigerung der Effizienz in der Polizeiarbeit beitragen soll. Weiters wurde ein leistungsabhängiges Aufstiegs- und Bewertungssystem eingeführt. Die Verfolgung bei Fällen von Polizeiübergriffen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit sind in der Praxis noch nicht effizient. Vorwürfe über Einschüchterung und Übergriffe durch die Polizei kommen weiterhin vor. 2010 wurden 238 Beschwerden über Polizeiübergriffe beim Ombudsmann überprüft. Gegen 29 Polizisten sind Strafverfahren eingeleitet worden. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 63 und 67)

Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)

Neben Untersuchungen von mutmaßlichen polizeilichen Übergriffen führt die PSU (sog. "Professional Standards Unit") alle internen Untersuchungen bei Korruptionsverdacht und anderen Formen polizeilichen Fehlverhaltens durch. Die PSU ist befugt, im Laufe der Untersuchung verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, kann aber keine disziplinären Maßnahmen durchführen.

Der Ombudsmann konnte einige Verbesserungen bei den internen Untersuchungen durch die PSU verzeichnen, trotzdem blieb die Straffreiheit ein Problem.

Internationale Organisationen und diplomatische Vertretungen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), überwachen weiterhin die polizeilichen Maßnahmen und stehen dem Innenministerium bei der Durchführung von Reformen beratend zur Seite. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seiten 2 und 3 )

Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)

Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 01.05.2007, Seite 14)

Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)

Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010 vom 14.10.2009, Seite 16)

Ethnische Minderheiten

Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002: 64,2 Prozent ethnische Mazedonier, 25,2 Prozent ethnische Albaner, 3,9 Prozent Türken, 2,6 Prozent Roma, 1,8 Prozent Serben, 0,8 Prozent Bosniaken, 0,5 Prozent Vlachen, 1,0 Prozent andere). Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommens vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleistet. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 haben sie sich erstmals an Präsidentschaftswahlen beteiligt.

Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheit in Staat und Verwaltung anlangt. Am 01.07.2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom Oktober 2012)

Im August 2008 wurde ein Sprachengesetz verabschiedet, das den Gebrauch des Albanischen regelt. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011)

In Mazedonien wurde die Volkszählung am 10.10.2011 abgebrochen. Trotz monatelanger Vorbereitungen war es der zuständigen Kommission nicht gelungen, die Gegensätze zwischen den Minderheiten zu überbrücken. (Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011)

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08.03.2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10)

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11)

Es gab einige Fortschritte im Bereich der Antidiskriminierungspolitik. Die neu gegründete Kommission zum Schutz vor Diskriminierung, deren administrative und finanzielle Kapazitäten noch gestärkt werden müssen, geht ethnischen und politischen Beschwerden nach. Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt weiterhin entscheidend für den fortdauernden interethnischen Dialog und Zusammenarbeit mit den Minderheiten. Mit Vertretern von Roma und türkischen Volksgruppen wurden Schritte unternommen um die Integration und die Förderung der Minderheiten zu gewährleisten. Allerdings bedarf es vermehrt qualifizierten und erfahrenen Beamten in der öffentlichen Verwaltung. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 64 und 65)

Die Beziehungen zwischen der mazedonischen Mehrheit und der albanischen Minderheit waren angespannt. Mehrere ethnische Zusammenstöße führten zu weiteren Konflikten zwischen den beiden größten Minderheitengruppen. Obwohl sich die Lage der ethnische Albaner seit 2001 verbessert hat, geht aus dem Jahresbericht des Ombudsmanns hervor, dass diese Minderheitengruppe weiterhin in Ministerien, im öffentlichen Dienst, bei den Sicherheitsbehörden und beim Militär unterrepräsentiert ist. Rund 25% der Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gehören einer ethnischen Minderheit an. In der Armee beträgt der Anteil der Minderheiten insgesamt 25% davon sind 18% ethnische Albaner.

Das Gesetz sieht in den Primär- und Sekundärschulen Unterricht in den Sprachen Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch vor. Um die Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund weiterhin zu erhöhen und deren Muttersprache zu fördern, ist der Besuch der Sekundarschule verpflichtend. Ethnische Türken beklagen die unzureichende Vertretung in staatlichen Behörden und die Nichtanerkennung der türkischen Sprache in den Medien und in den von mehrheitlich türkischen Minderheiten bewohnten Gemeinden. In vier mazedonischen Gemeinden wurde die türkische Sprache bereits als Amtssprache anerkannt. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 vom 01.04.2013, Seite 9)

Im Parlament gibt es einige Abgeordnete, die den Minderheiten angehören. 24 Parlamentsabgeordnete sind ethnische Albaner, vier ethnische Serben, zwei ethnische Walachen, zwei ethnische Türken, zwei Abgeordnete gehören der Volksgruppe der Roma an und drei Abgeordnete sind ethnische Bosniaken. Mitglieder von Minderheiten sind auch im Ministerrat vertreten. (U.S. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite

Nach der Ermordung von fünf Männern mazedonisch-slawischer Herkunft im April 2012, wurden in Skopje groß angelegte Razzien durchgeführt. Rund 20 Personen, bei denen es sich nach Angaben des Innenministeriums und der Polizei um Angehörige einer radikalisierten, islamistischen Bewegung handelt, wurden festgenommen.

Die mazedonische Staatsanwaltschaft erhob gegen fünf Personen Anklage wegen Terrorismus. Drei der Beschuldigten sind bereits in Haft und zwei von ihnen auf der Flucht. Seit Beginn 2012 traten häufig interethnische Spannungen zwischen der slawischen und der albanischen Bevölkerung auf. Das Verhältnis der beiden Bevölkerungsgruppen hat sich erheblich verschlechtert. (Konrad Adenauer Stiftung: Spannungen in Mazedonien vom 09.05.2012)

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 14)

Roma

Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderer Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma", der selbst Roma ist und gezielt als Vertreter der Interessen der Roma in der Regierung, obgleich ohne diesbezügliche Kompetenzen und mit begrenzten Budgetmitteln, ernannt wurde. Im 120-köpfigen Parlament sind Roma mit einem Vertreter der "Union der Roma aus Mazedonien"-Partei vertreten. Im Rahmen der "Roma-Dekade 2005-2015", einer gemeinsamen Programm mittel- und südosteuropäischer Staaten einschließlich der EJR Mazedonien zur besseren Integration der Roma, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Lage der Roma zu verbessern. Trotz genereller Sparmaßnahmen bzw. Budgetkürzungen blieben die für Roma-bezogene Projekte bestimmten Budgetmittel für 2012 gegenüber den Vorjahren ungekürzt. An einer Hochschule gibt es eine Sektion für die Roma-Sprache. In Mazedonien gibt es zwei TVund einen Radiosender, die in Roma-Sprache senden; außerdem gibt es vereinzelt Sendungen des staatlichen Rundfunks und Fernsehens in Roma-Sprache. Eine Verfolgung der Romaminderheit staatlicherseits (Polizei, andere Stellen) ist nicht feststellbar. (Auswärtiges Amt:

Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seiten 6, 9)

In Mazedonien sind Roma von allen Minderheiten am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt.

Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es nicht. Roma sind häufiger Opfer des Missbrauchs von Polizeigewalt und Mängeln der Justiz, aber auch der Benachteiligung bei Einstellungen öffentlicher oder privater Arbeitgeber und im Bildungswesen. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland, nicht zuletzt aufgrund ihres im Durchschnitt niedrigen Bildungsstandes, in besonderem Maße betroffen. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt ca. 78,5%, in der Gesamtbevölkerung 32%. Viele Roma (konkrete Zahlen sind nicht verfügbar) sind nicht registriert bzw. haben keine Personaldokumente und fallen dadurch aus dem, wenn auch in bescheidenem Rahmen, bestehenden sozialen Netz. Die Zahl der Roma wird auf ca. 50.000 - 150.000 Personen geschätzt (ca. 5 - 6% der Bevölkerung). (BAMF-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration vom 04.04.2011, Seite 4)

Für das Schuljahr 2011/2012 wurde das Projekt "Integration von Roma-Kindern in öffentlichen Schulen" ins Leben gerufen und die Vergabe von Stipendien für Roma-Studenten fortgesetzt. Die Erfordernisse für die Einschreibung von Roma-Schülern in öffentlichen Schulen wurden gesenkt und die Kontingente für Roma-Studenten erhöht. Im Jahr 2012 verabschiedete die Regierung die Genehmigung für den Bau einer Grundschule und einer Höheren Schule in der Gemeinde Shuto Orizari. (Republic of Macedonia: Update on the Measures and activities of the Government of the Republic of Macedonia against the occurrence of increased number of asylum applications in certain EU/Schengen member states vom 30.04.2012, Seite 4)

Die Umsetzung einer nationalen Strategie der Regierung beinhaltet die Finanzierung von Informationszentren um die Roma in der Bildung, der Beschäftigung, im Gesundheits- und Sozialwesen und bei der Entwicklung einer Infrastruktur zu unterstützen. Erhöhte staatliche Förderungen und Unterstützungen durch NGO¿s führten zu einem weiteren Anstieg der Schulbesuche von Roma-Kindern. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 9)

Albaner

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70%) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister MEHMETI, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung GRUEVSKI, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. (Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37)

Seit dem Ohrider Rahmenabkommen hat sich die Repräsentanz der Albaner und anderer Minderheiten in Regierung und Verwaltung deutlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 5)

Den Angehörigen der ethnischen Minderheiten, vor allem den albanischen, wurde nach dem Abkommen von Ohrid mehr Einfluss auf gesamtstaatlicher und lokaler Ebene zugesichert. In den Gebieten, in denen sie mehr als 20 Prozent der Bevölkerung ausmachen, bekamen sie mehr Rechte in der kommunalen Selbstverwaltung. (Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011)

Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1.884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei. (Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)

Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien werden auch ethnische Albaner als Polizeikräfte eingesetzt. Eine Verfolgung der albanischen Minderheit staatlicherseits (Polizei, andere Stellen) ist nicht feststellbar. Eine grundsätzlich geringere Schutzbereitschaft der Polizei ggü. der albanischen Volkszugehörigkeit ist ebenfalls nicht feststellbar. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 9)

Bosnische Moslems/Bosniaken

Laut der letzten Volkszählung im Jahr 2002 haben sich 17.018 Personen (0,84%) als Bosniaken deklariert. Die größte bosnische Gemeinde mit über 2.400 Personen befindet sich in Gorno Orizari-Veles. In mehreren Teilgemeinden von Skopje leben etwa 6.500 Bosniaken. Es gibt keine bekannten Fälle von Verfolgung oder Benachteiligung. (Bundesministerium für Inneres: Anfragebeantwortung des Polizeiattachés vom 29.10.2012)

So genannte "bosnische" Moslems (de facto stammen die meisten aus dem heute serbischen Sandschak von Novi Pazar und wurden von den ottomanischen Behörden hier nach der Besetzung des Sandschak durch Serbien im Jahre 1908 angesiedelt) werden in Mazedonien nicht diskriminiert; sie können in diesem Lande ebenso leben wie andere mazedonische Staatsangehörige. Die ethnischen Bosnier machen auch im Staatsdienst Karriere. Der stellvertretende. Außenminister der Regierung Buckovski war ein Angehöriger der bosnischen Volksgruppe, ursprünglich ein hochrangiger Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Innenministeriums.

Die soziale und wirtschaftliche Situation der Angehörigen der bosniakischen Minderheit ist nicht signifikant anders, als die der Mazedonier im Allgemeinen. (Gutächtliche Ausführung des Sachverständigen Prof. Mozes F. Heinschink in öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung vom 05.10.2004, Zahl 228.595/0 - VIII/22/02; zit.n. UBAS - Bescheid vom 17.01.2005)

Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08.03.2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10)

Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26.09.2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 01.01.2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen. (Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002)

Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.

Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt. Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurden, Kriegsverbrechen begangen zu haben. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 01.05.2007, Seite 14; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seiten 46 und 47)

Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).

Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsmann, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008)

Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. (Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006)

Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seiten 46 und 47)

Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (International Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird. (UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee:

Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant. Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008)

Im Juli 2011 billigte das Parlament eine neue Auslegung des Amnestiegesetzes von 2002, das Personen, die am bewaffneten Konflikt von 2001 beteiligt waren, Straffreiheit gewährte außer in Fällen, die der Rechtsprechung des ICTY unterlagen. Infolge dieses Beschlusses wies das Strafgericht Skopje im September auf Anweisung des Generalstaatsanwalts einen Fall von Entführung und Misshandlung durch die ethnisch albanische Nationale Befreiungsarmee (UÇK) ab. Das Gericht stellte es den Opfern frei, vor Zivilgerichten Entschädigungsforderungen geltend zu machen. Alle übrigen Verfahren gegen die UÇK-Führungsspitze wurden bis Ende Oktober 2011 eingestellt. (Amnesty International: Mazedonien Amnesty Report 2012)

Es gibt derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die UÇK in Mazedonien. (Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés vom 25.07.2012)

AKSh

AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.

Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla (UCPMB) .

Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh, sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.

Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.

Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. (Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007, Seiten 1-4)

Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.

Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 01.05.2007, Seiten 15 und 16)

Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.

Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" (Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet).

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. (Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10.02.2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 08.02.2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008)

In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten. (APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus)

Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert. (Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 46)

Amnestiegesetze für Wehrstraftaten

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08.03.2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10)

Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26.09.2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 01.01.2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen Artikel 2 leg. cit. normiert, dass das Gesetz ebenso auf Personen anzuwenden ist, die während der Dauer des Konfliktes der Einberufung nicht nachgekommen sind beziehungsweise eigenmächtig die Streitkräfte verlassen haben. (Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002)

Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25.07.2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25.07.2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. (UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004)

Zwar unterliegt die Entziehung des Wehrdienstes/Wehrdienstverweigerung (Stand: September 2009) noch immer der Strafbarkeit nach mazedonischem Recht; die Tatbestände wurden noch nicht reformiert bzw. den realen Verhältnissen angepasst, allerdings führt die mazedonische Justiz, aufgrund des Amnestiegesetzes und der Tatsache dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde, seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben. (Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09)

Der Wehrdienst wurde im Herbst 2005 abgeschafft. Die mazedonische Armee ist nunmehr ein Berufsheer. Die letzten Wehrpflichtigen haben die Armee Ende Oktober 2006 verlassen. Es gibt deshalb auch keinen Wehrersatzdienst mehr. Die meisten Soldaten sind zeitverpflichtete Armeeangehörige.

Das Militärstrafrecht, welches in früherer jugoslawischer Zeit galt, wurde schon kurz nach der Unabhängigkeit aufgehoben. Derzeit gibt es kein besonderes Militärstrafrecht. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seiten 15-16)

Grundversorgung:

2010 und 2011 ergab sich eine wirtschaftliche Erholung (1,8 und 3,0% Wirtschaftswachstum), doch wird für 2012 wiederum ein nur geringeres Wachstum erwartet. Die Arbeitslosenquote in Mazedonien ist außerordentlich hoch und stagniert bei 32 Prozent. Die Quote der unfreiwilligen Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20 bis 25 Prozent aus. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt circa 340 Euro im Monat. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Wirtschaft vom Oktober 2012)

Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung GRUEVSKI hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben.

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme.

Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19)

Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.

Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797/-XII /36/04)

Personen, die sozialen Schutz benötigen und nicht arbeiten können, haben Anrecht auf andauernde Sozialhilfe. Darunter fallen auch Personen mit mittlerer bis schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung. Der Unterstützungsbetrag für eine Einzelperson war 2010 rund 3.219 MKD (rund 52 Euro). Andauernde Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn das Einkommen aller Mitglieder der Familie nicht höher als 4.000 MKD (etwa 65 Euro) ist. Für das Gesuch um Sozialhilfe ist das Einreichen von Identitätskarte und Dokumenten nötig. Die Höhe der Unterstützung reicht oft nicht für minimale Lebenserhaltung wie Nahrung und Kleider, ganz zu schweigen von Rechnungen für Elektrizität, Heizung, und Wasser. Verletzliche und finanziell schlechtgestellte Personen können eine einmalige finanzielle Unterstützung der Gemeinden bekommen, die allerdings sehr gering ausfällt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23.08.2012, Seite 9)

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.

Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.

Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.

Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20)

Gesundheitswesen

Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.

Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)

Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt.

Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation.

In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an.

Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften.

Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weiteren Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre.

Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Soziahilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)

In einer 2009 durchgeführten Gesetzesreform des Gesundheitswesens wurde die Versicherung der Grundversorgung auf Arbeitslose, Obdachlose und ältere Menschen, welche vorher nicht versichert waren, ausgedehnt. Bereits vorher waren Angestellte, selbstständig Erwerbstätige, PensionsbezügerInnen, kurzzeitige Arbeitslose, Behinderte, SozialhilfebezügerInnen und weitere Gruppen versichert. 2011 wurde das Krankenversicherungsgesetz verändert und die automatische und kostenlose Krankenversicherung für Arbeitslose abgeschafft. Demnach sind Personen, welche ein geringes jährliches Einkommen bis zu 132.000 MKD (rund 2.165 Euro) aufweisen, auch ohne Nachweis ihrer Arbeitslosigkeit versichert. Arbeitslose mit höherem jährlichem Einkommen, welche nicht anders versichert sind, müssen einen abgestuften Krankenkassenbeitrag zahlen. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Fonds melden und sind gemäß Angaben des Krankenversicherungsfonds ab dem gleichen Tag versichert.

Die Krankenversicherung deckt nach dem Artikel 9 des Krankenversicherungsgesetzes Mazedoniens ein Grundpaket an Leistungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitation. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23.08.2012; Seiten 5, 6)

Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15%) und der Apotheken (Limit 30%) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))

Alle mazedonischen Staatsbürger haben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, insbesondere mit Erkrankungen. Während die Behandlungskosten getragen werden, kann dies für die Medikamente nicht bestätigt werden. Das Gesundheitsministerium prüft die Liste der Medikamente, die auf die sogenannte "positive Liste" gesetzt werden und von denen für einige die Kosten teilweise von der Versicherung übernommen werden können. (BAMF: ZIRF-Counselling Formular für Individualanfragen: Medizinische Versorgung vom 07.03.2012)

Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin.

Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft.

Das Grundleistungspaket des FZO umfasst im Einzelnen Folgendes:

a) in der Primärversorgung:

b) in der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung durch den Primärarzt):

c) in der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung):

Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss.

Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimittel maximal 20% der Kosten.

Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1 € pro Untersuchung.

Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 € im Monat.

Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 € pro Behandlung.

Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt:

Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)

Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6)

Der Zugang zum Sozialsystem, Bildungs- und Gesundheitswesen bzw. Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab.

Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist auch keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)

Freiwillig Zurückkehrende unterliegen keinem Verhör oder sonstigen repressiven Maßnahmen. (Auswärtiges Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten Behandlung von Rückkehrern aus Serbien und der EJR Mazedonien vom 06.08.2012)

Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Demnach kann einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden. Gem. Art. 38 wird die Dauer des Entzugs auf ein Jahr begrenzt. Über diesen Passentzug wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens durch eine Kommission des Innenministeriums entschieden. Weitere Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafen für Missbrauch der Visafreiheit gibt es nicht. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)

Echtheit von Dokumenten

Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.

Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in Mazedonien leicht erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22)

Zustellungen

Ladungen:

Nach der derzeitigen (2005 novellierten) Gesetzeslage muss das Gericht zunächst versuchen, Ladungen persönlich zustellen zu lassen. Wenn sich dies als unmöglich herausstellt, kann eine Ladung öffentlich kundgemacht werden, z. B. durch Anschlag auf dem Schwarzen Brett des Gerichtes und gilt durch diese Kundmachung als zugestellt. Früher mussten Ladungen unbedingt persönlich zugestellt werden. Dies war einer der Gründe für die lange Dauer von Gerichtsverfahren. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 2009)

Urteile

Die Zustellung eines Urteiles kann in Mazedonien nur dann rechtsgültig erfolgen, wenn sie dem Verurteilten persönlich zugestellt wird. Eine Zustellung z. B. an die Gattin des Verurteilten wäre nichtig, so als ob sie nicht erfolgt wäre. Auch in der Praxis werden Urteile in Mazedonien stets persönlich zugestellt und keineswegs Verwandten übergeben. Die Nichtigkeit der Zustellung an Verwandte ist in Mazedonien ganz allgemein bekannt. (Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006)

Zustellungen / Zustellungen in Abwesenheit an Dritte:

Die erste Zustellung von Klagen bzw. Anklageschriften muss der bestehenden Gesetzeslage zufolge unbedingt an den Beschuldigten persönlich durchgeführt werden. Bei Abwesenheit der Beschuldigten hat der Richter im Strafverfahren einen Ex-officio- Rechtsbeistand für den abwesenden Beschuldigten zu bestellen. Nur diesem Rechtsanwalt werden sodann alle Prozessakten (auch das Urteil) zugestellt. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 2009)

Quellen:

Amnesty International: Mazedonien Amnesty Report 2012

APA 31.08.2002; Geiselnahme in Mazedonien beendet

APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus

APA: Klarer Sieg für Regierungsparteien bei den Lokalwahlen vom 25.03.2013, Ethnisch-motivierte Proteste in Kicevo nach Lokalwahlen vom 27.03.2013

Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008

Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006

Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005

Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011

Auswärtiges Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten Behandlung von Rückkehrern aus Serbien und der EJR Mazedonien vom 06.08.2012

Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013

Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011

Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom Oktober 2012

Auswärtiges Amt: Wirtschaft Mazedonien vom Oktober 2012

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005,

BAMF- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration vom 04.04.2011

BAMF: ZIRF-Counselling Formular für Individualanfragen: Medizinische Versorgung vom 07.03.2012

Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011

Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés vom 25.7.2012

Bundesministerium für Inneres: Anfragebeantwortung des Polizeiattachés vom 29.10.2012

Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010 vom 14.10.2009

Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007

Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011

European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011

European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011

Freedom House: Macedonia Nations in Transit 2012

Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10.02.2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 08.02.2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008

Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08

(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)

Gutächtliche Ausführung des Sachverständigen Prof. Mozes F. Heinschink in öffentlicher

mündlicher Berufungsverhandlung vom 05.10.2004, Zahl 228.595/0 - VIII/22/02; zit.n. UBAS - Bescheid vom 17.01.2005

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011

Konrad Adenauer Stiftung: Spannungen in Mazedonien vom 09.05.2012

Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002

Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797/-XII/36/04

Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007

Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand

25.06. 2008

Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 2009

Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011

Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 01.05.2007

Republic of Macedonia: Update on the Measures and activities of the Government of the Republic of Macedonia against the occurrence of increased number of asylum applications in certain EU/Schengen member states vom 30.04.2012

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23.08.2012

Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet

UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee: Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant.

Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008

UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger

UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004

U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011

U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012

U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache, dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Mazedoniens sowie die in Vorlage gebrachten Dokumente, an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zur Einreise nach Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, der BF habe einen Sprachkurs des Niveaus "A2" besucht, ergibt sich aus der Vorlage der diesbezüglichen Bestätigungen und der in Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigten Sprachkenntnisse.

Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF, den in Vorlage gebrachten Schriftstücken und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der gesundheitliche Zustand und die festgestellte Arbeitsfähigkeit beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, der BF verfügt über zwei Arbeitsplatzzusagen, beruht auf der Vorlage der diesbezüglichen Dokumente in der mündlichen Verhandlung.

Die Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Auszug aus dem Strafregister). Die Verurteilung in Mazedonien beruht auf dem unbedenklichen, im Akt des BFA befindlichen Urteils.

Die festgestellte schulische Ausbildung des BF, dessen berufliche Tätigkeit als Taxifahrer und die fehlende Berufsausbildung beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Die Feststellung, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt und seine Kinder sowie Verwandte unbehelligt in Mazedonien aufhältig sind, beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Dabei gab dieser selbst an, dass seine Kinder wie auch seine Frau weiterhin in Mazedonien lebten.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei:

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der BF habe seine Fluchtgründe nicht umfassend darlegen können, ist entgegenzuhalten, dass diesem sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat. Abgesehen davon geht das Argument der unzureichenden Berücksichtigung des Individualvorbringens des BF nunmehr ins Leere, weil dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend erörtert wurde. Dem BF wurden ferner in seiner Einvernahme am 06.08.2014 sehr wohl die Länderfeststellungen zu Mazedonien vorgehalten, worauf er lediglich antwortete, er könne dem nicht zustimmen. Zudem wurden dem BF im Zuge der Verhandlung die Länderberichte zu Mazedonien ausgehändigt und ihm hiezu eine 14tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte, in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist. Deshalb konnten der belangten Behörde gegenständlich keine tiefergreifenden Fragen mehr gefordert werden und erwiesen sich ferner nicht als sachdienlich. Zudem wurde - wie bereits erwähnt - in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der BF sich umfassend ergänzend äußern konnte.

Wenn auch der Fluchtgeschichte des BF an sich die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen ist, so kann dieser keine aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen werden, spricht nämlich zum einem der unbehelligte Aufenthalt seiner Familie und die seit den Unruhen Ende der 80iger Jahre vergangene Zeit gegen eine Verfolgung in Mazedonien.

Was die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Mazedonien betrifft, ist anzumerken, dass der BF nicht darzulegen vermochte, inwiefern ihm im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien kein Schutz zuteilwerde, gab dieser nämlich selbst an, in Bezug auf die angebliche Rekrutierung als Mitglied für die "neue" UCK sich nicht an die staatlichen Sicherheitsbehörden gewandt zu haben. Da der BF keine Anzeige erstattet hat und somit gar keinen Schutz von staatlicher Seite erhalten konnte, ist das diesbezüglich unsubstantiierte Vorbringen des BF als reine Spekulation zu betrachten, welche vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen keinen systematischen Ausschluss bzw. keine Unfähigkeit des Schutzes in Bezug auf den BF aufzuzeigen vermag.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am XXXX dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Wenn in der hierauf eingebrachten Stellungnahme die Aktualität der Länderberichte moniert wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in seinem Vorbringen nicht in der Lage war, diesen substantiiert entgegenzutreten. Die bloße Behauptung, Mazedonien sei als antidemokratischer Staat zu betrachten, prorussisch und unterliege starken faschistischen Tendenzen, vermag nicht zu überzeugen, weil diesbezüglich keine weiteren Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden. Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, offiziellen Berichten dürfe überhaupt kein Glauben geschenkt werden, weil - wie bereits erwähnt - die Länderfeststellungen nicht einer Quelle sondern - zwecks Objektivierung - zahlreichen, zuverlässigen Quellen entstammen.

Auch der Vorwurf, es sei nicht richtig, dass der BF 20 Mal von Anhängern der AKSH aufgesucht worden sei, erscheint haltlos, weil der BF dem in der mündlichen Verhandlung nichts entgegengesetzt und das Verhandlungsprotokoll auch unterschrieben hat.

Zur weiteren Kritik, die Verhandlung sei zu kurz bemessen worden und der BF habe nicht alles vorbringen können, ist zu sagen, dass der BF ausdrücklich hervorhob, alles dargelegt zu haben. Die zu klärenden Thematiken wurden erschöpfend behandelt und ergibt sich im Zusammenhalt mit der aktuellsten Stellungnahme des RV ein klares Bild der Dinge.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 22.09.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 30.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der BF brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einerseits vor, in den 1980iger Jahren an Demonstrationen für mehr Rechte der albanischen Bevölkerung teilgenommen zu haben und andererseits etwa 20 Mal von angeblichen Mitgliedern "internen Polizei" aufgesucht worden zu sein, um wieder für diese zu arbeiten.

Selbst bei völliger Wahrunterstellung der vom BF gemachten Angaben fehlt es einer allfälligen Gefährdung an Aktualität und widerspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Familie des BF nach wie vor unbehelligt in Mazedonien leben kann. Zudem ist die AKSH laut Länderberichten in Mazedonien eine verbotene Organisation, was weiters gegen eine Verfolgungsgefahr spricht, zumal eine Tätigkeit für diese Partei unter Strafe gestellt ist. Auch der gegen den BF wegen Souveränitätsgefährdung verhängte, 8jährige Strafe ist keine staatliche Willkür zu entnehmen. Zum einen sieht dieses Urteil in seiner Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit einer Berufung gegen den Obersten Gerichtshof vor, zum anderen ist etwa auch in Österreich für das vergleichbare Verbrechen "Hochverrat" eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vorgesehen. Da der BF schließlich tatsächlich aktiv für die UCK tätig war, erscheint die Verurteilung im Übrigen nicht unplausibel.

Was die massive Anwerbung des BF für die AKSH betrifft, handelte es sich jedoch um Verfolgung durch Privatpersonen, die weder von einer staatlichen Behörde ausgeht noch dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist oder von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde, weil wie bereits gesagt, die AKSH in Mazedonien verboten ist. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Bemühen, den BF für eine Mitarbeit innerhalb dieser Institution zu bewegen.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Mazedonien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzunwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder Willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Mazedonien nicht.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und wie die Arbeitsplatzzusagen auch darlegen, arbeitswilligen Mann im Alter von 57 Jahren, bei dem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich durch Gelegenheitsarbeiten oder - neuerlich durch die Tätigkeit als Taxilenker - seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und kann im Falle der Bedürftigkeit auf Hilfsleistungen staatlicher Einrichtungen sowie lokal tätiger NGO¿s zurückgreifen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.3.3. Zusammengefasst würde dem BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt Il. (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

7. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

8. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

9. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

10. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

11. und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

12. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

13. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

14. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

15. der Grad der Integration,

16. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

17. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

18. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

19. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

20. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

• die Bindungen zum Heimatstaat,

• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Mazedonien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der BF kann gegenwärtig jedenfalls auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von mehr als 7 Jahren zurückblicken und gestaltete sich sein bisheriger Aufenthalt bis dato strafrechtlich unauffällig.

Der BF ging zwar bis dato keiner geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nach, verfügt aber über zwei Arbeitsplatzzusagen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist dem BF der gezeigte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, daher jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens ist weiters davon auszugehen, dass sich der BF innerhalb kurzer Zeit um eine Vollbeschäftigung bemühen wird, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, zumal im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsdauer auch davon ausgegangen werden kann, dass er die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (vgl. AGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Der BF hat dem Bundesasylamt bereits ein Deutschzertifikat des Niveaus "A2" vorgelegt und die diesbezüglichen Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung dargetan.

Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern einen einzigen Antrages, entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Unter Heranziehung der oben von EGMR und VfGH herausgearbeiteten Abwägungskriterien war wegen des gerade noch Überwiegens der für das Privat- und Familienleben in Österreich sprechenden Argumente auf Seiten der BF gegenüber einer Ausweisung in der Herkunftsstaat die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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