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G302 2106638-1•BVwG G302 2106638-1
G302 2106638-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2015
Ehe, Einkommen, gemeinsamer Haushalt, Notstandshilfe
G302 2106638-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX gegen den Bescheid der regionalen
Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices GZ.:
XXXX vom 26.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. iVm. § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 23.01.2015 wurde dem Antrag von XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) auf Gewährung der Notstandshilfe vom 28.12.2014 mangels Notlage keine Folge gegeben.
Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass das anrechenbare Einkommen des Gatten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF kein Einkommen hätte und seit 2 Jahren von XXXX (gemeint ihr Ehegatte) getrennt leben würde. XXXX würde im Ausland leben und arbeiten. Die BF würde allein in XXXX mit ihrer Tochter leben. Sie hätte von XXXX keine finanzielle Unterstützung, da sie im Privatleben getrennt seien. Daher seien die Rückforderung und auch die Einstellung der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt, da die BF überhaupt kein Einkommen erhalten würde. Sie sei ständig auf Arbeitssuche, erschwert durch ihre begrenzten Arbeitszeiten. Die BF beantragte die Aufhebung des Bescheides.
3. Mit Bescheid des AMS vom 26.03.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF, ihre Tochter und ihr Gatte mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, gemeldet seien. Diesen Wohnsitz hätte die BF auch in den Anträgen angeführt. Die BF sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens niederschriftlich befragt worden. Dabei hätte die BF erklärt, dass die BF in einer Genossenschaftsmietwohnung, die auf ihren Gatten laufe, weil er österreichischer Staatsbürger sei, mit ihrer Tochter wohne. Ihr Gatte arbeite in der Schweiz und komme nur ab und zu nach XXXX. In dieser Zeit wohne er bei der BF und ihrer Tochter. Ihr Gatte zahle die Wohnung (ca. € 800 monatlich), sie brauche ihm nichts zu geben. Die Wohnung habe ca. 70 m² und 2 Zimmer. Ihre Tochter schlafe mit der BF im Schlafzimmer. Wenn ihr Gatte hier sei, schlafe er auf der Couch, alle anderen Räume würden gemeinsam benutzt werden. Sie hätten dann ein "Familienleben", d.h. sie würden gemeinsam essen, der Gatte der BF verbringe die Freizeit mit ihrer Tochter. Wenn ihr Gatte in XXXX sei, kaufe er die Lebensmittel. Die Scheidung würde erst spruchreif werden, wenn die BF eine Wohnung gefunden habe und auf eigenen Beinen stehen könne, d.h. sie müsse eine Arbeit gefunden haben. Eine Unterhaltsklage gegen ihren Gatten habe die BF bis jetzt nicht unternommen, weil er die Wohnung und alles für ihre Tochter (gesetzlicher Unterhalt und Kleidung, Schuhe, etc.) kaufe. Sie bekomme keinen monatlichen Unterhalt von ihrem Gatten, jedoch Haushaltsgeld (EUR 200 - 300 monatlich per Überweisung). Die BF wäre mit der Entscheidung ihres Gatten im Ausland zu arbeiten nicht einverstanden gewesen und wäre dies der Grund gewesen, dass ihre Ehe schlechter geworden wäre. Sie hätten gestritten und die BF wäre verletzt. In XXXX habe ihr Gatte keine andere Wohnung. Wenn er im Ausland arbeite, wohne er dort. Am Privatleben ihres Gatten sei die BF nicht mehr interessiert.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens könne aufgrund der niederschriftlichen Aussagen abgeleitet werden, dass sich der gemeinsame Haushalt mit ihrem Gatten nicht aufgelöst habe. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (zeitweiligen Arbeitsmöglichkeit ihres Gatten in der Schweiz) werde der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Auch wenn die BF das Verhältnis mit ihrem Gatten als sehr konfliktreich darstelle, unterstütze der Gatte die BF nach wie vor finanziell (Haushaltsgeld), zahle die Wohnung zur Gänze, sodass der BF keine Mietkosten entstehen, kaufe während seiner Anwesenheit die Lebensmittel, unterstütze ihre gemeinsame Tochter über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehend und wohne, wenn er nicht im Ausland lebe, in der gemeinsamen Wohnung. Ihr Gatte trage somit einen wesentlichen Teil der Wohn- und Lebenshaltungskosten und hätte die BF ihre Lebenshaltungskosten dadurch erheblich gesenkt. Die dargestellte Situation sei zweifelsfrei eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es wäre daher das Nettoeinkommen ihres Gatten auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Darüber hinaus stellte das AMS die Berechnungen in tabellarischer Form übersichtlich dar.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 09.04.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 28.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF beantragte am 28.12.2014 beim AMS Notstandshilfe. Der Gatte der BF ist erwerbstätig, arbeitet in der Schweiz und kommt nur ab und zu nach XXXX.
Die BF, deren Tochter und deren Gatte sind mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaftsmietwohnung, die auf den Gatten der BF läuft. Der Gatte kommt für die Wohnungskosten (ca. EUR 800 monatlich) auf. Die BF braucht ihm nichts zu geben. Die Wohnung hat ca. 70 m² und 2 Zimmer. Die BF und ihre Tochter schlafen gemeinsam im Schlafzimmer. Wenn der Gatte in XXXX ist, schläft er auf der Couch, alle anderen Räume werden gemeinsam benutzt. In XXXX hat ihr Gatte keine andere Wohnung.
Der Gatte kommt neben der alleinigen Begleichung der Wohnkosten für den Unterhalt der Tochter auf und überweist Haushaltsgeld in der Höhe von ca. 200 bis 300 Euro.
Wenn der Gatte in Österreich ist, kauft dieser die Lebensmittel ein und es wird gemeinsam gegessen. Der Gatte der BF verbringt auch die Freizeit mit deren Tochter. Die Beziehung der BF zu deren Gatten ist angespannt, da diese nicht mit der Arbeit im Ausland einverstanden ist. Die Scheidung würde aber erst spruchreif werden, wenn die BF eine Wohnung gefunden hätte und auf eigenen Beinen stehen könne.
Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens ergibt sich für Dezember 2014 folgende Einkommensanrechnung:
Nettoeinkommen des Gatten ...................................
........................................... EUR 4.964,25
abzüglich Werbungskostenpauschale
............................................................................
abzüglich Freigrenze für Gatten
............................................................................
abzüglich Freigrenze für Tochter XXXX
................................................................ -
EUR 271,00
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
..................................................... EUR 4.085,25
gerundet
...............................................................................................................
EUR 4.058,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
.............................................................. EUR
133,41
täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung
................................................. EUR 25,83
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
................................................ EUR 0,00
Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens ergibt sich für Jänner 2015
folgende Einkommensanrechnung:
Nettoeinkommen des Gatten (01.12.2014 - 13.12.2014) ohne Spesen
.............. EUR 2.394,05
plus Arbeitslosengeld (14.12.2014 -31.12.2014)
........................................................+ EUR 881,82
abzüglich Werbungskostenpauschale
..............................................................................
abzüglich Freigrenze für Gatten
............................................................................
abzüglich Freigrenze für Tochter XXXX
................................................................ -
EUR 275,50
ergibt monatlich anzurechnenden Betrag von
..................................................... EUR 2.361,60
gerundet
...............................................................................................................
EUR 2.362,00
ergibt täglich anzurechnenden Betrag von
................................................................ EUR
77,65
täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung
................................................. EUR 25,83
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung
................................................ EUR 0,00
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Notlage liegt nach Abs. 3 vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Nach § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 Abschnitt B lit. a AlVG ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.
Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt im § 2 Abs. 1 fest, dass Notlage vorliegt, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist, ergibt sich aus § 5 leg. cit.
Nach § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Die Höhe der Freigrenzen ergibt sich aus den Absätzen 2 bis 6 in Verbindung mit § 7 leg. cit.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem AVG grundsätzlich vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Ehegatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (VwGH 07.08.2002, Zl. 2002/08/0010).
Durch eine vorübergehende Abwesenheit (zB. Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst (zB "Pendlerehe", vgl VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0184). Weder § 36 Abs. 2 AlVG noch § 2 Abs 2 NH-VO definieren einen genauen Zeitfaktor für vorübergehende Abwesenheit. Wesentlich wird bei der Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes sein, ob der abwesende Partner weiterhin auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg., § 36 Rz 681).
Wie das AMS schon zutreffend ausführt, unterstützt der Gatte der BF diese nach wie vor finanziell (Haushaltsgeld), zahlt die Wohnung zur Gänze, sodass der BF keine Mietkosten entstehen, kauft während seiner Anwesenheit die Lebensmittel, unterstützt die gemeinsame Tochter über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehend und wohnt, wenn er nicht im Ausland lebt, in der gemeinsamen Wohnung. Der Gatte der BF trägt somit einen wesentlichen Teil der Wohn- und Lebenshaltungskosten und hat dadurch die Lebenshaltungskosten der BF erheblich gesenkt. Die dargestellte Situation ist zweifelsfrei eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es war daher das Nettoeinkommen ihres Gatten auf die Notstandshilfe anzurechnen. Aus dieser Anrechnung ergibt sich, dass keine Notlage im Sinne des AlVG vorliegt.
Die Richtigkeit der Einkommensberechnungen wurde von der BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),
BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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