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W217 2003717-1•BVwG W217 2003717-1
W217 2003717-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W217 2003717-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 11.06.2012, VSNR XXXX, Mitgliedzahl XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 11.06.2012, zugestellt am 13.06.2012, VSNR XXXX, Mitgliedszahl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG 1972 ein nachzuzahlender Beitrag zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 20.608,00 für das Jahr 2010 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG 1972 die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat als Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Als Monatseinkünfte würden bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates zählen. Wenn sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehöre, gemäß § 10 Abs. 2 NVG 1972 einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) bediene und diese durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 erbracht werde, so könne die versicherte Person nur 75 % des hierfür von ihr bezahlten Betrages exkl. Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Der Beschwerdeführer, öffentlicher Notar, bediene sich der "XXXX GmbH" für organisatorische und administrative Angelegenheiten. An dieser genannten GmbH sei er über die "XXXX Privatstiftung" mittelbar beteiligt. Im Beitragsjahr 2010 habe die "XXXX GmbH" Fremdleistungen in der Höhe von € 791.600,00 verrechnet; somit seien zur Berechnung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 25 % der Fremdleistungen, daher € 197.900,00, hinzuzurechnen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.07.2012 innerhalb offener Frist den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch. § 10 Abs. 2 NVG sei nicht anwendbar, da zwar Fremdleistungen gemäß § 2 Z 19 NVG in Anspruch genommen würden, welche aber nicht durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG erbracht würden. Ebenso würden diese Fremdleistungen nicht durch ein Unternehmen mit Beteiligung des Beschwerdeführers und/oder naher Angehöriger im Sinne des = gemäß § 25 BAO erbracht werden. § 25 BAO enthalte eine taxative Aufzählung der nahen Angehörigen, in welcher eine Privatstiftung, deren Stifter bzw. deren Begünstigte nicht enthalten seien. Da die "XXXX Privatstiftung" kein naher Angehöriger im Sinne des § 25 BAO sei und der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten einer Privatstiftung rechtlich auch nicht "mittelbar" an der "XXXX GmbH" beteiligt sei, sei § 10 Abs. 2 NVG nicht anwendbar.
3. Mit Stellungnahme vom 06.08.2012 führte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates aus, dass den Erläuterungen zur 13. Novelle zum NVG 1972 zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber mit der Einschränkung der Beitragsgrundlagenänderung auf Grund von Fremdleistungen, die von Unternehmen erbracht würden, welche in einem bestimmten Naheverhältnis zum jeweiligen Notar/ zur jeweiligen Notarpartnerschaft stehen würden, der Verlagerung von Gewinnen in solche Unternehmen und der damit verbundenen Minderung der Beitragsgrundlagen nach dem NVG 1972 entgegenwirken habe wollen. Es könne nicht Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmungen sein, dass es nur im Falle der Beteiligung eines Notares entweder am Vermögen oder am Gewinn des Unternehmens, dessen Fremdleistungen er sich bediene, die Einschränkung der auf Grund solcher Fremdleistungen eintretenden Minderung der Beitragsgrundlage eintreten solle, nicht aber für den Fall, dass die Beteiligung sowohl am Vermögen als auch am Gewinn bestehe. Eine solche Interpretation des Gesetzeswillens wiederspreche zudem dem Gleichheitsgrundsatz und sei somit verfassungswidrig.
Zum Begriff "naher Angehöriger" des § 5 Abs. 2a NVG 1972 führte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates aus, dass die Beziehungen "Stifter zur Stiftung" und "Begünstigte zur Stiftung" zwar nicht von der Aufzählung des § 25 BAO explizit umfasst seien, § 5 Abs. 2a NVG 1972 jedoch von nahen Angehörigen "im Sinne des" § 25 BAO spreche und somit die sinngemäße Anwendung des § 25 BAO und damit die Anwendung der im Steuerecht zur Angehörigenjudikatur entwickelten Grundsätze, zulasse. Diesen Grundsätzen entsprechend würden nicht nur die in § 25 BAO aufgezählten, sondern auch alle in den EStR 2000, Rz 1129, genannten Personen, somit auch Privatstiftungen und Stifter bzw. Begünstigte, als "nahe Angehörige" gelten. Die in der EStR 2000, RZ 1129, enthaltene Aufzählung "naher Angehöriger" sei durchwegs mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegt und habe dieser in seinem Erkenntnis vom 28.11.2002, Zl. 2002/13/0045, eine Privatstiftung als nahe Angehörige beurteilt. Die "XXXX Privatstiftung" sei daher als "nahe Angehörige" im Sinne des § 25 BAO zu qualifizieren und (wohl gemeint: die "XXXX GmbH") gemäß § 10 Abs. 2 NVG 1972 als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 anzusehen.
Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, dass § 121a Abs. 2 BAO zwischen Angehörigen (§ 25 BAO) und anderen Personen unterscheide, führte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates weiters aus, dass § 121a Abs. 2 BAO in seiner lit a) und lit d) einerseits einen Tatbestand für Angehörige (§ 25 BAO) und andererseits einen für andere Personen regle. Da der Begriff "andere Personen" negativ von den Angehörigen (§ 25 BAO) abgegrenzt sei und somit alle Personen umfasse, die nicht Angehörige nach § 25 BAO seien, ergebe sich zwingend, dass von diesen beiden Tatbestände alle natürlichen und juristische Personen umfasst seien, also auch Privatstiftungen. Der Angehörigen-Begriff des § 121a Abs. 2 BAO unterscheide sich von dem des § 5 Abs. 2a NVG 1972 dahingehend, dass § 121a Abs. 2 BAO von "Angehörigen (§ 25)" spreche, § 5 Abs. 2a NVG 1972 hingegen von "nahen Angehörigen (im Sinne des § 25 BAO)". Dies bedeute, dass die lit. a) des § 121a Abs. 2 BAO auf die Angehörigen abstelle, die im § 25 BAO genannt seien, also die Angehörigen gemäß § 25 BAO, während § 5 Abs. 2a NVG 1972 mit der Wortfolge "Angehörige (im Sinne des § 25 BAO)" über den § 25 BAO hinaus auch alle natürlichen und juristischen Personen erfasse, die aufgrund der Angehörigen-Judikatur des VwGH als "nahe Angehörige" zu gelten hätten. Somit könnten auch Privatstiftungen "nahe Angehörige" gemäß § 5 Abs. 2a NVG 1972 sein, obwohl sie als solche von § 121a Abs 2 lit. a) BAO nicht erfasst seien. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Bestimmung des § 121a Abs 2 BAO lediglich den Zweck habe, im Zusammenhang mit der Befreiung von der Anzeigepflicht unterschiedliche Betragsgrenzen für die in § 25 BAO genannten Angehörigen einerseits und die anderen Personen, die aber - wie vorstehend dargestellt - zum Kreis der Angehörigen gemäß § 5 Abs. 2a NVG 1972 gehören könnten, andererseits festzulegen.
Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass gerade im Sozialversicherungsgesetz der Begriff "Angehörige" jedenfalls im Zweifel nur natürliche Personen meinen könne, nicht aber juristische Personen, da doch nur Erstere in den Genuss von Leistungen der Sozialversicherung kommen würden, so übersehe er, dass es im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen des NVG 1972 nicht darum gehe, eine juristische Person der Pflichtversicherung zu unterwerfen, sondern lediglich darum, die Verringerung der Beitragsgrundlagen mittels Verlagerung von Gewinn in Betriebsgesellschaften u.ä. dadurch zu vermeiden, dass die Ausgaben für von solchen Gesellschaften erbrachten Fremdleistungen nur zu 75 % abzugsfähig seien.
Die "XXXX GmbH" sei deshalb als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 anzusehen, weil die an ihr zu 100 % beteiligte "XXXX Privatstiftung" als nahe Angehörige (im Sinne des § 25 BAO) die diesbezüglich Voraussetzung des § 5 Abs. 2a NVG 1972 erfüllt und es darüber hinaus den Sinn und Zweck der Bestimmungen des NVG 1972 in Zusammenhang mit der Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdleistungen widersprechen würde und überdies verfassungsrechtlich bedenklich wäre, wenn Gesellschaften, der Gesellschafter zu den § 25 BAO aufgezählten Angehörigen zählen würden, als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG 1972 angesehen würden, dies aber für Privatstiftungen und deren Organe, bei denen wirtschaftlich betrachtet der Interessengegensatz genauso eingeschränkt sei, nicht gelten sollte.
4. Mit Schreiben vom 16.10.2012, Zl. A11-A5932d45/2012-7, legte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates eine (vorläufige) Stellungnahme der XXXX Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH vom 16.04.2012 zur Frage, ob eine GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Privatstiftung eines Notars sei, als Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG angesehen werden könne, dem Amt der XXXX Landesregierung vor.
In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass § 5 Abs. 2a NVG 1972 von nahen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO spreche und würde somit die sinngemäße Anwendung des § 25 BAO und damit die im Steuerrecht zur Angehörigenjudikatur entwickelten Grundsätze zulassen. Als "nahe Angehörige" würden daher nicht nur die in § 25 BAO aufgezählten Personen sondern auch die in der EStR 2000, RZ 1129, angeführten, darunter auch Privatstiftungen und Stifter bzw. Begünstigter, gelten.
5. Zum Vorlagebericht der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2012 erneut Stellung und führte ergänzend zu seinem Einspruch aus, dass sich aus den "Erläuternden Bemerkungen zur 13. NVG-Novelle" nichts entnehmen ließe, wodurch der Rechtsstandpunkt der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariats untermauert werden könnte.
Am10.03.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. W217 2003717-1/2E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 9, 10 , 14 und 65a des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), BGBl. 66/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet ab.
7. Mit Erkenntnis vom 23.03.2015, Zl. Ro 2015/08/0004-3, hob der VwGH das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
8. Mit Schriftsatz vom 11.06.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er - nachdem er am 15.05.2015 einen Wiederaufnahmebescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erhalten habe, welcher inhaltlich seiner Argumentation und dem Erkenntnis des VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2015/08/0004-3, entspreche - seine Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 11.06.2012 betreffend das Beitragsjahr 2010 zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 65 Abs. 1 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) bestimmt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe gilt, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, welcher eine Senatsentscheidung in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei vorsieht, nicht anzuwenden ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu Spruchpunkt A)
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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