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W207 2003363-1•BVwG W207 2003363-1
W207 2003363-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2015
Erschwerungsgrund, Nachtschwerarbeit
W207 2003363-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , sowie 2.) der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.12.2012, Zl.: VA/ED-B-0010/2012, betreffend Feststellung erschwerender Arbeitsbedingungen nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerden wird festgestellt, dass XXXX
aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX im Rahmen der von ihm verrichteten Nachtschichten nicht den erschwerenden Arbeitsbedingungen des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG unterliegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
XXXX (in der Folge als beschwerdeführender Dienstnehmer bezeichnet) ist Dienstnehmer der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Gesellschaft bezeichnet) und als Schichttechniker beschäftigt; er ist auch in Nachtschichten tätig. Er stellte mit Schreiben vom 25.01.2012, bei der belangten Behörde, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse NÖGKK, eingelangt am 27.01.2012, folgenden Antrag iSd Art. VII Abs. 5 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), mittels Bescheid festzustellen, dass sein Arbeitsplatz unter das Nachtschwerarbeitsgesetz fällt:
"Seit 2008 sind fünf Kollegen und ich bei der Firma XXXX , als Schichttechniker beschäftigt. Unsere Tätigkeit beinhaltet hauptsächlich die Überwachung einer Steuerungsanlage mittels Bildschirmgeräten. Es sind dabei auch ständig Eingriffe über die Steuerungsanlage notwendig. Die Tätigkeit wird auch im Schichtbetrieb durchgeführt. Ich stelle daher den Antrag, mittels Bescheid festzustellen, dass unser Arbeitsplatz unter das Nachtschwerarbeitsgesetz fällt."
Diesem Antrag beigelegt ist eine Funktionsbeschreibung bezüglich der "Stellenbezeichnung: Schichttechniker". Aus dieser Funktionsbeschreibung gehen der Zweck der Arbeitsstelle als Schichttechniker, die Zuständigkeiten sowie die Kompetenzen und Befugnisse grundsätzlich hervor. Dieser Funktionsbeschreibung lassen sich jedoch keine näheren Aufschlüsse über die konkrete Art und Dauer der Tätigkeiten, die der beschwerdeführende Dienstnehmer im Rahmen seiner Arbeit an einem Bildschirmgerät im Hinblick auf die Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verrichten hat, entnehmen.
Nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren in Form der Versendung von Erhebungsbögen und einer Anfrage an das zuständige Arbeitsinspektorat stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.12.2012, VA/ED-B-0010/2012, unter Spruchpunkt I. fest, dass der beschwerdeführende Dienstnehmer aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft in den Monaten Oktober 2008 bis Dezember 2008, Jänner 2009 bis März 2009, Mai 2009, Juii 2009, Oktober 2009 bis Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010, Mai 2010 bis Juni 2010, August 2010 bis September 2010, November 2010 bis Dezember 2010, November 2011 bis Dezember 2011 und Februar 2012 nicht den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 1 iVm Artikel XI Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.
Unter Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde hingegen fest, dass der beschwerdeführende Dienstnehmer aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft in den Monaten April 2009, Juni 2009, August 2009 bis September 2009, Februar 2010, April 2010, Juli 2010, Oktober 2010, Jänner 2011 bis Oktober 2011 Jänner 2012 sowie März 2012 bis August 2012 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z 7 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) unterlag.
Die belangte Behörde tätigte in diesem Bescheid folgende, hier auszugsweise (in anonymisierter Form) wiedergegebene begründende Ausführungen:
"Mit Schreiben vom 6.2.2012 ersuchte die Kasse die S. - Gesellschaft m. b.H. um Beantwortung eines entsprechenden Erhebungsbogens. Das Unternehmen bestätigte am 13.2.2012, dass Herr H. als Schichttechniker beschäftigt ist und seine Tätigkeit hauptsächlich in der Überwachung einer Steuerungsanlage mittels Bildschirmgeräten liegt. Der Genannte überwacht pro Schicht ungefähr vier bis fünf Stunden die Steuerungsanlage mittels Bildschirmgeräten. Die Arbeitsaufgaben des Herrn H. wurden vom Unternehmen im Detail wie folgt beschrieben: "Kontrolle der Anlage; Eingreifen bei Störungen der Anlage, bei Störungsmeidung prüfen und quittieren; Eingabe von Daten um Mitternacht; Schalthandlung bei Produktzugang"
Die S. - Gesellschaft m.b.H.. führte des Weiteren aus, dass Herr H. als Schichttechniker im Dreischichtbetrieb agiert. Der Schichtbetrieb setzt sich aus folgenden Schichten zusammen:
Montag bis Freitag:
Frühschicht von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Spätschicht von 14.00 Uhr bis 22,00 Uhr
Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Samstag bis Sonntag:
Tagschicht von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Nachtschicht von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Nach Angaben des Unternehmens ist Herr H. aufgrund eines Grundplanes (zwei Frühschichten, zwei Spätschichten, zwei Nachtschichten) mit einer Turnusdauer von 5 Wochen in allen Schichten tätig. Er erreicht aber nicht in jedem Monat die erforderliche Anzahl von Nachtschichten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes.
Die Kasse konfrontierte Herrn H. mit Schreiben vom 27.3.2012 mit den Angaben der S. - Gesellschaft m.b.H. vom 13.2.2012. Der Genannte negierte die Eingabe des Unternehmens demnach er ungefähr vier bis fünf Stunden pro Schicht die Steuerungsanlage mittels Bildschirmgeräten überwacht. Er führte dazu aus, dass es sich um "überwiegende Bildschirmarbeit" handelt und die vom Unternehmen angeführten Tätigkeiten (Kontrolle der Anlage; Eingreifen bei Störungen der Anlage, bei Störungsmeldung prüfen und quittieren; Eingabe von Daten um Mitternacht; Schalthandlung bei Produktzugang) allesamt am Bildschirm erfolgen.
Des Weiteren gab er bekannt, dass er im Fünfschichtbetrieb arbeitet, bestätigte die vom Unternehmen angeführten Schichtarbeitszeiten und führte hinsichtlich der Anzahl der von ihm geleisteten Nachtschichten pro Monat Nachstehendes aus: "Es ist richtig, das nicht in jedem Monat 6 Nachtschichten geleistet werden. Da es in den Kriterien für NSCHG aber gestaffelte Durchrechnungszeiträume gibt, würden wir in NSCHG fallen.[sic]"
Herr H. legte der Kasse im Zuge der Beantwortung des Erhebungsbogens vom 27.3.2012 Schichtpläne der Monate März 2009 bis Dezember 2012 vor. Mit Schreiben vom 14.6.2012 ersuchte die Kasse die S. - Gesellschaft m.b.H. anhand dieser Schichtpläne die Anzahl der von Herrn H. in den einzelnen Monaten geleisteten Nachtschichten (22.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr) mitzuteilen. Darüber hinaus wurde das Unternehmen gebeten für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 ebenfalls die Anzahl der vom Genannten geleisteten Nachtschichten bekanntzugeben.
Mit Schreiben vom 17.9.2012 übermittelte die S. - Gesellschaft m. b.H. eine Aufstellung der Anzahl der von Herrn H. tatsächlich geleisteten Nachtschichten im Zeitraum Oktober 2008 bis August 2012. In diesem Zusammenhang wies das Unternehmen darauf hin, dass die Tätigkeit des Genannten - nämlich vorwiegend die Kontrolle der Steuerungsanlage über Bildschirm - nicht den Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes unterliegt.
..........
Aufgrund der von Herrn H. am 13.2.2012 getätigten Angaben wurde die S. - Gesellschaft m.b.H. am 20.9.2012 nochmals zu der Tätigkeit von Herrn H. eingehend befragt. Am 24.9.2012 gab das Unternehmen bekannt, dass es sich bei der S. - Gesellschaft m.b.H. in S. um ein Tanklager der X handelt. Mit der von Herrn H. zu überwachenden Steuerungsanlage wird die Einlagerung, Lagerung und Auslagerung der Produkte gesteuert. Die für die Überwachung der Steuerungsaniage erforderlichen Bildschirmgeräte befinden sich in einer Messwarte. Dem in dieser Warte tätigen Herrn H. obliegt es, Schieber und Pumpen sowie Produktstände bei der Einlagerung mittels neun Monitoren zu beobachten und zu kontrollieren. Vorrangige Aufgabe des Genannten ist es, die für den Betrieb notwendigen Soll- und Grenzwerte hinsichtlich Druck, Dichte, Temperatur und Menge mit Hilfe der Bildschirme zu überwachen, wobei auch nicht sichtbare Bildschirmseiten durch einfache Tastatureingaben aufgerufen werden müssen. Das Über- bzw. Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte wird mit einem optischen und akustischen Signal sowie einer Störmeldezeile angezeigt, welches von Herrn H. mit einer Quittier-Taste zu bestätigen ist. Danach erfolgt entweder mit entsprechenden durch Herrn H. durchgeführten Eingaben auf der Tastatur die erforderliche Korrektur von voreingestellten Soll- und Grenzwerten oder es ist ferner ein persönliches Tätigwerden vor Ort durch Kollegen von Herrn H. erforderlich. Sofern die Störungen vor Ort zu beheben sind, verbleibt Herr H. in der Messwarte und führt weiterhin sämtliche Bildschirmaufgaben durch. Neben den automatisch durch optische und akustische Signale angezeigten Grenzwertüberschreitungen bzw. - unterschreitungen hat Herr H. bei Änderung von Grenzwerten auch vor Auslösung der automatisch erfolgenden Signale Korrekturen durch Eingaben auf der Tastatur zu setzen. Ein Fehlverhalten von Herrn H. würde eine Produktvermischung und im schlimmsten Fall keine Auslieferung der Produkte zur Folge haben.
Pro Nachtschicht verbringt Herr H. - laut Einschätzung des Unternehmens - ungefähr eine Stunde mit der Eingabe, Abrufung und der Verarbeitung der Daten an den Bildschirmgeräten. Laut Angaben der S. - Gesellschaft m.b.H. werden alle Störfälle - auch jene, die nicht automatisch durch Signale angezeigt werden - in einem Speicher im Leitsystem registriert. Es liegen pro Nachtschicht etwa sechs registrierte Störfälle vor.
Um Mitternacht hat Herr H. darüber hinaus ungefähr eine Stunde lang die Daten der Tagesinventur einzugeben. Neben den vorstehend geschilderten Obliegenheiten sind von Herrn H. weiters die Telefonanlage zu bedienen sowie Labortätigkeiten und Tätigkeiten der Betriebsfeuerwehr durchzuführen. Diese Arbeiten nehmen ungefähr zwei Stunden pro Nachtschicht ein. Herr H. hat keine Rundgänge durchzuführen.
Gemäß Artikel VII Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes wurde das zuständige Arbeitsinspektorat um eine Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 3.12.2012 führte das Arbeitsinspektorat St. Pölten Folgendes aus:
‚Betreffend ihrer Anfrage zwecks Prüfung des Vorliegens von Schwerarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBi. Nr. 354/1981, des Herrn H. wird mitgeteilt, dass die Daten der Arbeitsinspektion grundsätzlich betriebsbezogen und nicht personenbezogen erhoben werden.
Welche Tätigkeit H. im Betrieb S. - Gesellschaft m.b.H. konkret ausgeübt hat, kann daher durch das Arbeitsinspektorat nicht beurteilt werden. Die in den Fragebögen beantworteten Fragen wurden nach Ansicht des Arbeitsinspektorates - soweit von uns aus endgültig beurteilbar - wahrheitsgemäß beantwortet. [sic]'
Soweit der Sachverhalt. Rechtlich war die gegenständliche Angelegenheit wie folgt zu beurteilen:
......"
Nach Wiedergabe der entscheidungserheblichen rechtlichen Bestimmungen tätigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgende rechtliche Ausführungen:
"Im vorliegenden Fall war neben der Frage, ob Herr H. den Bestimmungen des Artikels VlI Abs. 2 Z 7 NSchG unterliegt, abzuklären, ob er - im Hinblick auf die Durchrechnung gemäß Artikel XI Abs. 6 NSchG - die Voraussetzung des Vorliegens von Nachtschwerarbeitsmonaten im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt.
Laut Artikel XI Abs. 6 liegt ein Nachtschwerarbeitsmonat vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversicherter Dienstnehmer Nachtschwerarbeit an 6 Arbeitstagen in einem Monat, an 12 Arbeitstagen in einem Monat inklusive dem Vormonat, an 18 Arbeitstagen in einem Monat inklusive den zwei Vormonaten und bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum über 3 Monate an 36 Arbeitstagen in einem Monat inklusive den fünf Vormonaten Nachtschwerarbeit leistet.
Laut der Aufstellung der Dienstgeberin leistete Herr H. in den Monaten Oktober 2008 bis Dezember 2008, Jänner 2009 bis März 2009, Mai 2009, Juli 2009, Oktober 2009 bis Dezember 2009, Jänner 2010, März 2010, Mai 2010 bis Juni 2010, August 2010 bis September 2010, November 2010 bis Dezember 2010, November 2011 bis Dezember 2011 und Februar 2012 weniger als die geforderten sechs Nacht-Arbeitstage.
Auch im Durchrechnungszeitraum von zwei, drei und sechs Monaten wird die im Artikel XI Abs. 6 NSchG festgelegte Anzahl der Nacht-Arbeitstage nicht erreicht. So ist z.B. im Monat Oktober 2008 an keinem Tag Nachtarbeit geleistet worden und es liegen keine vorangegangenen Monate vor. Im Dezember 2009 wurde an 5 Tagen Nachtarbeit geleistet, in Durchrechnung mit dem vorangegangenen Monat ergibt dies 10 (statt 12) Nacht- Arbeitstage, in Durchrechnung mit zwei vorangegangenen Monaten 10 (statt 18) Nacht- Arbeitstage und die Durchrechnung mit fünf vorangegangenen Monaten ergibt dies 30 (statt 36) Nacht-Arbeitstage. Auf diese Weise wurde die Aufstellung der Dienstgeberin durch die Kasse hinsichtlich dem Vorliegen von Nachtschwerarbeitsmonaten kontrolliert und es ergab sich hieraus, dass Herr H. für die im Punkt l des Bescheidspruches angeführten Monate nicht als Nachtschwerarbeiter gemäß Artikel VlI Abs. 1 ¡Vm Artikel XI Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) zu qualifizieren ist.
In den in Spruchpunkt II des Bescheides angeführten Monaten erreichte Herr H. - auch im Hinblick auf die vorhin angeführte Durchrechnung - die gemäß Artikel XI Abs. 6 NSchG geforderte Anzahl an Nacht-Arbeitstagen. Da für diese Monate außer Streit steht, dass die festgestellten Tätigkeiten als Nachtarbeit einzustufen sind, hatte die Kasse sohin zu überprüfen, ob Herr H. wegen seiner Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen auch Schwerarbeit im Sinne des Artikels VII Abs. 2 Z 7 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) leistete.
Artikel VII Abs. 2 Z 7 NSchG fordert für die Annahme von Schwerarbeit zunächst (Nacht)Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird weder von Herrn H. noch von seiner Dienstgeberin bestritten.
Weiters muss die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" - somit in qualitativer Hinsicht - und die "Arbeitszeit an diesem Gerät" - also in quantitativer Hinsicht - für die gesamte Tätigkeit bestimmend sein. In qualitativer Hinsicht ist - in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung - die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen. Dies bedeutet, dass es sich dabei einerseits um korrekte Reaktionen auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits um eine aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes handelt. Eine reine Kontrolltätigkeit, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann nicht als "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" definiert werden. Darüber hinaus muss die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - um als erschwerende Tätigkeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes zu gelten - für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein. (VwGH-Erkenntnis vom 7.8.2002, ZI. 99/08/0101).
Im vorliegenden Fall liegt der Hauptzweck der Tätigkeit von Herrn H. in der Kontrolle von Schieber und Pumpen einer Steuerungsanlage sowie von Produktständen bei der Einlagerung mittels neun Monitoren sowie in der Behebung von Störfällen mit Hilfe von Eingaben über die Tastatur. Dabei werden Daten eingegeben, abgerufen und bearbeitet. Der Umstand, dass mehrere Monitore zu beobachten und weitere Bildschirmseiten aufzurufen sind sowie dass nur bestimmte Grenzwertüberschreitungen bzw. -unterschreitungen akustisch und optisch angezeigt werden, lässt für die Kasse den Schluss zu, dass für die Tätigkeit eine besondere Konzentration erforderlich ist. Nach Ansicht der Kasse liegen im gegenständlichen Fall keine reinen Kontrolltätigkeiten vor, sondern besteht der Zweck der Tätigkeit darin, die für den klaglosen Betrieb notwendigen Soll- und Grenzwerte zu kontrollieren um dann regulierend eingreifen zu können. Nicht außer Acht zu lassen ist auch die geforderte Schnelligkeit, die Verantwortung sowie die drohenden Konsequenzen bei Fehlreaktionen von Herrn H.
In quantitativer Hinsicht ("Arbeitszeit am Gerät") reichen gelegentliche Bildschirmtätigkeiten für die Gesamttätigkeit nicht aus. Erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegen aber auch dann noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird, weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als bestimmend für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann. (VwGH-Erkenntnis vom 7.8.2002, ZI. 99/08/0101)
Im gegenständlichen Fall übersteigt die zeitliche Beanspruchung durch Bildschirmarbeit dieses Ausmaß, wenn Herr XXXX in einer neun- bzw. zwölfstündigen Schicht - abgesehen von einem zweistündigen Zeitfenster, in welchem er sonstige Tätigkeiten (Bedienung der Telefonanlage, Labortätigkeiten, Tätigkeiten der Betriebsfeuerwehr) durchführt - sämtliche Arbeitsvorgänge mit Hilfe des Bildschirms und der Eingabetastatur abwickelt. Nach Rechtsansicht der Kasse besteht demnach kein Zweifel daran, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät für die Gesamttätigkeit und den Arbeitsablauf von Herrn H. bestimmend ist.
Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Kasse daher fest, dass Herr H. in den in Punkt II des Bescheidsspruches angeführten Monaten als Nachtschwerarbeiter gemäß Artikel VII Abs. 2 Z 7 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) zu deklarieren ist.
In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse NÖGKK vom 07.12.2012 erhob der beschwerdeführende Dienstnehmer, damals vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden der beschwerdeführenden Gesellschaft, mit Schriftsatz vom 14.12.2012 fristgerecht Berufung an das damals noch zuständige Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in der er ausführte, bei den gewerteten Monaten von März 2009 bis August 2012 seien Arbeitsunterbrechungen aufgrund Urlaub, Krankenstand oder sonstigen Schichtverhinderungen nicht gewertet worden. Er stelle den Antrag, die Erhebung der geleisteten Nachtschichten noch einmal durchzuführen.
Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse NÖGKK vom 07.12.2012 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Anwaltsschriftsatz vom 20.12.2012 ebenfalls fristgerecht Berufung an das damals noch zuständige Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. In dieser Berufung wurde zunächst auf das von der belangten Behörde zitierte Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 03.12.2012 verwiesen, welches ausgeführt habe, dass die Daten der Arbeitsinspektion grundsätzlich betriebsbezogen und nicht personenbezogen erhoben würden und dass nicht beurteilt werden könne, welche Tätigkeit der beschwerdeführende Dienstnehmer konkret ausführe. In Anbetracht dieses Schreibens hätten von der belangten Behörde schon grundsätzlich keine abschließenden Feststellungen getroffen werden können. Die Feststellungen der belangten Behörde würden somit einzig und alleine auf den ausgefüllten Fragebögen beruhen. Ohne eine detaillierte Überprüfung der konkreten Tätigkeit des beschwerdeführenden Dienstnehmers bei der beschwerdeführerenden Gesellschaft vor Ort sei der ergangene Bescheid in der gegenständlichen Form jedenfalls mehr als unsubstantiiert anzusehen und sei ein objektives Verfahren sohin gar nicht möglich gewesen. In der Sache selbst sei betreffend Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde außer Streit zu stellen, dass die Tätigkeiten des beschwerdeführenden Dienstnehmers in den genannten Monaten als Nachtarbeit einzustufen seien. Anders als im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II ausgeführt, handle es sich jedoch nicht auch um Schwerarbeit. Die belangte Behörde würde in ihrem Bescheid zweimal das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0101, zitieren. Die belangte Behörde gehe von der fälschlichen Annahme aus, dass der gegenständliche Fall mit dem dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall zu vergleichen sei. Da dies unzutreffend sei, könne auch nicht in gleicher Weise entschieden werden. Fest stehe, dass der beschwerdeführende Dienstnehmer während seiner Tätigkeit nicht andauernd nicht sichtbare Bildschirmseiten aufzurufen habe, er keine Rundgänge durchzuführen habe und sich auch sonst nicht außerhalb seines Tätigkeitsortes aufhalten müsse. Weiters habe er auch andere Tätigkeiten an der Telefonanlage, im Labor sowie im Zusammenhang mit der Betriebsfeuerwehr zu verrichten. Schon aus diesen Gründen könne die Arbeit mit den Bildschirmgeräten für die Gesamttätigkeit und den Arbeitsablauf nicht bestimmend sein. Weiters handle es sich bei allen Tätigkeiten des beschwerdeführenden Dienstnehmers nicht um komplexe Verknüpfung von verschiedenen Tätigkeiten, er habe keine Rundgänge bzw. damit verbundene Reparaturen durchzuführen und müsse nicht ununterbrochen einen Bildschirm beobachten, der allenfalls mit einer Videokamera verbunden wäre. Ein übergroßes Maß an Konzentration sei nicht notwendig. Der beschwerdeführende Dienstnehmer sei des Weiteren keiner größeren Stresssituation ausgesetzt und er sei während der Nachtarbeit auch nicht Alleinverantwortlicher. Extreme Lärmbelästigung liege nicht vor. Von all dem hätte sich die belangte Behörde jederzeit vor Ort ein Bild machen können. Nachdem all diese Argumente, welche für eine Einstufung als Schwerarbeit sprechen würden, nicht vorliegen würden, der beschwerdeführende Dienstnehmer nur gelegentlich Bildschirmarbeiten zu tätigen habe und diese Arbeit mit dem Bildschirmgerät für die Gesamttätigkeit und den Arbeitsablauf nicht bestimmend sei, werde der Antrag gestellt, den Bescheid der belangten Behörde in Punkt II zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Die bei der belangten Behörde eingebrachten Berufungen wurden von der belangten Behörde am 09.01.2013 dem damals zuständigen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt.
Die Berufungen wurden den weiteren Verfahrensparteien vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Februar 2013 jeweils zur Kenntnisnahme übermittelt und Gelegenheit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Eine Stellungnahme des beschwerdeführenden Dienstnehmers erfolgte nicht. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte mit Begleitschreiben vom 22.02.2013 eine Aufstellung der tatsächlich geleisteten Nachtschichten des beschwerdeführenden Dienstnehmers für den Zeitraum Oktober 2008 bis August 2012 vor, beinhaltend auch Nachtschichten, die wegen Krankenstandes/Urlaubes nicht geleistet werden konnten, nicht aber Nachtschichten, die aufgrund von Schichttausch, Schulungen, etc. nicht geleistet wurden.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Die eingebrachten Berufungen gelten nunmehr als Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.04.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Parteien des Verfahrens durch. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (R=Richter; BF1 (auch:
Herr H.)=beschwerdeführender Dienstnehmer; BFV1=Rechtsvertreter des
beschwerdeführenden Dienstnehmers; BF2=Rechtsvertreter der
beschwerdeführenden Gesellschaft; Z=Zeuge; die Niederschrift ist in
anonymisierter Form wiedergegeben):
"Auf die Verlesung der Aktenteile wird verzichtet. Der Richter erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Der Richter weist darauf hin, dass beiden beschwerdeführenden Parteien von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (der belangten Behörde) im verwaltungsbehördlichen Verfahren Fragebögen zur konkreten Tätigkeit von Herrn H., die er im Rahmen seiner Nachtschichten verrichtet, übermittelt wurden, die von beiden beschwerdeführenden Parteien mehr oder weniger vollständig und ausführlich ausgefüllt wurden. Der Richter erläutert, dass insofern der Sachverhalt teilweise bereits als ermittelt anzusehen ist, dass sich im Detail allerdings noch einige entscheidungswesentliche Fragen ergeben, was der Grund für die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist.
Der Richter führt aus, dass auf Grundlage der bisherigen - bisher unbestritten gebliebenen - Ermittlungsergebnisse davon auszugehen ist, dass es sich bei der Tätigkeit des beschwerdeführenden Dienstnehmers um Nachtarbeit iSd Art. VII Abs. 1 NSchG und weiters um eine Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG handelt. Nicht ausreichend geklärt ist bisher allerdings, ob es sich bei der Tätigkeit des beschwerdeführenden Dienstnehmers dem Grunde nach um Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG handelt.
Beginn der Befragung. Befragt wird zunächst BF1.
R: Herr H., zunächst einleitend eine Frage zur einwandfreien Klärung des Verfahrensgegenstandes: Ist Ihr verfahrenseinleitender Antrag vom 25.01.2012 auf die grundsätzliche Feststellung der erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. VII Abs. 1 und 2 Nachtschwerarbeitsgesetz gerichtet oder auch darauf, dass, falls in Ihrem Fall bei der Verrichtung von Nachtarbeit vom Wesen der Tätigkeit nach auch Nachtschwerarbeit vorliegen sollte, die konkreten Nachtschwerarbeitsmonate ab Oktober 2008 (bis einschließlich dieses Jahr) festgestellt werden (durch die dann die Nachtschwerarbeit rechtlich auch zu einer solchen wird)?
BF1: Es ist die grundsätzliche Beurteilung und Feststellung, ob Nachtschwerarbeit vorliegt. Für den Fall, dass Nachtschwerarbeit im Grunde nach vorliegt, möchte ich auch die konkreten Nachtschwerarbeitsmonate festgestellt haben.
R: Von wann bis wann dauern Ihre Nachtschichten üblicherweise? Unterscheiden sich die Schichtarbeitszeiten unter der Woche und am Wochenende?
BF1: Montag bis Freitag dauert die Nachtschicht von 22:00 bis 07:00 Uhr und Samstag und Sonntag von 19:00 bis 07:00 Uhr.
R: Es handelt sich also um Nachtschichten von jeweils 9 Stunden (unter der Woche) bzw. 12 Stunden (am Wochenende)?
BF1: Das ist korrekt.
R: Wie viele Bildschirme haben Sie zu überwachen bzw. an wie vielen Bildschirmen haben Sie konkret zu arbeiten.
BF1: Es sind 8 Bildschirme die das Prozessleitsystem überwachen und 2 Bildschirme, auf denen Office Anwendungen durchgeführt werden.
BF1 legt ein Foto des Arbeitsplatzes vor, das als Beilage A zum Akt genommen wird.
R: Wie werden Sie auf Ihrem Arbeitsplatz von Normabweichungen informiert bzw. gewarnt? Durch visuelle oder akustische Signale?
BF1: Beides. Es kommt ein akustisches Signal und auch optische in Form von Alarmmeldungen.
R: Wie sehen die visuellen Warnsignale konkret aus? Sind diese beispielsweise so leuchtend oder grell, dass sie zwingend wahrnehmbar sind, dass man also gleichsam auch aus dem Augenwinkel darauf aufmerksam werden muss?
BF1: Es wird farblich nach Priorität unterschieden. Es gibt grüne, orange und rote Lichter. Orange und rote Signale wird man mit Sicherheit deutlich wahrnehmen. Gleichzeitig werden die optischen Signale von akustischen Signalen begleitet.
R: Würden Sie die Signale auch bemerken, wenn Sie die Bildschirme gerade nicht im Auge haben?
BF1: Wenn es sich um akustische Signale handelt, ja.
R: Gibt es immer akustische Signale?
BF1: Bei Alarm, ja.
R: Wenn es nicht Alarm gibt, gibt es da nur optische Signale?
BF1: Entweder es gibt einen Alarmzustand oder nicht. Es kann aber auch sein, dass man Unregelmäßigkeiten am System bemerkt. Diesen muss man dann auch nachgehen.
R: Wie bemerken Sie solche Unregelmäßigkeiten?
BF1: Man sitzt vor dem Bildschirm und kann aus dem Augenwinkel ein Signal wahrnehmen, es kann sich zum Beispiel um einen Pfeil handeln, der eine Tankbewegung signalisiert.
R: Sind diese Signale deutlich wahrnehmbar?
BF1: Deutlich nein, man muss sie nicht sehen aber man kann sie sehen.
R: Können auftretende Störungen durch Dateneingabe von Ihrem Bildschirmarbeitsplatz behoben werden? Und wenn ja, alle?
BF1: Ich kann die Störung quittieren. Sie können teilweise über Tastatur oder über die Maus behoben werden.
R: Wie werden sie sonst behoben?
BF1: Es gibt ein Außenpersonal, das verständigt wird und sich die Störung ansieht.
R: Wie wird das Außenpersonal verständigt?
BF1: Mittels Funkgerät, mittels Werksfunk.
R: Wer verständigt?
BF1: Das ist meine Aufgabe.
R: Wie viele Stunden Ihrer Nachtschicht arbeiten Sie konkret vor dem Bildschirm (den Bildschirmen)? Anders formuliert, wie viele Stunden sitzen Sie während Ihrer Nachtschicht durchschnittlich tatsächlich vor dem Bildschirm?
BF1: Bei einer 9-Stundenschicht sitze ich 7 oder 8 Stunden vor dem Bildschirm, weil es meine Haupttätigkeit ist, mich in dieser Bildschirmwarte zu befinden.
R: Was machen Sie, wenn Sie nicht vor dem Bildschirm sitzen, was sind da Ihre konkreten Aufgaben?
BF1: Ich habe die Möglichkeit, dass ich kurze Rundgänge durchführe, dann muss aber ein anderer Kollege die Messwarte besetzen.
R: Was machen Sie, wenn Sie keine Rundgänge durchführen?
BF1: Dann halte ich mich in der Messwarte auf.
R: Wie viel Zeit nimmt es während Ihrer Nachtschichten bei Ihrer Bildschirmarbeit in Anspruch, wenn Sie bei Störungen der Anlage aktiv mit der Tastatur durch Eingaben eingreifen müssen, wenn Sie also mit der Tastatur voreingestellte Parameter verändern und korrigieren müssen? Anders gefragt, wie viel Zeit, wie viele Stunden verbringen Sie durchschnittlich mit der Dateneingabe, der Datenabrufung und der Datenbearbeitung, also mit dem aktiven Betätigen der Tastatur, also mit dem Tippen auf der Tastatur tatsächlich?
BF1: Ich habe meine Tätigkeiten zusammengefasst. Es umfasst administrative Tätigkeiten, die Behebung von Störungen an Messgeräten und Tätigkeiten, die ein aktives Eingreifen in die Prozesse verlangen. Ich muss auch aktiv eingreifen, wenn ein Produktenwechsel bei der Pipeline durchzuführen ist.
R: Was kann man sich unter administrativen Tätigkeiten vorstellen?
BF1: Man hat bei Dienstantritt die Anlagenkontrolle im Leitsystem durchzuführen, man schaut auf die wichtigsten Bilder und ob Unregelmäßigkeiten vorliegen. Man muss Verbrauchswerte vom Heizöl in Listen eingeben, es muss eine Mitternachtsabrechnung gemacht werden, dabei sind diverse Ausdrucke, Korrekturen und Berechnungen durchzuführen. Man muss täglich seine E-Mails checken. Es wird auch ein digitales Schichtbuch geführt.
R: Wenn Sie das alles zusammenrechnen, auf wie viele Stunden kommen Sie tatsächlich?
BF1: Da es nicht immer gleich ist, ist der Durchschnitt bei Störfällen und administrativen Tätigkeiten ca. dreieinhalb Stunden ohne Produktenwechsel.
R: Worauf gründen Sie diese Zeiteinschätzung konkret?
BF1: Das sind Durchschnittswerte. Es gibt Störungen, die sind leichter zu beheben und es gibt Störungen, die sind komplexer. Es handelt sich um Erfahrungswerte.
R: Wird dieses aktive Bearbeiten von Daten mit der Tastatur durchgängig, also ununterbrochen ausgeübt oder mit Unterbrechungen "immer wieder"?
BF1: Es wird unterbrochen ausgeübt.
R: Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hat Ihnen am 27.03.2012 einen Fragebogen über Ihre konkrete Tätigkeit während Ihrer Nachtschichten zur Beantwortung übermittelt. Warum haben Sie in diesem Fragebogen vom 27.03.2012 die Frage 10 "Wie viele Minuten bzw. Stunden pro Nachtschicht dauert die Dateneingabe?" unausgefüllt gelassen bzw. nicht erkennbar ausgefüllt?
BF1: Vielleicht habe ich nicht gewusst, was mit Dateneingabe genau gemeint war. Die Frage war vielleicht schwierig zu verstehen.
R: Sie haben in diesem Fragebogen vom 27.03.2012 die Frage 11 "Verwenden Sie die Bildschirmgeräte überwiegend zur Beobachtung der Steuerungsanlage bzw. zur Beobachtung von Arbeitsabläufen ohne, dass ständig Daten eingegeben, verarbeitet oder abgerufen werden müssen?" mit "Ja" beantwortet. Ist diese Antwort zutreffend?
BF1: Diese Frage habe ich damals falsch verstanden.
R: Inwiefern haben Sie die Frage falsch verstanden?
BF1: Ich weiß es nicht mehr. Ich bin im Nachhinein draufgekommen, dass ich die falsche Antwort gegeben habe.
R: Um welche Daten handelt es sich konkret, die Sie zu bearbeiten haben? Was tun Sie da inhaltlich?
BF1: Es ist eine Anlagenkontrolle durchzuführen, das heißt es ist notwendig das Aufschalten diverser Unterbilder, die Kontrolle und Korrektur diverser Parameter und die Kontrolle und Korrektur von Schieber- und Amaturstellungen. Es gibt ein Prozessleitsystem, wo die gesamte Brandmeldeanlage des Systems dargestellt ist. Diese gilt es zu kontrollieren. Die Eingabe vom Ölverbrauch bzw. den Zählerstand bzw. die Dauer der Betriebsstunden der Heizanlage, die Mitternachtsabrechnung muss durchgeführt werden, es muss ein Vergleich der Auslieferungsdichten gemacht werden und bei Abweichungen muss dies bei Hand korrigiert werden. Die ganzen Anmeldungen und das Öffnen von Programmen, E-Mails checken und das digitale Schichtbuch. Das wären die administrativen Tätigkeiten.
R: Wie lange dauert die Mitternachtsabrechnung?
BF1: Ca. eine Stunde.
R: Findet die Mitternachtsabrechnung von 24:00 bis 01:00 Uhr statt?
BF1: Ja. Es ist so zu sagen der Tagesabschluss.
R: Was kann passieren, wenn Sie Fehler machen, wenn Sie Warnungen übersehen oder nicht darauf reagieren?
BF1: Dadurch, dass wir ein Seveso 2 Betrieb sind und mit hochgefährlichen Produkten arbeiten, kann viel passieren. Es kann zu Produktvermischungen und zu Explosionen kommen.
R: Wollen Sie noch etwas ergänzen?
BF1: Es gibt noch eine Sache. Es gibt eine Tankwagenabfüllstation, die in der Zeit von 05:00 bis 21:00 Uhr von einem Mitarbeiter besetzt wird. Von 21:00 bis 05:00 Uhr in der Früh muss diese Station von der Nachtschicht mitbearbeitet werden. Alarme, die von dieser Station kommen, sind auch zu beachten und zu bearbeiten.
BFV1: Wir würden gerne die möglichen Störfälle präzisieren, von der Anzahl her und der zeitlichen Bearbeitungsdauer.
BF1: Die Palette der Störfälle ist sehr weitläufig. Es kann sein, dass Störungen am Prozessleitsystem auftreten, es können Druckabfälle und Druckanstiege, Durchflussüberschreitungen und Unterschreitungen vorkommen, sowie unplausible Tankbewegungen. Es gibt Alarme, die einfach abzuarbeiten sind, weil man sie kennt und es gibt Alarme, die komplexer sind. Sie beinhalten nicht nur ein Schaden-Quittieren und das Verändern von Parametern, sondern darüber hinaus auch eventuell das Aufrufen von Trendfenstern. Damit man den Fehler genauer analysieren kann.
R: Wie häufig kommen solche nicht alltägliche Alarme vor und wie lange dauert deren Behebung?
BF1: Es ist schwierig anzugeben. Wenn ich einen Alarm habe, den ich schon kenne, ist das einfacher. Wenn ich einen Alarm habe, der nur alle zwei Jahre einmal vorkommt, ist das komplexer. Ich kann es nicht genau angeben.
BFV1: Wir haben versucht es zu kategorisieren. Bei dem Fragebogen (vom 27.03.2012) hat Herr H. angegeben, dass die Bandbreite der Störfälle sehr groß ist (Frage 9: ca. 5-30). Wir haben versucht einen Durchschnittswert für die obere und untere Bandbreite anzugeben. Wenn es sich um wenige Störfälle, also am unteren Ende von der Skala von 5 handelt, dann sind durch Dateneingaben und die Kommunikation mit dem Bildschirm eine halbe Stunde aufzuwenden um die Störfälle zu beheben. Wenn sich die Anzahl der Störfälle am oberen Ende der Skala bewegt (30), kann das bis zu zwei Stunden dauern. Rein nur die Kommunikation mit dem Bildschirm (Dateneingaben, Korrekturen von Parametern). Im Durchschnitt ist davon auszugehen, dass pro Nachtschicht ungefähr eine Stunde für derartige Bearbeitungen von Störfällen an Dateneingaben notwendig sind.
R: Ausgehend davon, dass die aktive Bearbeitung bzw. Korrektur von Störfällen durchschnittlich eine Stunde in Anspruch nimmt und die Mitternachtsinventur auch eine Stunde in Anspruch nimmt, welche aktive Tätigkeiten auf der Tastatur haben Sie darüber hinaus auszuführen?
BFV1: Ich würde gerne bei den administrativen Tätigkeiten bleiben. Das geht über die eine Stunde Mitternachtsabrechnung hinaus. Herr H. kann die Tätigkeiten detailliert angeben. Er ist zu einer Einschätzung gekommen, dass diese Tätigkeiten insgesamt ca. zweieinhalb Stunden pro Nachtschicht in Anspruch nehmen.
R: Ist hier jetzt die eine Stunde der Mitternachtsabrechnung inkludiert?
BFV: Ja. Dann gibt es noch den Bereich mit dem Produktenwechsel.
BF1: Es gibt auch den Fall, dass in der Nacht Produktenwechsel in der Pipeline notwendig sind. Definierte Produkte in der Pipeline müssen anhand der Dichte getrennt und in entsprechende gesonderte Tanks gebracht werden, damit man die Produktenreinheit gewährleistet. Von der Vorbereitung bis zur Beendigung des Produktenwechsels dauert dies durchschnittlich eineinhalb Stunden.
R: Findet dieser Produktenwechsel bei jeder Nachtschicht statt?
BF1: Nein. Es kann sein, dass man in der Nacht 2 Produktenwechsel hat und es kann sein, dass man 10 Nächte gar keinen hat. Seit Beginn dieses Jahres hatten wir insgesamt 12 Produktenwechsel in der Nacht.
R: Das heißt Ihren Angaben zu Folge käme man, wenn man das Bisherige zusammenrechnet, auf einen Durchschnittswert von 5 Stunden aktiver Kommunikation auf der Tastatur mit dem Bildschirm?
BF1: Das ist schwierig zu sagen, weil der Produktenwechsel ja nicht in jeder Nachtschicht auftritt.
R: Gibt es sonst noch Tätigkeiten, die Sie in zeitlicher Hinsicht bewerten würden?
BFV1: Die vorrausschauende Fehleranalyse. Es geht nicht um Störfälle an sich, sondern dass Herr H. erkennt, dass sich Störfälle anbahnen und er diese verhindern soll.
BF1: Wenn ich im Augenwinkel sehe, dass etwas unregelmäßig ist, kann ich es im Vorhinein verhindern.
R: Wie würden Sie das zeitlich durchschnittlich bewerten?
BF1: Es fällt in die angegeben Durchschnittsstunde unter Störfälle hinein.
BFV1: Ich würde gerne noch zur konkreten Verantwortung des Herrn H. kommen, weil Herr H. alleine arbeitet. Und da es 8 Bildschirme sind, die Herr H. im Auge zu behalten hat, würde ich ihn diesbezüglich gerne befragen.
BF1: Es ist so, in meiner Tätigkeit bin ich in Abwesenheit des Lagerleiters verantwortlich für das Tanklager. Ich bin dazu befugt und ausgebildet, die Tätigkeiten in der Messwarte durchzuführen, das heißt ich bin alleine. Im Normalfall kommt es nicht vor, dass der Lagerleiter auch anwesend ist.
R: Zu den 8 Bildschirmen, die Sie im Auge behalten sollen. Schildern Sie mir die konkrete Belastung.
BF1: Wenn ich auf zwei Bildschirme zwei Störfälle gleichzeitig habe, wird es problematisch.
BFV1: Ist es möglich, die Störfälle zu priorisieren?
BF1: Ich muss die Entscheidung treffen, welchen Störfall ich vordringlich behandle.
BFV1: Damit ist eine erhöhte Konzentration und Aufmerksamkeit erforderlich?
BF1: Richtig.
Die Befragung von BF 1 wird beendet. Befragt wird nunmehr der informierte Vertreter von BF2.
R: Zunächst einleitend an Sie die Frage: Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im von ihr ausgefüllten Fragebogen vom 06.02.2012 unter den Fragen 2.) und 10.) angegeben, dass der beschwerdeführende Dienstnehmer 4 - 5 Stunden pro Schicht die Steuerungsanlage mittels Bildschirmgeräten überwacht bzw. dass er ca. 4 Stunden pro Nachtschicht vor bzw. mit dem Bildschirm arbeitet. Was macht er aber während der anderen Stunden (also ca. 4 - 7 Stunden konkret, was hat er da für Aufgaben?
BF2: Generell ist es richtig, was Herr H. in Bezug auf die von ihm geschilderten Aufgaben angeführt hat. In zeitlicher Hinsicht sind wir aber anderer Ansicht. Es kommt auch auf die Terminologie an. Ein Störfall wäre etwas Ungeplantes, ein Alarm ist etwas im System Vorgesehenes, das einer konkreten Reaktion bedarf. Ich verweise auf den anwesenden Herrn R., dessen Zeugeneinvernahme ich beantrage. Auf den bereits im Akt befindlichen Tabellen sieht man, welche Alarme auftreten können und welchen Zeitaufwandes es bedarf, diese zu beheben.
Der Zeuge R., ausgewiesen durch: Führerschein Republik Österreich Nr. XXXXXXX, Betriebsleiter der S., wird im Verhandlungsraum aufgerufen.
Der Zeuge wird gemäß § 49 AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt.
(Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
3. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.) Sie werden weiters ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.)
Weiters wird der Zeuge nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge gemäß § 26 VwGVG (§ 26 VwGVG - Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes: im Wesentlichen Ersatz der notwendigen Reisekosten, evtl. Aufenthaltskosten und Rückreisekosten; Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn Vermögensnachteil erlitten; Anspruch ist binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung / Zeugen aus dem Ausland binnen 4 Wochen / mit Bescheinigungsmitteln geltend zu machen).
R: Welche konkrete Funktion haben Sie bei der S.?
Z: Ich bin Betriebsleiter bei der S. am Standort des Tanklagers in
S.
R: Können Sie konkrete Angaben über die Tätigkeiten des Herrn H. in seiner Nachtschicht machen?
Z: Ich stimme den Angaben des Herrn H. hinsichtlich seiner Tätigkeiten zu. Das Prozessleitsystem umfasst allerdings lediglich 6 Bildschirme.
R: Auf dem vorgelegten Foto des Arbeitsplatzes (Beilage A) sehe ich 12 Bildschirme. Können Sie mir das näher erläutern?
Z: Das Prozessleitsystem sind die ersten beiden Bildschirme von links, die Bildschirme drei und vier sind für allgemeine Office-Anwendungen und das Versandinformationssystem, die Bildschirme fünf bis acht (von links) umfassen wiederum das Prozessleitsystem. Bildschirm 9 umfasst die Brandmeldeanlage. Bildschirm 10 ist ein Reservebildschirm für die Bildschirme drei und vier. In der zweiten Reihe die Bildschirme eins und zwei von links, umfassen die Brandmeldeanlage und die Videoüberwachungsanlage. Bildschirm drei ist für Office-Anwendungen der Firma S..
R: Was können Sie mir über den tatsächlichen Zeitaufwand der aktiven Tastaturtätigkeit von Herrn H. schildern?
Z: Ich habe einen Ausdruck aus dem Prozessleitsystem mitgebracht, welcher die aktiven Tätigkeiten dokumentiert.
R: Können Sie aus diesem Ausdruck herausarbeiten, welchen Zeitrahmen Herr H. für welche Tätigkeiten benötigt?
Z: Ich habe am Ausdruck markiert, welche Tätigkeiten in der Nachtschicht durchgeführt wurden. Dabei ist aufgezeichnet, wie lange diese gedauert haben.
R: Bitte fassen Sie das zusammen.
Z: Die aktive Eingabe im Prozessleitsystem erfolgt über vorgefertigte Bedienkonsolen, bei denen der Großteil mit der Maus bedient wird und manchmal auch die Eingabe von Grenzwerten oder Textteilen erforderlich ist.
R: Welchen zeitlichen Umfang nehmen diese Eingaben im Bereich des Prozessleitsystems durchschnittlich in Anspruch?
Z: Beschränkt auf die Bedienung und Eingabe von Daten würde ich annehmen, dass es ca. eine halbe Stunde pro Nachtschicht in Anspruch nimmt.
R: Fallen Ihrer Ansicht nach die von Herrn H. als Störfälle bezeichneten Alarme unter den Bereich des Prozessleitsystems?
Z: Diese werden aus dem Prozessleitsystem generiert und auch im Prozessleitsystem angezeigt und priorisiert, je nach Alarmklasse.
R: Herr H. hat auch administrative Tätigkeiten. Um welche handelt es sich dabei?
Z: Die von ihm angegebenen Tätigkeiten kann ich bestätigen.
R: Wie würden Sie den zeitlichen Aufwand der Tätigkeiten pro Nachtschicht beurteilen?
Z: Um als Beispiel auf die Mitternachtsabrechnung zurückzukommen, umfasst diese ca. eine Stunde, wobei die Eingabe am Bildschirm ansich sich meiner Meinung nach auf 15 Minuten reduziert.
R: Gibt es sonstige administrative Tätigkeiten, die sich Ihrer Meinung nach in zeitlicher Hinsicht auf die aktive Betätigung der Tastatur auswirken?
Z: Zusätzlich zu den angegeben Tätigkeiten nicht.
R: Das heißt, Ihrer Einschätzung zu Folge, beträgt der zeitliche Umfang der aktiven Arbeit mit der Tastatur 45 Minuten pro Nachtschicht?
Z: Ca. eine Stunde.
R: Wie erklären Sie sich diese Unterschiede in der Einschätzung?
Z: Meiner Meinung nach ist das Umschalten von Bildschirmen und die visuelle Kontrolle und Beobachtung von Bildschirmen nicht zwangsläufig vereinbar mit Tastatureingaben.
R an BF1: Herr H., was sagen Sie dazu?
BF1: Erstens möchte ich erwähnen, dass auf solchen Alarmausdrucken die Anzahl der Störungen und vielleicht auch die Dauer dokumentiert ist, nicht aber Folgeaktionen wie Fenster öffnen und Parameter ansehen. Ich weiß nicht, ob bei solchen Ausdrucken auch die Tankwagenabfüllstation beinhaltet ist.
R an Z: Was sagen Sie zu der Tankwagenabfüllstation? Wie viel Zeit nimmt diese durchschnittlich ich Anspruch?
Z: Das kommt je nach Nachtschicht darauf an. Manchmal ist es mehr Aufwand, manchmal weniger. Wobei lösbare Störungen von der Messwarte aus durchgeführt werden können und Störungen, welche umfangreicher sind, werden direkt von einem Mitarbeiter des Anlagenpersonals durchgeführt.
R: Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im von ihr ausgefüllten Fragebogen vom 16.10.2012 unter der Frage 23.) angegeben, die anderen Tätigkeiten als die Bildschirmarbeit (entsprechend Frage 22 "Bedienung der Telefonanlage, Labortätigkeiten, Tätigkeiten der Betriebsfeuerwehr") würden ungefähr 2 Stunden ausmachen. Ausgehend von Nachtschichten von 9 zw. 12 Stunden bleiben aber unter Berücksichtigung einer 4 - 5 stündigen Bildschirmtätigkeit immer noch 2 - 5 Stunden übrig.
Z: Es gibt natürlich auch Ruhezeiten einzuhalten und Pausen einzulegen. Es gibt auch im Zentralgebäude eine Sprechanlage, von der aus in gewissen Räumen die Messwarte einhörbar ist. Dadurch kann er sich auch außerhalb der Messwarte aufhalten. Zum Beispiel im Bereich der Werkstätte, um sich mit Kollegen auszutauschen oder im Aufenthaltsraum.
R an BF1: Würden Sie das bestätigen?
BF1: Diese Möglichkeit gibt es natürlich, wobei mein Austausch mit den Kollegen in der Messwarte stattfindet und darüber hinaus im Pausenraum.
BFV1: Darf die Messwarte unbeaufsichtigt gelassen werden?
BF1: Wenn es möglich ist, akustische Signale einzuhören, ist es möglich die Messwarte für einen Toilettenbesuch oder einer Jause zu verlassen. Aber ich handhabe es in der Nacht so, dass ich die meiste Zeit in der Messwarte sitze.
BFV1: Ist es zulässig die Messwarte zu verlassen?
BF1: Das kann ich nicht genau angeben. Wenn ich zum Beispiel in der Nacht die Messwarte für eine halbe Stunde verlassen muss oder möchte, muss ich einen Kollegen herbeiziehen, der die Messwarte beaufsichtigt. Wenn ich in der Nähe bin und eine akustische Überwachung möglich ist, ist es auch möglich, die Messwarte kurz zu verlassen.
R an BF2: Die Protokolle, die Sie mithaben, haben Sie die bereites vorgelegt oder sind das neue?
BF2: Das sind neue Protokolle. Aus diesen Protokollen ergibt sich über einen längeren Betrachtungszeitraum aber immer ein ähnliches Bild, von 30 Alarmen ist man allerdings weit entfernt. Untertags gibt es etwa drei Mal so viele Alarme wie in der Nacht.
BFV1 an Z: Ich muss nachfragen, bezüglich der zeitlichen Differenz zwischen den beiden Darstellungen von Herrn H. und Herrn R.. Herr H. hat am 25.02.2013 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin hat er angegeben, dass im Prozessleitsystem 70 Unterfenster aufzumachen und angelegt sind. Als erstes möchte ich Herrn R. fragen. Stimmt es, dass bei den Bildschirmen des Prozessleitsystems Unterfenster angelegt sind?
Z: Die neue Zahl kann ich nicht genau nennen, es werden aber um die 70 sein. Ich möchte allerdings hinzufügen, dass diese Anzahl der Grafiken großteiles die Detailinformationen von Anlagen beinhalten. Es gibt über die Anlage schätzungsweise 12 bis 15 Hauptgrafiken, mit denen die Hauptanlage bedient wird.
BFV1 an Z: Was glauben Sie, wie oft Herr H. in der Nacht diverse Unterfenster zu öffnen hat?
Z: Das kann ich nicht beurteilen.
BFV1: Ich wollte noch detailliert nachfragen. Sie haben angegeben, aus den vorgelegten Auszügen und Protokollen könne abgeleitet werden, welche aktiven Tätigkeiten Herr H. durchzuführen habe. Was ist unter aktiven Tätigkeiten genau gemeint?
Z: Auf diesem Ausdruck befinden sich alle Tätigkeiten, welche durch Bedienung mit der Maus bzw. durch die Eingabe mit der Tastatur getätigt werden. Nicht beinhaltet sind Bildschirmwechsel oder Grafikwechsel.
BFV1: Wie lässt sich die Bedienung mit der Maus zeitlich erfassen und die Eingabe mit der Tastatur zeitlich erfassen?
BF2: Es ist die Frage was die Anlage kann und wie sie funktioniert. Erst ausgehend davon, was die Anlage kann, kann der menschliche Faktor bewertet werden.
BFV1: Das stimmt schon, nur ist das wesentlich. Was wird im System genau erfasst? Werden nur die tatsächlichen Eingaben mit der Tastatur erfasst oder auch die gedankliche Reflexion darüber, was für eine Eingabe zu tätigen ist?
Z: Die gedankliche Reflexion wird nicht von den Protokollen umfasst.
BF2: Das ist aber genau der Punkt. Das System erfordert eben keine übermäßig komplexen Überlegungen und Reaktionen. Das System ließe völlig abwegige Eingaben gar nicht zu, weil es Kontrollsysteme gibt, die zu einer Reaktion von anderer Stelle führen würden.
BFV1: Das wird selbstverständlich bestritten. Natürlich gibt es mehr komplexe und weniger komplexe Fälle und Eingaben. Herr H. hat dafür eine dreimonatige Ausbildung absolviert, zusätzlich zur Werksmeisterausbildung, die Herr H. machen musste. Wie Herr H. selber angegeben hat, hat er Entscheidungskompetenzen und er kann auch systemsteuernd eingreifen, um Alarme vorausschauend vermeiden zu können. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Ihrer Meinung nach die Mitternachtsabrechnung, bei der eine Inventurliste über den Tankabgang betreffend das Lager und die Auslieferung zu erstellen ist, in einer viertel Stunde erledigt können werden soll.
BF2 legt einen Ausdruck betreffen die um Mitternacht durchzuführende Tagesinventur vor, dieses Konvolut wird als Beilage B zum Akt genommen.
Z: Es werden die erforderlichen Daten aus dem Prozessleitsystem und Versandinformationssystem ausgedruckt und in einem Protokoll berechnet und verglichen. Diese Berechnung wird manuell durchgeführt. Diese manuelle Berechnung obliegt Herrn H. Es ist nicht verpflichtend diese elektronisch durchzuführen, dies obliegt jedem Mitarbeiter selbst.
R an Z: Wie wird diese Berechnung üblicherweise durchgeführt? Händisch oder elektronisch? Machen das alle Mitarbeiter?
Z: Es gibt jüngere Kollegen, die das wahrscheinlich elektronisch machen und ältere, die das wahrscheinlich handschriftlich machen.
BF1: Ich mache das elektronisch, wobei bei diesen Abrechnungen, wenn es zu größeren Abweichungen kommt, wieder eine Nachforschung mittels Trendfenster durchzuführen ist.
R an Z: Gibt es eine Regelung, ob diese Tagesinventur elektronisch oder händisch durchzuführen ist?
Z: Nein.
R: Das heißt, es liegt in der freien Entscheidung des Mitarbeiters?
Z: Ja.
bB an Z: Ich habe eine Frage zu dem Protokoll, das vorgelegt worden ist. Es ist aus dem Jahr 2012. Beginnend mit 21. September 2012, 21:28 Uhr bis 22. September 2012 11:51. Aus diesem Datenauszug sind verschiedene Zeilen ersichtlich. Hier steht "Schieber auf". Ist das die Meldung die Herr H. bekommt oder ist das bereits die Aktion, die Herr H. gesetzt hat?
Z: Das ist die Aktion, die Herr H. über das Leitsystem gesetzt hat.
bB an Z: Das heißt, das ist eine Liste über die Aktionen, die Herr H. bereits gesetzt hat?
Z: Nicht nur, sondern auch Alarmmeldungen.
bB an Z: In der Zeile " Schieber befüllen, öffnen".
Z: Dieser Befehl wurde von einem User getätigt. Über diesen Befehl wurde der Schieber geöffnet.
bB an Z: Wer ist der User?
Z: Herr H..
bB: Das heißt es hat eine Person gemacht und nicht das System selbst?
Z: Ja.
R: Diese Liste, die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde, umfasst ausschließlich oder überwiegend Aktionen und Befehle die ein User gesetzt hat?
Z: Überwiegend, nicht ausschließlich.
R an Z: Wer setzt die Aktionen, wenn sie kein User setzt?
Z: Das Prozessleitsystem selbst.
R an Z: Woran erkennt man konkret, wer die Aktion gesetzt hat?
Z: Das erkennt man anhand des Eintrages, welcher Account das durchgeführt hat.
Z: Bei der Liste aus dem Jahr 2012 möchte ich anmerken, dass es dieses Prozessleitsystem in dieser Form nicht mehr gibt.
BFV1: Ich möchte noch vorbringen, dass die Aussagekraft und der Inhalt der vom Betriebsleiter der Firma S. vorgelegten Ausdrucke dahingehend bestritten wird, dass Herr H. ausschließlich in diesen Zeiten Bildschirmarbeit im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung durchführt, weil in diesen Ausdrucken lediglich die Zeit erfasst ist, in der ein konkreter Befehl in das System eingegeben wird, per Maus oder per Tastatur. Die Zeit der notwendigen Kommunikation mit den Bildschirmen des Prozessleitsystems - Überlegungen, die Herr H. für seine Entscheidungen anzustellen hat - wurde/wird von dem System nicht erfasst. Diese Ausdrucke können daher nur einen zeitlich geringen Teil der Bildschirmarbeit, die von Herrn H. geleistet werden, dokumentieren. Der tatsächliche Umfang der Bildschirmarbeit des Herrn H. geht über die tatsächliche geleistete Bildschirmarbeit weit hinaus. Im Übrigen beinhalten die Ausdrucke personenbezogene Daten, die nur aus bestimmten Zwecken erfasst werden dürfen.
Z: Anzumerken gibt es dazu, dass nicht explizit auf die Tätigkeit des Herrn H. Bezug genommen wird, sondern auf einen allgemeinen User, welcher auf einem Bildschirm angemeldet ist. Die personenbezogenen Daten sind ansich anonym, sie werden erst durch den Vergleich mit dem Dienstplan personenbezogen.
BF2: Letztlich ist es so, dass die Zeiteinschätzungen beider beschwerdeführenden Parteien darauf basieren, dass man bestimmten erfassten Tätigkeiten eine bestimmte Erledigungsdauer zumisst. Manche nehmen mehr, manche weniger. Ich beantrage ausdrücklich ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass die eigentliche Bildschirmarbeitszeit pro Nachtschicht eine Stunde nicht überschreitet.
R an beide beschwerdeführende Parteien: Wäre es zulässig zu sagen, dass die Aufgaben von Herrn H. häufige Interventionen über die Tastatur umfassen, die allerdings immer sehr kurzzeitig sind?
BF1: Natürlich, es sind eine Reihe von Handlungen, die man zu setzen hat. Es sind aber in der Regel kurzzeitige Handlungen.
Z: Die Einsätze sind relativ kurz.
BF1: Es ist natürlich erforderlich, dass man richtig reagiert.
Z: Das muss man natürlich auch am Tag.
Ende der Befragung des Zeugen R..
Der Richter fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
Keine weiteren Beweisanträge.
Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit vertagt."
Da die Parteien des Verfahrens im Rahmen dieses Verhandlungstermins am 27.04.2015 die Niederschrift über die Verhandlung aus Zeitgründen nicht mehr auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kontrollieren und unterfertigen wollten, wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens die in Bezug auf Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigierten Ausfertigungen der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015 mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014 übermittelt und ihnen gemäß § 14 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit eingeräumt, Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
Seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen erhoben. Seitens des beschwerdeführenden Dienstnehmers wurden mit Schreiben vom 12.05.2015 Einwendungen erhoben, die den weiteren Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurden und denen das Bundesverwaltungsgericht Rechnung trug.
Mit den Verfahrensparteien zugestelltem verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2015 wurde die am 27.04.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung geschlossen, dies deshalb, weil eine neuerliche Durchsicht der Verhandlungsniederschrift ergab, dass die Beweisaufnahme beendet ist, weil das Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen wurde und der Sachverhalt vollständig erhoben ist, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu bilden, weshalb die Sache entscheidungsreif ist. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung abschließende Stellungnahmen abzugeben.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.06.2015 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft einen Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 24.06.2015. Diesem Antrag wurde durch das Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben, wovon auch die weiteren Verfahrensparteien in Kenntnis gesetzt wurden.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.06.2015 gab die beschwerdeführende Gesellschaft eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, der beschwerdeführende Dienstnehmer sei pro Nachtschicht nur rund 60 Minuten mit qualitativer Bildschirmarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG beschäftigt. Dem habe der beschwerdeführende Dienstgeber nicht widersprochen, sondern nur ausgeführt, dass es sich beim Rest seiner Bildschirmarbeitszeit um "Reflexionsphasen" hinsichtlich seiner aktiven Eingaben handeln würde. Der beschwerdeführende Dienstnehmer sei während seiner tatsächlichen Bildschirmarbeitszeit vornehmlich damit beschäftigt, Eingaben über vorgefertigte Bedienkonsolen, welche großteils mit der Maus bedient würden, vorzunehmen und, soweit erforderlich, Grenzwerte oder Textteile einzugeben. Dies beinhalte auch die Behandlung von Störfällen, soweit am Bildschirm möglich, wobei solche Störfälle während der Nachtschicht im Vergleich zur Tagesschicht nur im stark reduzierten Ausmaß vorkämen. Zusammenfassend sei der beschwerdeführende Dienstnehmer den Großteil seiner Arbeitszeit, die er in der Messwarte vor den Monitoren verbringe (nach eigenen Angaben bis zu 5 Stunden) mit visueller Kontrolle und Beobachtung beschäftigt, inklusive des dazu nötigen Umschaltens von Bildschirmen, also eben gerade nicht mit Bildschirmarbeit. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft handle es sich hierbei um reine Kontrolltätigkeiten, bei denen ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen werde, nicht aber um Arbeit mit dem Bildschirmgerät im Sinne des NSchG und der BS-V.
Der beschwerdeführende Dienstnehmer und die belangte Behörde gaben diesbezüglich keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der beschwerdeführende Dienstnehmer ist Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft und - entsprechend den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag neben 5 weiteren Dienstnehmern - als Schichttechniker in der Überwachung der Steuerungsanlage eines Tanklagers mittels Bildschirmgeräten beschäftigt. Er ist aufgrund eines Grundplanes (zwei Frühschichten, zwei Spätschichten, zwei Nachtschichten) mit einer Turnusdauer von 5 Wochen in allen Schichten tätig. Die Nachtschichten dauern Montag bis Freitag von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr, sohin jeweils 9 Stunden, und Samstag bis Sonntag von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr, sohin jeweils 12 Stunden. Im Rahmen einer neunstündigen Nachtschicht verbringt der beschwerdeführende Dienstnehmer durchschnittlich 7 bis 8 Stunden seiner Arbeitszeit in der Messwarte vor den Bildschirmen. Die restlichen 1 bis 2 Stunden bestehen aus kurzen Rundgängen und einzuhaltenden Pausen. Für eine Nachtschicht von 12 Stunden gilt Entsprechendes.
Mit der vom beschwerdeführenden Dienstnehmer zu überwachenden Steuerungsanlage wird die Einlagerung, Lagerung und Auslagerung der Produkte gesteuert. Die für die Überwachung der Steuerungsanlage erforderlichen Bildschirmgeräte befinden sich in einer Messwarte. Dem in dieser Warte tätigen beschwerdeführenden Dienstnehmer obliegt es, Schieber und Pumpen sowie Produktstände mittels sechs bzw. acht Monitoren zu beobachten und zu kontrollieren.
Die Kontrolle der Steuerungsanlage im Rahmen der Tätigkeit als Schichttechniker erfolgt über die Bildschirme. Sie beinhaltet - neben der bloßen Beobachtung und Kontrolle der Bildschirme - zum einen (von beiden beschwerdeführenden Parteien als solche bezeichnete) administrative Tätigkeiten, die eine Kommunikation mit den Bildschirmgeräten über die Dateneingabetastatur erfordern. Diese umfassen die Durchführung der Anlagenkontrolle im Leitsystem (Sichtung der E-Mails, Begutachtung der wichtigsten Bilder, ob Unregelmäßigkeiten vorliegen, Anmeldungen und das Öffnen von Programmen, Aufschalten diverser Unterbilder, Kontrolle und Korrektur diverser Parameter und Kontrolle und Korrektur von Schieber- und Amaturstellungen, die Eingabe des Ölverbrauches bzw. des Zählerstandes bzw. der Dauer der Betriebsstunden der Heizanlage, Führen des digitalen Schichtbuches etc.), weiters ein Prozessleitsystem, in dem die Brandmeldeanlage des Systems dargestellt ist, die zu kontrollieren ist, sowie die Durchführung der Mitternachtsabrechnung; bei der Mitternachtsabrechnung handelt es sich um eine Tagesinventur. Die Dauer dieser administrativen Tätigkeiten beträgt - unter hypothetischer Einrechnung der Gesamtdauer der Mitternachtsabrechnung; vgl. dazu allerdings die nachfolgenden einschränkenden Ausführungen - insgesamt durchschnittlich ca. zweieinhalb Stunden pro Nachtschicht. In diesem Durchschnitt von etwa zweieinhalb Stunden sind - grundsätzlich - die Dateneingabe, die Datenabrufung und die Datenbearbeitung, also die Kommunikation mit dem Bildschirmgerät über die Dateneingabetastatur samt parallel verlaufender gedanklicher Reflexion, welche Daten einzugeben, abzurufen bzw. zu bearbeiten sind, beinhaltet.
Die Mitternachtsabrechnung nimmt von diesen zweieinhalb Stunden durchschnittlich eine Stunde in Anspruch, kann allerdings auch manuell (handschriftlich), also nicht notwendiger Weise elektronisch durch Dateneingabe über die Tastatur, durchgeführt werden; ob diese Tagesinventur handschriftlich oder elektronisch (wie vom beschwerdeführenden Dienstnehmer pratktiziert) durchgeführt wird, liegt in der eigenen freien Entscheidungsbefugnis der Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft und wird von diesen unterschiedlich gehandhabt. Im Rahmen der Durchführung dieser Mitternachtsabrechnung sind auch Nachforschungen mittels Trendfenstern durchzuführen und in diesem Zusammenhang Ausdrucke zu erstellen, Korrekturen durchzuführen und Berechnungen anzustellen. Die Dauer der dafür erforderlichen aktiven Kommunikation mit den Bildschirmgeräten über die Dateneingabetastatur beträgt von dieser Stunde durchschnittlich maximal fünfzehn Minuten. Ausgehend davon, dass die Mitternachtsabrechnung, die durchschnittlich eine Stunde dauert, auch handschriftlich, also ohne zwingende (durchgehende) Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur, durchgeführt werden kann, dass die Erfüllung dieser Aufgabe aber doch eine durchschnittliche aktiven Bearbeitung der Dateneingabetastatur in der Dauer von durchschnittlich bis zu fünfzehn Minuten erfordert, ist - gleichsam als Vorgriff auf die beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen - unter dem Aspekt der Frage des Vorliegens einer "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" im Zusammenhang mit der Durchführung der Mitternachtsabrechnung von einer Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur in der durchschnittlichen Dauer von lediglich fünfzehn Minuten auszugehen. Durch den Abzug von 45 Minuten reduziert sich die durchschnittliche Dauer der administrativen Tätigkeiten aber von zweieinhalb Stunden auf durchschnittlich eine Stunde fünfundvierzig Minuten pro Nachtschicht, weshalb oben bei der zeitlichen Bewertung der administrativen Tätigkeiten die Einschränkung "grundsätzlich" vorzunehmen war.
Festzustellen ist daher, dass die - vom beschwerdeführenden Dienstnehmer und von der beschwerdeführenden Gesellschaft als solche bezeichneten - administrativen Tätigkeiten unter dem Aspekt der Arbeit mit dem Bildschirmgerät betrachtet durchschnittlich eine Stunde und fünfundvierzig Minuten pro Nachtschicht in Anspruch nehmen, beinhaltend die Kommunikation mit dem Bildschirmgerät über die Dateneingabetastatur samt parallel verlaufender gedanklicher Reflexion, welche Daten einzugeben, abzurufen bzw. zu bearbeiten sind.
Die Tätigkeit des beschwerdeführenden Dienstnehmers als Schichttechniker im Rahmen einer Nachtschicht umfasst zum anderen die vorausschauende Fehleranalyse (das Erkennen des Anbahnens von Störfällen und die Verhinderung derselben durch Veränderung voreingestellter Parameter durch Eingaben über die Tastatur) sowie das Eingreifen bei Störungen der Anlage (in Form von Prüfen und Quittieren von Störungsmeldung und Behebung der Störungen, sofern möglich, über Tastatureingaben bzw. über die Maus oder aber durch Veranlassung der Behebung der Störung durch Außenpersonal über Werksfunk). Diese Tätigkeiten nehmen durchschnittlich eine Stunde pro Nachtschicht in Anspruch, wobei in dieser Stunde die Kommunikation mit dem Bildschirmgerät über die Dateneingabetastatur samt parallel verlaufender gedanklicher Reflexion, welche Daten als Reaktion auf Normabweichungen einzugeben, abzurufen bzw. zu bearbeiten sind, umfasst ist. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang weiters, dass Normabweichungen, also von der Norm abweichende Daten (Unregelmäßigkeiten im System), aus denen sich ableiten lässt, dass sich Störfälle anbahnen, sowie Störfälle durch optische und akustische Signale signalisiert werden. Abweichungen werden durch deutlich wahrnehmbare orange und rote Signale auf dem Bildschirm signalisiert, Alarme, die im Falle eines Störfalles ausgelöst werden, werden zudem durch ein akustisches Signal begleitet. Ein permanentes angestrengtes intensives und konzentriertes Beobachten der Bildschirme ist daher nicht erforderlich, um Abweichungen im System oder tatsächliche Störfälle zu bemerken, da diese, weil sie durch optische und akustische Signale auf sich aufmerksam machen, auch "aus dem Augenwinkel" wahrnehmbar bzw. unüberhörbar sind.
Darüber hinaus erfolgen - auch im Rahmen der Nachtschichten - in unregelmäßigen Abständen Produktenwechsel in der Pipeline, bei denen auch eine Kommunikation mit den Bildschirmgeräten über die Dateneingabetastatur erforderlich ist. Hierbei müssen definierte Produkte in der Pipeline anhand der Dichte getrennt und in entsprechende gesonderte Tanks gebracht werden, damit die Produktreinheit gewährleistet ist. Dieser Vorgang dauert von der Vorbereitung bis zur Beendigung des Produktenwechsels insgesamt durchschnittlich eineinhalb Stunden. Von 01.01.2015 bis 27.04.2015 - also in 116 Nächten - erfolgten insgesamt zwölf solche Produktenwechsel in der Nacht. Durchschnittlich erfolgt daher über diesen Beobachtungszeitraum in jeder 9,6. Nachtschicht ein solcher Produktenwechsel in der Nacht, dies also im Rahmen der Verrichtung von Nachtschichten, die jeweils 9 Stunden (von Montag bis Freitag) bzw. 12 Stunden (von Samstag bis Sonntag) dauern. Unter Nichtberücksichtigung der zwölfstündigen Nachtschichten, sohin unter der fiktiven Annahme, dass sämtliche Nachtschichten bloß 9 Stunden dauern (was eine für den beschwerdeführenden Dienstnehmer günstigere Berechnungsgrundlage ist), beträgt die durchschnittliche Zeit, die der beschwerdeführenden Dienstnehmer pro Nachtschicht für Produktenwechsel aufzuwenden hat, ca. 9,3 Minuten.
Ansonsten beziehen sich die Durchschnittswerte der Arbeitszeiten der vom beschwerdeführenden Dienstnehmer zu verrichtenden "Arbeiten mit dem Bildschirmgerät" sowohl auf die neunstündigen (unter der Woche stattfindenden) als auch auf die zwölfstündigen (am Wochenende stattfindenden) Nachtschichten.
Die durchschnittliche Zeit, die der beschwerdeführende Dienstnehmer als Schichttechniker pro Nachtschicht insgesamt für die Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur samt parallel verlaufender gedanklicher Reflexion, welche Daten als Reaktion auf Normabweichungen einzugeben, abzurufen bzw. zu bearbeiten sind, aufzuwenden hat, beträgt insgesamt 2 Stunden und 54 Minuten, dies bezogen sowohl auf eine neunstündige als auch auf eine zwölfstündige Nachtschicht. Der Rest der Arbeitszeit im Rahmen einer neunstündigen bzw. zwölfstündigen Nachtschicht besteht in reiner Kontrolltätigkeit im Sinne der Beobachtung der Bildschirme in der Messwarte sowie in der Einhaltung von Arbeitspausen.
Die aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur im Rahmen einer Nachtschicht erfolgt nicht durchgehend, sondern ist gekennzeichnet durch überwiegend kurze, aber häufige Benutzungsintervalle mit zwischenzeitlich häufigen Unterbrechungen.
Die Feststellungen hinsichtlich der vom beschwerdeführenden Dienstnehmer im Rahmen seiner Nachtschichten bei der Überwachung der Steuerungsanlage zu verrichtenden Tätigkeiten, insbesondere die Feststellungen zu den Arbeitszeiten der Arbeit mit dem Bildschirmgerät, gründen sich zum einen auf die von der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgeschickten und vom beschwerdeführenden Dienstnehmer und der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgefüllten Fragebögen zu den Tätigkeiten des beschwerdeführenden Dienstnehmers, zum anderen aber insbesondere auf die Angaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers und der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen der zum Zwecke der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der konkreten, vom beschwerdeführenden Dienstnehmer im Rahmen seiner Nachtschichten zu verrichtenden Tätigkeiten ihrem Wesen nach keine wesentlichen Auffassungsunterschiede gab. Beide beschwerdeführende Parteien teilten die im Rahmen einer Nachtschicht durchzuführenden Tätigkeiten neben der bloßen Beobachtung und Kontrolle der Bildschirme im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Arbeit mit dem Bildschirmgerät im Wesentlichen in so genannte administrative Tätigkeiten, weiters in die Bearbeitung von Störfällen (bestehend aus vorausschauender Fehleranalyse sowie aus der Bearbeitung von Störfällen an sich) sowie in so genannte Produktenwechsel ein. Divergenzen traten allerdings im Hinblick auf die Einschätzung des zeitlichen Ausmaßes der im Rahmen einer Nachtschicht konkret zu verrichtenden Arbeiten, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Darstellung der Arbeitszeiten an den Bildschirmgeräten, auf. Die Arbeitszeiten der Arbeit mit dem Bildschirmgerät wurden von der beschwerdeführerenden Gesellschaft deutlich kürzer (nämlich ca. 1 Stunde) eingeschätzt als vom beschwerdeführenden Dienstnehmer. Die Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaft zielen darauf ab, darzulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten des beschwerdeführenden Dienstnehmers im Rahmen seiner Nachtschichten überwiegend um eine reine Kontrolltätigkeit handelt, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird. Die Angaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum zielen darauf ab, darzulegen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitszeit im Rahmen der Nachtschicht mit dem Bildschirmgerät erfolgt. Die Stellungnahme des von der belangten Behörde im Sinne der Bestimmung des Art. VII Abs. 5 NSchG beigezogenen Arbeitsinspektorates vom 03.12.2012 vermochte nicht ausreichend zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Aber auch unter (hypothetischer) Zugrundelegung der (für den beschwerdeführenden Dienstnehmer günstigeren) Zeitangaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 - im Rahmen der Beantwortung der von der belangten Behörde ausgesendeten Fragebögen (Fragebogen vom 27.03.2012, Beantwortung von Frage 10 und 11) tätigte der beschwerdeführende Dienstnehmer trotz in diesem Fragebogen eingeräumter Möglichkeit zur Frage der Dauer der Datenangabe keinerlei konkrete Angaben, sondern gab letztlich selbst an, er verwende die Bildschirmgeräte überwiegend zur Beobachtung der Steuerungsanlage bzw. zur Beobachtung von Arbeitsabläufen ohne, dass ständig Daten eingegeben, verarbeitet oder abgerufen werden müssen - vermögen diese Angaben im Ergebnis nicht zu der Bewertung zu führen, dass im Rahmen der in Nachtschichten ausgeübten Tätigkeit als Schichttechniker erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG vorliegen würden, worauf auch in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung noch einzugehen sein wird.
So gab der beschwerdeführende Dienstnehmer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bei einer Nachtschicht von 9 Stunden sitze er 7 oder 8 Stunden vor dem Bildschirm. Er gab zwar weiters an, der Durchschnitt seiner Arbeitszeit, die er mit Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur verbringe, betrage bei Störfällen und administrativen Tätigkeiten ca. dreieinhalb Stunden, dies ohne Produktenwechsel. Diese Zeitangabe ist jedoch vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers sowie vor dem Hintergrund folgender Überlegungen zu relativieren, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf hinzuweisen ist, dass der beschwerdeführende Dienstnehmer in seinen zeitlichen Angaben zu den im Rahmen einer Nachtschicht konkret zu verrichtenden Tätigkeiten nicht zwischen einer neunstündigen und einer zwölfstündigen Nachtschicht differenzierte:
Der beschwerdeführende Dienstnehmer bzw. sein Rechtsvertreter führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, die von ihm auszuübenden administrativen Tätigkeiten würden insgesamt ca. zweieinhalb Stunden pro Nachtschicht in Anspruch nehmen. Die Mitternachtsabrechnung, die etwa eine Stunde im Durchschnitt dauere, sei in diesen zweieinhalb Stunden inkludiert. Vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 vorgebracht, diese Mitternachtsabrechnung könne auch manuell durchgeführt werden und sei nicht verpflichtend elektronisch durchzuführen, dies obliege jedem Mitarbeiter selbst und werde tatsächlich auch unterschiedlich gehandhabt. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft belegte diese Angabe mit einer handschriftlich ausgefüllten Vorlage zu einer um Mitternacht durchzuführenden Tagesinventur, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Beilage B zum Akt genommen wurde. Dies wurde vom beschwerdeführenden Dienstnehmer auch nicht bestritten, er verwies lediglich darauf, dass er selbst diese Mitternachtsabrechnung elektronisch durchführe. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass bei dieser Abrechnung, wenn es zu größeren Abweichungen komme, wieder eine Nachforschung mittels Trendfenster durchzuführen sei. Der im Zuge dieser mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommene Betriebsleiter der beschwerdeführenden Gesellschaft gab in diesem Zusammenhang an, seiner Ansicht nach umfasse die Mitternachtsabrechnung ca. 1 Stunde, wobei sich die tatsächlichen Eingaben am Bildschirm seiner Meinung nach auf ca. 15 Minuten reduzieren würden. Dem trat der beschwerdeführende Dienstnehmer nicht substantiiert entgegen und widerspricht dies auch nicht dem Vorbringen des beschwerdeführenden Dienstnehmers, dass selbst im Falle einer händischen Durchführung der Mitternachtsabrechnung, wenn es zu größeren Abweichungen komme, wieder eine Nachforschung mittels Trendfenster durchzuführen sei.
Auf Grundlage dieser Angaben beider beschwerdeführender Parteien geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Mitternachtsabrechnung zwar durchschnittlich etwa 1 Stunde in Anspruch nimmt, dass aber von dieser Stunde lediglich ca. 15 Minuten für die Arbeit mit dem Bildschirmgerät, also für Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur, zu veranschlagen sind. Nicht zwingend vorgesehene, freiwillige Arbeiten mit dem Bildschirmgerät, die auch "manuell" erledigt werden können, indem nicht mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur kommuniziert wird und die daher nicht die aktive Kommunikation mit dem Bildschirm über die Benutzung der Dateneingabetastatur erfordern, können - dies sei hier als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung ausgeführt - nicht als Teil der Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG angesehen werden. Aus diesem Grund sind von dieser durchschnittlichen einen Stunde, die die Mitternachtsabrechnung in Anspruch nimmt, 45 Minuten in Abzug zu bringen. Daher ist davon auszugehen, dass die so genannten administrativen Tätigkeiten, die vom beschwerdeführenden Dienstnehmer mit einer Dauer von durchschnittlich zweieinhalb Stunden pro Nachtschicht veranschlagt wurden, selbst wenn man grundsätzlich von seinen Angaben ausgeht, unter dem Blickwinkel des Vorliegens einer Arbeit mit dem Bildschirmgerät lediglich eine Dauer von durchschnittlich einer Stunde und fünfundvierzig Minuten pro Nachtschicht in Anspruch nehmen.
Die Tätigkeit des beschwerdeführenden Dienstnehmers als Schichttechniker im Rahmen einer Nachtschicht umfasst weiters die vorausschauende Fehleranalyse (das Erkennen des Anbahnens von Störfällen und die Verhinderung derselben durch Veränderung voreingestellter Parameter durch Eingaben über die Tastatur) sowie das Eingreifen bei Störungen der Anlage (in Form von Prüfen und Quittieren von Störungsmeldung und Behebung der Störungen, sofern möglich, über Tastatureingaben bzw. über die Maus oder aber durch Veranlassung der Behebung der Störung durch Außenpersonal über Werksfunk). Wie der beschwerdeführende Dienstnehmer und sein Rechtsvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angaben, nehmen diese Tätigkeiten zusammen durchschnittlich eine Stunde pro Nachtschicht in Anspruch. Die vom von der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragten Zeugen vorgelegten, nicht näher spezifizierten Computerprotokolle vermögen diese Zeitangabe nicht zu widerlegen, da aus ihnen konkrete Zeitspannen für konkret zuordenbare Handlungen nicht ausreichend nachvollziehbar hervorgehen, was im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeräumt werden konnte. Anzumerken ist, dass in dieser durchschnittlichen Stunde der Tätigkeiten der vorausschauenden Fehleranalyse und des Eingreifens bei Störungen der Anlage nicht nur die Kommunikation mit dem Bildschirmgerät über die Dateneingabetastatur, also das Tippen auf der Tastatur, selbst erfasst ist, sondern auch die parallel verlaufende gedankliche Reflexion, welche Daten als Reaktion auf Normabweichungen einzugeben, abzurufen bzw. zu bearbeiten sind. Anderes wurde auch vom beschwerdeführenden Dienstnehmer selbst nicht behauptet.
Die Feststellung, dass Normabweichungen (Unregelmäßigkeiten im System), aus denen sich ableiten lässt, dass sich Störfälle anbahnen, sowie Störfälle selbst durch deutlich wahrnehmbare optische bzw. im Falle von Alarmen auch durch akustische Signale signalisiert werden, weshalb ein unablässiges hochkonzentriertes Beobachten der Bildschirme nicht erforderlich ist, um Abweichungen im System oder tatsächliche Störfälle zu bemerken, gründet sich auf die Angaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers selbst, denen die beschwerdeführende Gesellschaft nicht entgegentrat.
Wie der beschwerdeführende Dienstnehmer bzw. sein Rechtsvertreter weiters ausführten und wie von der beschwerdeführenden Gesellschaft unbestritten blieb, sind auch im Rahmen der Nachtschichten in unregelmäßigen Abständen so genannte Produktenwechsel zu kontrollieren, bei denen auch eine Kommunikation mit den Bildschirmgeräten über die Dateneingabetastatur erforderlich ist. Entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Angaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers dauert dieser Vorgang von der Vorbereitung bis zur Beendigung des Produktenwechsels insgesamt durchschnittlich eineinhalb Stunden, wobei vom beschwerdeführenden Dienstnehmer in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht wurde, dass diese eineinhalb Stunden ausschließlich mit ständiger Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zugebracht werden. Wie vom beschwerdeführenden Dienstnehmer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 weiters vorgebracht wurde, habe es seit Beginn des Jahres (Anmerkung: 2015) insgesamt zwölf Produktenwechsel in der Nacht gegeben. Dies bedeutet für diesen Beobachtungszeitraum, dass von 01.01.2015 bis 27.04.2015 - also unter Zugrundelegung von 116 Nächten - zwölf solche Produktenwechsel während Nachtschichten stattfanden. Für diese zwölf Produktenwechsel wurden in diesen 116 Nächten - ausgehend von der angegebenen Dauer von jeweils eineinhalb (1,5 Stunden) - insgesamt 18 Stunden für solche Produktenwechsel aufgewendet. Ausgehend nun von neunstündigen Nachtschichten (und zwecks Vereinfachung der Berechnung unter Außerachtlassung der zwölfstündigen Nachtschichten) betrug die Gesamtzahl der Arbeitsstunden während dieser Nachtschichten 1044 Stunden (116 mal 9). Dividiert man nun die 18 für Produktenwechsel aufgewendeten Stunden durch die Gesamtzahl der im Rahmen der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden (1044), erhält man die Zahl der Stunden, die innerhalb des Zeitrahmens von 1044 Stunden für Produktenwechsel aufgewendet wurden, nämlich 0,01724 Stunden, also 1,03 Minuten. Multipliziert man diesen Stundenwert mal 9 (Anzahl der Stunden pro Nachtschicht), ergibt sich die Zahl der Stunden, die im Durchschnitt pro Nachtschicht für einen solchen Produktenwechsel aufgewendet werden, nämlich 0,15516 Stunden, also durchschnittlich ca. 9,3 Minuten pro Nachtschicht, dies unter der - allerdings nicht realistischen - Annahme, dass diese 9,3 Minuten ununterbrochen für aktive Kommunikation mit den Bildschirmgeräten über die Dateneingabetastatur aufgewendet werden. Würde man nun die zwölfstündigen Nachtschichten in diese Berechnung mit einbeziehen, würde sich das Verhältnis der durchschnittlich für Produkten Wechsel aufgewendeten Minuten zu Ungunsten des beschwerdeführenden Dienstnehmers entsprechend reduzieren.
Die Feststellung, dass die aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur im Rahmen einer Nachtschicht nicht durchgehend erfolgt, sondern gekennzeichnet ist durch überwiegend kurze, aber häufige Benutzungsintervalle mit zwischenzeitlich häufigen Unterbrechungen, gründet sich auf die Angaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestritten wurden.
Es kann nun im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Zeitangaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers oder die Zeitangaben der beschwerdeführenden Gesellschaft als realistischer anzusehen sind, weil selbst unter Zugrundelegung der Zeitangaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers diese nicht zu der Beurteilung führen vermögen, dass erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG vorliegen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Unter hypothetischer Zugrundelegung der Zeitangaben des beschwerdeführenden Dienstnehmers sind daher im Rahmen der Überwachung der Steuerungsanlage als Schichttechniker in Nachtschichten für administrative Tätigkeiten im Durchschnitt 1 Stunde und 45 Minuten pro Nachtschicht, weiters für die vorausschauende Fehleranalyse sowie für das Eingreifen bei Störfällen durchschnittlich 1 Stunde pro Nachtschicht und für Produktenwechsel durchschnittlich 9,3 Minuten pro Nachtschicht zu veranschlagen, wobei diese Zeitangaben nicht allein die aktive Kommunikation mit den Bildschirmen über die Dateneingabetastatur (das Betätigen der Tastatur) zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, sondern auch die parallel verlaufende gedankliche Reflexion, welche Daten einzugeben, abzurufen bzw. zu bearbeiten sind, beinhalten, ist doch nach Möglichkeit die richtige Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen zu setzen und liegt es dabei auf der Hand, dass dies untrennbar eine entsprechende gedankliche Reflexion über die zu setzenden Eingabehandlungen bzw. Reaktionen erfordert. Diese für den beschwerdeführenden Dienstnehmer günstigste Darstellung der Arbeitszeiten an den Bildschirmgeräten ergibt insgesamt durchschnittlich 2 Stunden und 54 Minuten Arbeitszeit an den Bildschirmgeräten sowohl im Rahmen einer neunstündigen als auch im Rahmen einer zwölfstündigen Nachtschicht.
Von den in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten weiteren zweistündigen sonstigen Tätigkeiten (Bedienung der Telefonanlage, Labortätigkeiten, Tätigkeiten der Betriebsfeuerwehr) erwähnte der beschwerdeführende Dienstnehmer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 nichts; auch die beschwerdeführende Gesellschaft tätigte diesbezüglich keine Ausführungen. Würde man diese 2 Stunden, die der beschwerdeführende Dienstnehmer jedenfalls nach den Ausführungen der belangten Behörde nicht am Bildschirm verbringt, allerdings ebenfalls mit berücksichtigen, könnte dies nicht zu Gunsten des Vorliegens einer Arbeit an einen Bildschirmarbeitsplatz ins Treffen geführt werden, was im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Fall allerdings nicht mehr entscheidungswesentlich ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies gilt auch für den gegenständlichen Fall.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, NSchG, ASVG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) lauten:
"Artikel VII
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
......
7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
..........
(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Artikel XI
Finanzielle Maßnahmen
.....
(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat."
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei der Tätigkeit des beschwerdeführenden Dienstnehmers um Nachtarbeit iSd Art. VII Abs. 1 NSchG handelt. Strittig ist hingegen, ob es sich bei dieser Nachtarbeit als Schichttechniker wegen der Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz auch um Schwerarbeit im Sinne des NSchG handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof tätigte in seinen Erkenntnis vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0101, auf das auch die belangte Behörde verwiesen hat, folgende hier auszugsweise wiedergegebene Ausführungen:
"Nach den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des NSchG (720 Blg. NR XV GP) belasten Nachtschichten in Verbindung mit Arbeit unter besonders erschwerenden Bedingungen den menschlichen Organismus besonders, weshalb die Gefahr der Frühinvalidität besonders groß ist. Solche Tätigkeiten nützten die menschliche Arbeitskraft in besonders hohem Ausmaße ab.
.....
Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG fordert für die Annahme von Schwerarbeit zunächst (Nacht)Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird von keiner der Verfahrensparteien bestritten.
Weiter muss die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" (somit in qualitativer Hinsicht) und die "Arbeitszeit an diesem Gerät" (also in quantitativer Hinsicht) für die gesamte Tätigkeit bestimmend sein.
Das NSchG umschreibt zwar das Wesen eines Bildschirmarbeitsplatzes, lässt aber den Inhalt des Begriffes der Bildschirmarbeit offen. Allerdings enthalten Regelungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, die ähnliche Zielsetzungen wie das NSchG im Auge haben, solche Begriffsbestimmungen.
Etwa findet sich in dem in Umsetzung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Bildschirmrichtlinie) in Kraft gesetzten ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG), Folgendes:
" Bildschirmarbeitsplätze
§ 67. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen und zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
...
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist."
In § 1 Abs. 2 der auf Grund der §§ 67 und 68 ASchG erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 124/1998 (Bildschirmarbeitsverordnung) wird Bildschirmarbeit als Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten in Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG definiert.
§ 68 Abs. 3 ASchG sieht bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, vom Arbeitgeber zu veranlassende Schutzmaßnahmen und besondere Rechte des Arbeitnehmers vor. Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit liegt gemäß § 1 Abs. 4 der Bildschirmarbeitsverordnung vor, wenn ArbeitnehmerInnen durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
Dem Regelungszweck des NSchG entsprechend ist für den Beschwerdefall nur von Bedeutung, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonderes erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994, 1590 Blg. NR XVIII GP, 103).
In qualitativer Hinsicht ist - in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung - die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann von einer "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" keine Rede sein. Dazu kommt, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein - für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung von Artikel VII NSchG, BGBl. Nr. 473/1992, 597 Blg. NR XVIII GP, 8).
Bei der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit hat die beschwerdeführende Gesellschaft offenbar diese Rechtslage im Auge und geht davon aus, dass die Tätigkeit ihrer Dienstnehmer in der Korrektur von aufgetretenen Störfällen durch einfache Tasteneingaben - unbestrittener Weise im Ausmaß von 208 Minuten innerhalb von 8 Stunden - bestünde. Eine solche Tätigkeit - so die beschwerdeführende Gesellschaft resümierend - sei aber weder in quantitativer Hinsicht noch inhaltlich bestimmend, weil Kontroll- und Störfallbehebungstätigkeit nicht als Arbeit mit dem Bildschirmgerät gewertet werden könne.
Bei dieser Beurteilung entfernt sich die beschwerdeführende Gesellschaft - was den Arbeitsinhalt betrifft - vom festgestellten Sachverhalt, weshalb die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Zur Tätigkeit der Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft hat die belangte Behörde nämlich - von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bekämpft - festgestellt, dass die Einsatzzeit am Bildschirm durchschnittlich 208 Minuten betrage und in diesem Zeitraum Daten eingegeben, abgerufen und bearbeitet würden (diese Beschreibung der Tätigkeit deckt sich mit der Definition von Bildschirmarbeit in § 1 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung). Während ihrer Arbeitszeit "steuern die betroffenen Dienstnehmer im Wesentlichen das Energieversorgungszentrum", indem sie über Bildschirm in das Steuerungssystem eingreifen - so die unbekämpften Feststellungen - , wobei eine falsche Reaktion zu einem Ausfall der Produktion des gesamten Betriebes führen könnte. Hauptzweck der Tätigkeit ist die Kontrolle von Dampfkessel und Turbinen über jeweils einen Bildschirm und die Behebung von am Bildschirm aufgezeigten Störfällen mit Hilfe von Eingaben über die Tastatur. Dabei werden Daten eingegeben, abgerufen und bearbeitet. Von "einfachen Tasteneingaben" kann bei diesem Sachverhalt keine Rede sein. Dazu kommt noch die Überwachung der biologischen Abwasserreinigungsanlage via Bildschirm.
Prüft man aber die Rechtsfrage an Hand des festgestellten Sachverhaltes (§ 41 Abs. 1 VwGG), kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kein Zweifel daran bestehen, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät für die Gesamttätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend ist. Abgesehen von dem rund 2 1/2- stündigen Rundgang, bei dem an Ort und Stelle Manipulationen durchgeführt werden, werden sämtliche Arbeitsvorgänge während der übrigen in der Schaltkabine verbrachten Zeit mit Hilfe des Bildschirms über die Eingabetastatur abgewickelt, sodass bei Betrachtung der Gesamttätigkeit die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - im Vergleich zu den ohne Bildschirmgerät verrichteten Arbeiten - dominiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Störfälle auch an Ort und Stelle behoben werden könnten, sondern wie sich der tatsächliche Arbeitsablauf darstellt. Daher macht es auch keinen Unterschied, ob Eingriffe auf Grund einer Fehlermeldung oder in Vorwegnahme einer solchen durchgeführt werden; auch die festgestellte durchschnittliche Häufigkeit der Eingriffe lässt den Schluss zu, die Bildschirmarbeit sei der bestimmende Faktor für die gesamte Tätigkeit. Die beschwerdeführende Gesellschaft rügt in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Trennung der (achtstündigen) Arbeitszeit in einen auf dem rund zweieinhalbstündigen Rundgang einerseits sowie den in der Warte (Schaltkabine) verbrachten Teil andererseits und den Bezug der 208- minütigen Bildschirmtätigkeit lediglich auf den zuletzt genannten Zeitraum. Zwar sieht das Gesetz eine solche Trennung nicht vor; eine allenfalls unrichtig angenommene Voraussetzung macht jedoch den Bescheid deshalb nicht rechtswidrig, weil sich am Ergebnis auch ohne diese Trennung - somit bei einem Bezug der Bildschirmarbeit auf die gesamte Arbeitszeit - keine Änderung ergibt.
In quantitativer Hinsicht (Arbeitszeit am Gerät) reichen gelegentliche Bildschirmtätigkeiten für die in Frage stehende Bestimmtheit für die Gesamttätigkeit nicht aus (597 Blg. NR XVIII GP, 8). Erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG liegen aber auch dann noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird (vgl. § 1 Abs. 4 Bildschirmarbeitsverordnung), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als "bestimmend" für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann. Im Beschwerdefall übersteigt die zeitliche Beanspruchung durch Bildschirmarbeit dieses Maß, wenn von acht Stunden 3 1/2 dafür aufgewendet werden. In Rücksicht auf die sonstigen Tätigkeiten (Rundgang) ist somit auch die am Bildschirmgerät verbrachte Arbeitszeit für die Gesamttätigkeit bestimmend, weshalb insgesamt die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät als bestimmend für die Gesamttätigkeit zu betrachten ist."
Unter Zugrundelegung der oben getroffenen Feststellungen über die Tätigkeiten im Rahmen der Nachtarbeit als Schichttechniker beträgt die durchschnittliche Zeit, die der beschwerdeführende Dienstnehmer als Schichttechniker pro Nachtschicht insgesamt für die Kommunikation mit den Bildschirmen über die Dateneingabetastatur samt parallel verlaufender gedanklicher Reflexion, welche Daten im Rahmen der administrativen Tätigkeiten, der Produktenwechsel und als Reaktion auf Normabweichungen einzugeben, abzurufen bzw. zu bearbeiten sind hat, aufzuwenden hat, insgesamt 2 Stunden und 54 Minuten, dies bezogen sowohl auf eine neunstündige als auch auf eine zwölfstündige Nachtschicht. Die aktive Benutzung der Bildschirme über die Dateneingabetastatur erfolgt nicht durchgehend, sondern ist gekennzeichnet durch überwiegend kurze, aber häufige Benutzungsintervalle mit zwischenzeitlich häufigen Unterbrechungen. Der Rest der Arbeitszeit im Rahmen einer neunstündigen bzw. zwölfstündigen Nachtschicht besteht in einer Kontrolltätigkeit im Sinne der Beobachtung der Bildschirme in der Messwarte sowie in der Einhaltung von Arbeitspausen sowie eventuell in der Durchführung kurzer Rundgänge.
Insoweit bei der Beurteilung der Belastungen einer Bildschirmarbeit im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen Bedacht zu nehmen ist, ist bezogen auf die konkrete beobachtende Tätigkeit des beschwerdeführenden Dienstnehmers, die zu einem Erkennen des Anbahnens von Störfällen und zur Verhinderung von Störfällen durch Veränderung voreingestellter Parameter durch Eingaben über die Tastatur) sowie zu einem Eingreifen bei Störungen der Anlage führen kann, zu berücksichtigen, dass entsprechend den getroffenen Feststellungen Normabweichungen (Unregelmäßigkeiten im System), aus denen sich ableiten lässt, dass sich Störfälle anbahnen, sowie Störfälle selbst durch optische und akustische Signale signalisiert werden. Abweichungen werden durch deutlich wahrnehmbare (orange und rote) Signale auf dem Bildschirm signalisiert, Alarme, die im Falle eines Störfalles ausgelöst werden, werden zudem durch ein akustisches Signal begleitet. Ein intensives und konzentriertes, die Sehleistung übermäßig in Mitleidenschaft ziehendes und die psychische Belastbarkeit durch ununterbrochene hohe Konzentrationsleistung destabilisierendes permanentes Beobachten der Bildschirme ist daher nicht erforderlich, um Abweichungen im System oder tatsächliche Störfälle zu bemerken, da diese, weil sie durch optische und akustische Signale auf sich aufmerksam machen, auch "aus dem Augenwinkel" wahrnehmbar bzw. unüberhörbar sind. Da Fehlerquellen aber nicht nur durch hochkonzentriertes durchgängiges stundenlanges Fixieren der Bildschirme entdeckt werden können, sondern wahrnehmbar gleichsam selbst auf sich aufmerksam machen, ist auch das Maß der Verantwortung, das darin besteht, sich anbahnende Unregelmäßigkeiten und Störfälle, die sich folgenschwer auswirken könnten, auf keinen Fall zu übersehen, nicht als besonders erschwerend und die menschliche Arbeitskraft in besonders hohem Ausmaße abnützend anzusehen. In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen unerheblich, ob der beschwerdeführende Dienstnehmer 6, 8 oder 9 Bildschirme zu kontrollieren hat.
Mag man nun - trotz des Umstandes, dass in zeitlicher Hinsicht die Tätigkeit des beschwerdeführenden Dienstnehmers im Rahmen der von ihm zu verrichtenden Nachtschichten überwiegend in einer Kontrolltätigkeit besteht - in qualitativer Hinsicht die Ansicht vertreten, dass die Arbeit mit den Bildschirmgeräten für die Gesamttätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend ist, weil sämtliche Arbeitsvorgänge während der in der Messwarte verbrachten Zeit mit Hilfe des Bildschirms über die Eingabetastatur abgewickelt werden, sodass bei Betrachtung der Gesamttätigkeit die Arbeit mit dem Bildschirmgerät im Vergleich zu den ohne Bildschirmgerät verrichteten Arbeiten-dominiert, so reichen aber in quantitativer Hinsicht (Arbeitszeit am Bildschirmgerät) die zu verrichtenden Bildschirmtätigkeiten für die in Frage stehende Bestimmtheit für die Gesamttätigkeit jedenfalls nicht aus.
Erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG liegen - entsprechend den oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0101 - in quantitativer Hinsicht auch dann noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel einer regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird (vgl. § 1 Abs. 4 Bildschirmarbeitsverordnung), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als "bestimmend" für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann. Im Beschwerdefall übersteigt die zeitliche Beanspruchung durch Bildschirmarbeit dieses Maß nicht, weil in einer Nachtschicht von 9 Stunden (unter der Woche) bzw. von 12 Stunden (von Samstag bis Sonntag) durchschnittlich 2 Stunden und 54 Minuten für die Arbeit am Gerät zugebracht werden, und dies nicht ununterbrochen, sondern unterbrochen. Somit ist die am Bildschirmgerät verbrachte Arbeitszeit für die Gesamttätigkeit nicht bestimmend, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG nicht erfüllt sind. Erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Bestimmung liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor.
Würde man nun die weiteren 2 Stunden, die der beschwerdeführende Dienstnehmer jedenfalls nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen nicht am Bildschirm verbringt, weil er während dieser 2 Stunden mit sonstigen Tätigkeiten wie der Bedienung der Telefonanlage, Labortätigkeiten und Tätigkeiten der Betriebsfeuerwehr beschäftigt sei, mit berücksichtigen, könnte dies naturgemäß ebenfalls nicht zu Gunsten des Vorliegens einer Arbeit an einen Bildschirmarbeitsplatz ins Treffen geführt werden. Diesem Umstand kommt im Ergebnis nach dem oben Gesagten allerdings ohnedies keine Entscheidungsrelevanz mehr zu.
Da in der gegenständlichen Fallkonstellation daher Nachtschwerarbeit schon "dem Grunde nach" nicht vorliegt, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die (von der belangten Behörde spruchgemäß in zwei Spruchpunkten aufgegliederte) Frage, ob der beschwerdeführende Dienstnehmer ausreichende Nachtschwerarbeitsmonate iSd Art. XI Abs. 6 NSchG aufweist.
Das Vorliegen sonstiger Tätigkeiten des beschwerdeführenden Dienstnehmers, die allenfalls Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4 NSchG darstellen könnten, ist von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet worden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
Wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache war dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines berufskundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die eigentliche Bildschirmarbeitszeit pro Nachtschicht 1 Stunde nicht überschreitet, nicht Folge zu geben.
Da die belangte Behörde von der unzutreffenden Rechtsansicht ausging, es liege im gegenständlichen Fall Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 dem Grunde nach vor und ausgehend von dieser Rechtsansicht in zwei getrennten Spruchpunkten über das Vorliegen von Nachtschwerarbeitsmonaten iSd Art. XI Abs. 6 NSchG absprach, und in weiterer Folge beide beschwerdeführende Parteien den jeweils für sie ungünstigen Spruchpunkt bekämpften, war mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Erledigung beider Beschwerden spruchgemäß auf Grundlage von Art. VII Abs. 5 NSchG die Feststellung zu treffen, dass erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG nicht vorliegen. Das gegenständliche Erkenntnis tritt an die Stelle des von den beschwerdeführenden Parteien angefochtenen Bescheides.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0101, stützen.
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