W201 1436600-1•BVwG W201 1436600-1
W201 1436600-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe
W201 1436600-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision betreffend den Spruchpunkte A. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 31.07.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in der am 01.08.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX, im Dorf XXXX gewohnt. Sein Vater sowie seine Brüder seien verschollen, seine Mutter verstorben. Er habe von 2003 bis 2010 die Grund- und Hauptschule in Jalalabad besucht. Er sei im Rahmen seiner Flucht von Kabul aus mit Hilfe eines Schleppers in den Iran geflogen. Vom Iran aus sei er in die Türkei und von dort nach Griechenland geschleppt worden. In Athen habe er sich 2 Monate lang aufgehalten. Er sei dort erkennungsdienstlich behandelt und aufgefordert worden, das Land binnen 30 Tagen zu verlassen. Von Griechenland aus sei er sodann durch Schlepper über Mazedonien und Serbien nach Österreich gebracht worden. Seine Flucht habe insgesamt ca. 2einhalb Monate gedauert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe bei den Amerikanern als Friseur gearbeitet, sei von den Taliban bedroht worden und im November 2010 spurlos verschwunden. Der Vater sei seither verschollen. Der Beschwerdeführer selbst sei in weiterer Folge von den Taliban bedroht und überfallen worden. Aus Angst um sein Leben habe er sodann das Land verlassen. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, ein Onkel mütterlicherseits habe ihm seine Tazkira nach Österreich geschickt. Seine Mutter sei bei einem Autounfall verstorben und er habe daher bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Sein Vater und seine zwei Brüder seien weggegangen und er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhielten. Der Beschwerdeführer sei acht Jahre zur Schule gegangen, diese habe sich in einem anderen Dorf befunden. Sein Vater habe als Friseur bei den Amerikanern gearbeitet. Die Reise nach Österreich sei durch den Onkel mütterlicherseits finanziert worden. Sein Onkel habe, nachdem der Vater weggegangen gewesen sei, entschieden, dass der Beschwerdeführer das Heimatdorf verlassen solle. Der Onkel habe finanzielle Probleme gehabt.
Der Vater des Beschwerdeführers habe als Friseur für die Amerikaner gearbeitet und sei von den Taliban als Spion angesehen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei von den Taliban angegriffen worden, weil sein Vater verdächtigt worden sei, als Spion für die Amerikaner zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater noch da gewesen. Die Taliban hätten diesen Angriff als Warnung verstanden. Der Vater habe den Beschwerdeführer sodann zu einem Onkel geschickt, wo er einige Zeit geblieben sei und dann das Dorf verlassen habe. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht in Kabul bleiben können und dort zu leben und zu arbeiten, da auch dort die Sicherheitslage nicht besser sei. Er habe überall in Afghanistan Angst. Für den Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban und seine Familie sei sehr arm.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl 12 09.846-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Seinem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs.1 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer.
Die belangte Behörde stellte fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes lägen nicht vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer staatlichen Verfolgung aus den vorangeführten Gründen ausgesetzt gewesen sei und er habe auch keine sonstige asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei auch keinen persönlichen Übergriffen oder Drohungen von dritten Personen ausgesetzt gewesen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er durch die Tätigkeit seines Vaters als Friseur bei den Amerikanern einer Bedrohungsgefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei bzw. zukünftig ausgesetzt wäre. Er habe auch keine Details über die angebliche Bedrohungsgefahr nennen können. In der Einvernahmen sei vielmehr der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer bloß eine oberflächliche Rahmengeschichte zurecht gelegt habe und bei wiederholter Nachfrage nach Details überfordert gewesen sei, diese genau zu beantworten.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, zugestellt am 03.07.2013, wurde mit Schriftsatz vom 11.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid betreffend den Spruchpunkt I wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Der Flucht auslösende Grund sei für den Beschwerdeführer die Furcht vor der Verfolgung seitens der Taliban gewesen. Sein Vater sei als Friseur bei den amerikanischen Truppen in Afghanistan tätig gewesen und deshalb von den Taliban bedroht worden. Der Vater halte sich mit den Brüdern des Beschwerdeführers versteckt, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Der Beschwerdeführer befürchte die Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Familieneigenschaft, da sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Friseur für amerikanische Truppen der Spionage bezichtigt worden sei und somit ins Blickfeld der Taliban gerückt und bedroht worden sei. Darüber hinaus hätte die Behörde bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. In Verfahren mit minderjährigen Personen die belangte Behörde eine besondere Manuduktions-und Sorgfaltspflicht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 25.06.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
5. In der mündliche Verhandlung am 25.06.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er sei bis zur achten Klasse in die Schule in Jalalabad gegangen. Er sei Paschtune, gehöre dem Stamm der Safi an und sei sunnitische Moslems. Weder er noch seine Familie hätten in Afghanistan wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen ihrer religiösen Überzeugung Probleme gehabt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Sein Vater habe mit ihm und seinen jüngeren Brüdern im Heimatdorf gewohnt. Sein Vater habe eine Ausbildung als Friseur gemacht, bereits der Großvater sei Friseur gewesen. Bevor der Vater für die Amerikaner gearbeitet habe, habe er unter einem Baum einen Stuhl und einen Spiegel aufgestellt und dort die Leute frisiert. Zu seiner Fluchtgeschichte führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe für die Amerikaner als Friseur gearbeitet. Die Familie sei mehrmals bedroht worden, dass der Vater mit dieser Arbeit aufhören solle, da ihm sonst sein Sohn weggenommen werden könnte. Der Vater habe jedoch aus finanziellen Gründen bei den Amerikanern weiterarbeiten wollen. Er sei täglich mit einem Dienstwagen und Leibwächtern abgeholt und in die Arbeit sowie wieder nach Hause gebracht worden. Der Beschwerdeführer selbst sei aufgrund dieser Probleme zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gegangen und habe dort eine Zeit lang gelebt. Sechs bis acht Monate bevor der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, seien sein Vater und seine beiden jüngeren Brüder weggegangen. Der Beschwerdeführer habe keine Information, wo sich der Vater und seine Brüder aufhielten. Er wisse auch nicht, ob der Vater und die Brüder von den Taliban entführt worden seien. Er sei eines Tages nach Hause gekommen und weder sein Vater noch seine Brüder seien da gewesen.
Der Sachverständige, Dr.Rasuly, erstattete im Rahmen der Verhandlung Befund und Gutachten zu folgenden Fragen:
1. Ist es denkmöglich aus länderkundiger Sicht, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seinen zwei Söhnen freiwillig weggegangen ist, ohne den BF darüber zu informieren?
2. Ist es denkmöglich aus länderkundiger Sicht, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Frisör für die Amerikaner als Spion verdächtigen und diesen als Sanktion mit den zwei jüngeren Brüdern des BF entführten?
3. Ist es denkmöglich aus länderkundiger Sicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Amerikaner als Frisör einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein könnte?
Der SV erstellte folgendes Gutachten:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus der Provinz Nangahar stammt, stimmen mit der afghanischen Wirklichkeit insofern überein, dass der Beschwerdeführer einen Pasthu Dialekt spricht, der in Ost-Afghanistan gesprochen wird. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnort in Jalalabad spontan und entsprechend dem Stadtplan von Jalalabad erklärt. Daher gehe ich davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie hauptsächlich in Jalalabad gewohnt haben und nicht in XXXX. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass seine Eltern ursprünglich aus XXXX stammen könnten. Der Nachname des Beschwerdeführers ist in Afghanistan bekannt. Es gibt einige Persönlichkeiten der Öffentlichkeit, die so heißen.
Die Angaben des Beschwerdeführer, dass sein Vater Frisör war und für die Amerikaner gearbeitet hat macht eine Tatsache deutlich, dass seit Ankunft der amerikanischen Truppen in Afghanistan viel afghanisches Personal gebraucht wurde, wie z.B. Frisöre, Hilfsarbeiter, Sicherheitskräfte, Dolmetsch usw. Ob der Vater des Beschwerdeführers als Frisör bei den Amerikanern gearbeitet hat, kann ich aber in diesem Augenblick nicht feststellen und auch nicht bestätigen.
Die zivilen Mitarbeiter der Regierung und der internationalen Organisationen werden schon von den Taliban bedroht. Wenn sie die Drohungen der Taliban nicht ernst nehmen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie von den Taliban bestraft werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Taliban bei einem Angriff auf das Haus einer solchen Person oder auf sein Auto unterwegs auch seine Familienmitglieder, wenn sie mit ihm zusammen sind, in Mitleidenschaft gezogen werden. Aber, ausgehend von den Erzählungen des Beschwerdeführers, sehe ich keine Gründe für eine Sippenhaft, wonach die Taliban auch den BF und seine Brüder wegen seinen Vater verfolgen sollten. Für eine Sippenhaft und die Verfolgung der Familienmitglieder einer Person, die im Visier der Taliban steht, muss eine Feindschaft zwischen Taliban und dieser Person, z.B. dem Vater des Beschwerdeführers, vorliegen. Nach den heutigen Angaben, aber auch nach seinen Angaben vor der Behörde seit seiner Ankunft in Österreich, kann nicht eine Sippenhaft festgestellt werden.
Daher gehe ich nicht davon aus, dass die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers so schwerwiegend gewesen ist, die zur Schädigung der Taliban geführt hätte. Nur wenn der Vater des Beschwerdeführers die Taliban geschädigt hätte, dann hätten die Taliban den Beschwerdeführer verfolgt, aber er hat die Taliban nicht geschädigt, sondern im zivilen Bereich als Hilfsarbeiter, angeblich, gearbeitet.
Die Sicherheitssituation in der Provinz Nangarhar ist derzeit besonders prekär. Von 22 Distrikten dieser Provinz sind nur vier Distrikte in der Hand der Regierung und der Rest wird direkt oder indirekt von den Taliban kontrolliert. Die Stadt Jalalabad wird von der Regierung kontrolliert, aber es gibt immer wieder Selbstmord- und Raketenanschläge der Taliban auf die Stadt, bei denen dutzende Menschen, darunter auch viele Zivilisten, ums Leben kommen.
Die Sicherheitslage ist in ganz Afghanistan in diesen Tagen sehr angespannt und in mehr als 15 Provinzen des Landes herrscht Krieg zwischen den Taliban und der Nationalarmee.
Betreffend der Sicherheit- und Versorgungslage, derzeit möchte ich auf nachfolgende Quellen hinweisen:
http://www.dw.de/suicide-bomber-strikes-near-afghanistans-kabul-airport/a-18454703
http://www.dw.de/kabul-suicide-blast-kills-four-targets-justice-ministry/a-18461873
http://www.dw.de/refugee-drama-in-kunduz/a-18428454
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19867-taliban-take-control-of-yamgan-district-of-badakhshan
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19638-nangarhar-residents-voice-concerns-over-security-issues
http://www.bild.de/politik/ausland/afghanistan/taliban-nehmen-provinzen-ein-41453280.bild.html
http://www.dw.com/en/refugee-drama-in-kunduz/a-18428454
http://www.brookings.edu/research/papers/2015/05/26-isis-taliban-afghanistan-felbabbrown
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2012, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 11.07.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat in Jalalabad ca. 8. Jahre lang die Schule besucht.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in XXXX in Afghanistan. Er spricht Paschtu, Englisch und Dari und kann diese Sprachen in Wort und Schrift. In Österreich hat er Deutsch gelernt und kann dies auch lesen und schreiben.
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015, die auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten bestätigt wurden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer hat eine Kopie seiner Tazkira vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015, über eine achtjährige Schulausbildung in Afghanistan zu verfügen und schreiben und lesen zu können.
2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers vermochten jedoch nicht, eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Konvention aufgezählt sind, glaubhaft zu machen ebenso wenig wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser internationalen Norm.
So konnte durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden, ob die Angaben des Beschwerdeführers, sein Vater sei als Friseur für die Amerikaner tätig gewesen, überhaupt den Tatsachen entsprechen. Laut dem Sachverständigengutachten werden zivile Mitarbeiter der Regierung sowie internationaler Organisationen von den Taliban bedroht und, wenn sie die Drohungen nicht ernst nehmen, mitunter auch von den Taliban bestraft. Der Sachverständige schlussfolgert jedoch aus den Erzählungen des Beschwerdeführers, dass im vorliegenden Fall keine Gründe für eine Sippenhaftung vorliegen. Nur in einem solchen Fall würden auch die Brüder sowie der Beschwerdeführer selbst wegen Handlungen des Vaters von den Taliban verfolgt werden. Die Voraussetzung für eine Sippenhaftung wäre, nach Aussage des Sachverständigen, eine Feindschaft zwischen den Taliban und dem Vater des Beschwerdeführers. Eine solche Feindschaft konnte jedoch aufgrund sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht festgestellt werden. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers zu einer Schädigung der Taliban - und daraus resultierend - zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers geführt hat.
Die Aussagen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht detailliert und bewegen sich nur an der Oberfläche. In wesentlichen Punkten sind die Angaben widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, sein Vater und seine zwei Brüder seien weggegangen und er wisse nicht wohin. In der Beschwerde wurde noch ergänzt, der Vater halte sich mit den Brüdern des Beschwerdeführers versteckt und der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihnen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dann, sein Vater sei mit den Brüdern wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner mit 90-prozentiger Wahrscheinlichkeit von den Taliban verschleppt worden. Auf den Vorhalt seiner vorherigen Aussagen zog sich der Beschwerdeführer darauf zurück, nichts Genaues über das Verschwinden seines Vaters und seiner Brüder zu wissen.
Der Beschwerdeführer legte auch keine Urkunden vor, die seine Angaben in irgendeiner Weise belegen würden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verlassen des Herkunftsstaates, nicht glaubhaft ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Es ergaben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe bzw. zu einer Religionsgemeinschaft in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch eine derartige, gegen seine Person gerichtete aktuelle, konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht behauptet. Seine Angaben bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Friseur bei den Amerikanern sind, wie bereits oben ausführlich erörtert, nicht glaubwürdig.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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