W188 2106601-1•BVwG W188 2106601-1
W188 2106601-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2015
Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gerichtsgebühren,<br/>Gewaltentrennung, Justizverwaltung
W188 2106601-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXXvom 31.03.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 01.07.2013 erstattete der Beschwerdeführer (folgend: BF) Anzeige gegen XXXXwegen des Verdachtes des Betruges bzw. eines damit verbundenen Amtsmissbrauches. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft XXXX(folgend: StA) dieses Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 190 Z 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), ein.
2. Mit Schreiben vom 23.07.2013 begehrte der BF fristgerecht die Fortführung des Strafverfahrens. Das Landesgericht XXXX(folgend: LG) wies diesen Antrag mit Beschluss vom 30.09.2013, AZ: XXXX, ab. Mit Schreiben vom 10.10.2013 ersuchte der BF erneut um Fortführung; dieser Antrag wurde am 23.10.2013 vom LG wegen des prozessualen Verfolgungshindernisses der entschiedenen Sache als unzulässig zurückgewiesen. Am 10.01.2014 wies das Oberlandesgericht Wien einen als Beschwerde zu wertenden Antrag des BF zurück, zumal gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht.
3. Mit als Fortführungsantrag zu wertendem Schreiben vom 06.02.2014 begehrte der BF, den Fall neu zu behandeln. Mit Beschluss vom 15.10.2014, Zahl: XXXX, wies das LG den Antrag des BF auf Fortführung des Verfahrens wegen §§ 146 und 302 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 idgF (StGB) zurück, sprach aus, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 196 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zustehe und trug ihm gemäß § 196 Abs. 2 leg.cit. die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages im Betrage von € 90,- auf.
4. Mit der am 10.11.2014 fristgerecht beim LG eingelangten Beschwerde führte der BF wörtlich Folgendes aus:
"Ich XXXX reiche hiermit gegen Punkt 3) Beschwerde ein. Ich habe einen Beschluss des Landesgerichtes XXXXAbt. 5/15 B1, am 15.10.2014 (eingelangt von der Post 05.11.2014 zur Abholung, ich lege den Umschlag bei) von XXXX erhalten und lege hiermit fristgerecht Beschwerde ein. Laut Beschluss vom 04.08.2014 ist Herr XXXX vom Verfahren ausgeschlossen worden und gegen ihn läuft ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs. Da Frau XXXX und XXXX nach 20 Monaten ein Urteil gefällt haben, wo aber laut Rechtsschutz bei Säumnis von Verwaltungsbehörden ein Urteil nach 15 Monaten unmöglich zu fällen ist, habe ich eine Anzeige erstattet wegen Amtsmissbrauchs und Betrug. Da nun XXXX ausgeschlossen wurde, verstehe ich nicht wie es dazu kommen kann, dass er noch Entscheidungsgewalt hat. Es ist ganz sicher nie ein Antrag verfristet, da ich alle fristgerecht eingebracht habe. Ich bin der Meinung dass es nie verfristet war, und das Herr XXXX mit diesem Fall momentan nichts zu tun hat. [...] Ich lege 3 Blatt bei, darunter das Blatt 2 (Rechtsschutz bei Säumnis der Verwaltungsbehörden) wo HerrnXXXX herauslesen kann wann die Fristen vorbei sind."
5. Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2014, Zahl: XXXX, keine Folge. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass nach § 196 Abs. 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der vorgeschriebenen Höhe zwingende Folge der Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrages sei. Anhaltspunkte für eine allfällige Uneinbringlichkeit der Kosten gemäß § § 196 Abs. 2 letzter Satz StPO iVm § 391 leg. cit. seien nicht erkennbar und vom BF auch nicht behauptet worden.
6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.03.2015, Zahl: XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des LG dem BF die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,- sowie eine Einhebungsgebühr iHv €
8,-, somit insgesamt € 98,- vor.
7. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der BF mit Schreiben vom 25.03.2015 beim LG rechtzeitig Vorstellung und führte darin wörtlich Folgendes aus:
"Ich XXXX bin der Meinung das die beiden Zahlungsaufträge unrichtig sind und lege fristgerecht Vorstellung ein. Zahlungsaufträge sind eingelangt 20.03.2015. Ich nehme Stellung zur Anzeige [...] einen Alkotest durchzuführen, dieser wurde mir jedoch verweigert. Frau XXXX hat eine Geldstrafe ausgesetzt die noch nicht rechtskräftig war, das ist für mich Amtsmissbrauch. Die kann auch nie rechtskräftig werden wenn Frau XXXX ein Urteil nach 20 Monaten spricht das laut Paragraph 51/7 nicht möglich ist. Sie hat sogar die Frechheit, dass sie einen Antrag auf Ersuchen auf einen Haftbefehl ausstellt, außerdem wurde das Schreiben für die Verhandlung auf eine falsche Adresse geschickt und so kann es laut Gesetz nie rechtskräftig werden. Es wurde auf XXXXübersendet, meine ordentliche Adresse ist XXXX, somit konnte ich der Verhandlung nicht beiwohnen. Für mich ist das klare Absicht von Fr. XXXX gewesen. Es ist in den Akten zu 100 Prozent nachzuvollziehen. FrauXXXX hat nach eindeutig 20 Monaten ein Urteil gesprochen welches laut Paragraph 51/7 nie mehr rechtskräftig werden kann. Somit hoffe ich das der ganze Schaden der mir entstanden ist durch ein Urteil vom Gericht in Ordnung gebracht wird."
8. Mit (dem BF am 01.04.2015 zugestelltem) Bescheid vom 31.03.2015, Zahl: XXXX, wies die Präsidentin des LG die Vorstellung des BF zurück und bestätigte den Zahlungsauftrag über € 98,-. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausgeführt, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Nachdem der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entspreche, sei die Vorstellung nicht berechtigt.
9. Mit beim LG am 15.04.2015 eingelangtem Schreiben vom 13.04.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte wörtlich folgendes aus:
"Ich nehme zu den beiden Schreiben vom Postüberweisung 01.04.2015 Stellung. Ich XXXX ersuche um Wiederaufnahme, lege Ihnen die Gebühr von 30 Euro bei. Ich XXXX versteht nicht wieso Fr. XXXX laufend vom Gericht gedeckt wird wo eindeutig aim Akt herauszulesen ist, dass sie eine Strafe von 20 Monaten ausgesetzt hat, die nach Paragraph 51/7 nach 15 Monaten verjährt ist. [...] Ich lege Ihnen das Protokoll nr. 12 vom europäischen Gerichtshof bei, ich zitiere
Artikel 1/2: "Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe", damit Sie es auch selbst herauslesen können falls Sie es bis heute nicht gewusst haben sollten. [...] Es kann auch nicht sein, dass unter Aktenzahlen andere Namen dazugeschrieben werden, es geschah auch schon unter Ihrem NamenXXXX, und ich kann nicht verstehen das Sie an den Verwaltungsgerichtshof die Anzeigen weiterleiten. Ich bin der Meinung das hat nicht seine Richtigkeit."
10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2015 eingelangtem Schriftsatz vom 24.04.2015 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die vom BF als Stellungnahme bezeichnete Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
Der BF ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des LG vom 15.10.2014, Zahl: XXXX, verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. GEG iHv €
8,- zu zahlen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsakten des LG, insbesondere aus dem Beschluss des LG vom 15.10.2014, Zahl: XXXX, welcher mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 196 Abs. 2 StPO hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.
Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,- vorzuschreiben.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Die Justizverwaltungsbehörden sind an den rechtskräftigen Pauschalkostenbestimmungsbeschluss gebunden (VwGH 29.04.1992, Zahl:
90/17/0231; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 21). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, Zahl:
86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN).
Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF den durch rechtskräftigen Beschluss des LG vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrag sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt € 98,00, zu zahlen hat.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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