BVwG W170 2013454-1

W170 2013454-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2013454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2013454.1.00

Spruch

W170 2013454-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.10.2014,

IFA-Zahl: 1002434910, Verfahrenszahl: 14425591, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 3.3.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und - nach Zulassung des Verfahrens am 3.3.2014 - am 25.7.2014 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens gab die Beschwerdeführerin einerseits an, dass sie mit einem in Österreich als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsbürger namens XXXX, verheiratet sei. Andererseits gab sie an, dass sie aus Quamishli stamme und Syrien im Februar 2014 verlassen habe, da dort Krieg herrsche und einer ihrer Brüder als fahnenflüchtig gelte, obwohl dieser als Soldat des Regimes gefallen sei. Deshalb werde ihre Familie von Offizieren belästigt.

Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines auf diese lautenden syrischen Personalausweises sowie einen auf diesen lautenden syrischen Prüfungsausweis (schulisches Dokument) vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 4.10.2014, erlassen am 9.10.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, diese Staatsangehörige Syriens und moslemische Kurdin sei. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen; eine individuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe nicht festgestellt werden können; allerdings drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine Bedrohungssituation.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Bedrohungssituation wegen der angeblichen Fahnenflucht des Bruders nur gegen den Vater der Beschwerdeführerin, aber nicht gegen diese gerichtet habe und andere asylrelevante Verfolgungsgründe nicht hervorgekommen seien.

Aus rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, dass eine Bürgerkriegssituation keine asylrelevante Verfolgung darstelle und eine andere Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei, jedoch auf Grund des Bürgerkrieges subsidiärer Schutz zu erteilen sei.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit undatierter Verfahrensanordnung des Bundesamtes, IFA-Zahl:

1002434910, Verfahrenszahl: 14425591, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 22.10.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Bescheid auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens - die Bedrohung durch die syrischen Sicherheitskräfte würde die gesamte Familie betreffen -, wegen des Übersehens der relevanten Verfolgung als Frau und wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung rechtswidrig sei. Die Behörde bliebe eine ordnungsgemäße Würdigung des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin schuldig und ignoriere dieses im Wesentlichen. Daher wäre der Beschwerdeführerin - auch unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des UNHCR - der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - in Bezug auf Spruchpunkt I. zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

6. Die Beschwerde wurde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2014 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die vorgelegten Dokumente einer amtswegigen Übersetzung zugeführt.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2014, Gz. W170 2013454-1/3Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, alle Beweismittel vorzulegen, allenfalls neue Flucht- oder Verfolgungsgründe bekanntzugeben, zu erklären, ob sie mit Erhebungen in Syrien einverstanden sei und allfällige Protokollrügen zum Administrativverfahren zu erstatten. Weiters wurde sie aufgefordert, bekanntzugeben, ob sie an psychischen oder physischen Erkrankungen leide und diesbezügliche Befunde vorzulegen.

Mit Stellungnahme vom 2.12.2014 legte die beschwerdeführende Partei einen Brief ihres Vaters vor, laut dem der nach den Angaben der Beschwerdeführerin gefallene Bruder lediglich verschwunden sei und die Familie deshalb Probleme mit staatlichen Sicherheitsbehörden habe.

Am 12.2.2015 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Fluchtgründe wiederholte und zu diesen befragt wurde. Weiters gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater früher politisch tätig gewesen und Bücher in kurdischer Sprache geschrieben habe. Deshalb habe der Vater Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Die Verhandlung wurde vertagt.

Am 4.3.2015 wurden Kopien der entsprechenden Bücher vorgelegt, eine Übersetzung ergab, dass es sich dabei um ein Grammatikbuch für die kurdische Sprache und um ein Buch mit kurdischer Dichtung handle.

In weiterer Folge wurde der Verwaltungs- und Gerichtsakt des oben genannten Ehemanns der Beschwerdeführerin beigeschafft; diesem war auf Grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, seiner Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, seiner Asylantragstellung und exilpolitischen Tätigkeit im Ausland in einer Gesamtschau mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.6.2012, Gz. 1124581, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

Am 2.6.2015 wurde die am 12.2.2015 vertagte Verhandlung fortgesetzt und vor allem der Verwaltungs- und Gerichtsakt des oben genannten Ehemanns der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingeführt und erläutert. Weiters wurde auf die einschlägigen Länderberichte verwiesen und unwidersprochen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden spätestens bei der Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückreise von deren Ehe mit dem oben genannten Ehemann erfahren würden, auch wenn diese in Syrien nicht eingetragen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG), obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem die Beschwerdeführerin am 3.3.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um keine unbegleitete Minderjährige, der Bescheid wurde am 9.10.2014 erlassen und die Beschwerde am 22.10.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides richtet, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu beschränken.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Syrien vom Militärdienst desertiert und hat in Österreich an exilpolitischen Tätigkeiten gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführerin droht daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Angehöriger eines Wehrdienstflüchtigen bzw. Oppositionsgegners festgenommen und in Haft angehalten zu werden. Die Haft in Syrien ist mit hinreichender Sicherheit mit dem Risiko, gefoltert und/oder misshandelt zu werden oder gar zu verschwinden, verbunden. Die Gefahr der Festnahme der Beschwerdeführerin besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben und auf die vorgelegten Ausweise zu verweisen sowie hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die in der Verhandlung in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft.

Hinsichtlich der Desertion des Ehemanns bzw. Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist auf den oben genannten Bescheid des Bundesamtes und vor allem auf das dem Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren zu verweisen.

Hinsichtlich der Folgen der Desertion des Ehemanns bzw. Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist auf die Länderberichte zu verweisen; siehe etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 3.3.2014, S. 31: "Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012)". Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Ehe zwar nicht staatlich eingetragen war, wohl aber davon auszugehen ist, dass diese den Sicherheitsbehörden spätestens bei der Suche nach dem Ehemann bzw. Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bekannt geworden ist.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Einreise nach Syrien besteht, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach Abschiebung nach Syrien intensiv überprüft hat und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die die syrischen Behörden bereits über die Beschwerdeführerin gesammelt haben - etwa die Angehörigeneigenschaft zu ihrem Ehemann -, mit der zurückkehrenden Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht werden könnten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Hinweise auf Asylausschluss- oder

-endigungsgründe haben finden lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH E vom 21.9.2000, Zl. 98/20/0439, sowie E vom 30.1.2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997). Im Hinblick auf eine (potentielle) Verfolgung wegen der (exil-)politischen Tätigkeit eines Angehörigen wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefordert, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt (VwGH E vom 14.01.2003, Gz. 2001/01/0508), dies muss auch für Angehörige von desertierten Soldaten gelten; zur Anerkennung des Familienverbandes als soziale Gruppe siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.1.2003, Gz. 2001/01/0508.

4. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Desertion bzw. exilpolitisch-oppositionellen Tätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin, somit auf Grund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe einer Familie. Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden.

5. Da das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen ist, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe seiner Familie; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (siehe oben) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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