BVwG W142 2007788-1

W142 2007788-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2007788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2007788.1.00

Spruch

W142 2007788-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der GKK Niederösterreich vom 14.04.2014, Zl XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 20.03.2014, Zl. XXXX, festgestellt, dass der Dienstgeber

XXXXXXXX (im Folgenden BF) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 720,-- zu entrichten hat. Der Dienstgeber sei gemäß § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie die Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Lohnzettel für die im Jahr 2013 ausgeschiedenen Dienstnehmer XXXX wurden nicht fristgerecht vorgelegt.

2. Gegen diesen Bescheid vom 20.03.2014 erhob der BF Beschwerde, in der er vorbrachte, dass es zu einem Irrtum bei der fristgerechten Übermittlung der fallweise Beschäftigten bzw. Saisonkräften bei dem Datenträger am 03.10.2013 gekommen sei, in dem nur eine Mitarbeiterin übermittelt worden sei und nicht so wie immer, alle Mitarbeiter übermittelt worden seien. Trotz penibler Ausführung beim Übersenden der Lohndaten an die GKK sei nur das Übermittlungsprotokoll aber nicht die einzelnen Datensätze kontrolliert worden. Sohin sei die Abgabe der Lohnzettel und Beitragsnachweisungen als erledigt angesehen worden. Am 13.03.2014 habe ein Mitarbeiter beim BF angerufen, da sein Lohnzettel vom XXXX noch nicht beim Finanzamt eingelangt sei. Nach einer erneuten Kontrolle des Datenträgers vom 03.10.2013 sei festgestellt worden, dass nur ein Mitarbeiter enthalten gewesen sei. Der Fehler sei sofort korrigiert worden und die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise der restlichen Saisonkräfte sofort mittel ELDA durchgeführt worden.

Aufgrund § 113 Abs 4 GSVG sei dem BF von der NÖGKK ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handle es sich um eine "kann" Bestimmung weswegen die von der Behörde zu treffende Entscheidung eine Ermessensentscheidung sei, die nicht von einem EDV-System automatisch getroffen werden könne. Sohin würde die Frage des Mehraufwands bleiben. In der Bescheidbegründung sei nicht dargelegt worden, welcher Mehraufwand entstanden sein soll.

Die betroffene Firma habe bis dato keine Meldeverstöße gehabt. Außerdem seien der GKK durch die spätere Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und Lohnzettel vom 13.03.2014 keine Kosten angefallen.

3. Gegen diese Beschwerde hat die NÖGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014 ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt (die Tippfehler wurden ausgebessert):

"Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer veranstaltet regelmäßig XXXX auf der XXXX. Für die einzelnen Veranstaltungen werden Dienstnehmer beschäftigt, die jeweils nur in dieser Zeit tätig werden. Die im Bescheid genannten 36 Personen wurden im Jahr 2013 in verschiedenen Zeiträumen vom Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung als fallweise Beschäftigte im Sinne von § 471b ASVG bei der Kasse gemeldet. Die letzte XXXX des Jahres 2013 fand am 01.09.2013 statt. Die im angefochtenen Bescheid genannten Personen wurden nach dem 01.09.2013 im Jahr 2013 nicht mehr tätig.

Die Lohnzettel für diese 36 fallweisen Beschäftigten wurden vom Beschwerdeführer per ELDA am 13.03.2014 an die Kasse übermittelt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer an die Kasse übermittelten Meldungen und Lohnzettel {vergleiche ELDA-Protokoll mit der Nummer XXXX).

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind die Dienstgeber verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (§ 471 b ASVG).

Für fallweise Beschäftigte sind auch entsprechende Lohnzettel zu erstatten. Liegen in einem Kalendermonat mehrere Tage einer fallweisen Beschäftigung beim selben Dienstgeber vor, reicht ein Lohnzettel aus. Eine Zusammenfassung von tageweisen Tätigkeiten, die in mehreren aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ohne Unterbrechung erbracht werden, wird als zulässig angesehen. Wenn somit in jedem Monat eines Kalenderjahres zumindest an einem Tag eine fallweise Beschäftigung ausgeübt wird, ist daher auch nur ein Lohnzettel erforderlich.

Da die im vorliegenden Fall gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse spätestens am 01.09.2013 geendet haben, konnte die Frist für keinen der zu übermittelnden Lohnzettel länger als bis zum 31.10.2013 dauern. Eine Übermittlung der Lohnzettel am 13.03.2014 erfolgte jedenfalls außerhalb der gesetzlich festgelegten Frist.

Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Mit der Übermittlung der Lohnzettel für die im Bescheid angeführten fallweise beschäftigten Dienstnehmer am 13.03.2014 per ELDA, wurde die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Vorlagefrist nicht eingehalten und sogar erheblich überschritten.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bis dato keine Meldeverstöße begangen, entspricht durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten, dass es sich aber um das erste und einzige Meldevergehen handelt, kann die Kasse nicht bejahen. Aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips ist im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte jede einzelne Unterlage, also im gegenständlichen Fall jeder einzelne Lohnzettel, getrennt zu betrachten. Meldeverstöße sind daher grundsätzlich "dienstnehmerbezogen" bzw. bezogen auf die konkret zu übermittelnde Versicherungsunterlage, im konkreten Fall auf die Lohnzettel, zu beurteilen. Der Dienstgeber hat für jeden einzelnen seiner Dienstnehmer einen Lohnzettel zu erstellen und diesen innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelingt dem Dienstgeber dies nicht, ist der Tatbestand von § 113 Abs. 4 ASVG erfüllt. Dabei muss es darauf ankommen, dass jeder einzelne Lohnzettel fristgerecht vorgelegt wird, weshalb auch jede verspätete Erstattung eines Lohnzettels ein eigenes Meldeversäumnis darstellt. Übermittelt der Beschwerdeführer im konkreten Fall 37 Lohnzettel nicht fristgerecht, handelt es sich um 37 einzelne Fristversäumnisse. Es liegt daher nicht ein erstmaliger einziger Meldeverstoß des Beschwerdeführers vor, sondern 37 einzeln zu betrachtende Meldevergehen, für weiche Beitragszuschläge zu verhängen gewesen sind.

Die Kasse übt das Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend, als dass bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne der im § 113 Abs. 4 ASVG angeführten "Kann-Bestimmung" aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der verspäteten Erstattung des Lohnzettels für Herrn XXXX, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen wurde und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen wurden. Für jeden weiteren nicht fristgerecht erstatteten Lohnzettel gelangt ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Aus diesem Grund wurden daher aufgrund der weiteren 36 nicht termingerecht übermittelten Lohnzettel für die am Bescheid angeführten fallweisen Beschäftigten mit der nunmehr angefochtenen Kassenentscheidung die in Rede stehenden Beitragszuschläge zur Anlastung gebracht. Aufgrund des bisherigen Meldeverhaltens wurde eine Meldeverletzung im Rahmen des durch die Kasse zu übenden Ermessens nachgesehen, angesichts der Tatsache, dass weitere 36 einzelne Fristversäumnisse vorliegen, würde eine Nachsicht aller angeführten Meldeverletzungen den Spielraum der Ermessensübung erheblich überspannen.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass durch ein EDV-System die der belangten Behörde vom Gesetzgeber im § 113 Abs. 4 ASVG eingeräumte Ermessensübung, einen Beitragszuschlag zu verhängen oder nicht, nicht getroffen werden könne. Bei der Ermessensübung bei der auch das Verschulden des Meldepflichtigen von Bedeutung sei, sei nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kasse als belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Der Beschwerdeführer hat 37 einzeln zu betrachtende Meldeverstöße begangen. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung dahingehend geübt, dass im Sinne der "Kann-Bestimmung" von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen wurde, als der Beschwerdeführer den Lohnzettel für den im Juni 2013 bis September 2013 fallweise beschäftigten Dienstnehmer XXXX 171152, nicht fristgerecht am 13.03.2014 übermittelt hat. Das in § 113 Abs. 4 ASVG vom Gesetzgeber verwendete Wort "kann" ist nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zutreffend für § 113 Abs. 2 ASVG festgestellt hat (z.B. VwGH 2008/08/0218).

Die Ermessen übende Behörde hat jedenfalls den Sinn und Zweck des anzuwendenden Gesetzes zu eruieren und daraus entsprechende Grundsätze zur Ermessensausübung abzuleiten. Nicht zuletzt ist auf das Sachlichkeitsgebot bei der Ermessensübung im Sinne einer Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen, daher ist das Ermessen in gleichgelagerten Fällen in gleicherweise zu üben um sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen zu müssen.

In der Verwaltungspraxis der Kasse wurden die dargestellten Kriterien der Ermessensübung dahingehend umgesetzt, dass die Einmaligkeit der Fristversäumnis bei der Übermittlung eines Lohnzettels gemäß § 113 Abs. 4 ASVG grundsätzlich nicht sanktioniert wird und der Meldepflichtige stattdessen ein Schreiben erhält, in dem auf die unbedingte Einhaltung der Fristen hingewiesen, wird.

Es ist allerdings geboten, sämtliche Meldepflichtige im Sinne einer sachlichen Übung des Ermessens diesbezüglich gleich zu behandeln. Gleichbehandlung kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass ein einziges Meldeversäumnis pro Meldepflichtigen sanktionslos bleiben soll.

Im Fall des Nichteinhaltens gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzter Fristen - wie hier gegenständlich - darf der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2014:1.150 €) gemäß § 45 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwieweit die Beitragszuschläge in einer Gesamthöhe von 720,00 € außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehen.

Die vorgeschriebenen Beitragszuschläge bewegen sich mit einer Höhe von je 20,00 € innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens, ja sogar an dessen unteren Rand. Der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich 36 Lohnzettel nicht fristgerecht übermittelt. Es erscheint geboten für gleichartige Verstöße gegen die Meldebestimmungen Beitragszuschläge in gleicher Höhe vorzuschreiben, die zulässige Höchstgrenze wurde dabei nicht im Entferntesten erreicht. Der Betrag von 20,00 € pro nicht fristgerecht erstattetem Lohnzettel ist dabei aus Sicht der Kasse hoch genug um den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, die Meldevorschriften künftig zu berücksichtigen. Andererseits ist der Betrag von je 20,00 € auch niedrig genug, dass selbst angespannte oder äußerst ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse keinen geringeren Betrag als Beitragszuschlag rechtfertigen.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, jener Mehraufwand, der durch die verspätet übermittelten Lohnzettel entstanden sein sollte, sei in der Bescheidbegründung nicht dargelegt, führt die Kasse Folgendes aus:

Ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG ist eine durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich baut auf das Solidarprinzip auf. Dass der Kasse durch das Versäumen von Fristen ein Verwaltungsmehraufwand entsteht, ist mehr als offensichtlich. Damit die belangte Behörde der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben nachkommen kann, ist es unumgänglich, dass die gesetzlich festgelegten Fristen eingehalten werden.

Sowohl die Versichertendaten (Beginn/Ende der Pflichtversicherung) als auch die dazu gehörenden Beitragsgrundlagen, die eben mit den gegenständlichen Lohnzetteln zu melden sind, müssen stets richtig und aktuell sein. Die Pflichtversicherung besteht unabhängig von der Meldung durch den Dienstgeber, gleichzeitig haben die Sozialversicherungsträger auch unabhängig von der Meldung durch den Dienstgeber die gesetzlich festgelegten Leistungen zu erbringen. Die Meldung der Beitragsgrundlagen durch den Lohnzettel ist insbesondere für die Berechnung von Leistungen aus der Pensionsversicherung unerlässlich. Die Leistungserbringung kann nur dann korrekt und effizient durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Versicherungsträger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenbestandes verlassen können. Zweck der Beitragszuschläge ist es, den Verwaltungsmehraufwand, der durch das Nichteinhalten von Fristen entsteht, zumindest teilweise abzudecken. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob und welchen Verwaltungsmehraufwand die Nichteinhaltung von Fristen im konkreten Fall verursacht hat, für die ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde. Vielmehr ist der Verwaltungsmehraufwand - zumindest teilweise - von jener Gruppe über die Beitragszuschläge abzudecken, die ihn auch verursacht hat, nämlich die Gruppe

der Meldepflichtigen, die sich nicht an die Meldebestimmungen hält. Eine andere Auslegung hätte zum Ergebnis, dass der Verwaltungsmehraufwand von der Versichertengemeinschaft und von jenen Dienstgebern, die die Meldebestimmungen einhalten, zu tragen wäre. Diese Auslegung kann aber nicht im Sinne des Gesetzes sein.

In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht der Kasse vor allem auch der präventive Charakter der Beitragszuschläge hervorzuheben. Zweifelsfrei sollen die Dienstgeber durch drohende Sanktionen dazu angehalten werden, ihren Meldeverpflichtungen dem Versicherungsträger gegenüber fristgerecht nachzukommen um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Sozialversicherung sicherzustellen und die Verwaltungskosten nicht von der Versichertengemeinschaft als Ganzes tragen lassen zu müssen.

Die Kasse hat zusammenfassend als belangte Behörde von ihrem Ermessen, bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der gegenständlichen Lohnzettel Beitragszuschläge verhängen, zu Recht Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 2010/08/0146). Das bedeutet, dass auch rein innerbetriebliche Ursachen nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Übermittlung der Lohnzettel zu werten sind. Bei der in der Beschwerde vorgebrachten Unachtsamkeit handelt es sich um eine solche innerbetriebliche Ursache, da es in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt, die Organisation und Kontrolle bei der Übermittlung von Meldungen per ELDA derart zu gestalten, dass die Einhaltung von Fristen gewährleistet werden kann.

Da seitens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht wurden, die einen Entfall der Beitragszuschläge rechtfertigen würden und von der Kasse aufgrund des unstrittig vorliegenden Meldeverstoßes angemessene Beitragszuschläge festgesetzt wurden, war unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Tatsache, dass es sich um 36 einzelne Meldevergehen handelt sowie eine erhebliche Verspätung bei der Erstattung der Lohnzettel vorgelegen ist, spruchgemäß zu entscheiden."

4. Mit Vorlageantrag vom 29.04.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 14.04.2014 beantragte der BF fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Weiters brachte der BF vor, mittels ELDA mehrere Lohnzettel (Datensätze) im Zuge einer einzigen Meldung übermitteln zu können und zu dürfen. Es sei daher nicht notwendig, dass jeder Lohnzettel eines Dienstnehmers mittels ELDA übermittelt werden müsste. Es entspräche nicht dem Sachlichkeitsprinzip im Sinne der Gleichbehandlung, dass im Rahmen einer einzigen zulässigen Meldung diese Meldung in 37 Fehlmeldungen aufgeteilt werde. Außerdem wies der BF auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des XXXX hin. Der gemeinnützige XXXX müsse mit seinen Mitteln extremst sparsam umgehen, es herrsche eine permanent angespannte Wirtschaftslage. Jeglicher Beitragszuschlag stehe in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, da damit immer die Gemeinnützigkeit geschädigt werden würde.

5. Eine Stellungnahme der NÖGKK zur Beschwerdevorlage vom 09.05.2014 langte am 12.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.03.2014 zu BZ. XXXX, wurde dem Dienstgeber XXXX wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in einer Gesamthöhe von 720,00 € verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid vom 20.03.2014 mit Eingabe vom 02.04.2014 fristgerecht erhobene Beschwerde hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014 ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.

Der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 29.04.2014 wird nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht samt den dazugehörigen Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt.

Zu den ergänzenden Ausführungen des XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, nimmt die Kasse wie folgt Stellung:

Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Mit der Übermittlung der Lohnzettel für die im Bescheid angeführten fallweise beschäftigten Dienstnehmer am 13.03.2014 per ELDA, wurde die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Vorlagefrist nicht eingehalten und sogar erheblich überschritten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass es im Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) vor gesehen sei, dass mehrere Lohnzettel (Datensätze) im Zuge einer einzigen Meldung übermittelt werden könnten und dürften, argumentiert er an der rechtlichen Grundlage für den hier vorgeschriebenen Beitragszuschlag vorbei.

Meldeverstöße sind grundsätzlich "dienstnehmerbezogen" bzw. bezogen auf die konkret zu übermittelnde Versicherungsunterlage, im konkreten Fall auf die Lohnzettel, zu beurteilen. Der Dienstgeber hat für jeden einzelnen seiner Dienstnehmer einen Lohnzettel zu erstellen und diesen innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelingt dem Dienstgeber dies nicht, ist der Tatbestand von § 113 Abs. 4 ASVG erfüllt. Jeder einzelne Lohnzettel ist fristgerecht vorzulegen. Die Beitragszuschläge wurden für das Nichteinhalten der Vorlagefrist für die einzelnen Lohnzettel vorgeschrieben. Es kann daher schon deswegen nicht darauf ankommen, ob mehrere Lohnzettel gleichzeitig übermittelt werden, oder nicht. Auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gebotene Gleichbehandlung ist - unter Verweis auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014 - anzumerken, dass diese nur dann verwirklicht werden kann, wenn die Frist für die Vorlage jedes einzelnen Lohnzettels betrachtet wird. So werden nach Ansicht der belangten Behörde - und dies ist auch gelebte Verwaltungspraxis - für das Nichteinhalten der Frist für die Vorlage von beispielsweise 3 Lohnzetteln auch 3 Beitragszuschläge und für das Nichteinhalten der Frist für die Vorlage von 37 Lohnzetteln 37 Beitragszuschläge vorzuschreiben sein, wobei im konkreten Fall für eine Fristversäumnis von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde.

Worauf der Beschwerdeführer offenbar hinaus will ist, dass er aufgrund der von ihm gewählten Übermittlungsmethode, nämlich mehrere Lohnzettel auf einmal zu übermitteln, in Bezug auf die vorgeschriebenen Beitragszuschläge besser behandelt werden möchte als wenn er die gegenständlichen Lohnzettel einzeln bzw. hintereinander übermittelt hätte. Aus Sicht der belangten Behörde kann es rechtlich keinen Unterschied machen, wie bzw. in welcher Weise der Beschwerdeführer die Lohnzettel übermittelt. Das Risiko einer erfolglosen Übermittlung trägt der Beschwerdeführer. Schon aufgrund der Arbeitszeitersparnis auf Seiten des Beschwerdeführers erscheint die technisch mögliche gleichzeitige Übermittlung mehrerer Datensätze sinnvoll, sie ist aber mit dem Risiko behaftet, dass sämtliche Datensätze unübermittelt bleiben, sollte etwas bei der Übertragung der Daten schiefgehen. Wie bereits dargestellt, handelt es sich gegenständlich nicht um eine einzige Meldung, sondern um das Nichteinhalten von Fristen in 37 Fällen, wovon für 36 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.

Zum Beweis des bereits in der Beschwerde vom 02.04.2014 vorgebrachten Irrtums auf Seiten des Beschwerdeführers wurden dem Vorlageantrag u.a. zwei Seiten der "Auswertung aus dem Lohnverrechnungsprogramm" vorgelegt. Der Beschwerdeführer erläutert diesbezüglich aber nicht, warum man aufgrund dieser Unterlagen darauf schließen könne, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, die gegenständlichen Lohnzettel fristgerecht übermittelt zu haben.

Im Übrigen steht unstrittig fest, wann die Lohnzettel übermittelt wurden und dass dies nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt ist, aus Sicht der Kasse als belangte Behörde bedarf der Sachverhalt diesbezüglich keinerlei Ergänzungen. Auch kommt es auf ein Verschulden für das Nichteinhalten einer Frist für das Vorschreiben von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 4 ASVG nicht an. Anzumerken ist" dass die Beitragszuschläge im ASVG nicht als Strafen konzipiert sind, weshalb auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Strafbestimmungen nicht näher einzugehen ist.

Bezüglich der Höhe der Beitragszuschläge bringt der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass jeglicher Beitragszuschlag, und sei er noch so gering, in keinem Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehe, da damit die Gemeinnützigkeit geschädigt werde.

Der Beschwerdeführer geht offenbar davon aus, dass bei der von ihm vorgebrachten permanent angespannten Wirtschaftslage überhaupt nie ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden dürfe. Diesen Ausführungen kann keinesfalls gefolgt werden. Die Kasse hat zu Recht Beitragszuschläge von 20,00 € pro versäumter Frist vorgeschrieben. Die vorgeschriebenen Beitragszuschläge bewegen sich mit einer Höhe von je 20,00 € innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens, ja sogar an dessen unteren Rand. Der Betrag von 20,00 € pro nicht fristgerecht erstattetem Lohnzettel ist dabei aus Sicht der Kasse hoch genug um den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, die Meldevorschriften künftig zu berücksichtigen. Andererseits ist der Betrag von je 20,00 € auch niedrig genug, dass selbst angespannte oder äußerst ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse keinen geringeren Betrag als Beitragszuschlag rechtfertigen. Es ist daher bezüglich der Höhe der Beitragszuschläge kein Ermessensfehler der Kasse zu erkennen.

Aus den dargelegten Gründen wird daher der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, die Beschwerdevorentscheidung der Kasse vom 14.04.2014 zu bestätigen."

6. Mit Schreiben vom 12.05.2014 legte der Vertreter zum Beweis der angespannten wirtschaftlichen Lage des XXXX zwei Artikel vor.

7. Mit Schreiben der NÖGKK vom 20.03.2014, Zl. XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Meldeverstoß vorliege, da der Lohnzettel für

XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass "diesmal" von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen werde, jedoch ersucht werde, zukünftig die Meldefristen einzuhalten

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:

Die Lohnzettel für die im Jahr 2013 ausgeschiedenen Dienstnehmer XXXX wurden durch die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber erst am 13.03.2014 an die NöGKK per ELDA übermittelt. Diese Personen wurden im Jahr 2013 in verschiedenen Zeiträumen vom Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung als fallweise Beschäftigte im Sinne von § 471b ASVG bei der Kasse gemeldet. Der Beschwerdeführer veranstaltet regelmäßig XXXX auf der XXXX. Für die einzelnen Veranstaltungen werden Dienstnehmer beschäftigt, die jeweils nur in dieser Zeit tätig werden. Die letzte XXXX des Jahres 2013 fand am 01.09.2013 statt. Die im angefochtenen Bescheid genannten Personen wurden nach dem 01.09 2013 im Jahr 2013 nicht mehr tätig. Die gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse haben somit spätestens am 01.09.2013 geendet. Die Frist konnte für keinen der zu übermittelnden Lohnzettel länger als bis zum 31.10.2013 dauern.

Mit Bescheid vom 20.03.2014 hat die belangte Behörde bei der gleichartigen Meldeverletzung hinsichtlich des Dienstnehmers XXXX, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen und auf die Einhaltung der Meldefristen erinnert.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.

3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232 mwN).

Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nach § 113 Abs. 4 ASVG nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise der NöGKK vorgelegt. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hätten die elektronischen unterjährigen Lohnzettel bis längstens 31.10.2013 übermittelt werden müssen. Die Meldungen langten jedoch erst am 13.03.2014 bei der NöGKK ein und waren daher verspätet.

Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der NöGKK an, die oben unter Punkt I.3. und Punkt I.5. wiedergegeben sind.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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