BVwG W112 2108992-1

W112 2108992-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2015

Regest

gelinderes Mittel, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe, Verhältnismäßigkeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2108992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2108992.1.00

Spruch

W112 2108992-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. 1074275701-150705457, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Polizei betrat am 19.06.2015 im Zuge des Streifen- und Überwachungsdienstes im Bereich der Linie U3 in Fahrtrichtung Ottakring fünf mutmaßlich unrechtmäßig aufhältige Personen, die bei Eintreffen der Polizei offensichtlich versuchen, sich zu zerstreuen. Dabei wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung unterzogen und durchsucht. Es wurden bei ihm ungarische Dokumente sowie einen syrischen Reisepass gefunden, welcher sichergestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, keinen Asylantrag in Österreich stellen, sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG festgenommen und auf der Polizeiinspektion einer weiteren Überprüfung unterzogen und nach § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Danach ordnete das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG und die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel an.

Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Es wurde bei der erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt, dass im EURODAC-System noch kein Treffer aufschien, aber auf Grund der mitgeführten Dokumente feststehe, dass er sich in Ungarn aufgehalten habe und Ungarn für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Ungarn nicht um Asyl angesucht, weshalb er in Ungarn zehn Tage lang inhaftiert worden sei. Dann sei er nach Serbien ausgewiesen worden. Er sei am Tag der Einvernahme mit dem PKW von Ungarn kommend eingereist und wolle nach Deutschland weiterreisen. Er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Eltern würden in Syrien leben, seine beiden Brüder in Deutschland. Daher wolle er nach Deutschland. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für ein Kind. Er sei mit Barmitteln iHv € 65,-- eingereist, mit denen er seinen Lebensunterhalt finanziere. Er habe in Wien keine Unterkunft gekommen, weil er eben erst eingereist sei. Auf den Vorhalt, dass Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ungarn sicher nicht um Asyl angesucht habe, sondern nur erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er wolle auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, wenn er nicht nach Deutschland dürfe.

2. Mit Bescheid vom 19.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO und § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und weder über Wohnsitz noch Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge. Er habe keine Krankenversicherung und sei nicht im Besitz der erforderlichen Barmittel. Er habe in Ungarn ein Asylverfahren oder zumindest ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel stehe fest, dass Ungarn für die Führung des Verfahrens zuständig sei. Er sei illegal eingereist und beabsichtige, nach Deutschland weiterzureisen. Er sei nicht dazu bereit, sich dem Verfahren in Ungarn zu stellen, da er dort nie Asyl habe haben wollen. Er habe auch in Österreich nur um Asyl angesucht, um entlassen zu werden und nach Deutschland weiterreisen zu können. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe auch keine familiären Beziehungen zum Bundesgebiet. Es lägen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 4 Z 6b, 6c und 9 Dublin-III-VO vor, da er bereits versucht habe, illegal nach Deutschland weiterzureisen und nur einen Asylantrag gestellt habe, als ihm bewusst geworden sei, dass keine Weitereise möglich sei und keine soziale Verankerung in Österreich bestehe. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Auf Grund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal er erst angegeben habe, in Österreich kein Asyl haben sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen und den Asylantrag erst gestellt habe, nachdem ihm klar gewesen sei, dass keine Weiterreise nach Deutschland in Frage komme. In Ungarn habe der Beschwerdeführer entweder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder es sei ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt worden. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Es sei von der Zuständigkeit Ungarns auszugehen und es werde ein Konsultationsverfahren geführt werden. Sofern sich der Beschwerdeführer seiner Überstellung nicht widersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Im Hinblick auf die Anwendung gelinderer Mittel führte das Bundesamt aus, dass in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden und der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Er habe angegeben, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Es bestehe eine Verpflichtung Österreichs, die illegale Einreise in einen anderen Vertragsstaat zu unterbinden. Auf Grund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Entlassung nach Deutschland weiterreise. Der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel, weshalb der Erlag einer finanziellen Sicherheitsleistung ausscheide. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet, weshalb auf Grund der fehlenden Bindungen und der eigenen Angaben nicht davon auszugehen sei, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Verfahren ausreichend sei. Es bestehe ein erhebliches Risiko des Untertauchens. Die Verhängung der Schubhaft sei daher notwendig und verhältnismäßig.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

3. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015, eingelangt beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2015 im vollen Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, die Behörde die Zuständigkeit Ungarns nur vermute und sich die Begründung des Bescheides inhaltlich auf § 76 Abs. 1 FPG statt auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG stütze; es werde in erster Linie mit der familiären Situation des Beschwerdeführers und der Wohnsituation argumentiert, die bei Personen, die erst kürzlich nach Österreich gekommen seien, naturgemäß nicht sonderlich ausgeprägt seien. In Deutschland lebten nur seine Cousins, nicht seine Brüder. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er dort kein rechtsstaatliches Verfahren erwarte. Dass er nunmehr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, bedeute nicht, dass er sich nunmehr dem Verfahren entziehen werde. Hätte er weiterhin die Absicht, nach Deutschland weiterzureisen, hätte er eine Asylantragstellung unterlassen. Die belangte Behörde berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe, also auf Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld.

Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfs ausgehe, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima-ratio-situation nicht vorliege. Die fehlende Meldung könne bei einer Person, die vor weniger als drei Tagen in das Bundesgebiet eingereist sei, nicht als Vorwand gelten, kein gelinderes Mittel zu verhängen. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, relativiere seine Angaben, er wolle nach Deutschland weiterreisen und sei ebenfalls nicht als Rechtfertigung für die Nichtanwendung des gelinderen Mittels geeignet. Selbst bei der Annahme eines Sicherungsbedarfs wäre die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls geboten gewesen, da nicht absehbar sei, ob bzw. wann es zu einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kommen werde. Die Anwendung des gelinderen Mittels wäre jedenfalls die weniger in die Rechte des Beschwerdeführers einschneidende Maßnahme und deshalb verhältnismäßig gewesen.

§ 9a Abs. 4 FPG-DVO gehe über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In § 76 FPG würden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in § 76 Abs. 1 FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Abs. 1, 2 und 2a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus § 76 FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend seines Vorliegens. Der Begriff "Fluchtgefahr" bildet kein Tatbestandselement des § 76 FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Art. 18 B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des § 9a Abs. 4 FPG-DVO würden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des § 76 FPG überschneiden und den Grundentscheidungen des § 76 FPG widersprechen. Der Wortlaut des § 9a Abs. 4 FPG-DVO beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des § 76 FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 76 FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich § 9 Abs. 4 FPG-DVO nur auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall FPG beziehen könne. § 9a Abs. 4 Z 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich § 9a Abs. 4 FPG-DVO auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beizieht. Daher breche § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des § 76 FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kämen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definiton von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei § 9a Abs. 4 FPG-DVO im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.

Dem Erfordernis des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin-III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin-III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin-III-VO befänden, käme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in § 76 FPG vorgezeichnet habe, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin-III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Art. 18 Abs. 2 B-VG nicht der Verordnungsgeber sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. n Dublin-III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche. § 76 FPG idgF stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO verletze somit das aus Art. 18 Abs. 2 B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 PersFrG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Art. 5 EMRK und Art. 6 GRC brächten die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.

Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG stellen möge.

Auch gegen § 7 BFA-VG bestünden durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Art. 6 PersFrBVG verletzt.

Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handle, komme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Art. 13 EMRK iVm Art. 5 Abs. 4 BFA-VG wegen der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere zur Klärung eines Sicherungsbedarfs bzw. einer Fluchtgefahr, unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Die mündliche Verhandlung sei auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230; VfGH 14.03.2012, U 466/11) dringend geboten.

Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. § 40 VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken bestünden, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivialenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.

Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien § 35 VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BulVwG-Eingangebührverordnung wegen Widerspruchs zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht anzuwenden. Das BVwG setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach § 22a BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb § 53 Abs. 1 BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes würde die Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit widersprechen. Der Beschwerdeführer beantragt Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv 737,60 Euro, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro, sowie die Befreiung von der Eingabengebühr und den Ersatz der Dolmetschkosten.

Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für das Habeas-Corpus-Prüfungsverfahren nicht vorliegen, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die ordentliche Revision zuzulassen.

4. Am 23.06.2015 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2015 von Ungarn kommend mit dem PKW ins Bundesgebiet eingereist. Bei seinem Aufgriff seien ein syrischer Reisepass und ungarische Behördenpapiere vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Asylantrag stellen und nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Er sei nach Rücksprache mit dem Bundesamt ins Polizeianhaltezentrum verbracht worden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, dass er in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, sich dort aber 10 Tage in Haft befunden habe. Anschließend sei er nach Serbien ausgewiesen worden. Weiters wolle er nach Deutschland weiterreisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, verheiratet zu sein und Sorgepflichten für ein Kind zu haben. Er verfüge über keine Unterkunft und auch über keine diesbezüglichen Kontaktpersonen in Österreich, die ihm Unterkunft gewähren könnten. Er verfüge nur über Barmittel iHv € 65,--. Auf Grund der beim Beschwerdeführer vorgefundenen Papiere sei von der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch glaubwürdig versichert, nicht nach Ungarn zurückkehren, aber nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Daher sei über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens, des Konsultationsverfahrens mit Ungarn und der anschließenden Überstellung nach Ungarn die Schubhaft verhängt worden. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden und er habe unmittelbar im Anschluss an diese Mitteilung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er habe gemeint, dass er in Österreich bleiben wolle, wenn er nicht nach Deutschland weiterreisen könne; auf keinen Fall wolle er jedoch nach Ungarn zurück. Da auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführer davon ausgegangen werden müssen, dass er sich im Falle seiner Entlassung auch hier in Österreich ebenso wie in Ungarn dem Verfahren entziehen und nach Deutschland weiterreisen werde, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, wie er es ursprünglich vorgehabt habe, sei die Verhängung der Schubhaft notwendig. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre oder soziale Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Somit sei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung davon auszugehen gewesen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe und sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der Überstellung nach Ungarn entziehen werde, zumal er bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Die Verhängung des gelinderen Mittels sei für den Beschwerdeführer nicht in Betracht gekommen, weil er weder über eine Unterkunft noch über ausreichend Barmittel verfüge und sich bereits zuvor dem Verfahren in Ungarn und Deutschland entzogen habe, zumal er auch selbst angegeben habe, dass er nach Deutschland weiterreisen habe wollen. Somit hätte ihn auch eine zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde zu entziehen und nach Deutschland weiterzureisen, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen. Mangels Barmittel sei auch die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht gekommen. Daher sei als ultima ratio über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO und § 57 Abs. 1 AVG verhängt worden. Auf Grund des Asylantrages des Beschwerdeführers sei am 23.06.2015 die asylrechtliche Erstbefragung durchgeführt worden. Die Entscheidung über eine Zulassung des Verfahrens bzw. ein Konsultationsverfahren mit Ungarn stehe noch aus. Das Bundesamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten iHv € 57,30 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand aufzuerlegen.

5. Laut der Erstbefragung im Asylverfahren am 23.06.2015 ist der Beschwerdeführer ledig und hat keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.06.2015 gestellt. Er habe drei Schwestern und zwei Brüder, aber keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Er habe am 26.02.2015 beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 26.06.2015 [gemeint wohl: 26.02.2015] von Damaskus aus zu Fuß in Richtung Türkei ausgereist. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Er habe in keinem Staat ein Visum erhalten und sich 4 Tage in Griechenland, 5 Tage in Serbien und 8 Tage in Ungarn aufgehalten. Er wolle in Österreich bleiben. Die Ausreise sei durch Schlepper organisiert worden. Zu den Schleppern könne keine Angaben machen, ebensowenig zur Einreise in die EU, weil er den Begriff EU nicht kenne.

Es ist ein einen Eurodac-2-Treffer aus Griechenland vom 27.05.2015 aktenkundig.

Laut den amtsärztlichen Unterlagen ist der Beschwerdeführer gesund und haftfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest.

Soweit der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Ausreise machte, treffen diese zu. Er reiste unrechtmäßig in Griechenland ein und hielt sich vor der Einreise in Österreich in Ungarn auf. Er stellte in Österreich nicht unmittelbar nach der Einreise, sondern erst in der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieser war der erste Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO stellte. Zielland des Beschwerdeführers ist Deutschland auf Grund familiärer Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich und hielt sich zuvor noch nie in Österreich auf. Es besteht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Er verfügt hier weder über Familie noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt über Barmittel iHv € 65,--. Er ist haftfähig.

Das Bundesamt beabsichtigt die Führung von Dublin-Konsultationen mit Ungarn, weil es auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten ungarischen Unterlagen von der Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Verfahrens ausgeht, hat aber noch kein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Dokumenten. Zur Familiensituation des Beschwerdeführers können auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben keine Feststellungen getroffen werden:

Während der Beschwerdeführer im Schubhaftverfahren angab, verheiratet zu sein und Sorgepflichten für ein Kind zu haben, gab er im Asylverfahren an, ledig zu sein. Während er im Schubhaftverfahren angab, zwei seiner Brüder würden in Deutschland leben, führte er in der Beschwerde aus, es seien seine Cousins, nicht seine Brüder, und gab er im Asylverfahren an, er habe keine Verwandten in einem Mitgliedstaat der EU.

Der Beschwerdeführer macht gleichbleibende Angaben zu seiner Reiseroute, die durch das EURODAC-System bestätigt werden. Dass er weder Angaben zu seinen Schleppern machen kann, noch zur Einreise in die EU, weil er den Begriff EU nicht kenne, ist vor dem Hintergrund seiner Angaben zu seinem Bildungsverlauf (Hochschulabschluss) unglaubwürdig.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird durch das EURODAC-System belegt. Dass sich der Beschwerdeführer zuvor in Ungarn aufhielt, ergibt sich aus seinen Angaben und den mitgeführten Dokumenten. Die Angaben zur (beabsichtigten) Führung von Dublin-Konsultationen beruhen auf den Angaben der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer zuvor noch nie in Österreich war, hier über keine Meldeadresse verfügt und gegen ihn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus den betreffenden Registerauskünften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.

Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Sie lauteten:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."

Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.

Die einwöchige Entscheidungsfrist ergibt sich nunmehr aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, nach dem jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet.

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.

Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Auf das Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.

Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im FPG noch im BFA-VG Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Das Bundesamt beabsichtigt die Führung von Dublin-Konsultationen mit Ungarn, weil es auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen von einer Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausgeht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.06.2015 in Schubhaft und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Frist Österreichs zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs an Ungarn gemäß Art. 28 Dublin-III-VO läuft sohin noch.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 94).

4. Der Beschwerdeführer ist seit der Asylantragstellung am 19.06.2015 Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vor, weil das Bundesamt auf Grund der bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers sichergestellten Unterlagen davon ausgeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen werden wird.

5. "Die Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG enthalten für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde. Dass die Dublin III-VO eine ausdrückliche Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf. Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (Hinweise E 30. August 2007, 2007/21/0043;

E 8. Juli 2009, 2007/21/0093; E 22. Oktober 2009, 2007/21/0068; E 30. August 2011, 2008/21/0498 bis 0501; E 19. März 2014, 2013/21/0225; E 24. Oktober 2007, 2006/21/0045; E 2. August 2013, 2013/21/0054; E 25. März 2010, 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht" (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 mHw auf BGH 26.06.2014,

V ZB 31/14; zu § 76 Abs. 1 FPG siehe VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0080).

6. Am 29.05.2015 trat § 9a Abs. 4 FPG-DVO in Kraft, kundgemacht in BGBl. II 143/2015, der bis 19.07.2015 gilt. Dieser lautet:

"Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a. [...]

(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."

§ 9a Abs. 4 FPG-DVO nimmt diese Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr vor (vgl. auch BVwG 03.06.2015, G301 2107961-1).

Der Anwendung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegen.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass es sich bei § 9a Abs. 4 FPG-DVO bloß um eine innerstaatliche Verordnung und kein innerstaatliches Gesetz handelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Umsetzung von Unionsrecht grundsätzlich nicht notwendigerweise ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt und nach dem österreichischen Recht neben Gesetzen auch Rechtsverordnungen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entsprechen (vgl. Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 122f.).

Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus der Verwendung des Wortes "loi" in der französischen Sprachfassung des Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung: Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die im Beschluss des BGH vom 26.06.2014, Z V ZB 31/14, als Begründung für diese Auslegung zitierte Stelle in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 42. Lfg. August 2012, Art. 288 AEUV Rz 89 verweist, vermag diese seine Auffassung nicht zu stützen, da sie nur besagt, dass die (EWG)Verordnung bei der Gründung der EWG - sohin 1957 - nur deshalb nicht als Gesetz bezeichnet worden sei, weil dieser Terminus insbesondere nach dem französischen Rechtsverständnis nur für das vom Parlament erlassene Gesetz gelten solle. Die Bezeichnung Verordnung sei gewählt worden, weil die Zuständigkeit für die Rechtshandlung vor allem in den Frühzeiten des Integrationsprozesses ausschließlich bei den nicht unmittelbar demokratisch legitimierten Unionsorganen Rat und Kommission gelegen sei. Ursprünglich hätte die Begrifflichkeit der gestiegenen Legitimation des unionsrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens angepasst werden sollen, weshalb der Verfassungsvertrag in seinem Artikel I-33 die Bezeichnung "Europäisches Gesetz" vorgesehen habe. Mit dem Entschluss, im Rahmen des Lissabonner Vertrages auf die Verwendung staatlicher Symbolik zu verzichten, sei allerdings auch hier die entsprechende Bezeichnung entfallen. Dies ändere allerdings nicht daran, dass es sich inhaltlich um einen Akt materieller Gesetzgebung handle.

Eben dieser materielle Gesetzesbegriff prägt aber auch die 2000 proklamierte Grundrechtecharta, ABl. 30.3.2010, C 83, 389 (vgl. Rumler-Korinek/Vranes in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 52 Rz 10 ff.).

Art. 6 GRC sichert jedem Menschen das Recht auf Freiheit und Sicherheit zu. Laut den Erläuterungen zu Art. 6 GRC entsprechen die Rechte nach Art. 6 GRC den Rechten, die durch Art. 5 EMRK garantiert sind, denen sie nach Art. 52 Abs. 3 GRC an Bedeutung und Tragweite gleichkommen (Erläuterungen zu Art. 6 GRC; vgl. Schramm in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 6 Rz 19 f.). Gemäß Art 5 Abs. 1 Z 1 EMRK darf die Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden ("Nul ne peut

être privé de sa liberté, sauf ... selon les voies légales."). In

der Europäischen Menschenrechtskonvention taucht der Gesetzesbegriff an verschiedenen Stellen als zentrale Voraussetzung für einen rechtmäßigen Eingriff in die jeweils aufgeführten Menschenrechte auf. Die Formulierungen stimmen nicht immer exakt überein. So wird der Gesetzesvorbehalt in der französischen Fassung der Art. 8-11 Abs. 2 EMRK einheitlich durch die Formulierung "prévues par la loi" ausgedrückt, während Art. 5 Abs. 1 S 2 EMRK den Terminus "selon les voies légales" verwendet. Es besteht gleichwohl Einigkeit darüber, dass aus den unterschiedlichen Ausdrucksweisen keine entsprechenden Schlüsse gezogen werden können, sondern dass der Konvention vielmehr ein einheitlicher Begriff des Gesetzes zugrunde zu legen ist. Angesichts der Bedeutung des Gesetzesvorbehalts kann dies gar nicht anders sein. Unter den Gesetzesbegriff fallen Gesetze im formellen und materiellen Sinn. Rechtsverordnungen der Exekutive stellen eine ausreichende Eingriffsgrundlage dar, soweit sie sich im Rahmen einer entsprechenden Ermächtigung durch die Legislative halten (Renzikowski in Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 7. Lfg. 2004, Art. 5 EMRK Rz 73 f.). Somit können auch Exekutive und intermediäre Gewalten Gesetze im Charta-Sinn erlassen (Rumler/Korinek in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 52 Rz 13).

Laut dem 39. Erwägungsgrund steht die Dublin-III-VO im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der GRC anerkannt wurden. Die Verordnung sollte daher in diesem Sinn angewendet werden. Wenn nun die französische Sprachfassung die Festlegung von Kriterien für die Fluchtgefahr "définis par la loi" verlangt und dabei Art. 6 GRC, folglich Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK ("selon les vois légales", "conformément à la loi", "prescrite par la loi") entsprechen soll, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 2 lit. n Dublin-III-VO ein von Art. 6 GRC, Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK abweichender bzw. über diese Bestimmungen hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommen soll. Dies ergibt sich auch nicht aus den Art. 28 betreffenden 20. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO. Auch in den vorbereitenden Dokumenten (zB COM[2013] 416 final, 2008/0243 [COD], S 6, vom 10.06.2013) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung des Begriffes "loi" ein auf die Gründung der EWG 1957 zurückgehendes, im Verhältnis zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 1 Z 1 EMRK eingeschränktes Begriffsverständnis intendiert war.

Umgekehrt ist es vielmehr so, dass der Unionsrechtssetzer dort, wo er mehr oder minder direkt auf die Grundrechtecharta rekurriert, den Begriff "Gesetz" bzw. "loi" verwendet (so zB in Erwägungsgrund 13 der am selben Tag wie die Dublin-III-VO erlassenen VO 603/2013, die entsprechend Art. 8 GRC ["Ces données doivent être traitées loyalement, à des fins déterminées et sur la base du consentement de la personne concernée ou en vertu d'un autre fondement légitime prévu par la loi."] vorsieht, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz "doit être conforme à la loi, qui doit être formulée avec une précision suffisante ..."; zum materiellen Gesetzesbegriff des Art. 8 GRC vgl. N.Raschauer/Riesz in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014, Art. 8 Rz 33).

Das vom Beschwerdeführer unterstellte Begriffsverständnis, das je nachdem, ob in der französischen Sprachfassung die Wörter "loi" oder "droit" verwendet werden, einen anderen Bedeutungsgehalt unterstellt, würde dazu führen, dass die Festlegung der Kriterien für die Fluchtgefahr, die die Haftgründe betreffend Asylwerber im Dublinverfahren im Rahmen des Art. 28 Dublin-III-VO darstellen, im Gesetzesrang zu erfolgen hätte, während für die Festlegung der Haftgründe für alle anderen Asylwerber gemäß der am selben Tag wie die Dublin-III-VO erlassenen RL 2013/33/EU innerstaatlich eine Verordnung hinreichend wäre (Art. 8: "Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt." bzw. "Les motifs du placement en rétention sont définis par le droit national."). Eine sachliche Rechtfertigung hiefür wäre aber weder im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Asylwerbern, noch im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip erkennbar.

Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen, dass Art. 2 lit. n Dublin-III-VO einen formellen Gesetzesbegriff verwendet: Soweit er von "gesetzlich festgelegten" Kriterien spricht, gibt er den Wortlaut der Dublin-III-VO wieder. Er zitiert zwar den eingangs genannten Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes in einem Klammerausdruck, löst aber nur die in seinem Verfahren präjudizielle Rechtsfrage, ob ein Rückgriff auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO genügt. Die darüber hinausgehenden Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofes zum formellen Gesetzesbegriff gibt der Verwaltungsgerichtshof nicht wieder und führt auch (mangels Präjudizialität dieser Frage in dem bei ihm anhängigen Verfahren) hiezu nichts aus (VwGH 19.02.2014, Ro 2014/21/0075; Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Art. 2 lit. n Dublin-III-VO schließt sohin eine Festlegung der Kriterien für die Fluchtgefahr durch Rechtsverordnung nicht aus.

Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 9a Abs. 4 FPG-DVO sohin anzuwenden; die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.

6. Der Beschwerdeführer releviert Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.

Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, (in diesem Verfahren) nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.

Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.

Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages im Verfahren über den Fortsetzungsausspruch ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.

7. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf infolge Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 Z 6c FPG-DVO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vor:

Der Beschwerdeführer stellte nicht unmittelbar nach der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern wurde von der Polizei aufgegriffen, wobei er bei Eintreffen der Polizei versuchte, zu verschwinden. Er gab der Polizei gegenüber ausdrücklich und glaubhaft an, nach Deutschland, wo er Angehörige (seien es seine Cousins oder seien es seine Brüder - zu dieser Frage schwächte der Beschwerdeführer seine Angaben im Laufe der Zeit immer mehr ab) habe, weiterreisen und daher keinen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, von Ungarn über Österreich nach Deutschland zu reisen, als er von der Polizei festgenommen wurde.

8. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind.

Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalles würde die Verhängung gelinderer Mittel zur Sicherung der Verfahren hinreichen um trotz der festgestellten Fluchtgefahr das Verfahren zu sichern:

Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; gegen ihn bestehen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Dem gegenüber steht jedoch, dass er nicht nach der Einreise von sich aus die Behörden kontaktierte, sondern bei seiner geplanten Durchreise festgenommen wurde. Er gab an, nach Deutschland weiterreisen und nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen; fehlende Ausreisewilligkeit allein kann jedoch die Schubhaftverhängung nicht begründen. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist mittellos, aber als Asylwerber hat er in Österreich Anspruch auf Grundversorgung. Passive Widerstandshandlungen in der Schubhaft oder die Vereitelung von Festnahme- oder Abschiebemaßnahmen hat der Beschwerdeführer nicht gesetzt; bei der Erstbefragung war der Beschwerdeführer - abgesehen von den unglaubwürdigen Wissenslücken betreffend Einreise in die EU und Kenntnisse zu seinen Schleppern - kooperativ. Im vorliegenden frühen Stadium des Asylverfahrens (bisher fand nur die Erstbefragung statt) reicht vor dem Hintergrund dieser Abwägung die Verhängung gelinderer Mittel zur Verfahrenssicherung hin.

Auf Grund des Ausreichens gelinderer Mittel wäre die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig.

9. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.

Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung bescheidmäßig aberkannt wurde, kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Zu A.II.) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

1. § 40 VwGVG lautet:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. (4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. (5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. (7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten:

" 2. Hauptstück Rechtsberatung Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen: den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes. (2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie habenihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrerAufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine

Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten, den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder die Amtsverschwiegenheit zu gefährden. (4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler. (5)

Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. (6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen. (7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt, auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifenkann, regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet, über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. (8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. (9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen."

"Sonstige Rechtsberatung

§ 51. (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen. (2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt. (3) Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden. (4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. (2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. (3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

2. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum

3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig.

3. Auch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfbeschluss vom 09.12.2014, E 599/2014, gegen diese Bestimmung im Hinblick auf Verfahren über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK gehegten Bedenken treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2015 ein kostenloser - und gemäß § 48 BFA-VG ausgebildeter - Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegeben.

Der Gesetzgeber hat den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 58 ff. BFA-VG normierte Rechtsberatung Rechnung getragen (VfSlg. 19.372/2011 zu §§ 64, 66 AsylG 2005; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40 Anm. 3).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Normen ein Anspruch auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers zusätzlich zum Rechtsberater ableitbar.

Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Der Rechtsberater - dem der Beschwerdeführer gemäß § 10 AVG eine umfassende Vollmacht erteilte - brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein, und nahm damit seine Vertretung wahr.

4. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

5. Die übrigen Anträge werden einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies umso mehr, als sich die Beschwerde auf wenige, gänzlich pauschale Behauptungen hinsichtlich des konkreten Verfahrens und Beschwerdeführers beschränkt (im Wesentlichen wird die Rechtmäßigkeit der tragenden Normen und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in Frage gestellt).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Die Revision zu Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 und § 9a Abs. 4 FPG-DVO fehlt.

3. Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf § 40 VwGVG liegt vielmehr eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist die Revision nicht zulässig.

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