BVwG L503 2005536-2

L503 2005536-2Bundesverwaltungsgericht30.06.2015

Regest

Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2005536-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005536.2.00

Spruch

L503 2005536-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung und Ausspruch der Verpflichtung zur Entrichtung eines monatlichen Beitrages zur Krankenversicherung, eines monatlichen Beitrages nach dem BMSVG, eines Beitragszuschlages sowie von Verzugszinsen und Nebengebühren, beschlossen:

A.) Das Verfahren wird eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, sprach mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. XXXX , aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 € 399,57 betrage; weiters wurde ausgesprochen, die BF sei zur Entrichtung eines monatlichen Beitrages zur Krankenversicherung, eines monatlichen Beitrages nach dem BMSVG, eines Beitragszuschlages sowie von Verzugszinsen und Nebengebühren verpflichtet.

2. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom 13.11.2013 fristgerecht Beschwerde.

3. Am 17.06.2015 langte beim BVwG seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, die Mitteilung ein, dass die BF am 07.05.2014 verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu A) Einstellung des Verfahrens

Da die BF verstorben ist und keine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - nämlich die Einstellung des Verfahrens im Fall des Todes der Partei - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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