BVwG G305 2016771-1

G305 2016771-1Bundesverwaltungsgericht30.06.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2016771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2016771.1.00

Spruch

G305 2016771-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Beatrix LEHNER, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Kärnten, Kumpfgasse 23-25, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, 18.09.2014, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, vom 16.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I

Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG),

BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden kurz: belangte Behörde) am 07.01.2014 die Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.

Mit ihrem Antrag legte sie folgende medizinischen Urkunden vor:

  • einen zum 22.06.1993 datierten Arztbrief der Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten XXXX in XXXX mit der darin dargestellten Diagnose luxatio patellae dext.;

  • einen zum 28.08.1994 datierten Entlassungsbericht des Diagnostischen und therapeutischen Zentrums des XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen einer habituellen Patellaluxation li. und Harnwegsinfekt;

  • einen zum 02.08.1995 datierten Entlassungsbericht des Sanatoriums XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Hämarthros gen. sin., Plica infrapatellaris, partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes, leichte Synovitis und Zustand nach Operation nach Blauth und Mann;

  • einen zum 10.07.1997 datierten Befund des XXXX über ein MRT der Halswirbelsäule und dem darin dargestellten Ergebnis minimale Bandscheibenprotrusionen C4/5 bis C6/7 ohne Kompressionszeichen;

  • einen zum 19.07.2007 datierten elektromyographischen Befund des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen geringgradige peripher-neurogene Schädigungszeichen im m. extensor digitorum communis rechts (in erster Linie bei radikulärer Läsion C 7 rechts;

diskrete peripher-neurogene Schädigungszeichen im m. flexor carpi ulnaris rechts (in erster Linie bei minimaler radikulärer Affektion C8/TH1 rechts);

  • einen zum 25.07.2007 datierten Befund des XXXX über ein Multislice-Spinal-CT (C3 bis TH1) mit den darin dargestellten Ergebnissen keine wesentliche Änderung, 1-2 mm breite ältere mediane Bandscheibenprotrusionen C4/5, C5/6 und C6/7, ohne Kompressionszeichen, keine ossäre Stenose, kein Discusprolaps;

  • einen zum 17.10.2007 datierten Befund des XXXX über ein MRT des rechten Daumensattelgelenks mit dem darin dargestellten Ergebnis partielle ältere Risse der palmaren Gelenkskapselabschnitte und Kapselligamenta am Daumensattelgelenk; Subluxationsstellung, mäßiger Knorpelschaden an diesem Gelenk; geringer Gelenkserguss am Daumengrundgelenk, narbige Veränderungen der Gelenkskapsel und der Ligamenta;

  • eine undatierte Aufenthaltsbestätigung der Privatklinik XXXX über einen stationären Aufenthalt in dieser Krankenanstalt vom 07.01.2008 bis 11.01.2008;

  • ein zum 07.01.2008 datiertes handschriftliches Protokoll über eine ärztliche Aufklärung des Patienten durch den Facharzt für Unfallchirurgie,XXXX;

  • einen zum 27.04.2011 datierten Röntgenbefund des Zentrums für Radiologie XXXX und XXXX mit der zusammenfassenden Darstellung massive linkskonvexe Skoliose am dorso-lumbalen Übergang mit mäßiger Torsion und annähernd normaler Lordose, ansonsten LWS mit Becken sowie Iliosacral. u. Hüftgelenken regulär; Beinverkürzung li. um 3 mm tiefer u. Sacrumbasis re. entsprechend höher;

  • einen zum 16.05.2011 datierten fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose essentieller Tremor;

  • einen weiteren, zum 30.06.2011 datierten fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, mit derselben Diagnose wie im Bericht vom 16.05.2011;

  • einen weiteren, zum 03.10.2011 datierten fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX;

  • einen weiteren, zum 23.10.2012 datierten fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, mit den Diagnosen essentieller Tremor; o. fam. Hintergrund; Migräne mit Aura; RLS seit Kindheit? und

  • einen weiteren, zum 22.07.2013 datierten fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, mit denselben Diagnosen wie im Befundbericht vom 23.10.2012;

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin,

XXXX, nach einer am 10.03.2014 durchgeführten medizinischen Untersuchung der BF auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 13.03.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

GS 1

Skoliose der Wirbelsäule, Bandscheibendegeneration der Halswirbelsäule (Unterer Rahmensatz auf Grund der guten Beweglichkeit und der geringen Schmerzsymptomatik)

02.01. 02

30

GS 2

Knorpelschaden beider Kniegelenke nach Patellaluxation, Zustand nach Kniegelenks-OP links (Unterer Rahmensatz auf Grund der geringen Bewegungsbehinderung, die bestehenden Schmerzen sind besonders berücksichtigt)

02.05. 19

20

Gesamtgrad der Behinderung 30

Begründend führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 führe und durch die Gesundheitsschädigung GS 2 auf Grund der fehlenden wechselseitigen Beeinflussung nicht gesteigert werde.

3. Mit einem an die BF gerichteten, zum 13.03.2014 datierten Schreiben brachte ihr die belangte Behörde das Sachverständigengutachten der oben näher bezeichneten ärztlichen Sachverständigen zur Kenntnis und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. Gleichzeitig räumte ihr die belangte Behörde die Gelegenheit ein, sich binnen festgesetzter Frist zum Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu äußern.

4. In ihrer zum 24.03.2014 datierten Stellungnahme teilte die BF zu dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten mit, dass sie bereits bei der Durchsicht der eingereichten Befunde, sowie bei der Angabe ihrer derzeitigen Beschwerden extra auf ihre Wirbelsäulenerkrankung habe hinweisen müssen. Der essentielle Tremor bestehe seit 2007, sei jedoch erst 2011 durch einen Neurologen richtig diagnostiziert worden. Im Gutachten stehe nichts von ihren Beschwerden im täglichen Leben (sie könne ein Glas oder eine Tasse ohne Zittern nicht heben, halten oder herunterheben). Während der Untersuchung seinen keine speziellen Tests zur Überprüfung des essentiellen Tremors durchgeführt worden. Zwar werde ein Fingertremor bestätigt, doch werde dieser nicht für den Grad der Behinderung herangezogen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Untersuchungsbefund festhalte, dass sämtliche Bewegungen ohne Schmerzangabe erfolgt seien, gab die BF an, nicht gefragt worden zu sein, ob sie bei Bewegungen und Untersuchungsgriffen Schmerzen verspüre. Bei den Drehbewegungen der Wirbelsäule habe sie sehr wohl Schmerzen verspürt, die sie mit einem Brennen und Stechen in der Hals- und Brustwirbelsäule beschrieb. Durch den Kraftverlust in der rechten Hand, durch die erlittene Daumenverletzung sei sehr wohl eine Einschränkung gegeben. Sie könne mit einer Hand keine schweren Gegenstände mehr heben. Auch sei die angegebene Untersuchungsdauer nicht richtig. Abschließend hielt sie fest, dass der operierte Daumen und der essentielle Tremor ihr tägliches Leben beeinflusse und die Lebensqualität einschränke.

5. Auf die Stellungnahme der BF reagierte die belangte Behörde insofern, als sie diese dem Ärztlichen Dienst vorlegte und ihn um die Überprüfung der von der ärztlichen Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung des Grades der Behinderung ersuchte.

6. In der Folge erstellte die ärztliche Sachverständige und Fachärztin für Orthopädie, XXXX, nach einer am 20.05.2014 durchgeführten medizinischen Untersuchung ein zum 20.05.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose und Bandscheibenvorwölbungen der Halswirbelsäule (unterer Rahmensatzwert, es werden Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule angegeben. Es zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Ein Röntgen der Lendenwirbelsäule von 2011 zeigt eine Skoliose mit Torsion. Ein CT der unteren Halswirbelsäule von 2007 zeigt Bandscheibenvorwölbungen C4/5, C5/6 und C6/7 ohne Kompressionszeichen. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich keine Veränderung)

02.01. 02

30

2

Knieschmerzen links bei Knorpelschaden beidseits bei Zustand nach mehrfachen Operationen links und Arthroskopie rechts (analog unterer Rahmensatz: es werden Knieschmerzen links angegeben. Es zeigt sich keine Bewegungseinschränkung beidseits. Keine Bandinstabilität beidseits, jedoch Bandlaxizität beidseits bei überstreckbarem Kniegelenk beidseits. Rechts besteht ein Zustand nach einer Kniearthroskopie 1993 nach einer Patellaluxation, links wurden vier Operationen durchgeführt, zuletzt 1995 zur Stabilisierung der Kniescheibe. Seither keine Luxationen mehr bekannt. Im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Veränderung.)

02.05. 19

20

3

Belastungsabhängige Dauerschmerzen rechts bei Zustand nach Operation des Daumensattelgelenkes 2008 (unterer Rahmensatz: bei vermehrter Belastung werden Daumenschmerzen rechts angegeben. Es besteht ein Zustand nach einer Operation des Daumensattelgelenkes rechts 2008. Hier zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung des Daumensattelgelenkes. Da doch eine Bewegungseinschränkung vorliegt, wird eine Prozenteinschränkung durchgeführt im Vergleich zur Voruntersuchung.)

02.06. 26

10

Gesamtgrad der Behinderung 30

Begründend führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 führe, jedoch durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 wegen Geringfügigkeit nicht weiter gesteigert würde. Den eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete die ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.

7. Weiters erstellte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, nach einer am 20.08.2014 durchgeführten ärztlichen Untersuchung der BF im Auftrag der belangten Behörde ein zum 20.08.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, mit dem er den Gesamtgrad der Behinderung der BF auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Skoliose der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen einschließlich Protrusionen der HWS (Eine ausgeprägte Skoliose der gesamten Wirbelsäule mit Schwerpunkt BWS führt zu ersten Bewegungseinschränkungen vornehmlich im BWS-Bereich. Sitzende berufliche Tätigkeit und fehlende sportliche Betätigung führen zu deutlichen paravertebralen Muskelverspannungen. Hinweise auf zusätzliche segmentale Ausfälle durch Nervenwurzelläsionen lassen sich aktuell nicht erheben, wenn auch diverse Protrusionen im HWS-Bereich bildgebend beschrieben werden. Die Einschätzung erfolgt daher unverändert zum orthopädischen Gutachten nach der RSP 02.01.02 mit 30 vH..)

02.01. 02

30

2

Knieschmerz links, Knorpelschaden, Zustand nach Operation links und Arthroskopie rechts (Die angegebenen Knieschmerzen links beim deutlichen Knorpelschaden (Zustand nach Operationen) werden im orthopädischen Gutachten nach der RSP 02.05.19 mit 20 vH ohne Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung eingeschätzt.)

02.05. 19

20

3

Daumenschmerz rechts (Übernahme aus orthopädischem Gutachten. Keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.)

02.06. 26

10

4

Essentieller Tremor (Berichtet und in den Krankengeschichten dokumentiert ist ein rasch frequenter Haltungstremor, der als essentieller Tremor diagnostiziert wurde und zu deutlichen Einschränkungen beim Hantieren einschließlich beim Essen führt. Die Einschätzung erfolgt analog der RSP 04.09.01 mit 30 vH. und Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe.)

04.09. 01

30

5

Migräne mit Aura (Seit wenigen Jahren werden Kopfschmerzen angegeben, die vom behandelnden neurologischen Arzt (Abl. 25) als Migräne mit Aura diagnostiziert wurde. Konkrete Einnahme von Triptanen werden derzeit nicht angegeben, die Dauer wird mit bis zu zwei Tagen mit Kopfschmerzen occipital bis temporal angegeben. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 04.11.01 mit 10 vH. ohne Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.)

04.11. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH.

8. Mit Schreiben vom 29.08.2014, VN: XXXX, brachte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und führte dazu aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit der BF zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde der BF die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens binnen gleichzeitig festgesetzter Frist zu äußern.

Eine Stellungnahme der BF ist nicht aktenkundig.

9. Mit Bescheid vom 18.09.2014, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der BF mit 40 von Hundert fest und wies den auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichteten Antrag der BF vom 07.01.2014 ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Rechtslage aus, dass das ärztliche Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 vH. ergeben habe und sich die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.08.2014, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnehmen ließen.

10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.10.2014 bei der belangten Behörde per

E-Mail eingebrachte Beschwerde der BF, in der diese ausführte, dass noch Untersuchungen der bestehenden Knieverletzung ausständig seien.

Mit ihrer Beschwerde brachte die BF folgende medizinischen Unterlagen in Vorlage:

  • einen zum 27.10.2014 datierten Befund des XXXX über ein MRT des linken Knies und dem darin dargestellten Ergebnis alte großflächige Knorpelläsionen Grad IV an der medialen Patellakante und am patellaren First; gering medialisierte Patella bei narbigen Veränderungen des medialen Patellaretinaculums; chron. ödematöse Veränderungen des lateralen Patellaretinaculums (patellanahe) und Zust. Nach Umstellungsosteotomie; dysplastische Patellaform; Patella alta; chronische Knorpelschwellungen der lateralen Patellafacette;

flache Femurtrochlea; geringe menisco-capsuläre Separation am Hinterhorn des medialen Meniscus; kein signifikanter Riss des VKB;

und

  • einen zum 05.11.2014 datierten Befundbericht des Facharztes für Unfallchirurgie und Sportarztes XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen vordere Kreuzbandsymptomatik links; St. p. Patellalux. und OP links; St. p. Umstellungsosteotomie linkes Kniegelenk 05.11.2014;

Patella alta + Trochleadysplasie linkes Kniegelenk; muskuläre Dysbalance linkes Kniegelenk; Chonropathia patellae sin. Grad IV;

St. p. Patellalux. (3x) links.

11. Am 07.01.2015 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

12. Da die Beschwerde der BF vom 16.10.2014 sowohl eine Angabe der Beschwerdegründe, als auch ein konkretes Begehren vermissen ließ, wurde ihr mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.01.2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Gelegenheit zur Verbesserung ihrer gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter gleichzeitiger Bestimmung einer angemessenen Frist gegeben. Gleichzeitig wurde sie auf die in § 13 Abs. 3 AVG normierte Rechtsfolge hingewiesen, sollte sie dem Verbesserungsauftrag nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommen.

Die Verfahrensanordnung wurde der BF am 14.01.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Eingabe vom 20.01.2015 kam die BF dem Verbesserungsauftrag innert offener Frist nach und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die mit Bescheid vom 18.09.2014 vorgenommene Einschätzung des linken Kniegelenks aus ihrer Sicht zu niedrig sei. Mit dem Verweis auf den vorgelegten aktuellen MRT-Befund und den Befund des behandelnden Arztes XXXX stellte sie das Begehren, dass eine Befundung bzw. neuerliche Einschätzung anhand der aktuellen Befunde - insbesondere des MRT-Befundes - erfolgen solle.

13. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, nach einer am 02.04.2015 durchgeführten medizinischen Begutachtung der BF nachstehende Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,durch:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose (Unterer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der geringen Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule bei bekannter Skoliose und degenerativen Veränderungen. Bekannt sind Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten C4-C7. Eine neurologische Symptomatik konnte bei der klinischen Untersuchung nicht festgestellt werden. Gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 20.05.2014 ergibt sich keine Änderung.)

02.01. 02

30

2

Knieschmerz links bei bekannten Knorpelschäden beidseits (Unterer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der Schmerzsymptomatik am linken Kniegelenk bei bekanntem Knorpelschaden. Eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 27.10.2014 erbrachte eine großflächige Knorpelläsion Grad IV an der medialen Patellakante und am Patellafirst bei Zustand nach Umstellungsosteotomie und dysplastischer Patellaform mit Patella alta. Ein signifikanter Riss des vorderen Kreuzbandes konnte nicht nachgewiesen werden. Klinisch zeigt sich auch keine Bandinstabilität. Im Vergleich zum Vorgutachten XXXX vom 20.05.2014 ergibt sich keine Änderung, es besteht auch keine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes.)

02.05. 19

20

3

Zustand nach Operation des Daumensattelgelenkes 2008 (Unterer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der geringen Funktionseinschränkung des Daumensattelgelenkes rechts bei Zustand nach Operation 2008. Gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 20.05.2014 ergibt sich keine Änderung.)

02.06. 26

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH.

Begründend führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 führe, die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 seien auf Grund der nur geringen Funktionseinschränkungen nicht in der Lage, zu steigern. Gegenüber dem Vorgutachten XXXX vom 20.05.2014 ergebe sich keine Änderung, da sich funktionell keine Änderung gezeigt habe.

Den Gesamtgrad der Behinderung der BF bewertete der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.

14. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.06.2015, am 09.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der BF das Ergebnis der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben, sich innerhalb festgesetzter zu äußern.

Die BF ließ die ihr gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und XXXX Jahre alt.

Sie ist berufstätig und arbeitet als Büroangestellte.

Der Gesamtgrad der Behinderung der BF liegt unter 50 vH..

Im Hinblick auf die von der BF ins Treffen geführte orthopädischen Leiden gliedert sich der eingeschätzte Grad der Behinderung der BF wie folgt auf:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose

02.01. 02

30

2

Knieschmerz links bei bekannten Knorpelschäden beidseits

02.05. 19

20

3

Zustand nach Operation des Daumensattelgelenks

02.06. 26

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die mit der Gesundheitsschädigung GS 1 verbundene Funktionseinschränkung gebildet, wobei die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 auf Grund der geringen Funktionseinschränkungen nicht weiter anheben.

Der bei der BF eingeschätzte Grad der Behinderung ist ein Dauerzustand.

In orthopädischer Hinsicht zeigt sich bei der Wirbelsäule der BF ein Beckenschiefstand links und eine skoliotische Fehlhaltung.

Die HWS-Beweglichkeit weist eine Rotation links 50°, rechts 60°, Seitneigung 22°, rechts 25° mit einem endgradigen Bewegungsschmerz auf.

Die BWS/LWS-Beweglichkeit weist eine Reklination 10°, eine Seitneigung beidseits 10°, eine FBA 30 cm, Schober 10/14 und eine endgradig eingeschränkte Rotation der Brustwirbelsäule auf.

Hinsichtlich der Oberen Extremitäten zeigt sich die Schulter beidseits unauffällig und ist diese in allen Ebenen frei beweglich. Die Außenrotation beträgt 60°. Der Nackengriff und der Schultergriff sind beidseits möglich. Die Ellbogengelenke sind beidseits äußerlich unauffällig und in allen Ebenen frei beweglich. Die Handgelenke sind äußerlich unauffällig und in allen Ebenen frei beweglich. Die oberen Extremitäten sind neurologisch unauffällig.

Die rechte Hüfte weist eine Flexion von 140°, eine Innenrotation von 35° und eine Außenrotation von 45° auf, die linke Hüfte eine Flexion von 140°, eine Innenrotation von 40° und eine Außenrotation von 45° auf. Das linke Kniegelenk weist eine geschwungene blande Narbe streckseitig, sowie eine Hypästhesie im Narbenbereich distal auf. Beidseits zeigen sich an den Kniegelenken Arthroskopie beidseits. Sie sind in allen Ebenen frei beweglich. Der Bandapparat ist in allen Ebenen stabil. Es zeigt sich kein Bewegungsschmerz. Die Sprunggelenke und Zehengelenke sind beidseits unauffällig und in allen Ebenen frei beweglich.

Das Gangbild der BF erweist sich bei einem normalen Schrittmaß und ungestörtem Abrollvorgang unauffällig. Der Zehenspitzenstand und der Fersengang sind ungestört möglich. Die tiefe Hocke ist in der Norm mit Krepitation der Kniegelenke. Unsicher ist dagegen der Einbeinstand links.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, der Fachärztin für Orthopädie, XXXX, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, und die von der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen.

In seinem, vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten ging der medizinische Sachverständige, XXXX, auf den Gutachtensauftrag zur Gänze ein, weshalb sich dieses insgesamt als vollständig erweist. In Anbetracht des Umstandes, dass die BF in der Beschwerde ausschließlich orthopädische Problemstellungen ins Treffen führte, hat die Würdigung des eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens ergeben, dass dieses das Leidensbild der Beschwerdeführerin umfassend, nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt, sodass das gegenständliche Sachverständigengutachten der gegenständlichen Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. 2 Zu Spruchteil A):

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).

Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/034).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Grund des Antrages der BF vom 07.01.2014 und der in der Folge eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten mit Bescheid vom 18.09.2014, VSNR: XXXX, festgestellt, dass der (Gesamt)grad der Behinderung der BF 40 vH. betrage und sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten daher nicht erfülle. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgte auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010.

Bei einem Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung,

BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) einzuschätzen. Dabei ist zu beachten, dass die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 EVO zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:

"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO hat die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

In dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten stützte der medizinische Amtssachverständige seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF mit 30 vH im Wesentlichen auf die als führend eingeschätzte Gesundheitsschädigung GS 1 (Wirbelsäule bei Skoliose) und führte in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Knieschmerz links bei bekannten Knorpelschäden beidseits) und die Gesundheitsschädigung GS 3 (Zustand nach Operation des Daumensattelgelenkes 2008) auf Grund der lediglich geringen Funktionseinschränkungen nicht weiter steigern würden. Im Vergleich mit dem Vorgutachten der Fachärztin für Orthopädie, XXXX, hätten sich aus der Sicht des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen keine Änderungen ergeben. Das drückte sich in der gegenüber dem Vorgutachten unverändert gebliebenen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF aus.

Wie schon oben näher ausgeführt, ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat.

Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233;

VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191;

VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).

In Anbetracht des Ergebnisses des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens erweist sich die Rüge der BF jedoch nicht als berechtigt, weshalb in Anbetracht jener Schlussfolgerungen, die der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene ärztliche Sachverständige gezogen hat, und der daraus erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF spruchgemäß zu entscheiden war.

3. 3 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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