BVwG W207 2011388-1

W207 2011388-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2011388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2011388.1.00

Spruch

W207 2011388-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX, diese vertreten durch den Kriegsopferverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.06.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung", zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der minderjährige Beschwerdeführer brachte, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, am 23.12.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein.

Dabei wurden neben der Vertretungsvollmacht folgende Unterlagen vorgelegt:

Die belangte Behörde hatte auf Grundlage der Bestimmung des § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bereits ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde - ein so genanntes FLAG-Gutachten - eingeholt, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2012 mit Gutachten vom 07.01.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

ADHS Oberer Rahmensatz, da mäßige soziale Beeinträchtigung und sonderpädagogischer Förderbedarf

03.02. 01

40

2

Chronische Diarrhoe Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da täglich mehrmalige Stuhlabgänge (6-7x)

07.04. 05

40

zugeordnet worden

waren und ein voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernder Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) angeführt worden war, da neben dem Hauptleiden 1 ein maßgebliches Zusatzleiden 2 vorliege. Eine Nachuntersuchung in drei Jahren sei erforderlich. Ausgeführt wurde weiters, der Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Am 10.01.2014 erging auf Anfrage der belangten Behörde vom 02.01.2014 ein weiteres Sachverständigengutachten, in dem ausgeführt wurde, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung - wie auch für sämtliche andere Zusatzeintragungen mit Ausnahme des Zusatzes D3 (Magenerkrankung oder innere Erkrankung) - würden nicht vorliegen. Als Begründung wurden die auf dem Formular angegebenen Kriterien durch Ankreuzen der Gutachterin angeführt, eine darüber hinausgehende, individuelle Begründung wurde nicht abgegeben. Eine Nachuntersuchung für Februar 2016 wurde vorgeschlagen; ein Dauerzustand liege nicht vor.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der belangten Behörde am 16.01.2014 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.

Mit Schreiben vom 29.01.2014 ersuchte der den minderjährigen Beschwerdeführer vertretende Kriegsopfer- und Behindertenverband die belangte Behörde um Bescheiderlassung betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Seitens der belangten Behörde wurde der Kriegsopfer- und Behindertenverband am 04.02.2014 telefonisch darauf hingewiesen, dass die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nie beantragt worden sei und daher auch nicht mittels Bescheid abgewiesen werden könne. Der Kriegsopfer- und Behindertenverbandes teilte mit, dass der Beschwerdeführer seinen Behindertenpass vorgelegt habe und hier die Zusatzeintragung eingetragen aber durchgestrichen worden sei. Seitens des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers werde ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung erfolgen.

Mit Schreiben vom 06.02.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.02.2014, beantragte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie Übermittlung der seitens der Behörde eingeholten Gutachten.

Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2014 Parteiengehör zu dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.01.2014 ein, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu bis 03.03.2014 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 27.02.2014 erstattete der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache sowie der Fein- und Graphomotorik leide. Er zeige oppositionelles Verhalten und mache häufig das Gegenteil dessen, was von ihm verlangt werde. Der Beschwerdeführer reagiere heftig auf Situationen, in denen er mit vielen und/oder starken auditiven und/oder optischen Reizen konfrontiert werde. Aus diesem Grund sei es für ihn nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerdeführer habe große Probleme damit, seine Emotionen zu regulieren und gerate dann derart außer sich, dass er Dinge zerstöre, mit Gegenständen um sich werfe und starke Stimmungsschwankungen zeige. Beigelegt wurden die bereits bei Antragsstellung des Behindertenpasses am 20.12.2013 vorgelegte psychologische Bestätigung über erhöhten Stress in öffentlichen Verkehrsmitteln vom 14.12.2012 und der Klinisch-Psychologische Befundbericht vom 22.05.2013.

In der Folge wurde weiters eine Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers vom 24.03.2014 vorgelegt, wonach nach ICD 10 F91.3 eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten diagnostiziert wurde.

Die Stellungnahme und die vorgelegten Befunde wurden mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.

Im in der Folge ergangenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 21.05.2014, wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2014 auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Anamnese:

Bei dem 5-jährigen Knaben besteht eine Verhaltensstörung mit Hyperaktivität, es erfolgte eine FLAG-Untersuchung im 1/2013, mit Einstufung wegen des ADHD auf Pos. 030201, 40% GdB und wegen recidivierender Durchfälle eine Einstufung auf Pos. 070405, 40% GdB, in Summe 50%-Grad der Gesamtbehinderung. Im 1/2014 wurde ein Behindertenpass aktenmäßig ausgestellt, ebenfalls mit 50% Grad der Gesamtbehinderung, keine Zusatzeintragung. Zusätzlich erfolgt die Einstufung auf Pflegestufe 2.

Der Knabe ist derzeit 5 Jahre alt, er besucht den Sonderkindergarten H.. Es besteht weiterhin eine massive Verhaltensproblematik, mit Hyperaktivität, laut Mutter ist er gefährlich für sich selbst und andere Personen, er schlägt um sich. Es erfolgt eine Psychotherapie, jedoch keine medikamentöse Einstellung.

Bezüglich der im 1/2013 angegebenen Durchfälle werden derzeit keine Angaben gemacht und keine aktuellen Befunde vorgelegt.

Es erfolgt heute die Vorstellung wegen der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", laut Mutter aufgrund des schwierigen Verhaltens des Kindes. Im 12/2012 wird von der Psychologin im Amb. L. ein erhöhter Stress beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestätigt, dies jedoch in den aktuellen Befunden ab 2013 nicht mehr erwähnt. Es wird durchgehend das oppositionelle/impulsive Verhalten beschrieben, jedoch mit Tendenz zur Besserung und nicht in gefährlichem Ausmaße für sich selbst oder andere Personen. Eine Intensivierung der therapeutischen Maßnahmen musste nicht vollzogen werden.

Derzeitige Beschwerden:

Verhaltensstörung mit aggressiven Verhaltensweisen gegenüber sich selbst und anderen Personen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Psychotherapie

Sozialanamnese:

Lebt bei den Eltern

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

...

Untersuchungsbefund:

...

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

5-jähriger Knabe mit unauffälligem intern-pädiatrischem Status; verminderte Feinmotorik mit Dyspraxie, sonst unauffälliger grobneurologischer Status.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Altersentsprechend unauffällig.

Psycho(patho)logischer Status:

Sehr hyperaktiver Knabe, braucht stetige Betreuung und Beachtung, dann gutes Gespräch möglich und gibt adäquate Antworten

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB%

1

Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens Unterer Rahmensatz, da mit Psychotherapie ohne medikamentöse Zusatztherapie Tendenz zur Besserung beschrieben

03.04. 02

50

Folgende

beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Pos. 070405 des Flaggutachtens werden nicht mehr erwähnt und auch keine Befunde vorgelegt.

Nachuntersuchung 2/2016, Begründung: Besserung möglich

...

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.

Begründung:

Es besteht eine Verhaltensstörung mit oppositionellem Verhalten, in den vorliegenden Befunden ist eine Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ableitbar, gegenüber dem 2012 erwähnten Stress bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wird in den darauffolgenden Befunden von einer Tendenz zur Besserung berichtet.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

..."

Dieses Sachverständigengutachten vom 21.05.2014 wurde in weiterer Folge dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 wurde der am 07.02.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom 18.08.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass eine Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ableitbar sei. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass der Beschwerdeführer an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide. Aufgrund dieser reagiere er auf Situationen in denen er mit vielen und/oder starken auditiven und/oder optischen Reizen konfrontiert werde überfordert. Der Beschwerdeführer zeige außerdem oppositionelles Verhalten. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeute für den Beschwerdeführer erhöhten Stress. In solchen Situationen reagiere er in der Regel mit Hyperaktivität und/oder Impulsivität. Aufgrund dieser emotionalen Reaktivität und des damit einhergehenden aggressiven Verhaltens sei eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen Selbst- und/oder Fremdgefährdung nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er stellte am 07.02.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 21.05.2014. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2014 gelangte die sachverständige Gutachterin zu de Ansicht, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Das Gutachten enthält eine schlüssige und ausführliche Begründung, diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Gutachten verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten vom 21.05.2014 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Im Rahmen der Beschwerde vom 18.08.2014 wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt, sondern abermals auf die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen verwiesen, von denen sämtliche im Sachverständigengutachten vom 21.05.2014 berücksichtigt wurden. Die vorgebrachten Einwendungen im Rahmen der Beschwerde waren somit nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Dass der Beschwerdeführer an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide sowie oppositionelles Verhalten zeige, wurde von der Gutachterin im Sachverständigengutachten berücksichtigt und diagnostiziert. Eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung wurde zwar im Rahmen der Anamnese bei der Untersuchung des Beschwerdeführers von dessen Mutter angegeben, jedoch ist eine solche aus den Untersuchungsergebnissen unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nicht ableitbar. Der in der vorgelegten psychologischen Bestätigung vom 14.12.2012 beschriebene "erhöhte Stress" in öffentlichen Verkehrsmitteln wurde in den aktuelleren Befunden nicht mehr erwähnt, sondern im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 22.05.2013 eine Tendenz zur Besserung im Bereich der Auffälligkeiten im Bereich Hyperaktivität/Impulsivität und Aufmerksamkeit diagnostiziert. Die Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache steht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls nicht entgegen. Weder das Vorbringen von Seiten des Beschwerdeführers noch die vorgelegten Befunde oder das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung durch die Sachverständige lassen auf das Vorliegen der im Sinne der Verordnung für die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen notwendigen Voraussetzungen der "erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen" für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" schließen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 21.05.2014. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Der Beschwerdeführer begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in seinen Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Er zielt dabei auf den Tatbestand des Vorliegens einer erheblichen Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen ab.

Der Vollständigkeit ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird - soweit hier relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

...

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

..."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 21.05.2014 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens wurde mit dem unteren Rahmensatz eingestuft, da mittels Psychotherapie ohne medikamentöse Zusatztherapie eine Tendenz zur Besserung beschrieben werde. Dieser Einschätzung wurden das Ergebnis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2014 sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Befunde zugrunde gelegt. Im klinisch-psychologischen Befundbericht vom 22.05.2013 wurden nach ICD-10 "F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung", "F80 umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache" und "F82.1 umschriebene Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik" diagnostiziert. Die vorgelegte Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung vom 24.03.2014 enthält die Diagnose "F91.3 Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem aufsässigen Verhalten".

Keine dieser diagnostizierten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen erreicht somit den für die Vornahme der Zusatzeintragung erforderlichen Grad der Erheblichkeit. Beim Beschwerdeführer besteht zwar eine Störung des Sozialverhaltens, eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten kann jedoch nicht festgestellt werden. Die von der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers gestellte Diagnose " F91.3 Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten", der sich die Sachverständige in ihrem Gutachten im Wesentlichen anschließt, wird laut ICD-10 wie folgt beschrieben: "Diese Verhaltensstörung tritt gewöhnlich bei jüngeren Kindern auf und ist in erster Linie durch deutlich aufsässiges, ungehorsames Verhalten charakterisiert, ohne delinquente Handlungen oder schwere Formen aggressiven oder dissozialen Verhaltens." Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen - für die in den Erläuterungen als Beispiel unter anderem "hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten" genannt sind - ist somit nicht erfüllt.

Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt, sondern aus den bereits im Akt befindlichen und im Gutachten berücksichtigten Befunden zitiert. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die vorgebrachte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und das oppositionelle Verhalten des Beschwerdeführers im Gutachten bestätigt. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung konnte jedoch durch keine Befunde belegt werden, sondern wurde nur im Rahmen der Anamnese vorgebracht. In späteren, aktuelleren Befunden wird auch der erhöhte Stress, der laut psychologischer Bestätigung am 14.12.2012 beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln beim Beschwerdeführer ausgelöst werde, nicht mehr erwähnt. Das Vorbringen der Überforderung des Beschwerdeführers durch starke auditive und/oder optische Reize ist nicht ausreichend, um von einer erheblichen Einschränkung psychischer Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen auszugehen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht. Auch die Angabe der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese im Klinisch-Psychologischen Befundbericht, es sei ganz schwierig, mit dem Beschwerdeführer in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren oder einkaufen zu gehen, beschreibt zwar die zweifellos bestehende Störung des Sozialverhaltens des Beschwerdeführers, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geht aus der ins Treffen geführten "bloßen" Schwierigkeit jedoch nicht hervor. Selbiges gilt unter hypothetischer Zugrundelegung einer Aktualität des in der psychologischen Bestätigung vom 14.12.2012 erwähnten erhöhten Stresses in öffentlichen Verkehrsmitteln:

erhöhter Stress vermag noch nicht die Stufe der nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erforderlichen Unzumutbarkeit zu erreichen.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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