W199 1421179-3•BVwG W199 1421179-3
W199 1421179-3Bundesverwaltungsgericht29.06.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W199 1421179-3/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. 13 17.535 EAST Ost, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.11.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt und damit zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 03.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband ihn mit der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Mit Bescheid vom 10.02.2014, 13 17.535-EAST-Ost, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.02.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W199 1421179-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.
3. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.01.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes konnte gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig war, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, wenn diese Entscheidung vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden war, die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch lief und gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben worden war. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Es war am 31.12.2013 weder beim Bundesasylamt noch beim Asylgerichtshof anhängig, da es vom Bundesasylamt bereits abgeschlossen worden war und bis zum 31.12.2013 keine Beschwerde erhoben worden war. Aus dem System, das den Abs. 17 bis 19 des § 75 AsylG 2005 insgesamt zugrundeliegt, ist jedoch zu schließen, dass über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der vor dem 01.01.2014 erlassen worden ist, jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, auch wenn keiner der Fälle des § 75 Abs. 18 AsylG 2005 vorliegt; die Entscheidung kann dann freilich nur in der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet bestehen.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 - dies war die Rechtslage, die maßgeblich war, als die Frist für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ablief - war die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist begann mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) war eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und "einer damit verbundenen Ausweisung" - wie hier - binnen einer Woche einzubringen.
2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 endete somit am 27.12.2013. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 03.01.2014, und somit verspätet eingebracht.
Es ist entbehrlich, dem Beschwerdeführer zur Frage der Verspätung ausdrücklich das Parteiengehör einzuräumen, da er in dem Schriftsatz, in dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete, zu dieser Frage bereits Stellung genommen hat.
3. Der Gesetzgeber hat in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 (diese Fassung galt, als dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid zugestellt wurde; nunmehr § 52 Abs. 1 BFA-VG) vorgesehen, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof dem Asylwerber amtswegig kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist. Diese Verpflichtung traf das Bundesasylamt bei allen zurück- oder abwesenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge waren. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Folgeantrag gehandelt hat, war dem Beschwerdeführer kein Rechtsberater zur Seite zu stellen; dies ist auch nicht geschehen. Ob diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt und daher verfassungskonform ist (zweifelnd zB die Stellungnahme des BKA-VD im Begutachtungsverfahren: 24/SN-251/ME
24. GP, 9 f.), braucht hier nicht untersucht zu werden, weil das Bundesasylamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Vorschrift nicht angewandt hat, mag man auch die Ansicht vertreten können, dass der Beschwerdeführer, wäre ihm von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden, möglicherweise eine fristgerechte Beschwerde hätte einbringen können. Es ist nicht erkennbar, dass darin bereits eine Anwendung des § 66 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 läge; vielmehr ist diese Bestimmung gerade nicht angewandt worden. Das Bundesasylamt hat auch keine Verfahrensanordnung mit dem in § 66 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehenen Inhalt erlassen, sodass auch die Frage auf sich beruhen kann, in der Berufung (Beschwerde) gegen welchen die Angelegenheit erledigenden Bescheid eine solche Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG hätte angefochten werden können. - Auch das Bundesverwaltungsgericht hat § 66 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 daher nicht anzuwenden. Die Wortfolge ", die keine Folgeanträge sind," in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist daher nicht präjudiziell iSd Art. 140 Abs. 1 B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin nicht in der Lage, gemäß Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung zu stellen, dass diese Wortfolge verfassungswidrig war.
4. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob das Regelungssystem des § 66 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 verfassungswidrig war, insbesondere, ob es dem Bundesverwaltungsgericht möglich wäre, eine solche Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (Präjudizialität), ist nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil sie nicht vom Verwaltungsgerichtshof, sondern vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen wäre (VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062; 23.9.2014, Ra 2014/01/0127). Auch die oben angeführten Zweifel an der Verfassungskonformität einer Wortfolge in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 können daher nicht zur Zulassung der Revision führen.
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