W133 2101184-1•BVwG W133 2101184-1
W133 2101184-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2015
Beschädigtenrente, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W133 2101184-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, betreffend die Nichtanerkennung von Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung sowie Abweisung des Antrages auf Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 14.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), welcher am 23.10.2014 bei der belangten Behörde einlangte.
Im Antrag wird angeführt, der Beschwerdeführer habe von XXXX Wehrdienst im Rahmen eines Auslandseinsatzes der XXXX im Kosovo geleistet. Im Rahmen der Antragsstellung machte er die Gesundheitsschädigungen "Morbus Crohn, Bauchdeckenabszess, Ileostemie und Salmonellen in Blut und Stuhl" geltend. Als Zeitpunkt der Verletzung oder Erkrankung wurde ein Dünndarmileus (Anm.: Darmverschluss) am XXXX in der kosovarischen Stadt Pec angegeben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der erlittenen Gesundheitsschädigung von XXXX im XXXX in stationärer Behandlung gewesen, von XXXX habe er sich in stationärer Behandlung des XXXX befunden. Er stehe wegen der erlittenen Gesundheitsschädigung auch weiterhin in Behandlung des XXXX. Vor dem schädigenden Ereignis habe keine Gesundheitsschädigung bzw. ein Vorschaden, der das Antragsleiden betreffe, bestanden. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
Die belangte Behörde ersuchte das Kommando XXXX mit Schreiben vom 29.10.2014 um Übermittlung der Gesundheitskarte des Beschwerdeführers sowie um eine ärztliche Meldung und ein Endgutachten bzw. allenfalls noch weitere vorhandene Unterlagen hinsichtlich der Entstehung bzw. Auslösung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung.
Mit Schreiben vom 21.11.2014 teilte das XXXX Kommando mit, dass sich der Beschwerdeführer von XXXX als XXXX bei XXXX im Kosovo befunden habe und übermittelte folgende Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer:
Mit Schreiben vom 03.12.2014 sandte die belangte Behörde die Gesundheitskarte des Beschwerdeführers an das XXXX Kommando zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurden die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Morbus Crohn, Bauchdeckenabszess, Ileostomie und Salmonellen im Blut" gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigungen anerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente wurde gemäß § 2 Abs. 1 HVG abgelehnt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, gemäß § 2 Abs. 1 HVG sei eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Beim vorliegenden Sachverhalt fehle aber ein Zurechnungsgrund dafür, dass die entstandene Gesundheitsschädigung auf ein für den Präsenzdienst typisches Ereignis bzw. auf die für die Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sei. Hinsichtlich der erlittenen Gesundheitsschädigung, die sich während der Dienstzeit ereignet habe, könne zwar ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Dienstleistung hergestellt werden, nicht aber der im Gesetz geforderte unmittelbare ursächliche Zusammenhang, der eine unabdingbare Voraussetzung der Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung bzw. einer Versorgungsleistung nach den einschlägigen Bestimmungen des HVG sei. Das Unfallgeschehen, im vorliegenden Fall eine Operation des Wurmfortsatzes (Blinddarm) und eine darauffolgende Operation wegen eines "hochakuten Abdomens" mit Bauchdeckenabszess und Nachweis einer Mikroinsuffizienz im Bereich der Ileo - Ileostomie bei protrahierter Atonie, sei weder ein für die Leistung des Präsenzdienstes typisches Ereignis, noch sei sie auf die der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen. Es bestehe demnach kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erlittenen Verletzung und der Ableistung des Präsenzdienstes. Diese Operationen seien Vorgänge, die sich genauso gut auch außerhalb des Präsenzdienstes zutragen hätten können. Da der vorliegende Sachverhalt darüber hinaus auch unter keine der im § 1 Abs. 1 HVG taxativ aufgezählte Bestimmung subsumiert werden könne und auch ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang zwischen Verletzung und Wehrdienstleistung nicht bestehe, würden die am XXXX durchgeführte Operation und die am XXXX erlittenen und operierten Gesundheitsschädigungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Heeresversorgungsgesetzes liegen. Die o.a. Gesundheitsschädigung sei auch nicht auf einen Auslandseinsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes zurückzuführen. Daher sei die Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen spruchgemäß abzulehnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.01.2015, fristgerecht Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zunächst der chronologische Ablauf der Geschehnisse vorgebracht. Am XXXX sei beim Beschwerdeführer aufgrund aufgetretener rechtsseitiger Unterbauchschmerzen, Abwehrspannung und kontralateralem Loslassschmerz eine Appendektomie durchgeführt worden. Es habe sich jedoch keine postoperative Besserung eingestellt, der Beschwerdeführer habe im Gegenteil unter gastroenteritischen Beschwerden, erhöhten Entzündungsparametern, Erbrechen und Durchfall gelitten. Es sei sodann ein hochakutes Abdomen bei mechanischen Dünndarmileus mit septischer Einschwimmung bei Dünndarmkonglomerat festgestellt worden, zufolge dessen er im Wege der Notoperation einer medianen Unterbauchlaparotomie und einer Resektion des Dünndarmkonglomerates zugeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach dieser Operation klinisch im Feldlager Prizren aufgenommen worden, eine wesentliche Besserung des Zustandes sei jedoch nicht eingetreten. Am XXXX sei eine weitere Notoperation erfolgt, nachdem ein hochakutes Abdomen mit Bauchdeckenabszess und Nachweis einer Mikroinsuffizienz diagnostiziert worden sei. Im Zuge der jeweiligen Laboruntersuchungen bei den einzelnen Operationen seien unter anderem Entzündlichkeiten, Salmonellenvergiftungen sowie akute Sepsisprozesse festgestellt worden. Der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stelle sich im Wesentlichen als Situation nach einem Dünndarmstrangulations- und Torsionsileus bei Morbus Crohn, nach mechanischem Dünndarmileus und Bauchdeckenabszess dar. Der Beschwerdeführer verweise bezüglich seiner Krankengeschichte auf die bereits bei Antragsstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde, welche erneut vorgelegt würden sowie folgende nunmehr erstmals vorgelegten Befunde:
Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass beim vorliegenden Sachverhalt ein Zurechnungsgrund dafür fehlen würde, dass die entstandene Gesundheitsschädigung auf ein für den Präsenzdienst typisches Ereignis bzw. auf die für die Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sei. Die belangte Behörde habe zwar eingeräumt, dass hinsichtlich der erlittenen Gesundheitsschädigungen, die sich während der Dienstzeit ereignet hätten, ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Dienstleistung hergestellt werden könne, nicht aber der unmittelbare ursächliche Zusammenhang. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass ganz offensichtlich - was durch entsprechende Sachverständigenerhebungen ohne weiteres festgestellt werden hätte können - auslösendes Moment für die gesamte Krankengeschichte die offenbar durch eine Salmonellenvergiftung hervorgerufene Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass das Risiko einer Salmonellenvergiftung im selben Ausmaß steige, als sich bekanntermaßen die hygienischen Gesamtverhältnisse vor Ort verschlechtern würden. Es dürfe als amtsbekannt und notorisch vorausgesetzt werden, dass die hygienischen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit in einem Einsatzraum in Südosteuropa, im Kosovo, als wesentlich schlechter und ungünstiger zu bezeichnen seien als in Österreich. Damit sei aber bereits der vom Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der als auslösendes Ereignis anzusehenden Salmonellenvergiftung und den sich daraus ergebenden Komplikationen hergestellt. Es handle sich dabei zumindest um eine Risikoerhöhung in den sanitären und hygienischen Zuständen im Gegensatz zu einem Aufenthalt am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich. Beurteilt nach dem Kausalitätsprinzip könne davon ausgegangen werden, dass eine Salmonellenvergiftung mit daran anschließender Hochentzündlichkeit des Wurmfortsatzes des Blinddarmes mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre, hätte der Beschwerdeführer seinen Auslandspräsenzdienst nicht im Kosovo abgeleistet sondern wäre in seiner Heimat Österreich verblieben.
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass durch die erste Operation nicht nur kein Heilungszustand habe erreicht werden können, sondern im Gegenteil, sich weitere nachteilige Folgen, warum auch immer, eingestellt hätten, weshalb schlussendlich weitere Notoperationen notwendig gewesen seien. Diese Operationen seien letztendlich jedoch für den momentanen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verantwortlich im Sinne einer Kausalität. Es sei daher zwingend davon auszugehen, dass ganz offensichtlich die erste Operation, nämlich jene vom XXXX, entweder nicht lege artis oder aus anderen Gründen nicht erfolgreich verlaufen sei, weshalb die nachfolgenden Operationen und Behandlungen notwendig gewesen seien, welche schlussendlich zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand geführt hätten. Auch diesbezüglich sei der vom Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang hergestellt. Wäre die Operation am XXXX, welche ursächlich im Auslandspräsenzdienst des Beschwerdeführers begründet sei, ordnungsgemäß durchgeführt worden bzw. erfolgreich verlaufen, hätten sich die folgenden Notoperationen nicht ergeben, woraus abzuleiten sei, dass auch der massiv beeinträchtigte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich in diesem Fall nicht so darstellen würde. Es möge zutreffen, dass die vorgenommenen Operationen aufgrund der eingetretenen Entzündlichkeiten für die Leistung des Präsenzdienstes an sich nicht typisch seien; es müsse unbekannt jedoch davon ausgegangen werden, dass diese letzten Endes alle ihre Ursache in einer Salmonellenvergiftung und weiteren septischen Zuständen hätten, welche ausschließlich dadurch bedingt seien, dass der Beschwerdeführer seinen Auslandspräsenzdienst im Kosovo, sohin an einem Ort, an welchem bekanntermaßen eingeschränkte hygienische und sanitäre Zustände herrschen würden, abgeleistet habe. Sämtliche zur Beurteilung dieses Sachverhaltes notwendigen medizinischen Feststellungen wären durch die belangte Behörde durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger jedenfalls möglich gewesen. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher - nach vollständigen und sachkundig unterstütztem Ermittlungsverfahren - zum Ergebnis gelangten müssen, dass die beim Beschwerdeführer eingetretenen Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 2 HVG anzusehen seien und ihm daher konsequenterweise die Beschädigtenrente gemäß HVG zuzuerkennen gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964 idgF lauten:
"§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
1. bei der Meldung oder Stellung,
2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat. § 2
(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung."
Ohne die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen, ging die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon aus, dass die erlittene Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers zwar in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Dienstleistung stehe, jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Das Unfallgeschehen, im vorliegenden Fall eine Operation des Wurmfortsatzes (Blinddarm) und eine darauffolgende Operation wegen eines "hochakuten Abdomens" mit Bauchdeckenabszess und Nachweis einer Mikroinsuffizienz im Bereich der Ileo - Ileostomie bei protrahierter Atonie, sei - so die Begründung im angefochtenen Bescheid - weder ein für die Leistung des Präsenzdienstes typisches Ereignis, noch sei sie auf die der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen.
Dabei verkennt die belangte Behörde jedoch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der im § 2 Abs. 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang etwa auch dann gegeben sei, wenn eine Gesundheitsschädigung auf der ärztlichen Versorgung in der militärischen Sanitätsanstalt zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen ist. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob sich das die Behandlung in der militärischen Sanitätsanstalt erforderlich machende Ereignis "im Dienst" oder außerhalb desselben ereignet hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033).
Die ärztliche Versorgung in einem XXXX sei den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen und ist in diesem Zusammenhang auf § 10 der Verordnung der Bundesregierung vom 09.01.1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, hinzuweisen, wonach Wehrpflichtige primär von militärischen Sanitätseinrichtungen zu versorgen seien (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.1997, Zl. 94/09/0202).
Der Beschwerdeführer war also grundsätzlich verpflichtet, sich während seines Präsenzdienstes der Behandlung in der Sanitätseinsatzkompanie in Prizren zu unterziehen. Für den Fall einer allfälligen nicht korrekten medizinischen Behandlung in der militärischen Sanitätsanstalt im Zeitraum der militärischen Dienstleistung würde unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im § 2 Abs. 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang somit vorliegen.
Die belangte Behörde führte jedoch keinerlei Erhebungen zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in der Sanitätseinsatzkompanie Prizren durch, obwohl sämtliche medizinischen Befunde, Operations- und Entlassungsberichte vorgelegt wurden und der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers von einer (möglicherweise durch eine Salmonelleninfektion indizierten) wegen einer Blinddarmentzündung durchgeführten Appendektomie am XXXX zu einem Bauchdeckenabszess und der Anlage eines künstlichen Darmausganges sowie zwei Notoperationen am XXXX führten, was nicht dem üblichen Behandlungsverlauf nach einer Appendektomie bei einem bis dahin gesunden 27-jährigen Mann entspricht.
Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und gegebenenfalls weiterer notwendiger Ermittlungsschritte zur Klärung der Fragen, ob die Operation des Beschwerdeführers in der Sanitätseinsatzkompanie Prizren am XXXX lege artis erfolgt oder aber ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, der zu nachfolgenden Notoperationen führte und für die nunmehr bestehende Gesundheitsschädigung kausal gewesen sein könnte, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unumgänglich. Auch wird gegebenenfalls die offenkundig unzweifelhaft vorliegende Salmonelleninfektion und ihre allfälligen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen sein.
Im Falle einer Bejahung des Zusammenhanges zwischen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung und der nunmehr vorliegenden Gesundheitsschädigung käme es auch nicht darauf an, ob das die ursprüngliche Behandlung erforderlich machende Ereignis, nämlich möglicherweise die erlittene Salmonelleninfektion, aufgrund möglicher unzureichender hygienischer Verhältnisse im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beschwerdeführers als Auslandspräsenzdiener steht.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beschädigtenversorgung nach dem HVG als gravierend mangelhaft erweist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt im vorliegenden Fall im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen und unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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