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W133 2003903-1•BVwG W133 2003903-1
W133 2003903-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2003903-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, bevollmächtigt vertreten durch die Gewerkschaft der Privatangestellten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.01.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 von Hundert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei folgende Unterlagen vor:
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.10.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit, Zustand nach Schrittmacherimplantation, permanentes Vorhofflimmern, orale Dauerantikoagulation Heranziehung dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da kombiniertes Krankheitsbild, cardial gut kompensiert
g.Z. 05.02.01
30
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da zusätzliche Schwäche der Atemmuskulatur dokumentiert
20
3
Chronisch venöse Insuffizienz Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung
10
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die weiteren funktionellen Einschränkungen wegen deren geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. Die Schilddrüsenerkrankung - derzeit bestehe eine normale Schilddrüsenfunktion - sowie Rheuma und Osteoporose - derzeit keine höhergradige Funktionseinschränkung - würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde am 25.11.2013 eine Stellungnahme, worin er ausführte, er sei auf Grund seines Herzleidens und massiven Atemschwierigkeiten massiv im täglichen Leben eingeschränkt. Weiters legte er einen Röntgenbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule und des Beckens vom 04.05.2009 vor.
Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.
In der Folge wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2013 wurde mit Gutachten vom selben Tag auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Anamnese:
...
Der Antragswerber berichtet, dass er von der MA 15 einen Parkausweis zur Benützung von Behindertenparkplätzen erhalten hätte, er benötige sein Auto weiterhin, da er wegen seiner körperlichen Schwäche nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Deshalb Neuantrag mit dem Begehren, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugesprochen zu erhalten.
...
Derzeitige Beschwerden:
...
Berücksichtigung findet das Gutachten der MA 15 Abl. 3 vom XXXX, wo die auch von Dr. R. berücksichtigte Herzerkrankung und der Schrittmacher berücksichtigt sind, ferner Bluthochdruck und eine Schilddrüsen-Unterfunktion. Auf Basis dieser Diagnosen und einem im Wesentlichen unauffälligen klinischen Untersuchungsbefund wurde vom dortigen Sachverständigen Dr. St., Internist, festgehalten, dass dem Antragssteller es nicht mehr zumutbar sei, eine Gehstrecke von mehr als 300 Metern gehend zurückzulegen. Dieses Untersuchungsergebnis ist aus den festgestellten Diagnosen schlüssig nicht begründbar, das Gangbild wird in diesem Gutachten auf Abl. 5 als "ausreichend sicher" bezeichnet.
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (11.12.2013):
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit, Zustand nach Schrittmacherimplantation, permanentes Vorhofflimmern, orale Dauerantikoagulation Unterer Rahmensatz, da keine kardiale Dekompensation, wobei ein kombiniertes Krankheitsbild vorliegt, das in der angezogenen Rs-Position zusammenzufassen ist
g.Z. 05.02.01
30
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da zwar normaler Atemfunktionstest, jedoch glaubhaft gemachte zusätzliche Schwäche der Atemmuskulatur mitzuberücksichtigen ist
20
3
Chronisch venöse Insuffizienz Unterer Rahmensatz, da keine Beinödeme, keine Interventionen, leichtgradige Ausprägung ohne Folgeerscheinungen
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch die übrigen Leidenszustände nicht weiter erhöht, da von zu geringer Relevanz.
...
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten Abl. 22 vom 23.10.2013 ergibt sich keine Änderung.
Das Gutachten der MA 15 Abl. 3-6 ist nicht konklusiv, da der objektive Untersuchungsbefund, sowie die Diagnosen nicht mit der abschließenden Stellungnahme korrelieren. Dieser Befund kann daher nicht zur Erstellung eines schlüssigen Gutachtens herangezogen werden.
..."
Am 07.01.2014 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom 19.11.2013 ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass der internistische Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.10.2013 sämtliche vorliegenden Befunde des Krankenhauses H. sowie der Magistratsabteilungen 40 und 15 nicht zur Kenntnis genommen habe. In diesem Zusammenhang weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 23.10.2013 für 9:30 Uhr zur Untersuchung vorgeladen, jedoch erst um 12:45 Uhr zur Untersuchung aufgerufen worden sei. Die Untersuchung habe maximal 15 Minuten gedauert, nachdem es an diesem Tag wie bekannt zu Behandlungsproblemen wegen Personalausfall gekommen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der langen Wartezeit Probleme mit der Atemluft bekommen habe, habe sich die Dame vom Empfangsschalter seiner angenommen und ihm einen Stuhl sowie mehrmals Wasser angeboten. Dem Schreiben wurde das bereits bei Antragsstellung vorgelegte Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom XXXX angeschlossen.
Mit Aktenvermerk vom 13.01.2014 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zum Parteiengehör am 07.01.2014 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben habe. Es sei jedoch bereits ein Einspruch gegen das Parteiengehör mit Niederschrift am 25.11.2013 erhoben worden. Ein neues Gutachten sei am 11.12.2013 erstellt worden. Das Schreiben vom 07.01.2014 werde daher zur Kenntnis genommen und dem Akt angeschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 25.11.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vorgebrachten Einwände und Befunde keine Änderung des Gutachtens ergeben würden. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft der Privatangestellten, mit Schreiben vom 04.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliege, sodass die Voraussetzungen gemäß § 40 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt seien.
Es seien zwar im Gutachten die Erkrankungen des Beschwerdeführers (arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit, Zustand nach Schrittmacherimplantation, permanentes Vorhofflimmern, orale Dauerantikoagulation, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit und chronisch-venöse Insuffizienz) berücksichtigt worden, zusammen mit den Problemen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates sei es dem Beschwerdeführer aber nicht mehr möglich, mehr als 100 Meter zu Fuß zu gehen. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen. Im medizinischen Gutachten seien seine Beschwerden viel zu niedrig eingeschätzt und nicht berücksichtigt worden, dass er als Folge aller seiner Erkrankungen gehbehindert sei. Der Beschwerde wurden die bereits bei Antragsstellung vorgelegten Befunde beigelegt.
Am 05.05.2014 gab die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers der Gewerkschaft der Privatangestellten beim Bundesveraltungsgericht telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Pflegegeld zugesprochen bekommen habe. Der entsprechende Bescheid werde in rund vier Wochen von der PVA erlassen und eine Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden.
Mit Schreiben vom 05.06.2014 wurde seitens der Gewerkschaft der Privatangestellten erneut mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ab dem 01.11.2013 Pflegegeld der Stufe 1 zugesprochen worden sei. Der Bescheid liege noch nicht vor. Da § 40 BBG die Ausstellung des vom Beschwerdeführer begehrten Behindertenpasses auch bei Vorliegen des Bezugs von Pflegegeld vorschreibe, übermittle er mit diesem Schreiben das Verhandlungsprotokoll des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vomXXXX.
Mit E-Mail vom 23.06.2014 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht sowie den Bescheid der PVA über die Anerkennung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 1 vom 12.06.2014.
Mit E-Mail vom 28.08.2014 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers das medizinische Gutachten aus dem Pflegegeldverfahren beim Arbeits- und Sozialgericht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge der lungenfachärztliche Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 11.12.2013 im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren bezüglich der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel, den Einwendungen in der Beschwerde und der Zuerkennung des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 1 um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 10.02.2014 ersucht.
Der Beschwerdeführer wurde für den 29.10.2014 zur ärztlichen Untersuchung vorgeladen, kam dieser Vorladung jedoch ohne triftigen Grund nicht nach. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2015 daher letztmalig aufgefordert, sich am 04.03.2015 zur fachärztlichen Untersuchung einzufinden.
Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers vom 26.02.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2014 aufgefordert worden sei, sich zu einer Untersuchung am 05.11.2014 beim lungenfachärztlichen Sachverständigen einzufinden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits vor Bescheiderstellung im Auftrag der belangten Behörde vom selben Sachverständigen untersucht worden, weshalb die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers mit dem Leiter des Ärztlichen Dienstes Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe der bevollmächtigten Vertreterin am 30.10.2014 mitgeteilt, dass das Anliegen, nicht wieder vom selben Sachverständigen wie in der Vorinstanz untersucht werden zu wollen, nachvollziehbar sei. Da kein anderer Lungenfacharzt bei der belangten Behörde auf der Sachverständigenliste aufscheine, sei der Akt wieder an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden. Der Leiter des Ärztlichen Dienstes habe der Vertreterin des Beschwerdeführers zugesagt, dass der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin am 05.11.2014 nicht wahrnehmen müsse. Daher habe der Beschwerdeführer den Termin entschuldigt nicht wahrgenommen. Da ihm nun neuerliche aufgetragen worden sei, sich vom selben Sachverständigen untersuchen zu lassen, stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer sei in der ersten Instanz mit der Art der Begutachtung und mit dem Gutachten des lungenfachärztlichen Sachverständigen nicht einverstanden gewesen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er wieder von ihm untersucht werden solle, da er ja auf Grund seiner Untersuchung in der ersten Instanz befangen sei. Solle sich das Gericht gegen seinen Antrag entscheiden, werde er natürlich seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und den Termin beim lungenfachärztlichen Sachverständigen wahrnehmen. Er ersuchte diesbezüglich um rechtzeitige Mitteilung.
Mit Aktenvermerk vom 02.03.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zur Untersuchung am 04.03.2015 einfinden möge.
In dem in der Folge erstatteten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeschätzt nach der Einschätzungsverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit, Zustand nach Schrittmacherimplantation, permanentes Vorhofflimmern, orale Dauerantikoagulation Unterer Rahmensatz, da keine kardiale Dekompensation, wobei ein kombiniertes Krankheitsbild vorliegt, das in der angezogenen Rs-Position zusammenzufassen ist
g.Z. 05.02.01
30
2
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung (COPD Gruppe B) Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende akute Verschlechterungen und ausgeprägte klinische Beschwerdesymptomatik bei objektivierbarer mittelschwerer Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven
40
3
Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Beschwerden bei radiologisch dokumentierten mäßiggradigen degenerativen Veränderungen
20
4
Chronisch venöse Insuffizienz Unterer Rahmensatz, da keine Beinödeme, keine Interventionen, leichtgradige Ausprägung ohne Folgeerscheinungen
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. 100% - es liegt ein Dauerzustand vor.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung
Der führende Grad der Behinderung Nr. 2 wird durch das Leiden Nr. 1 im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-) Schilddrüsenerkrankung: normale Stoffwechsellage, keine Folgeerscheinungen
-) Osteoporose: keine Funktionsstörung, keine Spontanfrakturen
-) diffuse wiederkehrende Magen-Darm-Beschwerden: befundmäßig keine objektivierten Funktionsstörungen vorliegend
-) Hypertrophie der Prostata mit geringer Harninkontinenz: durch Anwendung von Einlagen gut behebbar, es wird wegen zu geringer Relevanz kein Grad der Behinderung erreicht
-) Bluthochdruck: ist im Leiden Nr. 1 mitberücksichtigt
-) Zustand nach Lungenentzündung 2005 mit Rippenfell- und Herzbeutelentzündung: abgeheilter Zustand ohne dauerhafte Funktionsstörung
Lungenfachärztliche - und allgemeinmedizinische Beurteilung zum Antrag auf die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Pulmologisch ergibt sich auf Basis der neu vorgelegten Unterlagen und Befunde, sowie Berücksichtigung auch des Krankheitslängsschnittes eine mäßige Verschlechterung der COPD gegenüber dem Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen vom 11.12.2013, Abl. 33. Diesem Umstand wurde mit einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen bzw. Erhöhung des Grades der Behinderung des Leidens Nr. 2 Rechnung getragen. Aus kardialer Sicht ergibt sich gegenüber 2013 keine Änderung, präsentiert sich der Beschwerdeführer kompensiert und stabil ohne akute vorübergehende Verschlechterungen. Die chronisch-venöse Insuffizienz ebenfalls unverändert gegenüber 2013.
Festzustellen ist, dass in mehreren Befunden auf die psychovegetative Überlagerung mit Verstärkung der Symptome Hyperventilation, Tremor und Atemnot hingewiesen wird. Bei der gegenständlichen Untersuchung konnte nach Beruhigung des Beschwerdeführers eine deutliche Besserung sowohl der Atemnot wie des Tremors erreicht werden. Dieser Umstand erscheint insbesondere auch dadurch glaubhaft, als das Lenken von Kraftfahrzeugen selbsttätig erfolgt und vom Krankenhaus im Jahre 2013 aus kardialer Sicht ausdrücklich auch als möglich bestätigt wurde.
Bei Berücksichtigung der objektiven Untersuchungsbefunde und Messwerte ist eine Diskrepanz zwischen der bei Aufregungen präsentierten Symptomatik und den Messwerten festzuhalten. Offensichtlich standen der Sachverständigen des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zum Antrag auf Pflegegeld nicht sämtliche Messwerte zur Verfügung. Weiters ist eine rein altersbedingte allgemeine Gebrechlichkeit eingeflossen. Diese steht im Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in vergleichbarem Ausmaß im Blickpunkt, wie bei der Feststellung von Pflegebedarf.
Zusammenfassend kommt der endgefertigte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Herzkreislauf-Situation (stabil, gut eingestellt), der Lungenerkrankung (normale Atemgase, keine Langzeitsauerstofftherapie) wie auch der Problematik des Bewegungs- und Stützapparates (mit Ausnahme von leichtem Schonhinken keine Gangstörung), die Kriterien der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erreicht werden.
Erwähnenswert ist auch die Tatsache, dass in einem aktuellen Befund eine Durchblutungsstörung der Beine ausgeschlossen werden konnte. Somit ergibt sich auch in diesem Bereich keine Einschränkung der Anmarschwege zu den Verkehrsmitteln.
Bei umfangreicher Überprüfung des gesamten Sachverhaltes, nochmaliger Einsicht in sämtliche Unterlagen und Befunde, sowie die Angaben des Beschwerdeführer kommt der endgefertigte Sachverständige aus lungenfachärztlicher- und allgemeinmedizinischer Sicht zu dem Ergebnis, dass die Kriterien der Eintragung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentliche Verkehrsmittel derzeit nicht erreicht werden."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2015, der Vertreterin des Beschwerdeführers und der belangten Behörde entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am XXXX zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Hinsichtlich der Ausführungen im Gutachten zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde darauf hingewiesen, dass die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht Gegenstand des aktuell anhängigen Beschwerdeverfahrens sei.
Mit Schreiben vom 11.05.2015 nahm der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer Stellung und führt aus, dass er zwar der gutachterlichen Stellungnahme in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zustimme, insbesondere, da nicht einmal ein Lungenfunktionstest gemacht worden sei. Da aber nun ein Behindertengrad von nunmehr 50% festgestellt worden sei, ersuche er wie in seinem ursprünglichen Antrag um Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde gab bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 28.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 50 vH.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten weicht in seinen Einschätzungen vom Ergebnis der von der belangten Behörde eingeholten internistischen sowie lungenfachärztlichen Gutachten ab und beurteilt nunmehr den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH. Es erfolgte nunmehr eine Neuaufnahme des Leidens "Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, welches als Leiden lfd. Nr. 3 eingestuft wurde. Die Einstufung der nunmehr als Leiden 4 eingeschätzten Gesundheitsschädigung "chronisch-venöse Insuffizienz" und des Leidens 1 "arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit, Zustand nach Schrittmacherimplantation, permanentes Vorhofflimmern, orale Dauerantikoagulation" erfuhren keine Änderung im Vergleich zu den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen und Befunde sowie Berücksichtigung auch des Krankheitslängsschnittes wurde im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2015 eine mäßige Verschlechterung der COPD gegenüber den Vorgutachten festgestellt, weshalb dieses Leiden nunmehr mit der Richtsatzposition 06.06.02 und einem Grad der Behinderung von 40 vH anstelle der zuvor gewählten Position 06.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Das führende Leiden 2 werde durch das Leiden Nummer 1 aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung dieser schlüssigen Abweichungen von den Vorgutachten, welche die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, nunmehr eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
In der jüngsten Stellungnahme des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers zum Gutachten vom 11.05.2015 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach bei ihm ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde, einverstanden sei und er ersuchte um Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11.05.2015 , wonach er der gutachterlichen Meinung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zustimme, sind nicht geeignet, eine Änderung des Entscheidungsergebnisses zu bewirken, da ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden war und auch der angefochtene Bescheid nur einen Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses enthält. Die Prüfung der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung war somit nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 24.04.2015 auf diesen Umstand hingewiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 04.03.2015. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 04.03.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betrage - nunmehr 50 vH beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahmen bzw Eingaben im Beschwerdeverfahren nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. In der jüngsten Stellungnahme des bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführers vom 11.05.2015 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach bei ihm ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde, einverstanden sei und er ersuchte um Ausstellung eines Behindertenpasses.
Bezüglich der Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 04.03.2015 zur Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ist - wie bereits oben dargelegt wurde - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Vornahme der diesbezüglichen Zusatzeintragung gestellt hatte und der angefochtene Bescheid nur einen Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und den Grad der Behinderung enthält. Aus diesem Grund ist die Beurteilung der Voraussetzungen der Vornahme der genannten Zusatzeintragung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Ausführungen des Sachverständigen zur Zusatzeintragung führen somit zu keiner Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 vH beträgt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch in den nachfolgenden Stellungnahmen beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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