W126 1428167-1•BVwG W126 1428167-1
W126 1428167-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe,<br/>Zwangsrekrutierung
W126 1428167-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, Zl. 12 03.186-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 16.03.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag niederschriftlich von der Polizei erstbefragt sowie am 21.06.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Muslime zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Dort habe er bis zu seinem siebenten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers habe im Heimatort eine Landwirtschaft betrieben und ein eigenes Haus besessen. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr in einer Moschee gelernt, den Koran zu lesen. Vor circa acht Jahren seien die Eltern des Beschwerdeführers bei einem Raketen- oder Bombenanschlag der Taliban ums Leben gekommen, während der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei. Nach dem Tod seiner Eltern sei ein Mann, den der Beschwerdeführer zuvor noch nie gesehen habe, zum Beschwerdeführer gekommen und habe sich als Onkel des Beschwerdeführers ausgegeben und den Beschwerdeführer in das Dorf XXXX im Distrikt XXXX mitgenommen. Zuvor habe dieser Mann die Beerdigung der Eltern ausgerichtet. Als dieser Mann die zwei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers nachholen habe wollen, seien diese nicht mehr in XXXX auffindbar gewesen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Brüder im Moment aufhalten würden. Er wisse nicht, ob dieser Mann seine Brüder wirklich gesucht oder sie verkauft oder woanders hingeschickt habe. Zu Beginn dieser Zeit sei der Beschwerdeführer gut von seinem vermeintlichen Onkel behandelt worden, aber später habe dieser angefangen, den Beschwerdeführer zur Arbeit zu schicken, obwohl der Beschwerdeführer die Schule habe besuchen wollen. Der Beschwerdeführer habe hart und lang arbeiten müssen und sei sehr schlecht behandelt und auch geschlagen worden. Wenn die Ehefrau des vermeintlichen Onkels des Beschwerdeführers diesen davon habe abhalten wollen, dann habe der vermeintliche Onkel des Beschwerdeführers zusätzlich seine Ehefrau beschimpft. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer mit diesem Mann gestritten und eines Tages versucht, eine Flucht zu organisieren. Sein vermeintlicher Onkel habe dies jedoch bemerkt und daraufhin einen Schlepper kontaktiert, der den Beschwerdeführer bis in die Türkei gebracht habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein vermeintlicher Onkel Angst gehabt haben könnte, dass der Beschwerdeführer, wenn dieser älter werden würde, alles zurückverlangen könnte, was der fremde Mann diesem bzw. seiner Familie weggenommen habe.
In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und sei nie dort gewesen. Auch sonst habe der Beschwerdeführer - bis auf seine zwei Brüder, über deren Schicksal er aber nichts wisse - niemanden in Afghanistan und habe Angst vor seinem vermeintlichen Onkel, dass dieser den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr töten würde.
Zwei Wochen nach seiner Einreise habe der Beschwerdeführer mit einem Deutschkurs begonnen, den er nach wie vor besuche. Außerdem besuche er eine sonderpädagogische Mittelschule. Am 27.06.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Schulbesuchsbestätigung.
Am 04.07.2012 übermittelte die Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe im Namen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht in einer Situation befinde, in der er von fremden Personen zu seinen Fluchtgründen befragt und dabei mit rechtlichen Begriffen konfrontiert werde, die ihm nicht geläufig seien. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und nur über geringe Schulbildung verfüge. In der Entscheidung seien die Auswirkungen, welche eine Flucht aus der Heimat in ein fremdes Land und die Angst vor der Polizei und den Behörden auf die Kommunikationsfähigkeit bedeute, zu berücksichtigen. Bei der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer sehr müde gewesen, da er zwei bis drei Tage nicht geschlafen habe. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Familienanschluss mehr. In Österreich habe er seinen alleinigen Lebensmittelpunkt sowie seine Bezugspersonen und Freunde. Der Beschwerdeführer besuche bereits seinen zweiten Deutschkurs, gehe in eine sonderpädagogische Mittelschule und mache in seiner Freizeit Capoeira. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer jedenfalls seinem vermeintlichen Onkel ausgeliefert und besonders stark der Instrumentalisierung und Ideologisierung von bewaffneten Widerstandskämpfern wie den Taliban ausgeliefert. Dazu komme eine nichtvorhandene Schutzfähigkeit des Staates, was ganz eindeutig zu einem Eingriff im Sinne der GFK führe. Der Beschwerdeführer gehöre zur besonders von Verfolgung bedrohten sozialen Gruppe der Minderjährigen und Vollwaisen. Der Beschwerdeführer habe bereits ausgeführt, dass er von seinem vermeintlichen Onkel wie ein Sklave gehalten worden sei. Er wäre in Afghanistan außerdem der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Knaben würden zudem oft Opfer des sogenannten "bache bazi". Den Länderberichten könne nur teilweise zugestimmt werden, da diese einerseits weitgehend allgemein gehalten seien und auch keinen konkreten Bezug zu den tatsächlichen Erfahrungen und den spezifischen Problemen des minderjährigen Beschwerdeführers herstellen hätten können und zudem nicht in vollem Umfang übermittelt worden seien. Aus den übermittelten Länderfeststellungen sei nur wenig für die Beurteilung der aktuellen Lage des Beschwerdeführers bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan zu gewinnen, zudem die Informationen als in weiten Teilen als nicht aktuell zu beurteilen seien. Zuzustimmen sei dem Teil aus dem hervorgehe, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in weiten Teilen Afghanistans im Jahr 2011 verschlechtert habe. Es sei in Bezug auf die in den übermittelten Länderberichten erwähnten Probleme der ethnischen Konflikte im Norden Afghanistans darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Tadschiken angehöre und dies eine zusätzliche Gefährdung zu der ohnehin schon ausweglosen Lage bedeuten würde. Aktuelle Entwicklungen, wonach derzeit nicht einmal die Hauptstadt Kabul unter Kontrolle der Regierungskräfte sei, seien in den übermittelten Länderberichten ausgespart geblieben. Es sei davon auszugehen, dass praktisch alle Provinzen von Gewalt erfasst seien und diese Gewalt das bisher höchste Niveau in bisher elf Kriegsjahren erreicht habe. Auf das Problem der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen sei in den übermittelten Länderberichten kaum eingegangen worden. Es würden außerdem Ausführungen zu Land- und Grundstücksstreitigkeiten fehlen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK, insbesondere durch seinen vermeintlichen Onkel und durch die Taliban aufgrund der Tatsache seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit bzw. zur sozialen Gruppe der minderjährigen Vollwaisen, drohen. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht, da dem Beschwerdeführer jegliche Existenzgrundlage entzogen sei. Die Taliban würden landesweit operieren und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer völlig schutzlos in Afghanistan wäre, sei in der gegenwärtigen Lage nicht davon auszugehen, dass er in irgendeinem Teil des Landes vor Verfolgung und einer existenzbedrohenden Lage sicher sein können würde. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes zurückkehren, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehlen würde. Aus einer Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichts Koblenz aus 2007 sei zu entnehmen, dass Rückkehrer, die über keine Verwandten verfügen, jedenfalls derzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine nahezu aussichtslose Lage geraten würden und keine realistische Chance haben würden, der Obdach- und Arbeitslosigkeit sowie der Verelendung zu entgehen und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit der ernstlichen Gefahr ausgesetzt sein würden, mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgesetzt zu sein. Dies gelte gerade für Flüchtlinge aus Europa, die oftmals vor ihrer Ausreise aus Afghanistan ihren gesamten Besitz veräußert hätten. Beantragt wurde daher dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie amtswegige Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität durchzuführen bzw. ein länderkundiges Sachverständigengutachten einzuholen.
2. Mit Bescheid vom 06.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.07.2013 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft habe machen können, dass seine Eltern gestorben seien, ihn danach ein fremder Mann, der sich als sein Onkel ausgegeben habe, mitgenommen habe und den Beschwerdeführer zu körperlicher Arbeit gezwungen und geschlagen habe. Auch dass der Beschwerdeführer über keine intakten familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat mehr verfüge und nicht wisse, wo sich seine zwei Brüder befinden würden sowie dass er im Fall einer Rückkehr befürchte, von seinem vermeintlichen Onkel getötet zu werden, werde als glaubhaft angesehen. Nicht nachvollziehbar weil spekulativ und unsubstantiiert erscheine jedoch die Rückkehrbefürchtung in Bezug auf seine Volksgruppenzugehörigkeit sowie die behauptete Befürchtung in Bezug auf eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen, wie dem vermeintlichen Onkel des Beschwerdeführers, Akten von Menschenhandel oder (sexuellen) Übergriffen könne kein asylrelevantes Motiv der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe entnommen werden. Zum Vorbringen des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Aktualität der Länderberichte wurde entgegengehalten, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen aus Februar 2012 datieren und somit durchaus als aktuell gewertet werden können würden. Das Vorbringen, dass in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Tadschiken ein zusätzliches Gefährdungspotenzial zu erkennen sei, sei weder durch Berichte oder Bescheinigungsmittel belegt worden. In Bezug auf das Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Zwangsrekrutierung wurde auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen, wonach eine Zwangsrekrutierung als nicht asylrelevant gewertet werde. Dem für glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers habe auch sonst kein asylrelevantes Motiv entnommen werden können. Eine soziale Gruppe der minderjährigen Vollwaisen sei nach herrschender Ansicht zu verneinen, da es sich bei der Minderjährigkeit nicht um ein unveränderliches Merkmal handle. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Lage gewesen, vor der belangten Behörde glaubhaft zu machen, dass er im Fall einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt wäre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 06.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.
3. Am 19.07.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheids wegen inhaltlicher Fehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er von einem fremden Mann mitgenommen, zu schwerer körperlicher Arbeit ohne Gegenleistung gezwungen und misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Wehrlosigkeit als kleines Kind und junger Jugendlicher ausgebeutet worden. Zu seinem Glück habe es keine sexuellen Übergriffe gegeben. Kinder und Jugendliche in Afghanistan seien den Übergriffen der Erwachsenen hilflos ausgesetzt und würden von der Regierung wegen kultureller Akzeptanz der Misshandlungen, des Kinderhandels, des Missbrauchs, etc. nicht geschützt werden. Das Alter von null bis achtzehn Jahren reiche allerdings aus, um einen gewissen Bogen der Dauerhaftigkeit zu spannen. Das veränderliche Merkmal der Kindheit und Jugend könne keine Begründung sein, um die Zuordnung zu einer sozialen Gruppe auszuschließen. Es wäre gleichheits- und damit verfassungswidrig, anzunehmen dass ein misshandelter Waisenjunge keiner besonders schützenswerten Gruppe angehören würde. Wenn es sich um ein misshandeltes Mädchen handeln würde, wäre eine Zuordnung zur sozialen Gruppe der Frauen möglich, während Jungen, die wegen ihrer Schutzunfähigkeit aufgrund des Alters Opfers gleicher Übergriffe unstrittig desselben Schutzes bedürften, diesen nicht bekommen würden. Auch in den Länderfeststellungen würden Kinder als soziale Gruppe eingeordnet werden. In Bezug auf Afghanistan würden Kinder wegen des gesellschaftlich bedenklichen Umganges mit ihnen sehr wohl eine schützenswerte Gruppe darstellen. Auch eine Zwangsrekrutierung durch terroristische Gruppen könne asylrelevant sein, wenn es sich um nichtstaatliche Akteure handle, vor deren Eingriffen der Staat keinen Schutz bieten wolle oder könne.
Am 31.07.2012 wurden dem Bundesasylamt eine Schulbesuchsbestätigung vom Heilpädagogischen Schulzentrum XXXX sowie eine Deutschkursbestätigung des Beschwerdeführers übermittelt.
Am 09.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Schulbesuchsbestätigung von der Polytechnischen Schule XXXX für das Schuljahr 2013/2014.
4. XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und brachte erneut vor, im Distrikt XXXX geboren zu sein und bis zu seinem siebenten Lebensjahr dort gelebt zu haben. Nachdem er Schwierigkeiten gehabt habe, sei er gezwungen gewesen seinen Heimatort zu verlassen. Danach habe er in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Heimatdorf gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern gelebt und die Familie ein gutes Leben geführt habe. Im Zuge von Kämpfen sei sein Heimatdorf angegriffen und seine Eltern sowie seine Brüder im Zuge eines Bombenangriffes getötet worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Nach dem Vorfall hätten sich die Dorfbewohner versammelt. Eine Person, die der Beschwerdeführer zuvor noch nie gesehen und die er nicht gekannt habe, habe sich dem Beschwerdeführer als sein Onkel vorgestellt. Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer versprochen, für ihn zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe dies anfangs geglaubt. Das Verhalten des Mannes habe sich später jedoch sehr stark verändert. So hätte ein Onkel niemals seinen Neffen behandelt. Zum Zeitpunkt des Angriffes sei der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern in der Moschee gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Informationen über den Aufenthaltsort seiner Brüder, zuletzt habe er sie zwei oder drei Tage nach dem Vorfall gesehen. Der Beschwerdeführer sei noch ein Kind gewesen und er habe nicht verstanden, weshalb sein vermeintlicher Onkel seine beiden jüngeren Brüder nicht ebenfalls aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinem vermeintlichen Onkel, dessen Ehefrau und deren zwei Söhnen zusammen gelebt. Er wisse nicht, ob es sich dabei tatsächlich um seinen Onkel gehandelt habe. Er glaube aber nicht, dass er sein Onkel sei, da ein Onkel niemals so schlecht mit seinem Neffen umgehen würde und nicht zu solchen Arbeiten zwingen würde. Die Frau seines Onkels habe ihm nie erzählt, aus welchen Grund der vermeintliche Onkel ihn zu sich genommen habe, sie habe selbst Angst vor ihm gehabt, da er
gewalttätig gewesen sei. . Wenn sein vermeintlicher Onkel nicht zu
Hause gewesen sei, sei seine Frau sehr nett zu ihm gewesen und auch mit dessen Kindern habe er sich gut verstanden. s Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang bei diesem Mann gelebt und alles über sich ergehen lassen. Er habe die Schule nicht besuchen dürfen, habe von früh bis am Abend auf den Feldern arbeiten müssen und sei geschlagen worden, wenn der vermeintliche Onkel nicht zufrieden gewesen sei. Als er circa vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen sei und gewusst habe, dass er nun fliehen könne, habe er sich zur Flucht entschieden. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass viele junge Männer zum Arbeiten in den Iran gehen würden. Als der vermeintliche Onkel des Beschwerdeführers vom Wunsch des Beschwerdeführers erfahren habe, habe er den Beschwerdeführer zwei Männern übergeben, die ihn in den Iran gebracht hätten. Im Iran habe sich der Beschwerdeführer etwa einen Monat lang aufgehalten. Er sei damals von den Schleppern in einem Raum festgehalten worden und habe sich nicht bewegen dürfen. Er habe ein oder zwei Mal Essen bekommen und habe sonst keine Freiheiten gehabt. In Afghanistan und in Österreich habe er keine Verwandten. In Österreich habe er zwei Jahre die Schule besucht und mache seit September eine Lehre als Koch. Dem Beschwerdeführer gefalle es in Österreich und er habe afghanische Freunde gefunden.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, in sklavenähnlichen Verhältnissen zu leben und dass er misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei als Waise eine besonders gefährdete Person und damit auch besonders gefährdet, wieder in eine derart sklavenähnliche Situation zu kommen.
Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen über seine Integration in Österreich, wie Schulbesuchsbestätigungen, Kursbestätigungen, Ausbildungsvertrag, usw., vor.
5. Am 30.12.2014 legte der Beschwerdeführer zu den am 12.12.2014 vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme vor, in der ausgeführt wurde, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass die afghanische Regierung weiterhin weit davon entfernt sei, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, (...) und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. Weiters bleibe die Sicherheitslage unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trage weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Es sei offensichtlich keinerlei Stabilisierung der Lage im gesamten Staat zu erwarten und - vergleiche man die Situation in der jüngeren Vergangenheit mit der jetzigen Situation - müsse davon ausgegangen werden, dass sich die allgemeine Situation weiterhin verschlechtere und sich Sicherheitsvorfälle auf sämtliche Landesteile ausgebreitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in keinem Landesteil möglich sein würde, so zu leben, dass er nicht Opfer eines Sicherheitsvorfalles werden könnte und sei er somit der Gefahr unmenschlicher Behandlung oder dem Tod ausgesetzt. Es werde noch einmal auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen und dass er daher einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre. Zur Asylrelevanz werde auf die bisher ergangene Judikatur verwiesen, wonach Waisen, die von Zwangsarbeit und Misshandlung betroffen seien, einer sozialen Gruppe angehören können, die besonderen Schutz erfahren sollte (vgl. dazu etwa VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0281). Der Beschwerdeführer sei von seinem "Onkel" gegen seinen Willen mitgenommen worden und ohne die Möglichkeit eines Schulbesuchs als "Arbeitssklave" "missbraucht" worden. Bei einer Rückkehr würde er Gefahr laufen wieder in diese Situation zu geraten, da er außer seinem "Onkel" keine Angehörigen in Afghanistan habe. Eine Rückkehr zu seinem Onkelwäre ihm nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX.
1.2. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden bei einem Bombenangriff im Heimatdorf des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von einem Mann, der behauptete, sein Onkel zu sein, mitgenommen und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam bei diesem Mann und seiner Familie. Den Kontakt zu seinen zwei jüngeren Brüdern hat der Beschwerdeführer verloren, kurz nachdem seine Eltern ums Leben gekommen sind und er in einen anderen Ort gezogen ist. Der Beschwerdeführer durfte keine Schule besuchen, musste auf den Feldern arbeiten und wurde von seinem vermeintlichen Onkel geschlagen. Da er "besseres" Leben führen wollte, hat er sich zur Ausreise in den Iran entschlossen und hat - mit Hilfe seines vermeintlichen Onkels - Afghanistan verlassen.
Dass der Beschwerdeführer in sklavereiähnlichen Verhältnissen gelebt hätte und Gefahr läuft bei einer Rückkehr in sklavereiähnliche Verhältnisse zu geraten, wird nicht festgestellt.
1.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen, wegen seiner Glaubensrichtung oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer Gefährdung ausgesetzt ist.
1.4. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Es wird berichtet, dass Kinderarbeit nach wie vor weit verbreitet ist. In Afghanistan existieren die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, wie etwa Schuldknechtschaft und andere Formen von Zwangsarbeit, der Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten wie Drogenhandel oder für Prostitution. Kinder werden außerdem für gefährliche Arbeiten genutzt, die ihrer Gesundheit, Sicherheit oder Moral schaden könnten. Straßenkinder gehören zu den ungeschütztesten und schutzbedürftigsten Gruppen Afghanistans und haben kaum oder keinen Zugang zu staatlichen Leistungen.
Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch betrug die Zahl der arbeitenden Kinder im Jahr2011 laut AIHRC 1,9 Mio. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kindererwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen.
Afghanische Männer, Frauen und Kinder werden Berichten zufolge Opfer von nationalem und internationalem Menschenhandel zum Zwecke der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung. Mehrheitlich handelt es sich bei den afghanischen Opfern von Menschenhandel um Kinder, die zum Zweck der Zwangsarbeit, als Haushaltssklaven, zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung, Zwangsbettelei und zum Drogenschmuggel innerhalb von Afghanistan und nach Pakistan, in den Iran und nach Saudi-Arabien verkauft werden. Afghanische Frauen und Mädchen werden Berichten zufolge zum Zwecke der Zwangsprostitution und als Haussklaven nach Pakistan, Iran und Indien verkauft. Afghanische Männer werden Berichten zufolge in den Iran, nach Pakistan, Griechenland, in die Golfstaaten und möglicherweise nach Südostasien verkauft und arbeiten als Zwangsarbeiter und Schuldknechte in der Landwirtschaft und im Bauwesen.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
Die Provinz XXXX liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, XXXX, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Die Provinz XXXX zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).
Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe ist gesunken.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014.
Seit der Verhandlung (und der Stellungnahme des damaligen gesetzlichen Vertreters) hat sich auf Basis der aktuellen Länderberichte (vgl. beispielsweise die Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan vom 25. Juni 2015, der UN, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General vom 10. Juni 2015) die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert beziehungsweise nicht in einer Weise verändert, die für den Beschwerdeführer asylrechtlich von Relevanz wäre.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Aus diesem Vorbringen in Zusammenschau mit der Quellenlage ergibt sich jedoch keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Eine drohende Verfolgung aus politischen Gründen, wegen der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers oder seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen wurde nicht glaubhaft gemacht.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH vom 26.2.2002, Zl. 99/20/0509 mwN.; vom 20.9.2004, Zl. 2001/20/0430; vom 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe:
Es kann keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erkannt werden.
3.2.1. In der Verhandlung und in der Stellungnahme vom 30.12.2014 wurde die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der verwaisten Kinder und Jugendlichen, die in sklavereiähnlichen Verhältnissen lebten und misshandelt würden und befürchten müssten, im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland wieder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht zu werden, behauptet und diesbezüglich auf die Entscheidung des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0281), verwiesen.
Bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um ein minderjähriges Mädchen aus Sierra Leone, in deren Berufung geltend gemacht wurde, sie gehöre der "sozialen Gruppe" von verwaisten Kindern und Jugendlichen an, die in sklavereiähnlichen Verhältnissen lebten und misshandelt würden, und müsse befürchten, im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland wieder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Behörde dieses Vorbringen gänzlich unbeachtet gelassen habe und es unterlassen habe, das Bestehen einer derartigen sozialen Gruppe in Sierra Leone zu prüfen; der Gerichtshof hat eine solche soziale Gruppe weder bejaht noch verneint. (... "Der Bescheidbegründung (und auch der Gegenschrift der belangten Behörde) kann insbesondere nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die belangte Behörde etwa der Auffassung war, die behauptete Gefahr der Zurückverbringung einer unter sklavenartigen Bedingungen gehaltenen Person in diese Lage stehe auch unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" so eindeutig nicht im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, dass sich ein solches Vorbringen ohne weiteren Begründungsaufwand unter § 6 Z. 2 AsylG subsumieren lasse. Dass das Erfordernis einer differenzierenden Auseinandersetzung mit modernen Spielarten der Sklaverei gegen die Erfüllung des Kriteriums der "Offensichtlichkeit" sprechen würde, sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt. ....").
Zur sozialen Gruppe führte der Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 folgendes aus:
"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Unfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann."
3.2.1.1. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu Kinderarbeit und Misshandlungen bis zu Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kommen, geht eine soziale Gruppe aller jugendlicher Waisen beziehungsweise aller verwaisten Kinder und Jugendlichen in sklavereiähnlichen Verhältnissen in Afghanistan anzunehmen, wie geltend gemacht, schon wegen der Disparität einer solchen Gruppe ohne zusätzliche Merkmale zu weit, wie auch die Berichtslage zeigt, und ist auch sonst aus den Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Umstand minderjährig und Waise zu sein alleine Verfolgungsmaßnahmen beziehungsweise eine besondere Gefährdung in sklavereiahnlichen Verhältnissen zu leben, nach sich ziehen könnte. So trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft oder eines Hintergrunds, der nicht verändert werden kann und treffen die aufgezeigten Gefahren in Afghanistan auch nicht nur Waisen und Jugendliche, Selbiges könnte beispielsweise auch auf vaterlose Kinder (Halbwaisen) oder Kinder von "sozialen Außenseitern", Straßenkinder, Menschen mit Behinderung, Menschen mit einer nicht akzeptierten Lebenseinstellung und Menschen, die sich lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort befinden, zutreffen. Der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe besteht dann, wenn die Verfolgung wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer sozialen Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können.
3.2.1.2. Aber selbst wenn man von einer solchen sozialen Gruppe in Afghanistan ausgehen würde, würde der Beschwerdeführer nicht darunter fallen. Derart (drohende) prekäre Lebensbedingungen können im individuellen Fall nicht angenommen werden.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan auf eigenen Wunsch verlassen und wurde daran von seinem vermeintlichen Onkel auch nicht gehindert, vielmehr unterstützte ihn dieser sogar, indem er die Ausreise des Beschwerdeführers, als er von dessen Wunsch erfuhr, organisierte. Von slavereiähnlichen Lebensbedingungen kann nicht gesprochen werden. Es ist bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder von einer Verfolgung seines vermeintlichen Onkels auszugehen noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder bei seinem vermeintlichen Onkel leben würde/müsste oder dass er auf andere Weise in sklavereiähnliche Lebenssituation geraten könnte.
3.2.1.3. Hinzu kommt schließlich noch, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig und nicht mehr als verwaistes Kind beziehungsweise als verwaister Jugendlicher angesehen werden kann.
Es ist auch nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, dass und weshalb sich die Rückkehrsituation des achtzehnjährigen Beschwerdeführers im Hinblick auf (fehlende) Sicherheit und (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan von jener etwa von neunzehn oder zweiundzwanzig Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan (die vom Alter her nicht mehr als besonders vulnerabel einzuordnen wären und jedenfalls nicht der sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" bzw. "Waisen" unterfallen würden) wesentlich unterscheiden würde bzw. dass und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für den Beschwerdeführer spürbar stärker wären (vgl. dazu BVwG vom XXXX, Zl. W163 1438265 sowie AsylGH vom 06.08.2013, B13 434.966-1/2013).
3.2.2. Eine allgemeine systematische Verfolgung durch die Taliban beziehungsweise eine allgemeine systematische "Zwangsrekrutierung durch terroristische Gruppen", wie in der Stellungnahme kurz erwähnt, kann auf Basis der Quellenlage nicht angenommen werden und hat der Beschwerdeführer diese Behauptung nicht näher konkretisiert und eine individuelle maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung im individuellen Fall auch nicht konkret und plausibel vorgebracht.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten und ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargetan, dass sich die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf (fehlende) Sicherheit und (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan in einer asylrelevanten Weise darstellen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, Zl. 94/20/0798; vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH vom 9.5.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.4.1997, Zl. 95/01/0529, vom 8.9.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was, wie dargelegt, im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer (grundsätzlichen) Rechtsfrage abhängig, sondern von der Würdigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan und erging in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (und zur sozialen Gruppe) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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