BVwG W115 1425873-1

W115 1425873-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 1425873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.1425873.1.00

Spruch

W115 1425873-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Beatrix PUSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in XXXX, gewohnt habe. Vor ca. einem Monat sei er schlepperunterstützt mit einem PKW in den Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei, Griechenland und andere Länder bis nach Österreich gelangt. In Griechenland sei er drei Tage in einem Lager untergebracht gewesen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Eltern sowie seine fünf Brüder und seine drei Schwestern in Afghanistan befinden würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan Probleme wegen seinem CD-Geschäft gehabt habe. Er sei immer wieder von den Taliban aufgefordert worden, dieses Geschäft zu schließen, da es ihrer Meinung nach nicht islamisch gewesen sei. Vor drei Monaten sei dieses Geschäft von den Taliban gesprengt worden. Auch vor dem Haus seiner Familie sei eine Bombe detoniert und habe den Eingang zerstört. Nach dem Anschlag habe er das Geschäft an einen Teilhaber verkauft. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde vom Bundesasylamt aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 für das Asylverfahren bestellt.

1.4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"[...]

F [Frage]: Wo wurden Sie geboren?

A [Antwort]: Ich wurde in XXXX geboren.

F: Wie alt sind Sie?

A: Ich bin XXXX alt.

F: Wo sind Sie aufgewachsen?

A: Ich bin in XXXX aufgewachsen.

[...]

F: Welche Familienangehörige leben noch in Afghanistan?

A: Meine gesamte Familie lebt in XXXX.

F: Wer umfasst Ihre Familie?

A: Ich habe noch fünf Brüder und drei Schwestern, mein Vater und meine Mutter.

Ein Bruder ist bereits verheiratet. Ich habe somit noch eine Schwägerin und zwei Neffen.

[...]

F: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt?

A: Ich hatte ein Musikzentrum. Dort habe ich gearbeitet. So habe ich in dem Geschäft Kassetten, Recorder und CD¿s verkauft.

F: Wem gehörte dieses Musikgeschäft?

A: Es gehörte mir.

F: Hatte Ihr Musikgeschäft eine eigene Bezeichnung bzw. einen eigenen Namen?

A: Ja, es hat einen Namen. Es hieß: "XXXX" (= heimische pashay Musikcenter).

[...]

F: Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen?

A: Ich bin aus Afghanistan weggegangen, weil ich wegen meinem Geschäft Probleme mit den Taliban bekommen habe. Die Taliban haben mich bedroht und mich gewarnt, dass ich mein Geschäft schließen solle, weil es gegen die Scharia spricht. Ich habe meine Arbeit fortgesetzt und ich habe eine Warnung erhalten. Die Taliban meinten, dass ich mein Geschäft schließen solle, weil es gegen den Islam und die Scharia ist.

Danach haben sie mein Geschäft zum Explodieren gebracht - also das Geschäft wurde durch die Taliban zerstört. Es war mein Leben in Gefahr. Ich konnte es nicht über mich ergehen lassen. Ich konnte mich nicht frei in der Stadt bewegen. Auch konnte ich keine Kurse besuchen.

Danach habe ich die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen und mich nach Europa zu begeben. Als ich mich auf der Ausreise befunden habe, wurde mein Elternhaus von einer Bombe attackiert. Die Bombe wurde eigentlich vor der Haustüre gelegt. Es ist ein Sachschaden entstanden, so sind die Scheiben des Hauses zerbrochen

Lediglich meine Cousine und meine Nichte (mütterlicherseits) wurden leicht verletzt.

Dies ist mein Fluchtgrund.

[...]

F: Seit wann führten Sie dieses Geschäft?

A: Ich führte das Geschäft von dem Jahr XXXX Es war bis zum 3. Monat des Jahres XXXX. Nein, es war doch nicht im Jahr XXXX, sondern im Jahr XXXX - und zwar der XXXX. Danach ist es zur Explosion gekommen und ich hatte das Geschäft nicht mehr.

F: Waren Sie der alleinige Besitzer des Geschäftes?

A: Ja, das Geschäft gehörte mir alleine.

F: Schildern Sie bitte von den Bedrohungen (wie z.B.: der Zeitpunkt und Art der Bedrohung) seitens der Taliban?

A: Die Bedrohung bzw. die Warnung hat so ausgesehen, dass sie Briefe vor mein Geschäft geworfen haben. Ich habe einen Brief bekommen und nach 20 Tagen habe ich wieder einen Brief erhalten.

F: Wie viele Briefe haben sie gesamt erhalten?

A: Es waren zwei Briefe. Der zweite Brief war die Wiederholung des 1. Briefes - also der Inhalt des Briefes war derselbe.

F: Wann bekamen Sie den ersten Brief?

A: Den 1. Brief habe ich am XXXX erhalten.

F: Was war der Inhalt des Briefes?

A: Es stand drinnen, dass das was ich mache, nicht richtig ist. Es entspricht nicht der Scharia. Weiters stand noch: "Du Besitzer des Musikladens, lass es sein. Wir werden dich nach der Scharia bestrafen. Korrigiere dich selbst!". Dies war der Inhalt des Briefes.

Im zweiten Brief stand dasselbe drinnen.

F: War ein Absender am Brief oder am Umschlag vermerkt?

A: Es war kein Absender.

F: Woher wissen Sie, dass der Brief von den Taliban stammte?

A: So gab es um mich herum, auch noch Musikcenter, die wurden auch angegriffen. Es ist durch die Taliban auch zu Explosionen bei den anderen Geschäften gekommen. Ich wusste von den anderen Musikcenter-Besitzern, dass es die Taliban waren.

Ich möchte angeben, dass man sobald etwas mit der Scharia vermerkt war, wusste, dass es mit den Taliban zu tun hatte. So möchte ich weiters angeben, dass ich keine persönlichen oder privaten Streitigkeiten mit anderen Leuten hatte.

F: Was haben Sie nach Erhalt des ersten Briefes unternommen bzw. was haben Sie sich gedacht, wie Sie mit dem Geschäft nun weiter umgehen sollen?

A: Ich habe mir gedacht, dass ich die Sachen, die ich noch habe, wie die VHS Filme und Kassetten, noch zum Verkauf bringen soll. Dann wollte ich etwas Neues anfangen.

F: Sind die Taliban jemals persönlich an Sie herangetreten?

A: Es kann sein, dass sie an mich herangetreten sind. Jedoch habe ich sie nicht erkannt.

F: Wie viele Tage bzw. Wochen - nach Erhalt des 2. Briefes - vergingen, als dann bei dem Geschäft eine Bombe explodierte?

A: Es war von der Nacht des XXXX, als vor dem Geschäft eine Bombe explodierte.

F: Wo waren Sie, als es zu dem Ereignis kam?

A: Ich war zu Hause in meinem Elternhaus.

F: Wie haben Sie von der Explosion des Geschäftes bzw. von der Beschädigung des Geschäftes erfahren?

A: Als ich am nächsten Morgen hingekommen bin, um mein Geschäft zu öffnen, da habe ich eine Menschenmenge vor dem Geschäft gesehen. Es war alles zerstört.

Ich möchte angeben, dass mein Elternhaus von dem Geschäft ca. 500 m entfernt ist. Ich habe eine Explosion gehört.

F: Was haben Sie danach unternommen, als Sie sahen, dass das Geschäft zerstört war?

A: Ich habe einen Vorhang aufgehängt und habe entschieden, dass ich wieder alles von vorne aufbaue und renoviere.

[...]

F: Wann haben Sie das Geschäft an den Jungen verkauft?

A: Es war der XXXX.

[...]

F: Haben Sie in dem Geschäft immer dieselben Gegenstände bzw. Waren verkauft bzw. angeboten?

A: Es waren pakistanische und indische Filme. Ich habe auch Musik-CD¿s verkauft - es waren afghanische Lieder in verschiedenen Sprachen (wie z.B.: Hindisch, Farsi, Pashtu, Pashay).

[...]

F: Wie lange waren Sie nach dem Verkauf des Geschäftes noch in Afghanistan?

A: Es muss noch ungefähr ein Monat gewesen sein. Es müsste etwas länger als ein Monat gewesen sein. Es kann aber auch weniger gewesen sein.

F: Habe sich bis zu Ihrer Ausreise sonst noch etwas zugetragen?

A: Als ich nicht mehr in Afghanistan war, ich war bereits auf dem Weg in Richtung Europa, ist noch ein Vorfall passiert.

F: Wie haben Sie von diesem Vorfall erfahren?

A: Ich war unterwegs, als ich von zu Hause einen Anruf erhalten habe.

F: Wer hat Ihnen was mitgeteilt?

A: So hat mich mein Vater angerufen. Er sagte mir, dass wegen mir die Taliban eine Bombe vor die Haustüre gelegt haben. Er hat mich informiert. Mein Vater sagte noch, dass nicht viel passiert ist und ich mir keine Sorgen machen solle. So wurden nur meine Cousine (mütterlicherseits) und mein Nichte leicht verletzt.

F: Weshalb meinte Ihr Vater, dass die Bombe wegen Ihnen vor dem Haus abgelegt wurde?

A: Er sagte, dass das wegen mir passiert ist.

F: Woher sollte Ihr Vater dies Wissen, dass es wegen Ihnen geschehen war?

A: Weil er wusste, dass ich die Warnungen bekommen habe und dass mein Leben in Gefahr war.

F: Was haben Sie zum Zeitpunkt der Ausreise zu befürchten gehabt?

A: Ich hatte Angst, getötet zu werden. Ich hatte Angst, dass die Taliban, das was sie geschrieben haben, ernst machen würden. Ich meine damit, die Strafe nach der Scharia. Ich hatte Angst, dass sie mich gesehen haben und dass sie wissen, wie ich aussehe.

F: Weshalb sollten die Taliban - nachdem Sie das Geschäft verkauft haben - bei Ihnen zu Hause eine Bombe ablegen und zur Explosion bringen?

A: Weil ich nicht sofort reagiert habe - so hätte ich ja sofort schließen sollen. Es war somit eine Art Strafe an mich gerichtet.

F: Weshalb wollen die Taliban erst am XXXX die erste Drohung (Drohbrief) an Sie ausgesprochen haben, wenn Sie doch, wie Sie zuvor angaben, das Geschäft bereits seit dem Jahr XXXX führen?

A: Zuvor gab es in unserer Gegend nicht soviel Geschäfte. Als ich angefangen habe, sind es immer mehr geworden. Jeder hat versucht, Kunden anzuwerben. Die Lieder sind laut gelaufen. Dadurch sind die Probleme mit den Taliban entstanden.

F: Weshalb sind die Taliban nicht bereits früher an Sie herangetreten, wenn Sie doch das Geschäft, indem sie immer dieselben Dinge verkauften, seit XXXX führten?

A: Ich weiß nicht, weshalb sie nicht früher gekommen sind.

F: Welches Interesse sollten die Taliban nunmehr an Ihnen haben, so haben Sie ja die Anweisungen der Taliban befolgt und das Geschäft aufgegeben? So verkaufen Sie nunmehr keine Lieder und VHS-Kassetten, etc.!

A: Sie wollten die Leute einschüchtern, weil sie denken, dass in Afghanistan eine Unordnung herrscht und sogar zu Gebetszeiten sind die Kassetten gelaufen. Das war ihr Ziel. Sie wollten vor allem in XXXX, dass die Leute diese Musik nicht hören.

F: Haben Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen sonst noch etwas hinzuzufügen?

AW: Ich habe alles gesagt.

[...]

F: Was befürchten Sie nun bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan?

A: Ich habe Angst, dass mich die Taliban töten werden. Mein Leben ist in Gefahr.

F: Wie können Sie sich dazu erklären, dass Sie bei der Erstbefragung anführten, dass Sie den Anteil des Geschäfts einem Teilhaber verkauft haben. Heute sprachen Sie jedoch davon, dass Ihnen das Geschäft alleine gehörte und Sie es einem Jungen verkauft haben.

Was sagen Sie dazu?

A: Das Geschäft hat mir gehört. Ich habe es an den Jungen namens XXXX verkauft.

F: Weshalb haben Sie bei der Erstbefragung diesbezüglich andere Angaben abgegeben?

A: Nein, ich hatte jedoch keinen Teilhaber. Ich kann nicht sagen, warum es so geschrieben steht. Auch ist es mir schlecht gegangen und ich habe damals darum ersucht, mir eine Tablette zu geben.

[...]

Ihnen werden Länderfeststellungen zur Situation in der Afghanistan (Siehe Beilage 1) ausgehändigt und Sie haben hiermit die Möglichkeit, innerhalb von einer Woche dazu Stellung zu nehmen!

(Anmerkung: Die Länderfeststellung wird dem AW ausgehändigt.)

F: Haben Sie der Niederschrift sonst noch etwas hinzuzufügen?

A: Nein.

F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

A: Ja.

[...]"

1.5. Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut an fremdsprachigen Dokumenten in Vorlage gebracht. Der von der belangten Behörde veranlassten Übersetzung zufolge stammen zwei Schreiben von den Taliban, in denen der Besitzer des XXXX aufgefordert wird, das Geschäft zu schließen, da sowohl das Hören und das Spielen als auch der Handel mit Musik verboten sei. Im Falle einer Widersetzung folge eine Bestrafung gemäß des Gesetzes der Scharia. Zwei weitere Schreiben stammen der Übersetzung zufolge vom Provinzrat von XXXX. In ihnen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX ein Geschäft mit dem Namen "XXXX" geführt habe. Nach schriftlichen Drohungen durch die Taliban, hätten die Taliban das Geschäft durch einen Bombenanschlag zerstört. In einem weiteren Schreiben (verfasst laut Übersetzung von den "Weißbärtigen (Ältesten)" werden ebenfalls die Drohungen seitens der Taliban und der darauf folgende Bombenanschlag bestätigt. Außerdem findet sich unter den vorgelegten Dokumenten ein vom Magistrat der Stadt XXXX am XXXX auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellter Gewerbeschein. Laut Übersetzung sei der Inhaber dieses Gewerbescheines berechtigt in der Stadt XXXX das Gewerbe Kassettenhandel im Geschäft "XXXX" auszuüben. Weiters wurden vom Beschwerdeführer zwei Visitenkarten vorgelegt. Laut Übersetzung handelt es sich um Visitenkarten des "XXXXs" unter Anführung des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer eine Tazkira vorgelegt.

1.6. Am XXXX langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsberaters zu den im Rahmen der Einvernahme vom XXXX an den Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan ein. In der Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich diese fast ausschließlich auf Berichte staatlicher Institutionen stützen würden. Weiters seien sämtliche Quellen zumindest ein Jahr alt, obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten sechs Monaten verschlechtert habe.

1.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angaben und der vorgelegten Dokumente feststehen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt als selbständiger Verkäufer in Afghanistan gearbeitet habe. Er habe in XXXX ein Geschäft mit der Bezeichnung "XXXX" geführt. Dies würde sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm vorgelegten Gewerbeschein ergeben. Eine Bedrohung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können. Vielmehr seien die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund einiger Widersprüche nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung - im Gegensatz zu seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am XXXX - mit keinem Wort erwähnt, von den Taliban Drohbriefe erhalten zu haben. Auch die Angaben zur Zerstörung seines Geschäftes durch die Taliban und des anschließenden Verkaufes seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Eine Person, die tatsächlich von dem vom Beschwerdeführer Geschilderten betroffen gewesen wäre, wäre in der Lage gewesen, immer gleichbleibende Ausführungen zu tätigen. Dazu sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage gewesen. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt, dass er das Geschäft an den Teilhaber verkauft habe. Im Gegensatz dazu habe er bei seiner Einvernahme am XXXX angegeben, dass er der Eigentümer des Geschäfts gewesen sei. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, hätte er lediglich angegeben, dass das Geschäft ihm gehört habe und er keinen Teilhaber gehabt habe. Er hätte das Geschäft an den Jungen namens XXXX verkauft. Auch ein nunmehriges Interesse der Taliban an dem Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht werden können, zumal der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben, sein Geschäft ja verkauft habe. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefen insofern kein Beweischarakter zukommen würde, als solche regelmäßig als "Freundschaftsdienst" im Asylverfahren verwendet werden würden. Es liege somit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, dem zugemutet werden könne, in jedem Teil von Afghanistan eine Arbeit als Verkäufer auszuüben. Darüber hinaus würde sich noch die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern) in XXXX aufhalten. Der Beschwerdeführer verfüge daher auch über familiäre Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr nach Afghanistan.

Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

1.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass der Bescheid im vollen Umfang angefochten werde. So sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Die getroffenen Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, befassen sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. So habe es die belangte Behörde unterlassen sich näher mit der Verfolgung von Musikgeschäftsbesitzer auseinanderzusetzen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Zudem sei die Beweiswürdigung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unschlüssig und stütze sich auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner unterstellten religiösen Überzeugung wegen seiner Tätigkeit als selbständiger Musikeinzelhändler Verfolgung seitens der Taliban drohe und diese bereits einen Bombenanschlag auf sein Musikgeschäft verübt hätten. Das Vorbringen habe er nach bestem Wissen und Gewissen detailgetreu und lebensnahe gestaltet. Ein Abgleich mit einschlägigen und auf seine Herkunftsprovinz bezogenen Länderberichte sei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Dementsprechend habe die belangte Behörde auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen können. Hätte sie einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Auch die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche hätten sich bei einer ergänzenden Befragung leicht aufklären lassen. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass in der Erstbefragung vom Beschwerdeführer die erhaltenen Drohbriefe nicht erwähnt worden seien, werde angegeben, dass er sehr wohl bei dieser Einvernahme angegeben habe, dass er von den Taliban immer wieder aufgefordert worden sei, sein CD-Geschäft zu schließen. Jedoch sei ihm im Rahmen der Erstbefragung gesagt worden, dass er seine Fluchtgründe ein anderes Mal angeben könne und nur kurz schildern solle, was der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sei. Ein Widerspruch zu seiner späteren Einvernahme liege somit nicht vor. Auch die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche im Zusammenhang mit der Zerstörung und dem Verkauf seines Geschäftes würden nicht vorliegen. Im Rahmen seiner Einvernahme habe er die Zerstörung seines Geschäftes durch die Taliban, die erfolgte Reparatur und den anschließenden Verkauf detailgetreu geschildert. Der von der belangten Behörde angeführte Widerspruch im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Geschäftes würde nicht vorliegen. Dieser sei darauf zurückzuführen, dass er in der Ersteinvernahme davon gesprochen habe, sein Geschäft an eine Person mit dem Namen "XXXX" verkauft zu haben. Im Rahmen der Übersetzung sei dieser Name mit "XXXX" verwechselt worden. Dieser könne als "Geschäftspartner/Teilhaber" übersetzt werden. Dieses Missverständnis in der Übersetzung könne ihm keinesfalls angelastet werden. Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass, wenn die belangte Behörde Zweifel an seinem Vorbringen gehabt hätte, sie dahingehend Ermittlungen anstellen und konkrete Fragen an ihn stellen hätte müssen. Wäre dies erfolgt, so hätte der Sachverhalt ohne Probleme aufgeklärt werden können. Ergänzend wurde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich festgestellt habe, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle. Die instabile Sicherheitslage und die Attacken der Taliban auf Zivilisten in der Provinz XXXX seien nicht berücksichtigt worden. Zudem würden die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte aus den Jahren 2009 und 2010 stammen und somit nicht die aktuelle Situation in Afghanistan wiedergeben.

1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

1.11. Mit Wirksamkeit XXXX wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.12. Mit Schriftsatz vom XXXX gab die Rechtsanwältin Mag.a Beatrix Pusch ihre Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer im Verfahren bekannt.

1.13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte mit E-Mail vom XXXX mit, dass an der Verhandlung nicht teilgenommen werde. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet.

1.14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe diesbezüglich auch Beweismittel vorgelegt. Er sei gesund und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Zu seiner Identität habe er im bisherigen Verfahren nur richtige Angaben gemacht. Die diesbezüglichen Angaben würden stimmen. Er gehöre der Volksgruppe der Pashai und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er spreche Pashtu, Dari, Pashai und ein wenig Englisch. Er spreche auch Deutsch und sei bemüht die deutsche Sprache noch besser zu lernen. In diesem Zusammenhang wurden von der bevollmächtigten Vertreterin zum Nachweis der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie ein Sprachdiplom (über die bestandene Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2") vorgelegt. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, gelebt. Er und seine Familie hätten in einem eigenen Haus gelebt und ein durchschnittliches Leben geführt. Seine Familie (Vater, Mutter, fünf Brüder und drei Schwestern) würde noch immer in XXXX leben, jedoch an einem anderen Ort. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan ein Musikgeschäft geführt habe. Er habe dort CDs und DVDs verkauft. Um sein Geschäft habe es einige Moscheen gegeben und deswegen habe die Musik nicht laut gehört werden dürfen. Eines Tages sei es jedoch dazu gekommen, dass die Musik sehr laut aufgedreht worden sei und so habe er Probleme mit den Taliban bekommen. Er sei von ihnen mehrmals gewarnt und aufgefordert worden sein Geschäft aufzugeben. Sie hätten zu ihm gesagt, dass seine Arbeit gegen die Scharia und den Islam wäre. Wenn er ihrer Aufforderung nicht nachkommen würde, würde er bestraft werden. In diesem Zusammenhang habe er von ihnen zwei Drohbriefe erhalten. Den ersten Brief habe er am XXXX bekommen, den zweiten zwanzig Tage später. Der Anschlag habe sich schließlich in der Nacht vom XXXX ereignet. Zum Zeitpunkt der Bombenexplosion sei er zu Hause gewesen. Als er am nächsten Tag zu seinem Geschäft gegangen sei, habe sich dort bereits eine große Menschenmenge versammelt. Das Geschäft und ein Großteil der Ware seien beschädigt gewesen. Anschließend habe er begonnen alles zu reinigen und langsam wieder aufzubauen. So habe er die Türen und Fenster erneuert und das Geschäft ausgemalt. Da er Angst vor den Taliban gehabt habe, habe er sein Geschäft verkaufen wollen. Dies habe er dann auch am XXXX gemacht. Er selbst habe das Geschäft von XXXX geführt und sei der alleinige Eigentümer gewesen. Der ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfene Widerspruch, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, an seinen Teilhaber verkauft zu haben, würde sich aus einer fehlerhaften Übersetzung ergeben. Er habe damals angegeben, an einen Mann namens XXXX" verkauft zu haben. Der Dolmetscher habe diesen Namen damals offensichtlich falsch verstanden und diesen mit Geschäftspartner oder Teilhaber übersetzt. Auf richterliche Befragung gab die Dolmetscherin an, dass dies plausibel sei. Befragt, welche CDs und DVDs er verkauft habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sich auf den Musik-CDs u.a. paschtunische und indische Musik befunden habe. Die DVDs hätten pakistanische und indische Serien beinhaltet. Er habe aber auch DVDs mit Hollywood-Filmen verkauft. Ca. einen Monat nach dem Verkauf seines Geschäftes habe er aus Angst vor den Taliban schließlich Afghanistan verlassen. Während dieser Zeit sei er kaum aus dem Haus gegangen und habe sich versteckt gehalten. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe noch ein Bombenanschlag auf sein Familienhaus stattgefunden. Von diesem Anschlag habe ihm sein Vater telefonisch berichtet. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass dafür nur die Taliban infrage kommen würden, da seine Familie sonst keine Feinde haben würde. Nach diesem Anschlag habe sich seine Familie auf die Suche nach einem neuen Haus gemacht und sei schließlich umgezogen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass auch seine Brüder oft nach seinem aktuellen Aufenthaltsort gefragt werden würden. Wer diese Personen seien, würden sie aber nicht wissen. Befragt, ob ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich das nicht vorstellen könne, da sein Leben dort in Gefahr sei. Selbst in Kabul könne er von den Taliban gefunden und getötet werden. Diese würden überall ihre Spione haben. Von der bevollmächtigten Vertreterin wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit, welche als "unislamisch" gelten würde, bereits in das Visier der Taliban geraten sei und sich ihr Informationssystem über das gesamte afghanische Staatsgebiet erstrecken würde.

Zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan wurde von der bevollmächtigten Vertreterin ergänzend zusammengefasst ausgeführt, dass aus diesen ersichtlich sei, dass die Sicherheitslage nach wie vor äußerst instabil sei. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage Privatpersonen vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Anschläge würden das gesamte Staatsgebiet betreffen. Aufgrund des konkreten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers laufe dieser Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden.

Darüber hinaus wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.15. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der ledige volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashai und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an und trägt den im Spruch angeführten Namen.

Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt XXXX, Provinz XXXX. Dort hat er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Pashtu, Dari und Pashai. Er spricht auch ein wenig Englisch und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Seine Eltern, seine fünf Brüder und seine drei Schwestern leben in XXXX.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat in der Stadt XXXX ein Geschäft betrieben, wo er u.a.

Musik-CDs bzw. Musik-Kassetten sowie ausländische Filme und Fernsehserien verkaufte. Durch seine Geschäftstätigkeit ist der Beschwerdeführer in das Visier der Taliban geraten. So ist der Beschwerdeführer von den Taliban in zwei Briefen aufgefordert worden, sein Geschäft zu schließen, da seine Tätigkeit unislamisch sei und gegen die Scharia verstoßen würde. Als der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist auf sein Geschäft von den Taliban ein Bombenanschlag verübt worden. Aus Angst um sein Leben hat der Beschwerdeführer sein Geschäft verkauft und Afghanistan verlassen. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan ist ein weiterer Bombenanschlag auf das Elternhaus des Beschwerdeführers verübt worden.

Vom afghanischen Staat kann der Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz erwarten.

Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Sicherheitslage:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 11 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro als auch anti die Regierung im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 %). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 % bzw. 114 % massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 % an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 % anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(XXXX: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan

Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of

Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des XXXX XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(XXXX XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(XXXX XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

? Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

? Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

? Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

? Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

? Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

? Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

? Frauen

? Kinder

? Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

? lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

? Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

? an Blutfehden beteiligte Personen

? Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

? die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

? Zwangsrekrutierung

? die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

? steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

? die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

? die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Absolvierung von Deutschkursen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und der Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant sind.

Die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, gestützt auch durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraussetzt (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont weiters die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. z.B. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer tätigte im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan. Schon im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die Taliban geschildert. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ist das Fluchtvorbringen weiter konkretisiert worden und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben, dass er in Afghanistan (XXXX) ein Geschäft betrieben hat, wo er u.a. Musik-CDs bzw. Musik-Kassetten sowie ausländische Filme und Fernsehserien verkauft hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die belangte Behörde (u.a. aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gewerbescheines) in diesem Punkt von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. Aufgrund dieser Tätigkeit ist der Beschwerdeführer in das Visier der Taliban geraten.

Die von der belangten Behörde angeführten Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung und den Übergriffen durch die Taliban bzw. des Verkaufes seines Geschäftes können vom Bundesverwaltungsgericht nicht als solche erkannt werden bzw. wurden diese in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. So ist von der anwesenden Dolmetscherin bestätigt worden, dass es plausibel ist, dass die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf des Geschäftes des Beschwerdeführers auf Ungenauigkeiten bzw. Fehler in der Übersetzung zurückzuführen sind.

Der Eindruck, den der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, verdeutlicht, dass der von ihm geltend gemachte Fluchtgrund der Wahrheit entspricht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren konkret, detailliert und in sich stimmig. Auch Nachfragen beantwortete der Beschwerdeführer spontan und nachvollziehbar. So war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Sein Vorbringen gibt somit die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).

Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft gemacht, dass ihm durch seine Geschäftstätigkeit von den Taliban eine unislamische bzw. gegen die Scharia gerichtete Haltung unterstellt worden ist und er dadurch in ihren Fokus geraten ist. Ebenso konnte vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden, dass es bereits zu konkreten Drohungen und Übergriffen (Bombenanschlag auf sein Geschäftslokal und auf sein Elternhaus) ihm gegenüber seitens der Taliban gekommen ist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II. 1.2.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinen Verfolgern um Mitglieder der Taliban handelt, ist aufgrund der geschilderten Vorfälle und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Entscheidung in der Sache:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellten feindlichen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf von Musik-CDs bzw. Musik-Kassetten sowie ausländischer Filme und Fernsehserien gegen die Wertvorstellungen der Taliban gerichtete Ansichten vertreten hat. Die Weigerung des Beschwerdeführers sein Geschäft zu schließen, kann von den Taliban nicht anders verstanden werden, als ein Desinteresse des Beschwerdeführers an den von den Taliban vertretenen Wertvorstellungen. Durch seine Haltung hat der Beschwerdeführer eine den Taliban missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang ist es bereits zu Drohungen und einen Bombenanschlag seitens der Taliban gegen den Beschwerdeführer bzw. sein Geschäftslokal gekommen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch ist eine solche Unterstellung seitens der Taliban von Bedeutung (vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0518; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich somit auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter oppositioneller politischer und/oder religiöser Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert.

Im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell (neuerlich) Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und der - unverändert prekären - allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers) jedoch schon deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit bereits Drohungen und auch Übergriffen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist. Solcherart ist der Beschwerdeführer ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld der Taliban als politisch und/oder religiös Andersdenkender gelangt, was eine aktuelle (neuerliche) asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in der Provinz XXXX, wo die Taliban auch gegenwärtig vermehrt aktiv sind, sehr wahrscheinlich macht. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan in Form einer Bestrafung für sein - aus Sicht der Taliban gegen die Wertvorstellungen des Islams gerichtetes - Verhalten ausgesetzt ist, ist aufgrund der bereits erfolgten Übergriffe somit erheblich höher als bei Personen, die noch nicht ins Blickfeld der Taliban geraten sind. Es liegen, wie bereits vorhin ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Bedrohung von Seiten der Taliban vor, weshalb eine - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene - "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu bejahen ist.

Für die Asylgewährung ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor einer Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz XXXX eher theoretischer Natur ist. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht, in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, verbracht. Auch seine Familie ist an diesem Ort wohnhaft. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.3. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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